666. Bundesgesetz: Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1972
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 223,
in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 27/
1974, 636/1975 und 143/1976 wird wie folgt geändert
1. Die Z. 9 lit. d des § 6 hat zu lauten
„d) die Umsätze der vom Bund im Rahmen
des Glücksspielmonopols durchgeführten
Glücksspiele, die Umsätze, die unter die Bestimmungen
des § 33 TP 17 Abs. 1 Z. 6
und 7 des Gebührengesetzes 1957 fallen, die
amtlich festgesetzten Vergütungen, die von
der staatlichen Monopolverwaltung für die
Mitwirkung im Rahmen der Verwaltung
von Einrichtungen des Glücksspielmonopols
zuerkannt werden, die Zuwendungen im
Sinne des § 26 Abs. 3 des Glücksspielgesetzes,
BGBl. Nr. 169/1962, und die mit dem
Betrieb von Spielbanken, denen eine Bewilligung
gemäß § 21 des Glücksspielgesetzes
erteilt wurde, unmittelbar verbundenen
Umsätze;"
2. Der Abs. 11 des § 12 hat zu lauten
„(11) Ändern sich bei einem Gegenstand, den
der Unternehmer für sein Unternehmen hergestellt
oder erworben hat und der nicht als Anlagevermögen
verwendet oder genutzt wurde,
oder bei sonstigen Leistungen, die für sein Unternehmen
ausgeführt worden sind, die Voraussetzungen,
die für den Vorsteuerabzug maßgebend
waren, so ist eine Berichtigung des Vorsteuerabzuges
für den Veranlagungszeitraum
vorzunehmen, in dem die Änderung eingetreten
ist."
3. § 13 hat zu lauten
„Vorsteuerabzug bei Reisekosten
§ 13. (1) Nimmt ein Unternehmer für eine im
Inland ausschließlich durch den Betrieb veranlaßte
Reise zur Abgeltung der Mehraufwendungen
für Verpflegung und der Aufwendungen
für Unterkunft die nach den einkommensteuerrechtlichen
Vorschriften für die Gewinnermittlung
festgesetzten Pauschbeträge als Betriebsausgaben
in Anspruch, so kann er die abziehbare
Vorsteuer mit 8 vom Hundert aus diesen Beträgen
errechnen.
(2) Verwendet ein Unternehmer für eine im
Inland ausschließlich durch den Betrieb veranlaßte
Reise ein nicht zum Betriebsvermögen gehörendes
Kraftfahrzeug und macht er die den Bundesbediensteten
gewährten Sätze für Kilometergelder
als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend,
so kann er die abziehbare Vorsteuer für
jeden gefahrenen Kilometer ohne besonderen
Nachweis mit 10 vom Hundert der Kilometergelder
errechnen, die bei der Gewinnermittlung
oder bei der Ermittlung des Überschusses der
Einnahmen über die Werbungskosten als Betriebsausgaben
oder Werbungskosten anerkannt
werden.
(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten
sinngemäß, soweit ein Unternehmer einem Arbeitnehmer,
dessen Einkünfte dem Steuerabzug
vom Arbeitslohn im Inland unterliegen, aus Anlaß
einer Dienstreise im Inland für die Mehraufwendungen
für Verpflegung, für die Aufwendungen
für Unterkunft und für die Benutzung
eines eigenen Kraftfahrzeuges nicht mehr als jene
Beträge erstattet, die nach den einkommensteuerrechtlichen
Vorschriften nicht zu den Einkünften
aus nichtselbständiger Arbeit gehören.
(4) Werden die tatsächlichen Reiseaufwendungen
nachgewiesen, so ist nur jener Vorsteuerbetrag
abziehbar, der auf die nach den einkommensteuerrechtlichen
Vorschriften um die Haushaltsersparnis
gekürzten Aufwendungen entfällt.
Sind die einkommensteuerrechtlichen Vorschriften
nicht anwendbar, so sind für die Berechnung
des Vorsteuerbetrages die Aufwendungen für
Verpflegung um 20 vom Hundert zu kürzen.
Die Rechnungen können auch auf den Namen
der Person lauten, von der die Reise ausgeführt
worden ist.
