665. Bundesgesetz: Änderung des ÖBB-Ausschreibungsgesetzes und des Ausschreibungsgesetzes 1989
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das ÖBB-Ausschreibungsgesetz, BGBl.
Nr. 385/1983, wird wie folgt geändert
1. § 6 Abs. 8 lautet
„(8) Hat jedoch bei der Abstimmung wegen
Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden
den Ausschlag gegeben, so können die bei der
Abstimmung in der Minderheit gebliebenen Kommissionsmitglieder
statt dessen beschließen, der
ausschreibenden Stelle gemeinsam ein eigenes
Gutachten vorzulegen."
2. Im § 6 erhalten die bisherigen Absätze 8 bis 10
die Bezeichnung „(9)" bis „(11)".
3. An die Stelle des § 10 treten folgende
Bestimmungen
„§ 10. (1) Ist eine Person gemäß § 9 befristet mit
einer Funktion betraut worden, hat das für die
Betrauung mit dieser Funktion zuständige Organ
spätestens drei Monate vor Ablauf der Bestellungsdauer
dem Inhaber der Funktion schriftlich
mitzuteilen, ob er neuerlich mit dieser Funktion
betraut (weiterbestellt) wird.
(2) Im Falle einer solchen Weiterbestellung
bedarf es keines neuerlichen Ausschreibungsverfahrens.
§ 11. (1) Alle im Bereich der Österreichischen
Bundesbahnen freigewordenen oder neu geschaffenen
Dienstposten, mit denen die Funktion des
Leiters einer organisatorischen Einheit
1. von zumindest überregionaler Bedeutung oder
2. mit mehr als 50 Beschäftigten
verbunden ist und für deren Besetzung die
Generaldirektion der Österreichischen Bundesbahnen
zuständig ist, sind ebenfalls im Wege der
Ausschreibung zu besetzen.
(2) Die Ausschreibung gemäß Abs. 1 ist spätestens
14 Tage nach Freiwerden oder Neuschaffung des
Dienstpostens von der Generaldirektion der Österreichischen
Bundesbahnen zu veranlassen und im
Nachrichtenblatt der Generaldirektion der Österreichischen
Bundesbahnen zu verlautbaren. Die
Ausschreibung hat neben den Bewerbungsbedingungen
eine mit mindestens drei Wochen, vom Tage
der Verlautbarung an gerechnet, festzusetzende
Bewerbungsfrist zu enthalten.
(3) Auf Ausschreibungen gemäß Abs. 1 sind die
§§ 3 bis 8 mit folgenden Abweichungen anzuwenden
1. An die Stelle der Begutachtungskommissionen
gemäß § 4 Abs. 1 tritt eine ständige Begutachtungskommission.
Sie ist bei der Generaldirektion
der Österreichischen Bundesbahnen einzurichten.
Ihre Funktionsdauer beträgt fünf
Jahre.
2. Für jedes Mitglied ist für den Fall seiner
Verhinderung und, um eine dem § 5 Abs. 1
letzter Satz entsprechende Zusammensetzung
der Begutachtungskommission zu ermöglichen,
die erforderliche Zahl von Ersatzmitgliedern
zu bestellen.
3. Die Mitgliedschaft zur Begutachtungskommission
ruht von der Einleitung eines Disziplinarverfahrens
bis zu dessen rechtskräftigem
Abschluß, während der Zeit der Suspendie-
rung, der Außerdienststellung, der Erteilung
eines Urlaubes von mehr als drei Monaten und
der Ableistung des Präsenzdienstes oder des
Zivildienstes.
4. Die Mitgliedschaft zur Begutachtungskommission
endet mit dem Ablauf der Funktionsdauer,
mit der rechtskräftigen Verhängung
einer Disziplinarstrafe und mit dem Ausscheiden
aus dem Dienststand der Österreichischen
Bundesbahnen.
5. Bei Bedarf ist die Begutachtungskommission
durch Neubestellung von Kommissionsmitgliedern
(Ersatzmitgliedern) für den Rest der
Funktionsdauer zu ergänzen.
6. Werden in der Ausschreibung bestimmte
fachspezifische Kenntnisse oder Fähigkeiten
verlangt, so hat die Begutachtungskommission
beim zuständigen Fachdienst Auskünfte darüber
einzuholen, ob und inwieweit die
einzelnen Bewerber diese Kenntnisse oder
Fähigkeiten erfüllen.
