Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
668_1978 AT

668. Bundesgesetz: Änderung des Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetzes 1967

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 668. Bundesgesetz: Änderung des Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetzes 1967

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz

1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

vom 12. April 1978, BGBl. Nr. 219, wird wie

folgt geändert

1. § 1 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Der Bundesminister für Finanzen wird

ermächtigt, bis 31. Dezember ,1985 namens des

Bundes Haftungen in Form von Garantien für

von der Österreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft

durchzuführende Kreditoperationen

(Anleihen, Darlehen oder sonstige Kredite) zu

übernehmen, wenn der Erlös der Kreditoperationen

zur Finanzierung von Ausfuhrgeschäften,

von Krediten, des Erwerbes von Forderungen

aus Ausfuhrgeschäften und von Beteiligungen

verwendet wird, für die der Bund eine Haftung

nach dem Ausfuhrförderungsgesetz 1964, BGBl.

Nr. 200, in seiner geltenden Fassung übernommen

hat, oder wenn der Erlös der Kreditoperationen

zur Tilgung von Verpflichtungen der

Österreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft

dient, für die Haftungen gemäß Absatz 2 lit. a

oder lit. b übernommen worden sind."

2. § 1 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Der Bundesminister für Finanzen ist ferner

ermächtigt, für jeweils höchstens 75 Mrd. S

der in Abs. 1 genannten Kreditoperationen

(Nettoerlös der Kreditoperationen ohne Zinsen

und Kosten) die Beschaffungskosten durch Zuschüsse

zu vermindern."

3. § 2 Abs. 1 Z. 1 bis 4 haben zu lauten

„(1) Der Bundesminister für Finanzen darf

Haftungen gemäß § 1 nur übernehmen, wenn

1. der jeweils ausstehende Gesamtbetrag der

Haftungen 100 Mrd. S nicht übersteigt; einzurechnen

in die Haftungssumme sind: Zinsen,

Kosten sowie die Garantien für Kursrisken;

letztere mit 10 v. H. des Schillingwertes der

Kreditoperationen;

2. die Haftungssumme der Kreditoperation im

Einzelfall den Betrag (Gegenwert) von 5 Mrd. S

nicht übersteigt; einzurechnen in die Haftungssumme

sind: Zinsen, Kosten sowie die Garantie

für das Kursrisiko; letztere mit 10 v. H. des

Schillingwertes der Kreditoperation;

3. bei Kreditoperationen in inländischer Währung

der nominelle Zinsfuß bezogen auf ein

Jahr bei Zinszahlungen im nachhinein nicht mehr

als 5 v. H. über dem im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses

geltenden Zinsfuß für Eskontierungen

der Oesterreichischen Nationalbank

(§ 48 Abs. 2 des Nationalbankgesetzes, BGBl.

Nr. 184/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes

vom 27. Juni 1969, BGBl. Nr. 276) beträgt;

4. bei Kreditoperationen in ausländischer Währung

der nominelle Zinsfuß bezogen auf ein

Jahr bei Zinszahlungen im nachhinein nicht

mehr als 5 v. H. über dem arithmetischen Mittel

aus den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses

geltenden offiziellen Diskontsätzen in Belgien,

der Bundesrepublik Deutschland, Frankreich,

Großbritannien, Italien, Kanada, den Niederlanden,

Schweden, der Schweiz und den USA

(New York) beträgt;"

4. § 2 Abs. 1 Z. 8 hat zu lauten

„8. die Währung der Kreditoperation auf

Schilling, Australische Dollar, Bahrein-Dinar,

Belgische Franken, Brunei-Dollar, Deutsche Mark,

Dirham der Vereinigten Arabischen Emirate,

Französische Franken, Englische Pfund, Holländische

Gulden, Hongkong-Dollar, Iranische Rial,

Italienische Lira, Japanische Yen, Kanadische

Dollar, Katar-Riyal, Kuwait-Dinar, Libysche

Dinar, Luxemburgische Franken, Malaysische

Ringgit, Norwegische Kronen, Saudi-Riyal,

Schwedische Kronen, Schweizer Franken, Singapur-

Dollar, US-Dollar oder Rechnungseinheiten,

die auf mehreren dieser Währungen beruhen,

lautet."

