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665_1992 AT

665. Verordnung: 35. Novelle zur Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 665. Verordnung: 35. Novelle zur Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967

Auf Grund des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, wird verordnet

Die Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 399, zuletzt geändert mit der Verordnung BGBl. Nr. 579/1991, wird wie folgt geändert

Artikel I

1. Im § 4 Abs. 5 Z 2 lautet die lit. c

,,c) Spikesreifen dürfen nur vom 15. November bis zum Montag nach dem Ostermontag des nächsten Jahres verwendet werden."

2. § 26 Abs. 6 Z 2 lit. a lautet

,,a) vier oder fünf Zeichen, bei den in den Landeshauptstädten und im Land Wien zugewiesenen Kennzeichen fünf oder sechs Zeichen enthalten, sofern lit. b und c nicht anderes bestimmen;"

3. § 27 a Abs. 1 Z 4 und Z 9 entfallen.

4. Im § 27 a Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 19 durch einen Strichpunkt ersetzt und angefügt

„20. Italien, ausgenommen

a) Fahrzeuge mit vorläufigen Kennzeichen,

b) Fahrzeuge ohne Kennzeichen, insbesondere Motorfahrräder,

c) landwirtschaftliche Zugmaschinen, deren Anhänger sowie landwirtschaftliche selbstfahrende Arbeitsmaschinen,

d) Fahrzeuge, die Streitkräften oder sonstigem militärischen oder zivilen Personal gehören und internationalen Abkommen unterliegen wie zB das Kennzeichen „AFI" und Fahrzeuge der NATO;

21. Kroatien;

22. Slowenien."

5. § 28 a Abs. 3 erster Satz lautet

„Die Begutachtungsplaketten gemäß § 57 a Abs. 5 KFG 1967 müssen unbeschadet der Fälle des Abs. 3 a nach dem Muster der Anlage 4 c ausgeführt sein."

6. Nach § 28 a Abs. 3 wird eingefügt

„(3 a) Für

a) Elektrofahrzeuge und

b) Fahrzeuge, die den Bestimmungen des § 1 d Abs. 1 Z 3 Kategorie A oder B entsprechen,

müssen Begutachtungsplaketten nach dem Muster der Anlage 4 c mit der Maßgabe ausgeführt sein, daß der Hintergrund weiß, die Ziffern, Feldeinteilung und das Wappen schwarz ausgestaltet sind. Bestehen Bedenken, ob das Fahrzeug den Bestimmungen des § 1 d Abs. 1 entspricht, so ist eine Begutachtungsplakette gemäß Abs. 3 (Muster der Anlage 4 c) anzubringen."

Artikel II

(1) Diese Verordnung tritt unbeschadet des Abs. 2 mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(2) Art. I Z 5 und 6 (§ 28 a Abs. 3 und Abs. 3 a) treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.

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