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667_1996 AT

667. Verordnung: Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Kunstharzen (AEV Kunstharze)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 667. Verordnung: Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Kunstharzen (AEV Kunstharze)

Auf Grund der §§ 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 WRG 1959, BGBl. Nr. 215, idF des

BGBl. Nr. 185/1993 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten

und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie verordnet

§ 1. (1) Im Sinne dieser Verordnung ist

1. Polymerisation: Chemischer Prozeß, bei dem durch stufenlose Reaktion zwischen Monomeren,

welche reaktive Mehrfachbindungen enthalten, organische Polymere entstehen.

2. Polykondensation: Chemischer Prozeß, bei dem in einer Folge von abgestuften Reaktionen zwischen

Monomeren, die zwei oder mehrere funktionelle Gruppen enthalten, unter Abspaltung von

Reaktionsprodukten kleiner Molekülgröße (zB Wasser, Ammoniak, niedere Alkohole, Halogenwasserstoffe)

organische Polykondensate entstehen.

3. Polyaddition: Chemischer Prozeß, bei dem in einer Folge von abgestuften Reaktionen zwischen

Monomeren, die zwei oder mehrere funktionelle Gruppen enthalten, ohne Abspaltung von Reaktionsprodukten

kleiner Molekülgröße (wie Z 2) organische Polyaddukte entstehen.

4. Kunstharz: Fester bis flüssiger organischer Stoff von amorpher Beschaffenheit mit breiter Verteilung

der relativen Molmassen, geringer bis starker Vernetzung der Molekülketten und fester

bis weicher Konsistenz ohne definierten Schmelzpunkt, der durch

– Polymerisation, Polykondensation oder Polyaddition synthetischer Ausgangsstoffe oder

– chemische Umsetzung (zB Verseifung, Veresterung) natürlicher Ausgangsstoffe (Naturharze)

entstanden ist.

(2) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen

gemäß Abs. 3 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten

Emissionswerte vorzuschreiben.

(3) Abs. 2 gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten

1. Herstellen von Kunstharzen durch

a) Polymerisation von Vinylverbindungen (Vinylalkohol-, Vinylester- und Vinylacetalharze,

Harze der Acryl- oder Methacrylsäure sowie ihrer Halogenide, Amide, Nitrile oder Ester, Styrolharze,

Styrol-Divinylbenzolharze) einschließlich der weiterführenden chemischen Modifikation

durch zB Sulfonierung, Chlormethylierung oder Aminomethylierung,

b) Polykondensation von Carbonylverbindungen mit Phenolen, Alkylphenolen oder sonstigen

Phenolderivaten (Phenolharze) einschließlich der weiterführenden chemischen Modifikation

wie lit. a,

c) Polykondensation von Carbonylverbindungen mit Amino-, Imino- oder Amidgruppen enthaltenden

aliphatischen oder aromatischen Verbindungen (Aminoplastharze) einschließlich der

weiterführenden chemischen Modifikation wie lit. a,

d) Polykondensation von di- oder polyfunktionellen Carbonsäuren oder deren Anhydriden mit

di- oder polyfunktionellen Alkoholen oder Hydroxycarbonsäuren (Polyesterharze) einschließlich

deren Modifikation mit natürlichen Fetten und Ölen oder mit synthetischen Fettsäuren

(Alkydharze),

e) Polykondensation von verzweigten Di- oder Polycarbonsäuren und Di- oder Polyaminen

(Polyamidharze),

f) Polykondensation von aliphatischen Ketonen und aliphatischen Aldehyden (Ketonharze),

g) Polyaddition von Epichlorhydrin und Bisphenol A, Glycidilverbindungen, Cycloaliphaten

oder epoxidierten Fettsäureestern (Epoxidharze);

2. Herstellen von Kunstharzen aus Gemischen von Stoffen gemäß Z 1 oder durch Kombination von

Verfahren gemäß Z 1;

3. Herstellen von Emulsionen oder Dispersionen von Stoffen der Z 1 oder 2 in wäßrigen oder

nichtwäßrigen Medien;

4. Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten gemäß Z 1 bis 3 unter Einsatz von wäßrigen Medien.

(4) Abs. 2 gilt nicht für die Einleitung von

1. Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 AAEV),

2. Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV),

3. Abwasser aus der Herstellung von Monomeren, die für die Tätigkeiten des Abs. 3 als Rohstoffe

dienen (§ 4 Abs. 2 Z 6.3.1 AAEV),

4. Abwasser aus der Herstellung von

a) Kunststoffen, Gummi und Kautschuk einschließlich der Herstellung von synthetischem Latex

aus Polybutadienen, Polyisoprenen oder Polychloroprenen sowie deren Copolymerisaten mit

Vinylverbindungen (§ 4 Abs. 2 Z 6.3.3 AAEV),

b) Klebstoffen, Druckfarben, Farben und Lacken, Holzschutz- und Bautenschutzmitteln und

deren Vorprodukten (§ 4 Abs. 2 Z 6.3.6 AAEV),

c) Kunstfasern (§ 4 Abs. 2 Z 6.3.14 AAEV),

5. häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 3.

(5) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV

ausgenommen § 4 Abs. 7 AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft, die in Tätigkeiten gemäß

Abs. 3 anfällt.

