668. Bundesgesetz: Änderung des Gebührengesetzes 1957
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267,
in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 129/
1958, 137/1958, 111/1960, 106/1962, 115/1963,
87/1965, 44/1968, 306/1968, 224/1972 und 401/
1974 wird wie folgt geändert
1. Die festen Gebührensätze werden erhöht
von 3,80 S auf 20,— S,
von 7,50 S auf 35,— S,
von 15,— S auf 70,— S,
von 21,—S auf 90,— S,
von 36,—S auf 150,—S,
von 48,—S auf 180,—S,
von 75,—S auf 250,—S,
von 150,— S auf 400,— S,
von 220,— S auf 550,— S,
von 360,— S auf 800,— S,
von 720,— S auf 1500,— S.
2. Dem § 3 ist als vierter Absatz anzufügen
„(4) Einem Gebührenschuldner, der in seinem
Betrieb laufend eine Vielzahl gleichartiger Rechtsgeschäfte
abschließt und die Gewähr für die
ordnungsgemäße Einhaltung der Gebührenvorschriften
bietet, hat das Finanzamt, in dessen
Amtsbereich sich die Geschäftsleitung des Betriebes
des Gebührenschuldners befindet, auf
Antrag zu gestatten, daß er die auf diese Rechtsgeschäfte
entfallenden Hundertsatzgebühren
selbst berechnet und bis zum 10. des dem Entstehen
der Gebührenschuld folgenden zweiten
Monats an dieses Finanzamt entrichtet. Die Bewilligung
ist zu widerrufen, wenn eine für die
Erteilung der Bewilligung erforderliche Voraussetzung
wegfällt. Personen, denen diese Art der
Gebührenentrichtung gestattet ist, haben über
die Rechtsgeschäfte fortlaufende Aufschreibungen
zu führen, welche die für die Gebührenbemessung
notwendigen Angaben enthalten. Innerhalb
der Zahlungsfrist ist dem Finanzamt für
den jeweiligen Berechnungs- und Zahlungszeitraum
eine Abschrift dieser Aufschreibungen zu
übersenden. Die Übersendung der Abschrift gilt
als Gebührenanzeige gemäß § 31. Auf den Urkunden
ist ein Vermerk anzubringen, der die
Bezeichnung des Bewilligungsbescheides und die
fortlaufende Nummer der Aufschreibungen enthält."
3. Dem Abs. 2 des § 6 ist folgender Satz anzufügen
„Ist diese Urkunde ein Annahmeschreiben, so
sind für die Entrichtung der Bogengebühr die
Anzahl der Bogen des Annahmeschreibens und
eines bezüglichen Anbotschreibens maßgeblich; die
Gebühr ist in diesem Falle zur Gänze auf dem
ersten Bogen des Annahmeschreibens zu entrichten."
4. Der § 9 hat zu lauten
„§ 9. (1) Wird eine Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig
in Stempelmarken entrichtet
wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist eine Gebührenerhöhung
im Ausmaß von 50 v. H. der
verkürzten Gebühr zu erheben.
(2) Wird eine Gebührenanzeige nicht rechtzeitig
erstattet, so ist bei verspäteter Anzeige
bis zu einem Monat eine Gebührenerhöhung von
30 v. H., darüber hinaus eine solche von 50 v. H.
der gesetzmäßigen Gebühr zu entrichten. Wurde
eine Gebührenanzeige unterlassen oder erlangt
das Finanzamt noch vor der verspäteten Anzeige
von dem gebührenpflichtigen Rechtsgeschäft
Kenntnis, so ist eine Gebührenerhöhung
im Ausmaß der gesetzmäßigen Gebühr zu erheben.
(3) Das Finanzamt kann zur Sicherung der
Einhaltung der Gebührenvorschriften bei Nichtentrichtung
oder nicht ordnungsgemäßer Entrichtung
der Gebühr unabhängig von einer
nach Abs. 1 oder Abs. 2 zu erhebenden Gebührenerhöhung
eine Erhöhung bis zum Zweifachen
der verkürzten (gesetzmäßigen) Gebühr
erheben. Bei Festsetzung dieser Gebührenerhöhung
ist ausschließlich zu berücksichtigen, inwieweit
dem Gebührenschuldner bei Beachtung
der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes das Erkennen
der Gebührenpflicht einer Schrift oder
eines Rechtsgeschäftes zugemutet werden konnte
sowie ob eine Gebührenverkürzung (verspätete
Anzeige, verspätete Entrichtung) erstmalig oder
wiederholt erfolgt ist."
