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665_1990 AT

665. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Einrechnung von Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung des Bundeslehrer

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 665. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Einrechnung von Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung des Bundeslehrer

Auf Grund des § 9 Abs. 3 des Bundesgesetzes

über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der

Bundeslehrer, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 447/1990,

wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Gesundheit und öffentlicher Dienst sowie dem

Bundesminister für Finanzen verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht

und Kunst über die Einrechnung von

Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung der

Bundeslehrer, BGBl. Nr. 346/1973, zuletzt geändert

durch die Verordnung BGBl. Nr. 11/1990,

wird wie folgt geändert

§ 10 Abs. 1 und 2 lauten

„(1) Die Verwaltung der Unterrichtsmittel für die

integrative Führung der Informatik in der 3. und 4.

Klasse sowie für den Unterricht in „Einführung in

die Informatik" und „Informatik" an allgemeinbildenden

höheren Schulen sowie die Betreuung und

Unterstützung der Lehrer und die Führung einer

Fachbibliothek sind in folgendem Ausmaß je Schule

in die Lehrverpflichtung einzurechnen

1. bei einer Betreuung von bis zu 10 Mikrocomputern

2 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe

II,

2. bei einer Betreuung von mehr als 10 Mikrocomputern

2,5 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe

II,

3. bei einer Betreuung von mehr als 25 Mikrocomputern

3 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe

II.

(2) Sofern der Unterricht an der betreffenden

Schule nur im Pflichtgegenstand „Informatik"

erfolgt, vermindern sich die in Abs. 1 angeführten

Einrechnungen um jeweils 0,5 Wochenstunden der

Lehrverpflichtungsgruppe II."

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. September 1990 in

Kraft.

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