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666_1989 AT

666. Bundesgesetz: Änderung des Parteiengesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 666. Bundesgesetz: Änderung des Parteiengesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Parteiengesetz, BGBl. Nr. 404/1975, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 133/1987, wird wie folgt geändert

§ 2 a hat zu lauten

„§ 2 a. (1) Jede politische Partei, die nach der

Nationalratswahl im Nationalrat vertreten ist und

spätestens acht Wochen vor dem Wahltag einen

diesbezüglichen Antrag stellt, hat nach jeder

Nationalratswahl als Beitrag zu den Kosten der

Wahlwerbung Anspruch auf Förderungsmittel des

Bundes (Wahlwerbungskosten-Beitrag) nach Maßgabe

der nachfolgenden Bestimmungen.

(2) Die Summe der gemäß Abs. 1 gebührenden

Förderungsmittel wird berechnet, indem die Zahl

der bei der jeweiligen Nationalratswahl Wahlberechtigten

mit einem Betrag von 20 S multipliziert

wird. § 2 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden; der

Berechnung ist das Jahr 1990 zugrunde zu legen.

(3) Der sich gemäß Abs. 2 ergebende Betrag wird

auf die anspruchsberechtigten politischen Parteien

im Verhältnis aller der bei der jeweils letzten

Nationalratswahl für sie abgegebenen Stimmen

verteilt. Parteien, die keinen Antrag auf Zuerkennung

von Wahlwerbungskosten-Beiträgen gestellt

haben, sind bei dieser Berechnung nicht zu

berücksichtigen.

(4) Anträge auf Zuerkennung von Wahlwerbungskosten-

Beiträgen sind an das Bundeskanzleramt

zu stellen. § 4 ist sinngemäß anzuwenden."

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1990 in

Kraft.

(2) Die Vollziehung dieses Bundesgesetzes ergibt

sich aus Artikel V des Parteiengesetzes.

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