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665. Bundesgesetz: Änderung des ÖBB-Ausschreibungsgesetzes und des Ausschreibungsgesetzes 1989

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 665. Bundesgesetz: Änderung des ÖBB-Ausschreibungsgesetzes und des Ausschreibungsgesetzes 1989

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das ÖBB-Ausschreibungsgesetz, BGBl.

Nr. 385/1983, wird wie folgt geändert

1. § 6 Abs. 8 lautet

„(8) Hat jedoch bei der Abstimmung wegen

Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden

den Ausschlag gegeben, so können die bei der

Abstimmung in der Minderheit gebliebenen Kommissionsmitglieder

statt dessen beschließen, der

ausschreibenden Stelle gemeinsam ein eigenes

Gutachten vorzulegen."

2. Im § 6 erhalten die bisherigen Absätze 8 bis 10

die Bezeichnung „(9)" bis „(11)".

3. An die Stelle des § 10 treten folgende

Bestimmungen

„§ 10. (1) Ist eine Person gemäß § 9 befristet mit

einer Funktion betraut worden, hat das für die

Betrauung mit dieser Funktion zuständige Organ

spätestens drei Monate vor Ablauf der Bestellungsdauer

dem Inhaber der Funktion schriftlich

mitzuteilen, ob er neuerlich mit dieser Funktion

betraut (weiterbestellt) wird.

(2) Im Falle einer solchen Weiterbestellung

bedarf es keines neuerlichen Ausschreibungsverfahrens.

§ 11. (1) Alle im Bereich der Österreichischen

Bundesbahnen freigewordenen oder neu geschaffenen

Dienstposten, mit denen die Funktion des

Leiters einer organisatorischen Einheit

1. von zumindest überregionaler Bedeutung oder

2. mit mehr als 50 Beschäftigten

verbunden ist und für deren Besetzung die

Generaldirektion der Österreichischen Bundesbahnen

zuständig ist, sind ebenfalls im Wege der

Ausschreibung zu besetzen.

(2) Die Ausschreibung gemäß Abs. 1 ist spätestens

14 Tage nach Freiwerden oder Neuschaffung des

Dienstpostens von der Generaldirektion der Österreichischen

Bundesbahnen zu veranlassen und im

Nachrichtenblatt der Generaldirektion der Österreichischen

Bundesbahnen zu verlautbaren. Die

Ausschreibung hat neben den Bewerbungsbedingungen

eine mit mindestens drei Wochen, vom Tage

der Verlautbarung an gerechnet, festzusetzende

Bewerbungsfrist zu enthalten.

(3) Auf Ausschreibungen gemäß Abs. 1 sind die

§§ 3 bis 8 mit folgenden Abweichungen anzuwenden

1. An die Stelle der Begutachtungskommissionen

gemäß § 4 Abs. 1 tritt eine ständige Begutachtungskommission.

Sie ist bei der Generaldirektion

der Österreichischen Bundesbahnen einzurichten.

Ihre Funktionsdauer beträgt fünf

Jahre.

2. Für jedes Mitglied ist für den Fall seiner

Verhinderung und, um eine dem § 5 Abs. 1

letzter Satz entsprechende Zusammensetzung

der Begutachtungskommission zu ermöglichen,

die erforderliche Zahl von Ersatzmitgliedern

zu bestellen.

3. Die Mitgliedschaft zur Begutachtungskommission

ruht von der Einleitung eines Disziplinarverfahrens

bis zu dessen rechtskräftigem

Abschluß, während der Zeit der Suspendie-

rung, der Außerdienststellung, der Erteilung

eines Urlaubes von mehr als drei Monaten und

der Ableistung des Präsenzdienstes oder des

Zivildienstes.

4. Die Mitgliedschaft zur Begutachtungskommission

endet mit dem Ablauf der Funktionsdauer,

mit der rechtskräftigen Verhängung

einer Disziplinarstrafe und mit dem Ausscheiden

aus dem Dienststand der Österreichischen

Bundesbahnen.

5. Bei Bedarf ist die Begutachtungskommission

durch Neubestellung von Kommissionsmitgliedern

(Ersatzmitgliedern) für den Rest der

Funktionsdauer zu ergänzen.

6. Werden in der Ausschreibung bestimmte

fachspezifische Kenntnisse oder Fähigkeiten

verlangt, so hat die Begutachtungskommission

beim zuständigen Fachdienst Auskünfte darüber

einzuholen, ob und inwieweit die

einzelnen Bewerber diese Kenntnisse oder

Fähigkeiten erfüllen.

