665. Bundesgesetz: BDG-Novelle 1994, Änderung des Gehaltsgesetzes 1956, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, des Pensionsgesetzes 1965, des Nebengebührenzulagengesetzes, des Bezügegesetzes, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985, des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, der Reisegebührenvorschrift 1955, der Bundesforste-Dienstordnung 1986, des Verwaltungsakademiegesetzes, des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes, des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, des Auslandseinsatzzulagengesetzes, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und des Bundesfinanzgesetzes 1994
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I Änderung des BDG 1979
Das BDG 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 550/1994, wird wie folgt geändert
1.§ 34 Abs. 2 Z2 lautet
„2. jede Einzelprüfung gesondert wiederholt und die im § 33 Abs. 8 für die Wiederholung vorgesehene Frist von sechs Monaten durch Verordnung verkürzt werden kann,"
1 a. § 39a lautet
„§ 39 a. (1) Die Zentralstelle kann den Beamten mit seiner Zustimmung
1. zu Ausbildungszwecken oder als Nationalen Experten zu einer Einrichtung, die im Rahmen der europäischen Integration oder der OECD tätig ist, oder
2. für eine im Bundesinteresse gelegene Tätigkeit zu einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung oder
3. zu Aus- oder Fortbildungszwecken für seine dienstliche Verwendung zu einer Einrichtung eines anderen inländischen Rechtsträgers im Inland entsenden.
(2) Auf die Entsendung sind die Bestimmungen über die Dienstzuteilung anzuwenden. Für die Dauer einer solchen Entsendung gilt die betreffende Einrichtung als Dienststelle.
(3) Entsendungen nach Abs. 1 Z 2 dürfen eine Gesamtdauer von sechs Jahren im Bundesdienstverhältnis, eine Entsendung nach Abs. 1 Z 3 darf die dem Anlaß angemessene Dauer, längstens jedoch sechs Monate nicht übersteigen.
(4) Erhält der Beamte für die Tätigkeit selbst, zu der er entsandt worden ist, oder im Zusammenhang mit ihr Zuwendungen von dritter Seite, so hat er diese Zuwendungen dem Bund abzuführen."
1 b. Dem § 75 werden folgende Abs. 7 bis 9 angefügt
„(7) Abgesehen von den in den Abs. 4 und 5 genannten Karenzurlauben endet ein Karenzurlaub spätestens mit Ablauf des Jahres, in dem der Beamte sein 64. Lebensjahr vollendet.
(8) Hat der Beamte einen Karenzurlaub nach den §§ 15 bis 15 b und 15 d MSchG oder nach den §§ 2 bis 5 und 9 EKUG in Anspruch genommen,
ist er nach Wiederantritt des Dienstes, wenn keine Interessen des Dienstes entgegenstehen,
1. wieder mit jenem Arbeitsplatz zu betrauen, auf dem er vor Antritt des Karenzurlaubes verwendet wurde oder
2. mit einem gleichwertigen Arbeitsplatz seiner Dienststelle zu betrauen.
(9) Muß dem Beamten aus dienstlichen Gründen unmittelbar nach Wiederantritt des Dienstes ein anderer als im Abs. 8 beschriebener Arbeitsplatz zugewiesen werden, ist er dienst- und besoldungsrechtlich wie ein Beamter zu behandeln, der die Gründe für seine Versetzung oder Verwendungsänderung nicht selbst zu vertreten hat."
2. Am Ende des § 78 a Abs. 1 entfällt der Punkt. Dem § 78 Abs. 1 wird folgender Halbsatz angefügt
„oder der Beamte diese Dienstfreistellung unter anteiliger Kürzung der Bezüge beantragt hat."
3. § 78 a Abs. 2 Z 2 lautet
„2. durch Gewährung der erforderlichen freien Zeit bis zum Höchstausmaß von 90 Stunden je Kalenderjahr, bei Bürgermeistern bis zum Höchstausmaß von 180 Stunden je Kalenderjahr,"
4. An die Stelle des § 78 a Abs. 4 und 5 treten folgende Bestimmungen
„(4) Die Dienstfreistellung kann bis zum Ausmaß der Hälfte der regelmäßigen Wochendienstzeit des Beamten gewährt werden. Dieses Ausmaß verkürzt sich um jene Stunden freier Zeit, die dem Beamten gemäß Abs. 2 Z 2 gewährt werden. Die Dienstfreistellung darf nur in vollen Stunden gewährt werden.
(5) Dienstfreistellung, Dienstplanerleichterungen und Gewährung der erforderlichen freien Zeit dürfen nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebes führen und sind unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen und unter Bedachtnahme auf die zur Ausübung des Mandates erforderlichen Zeiträume möglichst gleichmäßig und bleibend im vorhinein datums- und uhrzeitmäßig festzulegen.
(5 a) Die Gewährung der erforderlichen freien Zeit soll im Monatsdurchschnitt eines Kalenderhalbjahres acht Stunden, bei Bürgermeistern 16 Stunden nicht überschreiten. Die Dienstfreistellung soll im Monatsdurchschnitt eines Kalenderhalbjahres 78 Stunden nicht überschreiten. In einer Kalenderwoche darf höchstens die Hälfte der als Monatsdurchschnitt festgelegten Dienstfreistellung in Anspruch genommen werden."
5. An die Stelle des § 83 Abs. 2 und 3 treten folgende Bestimmungen
„(2) Eine Leistungsfeststellung nach Abs. 1 Z 1 darf nur in jenem Kalenderjahr getroffen werden, das dem Kalenderjahr vorangeht, in dem der Einfluß der Leistungsfeststellung auf die Bezüge oder die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung zum Tragen kommt. Kann eine Leistungsfeststellung nach Abs. 1 Z 1 noch Auswirkungen auf die betreffende Maßnahme haben, darf sie auch in jenem Kalenderjahr getroffen werden, in dem ihr Einfluß auf die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung zum Tragen kommt.
(3) Eine Leistungsfeststellung nach Abs. 1 Z 2 darf nur in jenem Kalenderjahr getroffen werden, das dem Kalenderjahr folgt, in dem diese Ernennung wirksam geworden ist. Ist sie jedoch zu dieser Zeit gemäß Abs. 4 unzulässig, darf sie mit gleicher Wirkung in jenem späteren Jahr getroffen werden, in dem eine Leistungsfeststellung erstmals wieder nach Abs. 4 zulässig ist, wenn sie noch Auswirkungen auf die Beförderung in die Dienstklasse V haben kann.
(4) Eine Leistungsfeststellung ist unzulässig, wenn der Beamte im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mindestens während 26 Wochen Dienst versehen hat. Dies gilt nicht für Leistungsfeststellungen nach § 82 Abs. 2."
5 a. § 94 Abs. 2 Z 3 lautet
„3. für den Zeitraum zwischen der Erstattung der Anzeige und dem Einlangen der Mitteilung
a) über die Beendigung des gerichtlichen oder des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens,
b) des Staatsanwaltes über die Zurücklegung der Anzeige oder
c) der Verwaltungsbehörde über das Absehen von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens
bei der Dienstbehörde."
6. Im § 137 Abs. 4 wird die Zitierung „§ 8 des Wehrgesetzes" durch die Zitierung „§ 10 des Wehrgesetzes 1990" ersetzt.
7. § 198 a lautet: „Dienstfreistellung für Gemeindemandatare
§ 198 a. § 78 a ist auf Lehrer an Universitäten und Hochschulen mit folgenden Abweichungen anzuwenden
1. Durch die Gewährung der erforderlichen freien Zeit gemäß § 78 a Abs. 2 Z 2 dürfen nicht mehr als 32 und bei Bürgermeistern nicht mehr als 64 Unterrichtsstunden je Studienjahr entfallen.
2. Die Gewährung der erforderlichen freien Zeit soll im Monatsdurchschnitt eines Semesters vier Unterrichtsstunden, bei Bürgermeistern acht Unterrichtsstunden nicht überschreiten.
3. Die Dienstfreistellung darf das Ausmaß von 80 Unterrichtsstunden je Semester nicht übersteigen und ist in vollen Unterrichts-
stunden zu gewähren. Sie soll im Monatsdurchschnitt innerhalb eines Semesters 20 Stunden nicht überschreiten. In einer Kalenderwoche darf höchstens die Hälfte der als Monatsdurchschnitt festgelegten Dienstfreistellung in Anspruch genommen werden.
4. Für die Tätigkeit als Gemeindemandatar darf eine über die Maßnahmen nach Z 1 bis 3 hinausgehende Lehrpflichtermäßigung nicht gewährt werden."
8. Im § 217 Abs. 2 wird in der linken Spalte der Ausdruck „Fachvorstand einer Lehranstalt für wirtschaftliche Frauenberufe" durch den Ausdruck „Fachvorstand im Sinne schulrechtlicher Vorschriften" ersetzt.
9. § 219 a Abs. 1 lautet
„(1) § 78 a ist auf Lehrer mit folgenden Abweichungen anzuwenden.
1. Durch die Gewährung der erforderlichen freien Zeit gemäß § 78 a Abs. 2 Z 2 dürfen nicht mehr als 36 und bei Bürgermeistern nicht mehr als 72 Unterrichtsstunden je Schuljahr entfallen.
2. Die Gewährung der erforderlichen freien Zeit soll im Monatsdurchschnitt eines Semesters vier Unterrichtsstunden, bei Bürgermeistern acht Unterrichtsstunden nicht überschreiten.
3. Die Dienstfreistellung darf das Ausmaß von 90 Unterrichtsstunden je Semester nicht übersteigen und ist in vollen Unterrichtsstunden zu gewähren. Sie soll im Monatsdurchschnitt innerhalb eines Semesters 20 Stunden nicht überschreiten. In einer Kalenderwoche darf höchstens die Hälfte der als Monatsdurchschnitt festgelegten Dienstfreistellung in Anspruch genommen werden.
4. Für die Tätigkeit als Gemeindemandatar darf eine über die Maßnahmen nach Z 1 bis 3 hinausgehende Lehrpflichtermäßigung nicht gewährt werden.
5. Die datums- und uhrzeitmäßige Festlegung nach § 78 a Abs. 5 ist nicht erforderlich, wenn die Zeit der Dienstfreistellung auf Grund der Lehrfächerverteilung im Stundenplan bereits berücksichtigt ist."
10. § 220 Abs. 122 letzter Halbsatz lautet: „§ 83 Abs. 2 und 3 ist anzuwenden." 10 a. § 228 Abs. 1 lautet
„(1) Dieser Abschnitt ist auf die Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung und auf die Beamten in der Fernmeldehoheitsverwaltung anzuwenden. Der Begriff „Fernmeldehoheitsverwaltung" umfaßt alle Verwendungen im Fernmeldezentralbüro, in den nachgeordneten Fernmeldebüros sowie im Frequenz- und Zulassungsbüro."
11. § 231 a Abs. 1 Z 1 lit. c lautet
,,c) des Hebammengesetzes, BGBl. Nr. 310/ 1994,"
11 a. Dem § 238 wird folgender Abs. 5 angefügt
"(5) § 94 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 ist nur auf Dienstpflichtverletzungen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1994 begangen wurden."
12. Dem § 246 wird folgender Abs. 14 angefügt
„(14) Es treten in Kraft
1. § 34 Abs. 2 Z 2, § 39 a, § 83 Abs. 2 bis 4, § 94 Abs. 2 Z 3, § 137 Abs. 4, § 220 Abs. 1 Z 2, § 228 Abs. 1, § 231 a Abs. 1 Z 1 lit. c, § 238 Abs. 5, Anlage 1 Z 30.2 lit. c und d, Z 31.2 lit. d, Z 31.5 lit. e, Z 32.2 lit. c, d und e, Z 33.2 .lit. e, Z 34.2 lit. e, Z 35.2 lit. e, Z 36.2 lit; e, Z 37.2 lit. e, Z 38.2 lit. e und Z 41.2 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 mit 1.Juli 1994,
2. § 217 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 mit 1. September 1994,
3. § 78 a Abs. 1, 2, 4, 5 und 5 a, § 198 a samt Überschrift und § 219 a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/ 1994 mit 1. Oktober 1994,
4. § 75 Abs. 7 bis 9, § 254 Abs. 15, § 262 Abs. 11 und § 269 Abs. 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 mit 1. Jänner 1995."
13. § 254 Abs. 15 letzter Satz entfällt.
14. § 262 Abs. 11 letzter Satz entfällt.
15. § 269 Abs. 12 letzter Satz entfällt.
16. An die Stelle der Anlage 1 Z 30.2 lit. c treten folgende Bestimmungen
,,c) im Fernmeldedienst als
Leiter eines Fernmeldebauamtes, Leiter eines Fernmeldebetriebsamtes, Leiter des Fernsprechbetriebsamtes, Leiter der Fernmeldezentralbauleitung, Leiter der Fernmeldezeugverwaltung, Leiter des Fernmeldetechnischen Zentralamtes,
Leiter einer Gruppe im Fernmeldetechnischen Zentralamt, der gleichzeitig mit der Leitung einer Abteilung betraut ist, Leiter einer Abteilung im Fermeldetechnischen Zentralamt,
Stellvertreter des Leiters eines der angeführten Ämter (ausgenommen das Fernmeldebauamt Haustechnik Wien), d) in der Fernmeldehoheitsverwaltung als Leiter eines Fernmeldebüros."
17 In der Anlage 1 Z 31.2 wird der Punkt am Ende der lit. c durch einen Beistrich ersetzt; folgende lit. d wird angefügt
„d) in der Fernmeldehoheitsverwaltung als Referent A in einem Fernmeldebüro."
18. In der Anlage 1 Z 31.5 wird der Punkt am Ende der lit. d durch einen Beistrich ersetzt; folgende lit. e wird angefügt
,,e) in der Fernmeldehoheitsverwaltung als Referent einer in Z 31.2 angeführten Verwendung, Referent B in einem Fernmeldebüro."
19. In der Anlage 1 Z 32.2 lit. c entfallen die Worte „als Leiter des Materiallagers einer Postautoleitung,"
20. In der Anlage 1 Z 32.2 lit. d werden die Worte „Gruppenleiter in einem Rundfunkamt," durch die Worte „Mitarbeiter/Bewilligungsbearbeitung in einem Rundfunkamt," ersetzt.
21. In der Anlage 1 Z 32.2 wird der Punkt am Ende der lit. d durch einen Beistrich ersetzt; folgende lit. e wird angefügt: ,,e) in der Fernmeldehoheitsverwaltung als Meßspezialist in einer Funküberwachungsstelle."
22. In der Anlage 1 Z 33.2 wird der Punkt am Ende der lit. d durch einen Beistrich ersetzt; folgende lit. e wird angefügt
,,e) in der Fernmeldehoheitsverwaltung als Sachbearbeiter in einem Funküberwachungsbereich."
23. In der Anlage 1 Z 34.2 wird der Punkt am Ende der lit. d durch einen Beistrich ersetzt; folgende lit. e wird angefügt
,,e) in der Fernmeldehoheitsverwaltung als Meßmechaniker in der Funküberwachungsstelle."
