666. Verordnung: Doktorratsstudium für Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Studiengängen technischer Richtung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 5 Abs. 3 des Bundesgesetzes über Fachhochschul-Studiengänge (FHStG), BGBl.
Nr. 340/1993, wird verordnet
Berechtigung
§ 1. Absolventinnen und Absolventen der nachstehenden Fachhochschul-Studiengänge haben das
Recht auf Zulassung zu einem um zwei Semester verlängerten Doktoratsstudium der technischen Wissenschaften
Studiengangskennzahl
Bezeichnung
0002 Gebäudetechnik
0003 Automatisierte Anlagen- und Prozeßtechnik
0004 Software Engineering
0009 Fertigungsautomatisierung
0011 Elektronik
0016 Präzisions-, System- und Informationstechnik
Zusätzliche Erfordernisse
§ 2. (1) Im Rahmen des um zwei Semester verlängerten Doktoratsstudiums haben Absolventinnen
und Absolventen der in § 1 genannten Fachhochschul-Studiengänge
1. Grundlagenfächer,
2. fachspezifische Ergänzungsfächer und
3. Vertiefungsfächer
im Gesamtumfang von 44 Semesterwochenstunden zu absolvieren.
(2) Die Auswahl der Lehrveranstaltungen aus diesen Fächern hat der/die Studierende im Einvernehmen
mit dem/der Betreuer/in der Dissertation vorzunehmen. Steht der/die Betreuer/in zu Studienbeginn
nicht fest, so hat die Auswahl der Lehrveranstaltungen im Geltungsbereich des Universitäts-Organisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 258/1975, nach Beratung durch den Präses der Prüfungskommission, im Geltungsbereich
des UOG 1993, BGBl. Nr. 805, nach Beratung durch den zuständigen Studiendekan zu
erfolgen. Hiebei ist auf die fachspezifischen Anforderungen der Dissertation Bedacht zu nehmen. Die
festgesetzten Lehrveranstaltungen sind zu protokollieren.
§ 3. Die Grundlagenfächer haben Lehrveranstaltungen aus folgenden Fachgebieten im Gesamtumfang
von 24 Semesterwochenstunden zu enthalten
Fachhochschul-Studiengang Fachgebiet Semesterwochenstunden
1. Gebäudetechnik Mathematik 6–12
Physik 4–81
Grundlagen des Bauwesens 4–10
Grundlagen des Maschinenbaues 4–81
2. Automatisierte Anlagen- und Mathematik 6–12
Prozeßtechnik Physik 4–81
Grundlagen der Elektrotechnik 6–12
3. Software-Engineering Mathematik 6–12
Grundlagen der Elektrotechnik 6–12
Technische Informatik 6–12
4. Fertigungsautomatisierung Mathematik 6–12
Grundlagen des Maschinenbaus 6–12
Grundlagen der Elektrotechnik 4–81
5. Elektronik Mathematik 6–12
Physik 4–81
Grundlagen der Elektrotechnik 6–12
6. Präzisions-, System- und Infor- Mathematik 6–12
mationstechnik Physik 4–81
Mechanik 4–81
Grundlagen der Elektrotechnik 4–81
§ 4. Die fachspezifischen Ergänzungsfächer umfassen 10 Semesterwochenstunden. Sie dienen der
Einführung in die wissenschaftliche Methodik des Fachgebietes der Dissertation. Die Lehrveranstaltungen
sind aus dem Angebot jener Fakultät, der das Dissertationsfach, im Falle einer interdisziplinären
Dissertation eines der für die Dissertation einschlägigen Fachgebiete, zugeordnet ist, auszuwählen und zu
absolvieren.
§ 5. Die Vertiefungsfächer umfassen 10 Semesterwochenstunden. Sie dienen der vertiefenden Ausbildung
im Fachgebiet der Dissertation. Der/Die Studierende hat die Lehrveranstaltungen aus dem Fachgebiet,
im Falle einer interdisziplinären Dissertation aus den Fachgebieten, der Dissertation auszuwählen
und zu absolvieren.
Fortsetzung des Doktoratsstudiums nach dem ersten Studienjahr
§ 6. Bei Erfüllung der in den §§ 2 bis 5 genannten Voraussetzungen sind Absolventinnen und Absolventen
der in § 1 genannten Fachhochschul-Studiengänge hinsichtlich der Fortsetzung des Doktoratsstudiums
den Absolventinnen und Absolventen eines Diplomstudiums an Universitäten gleichgestellt.
Außerkrafttreten
§ 7. Die Verordnung über das Doktoratsstudium für Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-
Studiengängen technischer Richtung, BGBl. Nr. 479/1996, tritt außer Kraft.