667. Verordnung: Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Kunstharzen (AEV Kunstharze)
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 WRG 1959, BGBl. Nr. 215, idF des
BGBl. Nr. 185/1993 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten
und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie verordnet
§ 1. (1) Im Sinne dieser Verordnung ist
1. Polymerisation: Chemischer Prozeß, bei dem durch stufenlose Reaktion zwischen Monomeren,
welche reaktive Mehrfachbindungen enthalten, organische Polymere entstehen.
2. Polykondensation: Chemischer Prozeß, bei dem in einer Folge von abgestuften Reaktionen zwischen
Monomeren, die zwei oder mehrere funktionelle Gruppen enthalten, unter Abspaltung von
Reaktionsprodukten kleiner Molekülgröße (zB Wasser, Ammoniak, niedere Alkohole, Halogenwasserstoffe)
organische Polykondensate entstehen.
3. Polyaddition: Chemischer Prozeß, bei dem in einer Folge von abgestuften Reaktionen zwischen
Monomeren, die zwei oder mehrere funktionelle Gruppen enthalten, ohne Abspaltung von Reaktionsprodukten
kleiner Molekülgröße (wie Z 2) organische Polyaddukte entstehen.
4. Kunstharz: Fester bis flüssiger organischer Stoff von amorpher Beschaffenheit mit breiter Verteilung
der relativen Molmassen, geringer bis starker Vernetzung der Molekülketten und fester
bis weicher Konsistenz ohne definierten Schmelzpunkt, der durch
– Polymerisation, Polykondensation oder Polyaddition synthetischer Ausgangsstoffe oder
– chemische Umsetzung (zB Verseifung, Veresterung) natürlicher Ausgangsstoffe (Naturharze)
entstanden ist.
(2) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen
gemäß Abs. 3 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten
Emissionswerte vorzuschreiben.
(3) Abs. 2 gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten
1. Herstellen von Kunstharzen durch
a) Polymerisation von Vinylverbindungen (Vinylalkohol-, Vinylester- und Vinylacetalharze,
Harze der Acryl- oder Methacrylsäure sowie ihrer Halogenide, Amide, Nitrile oder Ester, Styrolharze,
Styrol-Divinylbenzolharze) einschließlich der weiterführenden chemischen Modifikation
durch zB Sulfonierung, Chlormethylierung oder Aminomethylierung,
b) Polykondensation von Carbonylverbindungen mit Phenolen, Alkylphenolen oder sonstigen
Phenolderivaten (Phenolharze) einschließlich der weiterführenden chemischen Modifikation
wie lit. a,
c) Polykondensation von Carbonylverbindungen mit Amino-, Imino- oder Amidgruppen enthaltenden
aliphatischen oder aromatischen Verbindungen (Aminoplastharze) einschließlich der
weiterführenden chemischen Modifikation wie lit. a,
d) Polykondensation von di- oder polyfunktionellen Carbonsäuren oder deren Anhydriden mit
di- oder polyfunktionellen Alkoholen oder Hydroxycarbonsäuren (Polyesterharze) einschließlich
deren Modifikation mit natürlichen Fetten und Ölen oder mit synthetischen Fettsäuren
(Alkydharze),
e) Polykondensation von verzweigten Di- oder Polycarbonsäuren und Di- oder Polyaminen
(Polyamidharze),
f) Polykondensation von aliphatischen Ketonen und aliphatischen Aldehyden (Ketonharze),
g) Polyaddition von Epichlorhydrin und Bisphenol A, Glycidilverbindungen, Cycloaliphaten
oder epoxidierten Fettsäureestern (Epoxidharze);
2. Herstellen von Kunstharzen aus Gemischen von Stoffen gemäß Z 1 oder durch Kombination von
Verfahren gemäß Z 1;
3. Herstellen von Emulsionen oder Dispersionen von Stoffen der Z 1 oder 2 in wäßrigen oder
nichtwäßrigen Medien;
4. Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten gemäß Z 1 bis 3 unter Einsatz von wäßrigen Medien.
(4) Abs. 2 gilt nicht für die Einleitung von
1. Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 AAEV),
2. Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV),
3. Abwasser aus der Herstellung von Monomeren, die für die Tätigkeiten des Abs. 3 als Rohstoffe
dienen (§ 4 Abs. 2 Z 6.3.1 AAEV),
4. Abwasser aus der Herstellung von
a) Kunststoffen, Gummi und Kautschuk einschließlich der Herstellung von synthetischem Latex
aus Polybutadienen, Polyisoprenen oder Polychloroprenen sowie deren Copolymerisaten mit
Vinylverbindungen (§ 4 Abs. 2 Z 6.3.3 AAEV),
b) Klebstoffen, Druckfarben, Farben und Lacken, Holzschutz- und Bautenschutzmitteln und
deren Vorprodukten (§ 4 Abs. 2 Z 6.3.6 AAEV),
c) Kunstfasern (§ 4 Abs. 2 Z 6.3.14 AAEV),
5. häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 3.
(5) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV
ausgenommen § 4 Abs. 7 AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft, die in Tätigkeiten gemäß
Abs. 3 anfällt.