24. In der Anlage 1 Z 35.2 wird der Punkt am Ende der lit. d durch einen Beistrich ersetzt; folgende lit. e wird angefügt
,,e) in der Fernmeldehoheitsverwaltung im Funkinstandhaltungsdienst. "
25. In der Anlage 1 Z 36.2 wird der Punkt am Ende der lit. d durch einen Beistrich ersetzt; folgende lit. e wird angefügt
,,e) in der Fernmeldehoheitsverwaltung als Nachrichtenelektroniker."
26. In der Anlage 1 Z 37.2 wird der Punkt am Ende der lit..d durch einen Beistrich ersetzt; folgende lit. e wird angefügt
,,e) in der Fernmeldehoheitsverwaltung als Lagerarbeiter."
27 In der Anlage 1 Z 38.2 wird der Punkt am Ende der lit. d durch einen Beistrich ersetzt; folgende lit. e wird angefügt
,,e) in der Fernmeldehoheitsverwaltung im Reinigungsdienst."
28. Anlage 1 Z 41.2 lit. b lautet: „b) nach § 10 des Hebammengesetzes."
Artikel II Änderung des Gehaltsgesetzes 1956
Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 550/ 1994, wird wie folgt geändert
1. § 12 Abs. 2 Z 7 lautet
„7 die Zeit
a) eines abgeschlossenen Studiums an einer Akademie oder an einer den Akademien verwandten Lehranstalt, das für den Beamten Ernennungserfordernis gewesen ist, bis zum Höchstausmaß des lehrplanmäßig vorgesehenen Studiums,
b) eines abgeschlossenen Studiums an einer Universität oder Hochschule bis zum Ausmaß der in lit. a vorgesehenen Zeit, wenn der Beamte der Verwendungsgruppe L 2a 2 oder L 2a 1 angehört und das Hochschulstudium gemäß Anlage 1 zum BDG 1979 als alternatives Ernennungserfordernis zum Studium an einer Akademie vorgesehen ist,
c) einer zurückgelegten Berufspraxis, wenn sie nach den jeweils geltenden Prüfungsvorschriften für die Erlangung der Lehrbefähigung für eine Verwendung in der Verwendungsgruppe L 2a 2 vorgeschrieben war, bis zum Höchstausmaß von insgesamt zwei Jahren;"
2. Nach $ 13 Abs. 1 wird folgender Abs. 2 eingefügt
„(2) Eine dem Beamten auf Ansuchen unter anteiliger Kürzung der Bezüge gewährte Dienstfreistellung gemäß § 78 a Abs. 1 BDG 1979 bewirkt eine Kürzung der Dienstbezüge, die dem Ausmaß der Dienststunden entspricht, die durch die Dienstfreistellung entfallen, ausgenommen die Ansprüche nach der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133. Wird das Ausmaß der Dienstfreistellung nicht einheitlich für alle Wochen eines Kalendervierteljahres festgelegt, ist für das Ausmaß der Kürzung der Monatsdurchschnitt des jeweiligen Kalendervierteljahres heranzuziehen. Abweichend vom § 6 wird diese Kürzung für den Zeitraum wirksam, für den dem Beamten die Dienstfreistellung gewährt wurde."
3. Im § 13 Abs. 7 wird die Zitierung „Abs. 5 und 6" durch die Zitierung „Abs. 2, 5 und 6" ersetzt.
4. S 13 Abs. 11 lautet
„(11) Dienstzulagen, auf die § 58 Abs. 7, § 59 a Abs. 5 oder 5 a, § 59 b oder § 60 Abs. 6 bis 8 anzuwenden sind, und die Erzieherzulage bleiben von den Abs. 2 und 10 unberührt. Die Dienstzulage nach § 49 a entfällt jedoch zur Gänze für die Dauer der Dienstfreistellung unter anteiliger
Kürzung der Bezüge gemäß § 78 a Abs. 1 BDG 1979 und der Herabsetzung der Wochendienstzeit."
4 a. Dem § 13 a wird folgender Abs. 8 angefügt
„(8) Übergenüsse, die ausschließlich auf Grund der Rückwirkung
1 einer schriftlichen Erklärung des Beamten nach § 254 Abs. 1 oder 2 BDG 1979 oder nach § 262 Abs. 1 BDG 1979 oder nach § 269 Abs. 1 BDG 1979 oder 2. des Widerrufs einer schriftlichen Erklärung des Beamten nach § 254 Abs. 15 BDG 1979 oder nach § 262 Abs. 1.1 BDG 1979 oder nach § 269 Abs. 12 BDG 1979 entstanden sind, sind dem Bund abweichend vom Abs. 1 in jedem Fall zu ersetzen."
5. § 15 Abs. 7 erhält die Absatzbezeichnung „(8)" Nach Abs. 6 wird folgender Abs. 7 eingefügt
„(7) Tritt ein Beamter mit Anspruch auf eine durch Verordnung pauschalierte Nebengebühr unmittelbar
1. nach Ablauf eines Karenzurlaubes oder
2. im Anschluß an einen Präsenz- oder Zivildienst
erst nach dem ersten Arbeitstag eines Kalendermonats den Dienst wieder an, so gebührt ihm diese Nebengebühr für den betreffenden Kalendermonat in dem Ausmaß, das sich aus § 13 Abs. 4 ergibt."
6. Im § 15 a Abs. 2 wird die Zitierung „Z 1 oder 2" durch die Zitierung „Abs. 1 Z 1 oder 2" ersetzt.
7 Nach $ 20 c Abs. 2 wird folgender Abs. 2 a eingefügt
„(1 a) Die in einem Dienstverhältnis zu einer anderen inländischen Gebietskörperschaft als dem Bund zurückgelegten Zeiten zählen jedoch nicht zur Dienstzeit im Sinne des Abs. 1, wenn sie bei dieser Gebietskörperschaft einen Anspruch auf die vergleichbare Jubiläumszuwendung bewirkt haben oder bewirken werden."
8. Im § 22 wird nach Abs. 2 a folgender Abs. 2 b eingefügt
„(2 b) Für jene Kalendermonate der ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit, in denen der Beamte eine Dienstfreistellung für Gemeindemandatare nach § 78 a BDG 1979 unter anteiliger Kürzung seiner Bezüge nach § 13 Abs. 2 in Anspruch genommen hat, hat der Beamte einen Pensionsbeitrag auch von den entfallenden Bezügen zu leisten. Dieser Pensionsbeitrag ist auf der Grundlage der Dienstbezüge im Sinne des § 13 Abs. 7 zu bemessen, die dem Ausmaß der Dienstfreistellung entsprechen und von denen der Beamte einen Pensionsbeitrag nach Abs. 2 zu leisten hätte."
9. Im § 30 b Abs. 1 wird die Zitierung „des Hebammengesetzes 1963, BGBl. Nr. 3/1964," durch die Zitierung „des Hebammengesetzes, BGBl. Nr. 310/1994," ersetzt.
10. In 5 38 Abs. 4 werden ersetzt
a) der Prozentsatz „9,52 %" durch den Prozentsatz „10,95%",
b) der Prozentsatz „6,51 %" durch den Prozentsatz „7,48 %",
c) der Prozentsatz „6,35 %" durch den Prozentsatz „7,30 %"
11. Im § 58 Abs. 1 treten an die Stelle der Z 14 und 15 folgende Bestimmungen.
„14. den Fachvorständen an mittleren und höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe, an höheren Lehranstalten für Mode und Bekleidungstechnik und an höheren Lehranstalten für Tourismus (höheren Lehranstalten für Fremdenverkehrsberufe),
15. den Fachvorständen an selbständig geführten Fachschulen für Mode und Bekleidungstechnik und an Fachschulen für Mode und Bekleidungstechnik, die einer anderen Lehranstalt als einer höheren Lehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik eingegliedert sind,
16. den Fachvorständen an selbständig geführten Hotelfachschulen und an Hotelfachschulen, die einer anderen Lehranstalt als einer höheren Lehranstalt für Tourismus (höheren Lehranstalt für Fremdenverkehrsberufe) eingegliedert sind,
17 den zu Fachvorständen ernannten fachlichen Leitern von Universitätsinstituten."
12. Dem § 59 b wird folgender Abs. 5 angefügt
„(5) Dem Lehrer, der als Schülerberater an einer Sonderschule mit mindestens zwei Klassen der fünften bis neunten Schulstufe verwendet wird, gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt an Sonderschulen mit
2 Klassen der 5. bis 9. Schulstufe ........... 60%
3 Klassen der 5. bis 9 Schulstufe ........... 80%
4 Klassen der 5. bis 9 Schulstufe ........... 100%
5 Klassen der 5. bis 9 Schulstufe ........... 115%
6 Klassen der 5. bis 9 Schulstufe ........... 130%
7 Klassen der 5. bis 9. Schulstufe ........... 145%
mehr als 7 Klassen der 5. bis 9 Schulstufe ............................................................ 160%
von 393 S. Die Dienstzulage gebührt je Sonderschule nur einem Lehrer. Je Sonderschule darf nur ein Lehrer als Schülerberater verwendet werden."
13. § 82 a Abs. 1 lautet
„(1) Dieser Abschnitt ist auf die Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung und auf die Beamten in der Fernmeldehoheitsverwaltung im
Fernmeldezentralbüro, in den nachgeordneten Fernmeldebüros sowie im Frequenz- und Zulassungsbüro anzuwenden."
14. Die Tabelle in § 82 c Abs. 1 lautet
15. § 82c Abs. 2 lautet
„(2) Den Dienstzulagengruppen werden folgende Richtfunktionen zugewiesen
1. in der Verwendungsgruppe PT 1
1.1. in der Dienstzulagengruppe S
1.1.1. im Verwaltungsdienst
Leiter einer Gruppe in einer Post- und Telegraphendirektion,
1.1.2. im Fernmeldedienst
Leiter des Fernmeldetechnischen Zentralamtes,
1.1.3. in der Fernmeldehoheitsverwaltung
Leiter einer Abteilung im Fernmeldezentralbüro,
1.2. in der Dienstzulagengruppe 1
1.2.1. im Postautodienst
Leiter der Postautoleitung Wien,
1.2.2. im Fernmeldedienst
Leiter des Fernmeldebetriebsamtes Wien, Graz oder Linz,
1.3. in der Dienstzulagengruppe 1 b
1.3.1. im Verwaltungsdienst
Leiter eines Referates in der Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung,
1.3.2. in der Fernmeldehoheitsverwaltung
Leiter eines Referates im.Fernmeldezentralbüro,
1.4. in der Dienstzulagengruppe 2
1.4.1. im Verwaltungsdienst
Leiter einer Abteilung in einer Post- und Telegraphendirektion,
1.4.2. im Postautodienst
Leiter einer Postautoleitung (ausgenommen Wien),
1.4.3. im Fernmeldedienst
Leiter eines Fernmeldebetriebsamtes (ausgenommen Wien, Graz, Linz),
1.4.4. in der Fernmeldehoheitsverwaltung: Leiter eines Fernmeldebüros,
1.5. in der Dienstzulagengruppe 3
1.5.1. im Verwaltungsdienst
Referent A in der Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung,
1.5.2. im Postautodienst
Postautodienst — Controller A,
1.5.3. im Fernmeldedienst
Stellvertreter des Leiters eines Fernmeldebetriebsamtes,
1.5.4. in der Fernmeldehoheitsverwaltung: Referent A im Fernmeldezentralbüro,
1.6. in der Dienstzulagengruppe 3b
1.6.1. im Verwaltungsdienst
Leiter eines Referates in einer Abteilung einer Post- und Telegraphendirektion,
2. in der Verwendungsgruppe PT 2. 2.1. in der Dienstzulagengruppe S: 2.1.1. im Verwaltungsdienst
Leiter des Fernmeldegebührenamtes,
2.2. in der Dienstzulagengruppe 1
2.2.1. im Verwaltungsdienst
Referent A in einer Post- und Telegraphendirektion,
2.2.2. im Postdienst
Leiter eines Postamtes I. Klasse, erster Stufe,
2.2.3. im Postautodienst
Leiter einer Abteilung in einer Postautoleitung,
2.2.4. im Fernmeldedienst
Leiter der Technischen Stelle in einem Fernmeldebetriebsamt,
2.2.5. in der Fernmeldehoheitsverwaltung: Referent A im Fernmeldebüro,
2.3. in der Dienstzulagengruppe 1 b
2.3.1. im Verwaltungsdienst
Referent B in der Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung und
Referent B 1 in einer Post- und Telegraphendirektion,
2.3.2. in der Fernmeldehoheitsverwaltung: Referent B im Fernmeldezentralbüro,
2.4. in der Dienstzulagengruppe 2
2.4.1. im Verwaltungsdienst
Stellvertreter des Leiters des Rechenzentrums,
2.4.2. im Postdienst
Leiter eines Postamtes I. Klasse, zweiter Stufe,
2.4.3. im Postautodienst
Leiter einer Postautostelle I,
2.4.4. im Fernmeldedienst
Leiter eines Betriebsbezirkes mit mehr als 15000 Teilnehmern oder eines Betriebsbezirkes B in einem Fernmeldebetriebsamt,
2.4.5. in der Fernmeldehoheitsverwaltung
Leiter der Funküberwachungsstelle Wien,
2.5. in der Dienstzulagengruppe 2b
2.5.1. im Verwaltungsdienst
Referent B 2 in einer Post- und Telegraphendirektion,
2.5.2. im Fernmeldedienst
Referent in gehobener technischer Verwendung im Fernmeldetechnischen Zentralamt,
2.5.3. in der Fernmeldehoheitsverwaltung
Referent B in gehobener technischer Verwendung im Frequenzbüro und im Zulassungsbüro,
2.6. in der Dienstzulagengruppe 3
2.6.1. im Verwaltungsdienst: Leiter der RZ-Planung,
2.6.2. im Postdienst
Leiter eines Postamtes I. Klasse, dritter Stufe,
2.6.3. im Postautodienst
Leiter einer Postautostelle II,
2.6.4. im Fernmeldedienst
Leiter eines Kabelmeß- und -instandhaltungsdienstes,
2.6.5. in der Fernmeldehoheitsverwaltung
Leiter einer Funküberwachungsstelle (ausgenommen Wien)
2.7 in der Dienstzulagengruppe 3b
2.7.1. im Verwaltungsdienst
Referent B 3 in einer Post- und Telegraphendirektion,
2.7.2. in der Fernmeldehoheitsverwaltung: Referent B in einem Fernmeldebüro,
3. in der Verwendungsgruppe PT 3: 3.1. in der Dienstzulagengruppe 1
3.1.1. im Verwaltungsdienst
Anwendungsorganisator im Rechenzentrum,
3.1.2. im Postdienst
Leiter eines Postamtes II. Klasse, erster Stufe,
3.1.3. im Postautodienst
Leiter einer Postautostelle III,
3.1.4. im Fernmeldedienst
Leiter einer Planungsgruppe in einer Bau- und Planungsstelle für Kommunikationstechnik,
3.1.5. in der Fernmeldehoheitsverwaltung
Leiter eines Funküberwachungsbereiches,
3.2. in der Dienstzulagengruppe 1 b
3.2.1. im Verwaltungsdienst
Referent B 4 in einer Post- und Telegraphendirektion,
3.3. in der Dienstzulagengruppe 2
3.3.1. im Verwaltungsdienst
Programmierer im Rechenzentrum,
3.3.2. im Postdienst
Leiter eines Postamtes II. Klasse, zweiter Stufe,
3.3.3. im Postautodienst
Leiter einer Postautostelle IV,
3.3.4. im Fernmeldedienst: Meßspezialist,
3.3.5. in der Fernmeldehoheitsverwaltung
Leiter der EDV- und Evidenzstelle in einer Funküberwachungsstelle,
3.4. in der Dienstzulagengruppe 3
3.4.1. im Postdienst
Leiter eines Postamtes II. Klasse, dritter Stufe,
3.4.2. im Postautodienst
Leiter einer Postautostelle V,
3.4.3. im Fernmeldedienst
Systemtechniker/OES im Turnusdienst mit regelmäßigem Nachtdienst,
4. in der Verwendungsgruppe PT 4-4.1. in der Dienstzulagengruppe 1
4.1.1. im Postdienst
Leiter eines Postamtes II. Klasse, Stufe 4 b,
4.1.2. im Fernmeldedienst
Heimaufsicht in einem Lehrlingswohnheim,
5. in der Verwendungsgruppe PT 5: 5.1. in der Dienstzulagengruppe 1: 5.1.1. im Postdienst
Leiter eines Postamtes III. Klasse."
