666. Bundesgesetz: 3. Novelle zur Kunsthochschul-Dienstordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Die Kunsthochschul-Dienstordnung, BGBl.
Nr. 77/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 296/1976, wird wie folgt geändert
1. § 2 Abs. 2 erhält folgende Fassung
„(2) Die Vertragslehrer an der Hochschule für
angewandte Kunst in Wien und an der Hochschule
für künstlerische und industrielle Gestaltung in
Linz gelten als vollbeschäftigt, wenn sie in den
einzelnen Gruppen von Lehrfächern zur Abhaltung
von Unterricht in der nachstehend angeführten
Zahl von Unterrichtsstunden pro Woche
verpflichtet sind
Wochenstunden
1. Hauptfächer 30
2. Nebenfächer (Pflicht- und Wahlfächer)
a) wissenschaftliche Fächer 17
b) künstlerische Fächer 30
c) Werkstättenunterricht 30
d) künstlerische Hilfsdienste......30
e) andere Fächer (z. B. Fremdsprachen
und Fertigkeiten) .... 20"
2. § 3 Abs. 2 erhält folgende Fassung
„(2) Als Mindest- und Höchstsätze der Jahresentlohnung
für eine Unterrichtsstunde pro Woche
gelten
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1978
in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung
betraut.