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667_1983 AT

667. Bundesgesetz: Änderung des Parteiengesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 667. Bundesgesetz: Änderung des Parteiengesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundesgesetz vom 16. Dezember 1982,

BGBl. Nr. 643, mit dem das Bundesgesetz über die

Aufgaben, Finanzierung und Wahlwerbung politischer

Parteien (Parteiengesetz) geändert wird, wird

geändert wie folgt

Art. II Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1985

in Kraft; Rechenschaftsberichte gemäß Art. I dieses

Bundesgesetzes sind erstmals für das Jahr 1985 zu

erstellen. Bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

ist § 4 Abs. 4 des Parteiengesetzes in der Fassung

des BGBl. Nr. 404/1975 anzuwenden."

Artikel II

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind,

soweit sie nicht der Bundesregierung obliegt, der

Bundeskanzler und der Bundesminister für Inneres

innerhalb ihres Wirkungsbereiches betraut.

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