(5) Die nach den vorstehenden Absätzen errechneten
Vorsteuerbeträge können nur abgezogen
werden, wenn über die Reise ein Beleg
ausgestellt wird, welcher über Zeit, Ziel und
Zweck der Reise, die Person, von der die Reise
ausgeführt worden ist, und über den Betrag Aufschluß
gibt, aus dem die Vorsteuer errechnet
wird. Im Falle des Vorsteuerabzuges aus Kilometergeldern
ist außerdem die Anzahl der gefahrenen
Kilometer anzugeben. Die Verpflichtung
zur Ausstellung eines eigenen Beleges für Zwecke
des Vorsteuerabzuges entfällt, wenn die erwähnten
Angaben bereits aus den für die Erhebung
der Einkommensteuer (Lohnsteuer) erforderlichen
Unterlagen hervorgehen."
4. Der Abs. 2 Z. 2 des § 19 hat zu lauten
„2. für den Eigenverbrauch mit Ablauf des
Kalendermonates, in dem die Gegenstände
für die im § 1 Abs. 1 Z. 2 lit. a bezeichneten
Zwecke verwendet oder die Aufwendungen
im Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 2 lit. b
getätigt worden sind."
5. Der Abs. 1 des § 22 hat zu lauten
„(1) Bei nichtbuchführungspflichtigen Unternehmern,
die Umsätze im Rahmen eines land-
und forstwirtschatflichen Betriebes ausführen,
wird die Steuer für diese Umsätze mit 8 vom
Hundert der Bemessungsgrundlage festgesetzt.
Die diesen Umsätzen zuzurechnenden Vorsteuerbeträge
werden in gleicher Höhe festgesetzt. Die
Befreiungsbestimmungen des § 6 Z. 7 bis 15 und
die Bestimmungen des § 11 sind anzuwenden."
6. Der Abs. 2 des § 22 hat zu lauten
„(2) Für die Lieferungen und den Eigenverbrauch
der in der Anlage nicht angeführten Getränke
und alkoholischen Flüssigkeiten ist eine
zusätzliche Steuer von 10 vom Hundert der Bemessungsgrundlage
zu entrichten; diese zusätzliche
Steuer entfällt bei Zutreffen der im § 10
Abs. 2 Z. 4 angeführten Voraussetzungen für
die Lieferungen und den Eigenverbrauch von
Wein aus frischen Weintrauben. Für diese zusätzliche
Steuer gelten die allgemeinen Vorschriften
dieses Gesetzes mit der Einschränkung sinngemäß,
daß ein weiterer Vorsteuerabzug entfällt."
7. Im § 22 ist als Abs. 7 anzufügen
„(7) Für die land- und forstwirtschaftlichen
Betriebe einer Körperschaft des öffentlichen
Rechts gelten die Abs. 1 bis 6 insoweit, als die
Umsätze der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe
gemäß § 1 Abs. 1 Z. 1 und 2 in einem
der dem Veranlagungsjahr vorangegangenen drei
Kalenderjahre 3000000 S oder der nach den
Grundsätzen des ersten Abschnittes des zweiten
Teiles des Bewertungsgesetzes 1955 unter Berücksichtigung
von Zupachtungen und Verpachtungen
zum 1. Jänner eines Jahres ermittelte Wert der
bei Unterhalten eines zum land- und forstwirtschaftlichen
Vermögen gehörenden Betriebes
selbstbewirtschafteten Fläche 700000 S nicht
überstiegen haben."
Artikel II
(1) Die Bestimmungen des Art. I Z. 1 und Z. 5
bis 7 sind auf steuerbare Umsätze im Sinne des
§ 1 Abs. 1 Z. 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes
1972 anzuwenden, die nach dem 31. Dezember
1976 ausgeführt werden.
(2) Die Bestimmungen des Art. I Z. 2 und 4
sind ab dem Veranlagungsjahr 1973 anzuwenden.
(3) Die Bestimmungen des Art. I Z. 3 sind erstmals
auf die in das Veranlagungsjahr 1977 fallenden
abziehbaren Vorsteuerbeträge anzuwenden.
Artikel III
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Finanzen betraut.