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668_1976 AT

668. Bundesgesetz: Änderung des Gebührengesetzes 1957

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 668. Bundesgesetz: Änderung des Gebührengesetzes 1957

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267,

in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 129/

1958, 137/1958, 111/1960, 106/1962, 115/1963,

87/1965, 44/1968, 306/1968, 224/1972 und 401/

1974 wird wie folgt geändert

1. Die festen Gebührensätze werden erhöht

von 3,80 S auf 20,— S,

von 7,50 S auf 35,— S,

von 15,— S auf 70,— S,

von 21,—S auf 90,— S,

von 36,—S auf 150,—S,

von 48,—S auf 180,—S,

von 75,—S auf 250,—S,

von 150,— S auf 400,— S,

von 220,— S auf 550,— S,

von 360,— S auf 800,— S,

von 720,— S auf 1500,— S.

2. Dem § 3 ist als vierter Absatz anzufügen

„(4) Einem Gebührenschuldner, der in seinem

Betrieb laufend eine Vielzahl gleichartiger Rechtsgeschäfte

abschließt und die Gewähr für die

ordnungsgemäße Einhaltung der Gebührenvorschriften

bietet, hat das Finanzamt, in dessen

Amtsbereich sich die Geschäftsleitung des Betriebes

des Gebührenschuldners befindet, auf

Antrag zu gestatten, daß er die auf diese Rechtsgeschäfte

entfallenden Hundertsatzgebühren

selbst berechnet und bis zum 10. des dem Entstehen

der Gebührenschuld folgenden zweiten

Monats an dieses Finanzamt entrichtet. Die Bewilligung

ist zu widerrufen, wenn eine für die

Erteilung der Bewilligung erforderliche Voraussetzung

wegfällt. Personen, denen diese Art der

Gebührenentrichtung gestattet ist, haben über

die Rechtsgeschäfte fortlaufende Aufschreibungen

zu führen, welche die für die Gebührenbemessung

notwendigen Angaben enthalten. Innerhalb

der Zahlungsfrist ist dem Finanzamt für

den jeweiligen Berechnungs- und Zahlungszeitraum

eine Abschrift dieser Aufschreibungen zu

übersenden. Die Übersendung der Abschrift gilt

als Gebührenanzeige gemäß § 31. Auf den Urkunden

ist ein Vermerk anzubringen, der die

Bezeichnung des Bewilligungsbescheides und die

fortlaufende Nummer der Aufschreibungen enthält."

3. Dem Abs. 2 des § 6 ist folgender Satz anzufügen

„Ist diese Urkunde ein Annahmeschreiben, so

sind für die Entrichtung der Bogengebühr die

Anzahl der Bogen des Annahmeschreibens und

eines bezüglichen Anbotschreibens maßgeblich; die

Gebühr ist in diesem Falle zur Gänze auf dem

ersten Bogen des Annahmeschreibens zu entrichten."

4. Der § 9 hat zu lauten

„§ 9. (1) Wird eine Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig

in Stempelmarken entrichtet

wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist eine Gebührenerhöhung

im Ausmaß von 50 v. H. der

verkürzten Gebühr zu erheben.

(2) Wird eine Gebührenanzeige nicht rechtzeitig

erstattet, so ist bei verspäteter Anzeige

bis zu einem Monat eine Gebührenerhöhung von

30 v. H., darüber hinaus eine solche von 50 v. H.

der gesetzmäßigen Gebühr zu entrichten. Wurde

eine Gebührenanzeige unterlassen oder erlangt

das Finanzamt noch vor der verspäteten Anzeige

von dem gebührenpflichtigen Rechtsgeschäft

Kenntnis, so ist eine Gebührenerhöhung

im Ausmaß der gesetzmäßigen Gebühr zu erheben.

(3) Das Finanzamt kann zur Sicherung der

Einhaltung der Gebührenvorschriften bei Nichtentrichtung

oder nicht ordnungsgemäßer Entrichtung

der Gebühr unabhängig von einer

nach Abs. 1 oder Abs. 2 zu erhebenden Gebührenerhöhung

eine Erhöhung bis zum Zweifachen

der verkürzten (gesetzmäßigen) Gebühr

erheben. Bei Festsetzung dieser Gebührenerhöhung

ist ausschließlich zu berücksichtigen, inwieweit

dem Gebührenschuldner bei Beachtung

der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes das Erkennen

der Gebührenpflicht einer Schrift oder

eines Rechtsgeschäftes zugemutet werden konnte

sowie ob eine Gebührenverkürzung (verspätete

Anzeige, verspätete Entrichtung) erstmalig oder

wiederholt erfolgt ist."