5. § 2 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Fremdwährungsbeträge sind zu dem im

amtlichen Kursblatt der Wiener (Börse verlautbarten

Mittelkurs für Devisen am Tag der Haftungsübernahme

auf die genannten Haftungsbeträge

anzurechnen; sollte für die Vertragswährung

im amtlichen Kursblatt der Wiener Börse

ein Kurs nicht verlautbart werden, so hat die

Anrechnung zu jenem Kurs zu erfolgen, zu dem

die Vertragswährung in Schilling oder im Weg

einer an der Wiener Börse notierten Währung

umgetauscht wurde."

6. Dem § 2 ist folgender Absatz 4 anzufügen

„(4) Für die Berechnung des nominellen Zinsfußes

gemäß Z. 3 und Z. 4 sowie der prozentuellen

Gesamtbelastung gemäß Z. 6 bei Kreditoperationen,

bei welchen die Zinssätze jeweils

für bestimmte Zinsperioden variabel festgesetzt

werden, ist für die vertragliche Laufzeit der

nominelle Zinsfuß sowie die Gesamtbelastung

nach der Formel laut Z. 6 zum Zeitpunkt des

Vertragsabschlusses maßgeblich. Bei Vornahme

eines Wahrungswechsels zu Beginn einer neuen

Zinsperiode darf die zu (Beginn dieser Zinsperiode

zulässige Obergrenze des nominellen Zinsfußes

gemäß Z. 3 oder Z. 4 sowie der prozentuellen

Gesamtbelastung gemäß Z. 6 zu diesem Zeitpunkt

nicht überschritten werden. Diese Bestimmungen

sind auch auf bereits durchgeführte

Kreditoperationen anzuwenden, aus denen Verpflichtungen

der Österreichischen Kontrollbank

Aktiengesellschaft bestehen, für die Haftungen

nach diesem Bundesgesetz übernommen worden

sind."

7. § 3 hat zu lauten

„§ 3. Haftungsfälle aus Garantien sind gegeben,

a) wenn der Kreditnehmer die im Zusammenhang

mit einer Kreditoperation bestehenden

vertraglichen Verpflichtungen nicht

erfüllt;

b) wenn der Garantienehmer durch Änderung

des Austauschverhältnisses zwischen

der Vertragswährung und österreichischen

Schilling an den Gläubiger eine Leistung

zu erbringen hat, die über jenem Wert

liegt, die der Garantienehmer ohne Änderung

des Austauschverhältnisses zu erbringen

gehabt hätte."

8. Nach § 3 sind folgende § 4 und § 5 Abs. 1

bis 4 einzufügen

„§ 4. Bei Garantien gemäß § 1 Abs. 2 lit. b

ist der Garantienehmer verpflichtet, jenen Betrag

an den Bund zu entrichten, der sich ergibt,

wenn der Garantienehmer durch Änderung

des Austauschverhältnisses zwischen der Vertragswährung

und österreichischen Schilling an

den Gläubiger eine Leistung zu erbringen hat,

die unter jenem Wert liegt, die der Garantienehmer

ohne Änderung des Austauschverhältnisses

zu erbringen gehabt hätte.

§ 5. (1) Erträge gemäß § 4 sind laufend einem

Konto des Bundes bei der Österreichischen Kontrollbank

Aktiengesellschaft unverzinslich gutzuschreiben.

(2) Wird der Bund aus Garantien gemäß § 1

Abs. 2 lit. b in Anspruch genommen, ist das

jeweilige Guthalben auf dem Konto des Bundes

gemäß Abs. 1 zu verwenden. Ist kein Guthaben

vorhanden, hat der (Bund sonstige Budgetmittel

für diese Zahlungen zur Verfügung zu stellen.

(3) Das Guthaben des Bundes gemäß Abs. 1 ist

im Exportfinanzierungsverfahren der Österreichischen

Kontrollbank Aktiengesellschaft einzusetzen.

(4) Übersteigt das Guthaben des Bundes gemäß

Abs. 1 zum 31. Dezember eines Kalenderjahres

1 v. H. des gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 festgesetzten

Haftungsrahmens, ist der jeweils übersteigende

Betrag bis zum 20. Jänner des folgenden Kalenderjahres

an die Bundeskasse abzuführen."

9. Die bisherigen §§ 4 bis 6 erhalten die Bezeichnung

§§ 6 bis 8.

Artikel II

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Finanzen betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →