666. Bundesgesetz: Antidumpinggesetznovelle 1978
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Antidumpinggesetz 1971, BGBl. Nr. 384,
wird wie folgt geändert
1. § 31 Albs. 2 hat zu lauten
„(2) Soweit dieses Bundesgesetz eine Anhörung
des Beirates vorsieht, ist dieser unverzüglich vom
Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie
einzuberufen. Der Einladung ist eine Darstellung
des wesentlichen Sachverhaltes anzuschließen."
2. § 34 Abs. 4 hat zu entfallen.
3. Der Abschnitt VIII (hat zu lauten
„ABSCHNITT VIII
Vorläufige Maßnahmen
§ 36. Wurden Ermittlungen aufgenommen
und ist das Vorliegen eines Dumpings und einer
Schädigung glaubhaft gemacht worden, so ist,
wenn dies zur Hintanhaltung einer weiteren
Schädigung gelboten erscheint, nach Anhörung
des Beirates durch Verordnung der normale Wert
(§ 22 Abs. 2) oder der Basispreis (§ 22 Abs. 7)
vorläufig festzustellen.
§ 37. Wurden Ermittlungen aufgenommen und
ist glaubhaft gemacht worden, daß im Ursprungs-
oder Ausfuhrland mittelbar oder unmittelbar
eine Prämie oder Subvention für die Gewinnung,
Herstellung oder Ausfuhr dieser Ware gewährt
und hiedurch eine Schädigung verursacht wird,
so ist, wenn dies zur Hintanhaltung einer weiteren
Schädigung geboten erscheint, nach Anhörung
des Beirates durch Verordnung die Höhe
der in § 26 Abs. 2 angeführten Prämien oder
Subventionen vorläufig festzustellen.
§ 38. (1) Verordnungen gemäß § 36 oder § 37
sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" kundzumachen.
Sie treten an dem ihrer Kundmachung
folgenden Tag in Kraft und mit dem Wirksamwerden
einer die gleiche Ware betreffenden Verordnung
gemäß § 22 Abs. 1 oder § 26 Abs. 1,
spätestens jedoch drei Monate nach ihrer Kundmachung,
außer Kraft. Sie sind unverzüglich aufzuheben,
wenn die sie begründenden Umstände
weggefallen sind.
(2) Auf Grund von Verordnungen nach § 36
oder § 37 ist der Antidumpingzoll oder Ausgleichszoll
vom Zollamt vorläufig festzusetzen.
{3) Wenn die Verordnung nach § 36 oder § 37
gemäß Abs. 1 aufgehoben wird oder ohne gleichzeitiges
Wirksamwerden einer Verordnung nach
§ 22 Abs. 1 oder § 26 Abs. 1 außer Kraft
tritt, ist der gemäß Abs. 2 ergangene Bescheid
aufzuheben.
(4) Die vorläufige Festsetzung ist
a) für endgültig zu erklären, wenn bei Anwendung
der Verordnung nach § 22 Abs. 1
oder § 26 Abs. 1 ein Antidumpingzoll oder
Ausgleichszoll festzusetzen wäre, der gleich
hoch oder höher ist als der vorläufig festgesetzte;
b) durch eine endgültige Festsetzung entsprechend
der Verordnung nach § 22 Abs. 1
oder § 26 Abs. 1 zu ersetzen, wenn nach
dieser Verordnung ein Antidumpingzoll
oder Ausgleichszoll festzusetzen ist, der
niedriger ist als der vorläufig festgesetzte.
§ 39. Von der Erlassung oder Aufhebung
einer Verordnung gemäß § 36 oder § 37 sind
die Behörden der betroffenen Ausfuhrländer oder
Ursprungsländer in Kenntnis zu setzen.
§ 40. Die §§ 5, 22 Abs. 2 letzter Satz, Abs. 3,
5, 6 und 7 sowie die §§ 27, 34 und 35 sind auf
diesen Abschnitt sinngemäß anzuwenden."
4. Nach Abschnitt VIII wird eingefügt
„ABSCHNITT IX
Schlußbestimmungen
§ 41. § 4 des Zolltarifgesetzes 1958, BGBl.
Nr. 74, ist für die Dauer der Gültigkeit dieses
Bundesgesetzes nicht anzuwenden.
§ 42. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist, soweit in diesem Bundesgesetz nichts
anderes bestimmt ist, der Bundesminister für
Handel, Gewerbe und Industrie, hinsichtlich der
§§ 22 Abs. 1, 26 Abs. 1, 36 und 37 im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen
betraut; betrifft die Vollziehung der §§ 22 Abs. 1,
26 Abs. 1, 36 und 37 Waren, bezüglich derer
für die Erteilung der Ein- oder Ausfuhrbewilligungen
nach dem Außenhandelsgesetz 1968, BGBl.
Nr. 314, der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft zuständig ist, ist auch mit diesem
das Einvernehmen herzustellen.
(2) Mit der Vollziehung der §§ 2, 3, 5, 34, 35
Abs. 2 und 3, 38 Abs. 2 bis 4 sowie 41 ist
der Bundesminister für Finanzen betraut.
(3) Mit der Vollziehung des § 32 Abs. 3 ist
der Bundesminister für Justiz betraut."
Artikel II
Die Zuständigkeit zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes
richtet sich nach § 42 des Antidumpinggesetzes
1971 in der Fassung des Art. I
dieses Bundesgesetzes.