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667_1989 AT

667. Verordnung: Schiffseichverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 667. Verordnung: Schiffseichverordnung

Auf Grund der §§ 92 Abs. 5, 93 Abs. 3 und 94

Abs. 2 des Schiffahnsgesetzes 1990, BGBl.

Nr. 87/1989, wird verordnet

ABSCHNITT 1

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für Fahrzeuge auf

den im § 1 Abs. 1 des Schiffahrtsgesetzes 1990,

BGBl. Nr. 87/1989, genannten Gewässern.

(2) Auf sonstigen schiffbaren Privatgewässern gilt

diese Verordnung nur für Fahrzeuge, die der

gewerbsmäßigen Schiffahrt, der Vermietung oder

Schulungszwecken dienen.

Schiffseichpflicht

§ 2. Fahrzeuge (§ 2 Z 1 des Schiffahrtsgesetzes

1990) auf den im § 1 genannten Gewässern

bedürfen der Schiffseichung durch die Behörde.

Ausnahmen

§ 3. (1) Eine Eichung nach § 2 ist nicht

erforderlich für

1. im Ausland geeichte Fahrzeuge, die österreichische

Wasserstraßen befahren;

2. Fahrzeuge, die der Güterbeförderung dienen,

sofern ihre Tragfähigkeit nicht mehr als

20 Tonnen beträgt;

3. Fahrzeuge, die nicht der Güterbeförderung

dienen, sofern ihre Wasserverdrängung bei

tiefster Eintauchung nicht mehr als 10 Tonnen

beträgt;

4. Fahrzeuge der Schiffahrtspolizei, des öffentlichen

Sicherheitsdienstes und der Zollwache;

5. Fahrzeuge des Österreichischen Bundesheeres;

6. österreichische Seeschiffe (§ 2 des Seeschifffahrtsgesetzes,

BGBl. Nr. 174/1981).

(2) Fahrzeuge gemäß Abs. 1 Z 1 bis 5 können

über Antrag geeicht werden.

Arten der Eichung

§ 4. (1) Bei Fahrzeugen, die zur Güterbeförderung

bestimmt sind, wird die Wasserverdrängung

bei bestimmten Schwimmebenen und die größte

Tragfähigkeit festgestellt.

(2) Bei Fahrzeugen, die nicht zur Güterbeförderung

bestimmt sind, wird die Wasserverdrängung in

der Schwimmebene der größten Eintauchung und in

der Leerebene oder nur in einer dieser Ebenen

festgestellt; die Tragfähigkeit kann auf Antrag

ermittelt werden.

ABSCHNITT 2

Eichverfahren

Antrag

§ 5. (1) Die Neu- bzw. Nacheichung eines

Fahrzeuges sowie die Verlängerung eines Eichscheines

erfolgt über Antrag des Verfügungsberechtigten

durch die Behörde; der Antrag ist nach dem

Muster der Anlage 1 zu stellen.

(2) Die Neueichung eines Fahrzeuges ist vom

Verfügungsberechtigten spätestens zu dem Zeitpunkt

zu beantragen, in dem er um Zulassung des

Fahrzeuges ansucht.

(3) Der Antrag auf Verlängerung eines Eichscheines

ist spätestens drei Monate vor Ablauf seiner

Geltungsdauer zu stellen.

Voraussetzungen

§ 6. (1) Voraussetzungen für eine Eichung sind,

daß

1. ein Antrag nach dem Muster der Anlage 1

gestellt wird;

2. das Fahrzeug unbeladen und ohne losen

Ballast bereitgestellt wird und die Verbrauchs-

stoffe und Vorräte auf ein vertretbares

Mindestmaß (§ 17) begrenzt sind;

3. das Fahrzeug vollständig ausgerüstet und

eingerichtet ist;

4. das Fahrzeug in ruhigem und strömungsfreiem

Wasser liegt und mit einem geeigneten

Fahrzeug oder Schwimmkörper umfahren

werden kann.

Eichschein

§ 7. (1) Die Behörde stellt für jedes von ihr

geeichte Fahrzeug einen Eichschein aus, und zwar

1. für Fahrzeuge, die zur Beförderung von

Gütern bestimmt sind, entsprechend dem

Muster der Anlage 2;

2. für Fahrzeuge, die nicht zur Beförderung von

Gütern bestimmt sind, entsprechend dem

Muster der Anlage 3.

(2) Über jede Eichung ist ein Nachweis nach dem

Muster der Anlage 4 auszustellen.

