668. Bundesgesetz: Änderung des Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetzes 1967
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz
1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
vom 12. April 1978, BGBl. Nr. 219, wird wie
folgt geändert
1. § 1 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Der Bundesminister für Finanzen wird
ermächtigt, bis 31. Dezember ,1985 namens des
Bundes Haftungen in Form von Garantien für
von der Österreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft
durchzuführende Kreditoperationen
(Anleihen, Darlehen oder sonstige Kredite) zu
übernehmen, wenn der Erlös der Kreditoperationen
zur Finanzierung von Ausfuhrgeschäften,
von Krediten, des Erwerbes von Forderungen
aus Ausfuhrgeschäften und von Beteiligungen
verwendet wird, für die der Bund eine Haftung
nach dem Ausfuhrförderungsgesetz 1964, BGBl.
Nr. 200, in seiner geltenden Fassung übernommen
hat, oder wenn der Erlös der Kreditoperationen
zur Tilgung von Verpflichtungen der
Österreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft
dient, für die Haftungen gemäß Absatz 2 lit. a
oder lit. b übernommen worden sind."
2. § 1 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Der Bundesminister für Finanzen ist ferner
ermächtigt, für jeweils höchstens 75 Mrd. S
der in Abs. 1 genannten Kreditoperationen
(Nettoerlös der Kreditoperationen ohne Zinsen
und Kosten) die Beschaffungskosten durch Zuschüsse
zu vermindern."
3. § 2 Abs. 1 Z. 1 bis 4 haben zu lauten
„(1) Der Bundesminister für Finanzen darf
Haftungen gemäß § 1 nur übernehmen, wenn
1. der jeweils ausstehende Gesamtbetrag der
Haftungen 100 Mrd. S nicht übersteigt; einzurechnen
in die Haftungssumme sind: Zinsen,
Kosten sowie die Garantien für Kursrisken;
letztere mit 10 v. H. des Schillingwertes der
Kreditoperationen;
2. die Haftungssumme der Kreditoperation im
Einzelfall den Betrag (Gegenwert) von 5 Mrd. S
nicht übersteigt; einzurechnen in die Haftungssumme
sind: Zinsen, Kosten sowie die Garantie
für das Kursrisiko; letztere mit 10 v. H. des
Schillingwertes der Kreditoperation;
3. bei Kreditoperationen in inländischer Währung
der nominelle Zinsfuß bezogen auf ein
Jahr bei Zinszahlungen im nachhinein nicht mehr
als 5 v. H. über dem im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
geltenden Zinsfuß für Eskontierungen
der Oesterreichischen Nationalbank
(§ 48 Abs. 2 des Nationalbankgesetzes, BGBl.
Nr. 184/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes
vom 27. Juni 1969, BGBl. Nr. 276) beträgt;
4. bei Kreditoperationen in ausländischer Währung
der nominelle Zinsfuß bezogen auf ein
Jahr bei Zinszahlungen im nachhinein nicht
mehr als 5 v. H. über dem arithmetischen Mittel
aus den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
geltenden offiziellen Diskontsätzen in Belgien,
der Bundesrepublik Deutschland, Frankreich,
Großbritannien, Italien, Kanada, den Niederlanden,
Schweden, der Schweiz und den USA
(New York) beträgt;"
4. § 2 Abs. 1 Z. 8 hat zu lauten
„8. die Währung der Kreditoperation auf
Schilling, Australische Dollar, Bahrein-Dinar,
Belgische Franken, Brunei-Dollar, Deutsche Mark,
Dirham der Vereinigten Arabischen Emirate,
Französische Franken, Englische Pfund, Holländische
Gulden, Hongkong-Dollar, Iranische Rial,
Italienische Lira, Japanische Yen, Kanadische
Dollar, Katar-Riyal, Kuwait-Dinar, Libysche
Dinar, Luxemburgische Franken, Malaysische
Ringgit, Norwegische Kronen, Saudi-Riyal,
Schwedische Kronen, Schweizer Franken, Singapur-
Dollar, US-Dollar oder Rechnungseinheiten,
die auf mehreren dieser Währungen beruhen,
lautet."