16. Dem § 90 wird folgender Abs. 12 angefügt
"(12) Es treten in Kraft
1. § 15 a Abs. 2 und § 38 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 mit 1. Jänner 1994,
2. § 12 Abs. 2 Z 7, § 15 Abs. 7 und 8, § 20 c Abs. 2 a, § 30 b Abs. 1, § 82 a Abs. 1 und § 82 c Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 mit 1. Juli 1994,
3. § 58 Abs. 1 Z 14 bis 17 und § 59 b Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 mit 1. September 1994,
4. § 13 Abs. 2, 7 und 11 und § 22 Abs. 2 b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 mit 1. Oktober 1994,
5. § 13 a Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 mit 1.Jänner 1995."
Artikel III Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948
Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 550/1994, wird wie folgt geändert
1. § 1 Abs. 3 lit. f lautet
„f) auf die in Berufsausbildung stehenden Ärzte (§ 3 Abs. 4 und 5 des Ärztegesetzes 1984, BGBl. Nr. 373);"
1 a. § 1 Abs. 3 lit. j lautet
,,j) auf Personen, die weder die österreichische Staatsbürgerschaft noch die Staatsangehörigkeit eines Landes besitzen, dessen Angehörigen Österreich auf Grund eine Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsbürgern (Inländern), und die bei einer im Ausland gelegenen Dienststelle des Bundes verwendet werden;"
1b. § 6a lautet
„§ 6 a. (1) Die Zentralstelle kann den Vertragsbediensteten mit seiner Zustimmung
1. zu Ausbildungszwecken oder als Nationalen Experten zu einer Einrichtung, die im Rahmen der europäischen Integration oder der OECD tätig ist, oder
2. für eine im Bundesinteresse gelegene Tätigkeit zu einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung oder
3. zu Aus- oder Fortbildungszwecken für seine dienstliche Verwendung zu einer Einrichtung eines anderen inländischen Rechtsträgers im Inland entsenden.
(2) Auf diese dem Vertragsbediensteten außerhalb seines Pflichtenkreises zugewesene Tätigkeit ist § 39 a BDG 1979 anzuwenden.
(3) Abs. 1 und 2 sind abweichend vom § 1 auf alle Bundesbediensteten anzuwenden, die nicht Beamte sind."
2. § 26 Abs. 2 Z 7 lautet
„7 die Zeit
a) eines abgeschlossenen Studiums an einer Akademie oder an einer den Akademien verwandten Lehranstalt, das für den Vertragsbediensteten Aufnahmeerfordernis gewesen ist, bis zum Höchstausmaß des lehrplanmäßig vorgesehenen Studiums,
b) eines abgeschlossenen Studiums an einer Universität oder Hochschule bis zum Ausmaß der in lit. a vorgesehenen Zeit, wenn der Beamte der Entlohnungsgruppe 1 2a 2 oder 1 2a 1 angehört und das Hochschulstudium gemäß Anlage 1 zum BDG 1979 für entsprechend eingestufte Beamte als alternatives Ernennungserfordernis zum Studium an einer Akademie vorgesehen ist,
c) einer zurückgelegten Berufspraxis, wenn sie nach den jeweils geltenden Prüfungsvorschriften für die Erlangung der Lehrbefähigung für eine Verwendung in der Entlohnungsgruppe 1 2a 2 vorgeschrieben war, bis zum Höchstausmaß von insgesamt zwei Jahren;"
3. Am Ende des S 29 e Abs. 1 entfällt der Punkt. Dem § 29 e Abs. 1 wird folgender Halbsatz angefügt
„oder der Vertragsbedienstete diese Dienstfreistellung unter anteiliger Kürzung der Bezüge beantragt hat."
4. § 29 e Abs. 2 Z 2 lautet
„2. durch Gewährung der. erforderlichen freien Zeit bis zum Höchstausmaß von 90 Stunden je Kalenderjahr, bei Bürgermeistern bis zum Höchstausmaß von 180 Stunden je Kalenderjahr,"
5. An die Stelle des § 29 e Abs. 4 und 5 treten folgende Bestimmungen
„(4) Die Dienstfreistellung kann bis zum Ausmaß der Hälfte der regelmäßigen Wochendienstzeit des Vertragsbediensteten gewährt werden. Dieses Ausmaß verkürzt sich um jene Stunden freier Zeit, die dem Vertragsbediensteten gemäß Abs. 2 Z 2 gewährt werden. Die Dienstfreistellung darf nur in vollen Stunden gewährt werden.
(5) Dienstfreistellung, Dienstplanerleichterungen und Gewährung der erforderlichen freien Zeit dürfen nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebes führen und sind unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen und unter Bedachtnahme auf die zur Ausübung des Mandates erforderlichen Zeiträume möglichst gleichmäßig und bleibend im vorhinein datums- und uhrzeitmäßig festzulegen.
(5 a) Die Gewährung der erforderlichen freien Zeit soll im Monatsdurchschnitt eines Kalenderhalbjahres acht Stunden, bei Bürgermeistern 16 Stunden nicht überschreiten. Die Dienstfreistellung soll im Monatsdurchschnitt eines Kalenderhalbjahres 78 Stunden nicht überschreiten. In
einer Kalenderwoche darf höchstens die Hälfte der als Monatsdurchschnitt festgelegten Dienstfreistellung in Anspruch genommen werden."
6. An die Stelle des § 29 e Abs. 7 treten folgende Bestimmungen.
„(7) Auf die dem Vertragsbediensteten auf Ansuchen unter anteiliger Kürzung der Bezüge gewährte Dienstfreistellung ist § 13 Abs. 2, 7 und 11 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, anzuwenden.
(8) Die Abs. 1 bis 7 sind abweichend vom § 1 auf alle vertraglich Bediensteten des Bundes anzuwenden, nicht jedoch auf Bedienstete, für die die Bundesforste-Dienstordnung 1986 gilt."
7 § 47 a Abs. 1 lautet
„(1) § 29 e ist auf Vertragslehrer mit folgenden Abweichungen anzuwenden
1. Durch die Gewährung der erforderlichen freien Zeit gemäß § 29 e Abs. 2 Z 2 dürfen nicht mehr als 36 und bei Bürgermeistern nicht mehr als 72 Unterrichtsstunden je Schuljahr entfallen.
2. Die Gewährung der erforderlichen freien Zeit soll im Monatsdurchschnitt eines Semesters vier Unterrichtsstunden, bei Bürgermeistern acht Unterrichtsstunden nicht überschreiten.
3. Die Dienstfreistellung darf das Ausmaß von 90 Unterrichtsstunden je Semester nicht übersteigen und ist in vollen Unterrichtsstunden zu gewähren. Sie soll im Monatsdurchschnitt innerhalb eines Semesters 20 Stunden nicht überschreiten. In einer Kalenderwoche darf höchstens die Hälfte der als Monatsdurchschnitt festgelegten Dienstfreistellung in Anspruch genommen werden.
4. Für die Tätigkeit als Gemeindemandatar darf eine über die Maßnahmen nach Z 1 bis 3 hinausgehende Lehrpflichtermäßigung nicht gewährt werden.
5. 'Die datums- und uhrzeitmäßige Festlegung nach § 29 e Abs. 5 ist nicht erforderlich, wenn die Zeit der Dienstfreistellung auf Grund der Lehrfächerverteilung im Stundenplan bereits berücksichtigt ist."
8. § 59 Abs. 1 Z 1 lit. c lautet
„c) des Hebammengesetzes, BGBl. Nr. 310/ 1994,"
9. Dem § 76 wird folgender Abs. 7 angefügt
„(7) Es treten in Kraft
1. § 1 Abs. 3 lit. f und j, § 6 a, § 26 Abs. 2 Z 7 und § 59 Abs. 1 Z 1 lit. c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 mit 1. Juli 1994,
2. § 29 e Abs. 1, 2, 4, 5, 5 a, 7 und 8 und § 47 a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 mit 1. Oktober 1994."
Artikel IV Änderung des Pensionsgesetzes 1965
Das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 550/ 1994, wird wie folgt geändert
1. Dem § 1 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: „§ 27 bleibt unberührt."
2. Im § 13 d Abs. 6 entfällt die Wendung „sowie nach der Salinenarbeiter-Pensionsordnung 1967, BGBl. Nr. 5/1968,"
3. § 18 Abs. 2 lautet
„(2) Die Eigenschaft eines Wahlkindes als Halb- oder Vollwaise bestimmt sich nach dem bürgerlichen Recht."
4. Dem § 18 wird folgender Abs. 5 angefügt
„(5) Bei der Anwendung des Abs. 4 auf den Waisenversorgungsbezug eines Wahlkindes gelten als leibliche Eltern nur Personen, deren familienrechtliche Beziehungen zum Wahlkind durch die Annahme an Kindes Statt nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes erloschen sind."
5. § 19 Abs. 6 lautet
„(6) Eine Erhöhung der Unterhaltsleistungen im letzten Jahr vor dem Sterbetag des Beamten ist für die Bemessung eines Versorgungsgenusses nach Abs. 1 nur beachtlich, wenn sie entweder in einem rechtskräftigen Urteil ausgesprochen oder schriftlich vereinbart worden ist und wenn sie ihren Grund in einer Steigerung der Leistungsfähigkeit des Beamten oder in einer Steigerung der Bedürfnisse des früheren Ehegatten gehabt hat."
6. § 21 Abs. 6 erster Satz lautet
„Auf den Versorgungsbezug, der wieder aufgelebt ist, sind
1. die Einkünfte (§ 17 Abs. 5 und 6) und
2. wiederkehrende Unterhaltsleistungen anzurechnen, die dem überlebenden Ehegatten auf Grund der aufgelösten oder für nichtig erklärten Ehe zufließen."
7. § 27 lautet samt Überschrift: „ Gebührenfreiheit
§ 27 Schriften, die dem Nachweis der Anspruchsvoraussetzungen für die
1. nach diesem Bundesgesetz oder
2. nach vergleichbaren landesgesetzlichen Vorschriften
gebührenden Leistungen dienen, sind von Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben befreit."
8. § 35 Abs. 5 erster Satz lautet
„Der Anspruchsberechtigte, der seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, muß alljährlich bis längstens 1. März eine amtliche
Lebensbestätigung nach dem Stand vom 1. Jänner desselben Jahres, der Ruhegenußempfänger auch den Nachweis über den ungeänderten Besitz jener Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit, die gemäß § 11 lit. a eine Voraussetzung für den Anspruch auf Ruhegenuß darstellt, der Dienstbehörde vorlegen."
9. Nach § 57 wird folgender Abschnitt IX eingefügt
„ABSCHNITT IX
Anwendung dieses Bundesgesetzes auf privatrechtliche Pensionsansprüche gegen den Bund
§ 57 a. Dieses Bundesgesetz ist auf die Pensionsansprüche der ständigen Salinenarbeiter, die am 1.Jänner 1968 bereits einen Anspruch oder eine Anwartschaft auf Pensionsversorgung gegen den Bund erworben hatten, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen mit folgenden Maßgaben anzuwenden.
1. An die Stelle der obersten Dienstbehörde tritt der Bundesminister für Finanzen, an die Stelle der Dienstbehörde das Bundesrechenamt.
2. Rückforderbare Leistungen sind auf gerichtlichem Weg hereinzubringen. § 39 Abs. 3 ist nicht anzuwenden.
3. Der der Bemessung eines Ruhegenusses zugrundeliegende ruhegenußfähige Monatsbezug ändert sich jeweils um denselben Hundertsatz, um den sich bei einem Beamten in handwerklicher Verwendung das Gehalt der Verwendungsgruppe P 3, Gehaltsstufe 17, ändert."
10. Der bisherige Abschnitt JX erhält die Bezeichnung „ABSCHNITT X"
11. Dem § 58 werden folgende Abs. 10 und 11 angefügt
„(10) Es treten in Kraft
1. § 60 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 mit 1. Juli
1993.
2. § 13 d Abs. 6, § 19 Abs. 6, Abschnitt IX mit § 57 a, die Überschrift zu Abschnitt X und § 64 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 mit I.Jänner
1994.
3. § 1 Abs. 1, § 18 Abs. 2 und 5, § 21 Abs. 6, § 27 samt Überschrift, § 35 Abs. 5 und § 60 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 mit 1. Juli 1994.
(11) Die Salinenarbeiter-Pensionsordnung 1967, BGBl. Nr. 5/1968, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 110/1993, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1993 außer Kraft."
12. Dem § 60 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt
„(5) Ruhegenußfähige Zulagen, auf die ein Beamter am 13. März 1938 auf Grund des § 14 des Gehaltsgesetzes 1927, BGBl. Nr. 105/1928, Anspruch hatte, gebühren ihm mit der Maßgabe weiter, daß die Schillingbeträge als Schillingbeträge im Sinne des Schillinggesetzes, StGBl. Nr. 23l/ 1945, gelten.
(6) Waisenversorgungsgenüsse für Wahlkinder sind mit Wirkung vom 1.Juli 1994 nach § 18 Abs. 2 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 neu zu bemessen, sofern ein Vergleich mit der bisherigen Pensionsversorgung ergibt, daß dies für sie günstiger ist."