5. Die Z. 5 des § 11 hat zu entfallen; die

bisherige Z. 6 erhält die Bezeichnung Z. 5.

6. Die Z. 4 im Abs. 1 des § 13 hat zu entfallen.

7. Die Z. 3, 8, 9 und 10 im Abs. 1 des § 14

Tarifpost 2 haben zu lauten

„3. Verleihung (Erwerb) der österreichischen

Staatsbürgerschaft

a) auf Grund freien Ermessens S 4000,—,

b) auf Grund eines Rechtsanspruches

S 3000,—,

c) durch Erstreckung der Verleihung

auf die Ehefrau S 1000,—,

d) durch Erklärung oder Anzeige S 1000,—,"

„8. Erteilung einer bergrechtlichen

Suchbewilligung oder Verlängerung

von deren Geltungsdauer, Erteilung

einer bergrechtlichen Bewilligung

zum Suchen und Erforschen nichtkohlenwasserstofführender

geologischer

Strukturen S 2000,—,

9. a) Verleihung einer Bergwerksberechtigung

für ein

Grubenmaß oder eine

Überschar, Genehmigung

der Übertragung einer

Bergwerksberechtigung

durch Rechtsgeschäft unter

Lebenden S 500,—,

b) Anerkennung eines bergrechtlichen

Gewinnungsfeldes,

Erteilung einer bergrechtlichen

Speicherbewilligung

oder Genehmigung

der Übertragung einer

Speicherbewilligung durch

Rechtsgeschäft unter Lebenden

S 4000,—,

10. Bewilligung zur Änderung

des Familiennamens oder des Vornamens

S 2000,—."

8. Der Abs. 3 des § 14 Tarifpost 2 hat zu

lauten

„(3) Die festen Gebühren nach Z. 3 und Z. 10

sind mit Bescheid festzusetzen."

9. Die Z. 2 im Abs. 3 des § 14 Tarifpost 3

hat zu lauten

„2. von den Bahnverwaltungen den eigenen

Bediensteten (Pensionisten) einschließlich der

Arbeiter sowie den Familienangehörigen dieser

Bediensteten oder dem gleichen Personenkreis

fremder Verkehrsanstalten erteilt werden;"

10. Im § 14 Tarifpost 5 ist am Schluß des

Abs. 1 der Punkt durch einen Beistrich zu ersetzen

und anzufügen

„jedoch nicht mehr als 100 S je Beilage."

11. Der Abs. 2 des § 14 Tarifpost 5 hat zu

entfallen; die bisherigen Abs. 3 und 4 erhalten

die Bezeichnung Abs. 2 und Abs. 3.

12. Im § 14 Tarifpost 6 haben in den Abs. 1

und 4 die Worte „von jedem Bogen" und in

den Abs. 2 und 3 die Worte „vom ersten Bogen"

zu entfallen. Im Abs. 2 ist am Schluß der

Z. 5 der Punkt durch einen Strichpunkt zu

ersetzen und als Z. 6 anzufügen

„6. Ansuchen um Erlaß (wie Nachsicht, Entlassung

aus der Gesamtschuld) von Geldleistungen,

die auf einem öffentlich-rechtlichen Verpflichtungsgrund

beruhen, wenn die Höhe des

begehrten Erlasses insgesamt 20000 S übersteigt."

13. Im § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 haben die

Z. 3 und 9 zu lauten

„3. Gesuche um die Verleihung eines Stipendiums

sowie Eingaben in Unterrichtsangelegenheiten

(einschließlich Begründung und Beendigung

des Schulverhältnisses) und in Prüfungsangelegenheiten

öffentlicher oder mit dem Öffentlichkeitsrecht

ausgestatteter Schulen mit Ausnahme von

Eingaben im Verfahren betreffend Eignungserklärung

von Unterrichtsmitteln, Externistenprüfungen,

Nostrifikation ausländischer Zeugnisse,

Ersatzbestätigungen für verlorene Zeugnisse;"

„9. Eingaben um Befreiung von der Rundfunk-,

Fernsehrundfunk- und Fernsprechgebühr;"

als Z. 10 und 11 sind anzufügen

„10. Eingaben öffentlich-rechtlich Bediensteter

und ihrer Hinterbliebenen in Dienstrechtsangelegenheiten.