7. Das Gutachten der Kommission hat anzuführen,
a) welche der Bewerber als nicht geeignet und
welche Bewerber als geeignet anzusehen
sind,
b) welche von den geeigneten Bewerbern in
höchstem, welche in hohem und welche in
geringerem Ausmaß geeignet sind.
8. § 4 Abs. 2 letzter Satz ist nicht anzuwenden.
(4) Wird ein Bewerber mit der ausgeschriebenen
Funktion betraut, der nach dem Gutachten der
Kommission eine geringere Eignung aufweist als
wenigstens ein anderer Mitbewerber, so sind dem
Zentralausschuß auf dessen Verlangen die Gründe,
die für die Betrauung maßgebend waren, mitzuteilen.
(5) Nichtberücksichtigten Bewerbern sind über
ihr schriftliches Ersuchen die Gründe hiefür
bekanntzugeben.
§ 12. (1) Planstellen im Bereich der Österreichischen
Bundesbahnen, von denen feststeht, daß sie
spätestens am Jahresende des laufenden Kalenderjahres
frei werden und nachbesetzt werden sollen,
sind in dem am letzten Samstag des Monates Juli des
jeweiligen Jahres erscheinenden „Amtsblatt zur
Wiener Zeitung" auszuschreiben. Für allfällige
zusätzlich frei werdende und im Laufe des nächsten
Kalenderjahres zu besetzende Planstellen sowie für
neu geschaffene Planstellen hat die Ausschreibung
durch Anschlag bei der jeweils für die Aufnahme
zuständigen Dienststelle zu erfolgen.
(2) Eine Ausschreibung nach Abs. 1 ist nicht
durchzuführen
1. bei Planstellen, die mit vorhandenen Bundesbahnbediensteten
besetzt werden sollen,
2. bei Funktionen und Dienstposten, die gemäß
§ 1 auszuschreiben sind,
3. bei Bahnbetriebsärzten, bei Bediensteten für
den vorübergehenden Bedarf, bei zeitlich
befristeten Dienstverhältnissen und bei allen
Tätigkeiten im Reinigungsdienst.
Streben die in Z 3 angeführten Bediensteten eine
Verwendung an, die nicht nach Z 2 und 3 von der
Ausschreibung ausgenommen ist, haben sie sich
abweichend von der Z 1 dem für diese Verwendung
vorgesehenen Ausschreibungsverfahren zu unterziehen.
(3) Alle Bewerber, die die Erfordernisse für die
angestrebte Verwendung erfüllen, sind einer Eignungsprüfung
zu unterziehen. Nach Feststellung
der Eignung sind die Bewerber von der zur
Aufnahme zuständigen Dienststelle in die von ihr zu
führenden Bewerberlisten aufzunehmen.
(4) Die Bewerberlisten sind zur öffentlichen
Einsicht aufzulegen. Sie können bei Bedarf für jede
der in Betracht kommenden Verwendungsarten
getrennt geführt werden. Bewerber sind nur dann
zur Eignungsprüfung zuzulassen, wenn sie schriftlich
ihr Einverständnis zur Aufnahme in die
Bewerberliste erklären. Sie hat den Namen und das
Geburtsdatum des Bewerbers sowie den Tag des
Einlangens der Bewerbung zu enthalten.
(5) Die Bewerber sind chronologisch nach dem
Tag des Einlangens der Bewerbung bei der für die
Aufnahme zuständigen Dienststelle zu reihen. Wird
das Bewerbungsgesuch im Postwege eingebracht, so
gilt jedoch als Datum des Einlangens das Datum des
Poststempels. Jeder Bewerber ist bis zu einer
allfälligen Aufnahme in den Bundesbahndienst —
längstens jedoch ein Jahr lang ab der Bewerbung —
in der Bewerberliste zu führen. Die Ablehnung einer
angebotenen Stelle wird als Rücktritt von der
Bewerbung gewertet.
(6) Bewerber, die die Voraussetzungen für die
Aufnahme in die Bewerberliste nicht erfüllen, sind
hievon formlos zu verständigen.
§ 13. (1) Die Eignungsprüfung umfaßt grundsätzlich
je nach der angestrebten Dienstverwendung
zunächst einen Befähigungsnachweis und anschließend
eine betriebspsychologische Eignungsuntersuchung
in Form von Tests. Diese Tests sind — soweit
dies möglich ist — für die Auswertung zu
anonymisieren.