(3) Die Geltungsdauer eines Eichscheines darf auf

höchstens zehn Jahre festgesetzt werden.

(4) Ungeachtet der auf dem Eichschein angegebenen

Geltungsdauer wird dieser ungültig, wenn das

Fahrzeug solche Änderungen (Reparaturen, Umbauten,

bleibende Formänderungen) erfährt, daß

die Angaben des Eichscheines über die Wasserverdrängung

für gegebene Eintauchungen oder über

die größte Tragfähigkeit nicht mehr zutreffen.

Bestehen Zweifel an der Richtigkeit der vorstehenden

Angaben, so sind diese von Amts wegen zu

überprüfen.

(5) Der Verfügungsberechtigte ist verpflichtet,

einen ungültig gewordenen Eichschein der Behörde

binnen zwei Wochen zurückzustellen.

Verlängerung des Eichscheines

§ 8. (1) Die Geltungsdauer eines Eichscheines ist

zu verlängern, wenn nach einer Überprüfung an

Bord und nach einer von der Behörde für notwendig

gehaltenen Einsichtnahme in die der Ausstellung des

Eichscheines zugrundeliegende Eichakte festgestellt

wird, daß die Angaben des Eichscheines gültig

bleiben.

(2) Zur Überprüfung, ob die Angaben des

Eichscheines gültig bleiben, werden

1. Länge, Breite und Leereintauchtiefe an der

Stelle jeder Eichmarke kontrolliert und

2. in Fällen, in denen das Fahrzeug bleibende

Formänderungen aufweist, die betreffenden

Breiten kontrolliert und mit den Berechnungsunterlagen

der letzten Eichung verglichen, um

festzustellen, ob diese Formänderungen vor

oder nach der Eichung eingetreten sind. Die

Angaben des Eichscheines sind nicht mehr als

gültig anzusehen, wenn die auf Grund von

Veränderungen der Leertauchung oder bleibender

Veränderungen der Abmessungen des

Fahrzeugskörpers errechnete größte Wasserverdrängung

oder größte Tragfähigkeit um

mehr als die in § 14 angegebenen Fehlergrenzen

von den bei der letzten vollständigen

Eichung festgestellten Werten abweichen.

(3) Die Geltungsdauer eines Eichscheines darf

jeweils um höchstens zehn Jahre verlängert werden.

(4) Die Geltungsdauer eines Eichscheines kann

auf begründeten Antrag um höchstens sechs Monate

ohne Überprüfung nach den Abs. 1 und 2 verlängert

werden, wenn dies zur Vermeidung eines wirtschaftlich

unvertretbaren Aufwandes erforderlich

ist.

Namensänderung

§ 9. Wird der Name oder die Devise eines

Fahrzeuges geändert, so wird die erforderliche

Berichtigung in der im Eichschein dafür vorgesehenen

Rubrik eingetragen.

Berichtigungen im Eichschein

§ 10. (1) Wird durch eine Veränderung des

Fahrzeuges, welche die Ungültigkeit des Eichscheines

nach § 7 Abs. 4 in Verbindung mit § 8 Abs. 2

nicht zur Folge hat, eine Berichtigung im Eichschein

erforderlich, so ist diese sowie eine allfällige

Befristung in den dafür vorgesehenen Rubriken im

Eichschein durch die Behörde einzutragen.

(2) Die Berichtigungen sind der Behörde

mitzuteilen, die den Eichschein ausgestellt hat.

Vorläufige Eichbescheinigung

§ 11. (1) Auf Antrag kann eine auf höchstens

sechs Monate befristete Bescheinigung über das

vorläufige Eichergebnis ausgestellt werden, und

zwar

1. für Fahrzeuge, die zur Beförderung von

Gütern bestimmt sind, entsprechend dem

Muster der Anlage 5;

2. für Fahrzeuge, die nicht zur Beförderung von

Gütern bestimmt sind, entsprechend dem

Muster der Anlage 6.

(2) Eine solche Bescheinigung verliert mit der

Aushändigung des Eichscheines ihre Gültigkeit.

Eichverzeichnis

§ 12. Die Behörde trägt jeden von ihr ausgestellten

Eichschein unter fortlaufender Nummer in ein

Eichverzeichnis nach dem Muster der Anlage 7 ein.