5. Die Z. 5 des § 11 hat zu entfallen; die
bisherige Z. 6 erhält die Bezeichnung Z. 5.
6. Die Z. 4 im Abs. 1 des § 13 hat zu entfallen.
7. Die Z. 3, 8, 9 und 10 im Abs. 1 des § 14
Tarifpost 2 haben zu lauten
„3. Verleihung (Erwerb) der österreichischen
Staatsbürgerschaft
a) auf Grund freien Ermessens S 4000,—,
b) auf Grund eines Rechtsanspruches
S 3000,—,
c) durch Erstreckung der Verleihung
auf die Ehefrau S 1000,—,
d) durch Erklärung oder Anzeige S 1000,—,"
„8. Erteilung einer bergrechtlichen
Suchbewilligung oder Verlängerung
von deren Geltungsdauer, Erteilung
einer bergrechtlichen Bewilligung
zum Suchen und Erforschen nichtkohlenwasserstofführender
geologischer
Strukturen S 2000,—,
9. a) Verleihung einer Bergwerksberechtigung
für ein
Grubenmaß oder eine
Überschar, Genehmigung
der Übertragung einer
Bergwerksberechtigung
durch Rechtsgeschäft unter
Lebenden S 500,—,
b) Anerkennung eines bergrechtlichen
Gewinnungsfeldes,
Erteilung einer bergrechtlichen
Speicherbewilligung
oder Genehmigung
der Übertragung einer
Speicherbewilligung durch
Rechtsgeschäft unter Lebenden
S 4000,—,
10. Bewilligung zur Änderung
des Familiennamens oder des Vornamens
S 2000,—."
8. Der Abs. 3 des § 14 Tarifpost 2 hat zu
lauten
„(3) Die festen Gebühren nach Z. 3 und Z. 10
sind mit Bescheid festzusetzen."
9. Die Z. 2 im Abs. 3 des § 14 Tarifpost 3
hat zu lauten
„2. von den Bahnverwaltungen den eigenen
Bediensteten (Pensionisten) einschließlich der
Arbeiter sowie den Familienangehörigen dieser
Bediensteten oder dem gleichen Personenkreis
fremder Verkehrsanstalten erteilt werden;"
10. Im § 14 Tarifpost 5 ist am Schluß des
Abs. 1 der Punkt durch einen Beistrich zu ersetzen
und anzufügen
„jedoch nicht mehr als 100 S je Beilage."
11. Der Abs. 2 des § 14 Tarifpost 5 hat zu
entfallen; die bisherigen Abs. 3 und 4 erhalten
die Bezeichnung Abs. 2 und Abs. 3.
12. Im § 14 Tarifpost 6 haben in den Abs. 1
und 4 die Worte „von jedem Bogen" und in
den Abs. 2 und 3 die Worte „vom ersten Bogen"
zu entfallen. Im Abs. 2 ist am Schluß der
Z. 5 der Punkt durch einen Strichpunkt zu
ersetzen und als Z. 6 anzufügen
„6. Ansuchen um Erlaß (wie Nachsicht, Entlassung
aus der Gesamtschuld) von Geldleistungen,
die auf einem öffentlich-rechtlichen Verpflichtungsgrund
beruhen, wenn die Höhe des
begehrten Erlasses insgesamt 20000 S übersteigt."
13. Im § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 haben die
Z. 3 und 9 zu lauten
„3. Gesuche um die Verleihung eines Stipendiums
sowie Eingaben in Unterrichtsangelegenheiten
(einschließlich Begründung und Beendigung
des Schulverhältnisses) und in Prüfungsangelegenheiten
öffentlicher oder mit dem Öffentlichkeitsrecht
ausgestatteter Schulen mit Ausnahme von
Eingaben im Verfahren betreffend Eignungserklärung
von Unterrichtsmitteln, Externistenprüfungen,
Nostrifikation ausländischer Zeugnisse,
Ersatzbestätigungen für verlorene Zeugnisse;"
„9. Eingaben um Befreiung von der Rundfunk-,
Fernsehrundfunk- und Fernsprechgebühr;"
als Z. 10 und 11 sind anzufügen
„10. Eingaben öffentlich-rechtlich Bediensteter
und ihrer Hinterbliebenen in Dienstrechtsangelegenheiten.
