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666. Bundesgesetz: Antidumpinggesetznovelle 1978

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 666. Bundesgesetz: Antidumpinggesetznovelle 1978

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Antidumpinggesetz 1971, BGBl. Nr. 384,

wird wie folgt geändert

1. § 31 Albs. 2 hat zu lauten

„(2) Soweit dieses Bundesgesetz eine Anhörung

des Beirates vorsieht, ist dieser unverzüglich vom

Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie

einzuberufen. Der Einladung ist eine Darstellung

des wesentlichen Sachverhaltes anzuschließen."

2. § 34 Abs. 4 hat zu entfallen.

3. Der Abschnitt VIII (hat zu lauten

„ABSCHNITT VIII

Vorläufige Maßnahmen

§ 36. Wurden Ermittlungen aufgenommen

und ist das Vorliegen eines Dumpings und einer

Schädigung glaubhaft gemacht worden, so ist,

wenn dies zur Hintanhaltung einer weiteren

Schädigung gelboten erscheint, nach Anhörung

des Beirates durch Verordnung der normale Wert

(§ 22 Abs. 2) oder der Basispreis (§ 22 Abs. 7)

vorläufig festzustellen.

§ 37. Wurden Ermittlungen aufgenommen und

ist glaubhaft gemacht worden, daß im Ursprungs-

oder Ausfuhrland mittelbar oder unmittelbar

eine Prämie oder Subvention für die Gewinnung,

Herstellung oder Ausfuhr dieser Ware gewährt

und hiedurch eine Schädigung verursacht wird,

so ist, wenn dies zur Hintanhaltung einer weiteren

Schädigung geboten erscheint, nach Anhörung

des Beirates durch Verordnung die Höhe

der in § 26 Abs. 2 angeführten Prämien oder

Subventionen vorläufig festzustellen.

§ 38. (1) Verordnungen gemäß § 36 oder § 37

sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" kundzumachen.

Sie treten an dem ihrer Kundmachung

folgenden Tag in Kraft und mit dem Wirksamwerden

einer die gleiche Ware betreffenden Verordnung

gemäß § 22 Abs. 1 oder § 26 Abs. 1,

spätestens jedoch drei Monate nach ihrer Kundmachung,

außer Kraft. Sie sind unverzüglich aufzuheben,

wenn die sie begründenden Umstände

weggefallen sind.

(2) Auf Grund von Verordnungen nach § 36

oder § 37 ist der Antidumpingzoll oder Ausgleichszoll

vom Zollamt vorläufig festzusetzen.

{3) Wenn die Verordnung nach § 36 oder § 37

gemäß Abs. 1 aufgehoben wird oder ohne gleichzeitiges

Wirksamwerden einer Verordnung nach

§ 22 Abs. 1 oder § 26 Abs. 1 außer Kraft

tritt, ist der gemäß Abs. 2 ergangene Bescheid

aufzuheben.

(4) Die vorläufige Festsetzung ist

a) für endgültig zu erklären, wenn bei Anwendung

der Verordnung nach § 22 Abs. 1

oder § 26 Abs. 1 ein Antidumpingzoll oder

Ausgleichszoll festzusetzen wäre, der gleich

hoch oder höher ist als der vorläufig festgesetzte;

b) durch eine endgültige Festsetzung entsprechend

der Verordnung nach § 22 Abs. 1

oder § 26 Abs. 1 zu ersetzen, wenn nach

dieser Verordnung ein Antidumpingzoll

oder Ausgleichszoll festzusetzen ist, der

niedriger ist als der vorläufig festgesetzte.

§ 39. Von der Erlassung oder Aufhebung

einer Verordnung gemäß § 36 oder § 37 sind

die Behörden der betroffenen Ausfuhrländer oder

Ursprungsländer in Kenntnis zu setzen.

§ 40. Die §§ 5, 22 Abs. 2 letzter Satz, Abs. 3,

5, 6 und 7 sowie die §§ 27, 34 und 35 sind auf

diesen Abschnitt sinngemäß anzuwenden."

4. Nach Abschnitt VIII wird eingefügt

„ABSCHNITT IX

Schlußbestimmungen

§ 41. § 4 des Zolltarifgesetzes 1958, BGBl.

Nr. 74, ist für die Dauer der Gültigkeit dieses

Bundesgesetzes nicht anzuwenden.

§ 42. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist, soweit in diesem Bundesgesetz nichts

anderes bestimmt ist, der Bundesminister für

Handel, Gewerbe und Industrie, hinsichtlich der

§§ 22 Abs. 1, 26 Abs. 1, 36 und 37 im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen

betraut; betrifft die Vollziehung der §§ 22 Abs. 1,

26 Abs. 1, 36 und 37 Waren, bezüglich derer

für die Erteilung der Ein- oder Ausfuhrbewilligungen

nach dem Außenhandelsgesetz 1968, BGBl.

Nr. 314, der Bundesminister für Land- und

Forstwirtschaft zuständig ist, ist auch mit diesem

das Einvernehmen herzustellen.

(2) Mit der Vollziehung der §§ 2, 3, 5, 34, 35

Abs. 2 und 3, 38 Abs. 2 bis 4 sowie 41 ist

der Bundesminister für Finanzen betraut.

(3) Mit der Vollziehung des § 32 Abs. 3 ist

der Bundesminister für Justiz betraut."

Artikel II

Die Zuständigkeit zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes

richtet sich nach § 42 des Antidumpinggesetzes

1971 in der Fassung des Art. I

dieses Bundesgesetzes.

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