ABSCHNITT 3

Bestimmungen für Fahrzeuge, die zur Güterbeförderung

bestimmt sind

Meßgeräte

§ 13. Bei der Eichung sind Meßgeräte der

nachfolgend genannten Art zu verwenden, die nach

dem Maß- und Eichgesetz, BGBl. Nr. 152/1950,

geeicht sein müssen

1. Meßbänder aus Stahl, 30 m lang;

2. Meßstöcke von 5 m, 3 m, 2 m und 1 m Länge;

sie müssen aus dauerhaftem und maßhaltigem

Holz bestehen, quadratischen Querschnitt

haben und mit einer oder mehreren Libellen

versehen sein; die Enden müssen mit Schuhen

aus korrosionsbeständigem Nichteisenmetall

versehen sein; in einer breiten, flachen Nut, die

auf einer Seite über die ganze Länge verläuft,

muß eine Skala mit Zentimeterteilung eingearbeitet

sein;

3. Klappmaßstäbe von 2 m Länge;

4. Tiefenmaße, bestehend aus zwei Schenkeln,

die im rechten Winkel fest verbunden oder fest

verschraubbar sind; auf dem senkrechten

Schenkel muß auf beiden Seiten eine Zentimeterteilung

angebracht sein, deren Nullpunkt im

Scheitel des Winkels liegt; der waagrechte

Schenkel muß so lang sein, daß mit seiner

Oberkante das Anwinkeln des Fahrzeugbodens

möglich ist.

Genauigkeit

§ 14. Die Eichung soll so sorgfältig durchgeführt

werden, daß deren Fehler geringer sind als

— 1 vH bei einer Verdrängung von höchstens

500 m³,

— 5 m³ bei einer Verdrängung von mehr als

500 m³ bis zu 2000 m³,

— 0,25 vH bei einer Verdrängung von mehr als

2000 m³, unabhängig davon, ob es sich um

die Höchstverdrängung oder um Verdrängungen

handelt, die gegebenen Eintauchungsunterschieden

entsprechen.

Aufnahme der Maße

§ 15. (1) Alle Maße werden am Fahrzeug selbst

genommen.

(2) Längen- und Breitenmaße werden in Zentimetern,

Höhenmaße in Millimetern ermittelt.

(3) Maße zugänglicher Teile, die wegen der

Größe und Gestaltung des Rumpfes nicht mit

ausreichender Genauigkeit festgestellt werden können

(große Seitenhöhe oder weite Überhänge), sind

mit den entsprechenden Maßen aus technischen

Zeichnungen zu vergleichen und gegebenenfalls zu

berichtigen.

(4) Unzugängliche Teile dürfen nach technischen

Zeichnungen aufgemessen werden.

(5) Die in den Abs. 3 und 4 genannten

technischen Zeichnungen müssen nach Maßstab

und Maßhaltigkeit für die Eichung geeignet sein.

Eichraum

§ 16. Der Eichraum ist der auszumessende Teil

des Fahrzeuges, der von der Leerebene (§ 17), der

oberen Eichebene (§ 18) und den Außenseiten der

zwischen diesen Ebenen liegenden Schiffswandung

eingeschlossen ist. Nischen, Anhänge und Ausbuchtungen

in diesem Bereich (zB Ankertaschen,

Wellentunnel) sind bei der Ausmessung zu berücksichtigen.

Leerebene und untere Eichebene

§ 17. (1) Die Leerebene ist diejenige Schwimmebene,

welche das Fahrzeug in Süßwasser (Dichte

= 1) in folgendem Zustand einnimmt

1. Das Fahrzeug trägt die Ausrüstung, die

Einrichtung, die Vorräte und die Besatzung,

die sich während der Fahrt normalerweise an

Bord befinden. Dabei darf der Brauchwasservorrat

0,5 vH der maximalen Wasserverdrängung

nicht merklich überschreiten. Wasser,

das mit den üblichen Lenzeinrichtungen aus

dem Schiffsraum nicht entfernt werden kann,

darf an Bord verbleiben;

2. die Maschinen, Kessel, Rohrleitungen und

Anlagen, die dem Antrieb oder den Nebenzwecken

sowie der Erzeugung von Wärme

oder Kälte dienen, enthalten das Wasser, das

Öl oder die Flüssigkeiten, mit denen sie

normalerweise für ihren Betrieb versehen sind;

3. es befinden sich weder Brennstoff in Tanks

noch beweglicher Ballast an Bord.

