666. Verordnung: Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Betriebselektriker
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 24 des Berufsausbildungsgesetzes,
BGBl. Nr. 142/1969, wird verordnet
Für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf
Betriebselektriker wird folgende Prüfungsordnung
erlassen
Gliederung der Lehrabschlußprüfung
§ 1. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf
Betriebselektriker gliedert sich in eine praktische
und in eine theoretische Prüfung.
(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände
a) Prüfarbeit,
b) Fachgespräch.
(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände
a) Fachrechnen,
b) Fachkunde,
c) Fachzeichnen.
(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der
Prüfling die Erreichung des Lehrziels der letzten
Klasse der fachlichen Berufsschule nachgewiesen
hat.
Durchführung der praktischen Prüfung
Prüfarbeit
§ 2. (1) Die Prüfarbeit hat zu umfassen
a) eine mechanische Prüfarbeit, wobei nach
Angabe sämtliche nachstehende Fertigkeiten
an einschlägigen Werkstoffen nachzuweisen
sind
1. Messen, Anreißen,
2. Feilen, Bohren, Sägen,
3. Richten und Biegen,
4. Gewindeschneiden von Hand;
b) eine elektrotechnische Prüfarbeit, wobei nach
Angabe und Schaltplänen sämtliche nachstehende
Fertigkeiten nachzuweisen sind
1. Anwenden elektrischer Meß- und Prüfgeräte
und Messen elektrischer Größen,
2. Zusammenbauen eines einschlägigen elektrischen
Geräts nach Montageplänen und
Stromlaufplänen,
3. Anschließen von einschlägigen elektrischen
Geräten, Maschinen oder Anlagen
samt abschließender Funktionskontrolle.
(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme
auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung
und die Anforderungen der Berufspraxis jedem
Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel
in acht Arbeitsstunden ausgeführt werden kann.
Hiebei ist der Arbeit gemäß Abs. 1 lit. a eine Dauer
von drei Stunden und der Arbeit gemäß Abs. 1 lit. b
eine Dauer von fünf Stunden zugrunde zu legen.
(3) Die Prüfarbeit ist nach neun Arbeitsstunden
zu beenden.
(4) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende
Kriterien maßgebend
a) bei der mechanischen Prüfarbeit
Maßhaltigkeit und Sauberkeit,
Winkeligkeit und Ebenheit,
fachgerechtes Verwenden der richtigen
Werkzeuge und Meßgeräte;
b) bei der elektrotechnischen Prüfarbeit
richtiger Zusammenbau nach vorgegebenen
Unterlagen,
richtiges Herstellen der elektrischen Verbindungen,
richtige Funktionsfähigkeit,
richtige Meß- und Prüfergebnisse,
fachgerechtes Verwenden der richtigen
Werkzeuge und Meßgeräte.
Fachgespräch
§ 3. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten
Prüfungskommission abzulegen.
(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen
Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist
unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische
Wissen des Prüflings festzustellen.
(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der
Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der
Berufspraxis zu entsprechen. Hiebei sind Materialproben,
Demonstrationsobjekte, Werkzeuge, Bauteile,
Stromlaufpläne oder Schautafeln heranzuziehen.
Fragen über einschlägige Sicherheitsvorschriften,
Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind
miteinzubeziehen.
(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfling
15 Minuten dauern. Es ist jedenfalls nach 20 Minuten
zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens
10 Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der
Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie
Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich
ist.
Durchführung der theoretischen Prüfung
Allgemeine Bestimmungen
§ 4. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich
zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von
Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn
dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs
möglich ist.
(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich
vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und
Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und
den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.
(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind
entsprechend zu kennzeichnen.
Fachrechnen
§ 5. (1) Das Fachrechnen hat je eine Aufgabe aus
sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen
a) Längen-, Flächen-, Volums- und Masseberechnung,
b) Grundlegende Rechnungen aus der Gleichstromtechnik,
c) Grundlegende Rechnungen aus der Wechselstromtechnik,
d) Grundlegende Rechnungen aus der Dreiphasenwechselstromtechnik,
e) Meßtechnik,
f) Grundlegende Rechnungen zu elektrischen
Geräten, Maschinen oder Anlagen,
g) Leiterquerschnittsermittlung.
(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen ist
zulässig.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in
der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Das Fachrechnen ist nach 80 Minuten zu
beenden.
Fachkunde
§ 6. (1) Die Fachkunde hat die stichwortartige
Durchführung je einer Aufgabe aus sämtlichen
nachstehenden Bereichen zu umfassen
a) Werkstoffkunde,
b) Installationskunde,
c) Grundlagen der Elektrotechnik,
d) elektrische Geräte, Maschinen und Anlagen,
e) Meßkunde,
f) Grundlagen der Steuer- und Regeltechnik.
(2) Die Fachkunde kann auch in programmierter
Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem
Fall sind aus jedem Bereich fünf Aufgaben zu stellen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in
der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Fachkunde ist nach 80 Minuten zu beenden.
Fachzeichnen
§ 7. (1) Das Fachzeichnen hat folgende Aufgaben
zu umfassen
a) Anfertigung der Fertigungszeichnung eines
einfachen Teils aus einer vorgelegten Zusammenstellungszeichnung,
b) Aufnahme eines einfachen Schalt- und
Stromlaufplans unter Verwendung genormter
Schaltzeichen.
(2) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in
der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können.
(3) Das Fachzeichnen ist nach 120 Minuten zu
beenden.
Wiederholungsprüfung
§ 8. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt
werden.
(2) Wenn bis zu drei Gegenstände mit „nichtgenügend"
bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung
auf die mit „nichtgenügend" bewerteten
Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission
hat in diesem Fall unter Berücksichtigung
der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und
Kenntnissen festzusetzen, wann innerhalb des Zeitraums
von drei bis sechs Monaten nach der nichtbestandenen
Lehrabschlußprüfung frühestens die
Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.
(3) Wenn mehr als drei Gegenstände mit „nichtgenügend"
bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung
zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung
frühestens sechs Monate nach
der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung abgelegt
werden.
Zusatzprüfung
§ 9. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
in den Lehrberufen Anlagenmonteur
oder Starkstrommonteur kann eine Zusatzprüfung
im Lehrberuf Betriebselektriker abgelegt werden.
Diese hat den Gegenstand „Fachgespräch" zu
umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 3,
8 und 10.
(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
in den Lehrberufen Elektroinstallateur,
Elektromechaniker und -maschinenbauer, Elektromechaniker
für Schwachstrom oder Elektromechaniker
für Starkstrom kann eine Zusatzprüfung im
Lehrberuf Betriebselektriker abgelegt werden.
Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit" im Umfang
des § 2 Abs. 1 lit. b (elektrotechnische Prüfarbeit)
und „Fachgespräch" zu umfassen. Für diese
Zusatzprüfung gelten die §§ 2, 3, 8 und 10.
Schlußbestimmungen
§ 10. Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Betriebselektriker ist im übrigen
die Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 in geltender
Fassung anzuwenden.
§ 11. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner
1989 in Kraft.
(2) Die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Betriebselektriker, Verordnung
BGBl. Nr. 661/1974, in der Fassung der Verordnung
BGBl. Nr. 355/1976 (Art. XXXIII) tritt
mit Ablauf des 31. Dezember 1988 außer Kraft.