(2) Der Befähigungsnachweis wird von der für die
Aufnahme zuständigen Dienststelle der Österreichischen
Bundesbahnen durchgeführt. Er umfaßt die
Überprüfung jener allgemeinen Vorbildung, die für
eine erfolgreiche Ausbildung erforderlich ist. Der
Befähigungsnachweis wird schriftlich abgenommen.
Die Beurteilung erfolgt mit „bestanden" oder „nicht
bestanden". Bei Absolventen einer höheren Schule
mit Reifeprüfung sowie bei Bewerbern, die
ausschließlich für manuelle Hilfstätigkeiten vorgesehen
sind, kann ein Befähigungsnachweis unterbleiben.
(3) Die betriebspsychologische Eignungsuntersuchung
ist von der Generaldirektion der Österreichischen
Bundesbahnen abzunehmen. Sie umfaßt die
Untersuchung der für die vorgesehene Dienstverwendung
notwendigen psychischen Eigenschaften
des Bewerbers. Die Beurteilung erfolgt mit „sehr gut
geeignet", „gut geeignet", „geeignet", „noch
geeignet" oder „ungeeignet". Die Auswertung ist
nach einem Punktesystem durchzuführen, das von
der Generaldirektion der Österreichischen Bundesbahnen
entsprechend den Erfordernissen der
angestrebten Verwendungen festzulegen ist. Bei
Dienstverwendungen, die mit geringer psychischer
Belastung verbunden sind oder die keine Führungsaufgaben
beinhalten, kann die betriebspsychologische
Eignungsuntersuchung entfallen.
§ 14. (1) Die Eignungsprüfung ist kostenlos. Im
übrigen haben die Bewerber die Kosten, die ihnen
durch die Teilnahme an der Eignungsprüfung
entstehen, selbst zu tragen. Falls es im Interesse des
Betriebes liegt, können dem Bewerber die Kosten
der Bahnfahrt ersetzt werden.
(2) Die auf Grund der Eignungsprüfung festgestellte
Eignung gilt für alle Bewerbungen um eine
Planstelle für eine gleichartige Verwendung, die
innerhalb von drei Jahren erfolgen.
(3) Die im § 12 Abs. 4 angeführten Daten dürfen
automationsunterstützt verarbeitet werden.
§ 15. Für die Aufnahme in den Dienst der
Österreichischen Bundesbahnen sind die jeweils
besser geeigneten Bewerber vor den anderen
Bewerbern heranzuziehen. Weisen mehrere Bewerber
denselben Eignungsgrad auf, so ist bei der
Auswahl auf den Tag des Einlangens des Bewerbungsschreibens
bei der für die Aufnahme zuständigen
Dienststelle und auf das Ausmaß sozialer
Bedürftigkeit Bedacht zu nehmen. § 7 ist sinngemäß
anzuwenden.
§ 16. (1) Zur Wahrnehmung von Kontrollaufgaben
ist bei den aufnehmenden Dienststellen aus dem
Kreis der Mitglieder der zuständigen Personalvertretung
je ein Begutachtungsausschuß zu bilden. Bei
Bedarf können auch mehrere Begutachtungsausschüsse
gebildet werden. Diese Begutachtungsausschüsse
sind auf Funktionsdauer der Personalvertretung
einzurichten und haben aus mindestens je
einem Vertreter der im Zentralausschuß vertretenen
Wählergruppen (Fraktionen) zu bestehen. Diese
Vertreter sind unmittelbar von der betreffenden
Wählergruppe des Zentralausschusses in den
Begutachtungsausschuß zu entsenden und können
von ihr auch jederzeit abberufen und durch einen
anderen Vertreter ersetzt werden.
(2) Jeder Begutachtungsausschuß hat aus mindestens
zwei Mitgliedern zu bestehen. Umfaßt der
Zentralausschuß nur eine einzige Wählergruppe, so
hat die stimmenstärkste Wählergruppe der zuständigen
Personalvertretung, die eine andere Bezeichnung
als die Wählergruppe des Zentralausschusses
aufweist, ebenfalls einen Vertreter in den Begutachtungsausschuß
zu entsenden. Ist eine im Zentralausschuß
vertretene Wählergruppe in der zuständigen
Personalvertretung nicht vertreten, so kann diese
Wählergruppe einen sonstigen Bediensteten ihres
Vertrauens in den Begutachtungsausschuß entsenden,
der das passive Wahlrecht besitzt. Dieser
Bedienstete soll nach Möglichkeit der aufnehmenden
Dienststelle angehören.