11. Eingaben im Studien- und Prüfungswesen
der Universitäten, Kunsthochschulen, der Akademie
der bildenden Künste in Wien und der
kirchlichen theologischen Lehranstalten (Art. V
§ 1 des Konkordates zwischen dem Heiligen
Stuhle und der Republik Österreich, BGBl. II
Nr. 2/1934), einschließlich der Eingaben an diese
Einrichtungen im Bereich der Studienberechtigung,
mit Ausnahme folgender Eingaben
a) Antrag auf Erlaß des Studienbeitrages
durch ausländische Studierende,
b) Ansuchen um Zulassung zur Universitäts-
Sprachprüfung,
c) Ansuchen um Ausstellung eines Duplikates,
d) Ansuchen um Beurlaubung,
e) Ansuchen um Wiederverleihung des akademischen
Grades,
f) Ansuchen um Nostrifizierung eines ausländischen
akademischen Grades,
g) Ansuchen um Bewilligung zur Führung
eines ehrenhalber verliehenen ausländischen
akademischen Grades."
14. Im § 14 Tarifpost 7 Z. 3 lit. a ist der
Betrag von 20 S durch den Betrag von 200 S zu
ersetzen.
15. Im § 14 Tarifpost 7 Z. 4 haben in der
lit. a die Worte „oder einer Kommanditgesellschaft
auf Aktien" zu entfallen; am Schluß der
lit. b ist der Beistrich durch einen Strichpunkt
zu ersetzen; die lit. c hat zu entfallen.
16. Der § 14 Tarifpost 9 hat zu lauten
„9 Reisedokumente
(1) 1. Reisepässe sowie die Verlängerung
ihrer Gültigkeitsdauer
oder die Erweiterung ihres Geltungsbereiches
S 70,—;
2. Paßersätze sowie die Verlängerung
ihrer Gültigkeitsdauer S 50,—;
3. Sichtvermerke und Verlängerungen
von Aufenthaltsberechtigungen
a) befristete S 200,—,
b) unbefristete 400,—.
(2) Gebührenfrei sind
1. Diplomaten- und Dienstpässe;
2. Sichtvermerke, wenn Gegenseitigkeit
gewährleistet ist;
3. Übernahmserklärungen für
österreichische Staatsbürger (§ 30
des Paßgesetzes, BGBl. Nr. 422/
1969)."
17. Der § 14 Tarifpost 10 hat zu lauten
„10 Übersetzungen,
die von beeideten Übersetzern beglaubigt
sind, von jedem Bogen
feste Gebühr S 70,—,
jedoch nicht mehr als 420 S."
18. Im § 14 Tarifpost 14 Abs. 1 Z. 2 ist der
Betrag von 2400 S durch den Betrag von
42000 S zu ersetzen.
Im Abs. 2 haben die Z. 4 und 6 zu lauten
„4. Zeugnisse von öffentlichen oder mit dem
Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen mit
Ausnahme der Zeugnisse über Lehramtsprüfungen
und Diplomprüfungen von Akademien oder
verwandten Lehranstalten und diesen vergleichbaren
Schulen sowie der Zeugnisse über Externistenprüfungen;"
„6. Zeugnisse im Universitäts- und Kunsthochschulbereich,
im Bereich der Akademie der bildenden
Künste in Wien und der kirchlichen
theologischen Lehranstalten (Art. V § 1 des Konkordates
zwischen dem Heiligen Stuhle und der
Republik Österreich, BGBl. II Nr. 2/1934), einschließlich
der Zeugnisse dieser Einrichtungen im
Rahmen der Studienberechtigung, mit Ausnahme
folgender Zeugnisse
a) Ausweise für Studierende,
b) Zeugnisse über die Universitätssprachprüfung,
c) Abschlußzeugnisse für Hochschulkurse und
für Hochschullehrgänge einschließlich jener,
die als Vorbereitungslehrgänge für ausländische
Studierende eingerichtet sind,
d) Staatsprüfungszeugnisse, Rigorosenzeugnisse
und abschließende Diplomprüfungszeugnisse,
e) Abschlußbescheinigungen,
f) Urkunden über die Verleihung eines akademischen
Grades."
