666_1993
AT
666. Bundesgesetz: Änderung des Verwaltungsstrafgesetzes 1991
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 666. Bundesgesetz: Änderung des Verwaltungsstrafgesetzes 1991
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 755/1992 und des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 867/1992 wird wie folgt geändert
1. § 51 Abs. 1 lautet
„(1) Dem Beschuldigten steht das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat zu, in dessen Sprengel nach dem Ausspruch der Behörde erster Instanz die Tat begangen wurde."
2. Der bisherige Text des § 66 b erhält die Bezeichnung „(1)"; als Abs. 2 wird angefügt
„(2) § 51 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 666/1993 tritt mit 1. Oktober 1993 in Kraft."