665. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Lehrpläne für höhere technische und gewerbliche Lehranstalten
Gesetzestext (1 Artikel)
Artikel I
Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 642/1994, insbesondere dessen §§ 6, 72 und 73, sowie des § 7 Abs. 1 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 297/1995, wird — hinsichtlich der Einstufung in die Lehrverpflichtungsgruppen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler — verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport über die Lehrpläne für Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten, BGBl. Nr. 412/1986, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 734/1993, wird wie folgt geändert
1. Artikel I § 1 lautet
„§ 1. Für die nachstehend genannten Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Lehrpläne (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) erlassen
1. Höhere Lehranstalt für Bautechnik — Ausbildungszweig: Hochbau (Anlagen 1 und 1.1.1)
2. Höhere Lehranstalt für Bautechnik — Ausbildungszweig: Tiefbau (Anlagen 1 und 1.1.2)
3. Höhere Lehranstalt für Möbelbau und Innenausbau (Anlagen 1 und 1.1.4)
4. Höhere Lehranstalt für Holzwirtschaft — Ausbildungszweig: Sägetechnik (Anlagen 1 und
1.1.6)
5. Höhere Lehranstalt für Holzwirtschaft — Ausbildungszweig: Holztechnologie (Anlagen 1 und
1.1.7)
6. Höhere Lehranstalt für Chemie (Anlagen 1 und 1.2.1)
7. Höhere Lehranstalt für chemische Betriebstechnik (Anlagen 1 und 1.2.2)
8. Höhere Lehranstalt für Elektrotechnik — Ausbildungszweig: Energietechnik und Leistungselektronik (Anlagen 1 und 1.3.1)
9. Höhere Lehranstalt für Elektrotechnik — Ausbildungszweig: Steuerungs- und Regelungstechnik (Anlagen 1 und 1.3.1.1)
10. Höhere Lehranstalt für Elektronik — Ausbildungszweig: Nachrichtentechnik (Anlagen 1 und
1.3.2)
11. Höhere Lehranstalt für Elektronik — Ausbildungszweig: Technische Informatik (Anlagen 1 und 1.3.2.1)
12. Höhere Lehranstalt für Elektronik — Ausbildungszweig: Biomedizinische Technik (Anlagen 1 und 1.3.2.2)
13. Höhere Lehranstalt für Elektronische Datenverarbeitung und Organisation (Anlagen 1 und
1.3.3)
14. Höhere Lehranstalt für Maschinenbau — Ausbildungszweig: allgemeiner Maschinenbau (Anlagen 1 und 1.4.1)
15. Höhere Lehranstalt für Maschinenbau — Ausbildungszweig: Flugtechnik (Anlagen 1 und 1.4.2)
16. Höhere Lehranstalt für Maschinenbau — Ausbildungszweig: Gießereitechnik (Anlagen 1 und
1.4.3)
17. Höhere Lehranstalt für Maschinenbau — Ausbildungszweig: Hüttentechnik (Anlagen 1 und
1.4.4)
18. Höhere Lehranstalt für Maschinenbau — Ausbildungszweig: Technische Gebäudeausrüstung und Energieplanung (Anlagen 1 und 1.4.5)
19. Höhere Lehranstalt für Maschinenbau — Ausbildungszweig: Kraftfahrzeugbau (Anlagen 1 und 1.4.6)
20. Höhere Lehranstalt für Maschinenbau — Ausbildungszweig: Umwelttechnik (Anlagen 1 und
1.4.7)
21. Höhere Lehranstalt für Maschinenbau — Ausbildungszweig: Waffentechnik (Anlagen 1 und
1.4.8)
22. Höhere Lehranstalt für Maschinenbau — Ausbildungszweig: Automatisierungstechnik (Anlagen 1 und 1.4.9)
23. Höhere Lehranstalt für Maschinenbau — Ausbildungszweig: Fertigungstechnik (Anlagen 1 und 1.4.10)
24. Höhere Lehranstalt für Maschinenbau — Ausbildungszweig: Werkstofftechnologie (Anlagen 1 und 1.4.11)
25. Höhere Lehranstalt für Textilchemie (Anlagen 1 und 1.5.3)
26. Höhere Lehranstalt Textil-Design (Anlagen 1 und 1.5.4)
27. Höhere Lehranstalt für Wirtschaftsingenieurwesen (Anlagen 1 und 1.6.1)
28. Höhere Lehranstalt für Wirtschaftsingenieurwesen — Ausbildungszweig: Betriebsinformatik (Anlagen 1 und 1.6.1.1)
29. Höhere Lehranstalt für Kunststofftechnik (Anlagen 1 und 1.6.2)
30. Höhere Lehranstalt für Reproduktions- und Drucktechnik (Anlagen 1 und 1.6.3)
31. Höhere Lehranstalt für Tourismus (Anlage 1.7)
32. Höhere Lehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik (Anlage 1.8)
33. Höhere Lehranstalt für künstlerische Gestaltung (Anlage 1.9)
34. Höhere Lehranstalt für Berufstätige für Elektrotechnik (Anlagen 2 und 2.3.1)
35. Höhere Lehranstalt für Berufstätige für Elektronik (Anlagen 2 und 2.3.2)
36. Höhere Lehranstalt für Berufstätige für Maschinenbau (Anlagen 2 und 2.4.1)
37. Höhere Lehranstalt für Berufstätige für Wirtschaftsingenieurwesen (Anlagen 2 und 2.6.1)
38. Höhere Lehranstalt — Kolleg Chemie (Anlagen 3 und 3.2.1)
39. Höhere Lehranstalt — Kolleg Elektrotechnik (Anlagen 3 und 3.3.1)
40. Höhere Lehranstalt — Kolleg Elektronik (Anlagen 3 und 3.3.2)
41. Höhere Lehranstalt — Kolleg Elektronische Datenverarbeitung und Organisation (Anlagen 3 und 3.3.3)
42. Höhere Lehranstalt — Kolleg für technische Gebäudeausrüstung und Energieplanung (Anlagen 3 und 3.4.5)
43. Höhere Lehranstalt — Kolleg für Wirtschaftsingenieurwesen (Anlagen 3 und 3.6.1)
44. Höhere Lehranstalt — Kolleg Mode und Bekleidungstechnik (Anlage 3.7)
45. Höhere Lehranstalt für Berufstätige — Kolleg Elektrotechnik (Anlagen 4 und 4.3.1)
46. Höhere Lehranstalt für Berufstätige — Kolleg Elektronik (Anlagen4 und 4.3.2)
47. Höhere Lehranstalt für Berufstätige — Kolleg Elektronische Datenverarbeitung und Organisation (Anlagen4 und 4.3.3)
48. Höhere Lehranstalt für Berufstätige — Kolleg Wirtschaftsingenieurwesen (Anlagen 4 und 4.6.1)
49. Höhere Lehranstalt — Aufbaulehrgang Elektronik (Anlagen 7 und 7.3.2)
50. Höhere Lehranstalt für Tourismus — Aufbaulehrgang (Anlage 7.7)
51. Höhere Lehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik — Aufbaulehrgang (Anlage 7.8)
52. Höhere Lehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik — Aufbaulehrgang für Hörbehinderte (Anlage 7.9)
53. Höhere Lehranstalt für Berufstätige — Aufbaulehrgang Chemie (Anlage 8.2.1)
54. Höhere Lehranstalt für Berufstätige — Aufbaulehrgang Elektronik (Anlagen 8 und 8.3.2)
55. Höhere Lehranstalt für Berufstätige — Aufbaulehrgang Elektronische Datenverarbeitung und Organisation (Anlagen 8 und 8.3.3)
56. Höhere Lehranstalt für Berufstätige — Aufbaulehrgang Maschinenbau (Anlagen 8 und 8.4.1)
57. Höhere Lehranstalt für Berufstätige — Aufbaulehrgang Wirtschaftsingenieurwesen (Anlagen 8 und 8.6.1)."
2. In Artikel III wird dem § 1 folgender Abs. 6 angefügt
„(6) § 1 und die Anlagen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 665/1995 treten wie folgt in Kraft
1. Art. I § 1 und die nicht in Z 2 bis 7 genannten Anlagen dieser Verordnung treten (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) mit 1. September 1995 in Kraft.
2. Die Anlagen 1.2.1 und 1.4.7 treten (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) hinsichtlich der I. bis III. Jahrgänge mit 1. September 1995 und hinsichtlich der IV. und V. Jahrgänge mit 1. September 1996 aufsteigend in Kraft.
3. Die Anlage 1.4.4 tritt (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) hinsichtlich des I. bis IV. Jahrganges mit 1. September 1995 und hinsichtlich des V. Jahrganges mit 1. September 1996 in Kraft.
4. Die Anlage 1.6.1.1 tritt (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) hinsichtlich des I. und II. Jahrganges mit 1. September 1995 und hinsichtlich des III., IV. und V. Jahrganges mit 1. September 1996 aufsteigend in Kraft.
5. Die Anlagen 1.8,1.9, 3.4.5, 3.6.1, 3.7, 7.7 und 8.2.1 treten (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) beginnend mit 1. September 1995 Jahrgangs- bzw. semesterweise aufsteigend in Kraft.
6. Die Anlage 7.8 tritt (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) beginnend mit 1. September 1997 jahrgangsweise aufsteigend in Kraft.
7. Die Anlage 7.9 tritt (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) beginnend mit 1. September 1998 jahrgangsweise aufsteigend in Kraft."
3. In Artikel III werden dem § 2 folgende Abs. 4 und 5 angefügt
„(4) Mit dem Inkrafttreten der Änderungen dieser Verordnung gemäß deren Artikel III § 1 Abs. 6 Z 2 bis 7 treten folgende in der Verordnung über die Lehrpläne für Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten, BGBl. Nr. 492/1977, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 519/1982, 109/1984 und 229/1987 enthaltene Lehrpläne außer Kraft
1. Höhere Lehranstalt für Holztechnik (Anlage 1.1.3),
2. Höhere Lehranstalt für Maschinenbau — Hüttentechnik (Anlage 1.4.4),
3. Höhere Lehranstalt für Maschinenbau — Schweißtechnik (Anlage 1.4.7),
4. Höhere Lehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik (Anlage 1.8),
5. Höhere Lehranstalt für künstlerische Gestaltung (Anlage 1.9),
6. Kolleg für Textiltechnik — Textilmechanik (Anlage 3.5.1),
7. Kolleg für Textiltechnik — Textilchemie (Anlage 3.5.2),
8. Speziallehrgang für Elektronische Datenverarbeitung und angewandte Mikroelektronik (Anlage 5.3.1),
9. Speziallehrgang für Berufstätige für Elektronische Datenverarbeitung und angewandte Mikroelektronik (Anlage 6.3.1) und
10. Speziallehrgang für Berufstätige für Automatisierungstechnik (Anlage 6.3.3).
(5) Mit dem Inkrafttreten der Änderungen dieser Verordnung gemäß deren Artikel III § 1 Abs. 6 Z 2 bis 7 treten folgende in der Verordnung über die Lehrpläne für Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten, BGBl. Nr. 412/1986, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 487/1987, 437/1988, 571/1989, 463/1991, 682/1992 und 734/1993 enthaltene Lehrpläne außer Kraft
1. Höhere Lehranstalt für Chemie — Ausbildungszweig: Technische Chemie (Anlage 1.2.1),
2. Höhere Lehranstalt für Chemie — Ausbildungszweig: Biochemie, Biotechnologie und Gentechnik (Anlage 1.2.3),
3. Höhere Lehranstalt für Chemie — Ausbildungszweig: Leder- und Naturstofftechnologie (Anlage 1.2.4),
4. Höhere Lehranstalt für Textiltechnik — Ausbildungszweig: Weberei und Spinnerei (Anlage 1.5.1) und
5. Höhere Lehranstalt für Textiltechnik — Ausbildungszweig: Wirkerei und Strickerei (Anlage 1.5.2),
6. Kolleg für Mode und Bekleidungstechnik (Anlage 3.7),
7. Höhere Lehranstalt für Tourismus — Aufbaulehrgang (Anlage 7.7),
8. Höhere Lehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik — Aufbaulehrgang (Anlage 7.8)."
4. In Anlage 1 lautet Abschnitt Ia samt Überschrift
„Ia. SCHULAUTONOME LEHRPLANBESTIMMUNGEN
Schulautonome Lehrplanbestimmungen (§ 6 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes) eröffnen in dem vorgegebenen Rahmen Freiräume im Bereich der Stundentafel, der durch den Lehrplan geregel-
ten Inhalte des Unterrichts (Lehrpläne der einzelnen Unterrichtsgegenstände), der Lern- und Arbeitsformen sowie der Lernorganisation. Für eine sinnvolle Nutzung dieser Freiräume ist die Orientierung an der jeweiligen Bedarfs- und Problemsituation in der Schule oder in der Klasse an einem bestimmten Schulstandort sowie an den daraus resultierenden Wunsch- bzw. Zielvorstellungen von wesentlicher Bedeutung. Die Nutzung der schulautonomen Freiräume bedarf eines an den Bedürfnissen der Schüler, der Schulpartner insgesamt sowie des schulischen Umfeldes orientierten Konzeptes.