7. Das Gutachten der Kommission hat anzuführen,

a) welche der Bewerber als nicht geeignet und

welche Bewerber als geeignet anzusehen

sind,

b) welche von den geeigneten Bewerbern in

höchstem, welche in hohem und welche in

geringerem Ausmaß geeignet sind.

8. § 4 Abs. 2 letzter Satz ist nicht anzuwenden.

(4) Wird ein Bewerber mit der ausgeschriebenen

Funktion betraut, der nach dem Gutachten der

Kommission eine geringere Eignung aufweist als

wenigstens ein anderer Mitbewerber, so sind dem

Zentralausschuß auf dessen Verlangen die Gründe,

die für die Betrauung maßgebend waren, mitzuteilen.

(5) Nichtberücksichtigten Bewerbern sind über

ihr schriftliches Ersuchen die Gründe hiefür

bekanntzugeben.

§ 12. (1) Planstellen im Bereich der Österreichischen

Bundesbahnen, von denen feststeht, daß sie

spätestens am Jahresende des laufenden Kalenderjahres

frei werden und nachbesetzt werden sollen,

sind in dem am letzten Samstag des Monates Juli des

jeweiligen Jahres erscheinenden „Amtsblatt zur

Wiener Zeitung" auszuschreiben. Für allfällige

zusätzlich frei werdende und im Laufe des nächsten

Kalenderjahres zu besetzende Planstellen sowie für

neu geschaffene Planstellen hat die Ausschreibung

durch Anschlag bei der jeweils für die Aufnahme

zuständigen Dienststelle zu erfolgen.

(2) Eine Ausschreibung nach Abs. 1 ist nicht

durchzuführen

1. bei Planstellen, die mit vorhandenen Bundesbahnbediensteten

besetzt werden sollen,

2. bei Funktionen und Dienstposten, die gemäß

§ 1 auszuschreiben sind,

3. bei Bahnbetriebsärzten, bei Bediensteten für

den vorübergehenden Bedarf, bei zeitlich

befristeten Dienstverhältnissen und bei allen

Tätigkeiten im Reinigungsdienst.

Streben die in Z 3 angeführten Bediensteten eine

Verwendung an, die nicht nach Z 2 und 3 von der

Ausschreibung ausgenommen ist, haben sie sich

abweichend von der Z 1 dem für diese Verwendung

vorgesehenen Ausschreibungsverfahren zu unterziehen.

(3) Alle Bewerber, die die Erfordernisse für die

angestrebte Verwendung erfüllen, sind einer Eignungsprüfung

zu unterziehen. Nach Feststellung

der Eignung sind die Bewerber von der zur

Aufnahme zuständigen Dienststelle in die von ihr zu

führenden Bewerberlisten aufzunehmen.

(4) Die Bewerberlisten sind zur öffentlichen

Einsicht aufzulegen. Sie können bei Bedarf für jede

der in Betracht kommenden Verwendungsarten

getrennt geführt werden. Bewerber sind nur dann

zur Eignungsprüfung zuzulassen, wenn sie schriftlich

ihr Einverständnis zur Aufnahme in die

Bewerberliste erklären. Sie hat den Namen und das

Geburtsdatum des Bewerbers sowie den Tag des

Einlangens der Bewerbung zu enthalten.

(5) Die Bewerber sind chronologisch nach dem

Tag des Einlangens der Bewerbung bei der für die

Aufnahme zuständigen Dienststelle zu reihen. Wird

das Bewerbungsgesuch im Postwege eingebracht, so

gilt jedoch als Datum des Einlangens das Datum des

Poststempels. Jeder Bewerber ist bis zu einer

allfälligen Aufnahme in den Bundesbahndienst —

längstens jedoch ein Jahr lang ab der Bewerbung —

in der Bewerberliste zu führen. Die Ablehnung einer

angebotenen Stelle wird als Rücktritt von der

Bewerbung gewertet.

(6) Bewerber, die die Voraussetzungen für die

Aufnahme in die Bewerberliste nicht erfüllen, sind

hievon formlos zu verständigen.

§ 13. (1) Die Eignungsprüfung umfaßt grundsätzlich

je nach der angestrebten Dienstverwendung

zunächst einen Befähigungsnachweis und anschließend

eine betriebspsychologische Eignungsuntersuchung

in Form von Tests. Diese Tests sind — soweit

dies möglich ist — für die Auswertung zu

anonymisieren.