5. § 2 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Fremdwährungsbeträge sind zu dem im
amtlichen Kursblatt der Wiener (Börse verlautbarten
Mittelkurs für Devisen am Tag der Haftungsübernahme
auf die genannten Haftungsbeträge
anzurechnen; sollte für die Vertragswährung
im amtlichen Kursblatt der Wiener Börse
ein Kurs nicht verlautbart werden, so hat die
Anrechnung zu jenem Kurs zu erfolgen, zu dem
die Vertragswährung in Schilling oder im Weg
einer an der Wiener Börse notierten Währung
umgetauscht wurde."
6. Dem § 2 ist folgender Absatz 4 anzufügen
„(4) Für die Berechnung des nominellen Zinsfußes
gemäß Z. 3 und Z. 4 sowie der prozentuellen
Gesamtbelastung gemäß Z. 6 bei Kreditoperationen,
bei welchen die Zinssätze jeweils
für bestimmte Zinsperioden variabel festgesetzt
werden, ist für die vertragliche Laufzeit der
nominelle Zinsfuß sowie die Gesamtbelastung
nach der Formel laut Z. 6 zum Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses maßgeblich. Bei Vornahme
eines Wahrungswechsels zu Beginn einer neuen
Zinsperiode darf die zu (Beginn dieser Zinsperiode
zulässige Obergrenze des nominellen Zinsfußes
gemäß Z. 3 oder Z. 4 sowie der prozentuellen
Gesamtbelastung gemäß Z. 6 zu diesem Zeitpunkt
nicht überschritten werden. Diese Bestimmungen
sind auch auf bereits durchgeführte
Kreditoperationen anzuwenden, aus denen Verpflichtungen
der Österreichischen Kontrollbank
Aktiengesellschaft bestehen, für die Haftungen
nach diesem Bundesgesetz übernommen worden
sind."
7. § 3 hat zu lauten
„§ 3. Haftungsfälle aus Garantien sind gegeben,
a) wenn der Kreditnehmer die im Zusammenhang
mit einer Kreditoperation bestehenden
vertraglichen Verpflichtungen nicht
erfüllt;
b) wenn der Garantienehmer durch Änderung
des Austauschverhältnisses zwischen
der Vertragswährung und österreichischen
Schilling an den Gläubiger eine Leistung
zu erbringen hat, die über jenem Wert
liegt, die der Garantienehmer ohne Änderung
des Austauschverhältnisses zu erbringen
gehabt hätte."
8. Nach § 3 sind folgende § 4 und § 5 Abs. 1
bis 4 einzufügen
„§ 4. Bei Garantien gemäß § 1 Abs. 2 lit. b
ist der Garantienehmer verpflichtet, jenen Betrag
an den Bund zu entrichten, der sich ergibt,
wenn der Garantienehmer durch Änderung
des Austauschverhältnisses zwischen der Vertragswährung
und österreichischen Schilling an
den Gläubiger eine Leistung zu erbringen hat,
die unter jenem Wert liegt, die der Garantienehmer
ohne Änderung des Austauschverhältnisses
zu erbringen gehabt hätte.
§ 5. (1) Erträge gemäß § 4 sind laufend einem
Konto des Bundes bei der Österreichischen Kontrollbank
Aktiengesellschaft unverzinslich gutzuschreiben.
(2) Wird der Bund aus Garantien gemäß § 1
Abs. 2 lit. b in Anspruch genommen, ist das
jeweilige Guthalben auf dem Konto des Bundes
gemäß Abs. 1 zu verwenden. Ist kein Guthaben
vorhanden, hat der (Bund sonstige Budgetmittel
für diese Zahlungen zur Verfügung zu stellen.
(3) Das Guthaben des Bundes gemäß Abs. 1 ist
im Exportfinanzierungsverfahren der Österreichischen
Kontrollbank Aktiengesellschaft einzusetzen.
(4) Übersteigt das Guthaben des Bundes gemäß
Abs. 1 zum 31. Dezember eines Kalenderjahres
1 v. H. des gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 festgesetzten
Haftungsrahmens, ist der jeweils übersteigende
Betrag bis zum 20. Jänner des folgenden Kalenderjahres
an die Bundeskasse abzuführen."
9. Die bisherigen §§ 4 bis 6 erhalten die Bezeichnung
§§ 6 bis 8.
Artikel II
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Finanzen betraut.