11. Eingaben im Studien- und Prüfungswesen

der Universitäten, Kunsthochschulen, der Akademie

der bildenden Künste in Wien und der

kirchlichen theologischen Lehranstalten (Art. V

§ 1 des Konkordates zwischen dem Heiligen

Stuhle und der Republik Österreich, BGBl. II

Nr. 2/1934), einschließlich der Eingaben an diese

Einrichtungen im Bereich der Studienberechtigung,

mit Ausnahme folgender Eingaben

a) Antrag auf Erlaß des Studienbeitrages

durch ausländische Studierende,

b) Ansuchen um Zulassung zur Universitäts-

Sprachprüfung,

c) Ansuchen um Ausstellung eines Duplikates,

d) Ansuchen um Beurlaubung,

e) Ansuchen um Wiederverleihung des akademischen

Grades,

f) Ansuchen um Nostrifizierung eines ausländischen

akademischen Grades,

g) Ansuchen um Bewilligung zur Führung

eines ehrenhalber verliehenen ausländischen

akademischen Grades."

14. Im § 14 Tarifpost 7 Z. 3 lit. a ist der

Betrag von 20 S durch den Betrag von 200 S zu

ersetzen.

15. Im § 14 Tarifpost 7 Z. 4 haben in der

lit. a die Worte „oder einer Kommanditgesellschaft

auf Aktien" zu entfallen; am Schluß der

lit. b ist der Beistrich durch einen Strichpunkt

zu ersetzen; die lit. c hat zu entfallen.

16. Der § 14 Tarifpost 9 hat zu lauten

„9 Reisedokumente

(1) 1. Reisepässe sowie die Verlängerung

ihrer Gültigkeitsdauer

oder die Erweiterung ihres Geltungsbereiches

S 70,—;

2. Paßersätze sowie die Verlängerung

ihrer Gültigkeitsdauer S 50,—;

3. Sichtvermerke und Verlängerungen

von Aufenthaltsberechtigungen

a) befristete S 200,—,

b) unbefristete 400,—.

(2) Gebührenfrei sind

1. Diplomaten- und Dienstpässe;

2. Sichtvermerke, wenn Gegenseitigkeit

gewährleistet ist;

3. Übernahmserklärungen für

österreichische Staatsbürger (§ 30

des Paßgesetzes, BGBl. Nr. 422/

1969)."

17. Der § 14 Tarifpost 10 hat zu lauten

„10 Übersetzungen,

die von beeideten Übersetzern beglaubigt

sind, von jedem Bogen

feste Gebühr S 70,—,

jedoch nicht mehr als 420 S."

18. Im § 14 Tarifpost 14 Abs. 1 Z. 2 ist der

Betrag von 2400 S durch den Betrag von

42000 S zu ersetzen.

Im Abs. 2 haben die Z. 4 und 6 zu lauten

„4. Zeugnisse von öffentlichen oder mit dem

Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen mit

Ausnahme der Zeugnisse über Lehramtsprüfungen

und Diplomprüfungen von Akademien oder

verwandten Lehranstalten und diesen vergleichbaren

Schulen sowie der Zeugnisse über Externistenprüfungen;"

„6. Zeugnisse im Universitäts- und Kunsthochschulbereich,

im Bereich der Akademie der bildenden

Künste in Wien und der kirchlichen

theologischen Lehranstalten (Art. V § 1 des Konkordates

zwischen dem Heiligen Stuhle und der

Republik Österreich, BGBl. II Nr. 2/1934), einschließlich

der Zeugnisse dieser Einrichtungen im

Rahmen der Studienberechtigung, mit Ausnahme

folgender Zeugnisse

a) Ausweise für Studierende,

b) Zeugnisse über die Universitätssprachprüfung,

c) Abschlußzeugnisse für Hochschulkurse und

für Hochschullehrgänge einschließlich jener,

die als Vorbereitungslehrgänge für ausländische

Studierende eingerichtet sind,

d) Staatsprüfungszeugnisse, Rigorosenzeugnisse

und abschließende Diplomprüfungszeugnisse,

e) Abschlußbescheinigungen,

f) Urkunden über die Verleihung eines akademischen

Grades."

