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666. Bundesgesetz: Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1972

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 666. Bundesgesetz: Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1972

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 223,

in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 27/

1974, 636/1975 und 143/1976 wird wie folgt geändert

1. Die Z. 9 lit. d des § 6 hat zu lauten

„d) die Umsätze der vom Bund im Rahmen

des Glücksspielmonopols durchgeführten

Glücksspiele, die Umsätze, die unter die Bestimmungen

des § 33 TP 17 Abs. 1 Z. 6

und 7 des Gebührengesetzes 1957 fallen, die

amtlich festgesetzten Vergütungen, die von

der staatlichen Monopolverwaltung für die

Mitwirkung im Rahmen der Verwaltung

von Einrichtungen des Glücksspielmonopols

zuerkannt werden, die Zuwendungen im

Sinne des § 26 Abs. 3 des Glücksspielgesetzes,

BGBl. Nr. 169/1962, und die mit dem

Betrieb von Spielbanken, denen eine Bewilligung

gemäß § 21 des Glücksspielgesetzes

erteilt wurde, unmittelbar verbundenen

Umsätze;"

2. Der Abs. 11 des § 12 hat zu lauten

„(11) Ändern sich bei einem Gegenstand, den

der Unternehmer für sein Unternehmen hergestellt

oder erworben hat und der nicht als Anlagevermögen

verwendet oder genutzt wurde,

oder bei sonstigen Leistungen, die für sein Unternehmen

ausgeführt worden sind, die Voraussetzungen,

die für den Vorsteuerabzug maßgebend

waren, so ist eine Berichtigung des Vorsteuerabzuges

für den Veranlagungszeitraum

vorzunehmen, in dem die Änderung eingetreten

ist."

3. § 13 hat zu lauten

„Vorsteuerabzug bei Reisekosten

§ 13. (1) Nimmt ein Unternehmer für eine im

Inland ausschließlich durch den Betrieb veranlaßte

Reise zur Abgeltung der Mehraufwendungen

für Verpflegung und der Aufwendungen

für Unterkunft die nach den einkommensteuerrechtlichen

Vorschriften für die Gewinnermittlung

festgesetzten Pauschbeträge als Betriebsausgaben

in Anspruch, so kann er die abziehbare

Vorsteuer mit 8 vom Hundert aus diesen Beträgen

errechnen.

(2) Verwendet ein Unternehmer für eine im

Inland ausschließlich durch den Betrieb veranlaßte

Reise ein nicht zum Betriebsvermögen gehörendes

Kraftfahrzeug und macht er die den Bundesbediensteten

gewährten Sätze für Kilometergelder

als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend,

so kann er die abziehbare Vorsteuer für

jeden gefahrenen Kilometer ohne besonderen

Nachweis mit 10 vom Hundert der Kilometergelder

errechnen, die bei der Gewinnermittlung

oder bei der Ermittlung des Überschusses der

Einnahmen über die Werbungskosten als Betriebsausgaben

oder Werbungskosten anerkannt

werden.

(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten

sinngemäß, soweit ein Unternehmer einem Arbeitnehmer,

dessen Einkünfte dem Steuerabzug

vom Arbeitslohn im Inland unterliegen, aus Anlaß

einer Dienstreise im Inland für die Mehraufwendungen

für Verpflegung, für die Aufwendungen

für Unterkunft und für die Benutzung

eines eigenen Kraftfahrzeuges nicht mehr als jene

Beträge erstattet, die nach den einkommensteuerrechtlichen

Vorschriften nicht zu den Einkünften

aus nichtselbständiger Arbeit gehören.

(4) Werden die tatsächlichen Reiseaufwendungen

nachgewiesen, so ist nur jener Vorsteuerbetrag

abziehbar, der auf die nach den einkommensteuerrechtlichen

Vorschriften um die Haushaltsersparnis

gekürzten Aufwendungen entfällt.

Sind die einkommensteuerrechtlichen Vorschriften

nicht anwendbar, so sind für die Berechnung

des Vorsteuerbetrages die Aufwendungen für

Verpflegung um 20 vom Hundert zu kürzen.

Die Rechnungen können auch auf den Namen

der Person lauten, von der die Reise ausgeführt

worden ist.

