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666_1996 AT

666. Verordnung: Doktorratsstudium für Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Studiengängen technischer Richtung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 666. Verordnung: Doktorratsstudium für Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Studiengängen technischer Richtung

Auf Grund des § 5 Abs. 3 des Bundesgesetzes über Fachhochschul-Studiengänge (FHStG), BGBl.

Nr. 340/1993, wird verordnet

Berechtigung

§ 1. Absolventinnen und Absolventen der nachstehenden Fachhochschul-Studiengänge haben das

Recht auf Zulassung zu einem um zwei Semester verlängerten Doktoratsstudium der technischen Wissenschaften

Studiengangskennzahl

Bezeichnung

0002 Gebäudetechnik

0003 Automatisierte Anlagen- und Prozeßtechnik

0004 Software Engineering

0009 Fertigungsautomatisierung

0011 Elektronik

0016 Präzisions-, System- und Informationstechnik

Zusätzliche Erfordernisse

§ 2. (1) Im Rahmen des um zwei Semester verlängerten Doktoratsstudiums haben Absolventinnen

und Absolventen der in § 1 genannten Fachhochschul-Studiengänge

1. Grundlagenfächer,

2. fachspezifische Ergänzungsfächer und

3. Vertiefungsfächer

im Gesamtumfang von 44 Semesterwochenstunden zu absolvieren.

(2) Die Auswahl der Lehrveranstaltungen aus diesen Fächern hat der/die Studierende im Einvernehmen

mit dem/der Betreuer/in der Dissertation vorzunehmen. Steht der/die Betreuer/in zu Studienbeginn

nicht fest, so hat die Auswahl der Lehrveranstaltungen im Geltungsbereich des Universitäts-Organisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 258/1975, nach Beratung durch den Präses der Prüfungskommission, im Geltungsbereich

des UOG 1993, BGBl. Nr. 805, nach Beratung durch den zuständigen Studiendekan zu

erfolgen. Hiebei ist auf die fachspezifischen Anforderungen der Dissertation Bedacht zu nehmen. Die

festgesetzten Lehrveranstaltungen sind zu protokollieren.

§ 3. Die Grundlagenfächer haben Lehrveranstaltungen aus folgenden Fachgebieten im Gesamtumfang

von 24 Semesterwochenstunden zu enthalten

Fachhochschul-Studiengang Fachgebiet Semesterwochenstunden

1. Gebäudetechnik Mathematik 6–12

Physik 4–81

Grundlagen des Bauwesens 4–10

Grundlagen des Maschinenbaues 4–81

2. Automatisierte Anlagen- und Mathematik 6–12

Prozeßtechnik Physik 4–81

Grundlagen der Elektrotechnik 6–12

3. Software-Engineering Mathematik 6–12

Grundlagen der Elektrotechnik 6–12

Technische Informatik 6–12

4. Fertigungsautomatisierung Mathematik 6–12

Grundlagen des Maschinenbaus 6–12

Grundlagen der Elektrotechnik 4–81

5. Elektronik Mathematik 6–12

Physik 4–81

Grundlagen der Elektrotechnik 6–12

6. Präzisions-, System- und Infor- Mathematik 6–12

mationstechnik Physik 4–81

Mechanik 4–81

Grundlagen der Elektrotechnik 4–81

§ 4. Die fachspezifischen Ergänzungsfächer umfassen 10 Semesterwochenstunden. Sie dienen der

Einführung in die wissenschaftliche Methodik des Fachgebietes der Dissertation. Die Lehrveranstaltungen

sind aus dem Angebot jener Fakultät, der das Dissertationsfach, im Falle einer interdisziplinären

Dissertation eines der für die Dissertation einschlägigen Fachgebiete, zugeordnet ist, auszuwählen und zu

absolvieren.

§ 5. Die Vertiefungsfächer umfassen 10 Semesterwochenstunden. Sie dienen der vertiefenden Ausbildung

im Fachgebiet der Dissertation. Der/Die Studierende hat die Lehrveranstaltungen aus dem Fachgebiet,

im Falle einer interdisziplinären Dissertation aus den Fachgebieten, der Dissertation auszuwählen

und zu absolvieren.

Fortsetzung des Doktoratsstudiums nach dem ersten Studienjahr

§ 6. Bei Erfüllung der in den §§ 2 bis 5 genannten Voraussetzungen sind Absolventinnen und Absolventen

der in § 1 genannten Fachhochschul-Studiengänge hinsichtlich der Fortsetzung des Doktoratsstudiums

den Absolventinnen und Absolventen eines Diplomstudiums an Universitäten gleichgestellt.

Außerkrafttreten

§ 7. Die Verordnung über das Doktoratsstudium für Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-

Studiengängen technischer Richtung, BGBl. Nr. 479/1996, tritt außer Kraft.

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