19. Im § 14 Tarifpost 15 Abs. 1 sind die

Beträge von 5000 S jeweils durch den Betrag

von 15000 S und die Beträge von 20000 S

jeweils durch den Betrag von 40000 S zu ersetzen.

20. Dem § 14 Tarifpost 16 ist als dritter

Absatz anzufügen

„(3) Ist die Gebühr für Anmeldungen wegen

der Art und Beschaffenheit der versendeten

Waren in der Regel so hoch, daß die Entrichtung

in Stempelmarken unzweckmäßig wäre, so

ist Personen, denen nach den zollgesetzlichen

Vorschriften die Abgabe von Sammelwarenerklärungen

bewilligt wurde, von dem Finanzamt,

in dessen Amtsbereich sich die Geschäftsleitung

des Betriebes des Gebührenschuldners befindet,

auf Antrag zu gestatten, daß sie die Gebühr

selbst berechnen und an dieses Finanzamt entrichten.

Auf den Zeitpunkt und die Form der

Gebührenentrichtung sind die Bestimmungen

des § 3 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden."

21. Der Abs. 2 des § 15 hat zu lauten

„(2) Als Urkunden gelten auch bei schriftlicher

Annahme eines Vertragsanbotes das Annahmeschreiben,

ansonsten auch ein schriftliches

Vertragsanbot, wenn der Vertrag durch ein im

Anbotschreiben bezeichnetes Verhalten des Anbotempfängers

oder auf andere Weise als durch

schriftliche oder mündliche Annahmeerklärung

zustande kommt. Wird die mündliche Annahme

eines Vertragsanbotes beurkundet, so gilt diese

Schrift als Annahmeschreiben."

22. Im § 16 Abs. 2 sind nach den Worten

„sobald die über das Rechtsgeschäft errichtete

Urkunde" die Worte „in einer Urschrift oder

in beglaubigter Abschrift" einzufügen.

23. Der Abs. 4 des § 16 hat zu lauten

„(4) Gilt ein Annahmeschreiben oder ein

Anbotschreiben als Urkunde über den Vertrag,

so entsteht die Gebührenschuld mit dem Zustandekommen

des Vertrages, im Falle des § 15

Abs. 2 letzter Satz mit Errichtung der Schrift.

Befindet sich die Urkunde zu diesem Zeitpunkt

im Ausland, so ist Abs. 2 sinngemäß anzuwenden."

24. Im § 16 erhält der Abs. 6 die Bezeichnung

Abs. 7; als Abs. 6 ist neu einzufügen

„(6) Bei Beurkundung eines Darlehens eines

Gesellschafters an seine Gesellschaft gemäß § 33

Tarifpost 8 Abs. 4 entsteht die Gebührenschuld

mit der Aufnahme in die im Inland zu führenden

Bücher und Aufzeichnungen."

25. Dem Abs. 1 des § 17 ist als zweiter Satz

anzufügen

„Zum Urkundeninhalt zählt auch der Inhalt von

Schriften, der durch Bezugnahme zum rechtsgeschäftlichen

Inhalt gemacht wird."

26. Im § 18 Abs. 4 sind nach den Worten

„womit vor Gericht oder anderen Behörden ein

Rechtsgeschäft" die Worte „im Inland" einzufügen.

27. Im § 20 ist am Schluß der Z. 4 der Punkt

durch einen Strichpunkt zu ersetzen und als Z. 5

anzufügen

„5. Sicherungs- und Erfüllungsgeschäfte — ausgenommen

Wechsel — zu Darlehensverträgen

und Kreditverträgen (einschließlich Haftungs- und

Garantiekrediten) mit Kreditinstituten, der

Oesterreichischen Nationalbank, der Österreichischen

Postsparkasse, den Versicherungsunternehmungen

und den Bausparkassen, sofern über

den Darlehens- oder Kreditvertrag im Inland

eine Urkunde errichtet oder eine im Ausland errichtete

Urkunde in einer für die Entstehung der

Gebührenpflicht maßgeblichen Weise (§ 16 Abs. 2)

in das Inland gebracht wurde."

