667. Verordnung: Schiffseichverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 92 Abs. 5, 93 Abs. 3 und 94
Abs. 2 des Schiffahnsgesetzes 1990, BGBl.
Nr. 87/1989, wird verordnet
ABSCHNITT 1
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für Fahrzeuge auf
den im § 1 Abs. 1 des Schiffahrtsgesetzes 1990,
BGBl. Nr. 87/1989, genannten Gewässern.
(2) Auf sonstigen schiffbaren Privatgewässern gilt
diese Verordnung nur für Fahrzeuge, die der
gewerbsmäßigen Schiffahrt, der Vermietung oder
Schulungszwecken dienen.
Schiffseichpflicht
§ 2. Fahrzeuge (§ 2 Z 1 des Schiffahrtsgesetzes
1990) auf den im § 1 genannten Gewässern
bedürfen der Schiffseichung durch die Behörde.
Ausnahmen
§ 3. (1) Eine Eichung nach § 2 ist nicht
erforderlich für
1. im Ausland geeichte Fahrzeuge, die österreichische
Wasserstraßen befahren;
2. Fahrzeuge, die der Güterbeförderung dienen,
sofern ihre Tragfähigkeit nicht mehr als
20 Tonnen beträgt;
3. Fahrzeuge, die nicht der Güterbeförderung
dienen, sofern ihre Wasserverdrängung bei
tiefster Eintauchung nicht mehr als 10 Tonnen
beträgt;
4. Fahrzeuge der Schiffahrtspolizei, des öffentlichen
Sicherheitsdienstes und der Zollwache;
5. Fahrzeuge des Österreichischen Bundesheeres;
6. österreichische Seeschiffe (§ 2 des Seeschifffahrtsgesetzes,
BGBl. Nr. 174/1981).
(2) Fahrzeuge gemäß Abs. 1 Z 1 bis 5 können
über Antrag geeicht werden.
Arten der Eichung
§ 4. (1) Bei Fahrzeugen, die zur Güterbeförderung
bestimmt sind, wird die Wasserverdrängung
bei bestimmten Schwimmebenen und die größte
Tragfähigkeit festgestellt.
(2) Bei Fahrzeugen, die nicht zur Güterbeförderung
bestimmt sind, wird die Wasserverdrängung in
der Schwimmebene der größten Eintauchung und in
der Leerebene oder nur in einer dieser Ebenen
festgestellt; die Tragfähigkeit kann auf Antrag
ermittelt werden.
ABSCHNITT 2
Eichverfahren
Antrag
§ 5. (1) Die Neu- bzw. Nacheichung eines
Fahrzeuges sowie die Verlängerung eines Eichscheines
erfolgt über Antrag des Verfügungsberechtigten
durch die Behörde; der Antrag ist nach dem
Muster der Anlage 1 zu stellen.
(2) Die Neueichung eines Fahrzeuges ist vom
Verfügungsberechtigten spätestens zu dem Zeitpunkt
zu beantragen, in dem er um Zulassung des
Fahrzeuges ansucht.
(3) Der Antrag auf Verlängerung eines Eichscheines
ist spätestens drei Monate vor Ablauf seiner
Geltungsdauer zu stellen.
Voraussetzungen
§ 6. (1) Voraussetzungen für eine Eichung sind,
daß
1. ein Antrag nach dem Muster der Anlage 1
gestellt wird;
2. das Fahrzeug unbeladen und ohne losen
Ballast bereitgestellt wird und die Verbrauchs-
stoffe und Vorräte auf ein vertretbares
Mindestmaß (§ 17) begrenzt sind;
3. das Fahrzeug vollständig ausgerüstet und
eingerichtet ist;
4. das Fahrzeug in ruhigem und strömungsfreiem
Wasser liegt und mit einem geeigneten
Fahrzeug oder Schwimmkörper umfahren
werden kann.
Eichschein
§ 7. (1) Die Behörde stellt für jedes von ihr
geeichte Fahrzeug einen Eichschein aus, und zwar
1. für Fahrzeuge, die zur Beförderung von
Gütern bestimmt sind, entsprechend dem
Muster der Anlage 2;
2. für Fahrzeuge, die nicht zur Beförderung von
Gütern bestimmt sind, entsprechend dem
Muster der Anlage 3.
(2) Über jede Eichung ist ein Nachweis nach dem
Muster der Anlage 4 auszustellen.