(2) Der Befähigungsnachweis wird von der für die

Aufnahme zuständigen Dienststelle der Österreichischen

Bundesbahnen durchgeführt. Er umfaßt die

Überprüfung jener allgemeinen Vorbildung, die für

eine erfolgreiche Ausbildung erforderlich ist. Der

Befähigungsnachweis wird schriftlich abgenommen.

Die Beurteilung erfolgt mit „bestanden" oder „nicht

bestanden". Bei Absolventen einer höheren Schule

mit Reifeprüfung sowie bei Bewerbern, die

ausschließlich für manuelle Hilfstätigkeiten vorgesehen

sind, kann ein Befähigungsnachweis unterbleiben.

(3) Die betriebspsychologische Eignungsuntersuchung

ist von der Generaldirektion der Österreichischen

Bundesbahnen abzunehmen. Sie umfaßt die

Untersuchung der für die vorgesehene Dienstverwendung

notwendigen psychischen Eigenschaften

des Bewerbers. Die Beurteilung erfolgt mit „sehr gut

geeignet", „gut geeignet", „geeignet", „noch

geeignet" oder „ungeeignet". Die Auswertung ist

nach einem Punktesystem durchzuführen, das von

der Generaldirektion der Österreichischen Bundesbahnen

entsprechend den Erfordernissen der

angestrebten Verwendungen festzulegen ist. Bei

Dienstverwendungen, die mit geringer psychischer

Belastung verbunden sind oder die keine Führungsaufgaben

beinhalten, kann die betriebspsychologische

Eignungsuntersuchung entfallen.

§ 14. (1) Die Eignungsprüfung ist kostenlos. Im

übrigen haben die Bewerber die Kosten, die ihnen

durch die Teilnahme an der Eignungsprüfung

entstehen, selbst zu tragen. Falls es im Interesse des

Betriebes liegt, können dem Bewerber die Kosten

der Bahnfahrt ersetzt werden.

(2) Die auf Grund der Eignungsprüfung festgestellte

Eignung gilt für alle Bewerbungen um eine

Planstelle für eine gleichartige Verwendung, die

innerhalb von drei Jahren erfolgen.

(3) Die im § 12 Abs. 4 angeführten Daten dürfen

automationsunterstützt verarbeitet werden.

§ 15. Für die Aufnahme in den Dienst der

Österreichischen Bundesbahnen sind die jeweils

besser geeigneten Bewerber vor den anderen

Bewerbern heranzuziehen. Weisen mehrere Bewerber

denselben Eignungsgrad auf, so ist bei der

Auswahl auf den Tag des Einlangens des Bewerbungsschreibens

bei der für die Aufnahme zuständigen

Dienststelle und auf das Ausmaß sozialer

Bedürftigkeit Bedacht zu nehmen. § 7 ist sinngemäß

anzuwenden.

§ 16. (1) Zur Wahrnehmung von Kontrollaufgaben

ist bei den aufnehmenden Dienststellen aus dem

Kreis der Mitglieder der zuständigen Personalvertretung

je ein Begutachtungsausschuß zu bilden. Bei

Bedarf können auch mehrere Begutachtungsausschüsse

gebildet werden. Diese Begutachtungsausschüsse

sind auf Funktionsdauer der Personalvertretung

einzurichten und haben aus mindestens je

einem Vertreter der im Zentralausschuß vertretenen

Wählergruppen (Fraktionen) zu bestehen. Diese

Vertreter sind unmittelbar von der betreffenden

Wählergruppe des Zentralausschusses in den

Begutachtungsausschuß zu entsenden und können

von ihr auch jederzeit abberufen und durch einen

anderen Vertreter ersetzt werden.

(2) Jeder Begutachtungsausschuß hat aus mindestens

zwei Mitgliedern zu bestehen. Umfaßt der

Zentralausschuß nur eine einzige Wählergruppe, so

hat die stimmenstärkste Wählergruppe der zuständigen

Personalvertretung, die eine andere Bezeichnung

als die Wählergruppe des Zentralausschusses

aufweist, ebenfalls einen Vertreter in den Begutachtungsausschuß

zu entsenden. Ist eine im Zentralausschuß

vertretene Wählergruppe in der zuständigen

Personalvertretung nicht vertreten, so kann diese

Wählergruppe einen sonstigen Bediensteten ihres

Vertrauens in den Begutachtungsausschuß entsenden,

der das passive Wahlrecht besitzt. Dieser

Bedienstete soll nach Möglichkeit der aufnehmenden

Dienststelle angehören.