19. Im § 14 Tarifpost 15 Abs. 1 sind die
Beträge von 5000 S jeweils durch den Betrag
von 15000 S und die Beträge von 20000 S
jeweils durch den Betrag von 40000 S zu ersetzen.
20. Dem § 14 Tarifpost 16 ist als dritter
Absatz anzufügen
„(3) Ist die Gebühr für Anmeldungen wegen
der Art und Beschaffenheit der versendeten
Waren in der Regel so hoch, daß die Entrichtung
in Stempelmarken unzweckmäßig wäre, so
ist Personen, denen nach den zollgesetzlichen
Vorschriften die Abgabe von Sammelwarenerklärungen
bewilligt wurde, von dem Finanzamt,
in dessen Amtsbereich sich die Geschäftsleitung
des Betriebes des Gebührenschuldners befindet,
auf Antrag zu gestatten, daß sie die Gebühr
selbst berechnen und an dieses Finanzamt entrichten.
Auf den Zeitpunkt und die Form der
Gebührenentrichtung sind die Bestimmungen
des § 3 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden."
21. Der Abs. 2 des § 15 hat zu lauten
„(2) Als Urkunden gelten auch bei schriftlicher
Annahme eines Vertragsanbotes das Annahmeschreiben,
ansonsten auch ein schriftliches
Vertragsanbot, wenn der Vertrag durch ein im
Anbotschreiben bezeichnetes Verhalten des Anbotempfängers
oder auf andere Weise als durch
schriftliche oder mündliche Annahmeerklärung
zustande kommt. Wird die mündliche Annahme
eines Vertragsanbotes beurkundet, so gilt diese
Schrift als Annahmeschreiben."
22. Im § 16 Abs. 2 sind nach den Worten
„sobald die über das Rechtsgeschäft errichtete
Urkunde" die Worte „in einer Urschrift oder
in beglaubigter Abschrift" einzufügen.
23. Der Abs. 4 des § 16 hat zu lauten
„(4) Gilt ein Annahmeschreiben oder ein
Anbotschreiben als Urkunde über den Vertrag,
so entsteht die Gebührenschuld mit dem Zustandekommen
des Vertrages, im Falle des § 15
Abs. 2 letzter Satz mit Errichtung der Schrift.
Befindet sich die Urkunde zu diesem Zeitpunkt
im Ausland, so ist Abs. 2 sinngemäß anzuwenden."
24. Im § 16 erhält der Abs. 6 die Bezeichnung
Abs. 7; als Abs. 6 ist neu einzufügen
„(6) Bei Beurkundung eines Darlehens eines
Gesellschafters an seine Gesellschaft gemäß § 33
Tarifpost 8 Abs. 4 entsteht die Gebührenschuld
mit der Aufnahme in die im Inland zu führenden
Bücher und Aufzeichnungen."
25. Dem Abs. 1 des § 17 ist als zweiter Satz
anzufügen
„Zum Urkundeninhalt zählt auch der Inhalt von
Schriften, der durch Bezugnahme zum rechtsgeschäftlichen
Inhalt gemacht wird."
26. Im § 18 Abs. 4 sind nach den Worten
„womit vor Gericht oder anderen Behörden ein
Rechtsgeschäft" die Worte „im Inland" einzufügen.
27. Im § 20 ist am Schluß der Z. 4 der Punkt
durch einen Strichpunkt zu ersetzen und als Z. 5
anzufügen
„5. Sicherungs- und Erfüllungsgeschäfte — ausgenommen
Wechsel — zu Darlehensverträgen
und Kreditverträgen (einschließlich Haftungs- und
Garantiekrediten) mit Kreditinstituten, der
Oesterreichischen Nationalbank, der Österreichischen
Postsparkasse, den Versicherungsunternehmungen
und den Bausparkassen, sofern über
den Darlehens- oder Kreditvertrag im Inland
eine Urkunde errichtet oder eine im Ausland errichtete
Urkunde in einer für die Entstehung der
Gebührenpflicht maßgeblichen Weise (§ 16 Abs. 2)
in das Inland gebracht wurde."