(6) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Abs. 2 für die Einhaltung

der Emissionswerte der Anlage A erforderlich ist oder sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung

gemäß Abs. 2 die Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet

ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder Anlagen gemäß

Abs. 3 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht

gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik)

1. Bevorzugter Einsatz solcher Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe sowie Herstellungsverfahren, die eine

Wiederverwendung der im Abwasser enthaltenen Roh-, Arbeits- oder Hilfsstoffe oder der Herstellungsrückstände

erlauben (zB Phenole, organische Lösemittel);

2. gesonderte Erfassung und bevorzugt thermische Verwertung oder Entsorgung hochkonzentrierter

Abwässer oder wäßriger Rückstände (zB Destillationssumpf aus der Lösemitteldestillation), die

nicht gemäß Z 1 wieder- oder weiterverwendet werden können;

3. Kreislaufführung oder Mehrfachverwendung schwachbelasteter Wasch- oder Spülwässer, erforderlichenfalls

unter Einschaltung von Zwischenreinigungsmaßnahmen; Einsatz wassersparender

Reinigungstechniken (zB Hochdruckreinigung);

4. Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten

Arbeits- und Hilfsstoffe; Auswahl und bevorzugter Einsatz solcher Stoffe, die selbst keine gefährlichen

Eigenschaften gemäß § 33a WRG 1959 aufweisen, bei denen möglichst keine gefährlichen

Reaktionsprodukte aus den Synthesen zu erwarten sind und welche durch bevorzugt biologische

Abwasserreinigungsverfahren eliminiert werden können; Verzicht auf den Einsatz von

Organoquecksilber- oder Organozinnverbindungen als Mikrobizide;

5. Einsatz wasserfreier Verfahren zur Vakuumerzeugung;

6. Einsatz wasserfreier Verfahren bei der Reinigung von Abluft, welche wassergefährdende Stoffe

enthält, die ins Abwasser gelangen können;

7. Einsatz von Misch- und Ausgleichsbecken zur Abpufferung von Abwassermengen- und

Schmutzfrachtspitzen, insbesondere bei Anwendung diskontinuierlicher Herstellungsverfahren;

8. Einsatz physikalischer, physikalisch-chemischer oder chemischer Abwasserreinigungsverfahren;

bei Direkteinleitern Einsatz auch biologischer Abwasserreinigungsverfahren;

9. vom Abwasser getrennte Entsorgung nicht weiterverwertbarer Produktionsrückstände sowie der

bei der Abwasserreinigung anfallenden Rückstände als Abfall (AWG, BGBl. Nr. 325/1990 idgF).

§ 2. Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 ist die Bewilligungsfrist

für die Parameter Zinn (Nr. 6), Freies Chlor (Nr. 7), Ammonium (Nr. 8), Cyanid leicht

freisetzbar (Nr. 10), AOX (Nr. 17), Summe der Kohlenwasserstoffe (Nr. 19), POX (Nr. 20), Phenolindex

(Nr. 21) und BTXE (Nr. 22) der Anlage A mit fünf Jahren gesondert zu begrenzen.

§ 3. (1) Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche

Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV anhand der eingeleiteten Tagesfrachten der

Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (§ 6 AAEV).

(2) Bei einem Abwasserinhaltsstoff, dessen Emissionswert in Anlage A als produktionsspezifische

Fracht festgelegt ist, ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht aus der Multiplikation dieses Emissionswertes

mit der bei der wasserrechtlichen Bewilligung festzulegenden Größe der maximalen Tagesproduktionskapazität

einer Anlage gemäß § 1 Abs. 3 (ausgedrückt in Tonnen Festharz pro Tag).

§ 4. (1) Ein Emissionswert für einen Abwasserparameter der Anlage A ist im Rahmen der Eigenüberwachung

und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.

(2) Für die Eigenüberwachung gilt

1. Ein Emissionswert für einen Abwasserparameter Nr. 2, 3 oder 5 bis 22 der Anlage A gilt als

eingehalten, wenn bei fünf aufeinanderfolgenden Messungen vier Meßwerte nicht größer sind als

der Emissionswert und lediglich ein Meßwert den Emissionswert um nicht mehr als 50% (bei

Ammonium um 100%) überschreitet („4 von 5“-Regel).

2. Beim Parameter Temperatur ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden;

der höchste Meßwert darf das 1,2fache des Emissionswertes nicht überschreiten.

3. Beim Parameter pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden;

der Emissionsbereich darf um max. 0,3 pH-Einheiten über- oder unterschritten werden.

4. Bei kontinuierlicher Messung der Parameter Temperatur und pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel

durch die 80%-Unterschreitung über die Abwasserablaufzeit eines Tages zu ersetzen.

(3) Für die Fremdüberwachung gilt

1. Wird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Überwachung einer Einleitung ein Meßwert eines

Abwasserparameters Nr. 2, 3 oder 5 bis 22 der Anlage A ermittelt, der zwischen dem Emissionswert

und dessen 1,5fachem (bei Ammonium dessen 2fachem) liegt, ist die Messung zu wiederholen.

Ist bei der Wiederholungsmessung der Meßwert nicht größer als der Emissionswert, gilt

der Emissionswert als eingehalten. Bei häufigerer Überwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel

gemäß Abs. 2.

2. Für die Parameter Temperatur und pH-Wert gilt Abs. 2.

(4) Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlage A sind bei der Eigenüberwachung

und bei der Fremdüberwachung gemäß § 7 Abs. 4 AAEV sowie gemäß den in Anlage B enthaltenen

Methodenvorschriften durchzuführen.

§ 5. (1) Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß

§ 1 Abs. 2 hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen

Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A

der AAEV) zu entsprechen.

(2) Diese Verordnung tritt ein Jahr nach der Kundmachung in Kraft.

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