667_1993
AT
667. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Forstfachschule
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 667. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Forstfachschule
Auf Grund der §§ 117 Abs. 2, 121 Abs. 2, 123 Abs. 3 und 124 Abs. 4 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 257/1993 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Forstfachschule, BGBl. Nr. 507/1991 in der Fassung BGBl. Nr. 566/1992, wird wie folgt geändert
1. § 6 Abs. 1 lautet
„(1) Ein Punkt der in dieser Verordnung festgesetzten Beiträge entspricht einem Betrag von 12,46 S."
2. Der bisherige § 7 erhält die Absatzbezeichnung „(!)".
Als neuer Abs. 2 wird angefügt
„(2) § 6 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 667/1993 tritt mit 1. September 1993 in Kraft."