Die schulautonomen Lehrplanbestimmungen haben den zur Verfügung stehenden Rahmen an Lehrerwochenstunden und Möglichkeiten der räumlichen und ausstattungsmäßigen Gegebenheiten der Schule zu beachten.
Schulautonome Lehrplanbestimmungen haben auf das allgemeinbildende, das fachtheoretische und fachpraktische Ausbüdungsziel des Lehrplanes, die damit verbundenen gewerblichen Berechtigungen sowie auf die Erhaltung der Übertrittsmöglichkeiten im Rahmen des Schulwesens Bedacht zu nehmen.
Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen können Abweichungen von der Stundentafel unter Beachtung der folgenden Bestimmungen vorgenommen werden
1. Der Pflichtgegenstand Religion ist von der autonomen Gestaltung ausgenommen.
2. In allen Pflichtgegenständen ist eine Reduktion der Wochenstunden um höchstens 10 Wochenstunden über alle Jahrgänge zulässig. In jedem Jahrgang kann die Wochenstundenzahl in höchstens drei Pflichtgegenständen, die ein Stundenausmaß von mindestens zwei Wochenstunden aufweisen, um je eine Wochenstunde verringert werden.
3. Im Ausmaß der sich aus Z 2 ergebenden Reduktionen sind ein zusätzlicher Pflichtgegenstand in jedem Jahrgang mit bis zu drei Wochenstunden und/oder Erhöhungen des Stundenausmaßes von lehrplanmäßig festgelegten Pflichtgegenständen vorzusehen.
4. In jedem Jahrgang kann ein Pflichtgegenstand, dessen Wochenstundenausmaß reduziert wurde, mit einem bezüglich Fachgebiet und Methodik verwandten Pflichtgegenstand als zusammengefaßter Pflichtgegenstand geführt werden, wenn Lehrer mit den entsprechenden Verwendungserfordernissen zur Verfügung stehen; aus der neuen Bezeichnung müssen die Bezeichnungen der zusammengefaßten Pflichtgegenstände hervorgehen.
Soweit im Rahmen schulautonomer Lehrplanbestimmungen in diesem Lehrplan nicht enthaltene Unterrichtsgegenstände geschaffen werden oder Unterrichtsgegenstände vorgesehen werden, für die dieser Lehrplan keinen Lehrstoff enthält, haben die schulautonomen Lehrplanbestimmungen auch die diesbezüglichen Bestimmungen zu enthalten. Sofern durch die schulautonomen Lehrplanbestimmungen ein höheres Stundenausmaß vorgesehen wird, als für den Fall des Nichtbestehens schulautonomer Lehrplanbestimmungen in diesem Lehrplan vorgeschrieben wird, können durch die zusätzlichen Lehrplanbestimmungen zusätzliche Bildungs- und Lehraufgaben, Lehrstoffumschreibungen und didaktische Grundsätze vorgenommen werden.
Soweit die Lehrpläne Pflichtgegenstände des schulautonomen Ausbildungsschwerpunktes vorsehen, ist der jeweils an der Schule zu führende Ausbildungsschwerpunkt durch schulautonome Lehrplanbestimmungen festzulegen. Bestehen an einer Schule parallel geführte Jahrgänge, so können jeweils gesonderte Ausbildungsschwerpunkte festgelegt werden. Sofern der Schulgemeinschaftsausschuß den Ausbildungsschwerpunkt nicht festlegt, hat die Festlegung durch die Schulbehörde erster Instanz zu erfolgen.
Ferner können durch schulautonome Lehrplanbestimmungen zusätzliche Freigegenstände und unverbindliche Übungen, ein zusätzlicher Förderunterricht sowie ein geändertes Stundenausmaß in den im Lehrplan vorgesehenen Freigegenständen, unverbindlichen Übungen und Förderunterrichtsbereichen festgelegt werden.
Bei der Schaffung zusätzlicher Unterrichtsgegenstände und bei der Veränderung bestehender Unterrichtsgegenstände ist auf das fachliche Ausbildungsziel des Lehrplanes und die folgenden Richtlinien zu achten
Richtlinien für die Bildungs- und Lehraufgabe
Der Schüler soll allgemeine oder fachliche Kompetenzen erwerben, die die in den anderen Pflichtgegenständen vermittelten Haltungen, Kenntnisse und Fertigkeiten unter Berücksichtigung regionaler Erfordernisse vertiefen oder ergänzen.
Richtlinien für den Lehrstoff
Soweit sich der Lehrstoff auf Inhalte erstreckt, die nicht innerhalb der lehrplanmäßig vorgesehenen Unterrichtsgegenstände durch entsprechende Erhöhung des Stundenausmaßes abgedeckt werden können, sind folgende zusätzliche Fachgebiete vorgesehen
Fachgebiet „Fremdsprache"
Eine weitere lebende Fremdsprache mit einer zum Pflichtgegenstand Englisch analogen Gestaltung des Lehrstoffes und der didaktischen Grundsätze (Lehrverpflichtungsgruppe I).
Fachgebiet „Persönlichkeitsbildung"
Förderung der Persönlichkeitsentwicklung durch allgemeinbildende, musische oder berufsbezogene Unterrichtsangebote. (Hinsichtlich der Einstufung in Lehrverpflichtungsgruppe siehe § 7 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes.)
Fachgebiet „Wirtschaft und Technik"
Unterrichtsangebote, die die wirtschaftliche Bildung in bezug zur jeweiligen Fachrichtung vertiefen (Lehrverpflichtungsgruppe I für die Ausbildungsbereiche Wirtschaftsingenieurwesen, Elektronische Datenverarbeitung und Organisation sowie Betriebstechnik; sonst Lehrverpflichtungsgruppe II).
Fachgebiet „Recht und Politische Bildung"
Unterrichtsangebote, die die rechtlichen Pflichtgegenstände vor allem im Hinblick auf die selbständige Ausübung eines Handwerkes oder gebundenen Gewerbes bzw. die Politische Bildung vertiefen (Lehrverpflichtungsgruppe III).
Fachgebiet „Umwelt"
Einführende Darstellungen zur Ergänzung der technisch-naturwissenschaftlichen Bildung in allgemein-naturwissenschaftlichen Bereichen (Lehrverpflichtungsgruppe III).
Fachgebiet „Spezielle Fachtheorie"
Den Ausbildungsschwerpunkt im Bereich der Fachtheorie vertiefende oder ergänzende Unterrichtsangebote mit nicht-enzyklopädischem Charakter (Lehrverpflichtungsgruppe I).
Fachgebiet „Projekt"
Unterrichtsangebote, die eine gegenstandsübergreifende Vertiefung innerhalb der Fachrichtung zum Ziel haben unter Einbeziehung von fachtheoretischen sowie fachpraktischen Elementen mit Laboratoriumscharakter bzw. Konstruktionsübungen (Lehrverpflichtungsgruppe I).
Fachgebiet „Allgemeine Fachtheorie"
Einführung in technische Disziplinen, die nicht den Schwerpunkt der Fachausbildung darstellen (Lehrverpflichtungsgruppe II).
Richtlinien für die didaktischen Grundsätze
Die pädagogischen Möglichkeiten sollten so eingesetzt werden, daß insbesondere die Kooperationsfähigkeit, die gedankliche Mobilität sowie die Auseinandersetzung mit dem sozialen, ökonomischen und ökologischen Umfeld gefördert werden. Wo es das Sachgebiet zuläßt, ist Projektunterricht — auch jahrgangsübergreifend oder geblockt — zu empfehlen."
5. In Anlage 1 entfallen im Abschnitt IV (Bildungs- und Lehraufgabe der gemeinsamen Unterrichtsgegenstände; Aufteilung des Lehrstoffes auf die einzelnen Schulstufen, didaktische Grundsätze) Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände) die Bestimmungen betreffend den „Schulautonomen Pflichtgegenstandsbereich".
6. In Anlage 1 entfallen im Abschnitt IV Unterabschnitt B (Freigegenstände) die Bestimmungen betreffend die „Aktuellen Fachgebiete".
7. In den Anlagen entfallen in den Abschnitten V (Bildungs- und Lehraufgabe der einzelnen Unterrichtsgegenstände, Aufteilung des Lehrstoffes auf die einzelnen Schulstufen, didaktische Grundsätze) .jeweils die Klammerausdrücke betreffend die Wochenstunden bei den Schulstufenbezeichnungen.
8. In den Anlagen 1.1.1,1.1.2,1.1.4
a) wird im Abschnitt I der Überschrift „I. STUNDENTAFEL" der Fußnotenhinweis „!)" angefügt;
b) entfallen im Abschnitt I nach den Überschriften „Freigegenstände", „Unverbindliche Übungen" und „Förderunterricht" die Fußnotenhinweise „*)";
e) erhalten in Abschnitt I in der Stundentafel die Fußnotenhinweise 1 und 2 die Bezeichnung „2" und „3";
d) entfällt im Abschnitt I im Unterabschnitt „Freigegenstände" die die „Aktuelle Fachgebiete" betreffende Zeile;
e) lauten im Abschnitt I die Fußnoten
,,1) Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen kann von dieser Stundentafel im Rahmen des Abschnittes Ia der Anlage 1 abgewichen werden.
2) Mit Übungen.
3) In Amtsschriften ist in Klammern die Bezeichnung der Fremdsprache anzuführen.
4) Der Förderunterricht kann bei Bedarf je Unterrichtsjahr und Jahrgang bis zu zweimal für höchstens 8 Unterrichtseinheiten eingerichtet werden, wobei aus pädagogischen Gründen eine Blockung anzustreben ist.
5) Nicht die im Pflichtgegenstand „Lebende Fremdsprache" unterrichtete Sprache."
f) entfällt im Abschnitt V (Bildungs- und Lehraufgabe der einzelnen Unterrichtsgegenstände, Aufteilung des Lehrstoffes auf die einzelnen Schulstufen, didaktische Grundsätze) Unterabschnitt B (Freigegenstände) der Freigegenstand „Aktuelle Fachgebiete".
9. In den Anlagen 1.1.6 und 1.1.7
a) wird im Abschnitt I der Überschrift „I. STUNDENTAFEL" der Fußnotenhinweis ,,i)" angefügt;
b) entfallen im Abschnitt I nach den Überschriften „Freigegenstände", „Unverbindliche Übungen" und „Förderunterricht" die Fußnotenhinweise „*)";
c) erhalten in Abschnitt I in der Stundentafel die Fußnotenhinweise 1 und 2 die Bezeichnung „2" und „3";
d) entfällt im Abschnitt I im Unterabschnitt „Freigegenstände" die die „Aktuelle Fachgebiete" betreffende Zeile;
e) lauten im Abschnitt I die Fußnoten
,,1) Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen kann von dieser Stundentafel im Rahmen des Abschnittes Ia der Anlage 1 abgewichen werden.
2) Mit Übungen im V. Jahrgang.
3) In Amtsschriften ist in Klammern die Bezeichnung der Fremdsprache anzuführen.
4) Der Förderunterricht kann bei Bedarf je Unterrichtsjahr und Jahrgang bis zu zweimal für höchstens 8 Unterrichtseinheiten eingerichtet werden, wobei aus pädagogischen Gründen eine Blockung anzustreben ist."
f) entfällt im Abschnitt V (Bildungs- und Lehraufgabe der einzelnen Unterrichtsgegenstände, Aufteilung des Lehrstoffes auf die einzelnen Schulstufen, didaktische Grundsätze) Unterabschnitt B (Freigegenstände) der Freigegenstand „Aktuelle Fachgebiete".
10. Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Anlage 1.2.1 tritt an die Stelle der bisherigen Anlage mit gleicher Bezeichnung.