28. Der § 25 hat zu lauten
„§ 25. (1) Werden über ein Rechtsgeschäft
mehrere Urkunden errichtet, so unterliegt jede
dieser Urkunden den festen und den Hundertsatzgebühren.
(2) Werden von einer Urkunde Gleichschriften
(Duplikat, Triplikate usw.) ausgefertigt, so ist
die Hundertsatzgebühr auf Grund jener Gleichschriften
nur einmal zu entrichten, die dem
Finanzamt innerhalb eines Monats nach dem
Entstehen der Gebührenschuld vorgelegt werden.
Das Finanzamt hat auf allen Gleichschriften
zu bestätigen, daß die betreffende Schrift eine
Gleichschrift ist und die Gebühr für eine
Gleichschrift und mit welchem Betrag in Stempelmarken
entrichtet oder die Gebührenanzeige
erstattet wurde.
(3) Wurde über ein Rechtsgeschäft eine die
Gebührenpflicht begründende Urkunde errichtet,
so ist die Hundertsatzgebühr für dieses
Rechtsgeschäft auf Grund jeder weiteren Urkunde
nur dann nicht neuerlich zu entrichten,
wenn diese Urkunde innerhalb eines Monats
nach dem für sie maßgeblichen Zeitpunkt des
Entstehens der Gebührenschuld einem für die
Erhebung der Gebühren zuständigen Finanzamt
mit dem Nachweis vorgelegt wird, daß auf
Grund der ersten gebührenpflichtigen Beurkundung
die Hundertsatzgebühr für das Rechtsgeschäft
in Stempelmarken entrichtet wurde oder
bei diesem Finanzamt die Hundertsatzgebühr
zu erheben war.
(4) Bei Notariatsakten ist die Hundertsatzgebühr
nur von der Urschrift zu entrichten.
Der Notar hat auf allen Ausfertigungen einen
Vermerk darüber anzubringen, daß und mit
welchem Betrag die Gebühr auf der Urschrift
in Stempelmarken entrichtet oder die Anzeige
zur Gebührenbemessung erstattet wurde.
(5) In den Fällen einer Gebührenentrichtung
gemäß § 3 Abs. 4 ist bei Errichtung mehrerer
Gleichschriften die Hundertsatzgebühr für das
Rechtsgeschäft nur einmal zu entrichten, wenn
auf allen Gleichschriften der in der genannten
Bestimmung vorgesehene Vermerk angebracht
wird."
29. Der § 30 hat zu lauten
„§ 30. Für die Gebühr haften neben den
Gebührenschuldnern die übrigen am Rechtsgeschäft
beteiligten Personen sowie bei nicht
ordnungsgemäßer Gebührenanzeige oder nicht
ordnungsgemäßer Entrichtung der Gebühr in
Stempelmarken alle sonst gemäß § 31 Abs. 2 zur
Gebührenanzeige verpflichteten Personen."
30. Die Abs. 1 und 2 des § 31 haben zu
lauten
„§ 31. (1) Rechtsgeschäfte, für die eine Hundertsatzgebühr
mit Bescheid festzusetzen ist, sind,
soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes
bestimmt ist, innerhalb eines Monats nach dem
Entstehen der Gebührenschuld mit einer beglaubigten
Abschrift oder mit einer Gleichschrift
der die Gebührenpflicht begründenden Urkunde
beim Finanzamt anzuzeigen. Ist diese Urkunde
ein Annahmeschreiben, so ist ein bezügliches
Anbotschreiben anzuschließen. Das Finanzamt,
bei dem die Anzeige erstattet wurde, hat auf
der die Gebührenpflicht begründenden Urkunde
die erfolgte Anzeige zu bestätigen. Gleichschriften,
die zur ordnungsgemäßen Gebührenanzeige
verwendet werden, sind von den Gebühren befreit.
(2) Zur Gebührenanzeige sind die am Rechtsgeschäft
beteiligten Personen verpflichtet sowie
der Urkundenverfasser und jeder, der eine Urkunde
als Bevollmächtigter oder ein Gedenk-
protokoll als Zeuge unterzeichnet oder eine im
Ausland errichtete Urkunde (deren beglaubigte
Abschrift) im Zeitpunkt des Entstehens der
Gebührenschuld in Händen hat."
