667. Bundesgesetz: Änderung der Bundesabgabenordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Die Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/
1961, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 201/1965, 134/1969, 224/1972, 262/1972,
577/1973 und 787/1974 und der Kundmachungen
BGBl. Nr. 141/1966 und 472/1974 wird wie folgt
geändert
Der § 125 hat zu lauten
„§ 125. (1) Wenn sich eine Verpflichtung zur
Buchführung nicht schon aus § 124 ergibt, sind
Unternehmer und Unternehmen, die nach dem
letzten Feststellungsbescheid oder nach dem
letzten Abgabenbescheid, ausgenommen Bescheide
über die Festsetzung von Vorauszahlungen, entweder
a) einen Umsatz gemäß § 1 Abs. 1 Z. 1
und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl.
Nr. 223, jedoch ausgenommen die Umsätze
gemäß § 6 Z. 8 und 9 und § 10 Abs. 2
Z. 5 des Umsatzsteuergesetzes 1972, die
bei Erzielung außerordentlicher Einkünfte
im Sinne der einkommensteuerrechtlichen
Vorschriften ausgeführten Umsätze, die
Umsätze aus selbständiger Arbeit im Sinne
der einkommensteuerrechtlichen Vorschriften
und die im Rahmen land- und forstwirtschaftlicher
Betriebe im Sinne der
umsatzsteuerrechtlichen Vorschriften ausgeführten
Umsätze, von mehr als 3000000 S
oder
b) im Rahmen land- und forstwirtschaftlicher
Betriebe im Sinne der umsatzsteuerrechtlichen
Vorschriften ausgeführte Umsätze
gemäß § 1 Abs. 1 Z. 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes
1972, jedoch ausgenommen
die Umsätze gemäß § 6 Z. 8 und 9 und
§ 10 Abs. 2 Z. 5 des Umsatzsteuergesetzes
1972 und die bei Erzielung außerordentlicher
Einkünfte im Sinne der einkommensteuerrechtlichen
Vorschriften ausgeführten
Umsätze, von mehr als 3000000 S oder
c) ein Betriebsvermögen im Sinne der §§ 57
und 59 des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl.
Nr. 148, mit einem Einheitswert von mehr
als 900000 S oder
d) ein land- und forstwirtschaftliches Vermögen
mit einem Einheitswert von mehr als
700000 S oder
e) einen Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft
oder aus Gewerbebetrieb, jeweils ausgenommen
Sanierungsgewinne und außerordentliche
Einkünfte im Sinne der einkommensteuerrechtlichen
Vorschriften, von mehr als
150000 S
gehabt haben, verpflichtet, für Zwecke der Erhebung
der Abgaben vom Einkommen und Ertrag
Bücher zu führen und auf Grund jährlicher
Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu
machen.
(2) Das Finanzamt hat darüber hinaus, sofern
nicht schon die Verpflichtung zur Buchführung
gemäß Abs. 1 besteht, zur Buchführung zu verpflichten,
wenn der nach den Grundsätzen des
ersten Abschnittes des zweiten Teiles des Bewertungsgesetzes
1955 unter Berücksichtigung von
Zupachtungen und Verpachtungen zum 1. Jänner
eines Jahres zu ermittelnde Wert der bei
Unterhalten eines zum land- und forstwirtschaftlichen
Vermögen gehörenden Betriebes selbstbewirtschafteten
Fläche 700000 S übersteigt. Eine
solche Verpflichtung hat jedoch zu unterbleiben,
wenn erstmalig zu einem 1. Jänner die betreffende
Grenze um nicht mehr als 15 v. H. überschritten
wird. Überschreitet der Wert der selbstbewirtschafteten
Fläche zum nächstfolgenden
1. Jänner abermals die betreffende Grenze, so ist
eine solche Verpflichtung auszusprechen. Eine
Verpflichtung im Sinne dieses Absatzes ist über
Antrag nach Wegfall der Voraussetzungen wieder
aufzuheben.
(3) Die Verpflichtung zur Buchführung gemäß
Abs. 1 lit. d ist vom Finanzamt über Antrag
aufzuheben, wenn der nach den Grundsätzen des
ersten Abschnittes des zweiten Teiles des Bewertungsgesetzes
1955 unter Berücksichtigung von
Zupachtungen und Verpachtungen zum 1. Jänner
eines Jahres zu ermittelnde Wert der bei Unterhalten
eines zum land- und forstwirtschaftlichen
Vermögen gehörenden Betriebes selbstbewirtschafteten
Fläche 700000 S nicht übersteigt. Bei
Wegfall dieser Voraussetzung ist die Begünstigung
zu widerrufen (§ 294).
(4) Die Verpflichtung zur Buchführung wegen
Überschreitens der Grenze des Abs. 1 lit. a und
lit. b erstreckt sich nur auf jene Betriebe des
Abgabepflichtigen, deren Umsätze jeweils für die
Beurteilung, ob die maßgebliche Grenze überschritten
ist, heranzuziehen sind. Gründet sich
die Verpflichtung zur Buchführung nicht auf
Abs. 1 lit. a oder lit. b, so erstreckt sie sich nur
auf jene Betriebe, mit denen eine der übrigen
maßgeblichen Grenzen überschritten ist.
(5) Bei Land- und Forstwirten, die gemäß
Abs. 1 lit. b, lit. d oder lit. e oder gemäß Abs. 2
erster Satz zur Führung von Büchern verpflichtet
sind oder ohne gesetzliche Verpflichtung Bücher
führen, braucht sich die jährliche Bestandsaufnahme
nicht auf das stehende Holz zu erstrecken.
Der Bundesminister für Finanzen bestimmt durch
Verordnung, welche besonderen Zusammenstellungen,
Verzeichnisse und Register von buchführenden
Land- und Forstwirten für steuerliche
Zwecke zu führen sind.
(6) Die Verpflichtung zur Buchführung ist vom
Beginn des Kalenderjahres an zu erfüllen, das
auf die Zustellung des maßgeblichen Feststellungs-
oder Abgabenbescheides im Sinne des
Abs. 1, des zur Buchführung verpflichtenden Bescheides
im Sinne des Abs. 2 oder des Bescheides
gemäß Abs. 3 letzter Satz folgt; gründet sich
die Verpflichtung zur Buchführung auf Abs. 1,
ist auf die Verpflichtung im maßgeblichen Feststellungs-
oder Abgabenbescheid hinzuweisen.
Ergibt ein späterer Bescheid den Wegfall der
Voraussetzungen für die Verpflichtung zur Buchführung,
so erlischt diese mit dem Ablauf des
Kalender(Wirtschafts)jahres, in dem dieser Bescheid
zugestellt wurde.
(7) Werden eine oder mehrere Grenzen des
Abs. 1 erstmalig, und zwar um nicht mehr als
15 v. H., überschritten, so wird die Verpflichtung
nach Abs. 1 nur dann wirksam, wenn im nächstfolgenden
Feststellungs- oder Abgabenbescheid
die betreffende Grenze abermals überschritten
wird; in diesem Fall sind die Bestimmungen des
Abs. 6, soweit sie sich auf eine Verpflichtung
zur Buchführung nach Abs. 1 beziehen, sinngemäß
anzuwenden."
Artikel II
Auf Grundlage des § 125 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung
in der Fassung vor diesem Bundesgesetz
erlassene Rechtsvorschriften gelten als
auf Grund des § 125 Abs. 5 der Bundesabgabenordnung
in der Fassung dieses Bundesgesetzes
erlassen.
Artikel III
Die Bestimmungen des Art. I sind ab 1. Jänner
1977 anzuwenden.
Artikel IV
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Finanzen betraut.