11. In der Anlage 1.2.2
a) wird im Abschnitt I der Überschrift „I. STUNDENTAFEL" der Fußnotenhinweis „*)" angefügt
b) entfallen im Abschnitt I nach den Überschriften „Freigegenstände", „Unverbindliche Übungen" und „Förderunterricht" die Fußnotenhinweise „*)";
c) erhalten in Abschnitt I in der Stundentafel die Fußnotenhinweise 1 bis 5 die Bezeichnung „2" bis „6";
d) entfällt im Abschnitt I im Unterabschnitt „Freigegenstände" die die „Aktuelle Fachgebiete" betreffende Zeile;
e) lauten im Abschnitt I die Fußnoten
„1) Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen kann von dieser Stundentafel im Rahmen des Abschnittes Ia der Anlage 1 abgewichen werden.
2) Mit Übungen.
3) Einschließlich „Umwelttechnik".
4) Einschließlich „Kunststoffe".
5) Mit Konstruktionsübungen.
6) In Amtsschriften ist in Klammern die Bezeichnung der Fremdsprache anzuführen.
7) Der Förderunterricht kann bei Bedarf je Unterrichtsjahr und Jahrgang bis zu zweimal für höchstens 8 Unterrichtseinheiten eingerichtet werden, wobei aus pädagogischen Gründen eine Blockung anzustreben ist."
f) entfällt im Abschnitt V (Bildungs- und Lehraufgabe der einzelnen Unterrichtsgegenstände, Aufteilung des Lehrstoffes auf die einzelnen Schulstufen, didaktische Grundsätze) Unterabschnitt B (Freigegenstände) der Freigegenstand „Aktuelle Fachgebiete".
12. In den Anlagen 1.3.1 und 1.3.1.1
a) wird im Abschnitt I der Überschrift „I. STUNDENTAFEL" der Fußnotenhinweis „1)" angefügt;
b) entfallen im Abschnitt I nach den Überschriften „Freigegenstände", „Unverbindliche Übungen" und „Förderunterricht" die Fußnotenhinweise „*)";
c) erhalten in Abschnitt I in der Stundentafel die Fußnotenhinweise 1 bis 4 die Bezeichnung „2" bis „5";
d) entfällt im Abschnitt I im Unterabschnitt „Freigegenstände" die die „Aktuelle Fachgebiete" betreffende Zeile;
e) lauten im Abschnitt I die Fußnoten
„1) Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen kann von dieser Stundentafel im Rahmen des Abschnittes Ia der Anlage 1 abgewichen werden.
2) Mit Konstruktionsübungen.
3) Mit Übungen.
4) Der Förderunterricht kann bei Bedarf im I. bis IV. Jahrgang je Unterrichtsjahr und Jahrgang bis zu zweimal für höchstens 8 Unterrichtseinheiten eingerichtet werden, wobei aus pädagogischen Gründen eine Blockung anzustreben ist.
5) Nicht die im Pflichtgegenstand „Lebende Fremdsprache" unterrichtete Sprache."
f) entfällt im Abschnitt V (Bildungs- und Lehraufgabe der einzelnen Unterrichtsgegenstände, Aufteilung des Lehrstoffes auf die einzelnen Schulstufen, didaktische Grundsätze) Unterabschnitt B (Freigegenstände) der Freigegenstand „Aktuelle Fachgebiete"
13. In der Anlage 1.3.2 (Höhere Lehranstalt für Elektronik — Ausbildungszweig: Nachrichtentechnik) lautet Abschnitt I. (Stundentafel)
„I. STUNDENTAFEL Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen kann von dieser Stundentafel im Rahmen des Abschnittes Ia der Anlage 1 abgewichen werden.
(Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen Unterrichtsgegenstände)
16. In der Anlage 1.3.2.2
a) wird im Abschnitt I der Überschrift „I. STUNDENTAFEL" der Fußnotenhinweis ,,1)" angefügt;
b) entfallen im Abschnitt I nach den Überschriften „Freigegenstände", „Unverbindliche Übungen" und „Förderunterricht" die Fußnotenhinweise „*)";
e) erhalten in Abschnitt I in der Stundentafel die Fußnotenhinweise 1 bis 3 die Bezeichnung „2" bis „4";
d) entfällt im Abschnitt I im Unterabschnitt „Freigegenstände" die die „Aktuelle Fachgebiete" betreffende Zeile;
e) lauten im Abschnitt I die Fußnoten
„1) Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen kann von dieser Stundentafel im Rahmen des Abschnittes Ia der Anlage 1 abgewichen werden.
2) Mit Konstruktionsübungen.
3) Der Förderunterricht kann bei Bedarf im I. bis IV. Jahrgang je Unterrichtsjahr und Jahrgang bis zu zweimal für höchstens 8 Unterrichtseinheiten eingerichtet werden, wobei aus pädagogischen Gründen eine Blockung anzustreben ist.
4) Nicht die im Pflichtgegenstand „Lebende Fremdsprache" unterrichtete Sprache."
f) entfällt im Abschnitt V (Bildungs- und Lehraufgabe der einzelnen Unterrichtsgegenstände, Aufteilung des Lehrstoffes auf die einzelnen Schulstufen, didaktische Grundsätze) Unterabschnitt B (Freigegenstände) der Freigegenstand „Aktuelle Fachgebiete".
17. In der Anlage 1.3.3
a) wird im Abschnitt I der Überschrift „I. STUNDENTAFEL" der Fußnotenhinweis ,,1)" angefügt;
b) entfallen im Abschnitt I nach den Überschriften „Freigegenstände", „Unverbindliche Übungen" und „Förderunterricht" die Fußnotenhinweise „*)";
c) erhalten in Abschnitt I in der Stundentafel die Fußnotenhinweise 1 bis 3 die Bezeichnung „2" bis „4";
d) entfällt im Abschnitt I im Unterabschnitt „Freigegenstände" die die „Aktuelle Fachgebiete" betreffende Zeile;
e) lauten im Abschnitt I die Fußnoten
„1) Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen kann von dieser Stundentafel im Rahmen des Abschnittes Ia der Anlage 1 abgewichen werden.
2) Mit Übungen.
3) Nicht die im Pflichtgegenstand „Lebende Fremdsprache" unterrichtete Sprache.
4) Der Förderunterricht kann bei Bedarf im I. bis IV. Jahrgang je Unterrichtsjahr und Jahrgang bis zu zweimal für höchstens 8 Unterrichtseinheiten eingerichtet werden, wobei aus pädagogischen Gründen eine Blockung anzustreben ist."
f) entfällt im Abschnitt V (Bildungs- und Lehraufgabe der einzelnen Unterrichtsgegenstände, Aufteilung des Lehrstoffes auf die einzelnen Schulstufen, didaktische Grundsätze) Unterabschnitt B (Freigegenstände) der Freigegenstand „Aktuelle Fachgebiete"
18. In den Anlagen 1.4.1 und 1.4.6
a) wird im Abschnitt I der Überschrift „I. STUNDENTAFEL" der Fußnotenhinweis „1)" angefügt;
b) entfallen im Abschnitt I nach den Überschriften „Freigegenstände", „Unverbindliche Übungen" und „Förderunterricht" die Fußnotenhinweise „*)";
c) erhalten in Abschnitt I in der Stundentafel die Fußnotenhinweise 1 und 2 die Bezeichnung „2" und „3";
d) entfällt im Abschnitt I im Unterabschnitt „Freigegenstände" die die „Aktuelle Fachgebiete" betreffende Zeile;
e) lauten im Abschnitt I die Fußnoten
„1) Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen kann von dieser Stundentafel im Rahmen des Abschnittes Ia der Anlage 1 abgewichen werden.
2) Mit Übungen.
3) Nicht die im Pflichtgegenstand „Lebende Fremdsprache" unterrichtete Sprache.
4) Der Förderunterricht kann bei Bedarf je Unterrichtsjahr und Jahrgang bis zu zweimal für höchstens 8 Unterrichtseinheiten eingerichtet werden, wobei aus pädagogischen Gründen eine Blockung anzustreben ist.
5) Lehrverpflichtungsgruppe wie der entsprechende Pflichtgegenstand."
f) entfällt im Abschnitt V (Bildungs- und Lehraufgabe der einzelnen Unterrichtsgegenstände, Aufteilung des Lehrstoffes auf die einzelnen Schulstufen, didaktische Grundsätze) Unterabschnitt B (Freigegenstände) der Freigegenstand „Aktuelle Fachgebiete".
19. Inder Anlage 1.4.2
a) wird im Abschnitt I der Überschrift „I. STUNDENTAFEL" der Fußnotenhinweis ,,1)" angefügt;
b) entfallen im Abschnitt I nach den Überschriften „Freigegenstände", „Unverbindliche Übungen" und „Förderunterricht" die Fußnotenhinweise „*)";
c) erhalten in Abschnitt I in der Stundentafel die Fußnotenhinweise 1 bis 3 die Bezeichnung „2" bis „4";
d) entfällt im Abschnitt I im Unterabschnitt „Freigegenstände" die die „Aktuelle Fachgebiete" betreffende Zeile;
e) lauten im Abschnitt I die Fußnoten
„1) Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen kann von dieser Stundentafel im Rahmen des Abschnittes Ia der Anlage 1 abgewichen werden.
2) Einschließlich Luftrecht.
3) Mit Übungen.
4) Nicht die im Pflichtgegenstand „Lebende Fremdsprache" unterrichtete Sprache.
5) Der Förderunterricht kann bei Bedarf je Unterrichtsjahr und Jahrgang bis zu zweimal für höchstens 8 Unterrichtseinheiten eingerichtet werden, wobei aus pädagogischen Gründen eine Blockung anzustreben ist.
6) Lehrverpflichtungsgruppe wie der entsprechende Pflichtgegenstand."
f) entfällt im Abschnitt V (Bildungs- und Lehraufgabe der einzelnen Unterrichtsgegenstände, Aufteilung des Lehrstoffes auf die einzelnen Schulstufen, didaktische Grundsätze) Unterabschnitt B (Freigegenstände) der Freigegenstand „Aktuelle Fachgebiete".
20. In der Anlage 1.4.3
a) wird im Abschnitt I der Überschrift „I. STUNDENTAFEL" der Fußnotenhinweis „1)" angefügt;
b) entfallen im Abschnitt I nach den Überschriften „Freigegenstände", „Unverbindliche Übungen" und „Förderunterricht" die Fußnotenhinweise „*)";
c) erhalten in Abschnitt I in der Stundentafel die Fußnotenhinweise 1 bis 4 die Bezeichnung „2" bis „5";
d) entfällt im Abschnitt I im Unterabschnitt „Freigegenstände" die die „Aktuelle Fachgebiete" betreffende Zeile;
e) lauten im Abschnitt I die Fußnoten
1) Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen kann von dieser Stundentafel im Rahmen des Abschnittes Ia der Anlage 1 abgewichen werden.
2) Mit Übungen.
3) Einschließlich „Hüttenkunde".
4) Einschließlich „Fördertechnik" und „Gießereimaschinen und Einrichtungen".
5) Nicht die im Pflichtgegenstand „Lebende Fremdsprache" unterrichtete Sprache.
6) Der Förderuntenicht kann bei Bedarf je Unterrichtsjahr und Jahrgang bis zu zweimal für höchstens 8 Unterrichtseinheiten eingerichtet werden, wobei aus pädagogischen Gründen eine Blockung anzustreben ist.
7) Lehrverpflichtungsgruppe wie der entsprechende Pflichtgegenstand."
f) entfällt im Abschnitt V (Bildungs- und Lehraufgabe der einzelnen Unterrichtsgegenstände, Aufteilung des Lehrstoffes auf die einzelnen Schulstufen, didaktische Grundsätze) Unterabschnitt B (Freigegenstände) der Freigegenstand „Aktuelle Fachgebiete".
21. Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Anlage 1.4.4 wird nach Anlage 1.4.3 eingereiht.
22. In der Anlage 1.4.5
a) wird im Abschnitt I der Überschrift „I. STUNDENTAFEL" der Fußnotenhinweis ,,1)" angefügt;
b) entfallen im Abschnitt I nach den Überschriften „Freigegenstände", „Unverbindliche Übungen" und „Förderunterricht" die Fußnotenhinweise „*)";
c) erhalten in Abschnitt I in der Stundentafel die Fußnotenhinweise 1 bis 3 die Bezeichnung „2" bis „4";
d) entfällt im Abschnitt I im Unterabschnitt „Freigegenstände" die die „Aktuelle Fachgebiete" betreffende Zeile;
e) lauten im Abschnitt I die Fußnoten
„1) Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen kann von dieser Stundentafel im Rahmen des Abschnittes Ia der Anlage 1 abgewichen werden.
2) Mit Übungen im I. und III. Jahrgang.
3) Einschließlich „Apparatebau".
4) Nicht die im Pflichtgegenstand „Lebende Fremdsprache" unterrichtete Sprache.
