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667_1988 AT

667. Verordnung: Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Elektroinstallateur

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 667. Verordnung: Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Elektroinstallateur

Auf Grund des § 24 des Berufsausbildungsgesetzes,

BGBl. Nr. 142/1969, wird verordnet

Für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Elektroinstallateur

wird folgende Prüfungsordnung

erlassen

Gliederung der Lehrabschlußprüfung

§ 1. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf

Elektroinstallateur gliedert sich in eine praktische

und in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände

a) Prüfarbeit,

b) Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände

a) Fachrechnen,

b) Fachkunde,

c) Fachzeichnen.

(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der

Prüfling die Erreichung des Lehrziels der letzten

Klasse der fachlichen Berufsschule nachgewiesen

hat.

Durchführung der praktischen Prüfung

Prüfarbeit

§ 2. (1) Die Prüfarbeit hat zu umfassen

a) eine mechanische Prüfarbeit, wobei nach

Angabe sämtliche nachstehende Fertigkeiten

an einschlägigen Werkstoffen nachzuweisen

sind

1. Messen, Anreißen,

2. Feilen, Bohren, Sägen,

3. Richten und Biegen,

4. Gewindeschneiden von Hand;

b) eine elektrotechnische Prüfarbeit, wobei nach

Angabe und Schaltplänen sämtliche nachstehende

Fertigkeiten nachzuweisen sind

1. Anwenden elektrischer Meß- und Prüfgeräte

und Messen elektrischer Größen,

2. Verlegen von Leitungen, einschließlich

Herstellen von Verbindungen,

3. Herstellen von Schaltungen,

4. Anschließen und Inbetriebsetzen von elektrischen

Geräten, Maschinen oder Anlagen,

5. Anschließen und Funktionsprüfung von

Stromverbrauchs-, Meß-, Schalt- oder

Steuergeräten.

(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme

auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung

und die Anforderungen der Berufspraxis jedem

Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel

in acht Arbeitsstunden ausgeführt werden kann.

Hiebei ist der Arbeit gemäß Abs. 1 lit. a (mechanische

Prüfarbeit) eine Dauer von drei Stunden und

der Arbeit gemäß Abs. 1 lit. b (elektrotechnische

Prüfarbeit) eine Dauer von fünf Stunden zugrunde

zu legen.

(3) Die Prüfarbeit ist nach neun Arbeitsstunden

zu beenden.

(4) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende

Kriterien maßgebend

a) bei der mechanischen Prüfarbeit

Maßhaltigkeit und Sauberkeit,

Winkeligkeit und Ebenheit,

fachgerechtes Verwenden der richtigen

Werkzeuge und Meßgeräte;

b) bei der elektrotechnischen Prüfarbeit

richtiges Verlegen und richtige Montage

nach vorgegebenen Unterlagen,

richtiges Herstellen der elektrischen Verbindungen,

richtige Funktionsfähigkeit,

richtige Meß- und Prüfergebnisse,

fachgerechtes Verwenden der richtigen

Werkzeuge und Meßgeräte.

Fachgespräch

§ 3. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten

Prüfungskommission abzulegen.

(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen

Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist

unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische

Wissen des Prüflings festzustellen.

(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der

Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der

Berufspraxis zu entsprechen. Hiebei sind Materialproben,

Demonstrationsobjekte, Werkzeuge, Bauteile,

Stromlaufpläne oder Schautafeln heranzuziehen.

Fragen über einschlägige Sicherheitsvorschriften,

Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind

miteinzubeziehen.

(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfling

15 Minuten dauern. Es ist jedenfalls nach 20 Minuten

zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens

10 Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der

Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie

Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich

ist.

Durchführung der theoretischen Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

§ 4. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich

zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von

Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn

dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs

möglich ist.

(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich

vor der praktischen Prüfung abzuhalten.

(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und

Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und

den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind

entsprechend zu kennzeichnen.

Fachrechnen

§ 5. (1) Das Fachrechnen hat je eine Aufgabe aus

sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen

a) Längen-, Flächen-, Volums- und Masseberechnung,

b) Grundlegende Rechnungen aus der Gleichstromtechnik,

c) Grundlegende Rechnungen aus der Wechselstromtechnik,

d) Grundlegende Rechnungen aus der Dreiphasenwechselstromtechnik,

e) Meßtechnik,

f) Leiterquerschnittsermittlung.

(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen ist

zulässig.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in

der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Das Fachrechnen ist nach 80 Minuten zu

beenden.

Fachkunde

§ 6. (1) Die Fachkunde hat die stichwortartige

Durchführung je einer Aufgabe aus sämtlichen

nachstehenden Bereichen zu umfassen

a) Werkstoffkunde,

b) Installationskunde,

c) Grundlagen der Elektrotechnik,

d) elektrische Geräte, Maschinen und Anlagen,

e) Meßkunde,

f) Grundlagen der Steuer- und Regeltechnik.

(2) Die Fachkunde kann auch in programmierter

Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem

Fall sind aus jedem Bereich fünf Aufgaben zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in

der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Fachkunde ist nach 80 Minuten zu beenden.

Fachzeichnen

§ 7. (1) Das Fachzeichnen hat folgende Aufgaben

zu umfassen

a) Anfertigung einer Fertigungszeichnung eines

einfachen Teils aus einer vorgelegten Zusammenstellungszeichnung,

b) Anfertigung eines Installationsplanes unter

Verwendung von Bauplänen,

c) Aufnahme eines einfachen Schalt- und

Stromlaufplans unter Verwendung genormter

Schaltzeichen.

(2) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in

der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können.

(3) Das Fachzeichnen ist nach 120 Minuten zu

beenden.

Wiederholungsprüfung

§ 8. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt

werden.

(2) Wenn bis zu drei Gegenstände mit „nichtgenügend"

bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung

auf die mit „nichtgenügend" bewerteten

Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission

hat in diesem Fall unter Berücksichtigung

der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und

Kenntnissen festzulegen, wann innerhalb des Zeitraums

von drei bis sechs Monaten nach der nichtbestandenen

Lehrabschlußprüfung frühestens die

Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.

(3) Wenn mehr als drei Gegenstände mit „nichtgenügend"

bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung

zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung

frühestens sechs Monate nach

der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung abgelegt

werden.

Zusatzprüfung

§ 9. Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

in den Lehrberufen Anlagenmonteur,

Betriebselektriker, Elektromechaniker und

-maschinenbauer, Elektromechaniker für Schwachstrom,

Elektromechaniker für Starkstrom oder

Starkstrommonteur kann eine Zusatzprüfung im

Lehrberuf Elektroinstallateur abgelegt werden.

Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit" im

Umfang des § 2 Abs. 1 lit. b (elektrotechnische

Prüfarbeit) und „Fachgespräch" zu umfassen. Für

diese Zusatzprüfung gelten die §§ 2, 3, 8 und 10.

Schlußbestimmungen

§ 10. Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung

im Lehrberuf Elektroinstallateur ist im

übrigen die Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 in

geltender Fassung anzuwenden.

§ 11. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner

1989 in Kraft.

(2) Die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung

im Lehrberuf Elektroinstallateur, Verordnung

BGBl. Nr. 116/1975, in der Fassung der Verordnung

BGBl. Nr. 183/1982 (Art. XVIII) tritt mit

Ablauf des 31. Dezember 1988 außer Kraft.

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