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667_1977 AT

667. Bundesgesetz: Änderung des Dorotheums-Bedienstetengesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 667. Bundesgesetz: Änderung des Dorotheums-Bedienstetengesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Dorotheums-Bedienstetengesetz, BGBl.

Nr. 194/1968, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 293/1976, wird wie folgt geändert

1. Die Tabelle im § 6 Abs. 2 hat zu lauten

2. § 6 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Für die Bediensteten des Betriebsdienstes

der Dienststufe 6 bis 11 erhöht sich der nach

Abs. 2 für die Dienststufe 5 vorgesehene Gehalt

um

3. Die Tabelle im § 7 Abs. 2 hat zu lauten

4. § 7 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Für die Bediensteten des Schätztechnischen

Dienstes der Dienststufen 5 bis 7 erhöht sich der

nach Abs. 2 für die Dienststufe 4 vorgesehene

Gehalt um

5. Die Tabelle in § 8 Abs. 3 hat zu lauten

6. Die Tabelle im § 9 Abs. 2 hat zu lauten

7. Die Tabelle im § 10 Abs. 2 hat zu lauten

Artikel II

Die Bestimmungen des Art I treten am 1. Jänner

1978 in Kraft.

Artikel III

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Inneres betraut.

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