5) Der Förderunterricht kann bei Bedarf je Unterrichtsjahr und Jahrgang bis zu zweimal für höchstens 8 Unterrichtseinheiten eingerichtet werden, wobei aus pädagogischen Gründen eine Blockung anzustreben ist.
6) Lehrverpflichtungsgruppe wie der entsprechende Pflichtgegenstand."
f) entfällt im Abschnitt V (Bildungs- und Lehraufgabe der einzelnen Unterrichtsgegenstände, Aufteilung des Lehrstoffes auf die einzelnen Schulstufen, didaktische Grundsätze) Unterabschnitt B (Freigegenstände) der Freigegenstand „Aktuelle Fachgebiete".
23. In der Anlage 1.4.8 (Höhere Lehranstalt für Maschinenbau — Ausbildungszweig: Waffentechnik) lautet Abschnitt I (Stundentafel)
„I. STUNDENTAFEL Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen kann von dieser Stundentafel im Rahmen des Abschnittes Ia der Anlage 1 abgewichen werden.
(Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen Unterrichtsgegenstände)
26. In der Anlage 1.4.11
a) wird im Abschnitt I der Überschrift „I. STUNDENTAFEL" der Fußnotenhinweis „1)" angefügt;
b) entfallen im Abschnitt I nach den Überschriften „Freigegenstände", „Unverbindliche Übungen" und „Förderunterricht" die Fußnotenhinweise „*)";
c) erhalten in Abschnitt I in der Stundentafel die Fußnotenhinweise 1 und 2 die Bezeichnung „2" und „3";
d) entfällt im Abschnitt I im Unterabschnitt „Freigegenstände" die die „Aktuelle Fachgebiete" betreffende Zeile;
e) lauten im Abschnitt I die Fußnoten
„1) Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen kann von dieser Stundentafel im Rahmen des Abschnittes Ia der Anlage 1 abgewichen werden.
2) Mit Übungen.
3) In Amtsschriften ist in Klammern die Bezeichnung der Fremdsprache anzuführen.
4) Der Förderunterricht kann bei Bedarf je Unterrichtsjahr und Jahrgang bis zu zweimal für höchstens 8 Unterrichtseinheiten eingerichtet werden, wobei aus pädagogischen Gründen eine Blockung anzustreben ist.
5) Lehrverpflichtungsgruppe wie der entsprechende Pflichtgegenstand."
f) entfällt im Abschnitt V (Bildungs- und Lehraufgabe der einzelnen Unterrichtsgegenstände, Aufteilung des Lehrstoffes auf die einzelnen Schulstufen, didaktische Grundsätze) Unterabschnitt B (Freigegenstände) der Freigegenstand „Aktuelle Fachgebiete".
27. In der Anlage 1.5.1
a) wird im Abschnitt I der Überschrift „I. STUNDENTAFEL" der Fußnotenhinweis ,,1)" angefügt;
b) entfallen im Abschnitt I nach den Überschriften „Freigegenstände", „Unverbindliche Übungen" und „Förderunterricht" die Fußnotenhinweise „*)";
c) erhalten in Abschnitt I in der Stundentafel die Fußnotenhinweise 1 bis 5 die Bezeichnung „2" bis „6";
d) entfällt im Abschnitt I im Unterabschnitt „Freigegenstände" die die „Aktuelle Fachgebiete" betreffende Zeile;
e) lauten im Abschnitt I die Fußnoten
„1) Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen kann von dieser Stundentafel im Rahmen des Abschnittes Ia der Anlage 1 abgewichen werden.
2) Einschließlich Ausrüstungstechnologie.
3) Mit besonderer Berücksichtigung der Spinnerei und Weberei.
4) Mit Übungen.
5) Mit Laboratoriumsübungen.
6) In Amtsschriften ist in Klammern die Bezeichnung der Fremdsprache anzuführen.
7) Der Förderunterricht kann bei Bedarf im I. bis IV. Jahrgang je Unterrichtsjahr und Jahrgang bis zu zweimal für höchstens 8 Unterrichtseinheiten eingerichtet werden, wobei aus pädagogischen Gründen eine Blockung anzustreben ist."
f) entfällt im Abschnitt V (Bildungs- und Lehraufgabe der einzelnen Unterrichtsgegenstände, Aufteilung des Lehrstoffes auf die einzelnen Schulstufen, didaktische Grundsätze) Unterabschnitt B (Freigegenstände) der Freigegenstand „Aktuelle Fachgebiete".
28. In der Anlage 1.5.2
a) wird im Abschnitt I der Überschrift „I. STUNDENTAFEL" der Fußnotenhinweis ,,1)" angefügt;
b) entfallen im Abschnitt I nach den Überschriften „Freigegenstände", „Unverbindliche Übungen" und „Förderunterricht" die Fußnotenhinweise „*)";
c) erhalten in Abschnitt I in der Stundentafel die Fußnotenhinweise 1 bis 5 die Bezeichnung „2" bis „6";
d) entfällt im Abschnitt I im Unterabschnitt „Freigegenstände" die die „Aktuelle Fachgebiete" betreffende Zeile;
e) lauten im Abschnitt I die Fußnoten
„1) Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen kann von dieser Stundentafel im Rahmen des Abschnittes Ia der Anlage 1 abgewichen werden.
2) Einschließlich Ausrüstungstechnologie.
3) Mit besonderer Berücksichtigung der Wirkerei und Strickerei.
4) Mit Übungen.
5) Mit Laboratoriumsübungen.
6) In Amtsschriften ist in Klammern die Bezeichnung der Fremdsprache anzuführen.
7) Der Förderunterricht kann bei Bedarf im I. bis IV. Jahrgang je Unterrichtsjahr und Jahrgang bis zu zweimal für höchstens 8 Unterrichtseinheiten eingerichtet werden, wobei aus pädagogischen Gründen eine Blockung anzustreben ist."
f) entfällt im Abschnitt V (Bildungs- und Lehraufgabe der einzelnen Unterrichtsgegenstände, Aufteilung des Lehrstoffes auf die einzelnen Schulstufen, didaktische Grundsätze) Unterabschnitt B (Freigegenstände) der Freigegenstand „Aktuelle Fachgebiete".
29. In der Anlage 1.5.3
a) wird im Abschnitt I der Überschrift „I. STUNDENTAFEL" der Fußnotenhinweis „1)" angefügt;
b) entfallen im Abschnitt I nach den Überschriften „Freigegenstände", „Unverbindliche Übungen" und „Förderunterricht" die Fußnotenhinweise „*)";
c) erhalten in Abschnitt I in der Stundentafel die Fußnotenhinweise 1 bis 6 die Bezeichnung „2" bis „7";
d) entfällt im Abschnitt I im Unterabschnitt „Freigegenstände" die die „Aktuelle Fachgebiete" betreffende Zeile;
e) lauten im Abschnitt I die Fußnoten
„1) Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen kann von dieser Stundentafel im Rahmen des Abschnittes Ia der Anlage 1 abgewichen werden.
2) Einschließlich Steuerungs- und Regelungstechnik.
3) Einschließlich Umwelttechnik.
4) Einschließlich Stöchiometrie.
5) Mit Laboratoriumsübungen.
6) Einschließlich Technologie der Appretur, Materiallehre und Umwelttechnik.
7) In Amtsschriften ist in Klammern die Bezeichnung der Fremdsprache anzuführen.
8) Der Förderunterricht kann bei Bedarf im I. bis IV. Jahrgang je Unterrichtsjahr und Jahrgang bis zu zweimal für höchstens 8 Unterrichtseinheiten eingerichtet werden, wobei aus pädagogischen Gründen eine Blockung anzustreben ist."
f) entfällt im Abschnitt V (Bildungs- und Lehraufgabe der einzelnen Unterrichtsgegenstände, Aufteilung des Lehrstoffes auf die einzelnen Schulstufen, didaktische Grundsätze) Unterabschnitt B (Freigegenstände) der Freigegenstand „Aktuelle Fachgebiete".
30. In der Anlage 1.5.4
a) wird im Abschnitt I der Überschrift „I. STUNDENTAFEL" der Fußnotenhinweis „1)" angefügt;
b) entfallen im Abschnitt I nach den Überschriften „Freigegenstände", „Unverbindliche Übungen" und „Förderunterricht" die Fußnotenhinweise „*)";
c) erhalten in Abschnitt I in der Stundentafel die Fußnotenhinweise 1 bis 4 die Bezeichnung „2" bis „5";
d) entfällt im Abschnitt I im Unterabschnitt „Freigegenstände" die die „Aktuelle Fachgebiete" betreffende Zeile;
e) lauten im Abschnitt I die Fußnoten
„1) Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen kann von dieser Stundentafel im Rahmen des Abschnittes Ia der Anlage 1 abgewichen werden.
2) In Amtsschriften ist in Klammern die Bezeichnung der Fremdsprache anzuführen.
3) Einschließlich angewandter EDV.
4) Mit Übungen.
5) Nicht die im Pflichtgegenstand „Lebende Fremdsprache" unterrichtete Sprache.
6) Der Förderunterricht kann bei Bedarf im I. bis IV. Jahrgang je Unterrichtsjahr und Jahrgang bis zu zweimal für höchstens 8 Unterrichtseinheiten eingerichtet werden, wobei aus pädagogischen Gründen eine Blockung anzustreben ist."
f) entfällt im Abschnitt V (Bildungs- und Lehraufgabe der einzelnen Unterrichtsgegenstände, Aufteilung des Lehrstoffes auf die einzelnen Schulstufen, didaktische Grundsätze) Unterabschnitt B (Freigegenstände) der Freigegenstand „Aktuelle Fachgebiete".
31. In der Anlage 1.6.1
a) wird im Abschnitt I der Überschrift „I. STUNDENTAFEL" der Fußnotenhinweis ,,1)" angefügt;
b) entfallen im Abschnitt I nach den Überschriften „Freigegenstände", „Unverbindliche Übungen" und „Förderunterricht" die Fußnotenhinweise „*)";
c) erhalten in Abschnitt I in der Stundentafel die Fußnotenhinweise 1 bis 3 die Bezeichnung „2" bis „4";
d) entfällt im Abschnitt I im Unterabschnitt „Freigegenstände" die die „Aktuelle Fachgebiete" betreffende Zeile;
e) lauten im Abschnitt I die Fußnoten
„1) Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen kann von dieser Stundentafel im Rahmen des Abschnittes Ia der Anlage 1 abgewichen werden.
2) Einschließbch Fertigungsmaschinen.
3) Einschließlich Werkstoffprüfung.
4) Nicht die im Pflichtgegenstand „Lebende Fremdsprache" unterrichtete Sprache; in Amtsschriften ist in Klammern die Bezeichnung der Fremdsprache anzuführen.
5) Der Förderunterricht kann bei Bedarf je Unterrichtsjahr und Jahrgang bis zu zweimal für höchstens 8 Unterrichtseinheiten eingerichtet werden, wobei aus pädagogischen Gründen eine Blockung anzustreben ist."
f) entfällt im Abschnitt V (Bildungs- und Lehraufgabe der einzelnen Unterrichtsgegenstände, Aufteilung des Lehrstoffes auf die einzelnen Schulstufen, didaktische Grundsätze) Unterabschnitt B (Freigegenstände) der Freigegenstand „Aktuelle Fachgebiete".
32. Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Anlage 1.6.1.1 wird nach Anlage 1.6.1 eingereiht. .
33. In der Anlage 1.6.2 (Höhere Lehranstalt für Kunststofftechnik) lautet Abschnitt I (Stundentafel)
„I. STUNDENTAFEL Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen kann von dieser Stundentafel im Rahmen des Abschnittes Ia der Anlage 1 abgewichen werden.
(Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen Unterrichtsgegenstände)
34. In der Anlage 1.6.3
a) wird im Abschnitt I der Überschrift „I. STUNDENTAFEL" der Fußnotenhinweis „1)" angefügt;
b) entfallen im Abschnitt I nach den Überschriften „Freigegenstände", „Unverbindliche Übungen" und „Förderunterricht" die Fußnotenhinweise „*)";
c) erhalten in Abschnitt I in der Stundentafel die Fußnotenhinweise 1 bis 6 die Bezeichnung „2" bis „7";
d) entfällt im Abschnitt I im Unterabschnitt „Freigegenstände" die die „Aktuelle Fachgebiete" betreffende Zeile;
e) lauten im Abschnitt I die Fußnoten
„1) Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen kann von dieser Stundentafel im Rahmen des Abschnittes Ia der Anlage 1 abgewichen werden.
2) Einschließlich Vertragstechnik.
3) Einschließlich Rechnungswesen, Schriftverkehr.
4) Einschließlich Kalkulation, Auftragsbearbeitung, Werbung sowie Verlags- und Zeitungswesen.