31. Der § 32 hat zu lauten
„§ 32. Sind die Gebühren bescheidmäßig festzusetzen,
so kann das Finanzamt nach der bei
ihm erfolgten Gebührenanzeige auf Grund eines
Antrages und nach Rechtsmittelverzicht des Gebührenschuldners
den Bescheid mündlich erlassen;
die Gebühr wird mit der Bekanntgabe des
Bescheides fällig."
32. Im § 33 Tarifpost 1 Abs. 1 sind die Beträge
von 60000 S jeweils durch den Betrag von
300000 S zu ersetzen.
33. Der § 33 Tarifpost 5 hat zu lauten
„5 Bestandverträge
(1) Bestandverträge (§§ 1090 ff. ABGB) und
sonstige Verträge, wodurch jemand den Gebrauch
einer unverbrauchbaren Sache auf eine gewisse
Zeit und gegen einen bestimmten Preis erhält,
nach dem Wert
1. im allgemeinen 1 v. H.;
2. beim Jagdpachtvertrag 2 v. H.
(2) Einmalige oder wiederkehrende Leistungen,
die für die Überlassung des Gebrauches
vereinbart werden, zählen auch dann zum Wert,
wenn sie unter vertraglich bestimmten Voraussetzungen
auf andere Leistungen angerechnet
werden können.
(3) Bei unbestimmter Vertragsdauer sind die
wiederkehrenden Leistungen mit dem Dreifachen
des Jahreswertes zu bewerten. Ist die
Vertragsdauer bestimmt, aber der Vorbehalt des
Rechtes einer früheren Aufkündigung gemacht,
so bleibt dieser Vorbehalt für die Gebührenermittlung
außer Betracht.
(4) Gebührenfrei sind
1. Verträge über die Miete von Wohnräumen
bis zu einer Dauer von drei Monaten. Wird
ein Mietverhältnis über diesen Zeitraum hinaus
fortgesetzt, so wird der Mietvertrag im Zeitpunkt
der Fortsetzung gebührenpflichtig und
gilt mangels anderer beurkundeter Parteienvereinbarung
vertraglich als auf unbestimmte Zeit
verlängert;
2. Werknutzungs- und Patentlizenzverträge;
3. Bestandverträge, bei denen der für die Gebührenbemessung
maßgebliche Wert 2000 S
nicht übersteigt."
34. Im Abs. 1 des § 33 Tarifpost 7 haben nach
dem Wort „Bürgschaftserklärungen" der Beistrich
und die Worte „wodurch sich der Bürge
verpflichtet, den Gläubiger für den Fall der
Nichterfüllung durch den ersten Schuldner zu
befriedigen (§ 1346 ABGB)" zu entfallen.
35. Im § 33 Tarifpost 8 ist im Abs. 1 der
Hundertsatz „1 v. H." durch den Hundertsatz
„0,8 v. H." zu ersetzen.
36. Die Z. 3 im Abs. 2 des § 33 Tarifpost 8
hat zu lauten
„3. Verträge über Darlehen von Bausparkassen
an ihre Bausparer;"
37. Dem § 33 Tarifpost 8 sind als dritter und
vierter Absatz anzufügen
„(3) Erklärt der Darlehensschuldner in der
Darlehensurkunde, die dargeliehenen Sachen erhalten
zu haben, so wird bei Erhebung der
Gebühr vermutet, daß der Darlehensvertrag
gültig zustande gekommen ist; diese Vermutung
kann durch die Einrede der nicht erfolgten Zuzählung
der Darlehensvaluta nicht widerlegt
werden.
(4) Wird über ein Darlehen eines Gesellschafters
an seine Gesellschaft im Inland keine Urkunde
nach Abs. 1 errichtet, so gelten die nach
den abgabenrechtlichen Vorschriften im Inland
zu führenden Bücher und Aufzeichnungen des
Darlehensschuldners, in die das Darlehen aufgenommen
wurde, als Urkunde. Die Gesellschaft
hat die Gebühr selbst zu berechnen und innerhalb
von drei Monaten nach dem Entstehen der
Gebührenschuld bei dem Finanzamt, in dessen
Amtsbereich sich die Geschäftsleitung der Gesellschaft
befindet, für Rechnung des Gebührenschuldners
zu entrichten. Ein Auszug aus den
Büchern oder Aufzeichnungen ist innerhalb derselben
Frist an dieses Finanzamt zu übersenden.
