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665_1991 AT

665. Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika betreffend die Amerikanische Internationale Schule in Wien

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 665. Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika betreffend die Amerikanische Internationale Schule in Wien

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Die Republik Österreich und die Vereinigten

Staaten von Amerika,

vom Wunsche geleitet, den Status der Amerikanischen

Internationalen Schule in Wien zu regeln, die

1959 von den Botschaften der Vereinigten Staaten

von Amerika und Kanadas gegründet wurde und die

seither unter der Schirmherrschaft der Botschaft der

Vereinigten Staaten von Amerika steht,

sind wie folgt übereingekommen

Artikel 1

Die Amerikanische Internationale Schule in Wien

(in Hinkunft als „Schule" bezeichnet) wird in

Übereinstimmung mit den österreichischen gesetzlichen

Bestimmungen für Privatschulen geführt.

Schulerhalter ist die „Association ,American

International School'", vertreten durch ihren

Executive Board.

Artikel 2

Die Republik Österreich räumt der Schule

folgende Rechtsstellung ein

a) Die Befreiung des Schulerhalters von allen,

welchen Namen immer tragenden Abgaben,

seien es einmalige oder wiederkehrende, seien

es Abgaben des Bundes oder solche einer

anderen Gebietskörperschaft, soweit diese

Abgaben mit der Schaffung, der Einrichtung

und der Erfüllung der erzieherischen Aufgaben

und Ziele der Schule zusammenhängen,

ferner die Befreiung von Abgaben für

unentgeltliche und letztwillige Zuwendungen

an die Schule. Dies gilt nicht für die nach dem

österreichischen Behinderten-Einstellungsgesetz

zu entrichtende Ausgleichstaxe.

b) Die Befreiung des Schulerhalters hinsichtlich

des für erzieherische Zwecke benutzten

Grundbesitzes der Schule von der Grundsteuer,

auch wenn der Eigentümer keine

Körperschaft des öffentlichen Rechtes ist.

c) Die Befreiung von Zöllen und anderen

Einfuhrabgaben hinsichtlich des Materials, das

der Einrichtung der Schule sowie Lehr- und

Lernzwecken dient.

d) Die. Befreiung der an der Schule tätigen

Lehrkräfte und des für die administrative

Leitung der Schule tätigen Personals des

Schulerhalters, soweit nicht österreichischer

Staatsangehörigkeit, von allen Steuern hinsichtlich

der für diese Tätigkeit empfangenen

Gehälter, von allen Steuern hinsichtlich ihrer

nicht inländischen Einkünfte, schließlich von

allen bestehenden und künftigen Vermögenssteuern,

mit Ausnahme der auf das in

Österreich befindliche Vermögen (Inlandsvermögen)

entfallenden derartigen Steuern, soweit

eine steuerliche Erfassung durch einen

anderen Staat als Österreich erfolgt.

e) Die Befreiung des Schulerhalters von der

Verpflichtung zur Entrichtung des Dienstgeberbeitrages

zum Ausgleichsfonds für Fami-

lienbeihilfen. Die Lehrkräfte und das für die

administrative Leitung der Schule tätige

Personal des Schulerhalters, soweit nicht

österreichischer Staatsangehörigkeit, sind von

den Leistungen aus dem Familienlastenausgleich

ausgeschlossen; gleiches gilt für deren

Ehegatten und minderjährige Kinder, die mit

dem Dienstnehmer im gemeinsamen Haushalt

leben.

f) Die Nichtanwendung des Österreichischen

Ausländerbeschäftigungsgesetzes hinsichtlich

der Lehrkräfte an der Schule und des für die

administrative Leitung der Schule tätigen

Personals.

Artikel 3

Die an der Schule tätigen Lehrkräfte und das für

die administrative Leitung der Schule tätige

Personal sind, sofern sie Angehörige der im

Schulerhalter repräsentierten Staaten sind, von der

Wahrnehmung der ihnen und der Arbeitnehmerschaft

im Rahmen der Betriebsverfassung des

Österreichischen Arbeitsverfassungsgesetzes zukommenden

Rechte und Befugnisse hinsichtlich

ihrer Tätigkeit an dieser Schule ausgenommen.

Artikel 4

Schüler österreichischer Staatsbürgerschaft haben

zur Schule nach Maßgabe des vorhandenen Platzes

freien Zutritt, sofern sie über ausreichende Englischkenntnisse

verfügen, um dem Unterricht folgen

zu können, und dadurch die Aufnahme von Kindern

mit Englisch als Mutter- oder Umgangssprache

nicht beeinträchtigt wird.

Artikel 5

Sofern die Republik Österreich Schulen in den

Vereinigten Staaten von Amerika errichten will,

werden die Vertragsparteien in Verhandlungen

eintreten, um vertraglich solchen Schulen eine der

Amerikanischen Internationalen Schule in Wien

vergleichbare Rechtsstellung einzuräumen.

Artikel 6

Dieses Übereinkommen tritt mit dem ersten Tag

des zweiten Monats, der auf den Monat folgt, in

dem die Vertragsparteien einander die Erfüllung der

verfassungsmäßigen Voraussetzungen für das Inkrafttreten

mitgeteilt haben, in Kraft.

Artikel 7

Dieses Übereinkommen gilt auf unbestimmte

Zeit.

Jede der Vertragsparteien kann dieses Übereinkommen

schriftlich auf diplomatischem Weg

kündigen. Die Kündigung wird 270 Tage nach

Empfang der Mitteilung durch die andere Partei

wirksam.

Geschehen zu Wien, am 13. September 1989, in

zwei Urschriften in deutscher und englischer

Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise

authentisch sind.

Für die Republik Österreich

Mock

Für die Vereinigten Staaten von Amerika

Grunwald

Die Mitteilungen gemäß Art. 6 des Abkommens wurden am 31. Jänner 1990 bzw. 12. September 1991

abgegeben; das Abkommen ist gemäß seinem Art. 6 mit 1. November 1991 in Kraft getreten.

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