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667. Bundesgesetz: Änderung der Bundesabgabenordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 667. Bundesgesetz: Änderung der Bundesabgabenordnung

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Die Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/

1961, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 201/1965, 134/1969, 224/1972, 262/1972,

577/1973 und 787/1974 und der Kundmachungen

BGBl. Nr. 141/1966 und 472/1974 wird wie folgt

geändert

Der § 125 hat zu lauten

„§ 125. (1) Wenn sich eine Verpflichtung zur

Buchführung nicht schon aus § 124 ergibt, sind

Unternehmer und Unternehmen, die nach dem

letzten Feststellungsbescheid oder nach dem

letzten Abgabenbescheid, ausgenommen Bescheide

über die Festsetzung von Vorauszahlungen, entweder

a) einen Umsatz gemäß § 1 Abs. 1 Z. 1

und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl.

Nr. 223, jedoch ausgenommen die Umsätze

gemäß § 6 Z. 8 und 9 und § 10 Abs. 2

Z. 5 des Umsatzsteuergesetzes 1972, die

bei Erzielung außerordentlicher Einkünfte

im Sinne der einkommensteuerrechtlichen

Vorschriften ausgeführten Umsätze, die

Umsätze aus selbständiger Arbeit im Sinne

der einkommensteuerrechtlichen Vorschriften

und die im Rahmen land- und forstwirtschaftlicher

Betriebe im Sinne der

umsatzsteuerrechtlichen Vorschriften ausgeführten

Umsätze, von mehr als 3000000 S

oder

b) im Rahmen land- und forstwirtschaftlicher

Betriebe im Sinne der umsatzsteuerrechtlichen

Vorschriften ausgeführte Umsätze

gemäß § 1 Abs. 1 Z. 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes

1972, jedoch ausgenommen

die Umsätze gemäß § 6 Z. 8 und 9 und

§ 10 Abs. 2 Z. 5 des Umsatzsteuergesetzes

1972 und die bei Erzielung außerordentlicher

Einkünfte im Sinne der einkommensteuerrechtlichen

Vorschriften ausgeführten

Umsätze, von mehr als 3000000 S oder

c) ein Betriebsvermögen im Sinne der §§ 57

und 59 des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl.

Nr. 148, mit einem Einheitswert von mehr

als 900000 S oder

d) ein land- und forstwirtschaftliches Vermögen

mit einem Einheitswert von mehr als

700000 S oder

e) einen Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft

oder aus Gewerbebetrieb, jeweils ausgenommen

Sanierungsgewinne und außerordentliche

Einkünfte im Sinne der einkommensteuerrechtlichen

Vorschriften, von mehr als

150000 S

gehabt haben, verpflichtet, für Zwecke der Erhebung

der Abgaben vom Einkommen und Ertrag

Bücher zu führen und auf Grund jährlicher

Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu

machen.

(2) Das Finanzamt hat darüber hinaus, sofern

nicht schon die Verpflichtung zur Buchführung

gemäß Abs. 1 besteht, zur Buchführung zu verpflichten,

wenn der nach den Grundsätzen des

ersten Abschnittes des zweiten Teiles des Bewertungsgesetzes

1955 unter Berücksichtigung von

Zupachtungen und Verpachtungen zum 1. Jänner

eines Jahres zu ermittelnde Wert der bei

Unterhalten eines zum land- und forstwirtschaftlichen

Vermögen gehörenden Betriebes selbstbewirtschafteten

Fläche 700000 S übersteigt. Eine

solche Verpflichtung hat jedoch zu unterbleiben,

wenn erstmalig zu einem 1. Jänner die betreffende

Grenze um nicht mehr als 15 v. H. überschritten

wird. Überschreitet der Wert der selbstbewirtschafteten

Fläche zum nächstfolgenden

1. Jänner abermals die betreffende Grenze, so ist

eine solche Verpflichtung auszusprechen. Eine

Verpflichtung im Sinne dieses Absatzes ist über

Antrag nach Wegfall der Voraussetzungen wieder

aufzuheben.

