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667_1991 AT

667. Verordnung: Festsetzung des Zuschlags zum Lohn für den Sachbereich der Abfertigungsregelung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 667. Verordnung: Festsetzung des Zuschlags zum Lohn für den Sachbereich der Abfertigungsregelung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz

Auf Grund des § 21 Abs. 1 und 3 des Bauarbeiter-

Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes, BGBl.

Nr. 414/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 157/1991, wird verordnet

§ 1. Der Zuschlag zum Lohn, der gemäß § 21 a in

Verbindung mit § 21 Abs. 1 und 3 Bauarbeiter-Urlaubs-

und Abfertigungsgesetz zur Bestreitung des

Aufwandes der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse

für den Sachbereich der Abfertigungsregelung

einschließlich der anteiligen Verwaltungskosten

zu entrichten ist, beträgt für eine Kalenderwoche

(Beschäftigungwoche) das 0,8fache des um

20 vH erhöhten kollektivvertraglichen Stundenlohnes

gemäß § 21 a Abs. 3 und 4 des Bauarbeiter-Urlaubs-

und Abfertigungsgesetzes.

§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1992

in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 1991 tritt die

Verordnung betreffend die Festsetzung des Zuschlages

zum Lohn für den Sachbereich der

Abfertigungsregelung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs-

und Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr.

791/1990, außer Kraft. Sie ist jedoch für die

Berechnung, Vorschreibung und Eintreibung von

Zuschlägen für Kalenderwochen (Beschäftigungswochen),

die in das Jahr 1991 fallen, weiterhin

anzuwenden.

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