(3) Die Geltungsdauer eines Eichscheines darf auf
höchstens zehn Jahre festgesetzt werden.
(4) Ungeachtet der auf dem Eichschein angegebenen
Geltungsdauer wird dieser ungültig, wenn das
Fahrzeug solche Änderungen (Reparaturen, Umbauten,
bleibende Formänderungen) erfährt, daß
die Angaben des Eichscheines über die Wasserverdrängung
für gegebene Eintauchungen oder über
die größte Tragfähigkeit nicht mehr zutreffen.
Bestehen Zweifel an der Richtigkeit der vorstehenden
Angaben, so sind diese von Amts wegen zu
überprüfen.
(5) Der Verfügungsberechtigte ist verpflichtet,
einen ungültig gewordenen Eichschein der Behörde
binnen zwei Wochen zurückzustellen.
Verlängerung des Eichscheines
§ 8. (1) Die Geltungsdauer eines Eichscheines ist
zu verlängern, wenn nach einer Überprüfung an
Bord und nach einer von der Behörde für notwendig
gehaltenen Einsichtnahme in die der Ausstellung des
Eichscheines zugrundeliegende Eichakte festgestellt
wird, daß die Angaben des Eichscheines gültig
bleiben.
(2) Zur Überprüfung, ob die Angaben des
Eichscheines gültig bleiben, werden
1. Länge, Breite und Leereintauchtiefe an der
Stelle jeder Eichmarke kontrolliert und
2. in Fällen, in denen das Fahrzeug bleibende
Formänderungen aufweist, die betreffenden
Breiten kontrolliert und mit den Berechnungsunterlagen
der letzten Eichung verglichen, um
festzustellen, ob diese Formänderungen vor
oder nach der Eichung eingetreten sind. Die
Angaben des Eichscheines sind nicht mehr als
gültig anzusehen, wenn die auf Grund von
Veränderungen der Leertauchung oder bleibender
Veränderungen der Abmessungen des
Fahrzeugskörpers errechnete größte Wasserverdrängung
oder größte Tragfähigkeit um
mehr als die in § 14 angegebenen Fehlergrenzen
von den bei der letzten vollständigen
Eichung festgestellten Werten abweichen.
(3) Die Geltungsdauer eines Eichscheines darf
jeweils um höchstens zehn Jahre verlängert werden.
(4) Die Geltungsdauer eines Eichscheines kann
auf begründeten Antrag um höchstens sechs Monate
ohne Überprüfung nach den Abs. 1 und 2 verlängert
werden, wenn dies zur Vermeidung eines wirtschaftlich
unvertretbaren Aufwandes erforderlich
ist.
Namensänderung
§ 9. Wird der Name oder die Devise eines
Fahrzeuges geändert, so wird die erforderliche
Berichtigung in der im Eichschein dafür vorgesehenen
Rubrik eingetragen.
Berichtigungen im Eichschein
§ 10. (1) Wird durch eine Veränderung des
Fahrzeuges, welche die Ungültigkeit des Eichscheines
nach § 7 Abs. 4 in Verbindung mit § 8 Abs. 2
nicht zur Folge hat, eine Berichtigung im Eichschein
erforderlich, so ist diese sowie eine allfällige
Befristung in den dafür vorgesehenen Rubriken im
Eichschein durch die Behörde einzutragen.
(2) Die Berichtigungen sind der Behörde
mitzuteilen, die den Eichschein ausgestellt hat.
Vorläufige Eichbescheinigung
§ 11. (1) Auf Antrag kann eine auf höchstens
sechs Monate befristete Bescheinigung über das
vorläufige Eichergebnis ausgestellt werden, und
zwar
1. für Fahrzeuge, die zur Beförderung von
Gütern bestimmt sind, entsprechend dem
Muster der Anlage 5;
2. für Fahrzeuge, die nicht zur Beförderung von
Gütern bestimmt sind, entsprechend dem
Muster der Anlage 6.
(2) Eine solche Bescheinigung verliert mit der
Aushändigung des Eichscheines ihre Gültigkeit.
Eichverzeichnis
§ 12. Die Behörde trägt jeden von ihr ausgestellten
Eichschein unter fortlaufender Nummer in ein
Eichverzeichnis nach dem Muster der Anlage 7 ein.