(5) Die nach den vorstehenden Absätzen errechneten

Vorsteuerbeträge können nur abgezogen

werden, wenn über die Reise ein Beleg

ausgestellt wird, welcher über Zeit, Ziel und

Zweck der Reise, die Person, von der die Reise

ausgeführt worden ist, und über den Betrag Aufschluß

gibt, aus dem die Vorsteuer errechnet

wird. Im Falle des Vorsteuerabzuges aus Kilometergeldern

ist außerdem die Anzahl der gefahrenen

Kilometer anzugeben. Die Verpflichtung

zur Ausstellung eines eigenen Beleges für Zwecke

des Vorsteuerabzuges entfällt, wenn die erwähnten

Angaben bereits aus den für die Erhebung

der Einkommensteuer (Lohnsteuer) erforderlichen

Unterlagen hervorgehen."

4. Der Abs. 2 Z. 2 des § 19 hat zu lauten

„2. für den Eigenverbrauch mit Ablauf des

Kalendermonates, in dem die Gegenstände

für die im § 1 Abs. 1 Z. 2 lit. a bezeichneten

Zwecke verwendet oder die Aufwendungen

im Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 2 lit. b

getätigt worden sind."

5. Der Abs. 1 des § 22 hat zu lauten

„(1) Bei nichtbuchführungspflichtigen Unternehmern,

die Umsätze im Rahmen eines land-

und forstwirtschatflichen Betriebes ausführen,

wird die Steuer für diese Umsätze mit 8 vom

Hundert der Bemessungsgrundlage festgesetzt.

Die diesen Umsätzen zuzurechnenden Vorsteuerbeträge

werden in gleicher Höhe festgesetzt. Die

Befreiungsbestimmungen des § 6 Z. 7 bis 15 und

die Bestimmungen des § 11 sind anzuwenden."

6. Der Abs. 2 des § 22 hat zu lauten

„(2) Für die Lieferungen und den Eigenverbrauch

der in der Anlage nicht angeführten Getränke

und alkoholischen Flüssigkeiten ist eine

zusätzliche Steuer von 10 vom Hundert der Bemessungsgrundlage

zu entrichten; diese zusätzliche

Steuer entfällt bei Zutreffen der im § 10

Abs. 2 Z. 4 angeführten Voraussetzungen für

die Lieferungen und den Eigenverbrauch von

Wein aus frischen Weintrauben. Für diese zusätzliche

Steuer gelten die allgemeinen Vorschriften

dieses Gesetzes mit der Einschränkung sinngemäß,

daß ein weiterer Vorsteuerabzug entfällt."

7. Im § 22 ist als Abs. 7 anzufügen

„(7) Für die land- und forstwirtschaftlichen

Betriebe einer Körperschaft des öffentlichen

Rechts gelten die Abs. 1 bis 6 insoweit, als die

Umsätze der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe

gemäß § 1 Abs. 1 Z. 1 und 2 in einem

der dem Veranlagungsjahr vorangegangenen drei

Kalenderjahre 3000000 S oder der nach den

Grundsätzen des ersten Abschnittes des zweiten

Teiles des Bewertungsgesetzes 1955 unter Berücksichtigung

von Zupachtungen und Verpachtungen

zum 1. Jänner eines Jahres ermittelte Wert der

bei Unterhalten eines zum land- und forstwirtschaftlichen

Vermögen gehörenden Betriebes

selbstbewirtschafteten Fläche 700000 S nicht

überstiegen haben."

Artikel II

(1) Die Bestimmungen des Art. I Z. 1 und Z. 5

bis 7 sind auf steuerbare Umsätze im Sinne des

§ 1 Abs. 1 Z. 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes

1972 anzuwenden, die nach dem 31. Dezember

1976 ausgeführt werden.

(2) Die Bestimmungen des Art. I Z. 2 und 4

sind ab dem Veranlagungsjahr 1973 anzuwenden.

(3) Die Bestimmungen des Art. I Z. 3 sind erstmals

auf die in das Veranlagungsjahr 1977 fallenden

abziehbaren Vorsteuerbeträge anzuwenden.

Artikel III

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Finanzen betraut.

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