28. Der § 25 hat zu lauten

„§ 25. (1) Werden über ein Rechtsgeschäft

mehrere Urkunden errichtet, so unterliegt jede

dieser Urkunden den festen und den Hundertsatzgebühren.

(2) Werden von einer Urkunde Gleichschriften

(Duplikat, Triplikate usw.) ausgefertigt, so ist

die Hundertsatzgebühr auf Grund jener Gleichschriften

nur einmal zu entrichten, die dem

Finanzamt innerhalb eines Monats nach dem

Entstehen der Gebührenschuld vorgelegt werden.

Das Finanzamt hat auf allen Gleichschriften

zu bestätigen, daß die betreffende Schrift eine

Gleichschrift ist und die Gebühr für eine

Gleichschrift und mit welchem Betrag in Stempelmarken

entrichtet oder die Gebührenanzeige

erstattet wurde.

(3) Wurde über ein Rechtsgeschäft eine die

Gebührenpflicht begründende Urkunde errichtet,

so ist die Hundertsatzgebühr für dieses

Rechtsgeschäft auf Grund jeder weiteren Urkunde

nur dann nicht neuerlich zu entrichten,

wenn diese Urkunde innerhalb eines Monats

nach dem für sie maßgeblichen Zeitpunkt des

Entstehens der Gebührenschuld einem für die

Erhebung der Gebühren zuständigen Finanzamt

mit dem Nachweis vorgelegt wird, daß auf

Grund der ersten gebührenpflichtigen Beurkundung

die Hundertsatzgebühr für das Rechtsgeschäft

in Stempelmarken entrichtet wurde oder

bei diesem Finanzamt die Hundertsatzgebühr

zu erheben war.

(4) Bei Notariatsakten ist die Hundertsatzgebühr

nur von der Urschrift zu entrichten.

Der Notar hat auf allen Ausfertigungen einen

Vermerk darüber anzubringen, daß und mit

welchem Betrag die Gebühr auf der Urschrift

in Stempelmarken entrichtet oder die Anzeige

zur Gebührenbemessung erstattet wurde.

(5) In den Fällen einer Gebührenentrichtung

gemäß § 3 Abs. 4 ist bei Errichtung mehrerer

Gleichschriften die Hundertsatzgebühr für das

Rechtsgeschäft nur einmal zu entrichten, wenn

auf allen Gleichschriften der in der genannten

Bestimmung vorgesehene Vermerk angebracht

wird."

29. Der § 30 hat zu lauten

„§ 30. Für die Gebühr haften neben den

Gebührenschuldnern die übrigen am Rechtsgeschäft

beteiligten Personen sowie bei nicht

ordnungsgemäßer Gebührenanzeige oder nicht

ordnungsgemäßer Entrichtung der Gebühr in

Stempelmarken alle sonst gemäß § 31 Abs. 2 zur

Gebührenanzeige verpflichteten Personen."

30. Die Abs. 1 und 2 des § 31 haben zu

lauten

„§ 31. (1) Rechtsgeschäfte, für die eine Hundertsatzgebühr

mit Bescheid festzusetzen ist, sind,

soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes

bestimmt ist, innerhalb eines Monats nach dem

Entstehen der Gebührenschuld mit einer beglaubigten

Abschrift oder mit einer Gleichschrift

der die Gebührenpflicht begründenden Urkunde

beim Finanzamt anzuzeigen. Ist diese Urkunde

ein Annahmeschreiben, so ist ein bezügliches

Anbotschreiben anzuschließen. Das Finanzamt,

bei dem die Anzeige erstattet wurde, hat auf

der die Gebührenpflicht begründenden Urkunde

die erfolgte Anzeige zu bestätigen. Gleichschriften,

die zur ordnungsgemäßen Gebührenanzeige

verwendet werden, sind von den Gebühren befreit.

(2) Zur Gebührenanzeige sind die am Rechtsgeschäft

beteiligten Personen verpflichtet sowie

der Urkundenverfasser und jeder, der eine Urkunde

als Bevollmächtigter oder ein Gedenk-

protokoll als Zeuge unterzeichnet oder eine im

Ausland errichtete Urkunde (deren beglaubigte

Abschrift) im Zeitpunkt des Entstehens der

Gebührenschuld in Händen hat."

