665. Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika betreffend die Amerikanische Internationale Schule in Wien
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Die Republik Österreich und die Vereinigten
Staaten von Amerika,
vom Wunsche geleitet, den Status der Amerikanischen
Internationalen Schule in Wien zu regeln, die
1959 von den Botschaften der Vereinigten Staaten
von Amerika und Kanadas gegründet wurde und die
seither unter der Schirmherrschaft der Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika steht,
sind wie folgt übereingekommen
Artikel 1
Die Amerikanische Internationale Schule in Wien
(in Hinkunft als „Schule" bezeichnet) wird in
Übereinstimmung mit den österreichischen gesetzlichen
Bestimmungen für Privatschulen geführt.
Schulerhalter ist die „Association ,American
International School'", vertreten durch ihren
Executive Board.
Artikel 2
Die Republik Österreich räumt der Schule
folgende Rechtsstellung ein
a) Die Befreiung des Schulerhalters von allen,
welchen Namen immer tragenden Abgaben,
seien es einmalige oder wiederkehrende, seien
es Abgaben des Bundes oder solche einer
anderen Gebietskörperschaft, soweit diese
Abgaben mit der Schaffung, der Einrichtung
und der Erfüllung der erzieherischen Aufgaben
und Ziele der Schule zusammenhängen,
ferner die Befreiung von Abgaben für
unentgeltliche und letztwillige Zuwendungen
an die Schule. Dies gilt nicht für die nach dem
österreichischen Behinderten-Einstellungsgesetz
zu entrichtende Ausgleichstaxe.
b) Die Befreiung des Schulerhalters hinsichtlich
des für erzieherische Zwecke benutzten
Grundbesitzes der Schule von der Grundsteuer,
auch wenn der Eigentümer keine
Körperschaft des öffentlichen Rechtes ist.
c) Die Befreiung von Zöllen und anderen
Einfuhrabgaben hinsichtlich des Materials, das
der Einrichtung der Schule sowie Lehr- und
Lernzwecken dient.
d) Die. Befreiung der an der Schule tätigen
Lehrkräfte und des für die administrative
Leitung der Schule tätigen Personals des
Schulerhalters, soweit nicht österreichischer
Staatsangehörigkeit, von allen Steuern hinsichtlich
der für diese Tätigkeit empfangenen
Gehälter, von allen Steuern hinsichtlich ihrer
nicht inländischen Einkünfte, schließlich von
allen bestehenden und künftigen Vermögenssteuern,
mit Ausnahme der auf das in
Österreich befindliche Vermögen (Inlandsvermögen)
entfallenden derartigen Steuern, soweit
eine steuerliche Erfassung durch einen
anderen Staat als Österreich erfolgt.
e) Die Befreiung des Schulerhalters von der
Verpflichtung zur Entrichtung des Dienstgeberbeitrages
zum Ausgleichsfonds für Fami-
lienbeihilfen. Die Lehrkräfte und das für die
administrative Leitung der Schule tätige
Personal des Schulerhalters, soweit nicht
österreichischer Staatsangehörigkeit, sind von
den Leistungen aus dem Familienlastenausgleich
ausgeschlossen; gleiches gilt für deren
Ehegatten und minderjährige Kinder, die mit
dem Dienstnehmer im gemeinsamen Haushalt
leben.
f) Die Nichtanwendung des Österreichischen
Ausländerbeschäftigungsgesetzes hinsichtlich
der Lehrkräfte an der Schule und des für die
administrative Leitung der Schule tätigen
Personals.
Artikel 3
Die an der Schule tätigen Lehrkräfte und das für
die administrative Leitung der Schule tätige
Personal sind, sofern sie Angehörige der im
Schulerhalter repräsentierten Staaten sind, von der
Wahrnehmung der ihnen und der Arbeitnehmerschaft
im Rahmen der Betriebsverfassung des
Österreichischen Arbeitsverfassungsgesetzes zukommenden
Rechte und Befugnisse hinsichtlich
ihrer Tätigkeit an dieser Schule ausgenommen.
Artikel 4
Schüler österreichischer Staatsbürgerschaft haben
zur Schule nach Maßgabe des vorhandenen Platzes
freien Zutritt, sofern sie über ausreichende Englischkenntnisse
verfügen, um dem Unterricht folgen
zu können, und dadurch die Aufnahme von Kindern
mit Englisch als Mutter- oder Umgangssprache
nicht beeinträchtigt wird.
Artikel 5
Sofern die Republik Österreich Schulen in den
Vereinigten Staaten von Amerika errichten will,
werden die Vertragsparteien in Verhandlungen
eintreten, um vertraglich solchen Schulen eine der
Amerikanischen Internationalen Schule in Wien
vergleichbare Rechtsstellung einzuräumen.
Artikel 6
Dieses Übereinkommen tritt mit dem ersten Tag
des zweiten Monats, der auf den Monat folgt, in
dem die Vertragsparteien einander die Erfüllung der
verfassungsmäßigen Voraussetzungen für das Inkrafttreten
mitgeteilt haben, in Kraft.
Artikel 7
Dieses Übereinkommen gilt auf unbestimmte
Zeit.
Jede der Vertragsparteien kann dieses Übereinkommen
schriftlich auf diplomatischem Weg
kündigen. Die Kündigung wird 270 Tage nach
Empfang der Mitteilung durch die andere Partei
wirksam.
Geschehen zu Wien, am 13. September 1989, in
zwei Urschriften in deutscher und englischer
Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise
authentisch sind.
Für die Republik Österreich
Mock
Für die Vereinigten Staaten von Amerika
Grunwald
Die Mitteilungen gemäß Art. 6 des Abkommens wurden am 31. Jänner 1990 bzw. 12. September 1991
abgegeben; das Abkommen ist gemäß seinem Art. 6 mit 1. November 1991 in Kraft getreten.