(2) Befindet sich das Fahrzeug bei seiner Eichung

nicht im unter Abs. 1 angegebenen Zustand und

befindet sich das Fahrzeug auch nicht in einem

Zustand, der zur gleichen Eintauchung und

annähernd zur gleichen Schwimmlage führt wie der

unter Abs. 1 angegebene Zustand, werden die

Gewichtsunterschiede und gegebenenfalls der Unterschied

in der Wasserdichte rechnerisch berücksichtigt.

Im Ergebnis dürfen die Gewichtsunterschiede

nicht mehr als 2 vH der maximalen

Wasserverdrängung betragen.

(3) Die Gewichte der Gegenstände, die sich

entsprechend Abs. 1 an Bord befinden, sind in die

Rubriken 24 bis 27 des Eichscheines einzutragen.

(4) Diejenige Schwimmebene, welche das Fahrzeug

im Zustand nach Abs. 2 einnimmt, wird als

untere Eichebene bezeichnet.

Obere Eichebene

§ 18. (1) Die obere Eichebene ist diejenige

Schwimmebene, welche das Fahrzeug einnimmt,

wenn es unvertrimmt in der Ebene der höchstzulässigen

Eintauchung, bei der das Fahrzeug fahren

kann, schwimmt.

(2) Die obere Eichebene wird so gelegt, daß sie

dem kleinsten Freibord entspricht, den das zu

eichende Fahrzeug einzuhalten hat.

Aufmaß und Berechnung

§ 19. (1) Der Eichraum wird bei Fahrzeugen, die

in der Leerebene unvertrimmt schwimmen, durch

waagrechte Flächen, die parallel verlaufen, oder —

bei im leeren Zustand vertrimmten Fahrzeugen —

durch Flächen, die sich in einer Geraden schneiden,

in Eichschichten geteilt.

(2) Die Dicke der Eichschichten ist so zu wählen,

daß die Berechnung ihres Rauminhalts mit der in

§ 14 geforderten Genauigkeit erfolgen kann und

daß die Arealkurve gemäß Abs. 7 einen gleichmäßigen

Verlauf erhält.

(3) Für das Aufmaß der Fläche gemäß Abs. 1

(Schnittflächen) und zur Berechnung ihrer Inhalte

wird der Eichraum durch Querschnitte, deren Lage

sich nach der Schiffsform richtet, in einen Mittelteil,

einen vorderen und eine hinteren Endteil und

erforderlichenfalls in einen vorderen und einen

hinteren Überhang geteilt.

(4) Der Mittelteil erstreckt sich über die Länge, in

der die Außenwände über die ganze Höhe des

Eichraumes parallel oder annähernd parallel zur

Längsachse des Schiffes verlaufen. Daran schließen

sich die Endteile an, die bis zu den Schnittpunkten

der unteren Eichebene mit den Steven reichen. Die

so erhaltenen Flächenabschnitte werden, sofern ihre

seitlichen Begrenzungen gleichmäßig gekrümmt

verlaufen, durch Ordinaten senkrecht zur Längsachse

in mindestens vier Teile gleicher Länge

unterteilt. Die Flächeninhalte der Überhänge

werden erforderlichenfalls gesondert berechnet.

(5) Flächenabschnitte mit Knick in der Begrenzungskurve

sind an der Stelle des Knicks zu teilen.

Der Inhalt jeder Teilfläche ist gesondert zu

berechnen.

(6) Für die Berechnung der Flächeninhalte der

von Kurven begrenzten Schnittflächen gemäß den

Abs. 3, 4 und 5 ist die I. Simpsonregel anzuwenden.

(7) Zur Vorbereitung der Berechnung der

Rauminhalte sind die gemäß den Abs. 3 bis 6

errechneten Flächeninhalte der Schnittflächen als

Kurve (Arealkurve) in Abhängigkeit von den

jeweiligen gemittelten Eintauchungen aufzutragen.

Die gemittelten Eintauchungen der Schnittflächen

ergeben sich

1. im Falle paralleler Flächen gemäß Abs. 1 aus

der Aufteilung gemäß Abs. 2;

2. im Falle einander schneidender Flächen gemäß

Abs. 1 aus dem senkrechten Abstand der

jeweiligen Schnittfläche von der gemittelten

unteren Eichebene bis zum Schnittpunkt

dieser Schnittfläche mit der Senkrechten, die

durch den aus oberer und unterer Eichebene

gemittelten Schwerpunkt verläuft.