13. Im 5 64 Abs. 2 wird die Zitierung „Abschnitt IX" durch die Zitierung „Abschnitt X" ersetzt.
Artikel V Änderung des Nebengebührenzulagengesetzes
Das Nebengebührenzulagengesetz, BGBl. Nr. 485/1971, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 550/1994, wird wie folgt geändert
1. § 2 Abs. 2 erster Satz lautet
„Anspruchsbegründende Nebengebühren, die der Beamte bezieht oder die gemäß § 13 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 nicht zahlbar gestellt werden, sind auf Nebengebührenwerte umzurechnen, die auf höchstens drei Dezimalstellen zu lauten haben."
2. Dem § 3 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt
„Zu den anspruchsbegründenden Nebengebühren zählen auch die Nebengebühren, die gemäß § 13 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 nicht zahlbar gestellt werden."
2 a. Im § 16 a Abs. 4 wird am Ende des Absatzes der Punkt durch einen Beistrich ersetzt. Folgender Halbsatz wird angefügt
„sofern der Bemessung dieser Ergänzungszulage ein Fixgehalt oder eine Funktionszulage zugrunde gelegt wurde, mit dem oder mit der alle Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht abgegolten waren oder durch die Ergänzungszulage selbst abgegolten sind."
3. Nach § 18 b wird folgender § 18 c eingefügt
„§ 18 c. Ständige Salinenarbeiter, ihre Hinterbliebenen und Angehörigen haben nach diesem Bundesgesetz mit folgenden Maßgaben Anspruch auf Nebengebührenzulage
1. § 17 Abs. 2 und 5 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß auf der Grundlage des Durchschnittes der von den ständigen Salinenarbeitern des Dienststandes im Jahre 1970 bezogenen anspruchsbegründenden Nebengebühren zu ermitteln ist. Dieser Durchschnitt
der Nebengebühren ist in der Weise zu ermitteln, daß die von den ständigen Salinenarbeitern des Dienststandes im Jahre 1970 bezogene Gesamtsumme von anspruchsbegründenden Nebengebühren durch die Anzahl der ständigen Salinenarbeiter geteilt wird, die solche Nebengebühren bezogen haben. Der Betrag, der sich aus der erwähnten Teilung ergibt, ist auf einen durch 14 teilbaren vollen Schillingbetrag aufzurunden. 2. § 17 Abs. 3 ist nicht anzuwenden."
4. Dem § 19 wird folgender Abs. 7 angefügt
„(7) Es treten in Kraft
1. § 18 c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 mit 1. Jänner 1994,
2. § 2 Abs. 2 und § 3 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. Nr. 665/1994 mit 1. Oktober 1994,
3. § 16 a Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 mit 1. Jänner 1995."
Artikel VI Änderung des Bezügegesetzes
Das Bezügegesetz, BGBl. Nr. 273/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 16/ 1994, wird wie folgt geändert
1 $ 28 Abs. 2 lautet
a) für die Zeit ab 1. Jänner 1994
„(2) Auf die Beurteilung des Anspruches der Hinterbliebenen auf Versorgungsbezüge sind die §§ 14 Abs. 2 bis 4, 17 Abs. 1 bis 7, 18 Abs. 2 bis 4 und 19 des Pensionsgesetzes 1965 anzuwenden."
b) für die Zeit ab 1. Juli 1994.
„(2) Auf die Beurteilung des Anspruches der Hinterbliebenen auf Versorgungsbezüge sind die §§ 14 Abs. 2 bis 4, 17 Abs. 1 bis 7, 18 Abs. 2 bis 5 und 19 des Pensionsgesetzes 1965 anzuwenden."
2. S 31 lautet
a) für die Zeit ab 1. Jänner 1994
„§ 31. Die §§ 11, 13, 16 Abs. 1, 20 Abs. 1, 2 und 5 bis 6, 21, 23, 28, 32 bis 40, 41 Abs. 1 bis 3, 42 bis 45 und 63 Abs. 4 des Pensionsgesetzes 1965 sind anzuwenden. § 43 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß der nach § 32 auszuzahlende Ruhebezug die Bemessungsgrundlage des Todesfallbeitrages bildet."
b) für die Zeit ab 1. Juli 1994
„§ 31. Die §§ 11, 13, 16 Abs. 1, 20 Abs. 1, 2 und 5 bis 6, 21, 23, 27, 28, 32 bis 40, 41 Abs. 1 bis 3, 42 bis 45 und 63 Abs. 4 des Pensionsgesetzes 1965 sind anzuwenden. § 43 Abs. 2 des Pensionsgesetzes
1965 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß der nach § 32 auszuzahlende Ruhebezug die Bemessungsgrundlage des Todesfallbeitrages bildet."
3. § 34 Abs. 4 lautet
„(4) Die Bestimmungen der §§ 11, 13, 16 Abs. 1, 21, 23, 27, 28, 32 bis 40, 41 Abs. 1 bis 3 und 42 bis 45 des Pensionsgesetzes 1965 sind sinngemäß anzuwenden."
4. § 44 Abs. 1 lautet
a) für die Zeit ab 1. Jänner 1994
„(1) Auf die in diesem Artikel geregelte Versorgung sind die §§ 11, 13, 16 Abs. 1, 20 Abs. 2 und 5 bis 6, 21, 23, 28, 32 bis 40, 41 Abs. 1 bis 3, 42 bis 45 und 63 Abs. 4 des Pensionsgesetzes 1965 anzuwenden."
b) für die Zeit ab 1. Juli 1994
„(1) Auf die in diesem Artikel geregelte Versorgung sind die §§ 11, 13, 16 Abs. 1, 20 Abs. 2 und 5 bis 6, 21, 23, 27, 28, 32 bis 40, 41 Abs. 1 bis 3, 42 bis 45 und 63 Abs. 4 des Pensionsgesetzes 1965 anzuwenden."
5. Dem § 45 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) Es treten in Kraft
1. § 28 Abs. 2 in der Fassung des Art. VI 2 1 lit. a des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/ 1994, § 31 in der Fassung des Art. VI 2 2 lit. a des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 und § 44 Abs. 1 in der Fassung des Art. VI 2 4 lit. a des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/ 1994 mit 1. Jänner 1994,
2. § 28 Abs. 2 in der Fassung des Art. VI 2 1 lit. b des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/ 1994, § 31 in der Fassung des Art. VI 2 2 lit. b des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/ 1994, § 34 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 und § 44 Abs. 1 in der Fassung des Art. VI 2 4 lit. b des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 mit 1. Juli 1994."
Artikel VII
Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984
Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, BGBl. Nr. 302, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 389/1994, wird wie folgt geändert
1. § 22 Abs. 1 zweiter Satz lautet
„Für Unterrichtstätigkeiten
1. im Bereich der Lehreraus- und Lehrerfortbildung und
2. im Bereich der Betreuung von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf an Bundesschulen bis einschließlich der
8. Schulstufe im Rahmen von Schulversuchen gemäß § 131 a des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, darf auch eine Mitverwendung erfolgen."
2. Im § 22 erhält der bisherige Abs. 4 die Bezeichnung „(5)" An die Stelle des $ 22 Abs. 3 treten folgende Bestimmungen
„(3) Der Landeslehrer unterliegt für die Dauer einer solchen Verwendung, soweit sie nicht in der Ausübung des Lehramtes besteht, den für die Beamten dieser Dienststelle geltenden Bestimmungen über die dienstliche Tätigkeit, die Pflichten, die Feiertagsruhe und den Urlaub.
(4) Der Landeslehrer unterliegt für die Dauer einer solchen Verwendung, soweit sie in der Ausübung des Lehramtes an einer in der Verwaltung des Bundes stehenden Schule besteht, hinsichtlich der Lehrverpflichtung
1. im Falle des Abs. 1 erster Satz und zweiter Satz Z 1 den Bestimmungen des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965; ergeben sich hiebei in den Fällen des Abs. 1 zweiter Satz Z 1 keine vollen Wochenstunden, ist das tatsächliche Ausmaß der Verwendung zu berücksichtigen, wobei § 47 nicht anzuwenden ist;
2. im Falle des Abs. 1 zweiter Satz Z 2 den Bestimmungen des § 50."
3. Am Ende des § 59 a Abs. 1 entfällt der Punkt. Dem § 59 a Abs. 1 wird folgender Halbsatz angefügt
„oder der Landeslehrer diese Dienstfreistellung unter anteiliger Kürzung der Bezüge beantragt hat."
4. § 59 a Abs. 2 Z 2 lautet
.„2. durch Gewährung der erforderlichen freien Zeit bis zum Höchstausmaß von 36 Unterrichtsstunden je Schuljahr, bei Bürgermeistern bis zum Höchstausmaß von 72 Unterrichtsstunden je Schuljahr"
5. An die Stelle des § 59 a Abs. 4 und 5 treten folgen de Bestimmungen.
„(4) Die Dienstfreistellung kann bis zum Ausmaß von 90 Unterrichtsstunden je Semester und nur in vollen Unterrichtsstunden gewährt werden.
(5) Dienstfreistellung, Dienstplanerleichterungen und Gewährung der erforderlichen freien Zeit dürfen nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Schulbetriebes führen und sind unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen und unter Bedachtnahme auf die zur Ausübung des Mandates erforderlichen Zeiträume möglichst gleichmäßig und bleibend im vorhinein datums- und uhrzeitmäßig festzulegen. Diese Festlegung ist nicht
erforderlich, wenn die Zeit der Dienstfreistellung auf Grund der Lehrfächerverteilung im Stundenplan bereits berücksichtigt ist.
(5 a) Die Gewährung der erforderlichen freien Zeit soll im Monatsdurchschnitt eines Semesters vier Unterrichtsstunden, bei Bürgermeistern acht Unterrichtsstunden nicht überschreiten. Die Dienstfreistellung soll im Monatsdurchschnitt innerhalb eines Semesters 20 Stunden nicht überschreiten. In einer Kalenderwoche darf höchstens die Hälfte der als Monatsdurchschnitt festgelegten Dienstfreistellung in Anspruch genommen werden."
5 a. § 72 Abs. 2 Z 3 lautet
„3. für den Zeitraum zwischen der Erstattung der Anzeige und dem Einlangen der Mitteilung
a) über die Beendigung des gerichtlichen oder des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens,
b) des Staatsanwaltes über die Zurücklegung der Anzeige oder
c) der Verwaltungsbehörde über das Absehen von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens
bei der landesgesetzlich zuständigen Behörde."
5 b. § 72 Abs. 3 entfällt; § 72 Abs. 4 erhält die Absatzbezeichnung „(3)"
6. § 121 a Abs. 1 lautet
„(V) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind diese Bundesgesetze in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden."
7 Dem § 121 b werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt
„(3) Auf
1. Landeslehrer, deren Suspendierung vor dem 1 September 1993 ohne Einleitung eines Disziplinarverfahrens aufgehoben wurde,
2. Disziplinarverfahren, die vor dem 1. September 1993 eingeleitet wurden,
3. Strafanzeigen an den Staatsanwalt, die vor
dem 1 September 1993 erstattet wurden, sind § 8 Abs. 3, § 10 Abs. 4 und § 72 Abs. 3 in der bis zum Ablauf des 31. August 1993 geltenden Fassung anzuwenden.
(4) § 72 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 ist nur auf Dienstpflichtverletzungen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1994 begangen wurden."
8. Dem § 123 wird folgender Abs. 12 angefügt
„(12) Es treten in Kraft
1. § 121 a Abs. 1 und § 121 b Abs. 3 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/
1994 mit 1. September 1993,
2. § 72 Abs. 2 23 und Abs. 3 und § 121 b Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 mit 1.Juli 1994,
3. § 22 Abs. 1 und Abs. 3 bis 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 mit 1. September 1994,
4. § 59 a Abs. 1, 2, 4, 5 und 5 a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 mit 1. Oktober 1994."
Artikel VIII
Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985
Das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, BGBl. Nr. 296, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 389/ 1994, wird wie folgt geändert
1. Im § 34 wird die Zitierung „§ 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950, BGBl. Nr. 172," durch die Zitierung „§ 7 AVG, BGBl. Nr. 51/1991;" ersetzt.
2. Am Ende des § 66 a Abs. 1 entfällt der Punkt. Dem § 66 a Abs. 1 wird folgender Halbsatz angefügt
„oder der Lehrer diese Dienstfreistellung unter anteiliger Kürzung der Bezüge beantragt hat."
3. § 66 a Abs. 2 Z 2 lautet
„2. durch Gewährung der erforderlichen freien Zeit bis zum Höchstausmaß von 36 Unterrichtsstunden je Schuljahr, bei Bürgermeistern bis zum Höchstausmaß von 72 Unterrichtsstunden je Schuljahr"
4. An die Stelle des § 66 a Abs. 4 und 5 treten folgende Bestimmungen.
„(4) Die Dienstfreistellung kann bis zum Ausmaß von 90 Unterrichtsstunden je Semester und nur in vollen Unterrichtsstunden gewährt werden.
(5) Dienstfreistellung, Dienstplanerleichterungen und Gewährung der erforderlichen freien Zeit dürfen nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Schulbetriebes führen und sind unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen und unter Bedachtnahme auf die zur Ausübung des Mandates erforderlichen Zeiträume möglichst gleichmäßig und bleibend im vorhinein datums- und uhrzeitmäßig festzulegen. Diese Festlegung ist nicht erforderlich, wenn die Zeit der Dienstfreistellung auf Grund der Lehrfächerverteilung im Stundenplan bereits berücksichtigt ist.
(5 a) Die Gewährung der erforderlichen freien Zeit soll im Monatsdurchschnitt eines Semesters vier Unterrichtsstunden, bei Bürgermeistern acht Unterrichtsstunden nicht überschreiten. Die Dienstfreistellung soll im Monatsdurchschnitt innerhalb
eines Semesters 20 Stunden nicht überschreiten. In einer Kalenderwoche darf höchstens die Hälfte der als Monatsdurchschnitt festgelegten Dienstfreistellung in Anspruch genommen werden."
4 a. § 80 Abs. 2 Z 3 lautet
„3. für den Zeitraum zwischen der Erstattung der Anzeige und dem Einlangen der Mitteilung
a) über die Beendigung des gerichtlichen oder des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens,
b) des Staatsanwaltes über die Zurücklegung der Anzeige oder
c) der Verwaltungsbehörde über das Absehen von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens
bei der landesgesetzlich zuständigen Behörde."
5. S 82 lautet
„Anwendung des AVG und des Zustellgesetzes
§ 82. Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Disziplinarverfahren
1. das AVG mit Ausnahme der §§ 2 bis 4, 12, 42 Abs. 1 und 2, 51, 51 a, 57, 63 Abs. 1 und 5 erster Satz zweiter Halbsatz, 64 Abs. 2, 64 a, 67 a bis 67 g, 68 Abs. 2 und 3 und 75 bis 80 sowie
2. das Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, anzuwenden."
6. Im § 93 Abs. 2 wird die Zitierung „§ 69 Abs. 2 und 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950" durch die Zitierung „§ 69 Abs. 2 und 3 AVG" ersetzt.
7 Im § 96 wird die Zitierung „§ 73 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950" durch die Zitierung „§ 73 AVG" ersetzt.
8. Im § 101 Abs. 14 wird die Zitierung „§ 14 Abs. 3, 4 letzter Satz und 5 AVG 1950" durch die Zitierung „§ 14 Abs. 3, 4 letzter Satz und 5 AVG" ersetzt.
8 a. Dem § 125 a wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) § 80 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 ist nur auf Dienstpflichtverletzungen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1994 begangen wurden."
9. Dem § 127 wird folgender Abs. 8 angefügt
„(8) Es treten in Kraft: ,
1. § 34, § 80 Abs. 2 Z 3, § 82 samt Überschrift, § 93 Abs. 2, §-96, § 101 Abs. 14 und § 125 a Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 mit 1. Juli 1994,
2. § 66 a Abs. 1, 2, 4, 5 und 5 a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 mit 1. Oktober 1994."
Artikel IX
Änderung des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes
Das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 16/1994, wird wie folgt geändert
1. § 3 Abs. 5 und 6 lautet
„(5) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Abteilungsvorstände an
1. höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten,
2. gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen mit Ausnahme der Fachschulen für Bekleidungsgewerbe und
3. der Höheren technischen Bundeslehranstalt, Bundes-Handelsakademie und Bundeshandelsschule Wien III
vermindert sich um je eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe I für jede ihnen unterstehende Klasse, höchstens jedoch um 14 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe I.
(6) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Abteilungsvorstände, die nicht unter Abs. 5 fallen, und der Fachvorstände gemäß § 58 Abs. 1 Z 14 bis 16 des Gehaltsgesetzes 1956 vermindert sich um zwei Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe V und zusätzlich um je eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe V für jede ihnen unterstehende Klasse, höchstens jedoch um 18 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe V "
2. Dem § 15 wird folgender Abs. 9 angefügt
„(9) Es treten in Kraft
1. § 3 Abs. 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 mit 1. September 1994,
2. Anlage 1 Z 44, 178 a, 182 a, 224 a, 232 a, 235 a und Anlage 2 2 1 bis 1 d, 5 a, 5 b, 15 a bis 15 e, 25 a bis 25 c, 29 a, 29 b, 30 a bis 30 c, 32 a und Anlage 3 2 23, 52, 74, 110, 131 a, 166, 238 a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 mit 1. September 1994,
3. Anlage 4 a 2 1 und 4 und Anlage 5 2 70 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994
a) hinsichtlich der 1. und 2. Klassen der Fachschulen für wirtschaftliche Berufe mit 1. September 1994,
b) hinsichtlich der 3. Klassen der Fachschulen für wirtschaftliche Berufe mit 1. September 1995,
4. die Aufhebung der Anlage 3 Z 26, 83, 84, 173, 177, 214 und 253 mit Ablauf des 31. August 1994,
5. die Aufhebung der Anlage 5 Z 5
a) hinsichtlich der 1. und 2. Klassen der Fachschulen für wirtschaftliche Berufe mit Ablauf des 31. August 1994,
b) hinsichtlich der 3. Klassen der Fachschulen für wirtschaftliche Berufe mit Ablauf des 31. August 1995."
3. In der Anlage 1 Z 44 wird der Ausdruck „und an den Sonderformen dieser Schulen," durch den Ausdruck „und an den Sonderformen dieser Schulen, an höheren Lehranstalten für Landtechnik und an höheren Lehranstalten für Forstwirtschaft" ersetzt.
4. In der Anlage 1 wird nach Z 178 folgende Z 178 a eingefügt
„178 a. Obstbau an höheren Lehranstalten für Wein- und Obstbau."
5. In der Anlage 1 wird nach Z 182 folgende Z 182 a eingefügt
„182 a. Pflanzenbau an höheren Lehranstalten für allgemeine Landwirtschaft, an höheren Lehranstalten für alpenländische Landwirtschaft und an höheren Lehranstalten für Milchwirtschaft und Lebensmitteltechnologie."
6. In der Anlage 1 wird nach Z 224 folgende Z 224 a. eingefügt
„224 a. Tierhaltung und Tierzüchtung an höheren Lehranstalten für allgemeine Landwirtschaft, an höheren Lehranstalten für alpenländische Landwirtschaft und an höheren Lehranstalten für Milchwirtschaft und Lebensmitteltechnologie."
7 In der Anlage 1 wird nach Z 232 folgende Z 232 a. eingefügt
„232 a. Waldbau an höheren Lehranstalten für Forstwirtschaft."
8. In der Anlage 1 wird nach Z 235 folgende Z 235 a eingefügt
„235 a. Weinbau an höheren Lehranstalten für Wein- und Obstbau."
9. In der Anlage 2 treten an die Stelle der Z 1 folgende Bestimmungen
„1. Allgemeine Produktionslehre an höheren Lehranstalten für Gartenbau.
1 a. Arbeitstechnik und Arbeitslehre an höheren Lehranstalten für Forstwirtschaft.
1 b. Baumschulwesen und Obstbau an höheren Lehranstalten für Gartenbau.
1 c. Bauzeichnen an Bauhandwerkerschulen für Maurer.
1 d. Berglandwirtschaft an höheren Lehranstalten für alpenländische Landwirtschaft."
10. In der Anlage 2 werden nach Z 5 folgende Z 5 a und 5 b eingefügt
„5 a. Bodenkunde an höheren Lehranstalten für
Wein- und Obstbau.
5 b. Bodenkunde und Pflanzenernährung an höheren Lehranstalten für Gartenbau."
11. In der Anlage 2 werden nach Z 15 folgende Z 15 a bis 15 e eingefügt
„15 a. Forstschutz an höheren Lehranstalten für
Forstwirtschaft. 15 b. Forstwirtschaft an höheren Lehranstalten
für alpenländische Landwirtschaft. 15 c. Gartenbau an höheren Lehranstalten für
Land- und Ernährungswirtschaft. 15 d. Gehölzkunde an höheren Lehranstalten
für Gartenbau. 15 e. Gemüsebau an höheren Lehranstalten für
Gartenbau."
12. In der Anlage 2 werden nach Z 25 folgende Z 25 a bis 25 c eingefügt
„25 a. Obstbau an höheren Lehranstalten für allgemeine Landwirtschaft und an höheren Lehranstalten für Milchwirtschaft und Lebensmitteltechnologie.
25 b. Pflanzenbau an höheren Lehranstalten für Wein- und Obstbau, an höheren Lehranstalten für Landtechnik und an höheren Lehranstalten für Land- und Ernährungswirtschaft.
25 c. Pflanzenschutz an höheren Lehranstalten für Wein- und Obstbau und an höheren Lehranstalten für Gartenbau."
13. In der Anlage 2 werden nach Z 29 folgende Z 29 a und 29 b eingefügt
„29 a. Standortkunde an höheren Lehranstalten für Forstwirtschaft.
29 b. Stauden und Sommerblumen an höheren Lehranstalten für Gartenbau."
14. In der Anlage 2 werden nach Z 30 folgende Z 30 a bis 30 c eingefügt
Z 30 a. Tierhaltung an höheren Lehranstalten für Landtechnik.
30 b. Tierhaltung und Tierzüchtung an höheren Lehranstalten für Land- und Ernährungswirtschaft.
30 c. Versuchstechnik und Samenbau an höheren Lehranstalten für Gartenbau (Erwerbsgartenbau)."
15. In der Anlage 2 wird nach Z 32 folgende Z 32 a eingefügt
„32 a. Zierpflanzenbau unter Glas an höheren Lehranstalten für Gartenbau."
16. In der Anlage 3 lautet die Z 23
„23. Bienenkunde an höheren Lehranstalten für allgemeine Landwirtschaft, an höheren Lehranstalten für alpenländische Landwirtschaft, an höheren Lehranstalten für Wein- und Obstbau und an höheren Lehranstalten für Milchwirtschaft und Lebensmitteltechnologie."
17 In der Anlage 3 entfallen die Z 26, 83, 84, 173, 177, 214 und 253.
18. In der Anlage 3 lautet die Z 52
„52. Ernährungslehre an höheren Lehranstalten für Land- und Ernährungswirtschaft."
19. In der Anlage 3 lautet die Z 74.
„74. Forstwirtschaft an höheren Lehranstalten für allgemeine Landwirtschaft und an höheren Lehranstalten für Milchwirtschaft und Lebensmitteltechnologie."
20. In der Anlage 3 lautet die Z 110
„110. Jagd und Fischerei an höheren Lehranstalten für allgemeine Landwirtschaft, an höheren Lehranstalten für alpenländische Landwirtschaft und an höheren Lehranstalten für Forstwirtschaft."
21. In der Anlage 3 wird nach Z 131 folgende Z 131 a eingefügt
„131 a. Landwirtschaft an höheren Lehranstalten für Forstwirtschaft."
22. In der Anlage 3 lautet die Z 166
„166. Obstbau an höheren Lehranstalten für alpenländische Landwirtschaft."
23. In der Anlage 3 wird nach Z 238 folgende Z 238 a eingefügt
„238 a. Volkskunde an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten."
24. In der Anlage 4 a wird in der Z 1 der Ausdruck „an höheren Schulen" durch den Ausdruck „an Fachschulen für wirtschaftliche Berufe, an höheren Schulen" ersetzt.
25. In der Anlage 4 a wird in der Z 4 der Ausdruck „und an Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Frauenberufe" durch den Ausdruck „ , an höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe und an Fachschulen für wirtschaftliche Berufe" ersetzt.
26. In der Anlage 5 entfällt die Z 5.
27 In der Anlage 5 Z 70 entfällt der Ausdruck „für wirtschaftliche Frauenberufe,"
Artikel X Änderung der Reisegebührenvorschrift 1955
Die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 550/1994, wird wie folgt geändert
1. Dem § 1 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) Vereinbarungen über eine Verminderung oder einen Entfall von Leistungen nach diesem Bundesgesetz, die über allfällige Kürzungs- und Entfallsbestimmungen nach diesem Bundesgesetz hinausgehen, sind zulässig, wenn dem Bediensteten vom Dienstgeber oder von dritter Seite mit Rücksicht auf seine berufliche Stellung Zuwendungen oder Leistungen für dieselbe auswärtige Dienstverrichtung oder Versetzung erbracht werden."
2. § 3 Abs. 1 Z 1 erhält für die Zeit vom 1. April 1994 bis 31. Dezember 1994 folgende Fassung
„1. in die Gebührenstufe 1
a) Beamte der Allgemeinen Verwaltung der Verwendungsgruppen E, D, C und B der Dienstklasse III,
b) Beamte in handwerklicher Verwendung der Dienstklasse III,
c) Lehrer
aa) der Verwendungsgruppe L 3 bis
Gehaltsstufe 11 einschließlich, bb) der Verwendungsgruppe L 2b 1 bis
Gehaltsstufe 7 einschließlich, cc) der Verwendungsgruppen L 2b 2, L 2b 3 und L 2a 1 bis Gehaltsstufe 5 einschließlich, dd) der Verwendungsgruppe L 2a 2 bis
Gehaltsstufe 4 einschließlich, ausgenommen die Leiter der Verwendungsgruppen L 2b 2, L 2b 3 und L 2a 2,
d) Wachebeamte der Dienstklasse III,
e) Berufsoffiziere der Verwendungsgruppe H 2 der Dienstklasse III,
f) Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung aa) der Verwendungsgruppen PT 9,
PT 8 und PT 7,
bb) der Verwendungsgruppen PT 6 und PT 5 bis Gehaltsstufe 12 einschließlich,
cc) der Verwendungsgruppen PT 4, PT 3 und PT 2 (ohne Hochschulbildung) bis Gehaltsstufe 7 einschließlich,
g) Beamte des Krankenpflegedienstes
aa) der Verwendungsgruppe K 6 bis
Gehaltsstufe 16 einschließlich, bb) der Verwendungsgruppen K 5, K 4 und K 3 bis Gehaltsstufe 12 einschließlich,
cc) der Verwendungsgruppen K 2 und K 1 bis Gehaltsstufe 7 einschließlich,"
3. § 3 Abs. 1 Z 2 entfällt. Die Z 3, 4 und 5 erhalten für die Zeit vom L April 1994 bis zum 31 Dezember 1994 die Bezeichnung „2.", „3." und „4.".