(3) Dem Begutachtungsausschuß obliegt

1. die Wahrnehmung der Beobachtertätigkeiten

bei Befähigungsnachweisen und betriebspsychologischen

Eignungsuntersuchungen im

Sinne des § 13,

2. bei Aufnahmen nach § 15 die Abgabe einer

schriftlichen Stellungnahme darüber, ob das

aufnehmende Organ bei der Auswahl des

Bewerbers Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

verletzt hat.

(4) Die aufnehmende Dienststelle hat jede

beabsichtigte Aufnahme nach § 15 und die für die

Auswahl des Bewerbers maßgebenden Gründe, das

sind

1. die Eignung im Sinne des § 13,

2. der Tag des Einlangens des Bewerbungsschreibens

und

3. allfällige nach § 15 zweiter Satz zu berücksichtigende

soziale Gründe

spätestens zwei Wochen vorher dem zuständigen

Begutachtungsausschuß bekanntzugeben. Eine Unterschreitung

dieser Frist ist nur aus zwingenden

dienstlichen Gründen zulässig.

(5) Den Mitgliedern des Begutachtungsausschusses

ist auf Wunsch insoweit in die für die Bewerbung

maßgebenden Akten — und zwar auch in die aller

Mitbewerber — Einsicht zu gewähren, als dies zur

Prüfung der für die Auswahl des Bewerbers nach

Abs. 4 Z l bis 3 maßgebenden Gründe eine

wesentliche Voraussetzung bildet.

(6) Für die Abgabe einer Stellungnahme nach

Abs. 3 Z 2 ist Stimmeneinhelligkeit erforderlich.

Kommt eine solche nicht spätestens eine Woche vor

der beabsichtigten Aufnahme zustande, so ist jedes

einzelne Mitglied des Begutachtungsausschusses

zur Abgabe einer eigenen Stellungnahme berechtigt.

(7) Falls die aufnehmende Stelle trotz Feststellung

des Begutachtungsausschusses oder — im Falle des

Abs. 6 zweiter Satz — eines einzelnen Mitgliedes,

daß Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht

eingehalten worden sind, an der beabsichtigten

Aufnahme festhält, so sind dem Begutachtungsausschuß

auf dessen Verlangen die Gründe, die hiefür

maßgebend waren, mitzuteilen.

§ 17. Bei Aufnahmen für Verwendungen, die

ausschließlich manuelle Hilfs- sowie handwerkliche

Tätigkeiten beinhalten, gilt das Verfahren nach den

§§ 12 bis 16 mit der Maßgabe, daß der Aufnahme in

die Bewerberliste keine Eignungsprüfung im Sinne

des § 12 Abs. 3 vorangeht, sondern daß statt dessen

während der ersten drei Monate des Dienstverhältnisses

eine praktische Erprobung stattfindet, die als

Eignungsprüfung gilt. Das Ergebnis (Eignung oder

Nichteignung für die betreffende Verwendung) ist

dem gemäß § 16 zuständigen Begutachtungsausschuß

mitzuteilen. § 16 ist mit der Maßgabe

sinngemäß anzuwenden, daß an die Stelle der

Aufnahme gemäß § 15 die Entscheidung über eine

befristete oder unbefristete Fortsetzung des Dienstverhältnisses

tritt. Erfolgt eine befristete Fortsetzung

des Dienstverhältnisses, so ist das Dienstverhältnis

so zu behandeln, als ob es von Beginn an mit

dieser Befristung eingegangen worden wäre.

§ 18. Die in diesem Bundesgesetz verwendeten

personenbezogenen Ausdrücke wie zB „Bewerber",

„Beamter", „Leiter" umfassen Frauen und Männer

gleichermaßen.

§ 19. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere

Bundesgesetze oder Kundmachungen verwiesen

wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung

anzuwenden.

§ 20. Das Ausschreibungsgesetz 1989, BGBl.

Nr. 85, ist für den Bereich der Österreichischen

Bundesbahnen nicht anzuwenden.

§ 21. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft

und Verkehr betraut."