(8) Für die Berechnung der Rauminhalte der

Eichschichten wird zunächst die Gesamthöhe der

Arealkurve, ausgehend von der Leerebene, in neue

Eichschichten mit 0,1 m Schichthöhe aufgeteilt. Der

Rauminhalt dieser Eichschichten wird jeweils durch

Multiplikation der halben Summe der Flächeninhalte

ihrer oberen und unteren Begrenzungsflächen

mit der Schichtdicke von 0,1 m bestimmt.

(9) Teilt man den Rauminhalt einer Eichschicht

durch ihre mittlere Dicke in Zentimetern, so erhält

man die mittlere Zunahme der Wasserverdrängung

für jeden Zentimeter der Eichschicht.

(10) Je nach Antrag ist die Wasserverdrängung je

Zentimeter und die Zunahme der Wasserverdrängung

von Zentimeter zu Zentimeter — von der

Leerebene beginnend — in der Tabelle der

Rubrik 33 im Eichschein einzutragen.

Eichmarken

§ 20. (1) An den Seiten des Fahrzeuges sind

paarweise Eichmarken anzubringen; sie müssen zur

senkrechten Ebene durch die Längsachse des

Fahrzeuges symmetrisch angeordnet sein.

(2) Fahrzeuge bis zu 40 m Länge erhalten zwei,

alle anderen Fahrzeuge drei Eichmarkenpaare.

1. Fahrzeuge mit zwei Eichmarkenpaaren

Ihr Abstand voneinander muß etwa die Hälfte

der Schiffslänge betragen; sie müssen von der

Querschnittsebene, die durch den aus oberer

und unterer Eichebene gemittelten Schwerpunkt

verläuft, gleichen Abstand haben.

2. Fahrzeuge mit drei Eichmarkenpaaren

Das mittlere Eichmarkenpaar ist in der

Querschnittsebene, die durch den gemittelten

Schwerpunkt verläuft, anzubringen. Die anderen

Eichmarkenpaare sollen etwa ein Drittel

der Länge des Fahrzeuges vor bzw. hinter dem

mittleren liegen. Ihre Abstände müssen gleich

sein.

(3) Jede Eichmarke wird durch einen waagrechten

Strich von 30 cm Länge dargestellt, der in der

Ebene der Eintauchung, bis zu der das Fahrzeug

geeicht wurde, liegt, und durch einen senkrechten

Strich von 20 cm Länge, der von der Mitte des

waagrechten Striches nach unten abgesetzt ist. Die

Eichmarke wird durch Striche ergänzt, die mit dem

waagrechten Strich ein Rechteck von 4 cm Höhe

bilden, wobei dieser Strich die Unterseite darstellt.

Die Striche werden eingemeißelt oder eingeschlagen.

(4) Anstelle der Eichmarken gemäß Abs. 3

können Eichplatten von 30 cm Länge und 4 cm

Höhe fest angebracht werden, deren unterer Rand

der Ebene der Eintauchung entspricht, bis zu der

das Fahrzeug geeicht wurde, und deren Mitte durch

einen senkrechten Strich gekennzeichnet ist.

Eichzeichen

§ 21. (1) Als Nachweis der Eichung wird dem

Fahrzeug ein Eichzeichen gegeben.

(2) Das Eichzeichen besteht aus den Kennbuchstaben

des Schiffseichamtes, das die Eichung

vorgenommen hat, und der Nummer des Eichscheines.

(3) Das Eichzeichen wird innerhalb des Rechtecks

der mittleren Eichmarken eingeschlagen.

Erhält ein Fahrzeug nur zwei Eichmarkenpaare, so

wird das Eichzeichen an den hinteren Eichmarken

eingeschlagen.

(4) Hat ein Fahrzeug Eichplatten gemäß § 20

Abs. 4 erhalten, so werden die Eichzeichen auf

diesen Platten unaustilgbar angebracht.

(5) Das Eichzeichen wird ebenfalls in unaustilgbaren

Schriftzeichen an einer gut sichtbaren Stelle

auf einem Teil des Fahrzeuges angebracht, der fest,

vor Stößen geschützt und dem Verschleiß wenig

ausgesetzt ist. Diese Stelle ist im Eichschein in der

Rubrik 31 anzugeben.

Eichskalen

§ 22. Unter jeder Eichmarke kann eine Eichskala

angebracht werden. Der Nullpunkt dieser Skala ist

auf die waagrechte Ebene zu beziehen, die im

beladenen Zustand die tiefste Stelle des Schiffsbodens

oder, wenn ein Kiel vorhanden ist, die

Unterkante des Kiels in der senkrechten Ebene an

der Stelle der Skala berührt.

