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667_1993 AT

667. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Forstfachschule

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 667. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Forstfachschule

Auf Grund der §§ 117 Abs. 2, 121 Abs. 2, 123 Abs. 3 und 124 Abs. 4 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 257/1993 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Forstfachschule, BGBl. Nr. 507/1991 in der Fassung BGBl. Nr. 566/1992, wird wie folgt geändert

1. § 6 Abs. 1 lautet

„(1) Ein Punkt der in dieser Verordnung festgesetzten Beiträge entspricht einem Betrag von 12,46 S."

2. Der bisherige § 7 erhält die Absatzbezeichnung „(!)".

Als neuer Abs. 2 wird angefügt

„(2) § 6 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 667/1993 tritt mit 1. September 1993 in Kraft."

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