31. Der § 32 hat zu lauten

„§ 32. Sind die Gebühren bescheidmäßig festzusetzen,

so kann das Finanzamt nach der bei

ihm erfolgten Gebührenanzeige auf Grund eines

Antrages und nach Rechtsmittelverzicht des Gebührenschuldners

den Bescheid mündlich erlassen;

die Gebühr wird mit der Bekanntgabe des

Bescheides fällig."

32. Im § 33 Tarifpost 1 Abs. 1 sind die Beträge

von 60000 S jeweils durch den Betrag von

300000 S zu ersetzen.

33. Der § 33 Tarifpost 5 hat zu lauten

„5 Bestandverträge

(1) Bestandverträge (§§ 1090 ff. ABGB) und

sonstige Verträge, wodurch jemand den Gebrauch

einer unverbrauchbaren Sache auf eine gewisse

Zeit und gegen einen bestimmten Preis erhält,

nach dem Wert

1. im allgemeinen 1 v. H.;

2. beim Jagdpachtvertrag 2 v. H.

(2) Einmalige oder wiederkehrende Leistungen,

die für die Überlassung des Gebrauches

vereinbart werden, zählen auch dann zum Wert,

wenn sie unter vertraglich bestimmten Voraussetzungen

auf andere Leistungen angerechnet

werden können.

(3) Bei unbestimmter Vertragsdauer sind die

wiederkehrenden Leistungen mit dem Dreifachen

des Jahreswertes zu bewerten. Ist die

Vertragsdauer bestimmt, aber der Vorbehalt des

Rechtes einer früheren Aufkündigung gemacht,

so bleibt dieser Vorbehalt für die Gebührenermittlung

außer Betracht.

(4) Gebührenfrei sind

1. Verträge über die Miete von Wohnräumen

bis zu einer Dauer von drei Monaten. Wird

ein Mietverhältnis über diesen Zeitraum hinaus

fortgesetzt, so wird der Mietvertrag im Zeitpunkt

der Fortsetzung gebührenpflichtig und

gilt mangels anderer beurkundeter Parteienvereinbarung

vertraglich als auf unbestimmte Zeit

verlängert;

2. Werknutzungs- und Patentlizenzverträge;

3. Bestandverträge, bei denen der für die Gebührenbemessung

maßgebliche Wert 2000 S

nicht übersteigt."

34. Im Abs. 1 des § 33 Tarifpost 7 haben nach

dem Wort „Bürgschaftserklärungen" der Beistrich

und die Worte „wodurch sich der Bürge

verpflichtet, den Gläubiger für den Fall der

Nichterfüllung durch den ersten Schuldner zu

befriedigen (§ 1346 ABGB)" zu entfallen.

35. Im § 33 Tarifpost 8 ist im Abs. 1 der

Hundertsatz „1 v. H." durch den Hundertsatz

„0,8 v. H." zu ersetzen.

36. Die Z. 3 im Abs. 2 des § 33 Tarifpost 8

hat zu lauten

„3. Verträge über Darlehen von Bausparkassen

an ihre Bausparer;"

37. Dem § 33 Tarifpost 8 sind als dritter und

vierter Absatz anzufügen

„(3) Erklärt der Darlehensschuldner in der

Darlehensurkunde, die dargeliehenen Sachen erhalten

zu haben, so wird bei Erhebung der

Gebühr vermutet, daß der Darlehensvertrag

gültig zustande gekommen ist; diese Vermutung

kann durch die Einrede der nicht erfolgten Zuzählung

der Darlehensvaluta nicht widerlegt

werden.

(4) Wird über ein Darlehen eines Gesellschafters

an seine Gesellschaft im Inland keine Urkunde

nach Abs. 1 errichtet, so gelten die nach

den abgabenrechtlichen Vorschriften im Inland

zu führenden Bücher und Aufzeichnungen des

Darlehensschuldners, in die das Darlehen aufgenommen

wurde, als Urkunde. Die Gesellschaft

hat die Gebühr selbst zu berechnen und innerhalb

von drei Monaten nach dem Entstehen der

Gebührenschuld bei dem Finanzamt, in dessen

Amtsbereich sich die Geschäftsleitung der Gesellschaft

befindet, für Rechnung des Gebührenschuldners

zu entrichten. Ein Auszug aus den

Büchern oder Aufzeichnungen ist innerhalb derselben

Frist an dieses Finanzamt zu übersenden.