Die Übersendung gilt als Gebührenanzeige gemäß
§ 31."
38. Im § 33 Tarifpost 10 Abs. 1 Z. 2 lit. a
ist der Betrag von 12000 S durch den Betrag
von 140000 S zu ersetzen.
39. Im § 33 Tarifpost 10 hat der zweite Satz
des Abs. 2 zu entfallen.
40. Im § 33 Tarifpost 10 Abs. 3 ist der Betrag
von 3600 S durch den Betrag von 42000 S zu
ersetzen.
41. Dem § 33 Tarifpost 10 ist als vierter Absatz
anzufügen
„(4) Den Verträgen über Dienstleistungen
stehen gleich Pensionszusicherungen von Privatpersonen
für Dienstleistungen nach einer bestimmten
Dienstzeit."
42. Die Ziffer 2 im Abs. 1 des § 33 Tarifpost
15 hat zu lauten
„2. die Erklärung des Beitrittes eines
neuen Genossenschafters und die Erklärung
eines Genossenschafters über die
Beteiligung auf einen weiteren Geschäftsanteil
vom Werte des Geschäftsanteiles
1 v. H.,
mindestens jedoch 10 S."
43. Im § 33 Tarifpost 16 Abs. 1 Z. 1 sind in
der lit. b nach dem Beistrich die Worte „mindestens
jedoch 500 S," anzufügen.
44. Der Abs. 2 des § 33 Tarifpost 16 hat zu
entfallen; die bisherigen Abs. 3 und 4 erhalten
die Bezeichnung Abs. 2 und Abs. 3.
45. Im § 33 Tarifpost 16 sind im neuen Abs. 2
nach dem Wort „Gesellschaftsvertrag" die Worte
„im Inland" einzufügen.
46. Im § 33 Tarifpost 17 Abs. 1 haben in der
Z. 2 die Worte „worunter auch Kuxe im Sinne
des Berggesetzes zu verstehen sind," zu entfallen.
In der Z. 4 sind vor den Worten „vom Werte
der Sachen" die Worte „vom Werte der Leibrente,
mindestens aber" einzufügen.
47. Der § 33 Tarifpost 19 hat zu lauten
„19 Kreditverträge
(1) Kreditverträge, mit welchen den Kreditnehmern
die Verfügung über einen bestimmten
Geldbetrag in inländischer Währung eingeräumt
wird, von der vereinbarten Kreditsumme
1. wenn der Kreditnehmer über die
Kreditsumme nur einmal oder während
einer bis zu fünf Jahren vereinbarten
Dauer des Kreditvertrages
mehrmals verfügen kann 0,8 v. H.;
2. im übrigen 1,5 v. H.
(2) Auf Kreditverträge von Gesellschaftern an
ihre Gesellschaft sind die Bestimmungen des § 16
Abs. 6 und des § 33 Tarifpost 8 Abs. 4 sinngemäß
anzuwenden.
(3) Den Kreditverträgen stehen gleich die im
Zusammenhang mit dem Ankauf von Forderungen
aus Warenlieferungen oder Dienstleistungen
getroffenen Vereinbarungen über die Gewährung
eines Rahmens für die Inanspruchnahme von Anzahlungen.
(4) Gebührenfrei sind
1. Prolongationen von Kreditverträgen, für
die nach diesem Bundesgesetz eine Gebühr zu
entrichten war, bis zu einer Dauer des Kreditverhältnisses
von fünf Jahren; bei wiederholten Prolongationen
jene, mit denen nicht erstmals ein
Vielfaches von fünf Jahren überschritten wird;
2. Verträge über Kredite an Kreditinstitute,
die Oesterreichische Nationalbank, die Österreichische
Postsparkasse und an Bausparkassen;
3. Verträge über Kredite von Kreditinstituten,
der Oesterreichischen Nationalbank und der
Österreichischen Postsparkasse an ausländische
Kreditnehmer, die im Inland weder einen Wohnsitz
(gewöhnlichen Aufenthalt) noch ihre Geschäftsleitung
oder ihren Sitz haben;
4. Kreditverträge zur Finanzierung von Ausfuhrgeschäften,
von Krediten, des Erwerbs von
Forderungen aus Ausfuhrgeschäften und von
Beteiligungen, soweit dafür der Bundesminister
für Finanzen namens des Bundes eine Haftung
nach dem Ausfuhrförderungsgesetz 1964 übernommen
hat, sowie deren Refinanzierung;
5. Verträge über Kredite, die aus Mitteln der
Exportfonds-Gesellschaft mit beschränkter Haftung
refinanziert werden;
6. Verträge über Kredite aus Mitteln des ERP-
Fonds (Eigenblock, Nationalbankblock)."