ABSCHNITT 3
Bestimmungen für Fahrzeuge, die zur Güterbeförderung
bestimmt sind
Meßgeräte
§ 13. Bei der Eichung sind Meßgeräte der
nachfolgend genannten Art zu verwenden, die nach
dem Maß- und Eichgesetz, BGBl. Nr. 152/1950,
geeicht sein müssen
1. Meßbänder aus Stahl, 30 m lang;
2. Meßstöcke von 5 m, 3 m, 2 m und 1 m Länge;
sie müssen aus dauerhaftem und maßhaltigem
Holz bestehen, quadratischen Querschnitt
haben und mit einer oder mehreren Libellen
versehen sein; die Enden müssen mit Schuhen
aus korrosionsbeständigem Nichteisenmetall
versehen sein; in einer breiten, flachen Nut, die
auf einer Seite über die ganze Länge verläuft,
muß eine Skala mit Zentimeterteilung eingearbeitet
sein;
3. Klappmaßstäbe von 2 m Länge;
4. Tiefenmaße, bestehend aus zwei Schenkeln,
die im rechten Winkel fest verbunden oder fest
verschraubbar sind; auf dem senkrechten
Schenkel muß auf beiden Seiten eine Zentimeterteilung
angebracht sein, deren Nullpunkt im
Scheitel des Winkels liegt; der waagrechte
Schenkel muß so lang sein, daß mit seiner
Oberkante das Anwinkeln des Fahrzeugbodens
möglich ist.
Genauigkeit
§ 14. Die Eichung soll so sorgfältig durchgeführt
werden, daß deren Fehler geringer sind als
— 1 vH bei einer Verdrängung von höchstens
500 m³,
— 5 m³ bei einer Verdrängung von mehr als
500 m³ bis zu 2000 m³,
— 0,25 vH bei einer Verdrängung von mehr als
2000 m³, unabhängig davon, ob es sich um
die Höchstverdrängung oder um Verdrängungen
handelt, die gegebenen Eintauchungsunterschieden
entsprechen.
Aufnahme der Maße
§ 15. (1) Alle Maße werden am Fahrzeug selbst
genommen.
(2) Längen- und Breitenmaße werden in Zentimetern,
Höhenmaße in Millimetern ermittelt.
(3) Maße zugänglicher Teile, die wegen der
Größe und Gestaltung des Rumpfes nicht mit
ausreichender Genauigkeit festgestellt werden können
(große Seitenhöhe oder weite Überhänge), sind
mit den entsprechenden Maßen aus technischen
Zeichnungen zu vergleichen und gegebenenfalls zu
berichtigen.
(4) Unzugängliche Teile dürfen nach technischen
Zeichnungen aufgemessen werden.
(5) Die in den Abs. 3 und 4 genannten
technischen Zeichnungen müssen nach Maßstab
und Maßhaltigkeit für die Eichung geeignet sein.
Eichraum
§ 16. Der Eichraum ist der auszumessende Teil
des Fahrzeuges, der von der Leerebene (§ 17), der
oberen Eichebene (§ 18) und den Außenseiten der
zwischen diesen Ebenen liegenden Schiffswandung
eingeschlossen ist. Nischen, Anhänge und Ausbuchtungen
in diesem Bereich (zB Ankertaschen,
Wellentunnel) sind bei der Ausmessung zu berücksichtigen.
Leerebene und untere Eichebene
§ 17. (1) Die Leerebene ist diejenige Schwimmebene,
welche das Fahrzeug in Süßwasser (Dichte
= 1) in folgendem Zustand einnimmt
1. Das Fahrzeug trägt die Ausrüstung, die
Einrichtung, die Vorräte und die Besatzung,
die sich während der Fahrt normalerweise an
Bord befinden. Dabei darf der Brauchwasservorrat
0,5 vH der maximalen Wasserverdrängung
nicht merklich überschreiten. Wasser,
das mit den üblichen Lenzeinrichtungen aus
dem Schiffsraum nicht entfernt werden kann,
darf an Bord verbleiben;
2. die Maschinen, Kessel, Rohrleitungen und
Anlagen, die dem Antrieb oder den Nebenzwecken
sowie der Erzeugung von Wärme
oder Kälte dienen, enthalten das Wasser, das
Öl oder die Flüssigkeiten, mit denen sie
normalerweise für ihren Betrieb versehen sind;
3. es befinden sich weder Brennstoff in Tanks
noch beweglicher Ballast an Bord.