(3) Dem Begutachtungsausschuß obliegt
1. die Wahrnehmung der Beobachtertätigkeiten
bei Befähigungsnachweisen und betriebspsychologischen
Eignungsuntersuchungen im
Sinne des § 13,
2. bei Aufnahmen nach § 15 die Abgabe einer
schriftlichen Stellungnahme darüber, ob das
aufnehmende Organ bei der Auswahl des
Bewerbers Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
verletzt hat.
(4) Die aufnehmende Dienststelle hat jede
beabsichtigte Aufnahme nach § 15 und die für die
Auswahl des Bewerbers maßgebenden Gründe, das
sind
1. die Eignung im Sinne des § 13,
2. der Tag des Einlangens des Bewerbungsschreibens
und
3. allfällige nach § 15 zweiter Satz zu berücksichtigende
soziale Gründe
spätestens zwei Wochen vorher dem zuständigen
Begutachtungsausschuß bekanntzugeben. Eine Unterschreitung
dieser Frist ist nur aus zwingenden
dienstlichen Gründen zulässig.
(5) Den Mitgliedern des Begutachtungsausschusses
ist auf Wunsch insoweit in die für die Bewerbung
maßgebenden Akten — und zwar auch in die aller
Mitbewerber — Einsicht zu gewähren, als dies zur
Prüfung der für die Auswahl des Bewerbers nach
Abs. 4 Z l bis 3 maßgebenden Gründe eine
wesentliche Voraussetzung bildet.
(6) Für die Abgabe einer Stellungnahme nach
Abs. 3 Z 2 ist Stimmeneinhelligkeit erforderlich.
Kommt eine solche nicht spätestens eine Woche vor
der beabsichtigten Aufnahme zustande, so ist jedes
einzelne Mitglied des Begutachtungsausschusses
zur Abgabe einer eigenen Stellungnahme berechtigt.
(7) Falls die aufnehmende Stelle trotz Feststellung
des Begutachtungsausschusses oder — im Falle des
Abs. 6 zweiter Satz — eines einzelnen Mitgliedes,
daß Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht
eingehalten worden sind, an der beabsichtigten
Aufnahme festhält, so sind dem Begutachtungsausschuß
auf dessen Verlangen die Gründe, die hiefür
maßgebend waren, mitzuteilen.
§ 17. Bei Aufnahmen für Verwendungen, die
ausschließlich manuelle Hilfs- sowie handwerkliche
Tätigkeiten beinhalten, gilt das Verfahren nach den
§§ 12 bis 16 mit der Maßgabe, daß der Aufnahme in
die Bewerberliste keine Eignungsprüfung im Sinne
des § 12 Abs. 3 vorangeht, sondern daß statt dessen
während der ersten drei Monate des Dienstverhältnisses
eine praktische Erprobung stattfindet, die als
Eignungsprüfung gilt. Das Ergebnis (Eignung oder
Nichteignung für die betreffende Verwendung) ist
dem gemäß § 16 zuständigen Begutachtungsausschuß
mitzuteilen. § 16 ist mit der Maßgabe
sinngemäß anzuwenden, daß an die Stelle der
Aufnahme gemäß § 15 die Entscheidung über eine
befristete oder unbefristete Fortsetzung des Dienstverhältnisses
tritt. Erfolgt eine befristete Fortsetzung
des Dienstverhältnisses, so ist das Dienstverhältnis
so zu behandeln, als ob es von Beginn an mit
dieser Befristung eingegangen worden wäre.
§ 18. Die in diesem Bundesgesetz verwendeten
personenbezogenen Ausdrücke wie zB „Bewerber",
„Beamter", „Leiter" umfassen Frauen und Männer
gleichermaßen.
§ 19. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere
Bundesgesetze oder Kundmachungen verwiesen
wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung
anzuwenden.
§ 20. Das Ausschreibungsgesetz 1989, BGBl.
Nr. 85, ist für den Bereich der Österreichischen
Bundesbahnen nicht anzuwenden.
§ 21. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft
und Verkehr betraut."