Artikel II

(1) Abschnitt VIII des Ausschreibungsgesetzes

1989- (AusG), BGBl. Nr. 85, ist auf folgende

Verwendungen des Bundesdienstes nicht anzuwenden

1. Seelsorger,

2. Tätigkeiten im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des

Ärztegesetzes 1984, BGBl. Nr. 373,

3. künstlerisches Personal der Bundestheater,

4. künstlerische Mitglieder der Hofmusikkapelle,

5. Piloten,

6. Flugverkehrskontrollore,

7. Berufsoffiziere der Verwendungsgruppe H 2,

soweit auf sie das Auswahlverfahren gemäß

der Verordnung betreffend die Feststellung

der Eignung zum Berufsoffizier der Verwendungsgruppe

H 2, BGBl. Nr. 240/1981, anzuwenden

ist,

8. Verwendung in Unteroffiziers-Funktion als

Zugs-, Gruppen- oder Truppkommandant

a) bei einem Regiment,

b) bei einem selbständigen Bataillon oder

Geschwader,

c) bei einer selbständigen Kompanie oder

Staffel und

d) in einer Lehrkompanie einer Waffen- oder

Fachschule des Bundesheeres,

soweit für diese Verwendungen militärische

Ausbildungs- und Auswahlverfahren vorgesehen

sind.

(2) In der Post- und Telegraphenverwaltung gilt

für die Aufnahme in ein vertragliches Dienstverhältnis

1. in den Zustelldienst,

2. als Bautrupparbeiter und

3. in Verwendungen, die der Verwendungsgruppe

PT 9 entsprechen,

das Verfahren nach Abschnitt VIII AusG mit der

Maßgabe, daß der Aufnahme in die Bewerberliste

keine Eignungsprüfung im Sinne des § 21 Abs. 3

AusG vorangeht, sondern daß statt dessen während

der ersten drei Monate des Dienstverhältnisses eine

praktische Erprobung stattfindet, die als Eignungsprüfung

gilt. Das Ergebnis (Eignung oder Nichteignung

für die betreffende Verwendung) ist dem

gemäß § 22 a PVG, BGBl. Nr. 133/1967, in

Verbindung mit § 27 AusG zuständigen Begutachtungsausschuß

mitzuteilen. § 22 a PVG ist mit der

Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der

Aufnahme nach § 25 AusG die Entscheidung über

eine befristete oder unbefristete Fortsetzung des

Dienstverhältnisses tritt. Eine solche befristete

Fortsetzung des Dienstverhältnisses gilt nicht als

Verlängerung des Dienstverhältnisses gemäß § 4

Abs. 4 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948,

BGBl. Nr. 86.

(3) Abs. 2 ist mit Ausnahme des letzten Satzes

auch auf Aufnahmen für Verwendungen des

technischen Personals der Bundestheater anzuwenden,

die ausschließlich manuelle Hilfs- sowie

handwerkliche Tätigkeiten beinhalten: Erfolgt auf

Grund eines positiven Ergebnisses der praktischen

Erprobung (Eignungsprüfung) eine befristete Fortsetzung

des Dienstverhältnisses, so ist das Dienstverhältnis

so zu behandeln, als ob es von Beginn an

mit dieser Befristung eingegangen worden wäre.

Artikel III

Das Ausschreibungsgesetz 1989, BGBl. Nr. 85,

wird wie folgt geändert

1. § 21 Abs. 2 Z 3 lautet

„3. bei Tätigkeiten im Rahmen des Kabinetts eines

Bundesministers oder des Büros eines Staatssekretärs

oder eines anderen in den §§ 5, 6 oder 8

Abs. 1 des Bezügegesetzes, BGBl.

Nr. 273/1972, angeführten obersten Organs

sowie bei Bediensteten gemäß Art. 30 Abs. 5

B-VG,".

2. Dem § 25 wird angefügt

„Der Bewerber hat keinen Rechtsanspruch auf

Betrauung mit der ausgeschriebenen Planstelle. Er

hat keine Parteistellung."

3. Dem § 29 wird folgender Abs. 5 angefügt

„(5) Auf die Besetzung von Planstellen der

Verwendungsgruppe W 3 ist Abschnitt VIII, abweichend

von Abs. 1, ab 1. Juli 1990 anzuwenden."

Artikel IV

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1990 in

Kraft.

(2) Mit der Vollziehung des Artikels II und des

Artikels III ist die Bundesregierung, in Angelegenheiten

jedoch, die nur den Wirkungsbereich eines

Bundesministers betreffen, dieser Bundesminister

betraut.

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