4. Im § 3 Abs. 1 Z 2 bis 4 werden für die Zeit vom 1. April 1994 bis zum 31. Dezember 1994 die Gebührenstufenbezeichnungen ersetzt wie folgt
a) „Gebührenstufe 3" durch „Gebührenstufe 2a",
b) „Gebührenstufe 4" durch „Gebührenstufe 2b" und
c) „Gebührenstufe 5" durch „Gebührenstufe 3"
5. § 3 Abs. 1 und 2 erhält für die Zeit ab 1. Jänner 1995 folgende Fassung
„(1) Es werden eingereiht: 1. in die Gebührenstufe 1
a) Beamte des Allgemeinen Verwaltungsdienstes
aa) der Verwendungsgruppen A 7 und A 6,
bb) der Verwendungsgruppe A 5 der Grundlaufbahn und der Funktionsgruppe 1,
cc) der Verwendungsgruppe A 5 der Funktionsgruppe 2 bis Gehaltsstufe 17,
dd) der Verwendungsgruppe A 4 bis Gehaltsstufe 17,
ee) der Verwendungsgruppe A 3 bis Gehaltsstufe 12,
ff) der Verwendungsgruppe A 2 bis Gehaltsstufe 7,
b) Lehrer
aa) der Verwendungsgruppe L 3 bis
Gehaltsstufe 11, bb) der Verwendungsgruppe L 2b 1 bis
Gehaltsstufe 7, cc) der Verwendungsgruppen L 2b 2,
L 2b 3 und L 2a 1 bis Gehaltsstufe 5, dd) der Verwendungsgruppe L 2a 2 bis
Gehaltsstufe 4,
ausgenommen die Leiter der Verwendungsgruppen L 2b 2, L 2b 3 und L 2a 2,
c) Beamte des Exekutivdienstes
aa) der Verwendungsgruppe E 2c,
bb) der Verwendungsgruppen E 2a und
E 2b bis Gehaltsstufe 12, cc) der Verwendungsgruppe E 1 bis
Gehaltsstufe 7,
d) Militärpersonen
aa) der Verwendungsgruppe M ZCh, bb) der Verwendungsgruppen M BUO 2
und M ZUO 2 der Grundlaufbahn
und der Funktionsgruppe 1, cc) der Verwendungsgruppen M BUO 2
und M ZUO 2 der Funktionsgruppe
2 bis Gehaltsstufe 17, dd) der Verwendungsgruppen M BUO 1
und M ZUO 1 bis Gehaltsstufe 12, ee) der Verwendungsgruppen M BO 2
und M ZO 2 bis Gehaltsstufe 7,
e) Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung
aa) der Verwendungsgruppen PT 9, PT 8 und PT 7,
bb) der Verwendungsgruppen PT 6 und PT 5 bis Gehaltsstufe 12,
cc) der Verwendungsgruppen PT 4, PT 3 und PT 2 (ohne Hochschulbildung) bis Gehaltsstufe 7,
f) Beamte des Krankenpflegedienstes
aa) der Verwendungsgruppe K 6 bis
Gehaltsstufe 16, bb) der Verwendungsgruppen K 5, K 4
und K 3 bis Gehaltsstufe 12, cc) der Verwendungsgruppen K 2 und
K 1 bis Gehaltsstufe 7,
g) Beamte der Allgemeinen Verwaltung der
Verwendungsgruppen E, D, C und B der
Dienstklasse III, h) Beamte in handwerklicher Verwendung
der Dienstklasse III, i) Wachebeamte der Dienstklasse III, j) Berufsoffiziere der Verwendungsgruppe
H 2 der Dienstklasse III,
2. in die Gebührenstufe 2a
a) Beamte des Allgemeinen Verwaltungsdienstes
aa) der Verwendungsgruppe A 5 der Funktionsgruppe 2 ab der Gehaltsstufe 18,
bb) der Verwendungsgruppe A 4 ab der Gehaltsstufe 18,
cc) der Verwendungsgruppe A 3 ab der Gehaltsstufe 13,
dd) der Verwendungsgruppe A 2 der Grundlaufbahn und der Funktionsgruppen 1 und 2 in den Gehaltsstufen 8 bis 17,
ee) der Verwendungsgruppe A 2 der Funktionsgruppen 3 bis 8 in den Gehaltsstufen 8 bis 15,
ff) der Verwendungsgruppe A 1 der Grundlaufbahn und der Funktionsgruppen 1 bis 6 bis Gehaltsstufe 10,
b) aa) Richteramtsanwärter,
bb) Richter und Staatsanwälte der Gehaltsstufen 1 bis 9 der Gehaltsgruppe I, soweit nicht eine Einreihung in eine höhere Gebührenstufe in Betracht kommt,
c) Universitäts(Hochschul)assistenten bis Gehaltsstufe 10,
d) Lehrer
aa) der Verwendungsgruppe L 3 ab der Gehaltsstufe 12,
bb) der Verwendungsgruppe L 2b 1 ab der Gehaltsstufe 8,
cc) der Verwendungsgruppen L 2b 2, L 2b 3 und L 2a 1 ab der Gehaltsstufe 6,
dd) der Verwendungsgruppe L 2a 2 ab der Gehaltsstufe 5,
ee) der Verwendungsgruppe L 1 bis
Gehaltsstufe 12, ff) der Verwendungsgruppe L PA bis
Gehaltsstufe 11,
e) Leiter
aa) der Verwendungsgruppen L 2b 2, L 2b 3 und L 2a 1 bis Gehaltsstufe 13,
bb) der Verwendungsgruppe L 2a 2 bis Gehaltsstufe 10,
f) Beamte des Schulaufsichtsdienstes der Verwendungsgruppe S 2 bis Gehaltsstufe2,
g) Beamte des Exekutivdienstes
aa) der Verwendungsgruppen E 2a und
E 2b ab der Gehaltsstufe 13, bb) der Verwendungsgruppe E 1 der
Grundlaufbahn und der Funktionsgruppen 1 und 2 in den Gehaltsstufen
8 bis 17, cc) der Verwendungsgruppe E 1 der
Funktionsgruppen 3 bis 11 in den
Gehaltsstufen 8 bis 15, h) Militärpersonen
aa) der Verwendungsgruppen M BUO 2
und M ZUO 2 der Funktionsgruppe
2 ab der Gehaltsstufe 18, bb) der Verwendungsgruppen M BUO 1
und M ZUO 1 ab der Gehaltsstufe 13, cc) der Verwendungsgruppen M BÖ 2
und M ZO 2 der Grundlaufbahn und
der Funktionsgruppen 1 und 2 in den
Gehaltsstufen 8 bis 17, dd) der Verwendungsgruppen M BO 2
und M ZO 2 der Funktionsgruppen 3
bis 9 in den Gehaltsstufen 8 bis 15, ee) der Verwendungsgruppen M BO 1
und M ZO 1 bis Gehaltsstufe 10, i) Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung aa) der Verwendungsgruppen PT 6 und
PT 5 ab der Gehaltsstufe 13, bb) der Verwendungsgruppe PT 4 ab der
Gehaltsstufe 8, cc) der Verwendungsgruppe PT 3 in den
Gehaltsstufen 8 bis 17 (erstes und
zweites Jahr), dd) in der Verwendungsgruppe PT 2
(ohne Hochschulbildung) in den
Gehaltsstufen 8 bis 15, ee) der Verwendungsgruppen PT 2 (mit
Hochschulbildung) und PT 1 bis
Gehaltsstufe 10, j) Beamte des Krankenpflegedienstes
aa) der Verwendungsgruppe K 6 ab der
Gehaltsstufe 17, bb) der Verwendungsgruppen K 5, K 4
und K 3 ab der Gehaltsstufe 13, cc) der Verwendungsgruppen K 2 und
K 1 in den Gehaltsstufen 8 bis 17,
k) Beamte der Allgemeinen Verwaltung
aa) der Verwendungsgruppen D, C und
B der Dienstklassen IV und V, " bb) der Verwendungsgruppe A der
Dienstklassen III bis V, cc) der Dienstklasse VI bis Gehaltsstufe 5, 1) Beamte in handwerklicher Verwendung
der Dienstklasse IV, m) Wachebeamte
aa) der Verwendungsgruppen W 2 und W 3 ab der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse IV,
bb) der Verwendungsgruppe W 1 der Dienstklassen IV und V und der Dienstklasse VI bis Gehaltsstufe 5, n) Berufsoffiziere
aa) der Verwendungsgruppe H 2 der
Dienstklassen IV und V, bb) der Verwendungsgruppe H 1 der
Dienstklassen III bis V, cc) der Verwendungsgruppen H 1 und H 2 der Dienstklasse VI bis Gehaltsstufe 5,
3. in die Gebührenstufe 2b
a) Beamte des Allgemeinen Verwaltungsdienstes
aa) der Verwendungsgruppe A 2 der Grundlaufbahn und der Funktionsgruppen 1 und 2 ab der Gehaltsstufe 18,
bb) der Verwendungsgruppe A 2 der Funktionsgruppen 3 bis 8 in den Gehaltsstufen 16 bis 19 (erstes bis viertes Jahr),
cc) der Verwendungsgruppe A 1 der Grundlaufbahn und der Funktionsgruppe 1 in den Gehaltsstufen 11 bis 16 und der Funktionsgruppen 2 bis 6 in den Gehaltsstufen 11 und 12,
b) aa) Richter und Staatsanwälte der Gehaltsstufen 10 bis 13 der Gehaltsgruppe I, soweit nicht eine Einreihung in eine höhere Gebührenstufe in Betracht kommt,
bb) Vizepräsidenten eines Gerichtshofes erster Instanz bis zur Gehaltsstufe 11 der Gehaltsgruppe I,
cc) Richter beim Oberlandesgericht bis zur Gehaltsstufe 11 der Gehaltsgruppe II,
dd) Stellvertreter des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft bis zur Gehaltsstufe 11 der Gehaltsgruppe II,
c) Universitäts(Hochschul)assistenten ab der Gehaltsstufe 11 und Außerordentliche Universitätsprofessoren bis Gehaltsstufe 9,
d) Lehrer
aa) der Verwendungsgruppe L 1 ab der Gehaltsstufe 13,
bb) der Verwendungsgruppe L PA ab der Gehaltsstufe 12,
e) Leiter
aa) der Verwendungsgruppen L 2b 2, L 2b 3 und L 2a 1 ab der Gehaltsstufe 14,
bb) der Verwendungsgruppe L 2a 2 ab der Gehaltsstufe 11,
cc) der Verwendungsgruppe L 1 bis Gehaltsstufe 17,
dd) der Verwendungsgruppe L PA bis Gehaltsstufe 14,
f) Beamte des Schulaufsichtsdienstes
aa) der Verwendungsgruppe S 2 in den
Gehaltsstufen 3 bis 8 (erstes Jahr), bb) der Verwendungsgruppe S 1 bis
Gehaltsstufe 3,
g) Beamte des Exekutivdienstes
aa) der Verwendungsgruppe E 1 der Grundlaufbahn und der Funktionsgruppen 1 und 2 ab der Gehaltsstufe 18,
bb) der Verwendungsgruppe E 1 der Funktionsgruppen 3 bis 8 in den Gehaltsstufen 16 bis 19 (erstes bis viertes Jahr),
cc) der Verwendungsgruppe E 1 der Funktionsgruppen 9 bis 11 in den Gehaltsstufen 16 bis 18,
h) Militärpersonen
aa) der Verwendungsgruppen M BO 2 und M ZO 2 der Grundlaufbahn und der Funktionsgruppen 1 und 2 ab der Gehaltsstufe 18, der Funktionsgruppen 3 bis 8 in den Gehaltsstufen 16 bis 19 (erstes bis viertes Jahr), der Funktionsgruppe 9 in den Gehaltsstufen 16 bis 18,
bb) der Verwendungsgruppen M BO 1 und M ZO 1 der Grundlaufbahn und der Funktionsgruppe 1 in den Gehaltsstufen 11 bis 16 und der Funktionsgruppen 2 bis 7 in den Gehaltsstufen 11 und 12,
i) Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung aa) der Verwendungsgruppe PT 3 ab der
Gehaltsstufe 17 (drittes Jahr), bb) der Verwendungsgruppe PT 2 (ohne Hochschulbildung) in den Gehaltsstufen 16 und 17 und in der außerordentlichen Vorrückung (erstes bis drittes Jahr), cc) der Verwendungsgruppen PT 2 (mit Hochschulbildung) und PT 1 in den Gehaltsstufen 11 und 12,
j) Beamte des Krankenpflegedienstes der Verwendungsgruppen K 2 und K 1 ab der Gehaltsstufe 18,
k) Beamte der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse VI ab der Gehaltsstufe 6 und der Dienstklasse VII bis Gehaltsstufe 6, 1) Wachebeamte der Verwendungsgruppe W 1 der Dienstklasse VI ab der Gehaltsstufe 6 und der Dienstklasse VII bis Gehaltsstufe 6,
m) Berufsoffiziere der Dienstklasse VI ab.der Gehaltsstufe 6 und der Dienstklasse VII bis Gehaltsstufe 6,
4. in die Gebührenstufe 3
a) Beamte des Allgemeinen Verwaltungsdienstes
aa) der Verwendungsgruppe A 2 der Funktionsgruppen 3 bis 8 ab der Gehaltsstufe 19 (fünftes Jahr), bb) der Verwendungsgruppe A 1 der Grundlaufbahn und der Funktionsgruppe 1 ab der Gehaltsstufe 17, cc) der Verwendungsgruppe A 1 der Funktionsgruppen 2 bis 6 ab der Gehaltsstufe 13 und der Funktionsgruppen 7, 8 und 9,
b) aa) Richter und Staatsanwälte ab der Gehaltsstufe 14 der Gehaltsgruppe I,
bb) Präsidenten eines Gerichtshofes erster Instanz,
cc) Vizepräsidenten eines Gerichtshofes erster Instanz ab der Gehaltsstufe 12 der Gehaltsgruppe I,
dd) Leiter der Staatsanwaltschaft,
ee) Richter und Staatsanwälte der Gehaltsgruppen II und III und mit festen Bezügen, soweit sie nicht unter die Gebührenstufe 2b fallen,
c) Außerordentliche Universitätsprofessoren ab der Gehaltsstufe 10 und Ordentliche Universitäts(Hochschul)professoren,
d) Leiter
aa) der Verwendungsgruppe L 1 ab der
Gehaltsstufe 18,
bb) der Verwendungsgruppe L PA ab der Gehaltsstufe 15,
e) Beamte des Schulaufsichtsdienstes
aa) der Verwendungsgruppe S 2. ab der
Gehaltsstufe 8 (zweites Jahr), bb) der Verwendungsgruppe S 1 ab der Gehaltsstufe 4,
f) Beamte des Exekutivdienstes der Verwendungsgruppe E 1 aa) der Funktionsgruppen 3 bis 8 ab der
Gehaltsstufe 19 (fünftes Jahr) und bb) der Funktionsgruppen 9 bis 11 in der Gehaltsstufe 19,
g) Militärpersonen
aa) der Verwendungsgruppen M BO 2 und M ZO 2 der Funktionsgruppen 3 bis 8 ab der Gehaltsstufe 19 (fünftes Jahr) und der Funktionsgruppe 9 in der Gehaltsstufe 19,
bb) der Verwendungsgruppen M BO 1 und M ZO 1 der Grundlaufbahn und der Funktionsgruppe 1 ab der Gehaltsstufe 17,
cc) der Verwendungsgruppen M BO 1 und M ZO 1 der Funktionsgruppen 2 bis 7 ab der Gehaltsstufe 13 und der Funktionsgruppen 8 und 9, h) Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung
aa) der Verwendungsgruppe PT 2 (ohne Hochschulbildung) ab der außerordentlichen Vorrückung (viertes Jahr), bb) der Verwendungsgruppen PT 2 (mit Hochschulbildung) und PT 1 ab der Gehaltsstufe 13,
i) Beamte der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse VII ab der Gehaltsstufe 7 und der Dienstklassen VIII und IX, j) Wachebeamte der Verwendungsgruppe W 1 der Dienstklasse VII ab der Gehaltsstufe 7 und der Dienstklasse VIII, k) Berufsoffiziere der Dienstklasse VII ab der Gehaltsstufe 7 und der Dienstklassen VIII und IX.
(2) Für die Einreihung in die Gebührenstufen sind die Besoldungsgruppe, Verwendungsgruppe, Funktionsgruppe, Gehaltsgruppe, Dienstklasse und Gehaltsstufe maßgebend, denen der Beamte zur Zeit der Dienstreise, Dienstzuteilung, Dienstverrichtung im Dienstort oder Übersiedlung angehört."
6. Am Ende des § 4 Z 2 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt. Dem § 4 Z 2 wird folgende Z 3 angefügt
„3. nachgewiesene Aufwendungen für dienstlich notwendige Tätigkeiten; sie umfassen die zusätzlichen Kosten, die über die üblichen, mit der Durchführung einer Dienstreise verbundenen Aufwendungen hinaus entstehen, wie etwa Kosten für Ferngespräche oder für Telegramme oder für die Anfertigung von Kopien."
7 § 7 Abs. 1 lautet
„(1) Die Reisekostenvergütung hat für Strecken, die mit der Eisenbahn zurückgelegt werden, sofern in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist, für
1. Beamte, die in die Gebührenstufen 2a bis 3 eingereiht sind, nach der ersten Klasse,
2. .Beamte, die in die Gebührenstufe 1 eingereiht
sind, nach der zweiten Klasse zu erfolgen."