(6) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Abs. 2 für die Einhaltung
der Emissionswerte der Anlage A erforderlich ist oder sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung
gemäß Abs. 2 die Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet
ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder Anlagen gemäß
Abs. 3 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht
gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik)
1. Bevorzugter Einsatz solcher Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe sowie Herstellungsverfahren, die eine
Wiederverwendung der im Abwasser enthaltenen Roh-, Arbeits- oder Hilfsstoffe oder der Herstellungsrückstände
erlauben (zB Phenole, organische Lösemittel);
2. gesonderte Erfassung und bevorzugt thermische Verwertung oder Entsorgung hochkonzentrierter
Abwässer oder wäßriger Rückstände (zB Destillationssumpf aus der Lösemitteldestillation), die
nicht gemäß Z 1 wieder- oder weiterverwendet werden können;
3. Kreislaufführung oder Mehrfachverwendung schwachbelasteter Wasch- oder Spülwässer, erforderlichenfalls
unter Einschaltung von Zwischenreinigungsmaßnahmen; Einsatz wassersparender
Reinigungstechniken (zB Hochdruckreinigung);
4. Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten
Arbeits- und Hilfsstoffe; Auswahl und bevorzugter Einsatz solcher Stoffe, die selbst keine gefährlichen
Eigenschaften gemäß § 33a WRG 1959 aufweisen, bei denen möglichst keine gefährlichen
Reaktionsprodukte aus den Synthesen zu erwarten sind und welche durch bevorzugt biologische
Abwasserreinigungsverfahren eliminiert werden können; Verzicht auf den Einsatz von
Organoquecksilber- oder Organozinnverbindungen als Mikrobizide;
5. Einsatz wasserfreier Verfahren zur Vakuumerzeugung;
6. Einsatz wasserfreier Verfahren bei der Reinigung von Abluft, welche wassergefährdende Stoffe
enthält, die ins Abwasser gelangen können;
7. Einsatz von Misch- und Ausgleichsbecken zur Abpufferung von Abwassermengen- und
Schmutzfrachtspitzen, insbesondere bei Anwendung diskontinuierlicher Herstellungsverfahren;
8. Einsatz physikalischer, physikalisch-chemischer oder chemischer Abwasserreinigungsverfahren;
bei Direkteinleitern Einsatz auch biologischer Abwasserreinigungsverfahren;
9. vom Abwasser getrennte Entsorgung nicht weiterverwertbarer Produktionsrückstände sowie der
bei der Abwasserreinigung anfallenden Rückstände als Abfall (AWG, BGBl. Nr. 325/1990 idgF).
§ 2. Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 ist die Bewilligungsfrist
für die Parameter Zinn (Nr. 6), Freies Chlor (Nr. 7), Ammonium (Nr. 8), Cyanid leicht
freisetzbar (Nr. 10), AOX (Nr. 17), Summe der Kohlenwasserstoffe (Nr. 19), POX (Nr. 20), Phenolindex
(Nr. 21) und BTXE (Nr. 22) der Anlage A mit fünf Jahren gesondert zu begrenzen.
§ 3. (1) Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche
Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV anhand der eingeleiteten Tagesfrachten der
Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (§ 6 AAEV).
(2) Bei einem Abwasserinhaltsstoff, dessen Emissionswert in Anlage A als produktionsspezifische
Fracht festgelegt ist, ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht aus der Multiplikation dieses Emissionswertes
mit der bei der wasserrechtlichen Bewilligung festzulegenden Größe der maximalen Tagesproduktionskapazität
einer Anlage gemäß § 1 Abs. 3 (ausgedrückt in Tonnen Festharz pro Tag).
§ 4. (1) Ein Emissionswert für einen Abwasserparameter der Anlage A ist im Rahmen der Eigenüberwachung
und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.
(2) Für die Eigenüberwachung gilt
1. Ein Emissionswert für einen Abwasserparameter Nr. 2, 3 oder 5 bis 22 der Anlage A gilt als
eingehalten, wenn bei fünf aufeinanderfolgenden Messungen vier Meßwerte nicht größer sind als
der Emissionswert und lediglich ein Meßwert den Emissionswert um nicht mehr als 50% (bei
Ammonium um 100%) überschreitet („4 von 5“-Regel).
2. Beim Parameter Temperatur ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden;
der höchste Meßwert darf das 1,2fache des Emissionswertes nicht überschreiten.
3. Beim Parameter pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden;
der Emissionsbereich darf um max. 0,3 pH-Einheiten über- oder unterschritten werden.
4. Bei kontinuierlicher Messung der Parameter Temperatur und pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel
durch die 80%-Unterschreitung über die Abwasserablaufzeit eines Tages zu ersetzen.
(3) Für die Fremdüberwachung gilt
1. Wird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Überwachung einer Einleitung ein Meßwert eines
Abwasserparameters Nr. 2, 3 oder 5 bis 22 der Anlage A ermittelt, der zwischen dem Emissionswert
und dessen 1,5fachem (bei Ammonium dessen 2fachem) liegt, ist die Messung zu wiederholen.
Ist bei der Wiederholungsmessung der Meßwert nicht größer als der Emissionswert, gilt
der Emissionswert als eingehalten. Bei häufigerer Überwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel
gemäß Abs. 2.
2. Für die Parameter Temperatur und pH-Wert gilt Abs. 2.
(4) Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlage A sind bei der Eigenüberwachung
und bei der Fremdüberwachung gemäß § 7 Abs. 4 AAEV sowie gemäß den in Anlage B enthaltenen
Methodenvorschriften durchzuführen.
§ 5. (1) Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß
§ 1 Abs. 2 hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen
Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A
der AAEV) zu entsprechen.
(2) Diese Verordnung tritt ein Jahr nach der Kundmachung in Kraft.