48. Der Abs. 2 des § 33 Tarifpost 20 hat zu
lauten
„(2) Gebührenfrei sind
1. Unterhaltsvergleiche, die von einer Bezirksverwaltungsbehörde
als Amtsvormund abgeschlossen
werden;
2. Vergleiche mit Versicherungsunternehmungen
über Ansprüche aus Kranken- oder Schadensversicherungsverträgen."
49. Der § 33 Tarifpost 21 hat zu lauten
„21 Zessionen
(1) Zessionen oder Abtretungen überhaupt von
Schuldforderungen oder anderen Rechten nach
dem Werte des Entgeltes
1. im allgemeinen 0,8 v. H.;
2. von Anteilen an einer Gesellschaft
mit beschränkter Haftung . . 2 v. H.
(2) Der Gebühr unterliegen nicht
1. Zessionen an Gebietskörperschaften zur
Sicherung rückständiger öffentlicher Abgaben;
2. Zessionen zwischen Kreditinstituten, der
Oesterreichischen Nationalbank, der Österreichischen
Postsparkasse und den Bausparkassen;
3. Zessionen von Forderungen aus Warenlieferungen
oder Dienstleistungen an Kreditinstitute,
soweit es sich nicht um ein Sicherungs- oder
Erfüllungsgeschäft handelt."
50. Dem § 33 Tarifpost 22 sind als sechster
und siebenter Absatz anzufügen
„(6) Die Gebühr ist ohne Rücksicht auf ihre
Höhe in Stempelmarken zu entrichten.
(7) Gebührenfrei sind
1. Finanzwechsel und deren Prolongationen, die
für einen ERP-Kredit beigebracht werden müssen,
sofern sie mit einem von der Oesterreichischen
Nationalbank oder von einem von der Geschäftsführung
des ERP-Fonds ermächtigten Kreditinstitut
zu fertigenden Vermerk über das Vorliegen
der Voraussetzungen für die Gebührenfreiheit
nach dieser Bestimmung versehen sind;
2. Finanzwechsel und deren Prolongationen, die
für einen Kredit, für den eine Refinanzierungszusage
der Exportfonds-Gesellschaft mit be-
schränkter Haftung besteht, beigebracht werden
müssen, sofern sie mit einem von der Exportfonds-
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
oder von einem von dieser ermächtigten Kreditinstitut
zu fertigenden Vermerk über das Vorliegen
der Voraussetzungen für die Gebührenfreiheit
nach dieser Bestimmung versehen sind."
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz ist auf alle Tatbestände
anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1976
verwirklicht werden.
(2) Kreditverträge, über die vor dem Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes Urkunden gemäß
§ 15 in der Fassung des Art. I Z. 21 dieses Bundesgesetzes
oder gemäß § 18 errichtet wurden,
gelten, soweit diese Kreditverträge am 30. Juni
1977 noch bestehen oder soweit der in Anspruch
genommene Kredit noch nicht zurückgezahlt ist,
in diesem Zeitpunkt im Inland als neuerlich
beurkundet, sofern hierüber nicht bereits eine
andere die Gebührenpflicht begründende Urkunde
errichtet wurde. Ausgenommen sind Kreditverträge
mit einer nur einmal verfügbaren Kreditsumme,
wenn diese nicht mehr als 1 Million S
beträgt oder der Vertragsabschluß am 30. Juni
1977 länger als acht Monate zurückliegt.
(3) Ist ein vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
der Gebühr unterliegendes Rechtsgeschäft
vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes durch
Austausch von Briefen oder durch sonstige schriftliche
Mitteilungen zustandegekommen und ist
dafür noch keine Gebührenschuld entstanden,
so entsteht die Gebührenschuld mit dem amtlichen
Gebrauch.
Artikel III
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Finanzen betraut.