667_1994
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667. Verordnung: Änderung der Verordnung über die zollfreie oder zollermäßigte Einfuhr von gewissen handwerklich hergestellten Waren
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 667. Verordnung: Änderung der Verordnung über die zollfreie oder zollermäßigte Einfuhr von gewissen handwerklich hergestellten Waren
1994_667_0 667. Verordnung: Änderung der Verordnung über die zollfreie oder zollermäßigte Einfuhr von gewissen handwerklich hergestellten Waren
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Auf Grund des § 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die zollfreie oder zollermäßigte Einfuhr von handwerklich hergestellten Waren zur Förderung der Handelsbeziehungen mit Entwicklungsländern, BGBl. Nr. 94/1972, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten verordnet
§ 2 Abs. 1 Z 1 der Verordnung über die zollfreie oder zollermäßigte Einfuhr von gewissen handwerklich hergestellten Waren, BGBl. Nr. 547/ 1987, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 589/1991, hat zu lauten
„1. Null für Ursprungserzeugnisse der Republik Afghanistan, der Volksrepublik Bangladesch, der Republik Malawi, des Königreiches Nepal, der Republik Ruanda und der Republik Uganda."