Tragfähigkeit

§ 23. Die Tragfähigkeit in Süßwasser mit der

Dichte 1 entspricht der Wasserverdrängung von der

Leerebene bis zur oberen Eichebene. Die Tragfähigkeit

ist in Tonnen anzugeben und in der Rubrik 22

des Eichscheines einzutragen, wobei auf drei

Dezimalstellen gerundet wird.

ABSCHNITT 4

Bestimmungen für Fahrzeuge, die nicht zur

Beförderung von Gütern bestimmt sind

Leerebene und untere Eichebene

§ 24. (1) Die Leerebene und die untere Eichebene

sind die in § 17 Abs. 1 und 4 genannten

Schwimmebenen.

(2) Die Angaben gemäß § 17 Abs. 3 sind im

Eichschein einzutragen.

Ebene der größten Eintauchung

§ 25. (1) Bei Fahrzeugen, die der Eichpflicht

unterliegen, wird die Ebene der größten Eintauchung

entsprechend § 18 Abs. 2 festgelegt.

(2) Bei Fahrzeugen, die keiner Eichpflicht

unterliegen und deren größte zulässige Eintauchung

durch andere Vorschriften nicht bestimmt wird, ist

die Ebene der größten Eintauchung die Schwimmebene,

welche das betriebsfertig ausgerüstete und

besetzte Fahrzeug einnimmt, wenn alle Verbrauchsstoffe,

wie Brenn- und Schmierstoffe, Wasser und

Proviant sowie gegebenenfalls vorgesehene Personen

an Bord sind.

Berechnung

§ 26. (1) Die Feststellung der Wasserverdrängung

gemäß § 4 Abs. 2 erfolgt entweder

1. durch Berechnung unter Anwendung der

I. Simpsonregel nach Maßen, die am Fahrzeug

selbst gemessen, oder nach Angaben, die

technischen Zeichnungen entnommen werden;

bei Verwendung von Zeichnungen sind

Länge, Breite und Tiefgang am schwimmenden

Fahrzeug zu kontrollieren, oder

2. durch Berechnung nach der Formel

(2) Für die in Abs. 1 Z 1 genannten technischen

Zeichnungen gelten die Bestimmungen des § 1.5

Abs. 5.

Tragfähigkeit

§ 27. Die Tragfähigkeit wird gemäß § 23

berechnet und gegebenenfalls in die Rubrik 22 des

Eichscheines eingetragen.

Eichmarken

§ 28. (1) Die Fahrzeuge erhalten Eichmarken

gemäß § 20. Es genügt eine Eichmarke auf halber

Schiffslänge.

(2) Bei Fahrzeugen, die keiner Eichpflicht

unterliegen, kann auf die Ergänzung der Eichmarke

gemäß § 20 Abs. 3 zweiter Satz verzichtet werden.

Eichzeichen

§ 29. Die Fahrzeuge erhalten Eichzeichen nach

§ 21.

ABSCHNITT 5

Nacheichungen und Nachprüfungen

Nacheichung

§ 30. (1) Ergibt die Überprüfung nach § 8 Abs. 1

und 2, daß die Verlängerung des Eichscheines nicht

zulässig ist, so ist eine Nacheichung erforderlich.

(2) Die im § 6 genannten Voraussetzungen gelten

auch für die" Nacheichung.

(3) Bei der Nacheichung können Teilergebnisse

früherer Eichungen verwendet werden, falls keine

Zweifel bestehen, daß sie für das Fahrzeug im

Zustand der Nacheichung noch zutreffen.

(4) Bei der Nacheichung werden

1. ein neuer Eichschein ausgefertigt und der

vorherige Eichschein eingezogen und

2. ein neues Eichzeichen erteilt und die ungültig

gewordenen Eichmarken oder -platten sowie

die vorherigen Eichzeichen und Eichskalen

entfernt oder als ungültig gekennzeichnet.

Nachprüfung von Eichungen

§ 31. Ergibt die Überprüfung, daß eine Angabe im

Eichschein auf einer fehlerhaften Messung oder

Berechnung beruht, sodaß die in § 14 angegebenen

Fehlergrenzen nicht eingehalten werden, ist die

Eichung zu wiederholen.

ABSCHNITT 5

Inkrafttreten

§ 32. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1990 in

Kraft.

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