Die Übersendung gilt als Gebührenanzeige gemäß

§ 31."

38. Im § 33 Tarifpost 10 Abs. 1 Z. 2 lit. a

ist der Betrag von 12000 S durch den Betrag

von 140000 S zu ersetzen.

39. Im § 33 Tarifpost 10 hat der zweite Satz

des Abs. 2 zu entfallen.

40. Im § 33 Tarifpost 10 Abs. 3 ist der Betrag

von 3600 S durch den Betrag von 42000 S zu

ersetzen.

41. Dem § 33 Tarifpost 10 ist als vierter Absatz

anzufügen

„(4) Den Verträgen über Dienstleistungen

stehen gleich Pensionszusicherungen von Privatpersonen

für Dienstleistungen nach einer bestimmten

Dienstzeit."

42. Die Ziffer 2 im Abs. 1 des § 33 Tarifpost

15 hat zu lauten

„2. die Erklärung des Beitrittes eines

neuen Genossenschafters und die Erklärung

eines Genossenschafters über die

Beteiligung auf einen weiteren Geschäftsanteil

vom Werte des Geschäftsanteiles

1 v. H.,

mindestens jedoch 10 S."

43. Im § 33 Tarifpost 16 Abs. 1 Z. 1 sind in

der lit. b nach dem Beistrich die Worte „mindestens

jedoch 500 S," anzufügen.

44. Der Abs. 2 des § 33 Tarifpost 16 hat zu

entfallen; die bisherigen Abs. 3 und 4 erhalten

die Bezeichnung Abs. 2 und Abs. 3.

45. Im § 33 Tarifpost 16 sind im neuen Abs. 2

nach dem Wort „Gesellschaftsvertrag" die Worte

„im Inland" einzufügen.

46. Im § 33 Tarifpost 17 Abs. 1 haben in der

Z. 2 die Worte „worunter auch Kuxe im Sinne

des Berggesetzes zu verstehen sind," zu entfallen.

In der Z. 4 sind vor den Worten „vom Werte

der Sachen" die Worte „vom Werte der Leibrente,

mindestens aber" einzufügen.

47. Der § 33 Tarifpost 19 hat zu lauten

„19 Kreditverträge

(1) Kreditverträge, mit welchen den Kreditnehmern

die Verfügung über einen bestimmten

Geldbetrag in inländischer Währung eingeräumt

wird, von der vereinbarten Kreditsumme

1. wenn der Kreditnehmer über die

Kreditsumme nur einmal oder während

einer bis zu fünf Jahren vereinbarten

Dauer des Kreditvertrages

mehrmals verfügen kann 0,8 v. H.;

2. im übrigen 1,5 v. H.

(2) Auf Kreditverträge von Gesellschaftern an

ihre Gesellschaft sind die Bestimmungen des § 16

Abs. 6 und des § 33 Tarifpost 8 Abs. 4 sinngemäß

anzuwenden.

(3) Den Kreditverträgen stehen gleich die im

Zusammenhang mit dem Ankauf von Forderungen

aus Warenlieferungen oder Dienstleistungen

getroffenen Vereinbarungen über die Gewährung

eines Rahmens für die Inanspruchnahme von Anzahlungen.

(4) Gebührenfrei sind

1. Prolongationen von Kreditverträgen, für

die nach diesem Bundesgesetz eine Gebühr zu

entrichten war, bis zu einer Dauer des Kreditverhältnisses

von fünf Jahren; bei wiederholten Prolongationen

jene, mit denen nicht erstmals ein

Vielfaches von fünf Jahren überschritten wird;

2. Verträge über Kredite an Kreditinstitute,

die Oesterreichische Nationalbank, die Österreichische

Postsparkasse und an Bausparkassen;

3. Verträge über Kredite von Kreditinstituten,

der Oesterreichischen Nationalbank und der

Österreichischen Postsparkasse an ausländische

Kreditnehmer, die im Inland weder einen Wohnsitz

(gewöhnlichen Aufenthalt) noch ihre Geschäftsleitung

oder ihren Sitz haben;

4. Kreditverträge zur Finanzierung von Ausfuhrgeschäften,

von Krediten, des Erwerbs von

Forderungen aus Ausfuhrgeschäften und von

Beteiligungen, soweit dafür der Bundesminister

für Finanzen namens des Bundes eine Haftung

nach dem Ausfuhrförderungsgesetz 1964 übernommen

hat, sowie deren Refinanzierung;

5. Verträge über Kredite, die aus Mitteln der

Exportfonds-Gesellschaft mit beschränkter Haftung

refinanziert werden;

6. Verträge über Kredite aus Mitteln des ERP-

Fonds (Eigenblock, Nationalbankblock)."

