665. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Einrechnung von Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung des Bundeslehrer
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 9 Abs. 3 des Bundesgesetzes
über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der
Bundeslehrer, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 447/1990,
wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Gesundheit und öffentlicher Dienst sowie dem
Bundesminister für Finanzen verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht
und Kunst über die Einrechnung von
Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung der
Bundeslehrer, BGBl. Nr. 346/1973, zuletzt geändert
durch die Verordnung BGBl. Nr. 11/1990,
wird wie folgt geändert
§ 10 Abs. 1 und 2 lauten
„(1) Die Verwaltung der Unterrichtsmittel für die
integrative Führung der Informatik in der 3. und 4.
Klasse sowie für den Unterricht in „Einführung in
die Informatik" und „Informatik" an allgemeinbildenden
höheren Schulen sowie die Betreuung und
Unterstützung der Lehrer und die Führung einer
Fachbibliothek sind in folgendem Ausmaß je Schule
in die Lehrverpflichtung einzurechnen
1. bei einer Betreuung von bis zu 10 Mikrocomputern
2 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe
II,
2. bei einer Betreuung von mehr als 10 Mikrocomputern
2,5 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe
II,
3. bei einer Betreuung von mehr als 25 Mikrocomputern
3 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe
II.
(2) Sofern der Unterricht an der betreffenden
Schule nur im Pflichtgegenstand „Informatik"
erfolgt, vermindern sich die in Abs. 1 angeführten
Einrechnungen um jeweils 0,5 Wochenstunden der
Lehrverpflichtungsgruppe II."
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. September 1990 in
Kraft.