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666_1987 AT

666. Verordnung: Änderung der Rezeptpflichtverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 666. Verordnung: Änderung der Rezeptpflichtverordnung

Auf Grund des § 2 Abs. 1 des Rezeptpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 413/1972, wird verordnet

Artikel I

Die Rezeptpflichtverordnung, BGBl. Nr. 475/1973, in der Fassung der Verordnungen BGBl.

Nr. 594/1974, BGBl. Nr. 502/1975, BGBl. Nr. 522/1976, BGBl. Nr. 485/1977, BGBl. Nr. 477/1978,

BGBl. Nr. 377/1979, BGBl. Nr. 402/1980, BGBl. Nr. 444/1981, BGBl. Nr. 515/1982, BGBl. Nr. 610/

1983, BGBl. Nr. 505/1984 und BGBl. Nr. 630/1986 wird wie folgt geändert

1. Die Liste der Anlage wird wie folgt ergänzt

3. Im Anhang I zur Anlage („Ausnahmen") wird folgende Änderung vorgenommen

„R 45 ausgenommen für innerliche Anwendung bis 0,05 g pro dosi und bis 0,1 g pro die" wird ersetzt

durch „R 45 ausgenommen für innerliche Anwendung bis 0,1 g pro dosi und bis 0,2 g pro die".

4. Der Anhang I zur Anlage („Ausnahmen") wird durch „R 56 ausgenommen bis 1,0 g pro dosi und

bis 3,0 g pro die, sofern mit W 8 versehen" ergänzt.

5. Der Anhang II zur Anlage („Warnhinweise") wird durch

„W 8 Bei Kindern und Jugendlichen wurden Einzelfälle von lebensbedrohlichen Komplikationen (Reye-

Syndrom) beobachtet. Bei lang dauerndem Erbrechen, Austrocknung, Bewußtseinstrübung und

Krämpfen sofort den Arzt verständigen. Darf Kindern unter drei Jahren nur über ärztliche Verschreibung

gegeben werden." ergänzt.

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1988 in Kraft.

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