8. Dem § 7 Abs. 5 wird angefügt
„Voraussetzung für eine Auszahlung des Gegenwertes der Bahn-Kontokarte 1 Wagenklasse ist der
Nachweis der tatsächlichen Benützung dieser Wagenklasse."
9. Im § 11 Abs. 1 werden ersetzt
a) in Z 1 der Betrag „2,60 S" durch den Betrag „3,20 S" und
b) in Z 2 der Betrag „5,20 S" durch den Betrag „6,40 S"
10. Im § 11 Abs. 6 wird der Betrag „19 S" durch den Betrag „23 S" ersetzt.
11. § 13 Abs. 1 lautet
„(1) Die Reisezulage beträgt
12. § 13 Abs. 7 lautet
„(7) Wenn der Beamte nachweist, daß die tatsächlichen unvermeidbaren Auslagen für die in Anspruch genommene Nachtunterkunft die ihm zustehende Nächtigungsgebühr übersteigen, kann ihm ein Zuschuß zur Nächtigungsgebühr bis zur Höhe der tatsächlich nachgewiesenen Auslagen, höchstens aber bis zu 350% der Nächtigungsgebühr, gewährt werden. Beheizungszuschläge dürfen hiebei, soweit sie in dem Zuschuß nicht Deckung finden, gesondert in Rechnung gestellt werden."
13. Dem § 17 wird folgender Abs. 3 angefügt
3. der Dienstgeber eine angemessene Unterkunft in einem gewerblichen Beherbergungsbetrieb unentgeltlich beistellt. Die beigestellte Unterkunft ist vom Beamten in Anspruch zu nehmen.
In den Fällen der Z 1 und 2 tritt an die Stelle der Nächtigungsgebühr die Reisekostenvergütung."
15. Dem § 19 wird angefügt
„Für die Reisebewegung vom Dienstort oder vom Dienstzuteilungsort in den Wohnort besteht kein Anspruch auf Reisekostenvergütung. Allfällige Mehraufwendungen für Fahrtkosten gegenüber der täglichen Heimreise sind gegen Nachweis zu ersetzen."
16. § 23 Abs. 1 lautet
„(1) Die Zuteilungsgebühr entfällt für die Dauer
1. eines Urlaubes,
2. einer Dienstbefreigung für Kuraufenthalt,
3. einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst."
17 In § 23 Abs. 3 wird die Zitierung „Abs. 1 lit. a und des Abs. 2" durch die Zitierung „Abs. 1 Z 1 und 2 und des Abs. 2" ersetzt.
18. § 25 d Abs. 2 lautet
„(2) Die Tagesgebühr richtet sich nach dem Ansatz für jenes Land, in dem sich der Beamte zur Erfüllung seines Dienstauftrages aufhält. § 17 Abs. 1 ist mit der Abweichung anzuwenden, daß Bruchteile eines Tages, die bei der Berechnung der im Ausland zustehenden Tagesgebühren unberücksichtigt bleiben, bei der Berechnung der Tagesgebühr für das Inland einzubeziehen sind."
19. Die Tabelle im § 25 d Abs. 3 erhält folgende Fassung
20. In § 30 Abs. 1 erhält die Tabelle folgende Fassung
21. § 34 Abs. 6 und 7 lautet
„(6) Für den Anspruch auf die Trennungsgebühr und den Trennungszuschuß während
1. einer Dienstreise,
2. einer Dienstzuteilung,
3. eines Urlaubes,
4. einer Dienstbefreiung für Kuraufenthalt,
5. einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom
Dienst
gilt § 23 Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Zuteilungsortes der Dienstort tritt.
(7) In den Fällen des Abs. 6 Z 1 bis 4 werden dem Beamten die für die Beibehaltung der Wohnung im neuen Dienstort entstehenden nachgewiesenen Auslagen bis zum Höchstausmaß der Nächtigungsgebühr nach Abs. 3 ersetzt."
22. An die Stelle des § 36 treten folgende Bestimmungen
„§ 36. (1) Der Beamte hat den Anspruch auf Reisegebühren schriftlich unter Verwendung eines amtlichen Vordruckes (Reiserechnung) bei seiner Dienststelle geltend zu machen und diesen eigenhändig zu unterfertigen. Soweit ein automationsunterstütztes Verfahren der Rechnungslegung vorgesehen ist, kann vom Erfordernis der Schriftlichkeit abgesehen werden. Der Beamte hat die ihm zustehenden Reisegebühren, soweit sie nicht automationsunterstützt ermittelt werden können, selbst zu berechnen.
(2) Der Anspruch auf Reisegebühren erlischt, wenn er vom Beamten nicht innerhalb von sechs Kalendermonaten, beginnend mit dem Kalendermonat, in den das Ende der Dienstreise, der Dienstverrichtung im Dienstort, einer Reise nach §§ 15, 24, 35, 35 c, 35 i oder einer Übersiedlung fällt, bei seiner Dienststelle geltend gemacht wird.
(3) Der Anspruch auf Zuteilungsgebühr, Ersatz der Fahrtauslagen und Tagesgebühr gemäß § 22 Abs. 3, Trennungsgebühr oder Trennungszuschuß ist jeweils für einen Kalendermonat im nachhinein geltend zu machen. Der Anspruch erlischt, wenn er vom Beamten nicht innerhalb von sechs Kalendermonaten nach Ablauf jenes Kalendermonates, in dem der Anspruch auf Reisegebühren entstanden ist, bei seiner Dienststelle geltend gemacht wird.
§ 36 a. (1) Dem Beamten ist auf Verlangen zeitgerecht vor Antritt der Dienstreise oder der Dienstzuteilung oder vor Durchführung der Übersiedlung ein in der Reiserechnung abzurechnender Vorschuß auf die ihm zustehenden Gebühren im notwendigen Ausmaß, allenfalls in Etappen, zu gewähren. Auf einen Vorschuß unter 1000 S besteht kein Anspruch.
(2) Hat der Beamte einen Vorschuß erhalten und tritt er die beabsichtigte Dienstreise, Dienstzuteilung oder Übersiedlung nicht innerhalb von vier Wochen ab dem von ihm angegebenen voraussichtlichen Zeitpunkt an, hat der Beamte dies seiner Dienststelle zu melden.
(3) Hat der Beamte regelmäßig mehrmals im Monat Dienstreisen durchzuführen, kann ihm aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung anstelle
eines Vorschusses nach Abs. 1 ein Dauervorschuß gewährt werden. Bei der Bemessung des Dauervorschusses ist vom Monatsdurchschnitt der beim Beamten anfallenden Reisegebühren auszugehen. Die Geltendmachung eines Anspruches auf Reisegebühren gemäß § 36 wird durch den Dauervorschuß nicht gehindert. Der Dauervorschuß ist nicht in der Reiserechnung abzurechnen. Auf einen Dauervorschuß besteht kein Anspruch. Er kann jederzeit eingestellt werden.
(4) Der Vorschuß oder ein Vorschußrest ist von den Bezügen des Beamten hereinzubringen, wenn
1. die Frist des § 36 Abs. 2 oder 3 ungenützt verstrichen ist oder
2. die Dienstreise oder die Dienstzuteilung oder die Übersiedlung nicht innerhalb des in Abs. 2 genannten Zeitraumes angetreten worden ist oder
3. der Dauervorschuß eingestellt worden ist oder
4. die abgerechneten Reisegebühren den gewährten Vorschuß unterschreiten."
23. Im § 39 Abs. 2 werden ersetzt
a) in Z 1 der Betrag „l 024 S" durch den Betrag „l 260 S" und
b) in Z 2 der Betrag „512 S" durch den Betrag „630 S"
24. Nach § 48 wird folgender § 48 a eingefügt: „Hochschullehrer
§ 48 a. Hochschullehrern kann im Zusammenhang mit einer Freistellung nach § 160 BDG 1979 ein Reisekostenzuschuß höchstens bis zum Ausmaß der Ansprüche, die bei Anwendung des I. Hauptstückes entstanden wären, gewährt werden. Bei der Bemessung der Höhe des Reisekostenzuschusses ist auf den Anlaß der Freistellung sowie auf die mit dem Anlaß und der Zeit der Freistellung verbundenen Einkünfte und Aufwendungen Bedacht zu nehmen."
25. Im § 49 a Abs. 2 werden ersetzt
a) die Bezeichnung „Gebührenstufe 3" durch die Bezeichnung „Gebührenstufe 2a" und
b) die Bezeichnung „Gebührenstufe 4" durch die Bezeichnung „Gebührenstufe 2b"
26. Im § 64 Abs. 1 wird der Betrag „47 S" durch den Betrag „58 S" ersetzt.
27 § 73.Satz 2 lautet
„Wird dem Teilnehmer die Verpflegung unentgeltlich beigestellt, ist § 17 Abs. 3 anzuwenden."
28. Im § 74 treten an die Stelle der bisherigen Z 1 bis 3 folgende Bestimmungen
„ 1. in die Gebührenstufe 1
a) Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas I aa) der Entlohnungsgruppen e, d und c,
bb) der Entlohnungsgruppe b bis Entlohnungsstufe 9,
b) Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas II,
c) Vertragslehrer des Entlohnungsschemas
IL
aa) der Entlohnungsgruppe 1 3 bis Entlohnungsstufe 11,
bb) der Entlohnungsgruppe 1 2b 1 bis Entlohnungsstufe 7,
cc) der Entlohnungsgruppen 1 2b 2, 1 2b 3 und 1 2a 1 bis Entlohnungsstufe 5,
dd) der Entlohnungsgruppe 1 2a 2 bis Entlohnungsstufe 4,
d) Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L der Entlohnungsgruppen 1 3 und 1 2,
e) Studienassistenten (wissenschaftliche oder künstlerische Hilfskräfte) und Demonstratoren,
f) Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas K
aa) der Entlohnungsgruppe k 6, bb) der Entlohnungsgruppen k 5, k 4
und k 3 bis Entlohnungsstufe 12, cc) der Entlohnungsgruppen k 2 und k 1
bis Entlohnungsstufe 7,
2. in die Gebührenstufe 2a
a) Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas I aa) der Entlohnungsgruppe b ab der
Entlohnungsstufe 10, bb) der Entlohnungsgruppe a,
b) Vertragslehrer des Entlohnungsschemas IL
aa) der Entlohnungsgruppe 1 3 ab der Entlohnungsstufe 12,
bb) der Entlohnungsgruppe 1 2b 1 ab der Entlohnungsstufe 8,
cc) der Entlohnungsgruppen 1 2b 2, 1 2b 3 und 1 2a 1 ab der Entlohnungsstufe 6,
dd) der Entlohnungsgruppe 1 2a 2 ab der Entlohnungsstufe 5,
ee) der Entlohnungsgruppen 1 1 und 1 pa,
c) Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L der Entlohnungsgruppen 1 1 und 1 pa,
d) Vertragsassistenten,
e) Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas K aa) der Entlohnungsgruppen k 5, k 4
und k 3 ab der Entlohnungsstufe 13, bb) der Entlohnungsgruppen k 2 und k 1
ab der Entlohnungsstufe 8."
29. Nach § 75 wird folgender § 75 a eingefügt
„§ 75 a. (1) Die Verordnung der Bundesregierung über die Festsetzung von Reisezulagen für Dienstverrichtungen im Ausland, BGBl. Nr. 483/ 1993, gilt mit den im Abs. 2 vorgenommenen
Änderungen so lange als Bundesgesetz weiter, bis eine gemäß § 25 c Abs. 1 ergangene Verordnung der Bundesregierung in Kraft tritt.
(2) Im § 1 der gemäß Abs. 1 auf Gesetzesstufe gehobenen Verordnung entfällt die für die Gebührenstufe 1 vorgesehene Spalte mit allen Ansätzen. Die Gebührenstufe 2 erhält die Bezeichnung „l", die Gebührenstufe 3 die Bezeichnung „2a", die Gebührenstufe 4 die Bezeichnung „2b" und die Gebührenstufe 5 die Bezeichnung „3" "
30. Dem § 77 wird folgender Abs. 5 angefügt
„(5) Es treten in Kraft
1. § 1 Abs. 4, § 4 2 2 und 3, § 7 Abs. 1 und 5, § 11 Abs. 1 und 6, § 13 Abs. 1 und 7, § 17 Abs. 3, § 18 Abs. 3, § 19, § 23 Abs. 1 und 3, § 25 d Abs. 2 und 3, § 30 Abs. 1, § 34 Abs. 6 und 7, § 36, § 36 a, § 39 Abs. 1, § 48 a samt Überschrift, § 49 a Abs. 2, § 64 Abs. 1, § 73 samt Überschrift, § 74 Z 1 und 2 und § 75 a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 mit 1. April 1994,
2. § 3 Abs. 1 in der Fassung der Z 2 bis 4 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 mit 1. April 1994,
3. § 3 Abs. 1 und 2 in der Fassung der Z 5 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 mit 1.Jänner 1995."
Artikel XI Änderung der Bundesforste-Dienstordnung 1986
Die Bundesforste-Dienstordnung 1986, BGBl. Nr. 298, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 550/1994, wird wie folgt geändert
1. § 23 Abs. 3 erster Satz lautet
„Wird ein Bediensteter aus der Verwendungsgruppe D, C oder B in die Verwendungsgruppe A überstellt, so gebühren ihm die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich ergeben würden, wenn er die Zeit, die für die Vorrückung in seiner bisherigen Verwendungsgruppe maßgebend war, in dem vier Jahre übersteigenden Ausmaß als Bediensteter der neuen Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte."
2. Am Ende des S 57 a Abs. 1 entfällt der Punkt. Dem § 57 a Abs. 1 wird folgender Halbsatz angefügt
„oder der Bedienstete diese Dienstfreistellung unter anteiliger Kürzung der Bezüge beantragt hat."
3. § 57 a Abs. 2 Z 2 lautet
„2. durch Gewährung der erforderlichen freien Zeit bis zum Höchstausmaß von 90 Stunden je Kalenderjahr, bei Bürgermeistern bis zum Höchstausmaß von 180 Stunden je Kalenderjahr"
4. An die Stelle des § 57 a Abs. 4 und 5 treten folgende Bestimmungen
„(4) Die Dienstfreistellung kann bis zum Ausmaß der Hälfte der regelmäßigen Wochendienstzeit des Bediensteten und nur in vollen Stunden gewährt werden.
(5) Dienstfreistellung, Dienstplanerleichterungen und Gewährung der erforderlichen freien Zeit dürfen nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebes führen und sind unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen und unter Bedachtnahme auf die zur Ausübung des Mandates erforderlichen Zeiträume möglichst gleichmäßig und bleibend im vorhinein datums- und uhrzeitmäßig festzulegen.
(5 a) Die Gewährung der erforderlichen freien Zeit soll im halbjährigen Monatsdurchschnitt acht Stunden, bei Bürgermeistern 16 Stunden nicht überschreiten. Die Dienstfreistellung soll im Monatsdurchschnitt eines Kalenderhalbjahres 78 Stunden nicht überschreiten. In einer Kalenderwoche darf höchstens die Hälfte der als Monatsdurchschnitt festgelegten Dienstfreistellung in Anspruch genommen werden."