(2) Befindet sich das Fahrzeug bei seiner Eichung
nicht im unter Abs. 1 angegebenen Zustand und
befindet sich das Fahrzeug auch nicht in einem
Zustand, der zur gleichen Eintauchung und
annähernd zur gleichen Schwimmlage führt wie der
unter Abs. 1 angegebene Zustand, werden die
Gewichtsunterschiede und gegebenenfalls der Unterschied
in der Wasserdichte rechnerisch berücksichtigt.
Im Ergebnis dürfen die Gewichtsunterschiede
nicht mehr als 2 vH der maximalen
Wasserverdrängung betragen.
(3) Die Gewichte der Gegenstände, die sich
entsprechend Abs. 1 an Bord befinden, sind in die
Rubriken 24 bis 27 des Eichscheines einzutragen.
(4) Diejenige Schwimmebene, welche das Fahrzeug
im Zustand nach Abs. 2 einnimmt, wird als
untere Eichebene bezeichnet.
Obere Eichebene
§ 18. (1) Die obere Eichebene ist diejenige
Schwimmebene, welche das Fahrzeug einnimmt,
wenn es unvertrimmt in der Ebene der höchstzulässigen
Eintauchung, bei der das Fahrzeug fahren
kann, schwimmt.
(2) Die obere Eichebene wird so gelegt, daß sie
dem kleinsten Freibord entspricht, den das zu
eichende Fahrzeug einzuhalten hat.
Aufmaß und Berechnung
§ 19. (1) Der Eichraum wird bei Fahrzeugen, die
in der Leerebene unvertrimmt schwimmen, durch
waagrechte Flächen, die parallel verlaufen, oder —
bei im leeren Zustand vertrimmten Fahrzeugen —
durch Flächen, die sich in einer Geraden schneiden,
in Eichschichten geteilt.
(2) Die Dicke der Eichschichten ist so zu wählen,
daß die Berechnung ihres Rauminhalts mit der in
§ 14 geforderten Genauigkeit erfolgen kann und
daß die Arealkurve gemäß Abs. 7 einen gleichmäßigen
Verlauf erhält.
(3) Für das Aufmaß der Fläche gemäß Abs. 1
(Schnittflächen) und zur Berechnung ihrer Inhalte
wird der Eichraum durch Querschnitte, deren Lage
sich nach der Schiffsform richtet, in einen Mittelteil,
einen vorderen und eine hinteren Endteil und
erforderlichenfalls in einen vorderen und einen
hinteren Überhang geteilt.
(4) Der Mittelteil erstreckt sich über die Länge, in
der die Außenwände über die ganze Höhe des
Eichraumes parallel oder annähernd parallel zur
Längsachse des Schiffes verlaufen. Daran schließen
sich die Endteile an, die bis zu den Schnittpunkten
der unteren Eichebene mit den Steven reichen. Die
so erhaltenen Flächenabschnitte werden, sofern ihre
seitlichen Begrenzungen gleichmäßig gekrümmt
verlaufen, durch Ordinaten senkrecht zur Längsachse
in mindestens vier Teile gleicher Länge
unterteilt. Die Flächeninhalte der Überhänge
werden erforderlichenfalls gesondert berechnet.
(5) Flächenabschnitte mit Knick in der Begrenzungskurve
sind an der Stelle des Knicks zu teilen.
Der Inhalt jeder Teilfläche ist gesondert zu
berechnen.
(6) Für die Berechnung der Flächeninhalte der
von Kurven begrenzten Schnittflächen gemäß den
Abs. 3, 4 und 5 ist die I. Simpsonregel anzuwenden.
(7) Zur Vorbereitung der Berechnung der
Rauminhalte sind die gemäß den Abs. 3 bis 6
errechneten Flächeninhalte der Schnittflächen als
Kurve (Arealkurve) in Abhängigkeit von den
jeweiligen gemittelten Eintauchungen aufzutragen.
Die gemittelten Eintauchungen der Schnittflächen
ergeben sich
1. im Falle paralleler Flächen gemäß Abs. 1 aus
der Aufteilung gemäß Abs. 2;
2. im Falle einander schneidender Flächen gemäß
Abs. 1 aus dem senkrechten Abstand der
jeweiligen Schnittfläche von der gemittelten
unteren Eichebene bis zum Schnittpunkt
dieser Schnittfläche mit der Senkrechten, die
durch den aus oberer und unterer Eichebene
gemittelten Schwerpunkt verläuft.
