667. Bundesgesetz: Änderung des Dorotheums-Bedienstetengesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Dorotheums-Bedienstetengesetz, BGBl.
Nr. 194/1968, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 293/1976, wird wie folgt geändert
1. Die Tabelle im § 6 Abs. 2 hat zu lauten
2. § 6 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Für die Bediensteten des Betriebsdienstes
der Dienststufe 6 bis 11 erhöht sich der nach
Abs. 2 für die Dienststufe 5 vorgesehene Gehalt
um
3. Die Tabelle im § 7 Abs. 2 hat zu lauten
4. § 7 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Für die Bediensteten des Schätztechnischen
Dienstes der Dienststufen 5 bis 7 erhöht sich der
nach Abs. 2 für die Dienststufe 4 vorgesehene
Gehalt um
5. Die Tabelle in § 8 Abs. 3 hat zu lauten
6. Die Tabelle im § 9 Abs. 2 hat zu lauten
7. Die Tabelle im § 10 Abs. 2 hat zu lauten
Artikel II
Die Bestimmungen des Art I treten am 1. Jänner
1978 in Kraft.
Artikel III
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Inneres betraut.