5. Dem § 57 a werden folgende Abs. 8 und 9 angefügt
„(8) Eine dem Bediensteten unter anteiliger Kürzung der Bezüge gewährte Dienstfreistellung gemäß Abs. 1 bewirkt eine dem Ausmaß der durch die Dienstfreistellung entfallenden Dienststunden entsprechende Kürzung der Bezüge gemäß § 20 Abs. 2. Wird das Ausmaß der Dienstfreistellung nicht einheitlich für alle Wochen des Kalendervierteljahres festgelegt, ist für das Ausmaß der Kürzung der Monatsdurchschnitt des jeweiligen Kalenderjahres heranzuziehen. Diese Kürzung wird für den Zeitraum wirksam, für den dem Bediensteten die Dienstfreistellung gewährt wurde.
(9) Abs. 8 ist auf die Zuschläge zu den Verwendungszulagen (§ 28) und auf Ansprüche nach den §§ 89 bis 91 nicht anzuwenden."
6. § 76 Abs. 2 a lautet
„(2 a) Bei Bediensteten im Sinne des § 14 Abs. 2, die nicht vollbeschäftigt sind, gilt bei der Ermittlung gemäß Abs. 2 als ruhegenußfähiger Monatsbezug jener Teil des der Einstufung des Bediensteten entsprechenden Monatsbezuges (§ 20 Abs. 3), der seinem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im Dienstverhältnis zu den österreichischen Bundesforsten nach Vollendung des 18., Lebensjahres bis zum Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis entspricht. Abs. 6 bleibt unberührt."
7 § 81 Abs. 4 lautet
„(4) Eine Minderung auf Grund des § 40 und eine dem Bediensteten unter anteiliger Kürzung der Bezüge gewährte Dienstfreistellung gemäß § 57 a Abs. 1 wirkt sich auf die Höhe der Beitragsleistung nicht aus."
8. § 89 Abs. 2 hütet
„(2) Die Bediensteten werden folgenden Gebührenstufen zugewiesen.
9. § 91 Abs. 8 lautet
„(8) Die im Abs. 3 genannten Beträge ändern sich um jenen Hundertsatz, um den sich die im § 13 Abs. 1 der Reisegebührenvorschrift 1955 angeführte Tagesgebühr nach Tarif II in der Gebührenstufe 2a (diese war bis zum Ablauf des 31. März 1994 als „Gebührenstufe 3 bezeichnet) ändert. Dabei sind Restbeträge von 50 g und mehr auf volle Schillingbeträge aufzurunden und Restbeträge von weniger als 50 g zu vernachlässigen."
10. Dem § 95 d wird folgender Abs. 8 angefügt
„(8) Es treten in Kraft
1. § 89 Abs. 2 und § 91 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 mit 1. April 1994,
2. § 23 Abs. 3 Satz 1 und § 76 Abs. 2 a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665 / 1994 mit 1. Juli 1994,
3. § 57 a Abs. 1, Abs. 2 Z 2, Abs. 4 bis 5 a und Abs. 8 und 9 sowie § 81 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/ 1994 mit 1. Oktober 1994."
Artikel XII Änderung des Verwaltungsakademiegesetzes
Das Verwaltungsakademiegesetz, BGBl. Nr. 122/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 550/1994, wird wie folgt geändert
1. § 13 Abs. 2 und 3 lautet
„(2) Führungskräftelehrgänge und Fortbildungslehrgänge sind nach Maßgabe freier Plätze auch Personen, die nicht Bundesbedienstete sind, gegen pauschalen Kostenbeitrag zugänglich. Die Zulassung erfolgt durch privatrechtliche Vereinbarung.
(3) Besteht auch ein Interesse des Bundes an der Teilnahme von Personen, die nicht Bundesbedienstete sind, an einem Führungskräftelehrgang oder Fortbildungslehrgang, kann auf den Kostenbeitrag gemäß Abs. 2 ganz oder teilweise verzichtet werden."
2. Dem § 41 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) § 13 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft."
Artikel XIII Änderung des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984
Das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, BGBl. Nr. 29, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 16/1994, wird wie folgt geändert
/ An die Stelle des § 2 Abs. 6 treten folgende Bestimmungen
„(6) Bei Personen, die aus dem Dienstverhältnis oder aus dem Dienststand ausgeschieden sind, und bei versorgungsberechtigten Hinterbliebenen und Angehörigen ist zur Entscheidung in Dienstrechtsangelegenheiten, die aus Tatsachen herrühren, die vor dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis oder aus dem Dienststand eingetreten sind, die Dienstbehörde berufen, die im Zeitpunkt des Ausscheidens des Bediensteten aus dem Dienstverhältnis oder aus dem Dienststand zuständig gewesen ist. In allen übrigen pensionsrechtlichen Angelegenheiten ist die Dienststelle Dienstbehörde, die über den Pensionsaufwand verfügt. § 135 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, bleibt unberührt.
(6 a) Für Bundesbedienstete, für deren Pensionsaufwand ein Land aufzukommen hat, ist in allen Dienstrechtsangelegenheiten die Dienstbehörde im Sinne des Abs. 6 erster Satz zuständig."
2. § 13 Abs. 3 lautet
„(3) Zur Erlassung von Bescheiden gemäß Abs. 2 ist, soweit es sich um Angelegenheiten im Sinne des § 2 Abs. 6 zweiter Satz handelt, die Dienststelle zuständig, die über den Pensionsaufwand verfügt."
3. § 19 erhält die Absatzbezeichnung „(1)" Folgender Abs. 2 wird angefügt
„(2) § 2 Abs. 6 und 6 a und § 13 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 treten mit 1. Juli 1994 in Kraft."
Artikel XIV Änderung des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes
Das Eltern-Karenzurlaubsgesetz, BGBl. Nr. 651/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 833/1992, wird wie folgt geändert
1. Im § 10 Abs. 10 wird die Zitierung „§ 15 c Abs. 6" durch die Zitierung „§ 15 c Abs. 6 MSchG" ersetzt.
2. § 14 erhält die Absatzbezeichnung „(1)" Dem § 14 wird folgender Abs. 2 angefügt
„(2) § 10 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 tritt mit 1. Juli 1992 in Kraft."
Artikel XV
Änderung des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen
Das Bundesgesetz über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, BGBl. Nr. 463/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 367/1990, wird wie folgt geändert
1. Nach § 2 wird folgender § 2 a samt Überschrift eingefügt
„Stundenausmaß
§ 2 a. (1) Die einem Lehrbeauftragten an einer Universität (§ 38 Abs. 4 UOG bzw § 30 UOG 1993), der Akademie der bildenden Künste in Wien (§ 22 AOG 1988) oder einer Kunsthochschule (§ 9 Abs. 1 Z 4 KH-OG) erteilten und gemäß § 2 remunerierten Lehraufträge dürfen in einem Semester folgendes Stundenausmaß insgesamt nicht überschreiten
1. an den Universitäten
a) Unterricht aus einem wissenschaftlichen Fach ......................... 6 Wochenstunden,
b) Unterricht aus einem künstlerischen oder praktischen Fach ..... 8 Wochenstunden, oder
c) Übungen aus einem wissenschaftlichen, künstlerischen oder praktischen Fach, bei denen der Vortragende eine überwiegend anleitende und kontrollierende Tätigkeit nur während eines Teiles der Zeit der Lehrveranstaltung ausübt, wie bei Laboratoriums-, Zei-
chen- und Konstruktionsübungen und ähnlichen Übungen 10 Wochenstunden. 2. an den Kunsthochschulen und der Akademie der bildenden Künste in Wien
a) Unterricht aus einem wissenschaftlichen Fach ......................... 8 Wochenstunden,
b) Unterricht aus einem künstlerischen oder praktischen Fach einschließlich Solokorrepetition .................. 10 Wochenstunden,
oder
c) Übungen aus einem wissenschaftlichen, künstlerischen oder praktischen Fach, bei denen der Vortragende eine überwiegend anleitende und kontrollierende Tätigkeit nur während eines Teiles der Zeit der Lehrveranstaltung ausübt, wie bei Laboratoriums-, Zeichen- und Konstruktionsübungen und ähnlichen Übungen sowie Korrepetition in Klassen künstlerischer Ausbildung ..... 12 Wochenstunden.
(2) Werden einem Lehrbeauftragten in einem Semester Lehraufträge nach mehreren der in Abs. 1 genannten Abstufungen erteilt, so sind diese Lehrauftragsstunden unter Verwendung von Werteinheiten wie folgt umzurechnen
1. an den Universitäten entspricht
a) eine Wochenstunde gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a .......................... 1,00 Werteinheiten
b) eine Wochenstunde gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b .......................... 0,75 Werteinheiten
c) eine Wochenstunde gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c .......................... 0,60 Werteinheiten,
2. an den Kunsthochschulen und an der Akademie der bildenden Künste in Wien entspricht
a) eine Wochenstunde gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a .......................... 1,25 Werteinheiten
b) eine Wochenstunde gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b .......................... 1,00 Werteinheiten
c) eine Wochenstunde gemäß Abs. 1 Z 2 lit. c .......................... 0,83 Werteinheiten.
(3) Die Einschränkungen gemäß Abs. 1 gelten nicht für Lehraufträge, die zur Vertretung einer vorübergehend unbesetzten Planstelle eines Universitäts(Hochschul)professors erteilt werden."
2. § 9 Abs. 3 lautet
„(3) § 2 a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 tritt mit 1. November 1994 in Kraft."
3. Der bisherige § 9 Abs. 3 erhält die Absatzbezeichnung „(4)"
Artikel XVI Änderung des Auslandseinsatzzulagengesetzes
Das Auslandseinsatzzulagengesetz, BGBl. Nr. 365/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 550/1994, wird wie folgt geändert
1 § 1 Abs. 2 lautet
„(2) Die §§ 16 bis 18, 19 a bis 20 b, 20 d, 21, 74 a und 74 b des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, sowie die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, sind für die Dauer des Einsatzes auf die. im Abs. 1 genannten Bediensteten nicht anzuwenden."
2. Dem § 13 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) § 1 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 tritt mit dem auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft."
Artikel XVII
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 450/1994, wird wie folgt geändert
1. § 308 Abs. 4 Satz 1 lautet
„Wurde ein in einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis, stehender Dienstnehmer gegen Entfall des Entgeltes beurlaubt und wurde mit dem Ende der Beurlaubung nicht gleichzeitig das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis beendet oder ist mit dem Ende der Beurlaubung ein Übertritt oder eine Versetzung in den Ruhestand erfolgt, so steht hinsichtlich der Leistung eines Überweisungsbetrages nach Abs. 1 für die während der Beurlaubung erworbenen Beitragsmonate die Beendigung der Beurlaubung einer Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis im Sinne des Abs. 1 gleich."
2. Nach § 556 wird folgender § 557 angefügt
„§ 557 § 308 Abs. 4 Satz 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft."
Artikel XVIII
Das Bundesfinanzgesetz 1994, BGBl. Nr. 1, wird wie folgt geändert
„Artikel I
1 Im Artikel VII wird der Punkt nach Z 19 durch einen Strichpunkt ersetzt und werden folgende Bestimmungen angefügt
„20. bei den Voranschlagsansätzen 1/15565 und 1/15566 bis zu einem Betrag von insgesamt 100 Millionen Schilling für Maßnahmen gemäß § 51 a Abs. 3 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969 in der Fassung BGBl. Nr. 450/1994; 21. beim Voranschlagsansatz 1/60446 bis zu einem Betrag von 1900 Millionen Schilling zur Bedeckung der Finanzierungserfordernisse gemäß § 53 Abs. 2 c des Marktordnungsgesetzes, BGBl. Nr. 210/1985 in der jeweils geltenden Fassung."
2. Im Artikel IX Abs. 1 wird der Punkt nach der Z 3 durch einen Strichpunkt ersetzt und als Z 4 angefügt
„4. die Ausfallshaftung für Kredite von Kreditinstituten für Maßnahmen gemäß § 51 a Abs. 3 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969 in der Fassung BGBl. Nr. 450/1994, in einem Ausmaß zu übernehmen, daß der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftung 150 Millionen Schilling an Kapital und 150 Millionen Schilling an Zinsen und Kosten nicht übersteigt.'
3. Im Artikel IX Abs. 2 und 3 wird jeweils „Z 1 bis 3" durch jeweils „Z 1 bis 4" ersetzt."
Artikel II
1. Im Bundesvoranschlag (Anlage I) sind einzufügen
a) nach dem Voranschlagsansatz 1/15557
„1/1556 Arbeitsmarktpolitische Maßnahmen gemäß § 51 a AMFG: 1/15565/22 Förderungen (D), 1/15566/22 Förderungen"
b) nach dem Voranschlagsansatz 2/15550: „2/1556 Arbeitsmarktpolitische Maßnahmen gemäß § 51 a AMFG: 2/15564/22 Erfolgswirksame Einnahmen 2/15569/22 Darlehensrückzahlungen."
2. Im Bundesvoranschlag (Anlage I) ist der Klammerausdruck bei der Anmerkung zu 1/155 und zu 2/155 durch „Paragraph 1/1556" bzw „Paragraph 2/1556" zu ergänzen.
3. Die Anlage III, Stellenplan für das Jahr 1994, erhält folgende Fassung
1. Im Teil I. Allgemeiner Teil wird im Punkt 4 Abs. 4 der 2. Absatz durch folgende Fassung ersetzt
„Weitere Richteramtsanwärter können im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen zur Ausbildung zu Richtern und Staatsanwälten aufgenommen werden, die für die Vollziehung folgender Aufgaben erforderlich sind.
20 Richteramtsanwärter für das Strafprozeßänderungsgesetz 1993, BGBl. Nr. 526, 14 Richteramtsanwärter für das Bundespflegegeldgesetz, BGBl. Nr. 110/1993, 8 Richteramtsanwärter für das 3. Wohnrechtsänderungsgesetz, BGBl. Nr. 800/1993, 6 Richteramtsanwärter für die Konkursordnungs-Novelle 1993, BGBl. Nr. 974, 1 Richteramtsanwärter für die Kartellgesetznovelle 1993, BGBl. Nr. 693,
30 Richteramtsanwärter für die Vertretung von längerfristig krankheits- und unfallsbedingt abwesenden bzw durch Großprozesse gebundenen Richtern durch Sprengelrichter."
2. Im Teil II.A Planstellenverzeichnis erhalten die Seiten 230, 231, 232, 246, 247, 248 und 249 die in der Anlage A ersichtliche Fassung.
3. Im Teil VII Verzeichnis der Bundesbe diensteten, für die eine Gesamtjahresarbeitsleistung in Stunden festgelegt ist, erhält die Seite 304 die in der Anlage A ersichtliche Fassung.