Artikel II
(1) Abschnitt VIII des Ausschreibungsgesetzes
1989- (AusG), BGBl. Nr. 85, ist auf folgende
Verwendungen des Bundesdienstes nicht anzuwenden
1. Seelsorger,
2. Tätigkeiten im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des
Ärztegesetzes 1984, BGBl. Nr. 373,
3. künstlerisches Personal der Bundestheater,
4. künstlerische Mitglieder der Hofmusikkapelle,
5. Piloten,
6. Flugverkehrskontrollore,
7. Berufsoffiziere der Verwendungsgruppe H 2,
soweit auf sie das Auswahlverfahren gemäß
der Verordnung betreffend die Feststellung
der Eignung zum Berufsoffizier der Verwendungsgruppe
H 2, BGBl. Nr. 240/1981, anzuwenden
ist,
8. Verwendung in Unteroffiziers-Funktion als
Zugs-, Gruppen- oder Truppkommandant
a) bei einem Regiment,
b) bei einem selbständigen Bataillon oder
Geschwader,
c) bei einer selbständigen Kompanie oder
Staffel und
d) in einer Lehrkompanie einer Waffen- oder
Fachschule des Bundesheeres,
soweit für diese Verwendungen militärische
Ausbildungs- und Auswahlverfahren vorgesehen
sind.
(2) In der Post- und Telegraphenverwaltung gilt
für die Aufnahme in ein vertragliches Dienstverhältnis
1. in den Zustelldienst,
2. als Bautrupparbeiter und
3. in Verwendungen, die der Verwendungsgruppe
PT 9 entsprechen,
das Verfahren nach Abschnitt VIII AusG mit der
Maßgabe, daß der Aufnahme in die Bewerberliste
keine Eignungsprüfung im Sinne des § 21 Abs. 3
AusG vorangeht, sondern daß statt dessen während
der ersten drei Monate des Dienstverhältnisses eine
praktische Erprobung stattfindet, die als Eignungsprüfung
gilt. Das Ergebnis (Eignung oder Nichteignung
für die betreffende Verwendung) ist dem
gemäß § 22 a PVG, BGBl. Nr. 133/1967, in
Verbindung mit § 27 AusG zuständigen Begutachtungsausschuß
mitzuteilen. § 22 a PVG ist mit der
Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der
Aufnahme nach § 25 AusG die Entscheidung über
eine befristete oder unbefristete Fortsetzung des
Dienstverhältnisses tritt. Eine solche befristete
Fortsetzung des Dienstverhältnisses gilt nicht als
Verlängerung des Dienstverhältnisses gemäß § 4
Abs. 4 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948,
BGBl. Nr. 86.
(3) Abs. 2 ist mit Ausnahme des letzten Satzes
auch auf Aufnahmen für Verwendungen des
technischen Personals der Bundestheater anzuwenden,
die ausschließlich manuelle Hilfs- sowie
handwerkliche Tätigkeiten beinhalten: Erfolgt auf
Grund eines positiven Ergebnisses der praktischen
Erprobung (Eignungsprüfung) eine befristete Fortsetzung
des Dienstverhältnisses, so ist das Dienstverhältnis
so zu behandeln, als ob es von Beginn an
mit dieser Befristung eingegangen worden wäre.
Artikel III
Das Ausschreibungsgesetz 1989, BGBl. Nr. 85,
wird wie folgt geändert
1. § 21 Abs. 2 Z 3 lautet
„3. bei Tätigkeiten im Rahmen des Kabinetts eines
Bundesministers oder des Büros eines Staatssekretärs
oder eines anderen in den §§ 5, 6 oder 8
Abs. 1 des Bezügegesetzes, BGBl.
Nr. 273/1972, angeführten obersten Organs
sowie bei Bediensteten gemäß Art. 30 Abs. 5
B-VG,".
2. Dem § 25 wird angefügt
„Der Bewerber hat keinen Rechtsanspruch auf
Betrauung mit der ausgeschriebenen Planstelle. Er
hat keine Parteistellung."
3. Dem § 29 wird folgender Abs. 5 angefügt
„(5) Auf die Besetzung von Planstellen der
Verwendungsgruppe W 3 ist Abschnitt VIII, abweichend
von Abs. 1, ab 1. Juli 1990 anzuwenden."
Artikel IV
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1990 in
Kraft.
(2) Mit der Vollziehung des Artikels II und des
Artikels III ist die Bundesregierung, in Angelegenheiten
jedoch, die nur den Wirkungsbereich eines
Bundesministers betreffen, dieser Bundesminister
betraut.