5) Mit Konstruktionsübungen.
6) Übungen.
7) Nicht die im Pflichtgegenstand „Lebende Fremdsprache" unterrichtete Sprache; in Amtsschriften ist in Klammern die Bezeichnung der Fremdsprache anzuführen.
8) Der Förderunterricht kann bei Bedarf je Unterrichtsjahr und Jahrgang bis zu zweimal für höchstens 8 Unterrichtseinheiten eingerichtet werden, wobei aus pädagogischen Gründen eine Blockung anzustreben ist."
f) entfällt im Abschnitt V (Bildungs- und Lehraufgabe der einzelnen Unterrichtsgegenstände, Aufteilung des Lehrstoffes auf die einzelnen Schulstufen, didaktische Grundsätze) Unterabschnitt B (Freigegenstände) der Freigegenstand „Aktuelle Fachgebiete".
35. In Anlage 2 lautet Abschnitt Ia samt Überschrift
„Ia. SCHULAUTONOME LEHRPLANBESTIMMUNGEN
Schulautonome Lehrplanbestimmungen (§ 6 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes) eröffnen in dem vorgegebenen Rahmen Freiräume im Bereich der Stundentafel, der durch den Lehrplan geregelten Inhalte des Unterrichts (Lehrpläne der einzelnen Unterrichtsgegenstände), der Lern- und Arbeitsformen sowie der Lernorganisation. Für eine sinnvolle Nutzung dieser Freiräume ist die Orientierung an der jeweiligen Bedarfs- und Problemsituation in der Schule oder in der Klasse an einem bestimmten Schulstandort sowie an den daraus resultierenden Wunsch- bzw. Zielvorstellungen von wesentlicher Bedeutung. Die Nutzung der schulautonomen Freiräume bedarf eines an den Bedürfnissen der Schüler, der Schulpartner insgesamt sowie des schulischen Umfeldes orientierten Konzeptes.
Die schulautonomen Lehrplanbestimmungen haben den zur Verfügung stehenden Rahmen an Lehrerwochenstunden und Möglichkeiten der räumlichen und ausstattungsmäßigen Gegebenheiten der Schule zu beachten.
Schulautonome Lehrplanbestimmungen haben auf das allgemeinbildende, das fachtheoretische und fachpraktische Ausbildungsziel des Lehrplanes, die damit verbundenen gewerblichen Berechtigungen sowie auf die Erhaltung der Übertrittsmöglichkeiten im Rahmen des Schulwesens Bedacht zu nehmen.
Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen können Abweichungen von der Stundentafel unter Beachtung der folgenden Bestimmungen vorgenommen werden
1. Der Pflichtgegenstand Religion ist von der autonomen Gestaltung ausgenommen.
2. In allen Pflichtgegenständen ist eine Reduktion der Wochenstunden um höchstens 16 Semesterwochenstunden über alle Semester zulässig. In jedem Semester kann die Wochenstundenzahl in höchstens drei Pflichtgegenständen, die ein Stundenausmaß von mindestens zwei Wochenstunden aufweisen, um je eine Wochenstunde verringert werden.
3. Im Ausmaß der sich aus Z 2 ergebenden Reduktionen sind ein zusätzlicher Pflichtgegenstand in jedem Semester mit bis zu drei Wochenstunden und/oder Erhöhungen des Stundenausmaßes von lehrplanmäßig festgelegten Pflichtgegenständen vorzusehen.
4. In jedem Semester kann ein Pflichtgegenstand, dessen Wochenstundenausmaß reduziert wurde, mit einem bezüglich Fachgebiet und Methodik verwandten Pflichtgegenstand als zusammengefaßter Pflichtgegenstand geführt werden, wenn Lehrer mit den entsprechenden Verwendungserfordernissen zur Verfügung stehen; aus der neuen Bezeichnung müssen die Bezeichnungen der zusammengefaßten Pflichtgegenstände hervorgehen.
Soweit im Rahmen schulautonomer Lehrplanbestimmungen in diesem Lehrplan nicht enthaltene Unterrichtsgegenstände geschaffen werden oder Unterrichtsgegenstände vorgesehen werden, für die dieser Lehrplan keinen Lehrstoff enthält, haben die schulautonomen Lehrplanbestimmungen auch die diesbezüglichen Bestimmungen zu enthalten. Sofern durch die schulautonomen Lehrplanbestimmungen ein höheres Stundenausmaß vorgesehen wird, als für den Fall des Nichtbestehens schulautonomer Lehrplanbestimmungen in diesem Lehrplan vorgeschrieben wird, können durch die zusätzlichen Lehrplanbestimmungen zusätzliche Bildungs- und Lehraufgaben, Lehrstoffumschreibungen und didaktische Grundsätze vorgenommen werden.
Soweit die Lehrpläne Pflichtgegenstände des schulautonomen Ausbildungsschwerpunktes vorsehen, ist der jeweils an der Schule zu führende Ausbildungsschwerpunkt durch schulautonome Lehrplanbestimmungen festzulegen. Bestehen an einer Schule parallel geführte Semester, so können jeweils gesonderte Ausbildungsschwerpunkte festgelegt werden. Sofern der Schulgemeinschaftsausschuß den Ausbildungsschwerpunkt nicht festlegt, hat die Festlegung durch die Schulbehörde erster Instanz zu erfolgen.
Ferner können durch schulautonome Lehrplanbestimmungen zusätzliche Freigegenstände und unverbindliche Übungen, ein zusätzlicher Förderunterricht sowie ein geändertes Stundenausmaß in den im Lehrplan vorgesehenen Freigegenständen, unverbindlichen Übungen und Förderunterrichtsbereichen festgelegt werden.
Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen kann im Bereich der Pflichtgegenstände festgelegt werden, daß die Ausbildung unter Einbeziehung von Formen des Fernunterrichtes erfolgt. In diesem Fall ist das Ausmaß des Fernunterrichtes entsprechend den regionalen Gegebenheiten und fachlichen Erfordernissen festzulegen; dabei soll die Anzahl der Unterrichtseinheiten der Individualphase jene der Sozialphase nicht übertreffen.
Die Ausbildung unter Einbeziehung der Formen des Fernunterrichtes ist in einer Sozial- und in einer Individualphase so durchzuführen, daß die für den Bildungsgang erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten erworben werden können. Die Individualphase hat grundsätzlich der selbständigen Erarbeitung und Vertiefung des Lehrstoffes anhand der während der Sozialphase vorgestellten Materialien und Unterlagen in Form des Selbststudiums zu dienen, wobei die Schüler fachlich und andragogisch zu betreuen sind. In hiefür geeigneten Fällen kann die Individualphase auch zur Vorbereitung der Sozialphase dienen.
Bei der Schaffung zusätzlicher Unterrichtsgegenstände und bei der Veränderung bestehender Unterrichtsgegenstände ist auf das fachliche Ausbildungsziel des Lehrplanes und die folgenden Richtlinien zu achten
Richtlinien für die Bildungs- und Lehraufgabe
Der Schüler soll allgemeine oder fachliche Kompetenzen erwerben, die die in den anderen Pflichtgegenständen vermittelten Haltungen, Kenntnisse und Fertigkeiten unter Berücksichtigung regionaler Erfordernisse vertiefen oder ergänzen.
Richtlinien für den Lehrstoff
Soweit sich der Lehrstoff auf Inhalte erstreckt, die nicht innerhalb der lehrplanmäßig vorgesehenen Unterrichtsgegenstände durch entsprechende Erhöhung des Stundenausmaßes abgedeckt werden können, sind folgende zusätzliche Fachgebiete vorgesehen
Fachgebiet „Fremdsprache"
Eine weitere lebende Fremdsprache mit einer zum Pflichtgegenstand Englisch analogen Gestaltung des Lehrstoffes und der didaktischen Grundsätze (Lehrverpflichtungsgruppe I).
Fachgebiet „Persönlichkeitsbildung"
Förderung der Persönlichkeitsentwicklung durch allgemeinbildende, musische oder berufsbezogene Unterrichtsangebote. (Hinsichtlich der Einstufung in Lehrverpflichtungsgruppe siehe § 7 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes.)
Fachgebiet „Wutschaft und Technik"
Unterrichtsangebote, die die wirtschaftliche Bildung in bezug zur jeweiligen Fachrichtung vertiefen (Lehrverpflichtungsgruppe I für die Ausbildungsbereiche Wirtschaftsingenieurwesen, Elektronische Datenverarbeitung und Organisation sowie Betriebstechnik; sonst Lehrverpflichtungsgruppe II).
Fachgebiet „Recht und Politische Bildung"
Unterrichtsangebote, die die rechtlichen Pflichtgegenstände vor allem im Hinblick auf die selbständige Ausübung eines Handwerkes oder gebundenen Gewerbes bzw. die Politische Bildung vertiefen (Lehrverpflichtungsgruppe III).
Fachgebiet „Umwelt"
Einführende Darstellungen zur Ergänzung der technisch-naturwissenschaftlichen Bildung in allgemein-naturwissenschaftlichen Bereichen (Lehrverpflichtungsgruppe III).
Fachgebiet „Spezielle Fachtheorie"
Den Ausbildungsschwerpunkt im Bereich der Fachtheorie vertiefende oder ergänzende Unterrichtsangebote mit nicht-enzyklopädischem Charakter (Lehrverpflichtungsgruppe I).
Fachgebiet „Projekt"
Unterrichtsangebote, die eine gegenstandsübergreifende Vertiefung innerhalb der Fachrichtung zum Ziel haben unter Einbeziehung von fachtheoretischen sowie fachpraktischen Elementen mit Laboratoriumscharakter bzw. Konstruktionsübungen (Lehrverpflichtungsgruppe I). Fachgebiet „Allgemeine Fachtheorie"
Einführung in technische Disziplinen, die nicht den Schwerpunkt der Fachausbildung darstellen (Lehrverpflichtungsgruppe II).
Richtlinien für die didaktischen Grundsätze
Die pädagogischen Möglichkeiten sollten so eingesetzt werden, daß insbesondere die Kooperationsfähigkeit, die gedankliche Mobilität sowie die Auseinandersetzung mit dem sozialen, ökonomischen und ökologischen Umfeld gefördert werden. Wo es das Sachgebiet zuläßt, ist Projektunterricht — auch semesterübergreifend oder geblockt — zu empfehlen."
36. In Anlage 2 tritt im Abschnitt III an die Stelle der Wendung „I. Jahrgang" die Wendung „1. und 2. Semester", an die Stelle der Wendung „II. Jahrgang" die Wendung „3. und 4. Semester", an die Stelle der Wendung „III. Jahrgang" die Wendung „5. und 6. Semester" und an die Stelle der Wendung „IV. Jahrgang" die Wendung „7. und 8. Semester".
37. In Anlage 2 Abschnitt IV Unterabschnitt A entfällt jeweils beim Lehrstoff
a) die Zeile „I. Jahrgang ...";
b) die Zeile „II. Jahrgang ..."; die nachfolgenden Wendungen „1. Semester" und „2. Semester" werden durch die Wendungen „3. Semester" und „4. Semester" ersetzt;
c) die Zeile „III. Jahrgang ..."; die nachfolgenden Wendungen „1. Semester" und „2. Semester" werden durch die Wendungen „5. Semester" und „6. Semester" ersetzt.
38. In Anlage 2 Abschnitt IV lautet beim Pflichtgegenstand Deutsch der letzte Absatz
„Im 1. bis 4. Semester ist jedes Semester eine einstündige, im 5. und 6. Semester jedes Semester eine zwei- oder dreistündige Schularbeit zulässig."
39. In Anlage 2 Abschnitt IV lautet beim Pflichtgegenständ Lebende Fremdsprache (Englisch) der letzte Absatz
„In jedem Semester ist eine einstündige (ab dem 3. Semester auch zweistündige) Schularbeit zulässig."
40. In Anlage 2 Abschnitt IV entfällt der Unterabschnitt B (Freigegenstände) und tritt an die Stelle der Überschrift „C. FÖRDERUNTERRICHT" die Überschrift „B. FÖRDERUNTERRICHT".
41. In der Anlage 2.3.1 (Höhere Lehranstalt für Berufstätige für Elektrotechnik) lautet Abschnitt I (Stundentafel)
„I. STUNDENTAFEL Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen kann von dieser Stundentafel im Rahmen des Abschnittes Ia der Anlage 2 abgewichen werden.
(Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen Unterrichtsgegenstände)
42. In den Anlagen 2.3.1 und 2.3.2 entfällt jeweils im Abschnitt V Unterabschnitt A beim Lehrstoff
a) die Zeile „I. Jahrgang ...";
b) die Zeile „II. Jahrgang ..."; die nachfolgenden Wendungen „1. Semester" und „2. Semester" werden durch die Wendungen „3. Semester" und „4. Semester" ersetzt;
c) die Zeile „III. Jahrgang ..."; die nachfolgenden Wendungen „1. Semester" und „2. Semester" werden durch die Wendungen „5. Semester" und „6. Semester" ersetzt;
d) die Zeile „IV. Jahrgang ...:"; die nachfolgenden Wendungen „1. Semester" und „2. Semester" werden durch die Wendungen „7. Semester" und „8. Semester" ersetzt.
43. In den Anlagen 2.3.1 und 2.3.2 entfällt jeweils der Unterabschnitt B „B. FREIGEGENSTÄNDE" und wird die Überschrift „C. FÖRDERUNTERRICHT" durch die Überschrift „B. FÖRDERUNTERRICHT" ersetzt.
44. In der Anlage 2.3.2 (Höhere Lehranstalt für Berufstätige für Elektronik) lautet Abschnitt I (Stundentafel)
45. In der Anlage 2.4.1
a) ward im Abschnitt I der Überschrift „I. STUNDENTAFEL" der Fußnotenhinweis „1)" angefügt;
b) entfallen im Abschnitt I nach den Überschriften „Freigegenstände" und „Förderunterricht" die
Fußnotenhinweise ,,3)"; c) erhalten in Abschnitt I in der Stundentafel die Fußnotenhinweise 1 bis 6 die Bezeichnung „2"
bis „7";
d) lauten im Abschnitt I die Fußnoten
„1) Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen kann von dieser Stundentafel im Rahmen des Abschnittes Ia der Anlage 2 abgewichen werden.
2) Mit Übungen im 1. und 2. Semester.
3) Einschließlich Qualitätsmanagement.
4) Siehe Anlage 2, Abschnitt Ia, Z 2.
5) Mit Übungen vom 5. bis 8. Semester.
6) Der Förderunterricht kann bei Bedarf je Semester für höchstens acht Unterrichtseinheiten eingerichtet werden, wobei aus pädagogischen Gründen eine Blockung anzustreben ist.
7) Lehrverpflichtungsgrüppe wie der entsprechende Pflichtgegenstand."
46. In der Anlage 2.6.1
a) wird im Abschnitt I der Überschrift „I. STUNDENTAFEL" der Fußnotenhinweis „1)" angefügt;
b) entfallen im Abschnitt I nach den Überschriften „Freigegenstände" und „Förderunterricht" die
Fußnotenhinweise ,,3)";
c) erhalten in Abschnitt I in der Stundentafel die Fußnotenhinweise 1 und 2 die Bezeichnung „2"
und „3"; .
d) lauten im Abschnitt I die Fußnoten
„1) Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen kann von dieser Stundentafel im Rahmen des Abschnittes Ia der Anlage 2 abgewichen werden.
2) Einschließlich Werkstofftechnik und Werkstoffprüfung.
3) Einschließlich Marketing.
4) Der Förderunterricht kann bei Bedarf je Semester für höchstens acht Unterrichtseinheiten eingerichtet werden, wobei aus pädagogischen Gründen eine Blockung anzustreben ist.
5) Lehrverpflichtungsgrüppe wie der entsprechende Pflichtgegenstand."
47. In Anlage 3 lautet Abschnitt Ia
„Ia. SCHULAUTONOME LEHRPLANBESTIMMUNGEN
Schulautonome Lehrplanbestimmungen (§ 6 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes) eröffnen in dem vorgegebenen Rahmen Freiräume im Bereich der Stundentafel, der durch den Lehrplan geregelten Inhalte des Unterrichts (Lehrpläne der einzelnen Unterrichtsgegenstände), der Lern- und Arbeitsformen sowie der Lernorganisation. Für eine sinnvolle Nutzung dieser Freiräume ist die Orientierung an der jeweiligen Bedarfs- und Problemsituation in der Schule oder in der Klasse an einem bestimmten Schulstandort sowie an den daraus resultierenden Wunsch- bzw. Zielvorstellungen von wesentlicher Bedeutung. Die Nutzung der schulautonomen Freiräume bedarf ernes an den Bedürfnissen der Schüler, der Schulpartner insgesamt sowie des schulischen Umfeldes orientierten Konzeptes.
Die schulautonomen Lehrplanbestimmungen haben den zur Verfügung stehenden Rahmen an Lehrerwochenstunden und Möglichkeiten der räumlichen und ausstattungsmäßigen Gegebenheiten der Schule zu beachten.
Schulautonome Lehrplanbestimmungen haben auf das allgemeinbildende, das fachtheoretische und fachpraktische Ausbildungsziel des Lehrplanes, die damit verbundenen gewerblichen Berechtigungen sowie auf die Erhaltung der Übertrittsmöglichkeiten im Rahmen des Schulwesens Bedacht zu nehmen.
Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen können Abweichungen von der Stundentafel unter Beachtung der folgenden Bestimmungen vorgenommen werden
1. Der Pflichtgegenstand Religion ist von der autonomen Gestaltung ausgenommen.
2. In allen Pflichtgegenständen ist eine Reduktion der Wochenstunden um höchstens 12 Semesterwochenstunden über alle Semester zulässig. In jedem Semester kann die Wochenstundenzahl in höchstens drei Pflichtgegenständen, die ein Stundenausmaß von mindestens zwei Wochenstunden aufweisen, um je erne Wochenstunde verringert werden.
3. Im Ausmaß der sich aus Z 2 ergebenden Reduktionen sind ein zusätzlicher Pflichtgegenstand in jedem Semester mit bis zu drei Wochenstunden und/oder Erhöhungen des Stundenausmaßes von lehrplanmäßig festgelegten Pflichtgegenständen vorzusehen.
4. In jedem Semester kann ein Pflichtgegenstand, dessen Wochenstundenausmaß reduziert wurde, mit einem bezüglich Fachgebiet und Methodik verwandten Pflichtgegenstand als zusam-
mengefaßter Pflichtgegenstand geführt werden, wenn Lehrer mit den entsprechenden Verwendungserfordernissen zur Verfügung stehen; aus der neuen Bezeichnung müssen die Bezeichnungen der zusammengefaßten Pflichtgegenstände hervorgehen.
Soweit im Rahmen schulautonomer Lehrplanbestimmungen in diesem Lehrplan nicht enthaltene Unterrichtsgegenstände geschaffen werden oder Unterrichtsgegenstände vorgesehen werden, für die dieser Lehrplan keinen Lehrstoff enthält, haben die schulautonomen Lehrplanbestimmungen auch die diesbezüglichen Bestimmungen zu enthalten. Sofern durch die schulautonomen Lehrplanbestimmungen ein höheres Stundenausmaß vorgesehen wird, als für den Fall des Nichtbestehens schulautonomer Lehrplanbestimmungen in diesem Lehrplan vorgeschrieben wird, können durch die zusätzlichen Lehrplanbestimmungen zusätzliche Bildungs- und Lehraufgaben, Lehrstoffumschreibungen und didaktische Grundsätze vorgenommen werden.
Soweit die Lehrpläne Pflichtgegenstände des schulautonomen Ausbildungsschwerpunktes vorsehen, ist der jeweils an der Schule zu führende Ausbildungsschwerpunkt durch schulautonome Lehrplanbestimmungen festzulegen. Bestehen an einer Schule parallel geführte Semester, so können jeweils gesonderte Ausbildungsschwerpunkte festgelegt werden. Sofern der Schulgemeinschaftsausschuß den Ausbildungsschwerpunkt nicht festlegt, hat die Festlegung durch die Schulbehörde erster Instanz zu erfolgen.
Ferner können durch schulautonome Lehrplanbestimmungen zusätzliche Freigegenstände und unverbindliche Übungen, ein zusätzlicher Förderunterricht sowie ein geändertes Stundenausmaß in den im Lehrplan vorgesehenen Freigegenständen, unverbindlichen Übungen und Förderunterrichtsbereichen festgelegt werden.
Bei der Schaffung zusätzlicher Unterrichtsgegenstände und bei der Veränderung bestehender Unterrichtsgegenstände ist auf das fachliche Ausbildungsziel des Lehrplanes und die folgenden Richtlinien zu achten
Richtlinien für die Bildungs- und Lehraufgabe
Der Schüler soll allgemeine oder fachliche Kompetenzen erwerben, die die in den anderen Pflichtgegenständen vermittelten Haltungen, Kenntnisse und Fertigkeiten unter Berücksichtigung regionaler Erfordernisse vertiefen oder ergänzen.
Richtlinien für den Lehrstoff
Soweit sich der Lehrstoff auf Inhalte erstreckt, die nicht innerhalb der lehrplanmäßig vorgesehenen Unterrichtsgegenstände durch entsprechende Erhöhung des Stundenausmaßes abgedeckt werden können, sind folgende zusätzliche Fachgebiete vorgesehen
Fachgebiet „Fremdsprache"
Eine weitere lebende Fremdsprache mit einer zum Pflichtgegenstand Englisch analogen Gestaltung des Lehrstoffes und der didaktischen Grundsätze (Lehrverpflichtungsgruppe I).
Fachgebiet „Persönlichkeitsbildung"
Förderung der Persönlichkeitsentwicklung durch allgemeinbildende, musische oder berufsbezogene Unterrichtsangebote. (Hinsichtlich der Einstufung in die Lehrverpflichtungsgruppe siehe § 7 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes.)
Fachgebiet „Wirtschaft und Technik"
Unterrichtsangebote, die die wirtschaftliche Bildung in bezug zur jeweiligen Fachrichtung vertiefen (Lehrverpflichtungsgruppe I für die Ausbildungsbereiche Wirtschaftsingenieurwesen, Elektronische Datenverarbeitung und Organisation sowie Betriebstechnik; sonst Lehrverpflichtungsgruppe II).
Fachgebiet „Recht und Politische Bildung"
Unterrichtsangebote, die die rechtlichen Pflichtgegenstände vor allem im Hinblick auf die selbständige Ausübung eines Handwerkes oder gebundenen Gewerbes bzw. die Politische Bildung vertiefen (Lehrverpflichtungsgruppe III).
Fachgebiet „Umwelt"
Einführende Darstellungen zur Ergänzung der technisch-naturwissenschaftlichen Bildung in allgemein-naturwissenschaftlichen Bereichen (Lehrverpflichtungsgruppe III).
Fachgebiet „Spezielle Fachtheorie"
Den Ausbildungsschwerpunkt im Bereich der Fachtheorie vertiefende oder ergänzende Unterrichtsangebote mit nicht-enzyklopädischem Charakter (Lehrverpflichtungsgruppe I).
Fachgebiet „Projekt"
Unterrichtsangebote, die eine gegenstandsübergreifende Vertiefung innerhalb der Fachrichtung zum Ziel haben unter Einbeziehung von fachtheoretischen sowie fachpraktischen Elementen mit Laboratoriumscharakter bzw. Konstruktionsübungen (Lehrverpflichtungsgruppe I).
Fachgebiet „Allgemeine Fachtheorie"
Einführung in technische Disziplinen, die nicht den Schwerpunkt der Fachausbildung darstellen (Lehrverpflichtungsgruppe II).
Richtlinien für die didaktischen Grundsätze
Die pädagogischen Möglichkeiten sollten so eingesetzt werden, daß insbesondere die Kooperationsfähigkeit, die gedankliche Mobilität sowie die Auseinandersetzung mit dem sozialen, ökonomischen und ökologischen Umfeld gefördert werden. Wo es das Sachgebiet zuläßt, ist Projektunterricht — auch semesterübergreifend oder geblockt — zu empfehlen."
48. In Anlage 3 Abschnitt IV entfällt der Unterabschnitt B (Freigegenstände) und tritt an die Stelle der Überschrift „C. FÖRDERUNTERRICHT" die Überschrift „B. FÖRDERUNTERRICHT".
49. In der Anlage 3.2.1
a) wird im Abschnitt I der Überschrift „I. STUNDENTAFEL" der Fußnotenhinweis ,,1)" angefügt;
b) entfallen im Abschnitt I nach den Überschriften „Freigegenstände" und „Förderunterricht" die
Fußnotenhinweise ,,4)";
c) erhalten in Abschnitt I in der Stundentafel die Fußnotenhinweise 1 bis 3 die Bezeichnung „2"
bis „4";
d) lauten im Abschnitt I die Fußnoten
„1) Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen kann von dieser Stundentafel im Rahmen des Abschnittes Ia der Anlage 3 abgewichen werden.
2) Mit Übungen im Laboratorium.
3) Einschließlich Meß-, Steuerungs- und Regelungstechnik.
