666. Bundesgesetz: Änderung des Parteiengesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Parteiengesetz, BGBl. Nr. 404/1975, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 133/1987, wird wie folgt geändert
§ 2 a hat zu lauten
„§ 2 a. (1) Jede politische Partei, die nach der
Nationalratswahl im Nationalrat vertreten ist und
spätestens acht Wochen vor dem Wahltag einen
diesbezüglichen Antrag stellt, hat nach jeder
Nationalratswahl als Beitrag zu den Kosten der
Wahlwerbung Anspruch auf Förderungsmittel des
Bundes (Wahlwerbungskosten-Beitrag) nach Maßgabe
der nachfolgenden Bestimmungen.
(2) Die Summe der gemäß Abs. 1 gebührenden
Förderungsmittel wird berechnet, indem die Zahl
der bei der jeweiligen Nationalratswahl Wahlberechtigten
mit einem Betrag von 20 S multipliziert
wird. § 2 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden; der
Berechnung ist das Jahr 1990 zugrunde zu legen.
(3) Der sich gemäß Abs. 2 ergebende Betrag wird
auf die anspruchsberechtigten politischen Parteien
im Verhältnis aller der bei der jeweils letzten
Nationalratswahl für sie abgegebenen Stimmen
verteilt. Parteien, die keinen Antrag auf Zuerkennung
von Wahlwerbungskosten-Beiträgen gestellt
haben, sind bei dieser Berechnung nicht zu
berücksichtigen.
(4) Anträge auf Zuerkennung von Wahlwerbungskosten-
Beiträgen sind an das Bundeskanzleramt
zu stellen. § 4 ist sinngemäß anzuwenden."
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1990 in
Kraft.
(2) Die Vollziehung dieses Bundesgesetzes ergibt
sich aus Artikel V des Parteiengesetzes.