(3) Die Verpflichtung zur Buchführung gemäß

Abs. 1 lit. d ist vom Finanzamt über Antrag

aufzuheben, wenn der nach den Grundsätzen des

ersten Abschnittes des zweiten Teiles des Bewertungsgesetzes

1955 unter Berücksichtigung von

Zupachtungen und Verpachtungen zum 1. Jänner

eines Jahres zu ermittelnde Wert der bei Unterhalten

eines zum land- und forstwirtschaftlichen

Vermögen gehörenden Betriebes selbstbewirtschafteten

Fläche 700000 S nicht übersteigt. Bei

Wegfall dieser Voraussetzung ist die Begünstigung

zu widerrufen (§ 294).

(4) Die Verpflichtung zur Buchführung wegen

Überschreitens der Grenze des Abs. 1 lit. a und

lit. b erstreckt sich nur auf jene Betriebe des

Abgabepflichtigen, deren Umsätze jeweils für die

Beurteilung, ob die maßgebliche Grenze überschritten

ist, heranzuziehen sind. Gründet sich

die Verpflichtung zur Buchführung nicht auf

Abs. 1 lit. a oder lit. b, so erstreckt sie sich nur

auf jene Betriebe, mit denen eine der übrigen

maßgeblichen Grenzen überschritten ist.

(5) Bei Land- und Forstwirten, die gemäß

Abs. 1 lit. b, lit. d oder lit. e oder gemäß Abs. 2

erster Satz zur Führung von Büchern verpflichtet

sind oder ohne gesetzliche Verpflichtung Bücher

führen, braucht sich die jährliche Bestandsaufnahme

nicht auf das stehende Holz zu erstrecken.

Der Bundesminister für Finanzen bestimmt durch

Verordnung, welche besonderen Zusammenstellungen,

Verzeichnisse und Register von buchführenden

Land- und Forstwirten für steuerliche

Zwecke zu führen sind.

(6) Die Verpflichtung zur Buchführung ist vom

Beginn des Kalenderjahres an zu erfüllen, das

auf die Zustellung des maßgeblichen Feststellungs-

oder Abgabenbescheides im Sinne des

Abs. 1, des zur Buchführung verpflichtenden Bescheides

im Sinne des Abs. 2 oder des Bescheides

gemäß Abs. 3 letzter Satz folgt; gründet sich

die Verpflichtung zur Buchführung auf Abs. 1,

ist auf die Verpflichtung im maßgeblichen Feststellungs-

oder Abgabenbescheid hinzuweisen.

Ergibt ein späterer Bescheid den Wegfall der

Voraussetzungen für die Verpflichtung zur Buchführung,

so erlischt diese mit dem Ablauf des

Kalender(Wirtschafts)jahres, in dem dieser Bescheid

zugestellt wurde.

(7) Werden eine oder mehrere Grenzen des

Abs. 1 erstmalig, und zwar um nicht mehr als

15 v. H., überschritten, so wird die Verpflichtung

nach Abs. 1 nur dann wirksam, wenn im nächstfolgenden

Feststellungs- oder Abgabenbescheid

die betreffende Grenze abermals überschritten

wird; in diesem Fall sind die Bestimmungen des

Abs. 6, soweit sie sich auf eine Verpflichtung

zur Buchführung nach Abs. 1 beziehen, sinngemäß

anzuwenden."

Artikel II

Auf Grundlage des § 125 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung

in der Fassung vor diesem Bundesgesetz

erlassene Rechtsvorschriften gelten als

auf Grund des § 125 Abs. 5 der Bundesabgabenordnung

in der Fassung dieses Bundesgesetzes

erlassen.

Artikel III

Die Bestimmungen des Art. I sind ab 1. Jänner

1977 anzuwenden.

Artikel IV

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Finanzen betraut.

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