4) Einschließlich Projektstudien.
5) In Amtsschriften ist in Klammern die Bezeichnung der Fremdsprache anzuführen.
6 Der Förderunterricht kann bei Bedarf je Semester für höchstens acht Unterrichtseinheiten eingerichtet werden, wobei aus pädagogischen Gründen eine Blockung anzustreben ist.
7) Lehrverpflichtungsgruppe wie der entsprechende Pflichtgegenstand."
50. In der Anlage 3.3.1
a) wird im Abschnitt I der Überschrift „I. STUNDENTAFEL" der Fußnotenhinweis „1)" angefügt;
b) entfällt der Unterabschnitt „Freigegenstände";
c) entfällt im Abschnitt I nach der Überschrift „Förderunterricht" der Fußnotenhinweis „*)";
d) erhalten in Abschnitt I in der Stundentafel die Fußnotenhinweise 1 bis 4 die Bezeichnung „2" bis „5";
e) lauten im Abschnitt I die Fußnoten
„1) Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen kann von dieser Stundentafel im Rahmen des Abschnittes Ia der Anlage 3 abgewichen werden.
2) Mit Konstruktionsübungen.
3) Mit Übungen.
4) Der Förderunterricht kann bei Bedarf je Semester für höchstens acht Unterrichtseinheiten eingerichtet werden, wobei aus pädagogischen Gründen eine Blockung anzustreben ist."
51. In der Anlage 3.3.2
a) wird im Abschnitt I der Überschrift „I. STUNDENTAFEL" der Fußnotenhinweis „1)" angefügt;
b) entfällt der Unterabschnitt „Freigegenstände";
c) entfällt im Abschnitt I nach der Überschrift „Förderunterricht" der Fußnotenhinweis „*)";
d) erhalten in Abschnitt I in der Stundentafel die Fußnotenhinweise 1 und 2 die Bezeichnung „2" und „3";
e) lauten im Abschnitt I die Fußnoten
„1) Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen kann von dieser Stundentafel im Rahmen des Abschnittes Ia der Anlage 3 abgewichen werden.
2) Mit Übungen.
3) Mit Konstruktionsübungen.
4) Der Förderunterricht kann bei Bedarf je Semester für höchstens acht Unterrichtseinheiten eingerichtet werden, wobei aus pädagogischen Gründen eine Blockung anzustreben ist."
52. In der Anlage 3.3.3
a) wird im Abschnitt I der Überschrift „I. STUNDENTAFEL" der Fußnotenhinweis „1)" angefügt;
b) entfällt der Unterabschnitt „Freigegenstände";
c) entfällt im Abschnitt I nach der Überschrift „Förderunterricht" der Fußnotenhinweis „*)";
d) erhalten in Abschnitt I in der Stundentafel die Fußnotenhinweise 1 bis 3 die Bezeichnung „2" bis „4";
e) lauten im Abschnitt I die Fußnoten
„1) Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen kann von dieser Stundentafel im Rahmen des Abschnittes Ia der Anlage 3 abgewichen werden.
2) Mit Übungen.
3) Als Kurs für ein oder mehrere Semester, gemeinsam durch einen Teil des Semesters. Der Förderunterricht kann bei Bedarf je Semester für höchstens acht Unterrichtseinheiten eingerichtet werden, wobei aus pädagogischen Gründen eine Blockung anzustreben ist.
4) Lehrverpflichtungsgruppe wie der entsprechende Pflichtgegenstand."
53. In den Anlagen 3.3.1, 3.3.2 und 3.3.3 entfallen jeweils im Abschnitt V (Bildungs- und Lehraufgabe der einzelnen Unterrichtsgegenstände, Aufteilung des Lehrstoffes auf die einzelnen Schulstufen, Didaktische Grundsätze) der Unterabschnitt B (FREIGEGENSTÄNDE) und erhält der Unterabschnitt C (FÖRDERUNTERRICHT) die Bezeichnung „B. FÖRDERUNTERRICHT".
54. Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen 3.4.5 und 3.6.1 werden nach Anlage 3.3.3 eingereiht.
55. In Anlage 4 lautet Abschnitt Ia
„Ia. SCHULAUTONOME LEHRPLANBESTIMMUNGEN
Schulautonome Lehrplanbestimmungen (§ 6 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes) eröffnen in dem vorgegebenen Rahmen Freiräume im Bereich der Stundentafel, der durch den Lehrplan geregelten Inhalte des Unterrichts (Lehrpläne der einzelnen Unterrichtsgegenstände), der Lern- und Arbeitsformen sowie der Lernorganisation. Für eine sinnvolle Nutzung dieser Freiräume ist die Orientierung an der jeweiligen Bedarfs- und Problemsituation in der Schule oder in der Klasse an einem bestimmten Schulstandort sowie an den daraus resultierenden Wunsch- bzw. Zielvorstellungen von wesentlicher Bedeutung. Die Nutzung der schulautonomen Freiräume bedarf eines an den Bedürfnissen der Schüler, der Schulpartner insgesamt sowie des schulischen Umfeldes orientierten Konzeptes.
Die schulautonomen Lehrplanbestimmungen haben den zur Verfügung stehenden Rahmen an Lehrerwochenstunden und Möglichkeiten der räumlichen und ausstattungsmäßigen Gegebenheiten der Schule zu beachten.
Schulautonome Lehrplanbestimmungen haben auf das allgemeinbildende, das fachtheoretische und fachpraktische Ausbildungsziel des Lehrplanes, die damit verbundenen gewerblichen Berechtigungen sowie auf die Erhaltung der Übertrittsmöglichkeiten im Rahmen des Schulwesens Bedacht zu nehmen.
Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen können Abweichungen von der Stundentafel unter Beachtung der folgenden Bestimmungen vorgenommen werden
1. Der Pflichtgegenstand Religion ist von der autonomen Gestaltung ausgenommen.
2. In allen Pflichtgegenständen ist eine Reduktion der Wochenstunden um höchstens 12 Semesterwochenstunden über alle Semester zulässig. In jedem Semester kann die Wochenstundenzahl in höchstens drei Pflichtgegenständen, die ein Stundenausmaß von mindestens zwei Wochenstunden aufweisen, um je eine Wochenstunde verringert werden.
3. Im Ausmaß der sich aus Z 2 ergebenden Reduktionen sind ein zusätzlicher Pflichtgegenstand in jedem Semester mit bis zu drei Wochenstunden und/oder Erhöhungen des Stundenausmaßes von lehrplanmäßig festgelegten Pflichtgegenständen vorzusehen.
4. In jedem Semester kann ein Pflichtgegenstand, dessen Wochenstundenausmaß reduziert wurde, mit einem bezüglich Fachgebiet und Methodik verwandten Pflichtgegenstand als zusammengefaßter Pflichtgegenstand geführt werden, wenn Lehrer mit den entsprechenden Verwendungserfordernissen zur Verfügung stehen; aus der neuen Bezeichnung müssen die Bezeichnungen der zusammengefaßten Pflichtgegenstände hervorgehen.
Soweit im Rahmen schulautonomer Lehrplanbestimmungen in diesem Lehrplan nicht enthaltene Unterrichtsgegenstände geschaffen werden oder Unterrichtsgegenstände vorgesehen werden, für die dieser Lehrplan keinen Lehrstoff enthält, haben die schulautonomen Lehrplanbestimmungen auch die diesbezüglichen Bestimmungen zu enthalten. Sofern durch die schulautonomen Lehrplanbestimmungen ein höheres Stundenausmäß vorgesehen wird, als für den Fall des Nichtbestehens schulautonomer Lehrplanbestimmungen in diesem Lehrplan vorgeschrieben wird, können durch die zusätzli-
chen Lehrplanbestimmungen zusätzliche Bildungs- und Lehraufgaben, Lehrstoffunischreibungen und didaktische Grundsätze vorgenommen werden.
Soweit die Lehrpläne Pflichtgegenstände des schulautonomen Ausbildungsschwerpunktes vorsehen, ist der jeweils an der Schule zu führende Ausbildungsschwerpunkt durch schulautonome Lehrplanbestimmungen festzulegen. Bestehen an einer Schule parallel geführte Semester, so können jeweils gesonderte Ausbildungsschwerpunkte festgelegt werden. Sofern der Schulgemeinschaftsausschuß den Ausbildungsschwerpunkt nicht festlegt, hat die Festlegung durch die Schulbehörde erster Instanz zu erfolgen.
Ferner können durch schulautonome Lehrplanbestimmungen zusätzliche Freigegenstände und unverbindliche Übungen, ein zusätzlicher Förderunterricht sowie ein geändertes Stundenausmaß in den im Lehrplan vorgesehenen Freigegenständen, unverbindlichen Übungen und Förderunterrichtsbereichen festgelegt werden.
Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen kann im Bereich der Pflichtgegenstände festgelegt werden, daß die Ausbildung unter Einbeziehung von Formen des Fernunterrichtes erfolgt. In diesem Fall ist das Ausmaß des Fernunterrichtes entsprechend den regionalen Gegebenheiten und fachlichen Erfordernissen festzulegen; dabei soll die Anzahl der Unterrichtseinheiten der Individualphase jene der Sozialphase nicht übertreffen.
Die Ausbildung unter Einbeziehung der Formen des Fernunterrichtes ist in einer Sozial- und in einer Individualphase so durchzuführen, daß die für den Bildungsgang erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten erworben werden können. Die Individualphase hat grundsätzlich der selbständigen Erarbeitung und Vertiefung des Lehrstoffes anhand der während der Sozialphase vorgestellten Materialien und Unterlagen in Form des Selbststudiums zu dienen, wobei die Schüler fachlich und andragogisch zu betreuen sind. In hiefür geeigneten Fällen kann die Individualphase auch zur Vorbereitung der Sozialphase dienen.
Bei der Schaffung zusätzlicher Unterrichtsgegenstände und bei der Veränderung bestehender Unterrichtsgegenstände ist auf das fachliche Ausbildungsziel des Lehrplanes und die folgenden Richtlinien zu achten
Richtlinien für die Bildungs- und Lehraufgabe
Der Schüler soll allgemeine oder fachliche Kompetenzen erwerben, die die in den anderen Pflichtgegenständen vermittelten Haltungen, Kenntnisse und Fertigkeiten unter Berücksichtigung regionaler Erfordernisse vertiefen oder ergänzen.
Richtlinien für den Lehrstoff
Soweit sich der Lehrstoff auf Inhalte erstreckt, die nicht innerhalb der lehrplanmäßig vorgesehenen Unterrichtsgegenstände durch entsprechende Erhöhung des Stundenausmaßes abgedeckt werden können, sind folgende zusätzliche Fachgebiete vorgesehen
Fachgebiet „Fremdsprache"
Eine weitere lebende Fremdsprache mit einer zum Pflichtgegenstand Englisch analogen Gestaltung des Lehrstoffes und der didaktischen Grundsätze (Lehrverpflichtungsgruppe I).
Fachgebiet „Persönlichkeitsbildung"
Förderung der Persönlichkeitsentwicklung durch allgemeinbildende, musische oder berufsbezogene Unterrichtsangebote. (Hinsichtlich der Einstufung in die Lehrverpflichtungsgruppe siehe § 7 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes.)
Fachgebiet „Wirtschaft und Technik"
Unterrichtsangebote, die die wirtschaftliche Bildung in bezug zur jeweiligen Fachrichtung vertiefen (Lehrverpflichtungsgruppe I für die Ausbildungsbereiche Wirtschaftsingenieurwesen, Elektronische Datenverarbeitung und Organisation sowie Betriebstechnik; sonst Lehrverpflichtungsgruppe II).
Fachgebiet „Recht und Politische Bildung"
Unterrichtsangebote, die die rechtlichen Pflichtgegenstände vor allem im Hinblick auf die selbständige Ausübung eines Handwerkes oder gebundenen Gewerbes bzw. die Politische Bildung vertiefen (Lehrverpflichtungsgruppe III).
Fachgebiet „Umwelt"
Einführende Darstellungen zur Ergänzung der technisch-naturwissenschaftlichen Bildung in allgemein-naturwissenschaftlichen Bereichen (Lehrverpflichtungsgruppe III).
Fachgebiet „Spezielle Fachtheorie"
Den Ausbildungsschwerpunkt im Bereich der Fachtheorie vertiefende oder ergänzende Unterrichtsangebote mit nicht-enzyklopädischem Charakter (Lehrverpflichtungsgruppe I).