48. Der Abs. 2 des § 33 Tarifpost 20 hat zu

lauten

„(2) Gebührenfrei sind

1. Unterhaltsvergleiche, die von einer Bezirksverwaltungsbehörde

als Amtsvormund abgeschlossen

werden;

2. Vergleiche mit Versicherungsunternehmungen

über Ansprüche aus Kranken- oder Schadensversicherungsverträgen."

49. Der § 33 Tarifpost 21 hat zu lauten

„21 Zessionen

(1) Zessionen oder Abtretungen überhaupt von

Schuldforderungen oder anderen Rechten nach

dem Werte des Entgeltes

1. im allgemeinen 0,8 v. H.;

2. von Anteilen an einer Gesellschaft

mit beschränkter Haftung . . 2 v. H.

(2) Der Gebühr unterliegen nicht

1. Zessionen an Gebietskörperschaften zur

Sicherung rückständiger öffentlicher Abgaben;

2. Zessionen zwischen Kreditinstituten, der

Oesterreichischen Nationalbank, der Österreichischen

Postsparkasse und den Bausparkassen;

3. Zessionen von Forderungen aus Warenlieferungen

oder Dienstleistungen an Kreditinstitute,

soweit es sich nicht um ein Sicherungs- oder

Erfüllungsgeschäft handelt."

50. Dem § 33 Tarifpost 22 sind als sechster

und siebenter Absatz anzufügen

„(6) Die Gebühr ist ohne Rücksicht auf ihre

Höhe in Stempelmarken zu entrichten.

(7) Gebührenfrei sind

1. Finanzwechsel und deren Prolongationen, die

für einen ERP-Kredit beigebracht werden müssen,

sofern sie mit einem von der Oesterreichischen

Nationalbank oder von einem von der Geschäftsführung

des ERP-Fonds ermächtigten Kreditinstitut

zu fertigenden Vermerk über das Vorliegen

der Voraussetzungen für die Gebührenfreiheit

nach dieser Bestimmung versehen sind;

2. Finanzwechsel und deren Prolongationen, die

für einen Kredit, für den eine Refinanzierungszusage

der Exportfonds-Gesellschaft mit be-

schränkter Haftung besteht, beigebracht werden

müssen, sofern sie mit einem von der Exportfonds-

Gesellschaft mit beschränkter Haftung

oder von einem von dieser ermächtigten Kreditinstitut

zu fertigenden Vermerk über das Vorliegen

der Voraussetzungen für die Gebührenfreiheit

nach dieser Bestimmung versehen sind."

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz ist auf alle Tatbestände

anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1976

verwirklicht werden.

(2) Kreditverträge, über die vor dem Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes Urkunden gemäß

§ 15 in der Fassung des Art. I Z. 21 dieses Bundesgesetzes

oder gemäß § 18 errichtet wurden,

gelten, soweit diese Kreditverträge am 30. Juni

1977 noch bestehen oder soweit der in Anspruch

genommene Kredit noch nicht zurückgezahlt ist,

in diesem Zeitpunkt im Inland als neuerlich

beurkundet, sofern hierüber nicht bereits eine

andere die Gebührenpflicht begründende Urkunde

errichtet wurde. Ausgenommen sind Kreditverträge

mit einer nur einmal verfügbaren Kreditsumme,

wenn diese nicht mehr als 1 Million S

beträgt oder der Vertragsabschluß am 30. Juni

1977 länger als acht Monate zurückliegt.

(3) Ist ein vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

der Gebühr unterliegendes Rechtsgeschäft

vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes durch

Austausch von Briefen oder durch sonstige schriftliche

Mitteilungen zustandegekommen und ist

dafür noch keine Gebührenschuld entstanden,

so entsteht die Gebührenschuld mit dem amtlichen

Gebrauch.

Artikel III

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

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