(8) Für die Berechnung der Rauminhalte der
Eichschichten wird zunächst die Gesamthöhe der
Arealkurve, ausgehend von der Leerebene, in neue
Eichschichten mit 0,1 m Schichthöhe aufgeteilt. Der
Rauminhalt dieser Eichschichten wird jeweils durch
Multiplikation der halben Summe der Flächeninhalte
ihrer oberen und unteren Begrenzungsflächen
mit der Schichtdicke von 0,1 m bestimmt.
(9) Teilt man den Rauminhalt einer Eichschicht
durch ihre mittlere Dicke in Zentimetern, so erhält
man die mittlere Zunahme der Wasserverdrängung
für jeden Zentimeter der Eichschicht.
(10) Je nach Antrag ist die Wasserverdrängung je
Zentimeter und die Zunahme der Wasserverdrängung
von Zentimeter zu Zentimeter — von der
Leerebene beginnend — in der Tabelle der
Rubrik 33 im Eichschein einzutragen.
Eichmarken
§ 20. (1) An den Seiten des Fahrzeuges sind
paarweise Eichmarken anzubringen; sie müssen zur
senkrechten Ebene durch die Längsachse des
Fahrzeuges symmetrisch angeordnet sein.
(2) Fahrzeuge bis zu 40 m Länge erhalten zwei,
alle anderen Fahrzeuge drei Eichmarkenpaare.
1. Fahrzeuge mit zwei Eichmarkenpaaren
Ihr Abstand voneinander muß etwa die Hälfte
der Schiffslänge betragen; sie müssen von der
Querschnittsebene, die durch den aus oberer
und unterer Eichebene gemittelten Schwerpunkt
verläuft, gleichen Abstand haben.
2. Fahrzeuge mit drei Eichmarkenpaaren
Das mittlere Eichmarkenpaar ist in der
Querschnittsebene, die durch den gemittelten
Schwerpunkt verläuft, anzubringen. Die anderen
Eichmarkenpaare sollen etwa ein Drittel
der Länge des Fahrzeuges vor bzw. hinter dem
mittleren liegen. Ihre Abstände müssen gleich
sein.
(3) Jede Eichmarke wird durch einen waagrechten
Strich von 30 cm Länge dargestellt, der in der
Ebene der Eintauchung, bis zu der das Fahrzeug
geeicht wurde, liegt, und durch einen senkrechten
Strich von 20 cm Länge, der von der Mitte des
waagrechten Striches nach unten abgesetzt ist. Die
Eichmarke wird durch Striche ergänzt, die mit dem
waagrechten Strich ein Rechteck von 4 cm Höhe
bilden, wobei dieser Strich die Unterseite darstellt.
Die Striche werden eingemeißelt oder eingeschlagen.
(4) Anstelle der Eichmarken gemäß Abs. 3
können Eichplatten von 30 cm Länge und 4 cm
Höhe fest angebracht werden, deren unterer Rand
der Ebene der Eintauchung entspricht, bis zu der
das Fahrzeug geeicht wurde, und deren Mitte durch
einen senkrechten Strich gekennzeichnet ist.
Eichzeichen
§ 21. (1) Als Nachweis der Eichung wird dem
Fahrzeug ein Eichzeichen gegeben.
(2) Das Eichzeichen besteht aus den Kennbuchstaben
des Schiffseichamtes, das die Eichung
vorgenommen hat, und der Nummer des Eichscheines.
(3) Das Eichzeichen wird innerhalb des Rechtecks
der mittleren Eichmarken eingeschlagen.
Erhält ein Fahrzeug nur zwei Eichmarkenpaare, so
wird das Eichzeichen an den hinteren Eichmarken
eingeschlagen.
(4) Hat ein Fahrzeug Eichplatten gemäß § 20
Abs. 4 erhalten, so werden die Eichzeichen auf
diesen Platten unaustilgbar angebracht.
(5) Das Eichzeichen wird ebenfalls in unaustilgbaren
Schriftzeichen an einer gut sichtbaren Stelle
auf einem Teil des Fahrzeuges angebracht, der fest,
vor Stößen geschützt und dem Verschleiß wenig
ausgesetzt ist. Diese Stelle ist im Eichschein in der
Rubrik 31 anzugeben.
Eichskalen
§ 22. Unter jeder Eichmarke kann eine Eichskala
angebracht werden. Der Nullpunkt dieser Skala ist
auf die waagrechte Ebene zu beziehen, die im
beladenen Zustand die tiefste Stelle des Schiffsbodens
oder, wenn ein Kiel vorhanden ist, die
Unterkante des Kiels in der senkrechten Ebene an
der Stelle der Skala berührt.