Fachgebiet „Projekt"
Unterrichtsangebote, die eine gegenstandsübergreifende Vertiefung innerhalb der Fachrichtung zum Ziel haben unter Einbeziehung von fachtheoretischen sowie fachpraktischen Elementen mit Laboratoriumscharakter bzw. Konstruktionsübungen (Lehrverpflichtungsgruppe I).
Fachgebiet „Allgemeine Fachtheorie"
Einführung in technische Disziplinen, die nicht den Schwerpunkt der Fachausbildung darstellen (Lehrverpflichtungsgruppe II).
Richtlinien für die didaktischen Grundsätze
Die pädagogischen Möglichkeiten sollten so eingesetzt werden, daß insbesondere die Kooperationsfähigkeit, die gedankliche Mobilität sowie die Auseinandersetzung mit dem sozialen, ökonomischen und ökologischen Umfeld gefördert werden. Wo es das Sachgebiet zuläßt, ist Projektunterricht — auch semesterübergreifend oder geblockt — zu empfehlen."
56. In der Anlage 4 Abschnitt IV entfällt der Unterabschnitt B (Freigegenstände) und tritt an die Stelle der Überschrift „C. FÖRDERUNTERRICHT" die Überschrift „B. FÖRDERUNTERRICHT".
57. In der Anlage 4.3.1
a) wird im Abschnitt I der Überschrift „I. STUNDENTAFEL" der Fußnotenhinweis ,,1)" angefügt;
b) entfällt der Unterabschnitt „Freigegenstände";
c) entfällt im Abschnitt I nach der Überschrift „Förderunterricht" der Fußnotenhinweis „*)";
d) erhalten in Abschnitt I in der Stundentafel die Fußnotenhinweise 1 und 2 die Bezeichnung „2" und „3";
e) lauten im Abschnitt I die Fußnoten
„1) Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen kann von dieser Stundentafel im Rahmen des Abschnittes Ia der Anlage 4 abgewichen werden.
2) Mit Konstruktionsübungen.
3) Mit Übungen.
4) Bei Bedarf 1 Kurs zu höchstens 8 Unterrichtsstunden innerhalb möglichst kurzer Zeit (bis zu 2 Unterrichtsstunden pro Woche)."
58. In der Anlage 4.3.2
a) wird im Abschnitt I der Überschrift „I. STUNDENTAFEL" der Fußnotenhinweis „1)" angefügt;
b) entfällt der Unterabschnitt „Freigegenstände";
c) entfällt im Abschnitt I nach der Überschrift „Förderunterricht" der Fußnotenhinweis „*)";
d) erhalten in Abschnitt I in der Stundentafel die Fußnotenhinweise 1 und 2 die Bezeichnung „2" und „3";
e) lauten im Abschnitt I die Fußnoten
„1) Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen kann von dieser Stundentafel im Rahmen des Abschnittes Ia der Anlage 4 abgewichen werden.
2) Mit Übungen.
3) Mit Konstruktionsübungen.
4) Bei Bedarf 1 Kurs zu höchstens 8 Unterrichtsstunden innerhalb möglichst kurzer Zeit (bis zu 2 Unterrichtsstunden pro Woche)."
59. In der Anlage 4.3.3
a) wird im Abschnitt I der Überschrift „I. STUNDENTAFEL" der Fußnotenhinweis „*)" angefügt;
b) entfällt der Unterabschnitt „Freigegenstände";
c) entfällt im Abschnitt I nach der Überschrift „Förderunterricht" der Fußnotenhinweis „*)";
d) erhalten in Abschnitt I in der Stundentafel die Fußnotenhinweise 1 bis 3 die Bezeichnung „2" bis „4";
e) lauten im Abschnitt I die Fußnoten
„1) Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen kann von dieser Stundentafel im Rahmen des Abschnittes Ia der Anlage 4 abgewichen werden.
2) Mit Übungen.
3) Als Kurs für ein oder mehrere Semester, gemeinsam durch einen Teil des Semesters. Der Förderunterricht kann bei Bedarf je Semester insgesamt jeweils für 8 Unterrichtseinheiten eingerichtet werden, wobei aus pädagogischen Gründen eine Blockung anzustreben ist.
4) Lehrverpflichtungsgruppe wie der entsprechende Pflichtgegenstand."
60. In den Anlagen 4.3.1, 4.3.2 und 4.3.3 entfällt jeweils der Unterabschnitt B (Freigegenstände) und wird die Überschrift „C. FÖRDERUNTERRICHT" durch die Überschrift „B. FÖRDERUNTERRICHT" ersetzt.
61. In der Anlage 4.6.1
a) wird im Abschnitt I der Überschrift „I. STUNDENTAFEL" der Fußnotenhinweis „1)" angefügt;
b) entfallen im Abschnitt I nach den Überschriften „Freigegenstände" und „Förderunterricht" die
Fußnotenhinweise ,,3)"; c) erhalten in Abschnitt I in der Stundentafel die Fußnotenhinweise 1 und 2 die Bezeichnung „2"
und „3";
d) lauten im Abschnitt I die Fußnoten
„1) Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen kann von dieser Stundentafel im Rahmen des Abschnittes Ia der Anlage 4 abgewichen werden.
2) Einschließlich Werkstofftechnik und Werkstoffprüfung.
3) Einschließlich Marketing.
4) Der Förderunterricht kann bei Bedarf je Semester für höchstens acht Unterrichtseinheiten eingerichtet werden, wobei aus pädagogischen Gründen eine Blockung anzustreben ist.
5) Lehrverpflichtungsgruppe wie der entsprechende Pflichtgegenstand."
62. In der Anlage 7 lautet Abschnitt Ia
„Ia. SCHULAUTONOME LEHRPLANBESTIMMUNGEN
Siehe Anlage 1 Abschnitt Ia mit der Maßgabe, daß das Höchstausmaß der Stundenreduktionen in allen Jahrgängen 4 Wochenstunden bei zwei Jahrgängen und 6 Wochenstunden bei drei Jahrgängen beträgt."
63. In der Anlage 7 entfällt im Abschnitt IV der Unterabschnitt B (Freigegenstände) und erhalten die Unterabschnitte C und D die Bezeichnung „B" und „C".
64. In der Anlage 7.3.2
a) wird im Abschnitt I der Überschrift „I. STUNDENTAFEL" der Fußnotenhinweis „1)" angefügt;
b) entfällt im Abschnitt I der Unterabschnitt „Freigegenstände";
c) entfallen im Abschnitt I nach den Überschriften „Unverbindliche Übungen" und „Förderunterricht" die Fußnotenhinweise „*)";
d) erhalten in Abschnitt I in der Stundentafel die Fußnotenhinweise 1 und 2 die Bezeichnung „2" und „3";
e) lauten im Abschnitt I die Fußnoten
„1) Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen kann von dieser Stundentafel im Rahmen des Abschnittes Ia der Anlage 7 abgewichen werden.
2) Mit Übungen.
3) Mit Konstruktionsübungen.
4) Bei Bedarf 1 Kurs mit höchstens 8 Unterrichtsstunden innerhalb möglichst kurzer Zeit (bis 2 Unterrichtsstunden pro Woche)."
f) entfällt in Abschnitt V der Unterabschnitt B (Freigegenstände) und erhalten die Abschnitte C und D die Bezeichnung „B" und „C".
65. In Anlage 8 lautet Abschnitt Ia
„Ia. SCHULAUTONOME LEHRPLANBESTIMMUNGEN
Siehe Anlage 2 Abschnitt Ia mit der Maßgabe, daß das Höchstausmaß der Stundenreduktionen in allen Semestern 12 Semesterwochenstunden beträgt."
66. In Anlage 8 Abschnitt IV Unterabschnitt A entfällt jeweils beim Lehrstoff
a) die Zeile „I. Jahrgang...";
b) die Zeile „II. Jahrgang..."; die nachfolgenden Wendungen „1. Semester" und „2. Semester" werden durch die Wendungen „3. Semester" und „4. Semester" ersetzt.
67. In Anlage 8 Abschnitt IV lautet beim Pflichtgegenstand Deutsch der letzte Absatz
„Im 1. und 2. Semester ist jedes Semester eine einstündige, im 3. und 4. Semester jedes Semester eine zweistündige Schularbeit zulässig."
68. In Anlage 8 Abschnitt IV lautet beim Pflichtgegenstand Lebende Fremdsprache (Englisch) der letzte Absatz
„In jedem Semester ist eine einstündige (ab dem 3. Semester auch zweistündige) Schularbeit zulässig."
69. In Anlage 8 Abschnitt IV entfällt der Unterabschnitt B (Freigegenstände) und tritt an die Stelle der Überschrift „C. FÖRDERUNTERRICHT" die Überschrift „B. FÖRDERUNTERRICHT".
70. Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Anlage 8.2.1 wird vor Anlage 8.3.2 eingereiht.
71. In der Anlage 8.3.2 (Höhere Lehranstalt für Berufstätige — Aufbaulehrgang Elektronik) lautet Abschnitt I (Stundentafel)
„I. STUNDENTAFEL Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen kann von dieser Stundentafel im Rahmen des Abschnittes Ia der Anlage 8 abgewichen werden. (Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen Unterrichtsgegenstände)
72. In den Anlagen 8.3.2 und 8.3.3 Abschnitt V entfällt der Unterabschnitt B (Freigegenstände) und tritt an die Stelle der Überschrift „C. FÖRDERUNTERRICHT" die Überschrift „B. FÖRDERUNTERRICHT".
73. In der Anlage 8.3.3
a) wird im Abschnitt I der Überschrift „I. STUNDENTAFEL" der Fußnotenhinweis ,,1)" angefügt;
b) entfällt der Unterabschnitt „Freigegenstände";
c) entfällt im Abschnitt I nach der Überschrift „Förderunterricht" der Fußnotenhinweis „3)";
d) erhalten in Abschnitt I in der Stundentafel die Fußnotenhinweise 1 bis 3 die Bezeichnung „2" bis „4";
e) lauten im Abschnitt I die Fußnoten
„1) Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen kann von dieser Stundentafel im Rahmen des Abschnittes Ia der Anlage 8 abgewichen werden. 2) Mit Übungen.
3) Der Förderunterricht kann bei Bedarf je Semester für höchstens 8 Unterrichtseinheiten eingerichtet werden, wobei aus pädagogischen Gründen eine Blockung anzustreben ist.
4) Lehrverpflichtungsgruppe wie der entsprechende Pflichtgegenstand."
74. In der Anlage 8.4. 1
a) wird im Abschnitt I der Überschrift „I. STUNDENTAFEL" der Fußnotenhinweis ,,1)" angefügt;
b) entfallen im Abschnitt I nach den Überschriften „Freigegenstände" und „Förderunterricht" die
Fußnotenhinweise ,,2)";
c) erhalten in Abschnitt I in der Stundentafel die Fußnotenhinweise 1 bis 5 die Bezeichnung „2"
bis „6";
e) lauten im Abschnitt I die Fußnoten
„1) Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen kann von dieser Stundentafel im Rahmen des Abschnittes Ia der Anlage 8 abgewichen werden.
2) Einschließlich Qualitätsmanagement.
3) Siehe Anlage 8, Abschnitt Ia.
4) Mit Übungen vom 3. bis 6. Semester.
5) Der Förderunterricht kann bei Bedarf je Semester für höchstens 8 Unterrichtseinheiten eingerichtet werden, wobei aus pädagogischen Gründen eine Blockung anzustreben ist.
6) Lehrverpflichtungsgruppe wie der entsprechende Pflichtgegenstand."
75. In der Anlage 8.6.1
a) wird im Abschnitt I der Überschrift „I. STUNDENTAFEL" der Fußnotenhinweis ,,1)" angefügt;
b) entfallen im Abschnitt I nach den Überschriften „Freigegenstände" und „Förderunterricht" die
Fußnotenhinweise ,,3)";
c) erhalten in Abschnitt I in der Stundentafel die Fußnotenhinweise 1 und 2 die Bezeichnung „2"
und „3";
e) lauten im Abschnitt I die Fußnoten
„1) Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen kann von dieser Stundentafel im Rahmen des Abschnittes Ia der Anlage 8 abgewichen werden.
2) Einschließlich Werkstofftechnik und Werkstoffprüfung.
3) Einschließlich Marketing.
4) Der Förderunterricht kann bei Bedarf je Semester für höchstens 8 Unterrichtseinheiten eingerichtet werden, wobei aus pädagogischen Gründen eine Blockung anzustreben ist.
5) Lehrverpflichtungsgruppe wie der entsprechende Pflichtgegenstand."
Artikeln
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 256/1993, wird bekanntgemacht
Die in den Anlagen zu dieser Verordnung enthaltenen Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden von den betreffenden Kirchen und Religionsgesellschaften erlassen und werden hiermit gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes bekanntgemacht.