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666_1977 AT

666. Bundesgesetz: 3. Novelle zur Kunsthochschul-Dienstordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 666. Bundesgesetz: 3. Novelle zur Kunsthochschul-Dienstordnung

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Die Kunsthochschul-Dienstordnung, BGBl.

Nr. 77/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 296/1976, wird wie folgt geändert

1. § 2 Abs. 2 erhält folgende Fassung

„(2) Die Vertragslehrer an der Hochschule für

angewandte Kunst in Wien und an der Hochschule

für künstlerische und industrielle Gestaltung in

Linz gelten als vollbeschäftigt, wenn sie in den

einzelnen Gruppen von Lehrfächern zur Abhaltung

von Unterricht in der nachstehend angeführten

Zahl von Unterrichtsstunden pro Woche

verpflichtet sind

Wochenstunden

1. Hauptfächer 30

2. Nebenfächer (Pflicht- und Wahlfächer)

a) wissenschaftliche Fächer 17

b) künstlerische Fächer 30

c) Werkstättenunterricht 30

d) künstlerische Hilfsdienste......30

e) andere Fächer (z. B. Fremdsprachen

und Fertigkeiten) .... 20"

2. § 3 Abs. 2 erhält folgende Fassung

„(2) Als Mindest- und Höchstsätze der Jahresentlohnung

für eine Unterrichtsstunde pro Woche

gelten

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1978

in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung

betraut.

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