Tragfähigkeit
§ 23. Die Tragfähigkeit in Süßwasser mit der
Dichte 1 entspricht der Wasserverdrängung von der
Leerebene bis zur oberen Eichebene. Die Tragfähigkeit
ist in Tonnen anzugeben und in der Rubrik 22
des Eichscheines einzutragen, wobei auf drei
Dezimalstellen gerundet wird.
ABSCHNITT 4
Bestimmungen für Fahrzeuge, die nicht zur
Beförderung von Gütern bestimmt sind
Leerebene und untere Eichebene
§ 24. (1) Die Leerebene und die untere Eichebene
sind die in § 17 Abs. 1 und 4 genannten
Schwimmebenen.
(2) Die Angaben gemäß § 17 Abs. 3 sind im
Eichschein einzutragen.
Ebene der größten Eintauchung
§ 25. (1) Bei Fahrzeugen, die der Eichpflicht
unterliegen, wird die Ebene der größten Eintauchung
entsprechend § 18 Abs. 2 festgelegt.
(2) Bei Fahrzeugen, die keiner Eichpflicht
unterliegen und deren größte zulässige Eintauchung
durch andere Vorschriften nicht bestimmt wird, ist
die Ebene der größten Eintauchung die Schwimmebene,
welche das betriebsfertig ausgerüstete und
besetzte Fahrzeug einnimmt, wenn alle Verbrauchsstoffe,
wie Brenn- und Schmierstoffe, Wasser und
Proviant sowie gegebenenfalls vorgesehene Personen
an Bord sind.
Berechnung
§ 26. (1) Die Feststellung der Wasserverdrängung
gemäß § 4 Abs. 2 erfolgt entweder
1. durch Berechnung unter Anwendung der
I. Simpsonregel nach Maßen, die am Fahrzeug
selbst gemessen, oder nach Angaben, die
technischen Zeichnungen entnommen werden;
bei Verwendung von Zeichnungen sind
Länge, Breite und Tiefgang am schwimmenden
Fahrzeug zu kontrollieren, oder
2. durch Berechnung nach der Formel
(2) Für die in Abs. 1 Z 1 genannten technischen
Zeichnungen gelten die Bestimmungen des § 1.5
Abs. 5.
Tragfähigkeit
§ 27. Die Tragfähigkeit wird gemäß § 23
berechnet und gegebenenfalls in die Rubrik 22 des
Eichscheines eingetragen.
Eichmarken
§ 28. (1) Die Fahrzeuge erhalten Eichmarken
gemäß § 20. Es genügt eine Eichmarke auf halber
Schiffslänge.
(2) Bei Fahrzeugen, die keiner Eichpflicht
unterliegen, kann auf die Ergänzung der Eichmarke
gemäß § 20 Abs. 3 zweiter Satz verzichtet werden.
Eichzeichen
§ 29. Die Fahrzeuge erhalten Eichzeichen nach
§ 21.
ABSCHNITT 5
Nacheichungen und Nachprüfungen
Nacheichung
§ 30. (1) Ergibt die Überprüfung nach § 8 Abs. 1
und 2, daß die Verlängerung des Eichscheines nicht
zulässig ist, so ist eine Nacheichung erforderlich.
(2) Die im § 6 genannten Voraussetzungen gelten
auch für die" Nacheichung.
(3) Bei der Nacheichung können Teilergebnisse
früherer Eichungen verwendet werden, falls keine
Zweifel bestehen, daß sie für das Fahrzeug im
Zustand der Nacheichung noch zutreffen.
(4) Bei der Nacheichung werden
1. ein neuer Eichschein ausgefertigt und der
vorherige Eichschein eingezogen und
2. ein neues Eichzeichen erteilt und die ungültig
gewordenen Eichmarken oder -platten sowie
die vorherigen Eichzeichen und Eichskalen
entfernt oder als ungültig gekennzeichnet.
Nachprüfung von Eichungen
§ 31. Ergibt die Überprüfung, daß eine Angabe im
Eichschein auf einer fehlerhaften Messung oder
Berechnung beruht, sodaß die in § 14 angegebenen
Fehlergrenzen nicht eingehalten werden, ist die
Eichung zu wiederholen.
ABSCHNITT 5
Inkrafttreten
§ 32. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1990 in
Kraft.