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665_1987 AT

665. Verordnung: Forstfachschule und Forstliche Ausbildungsstätten

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 665. Verordnung: Forstfachschule und Forstliche Ausbildungsstätten

Auf Grund der §§ 117 Abs. 2, 121 Abs. 2, 126

Abs. 3, 128 Abs. 4, 129 Abs. 2 und 132 Abs. 1 des

Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, wird im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet

I. ABSCHNITT

Forstfachschule

§ 1. Die Forstfachschule hat ihren Sitz in Waidhofen

an der Ybbs.

§ 2. (1) Der Schülerheimbeitrag wird pro Schuljahr

für Schüler, die im Schülerheim

1. untergebracht sind sowie verpflegt und

betreut werden (intern), mit 2300 Punkten,

2. verpflegt und betreut werden (halbintern), mit

1700 Punkten,

3. nur betreut werden (extern), mit 400 Punkten

festgesetzt.

(2) Der Schülerheimbeitrag kann in zehn gleichen

Monatsraten entrichtet werden.

§ 3. Bei verkürztem Unterrichtsjahr oder bei

einem Spitalsaufenthalt von mehr als zwei Wochen

ist ein entsprechend verringerter Schülerheimbeitrag

zu entrichten.

§ 4. Internen und halbinternen Schülern ist für

einen durch Teilnahme an schulischen Lehrfahrten

und Exkursionen bedingten gänzlichen Verpflegungsausfall

ein Verpflegungskostenrückersatz zu

leisten, welcher mit 4,5 Punkten pro Tag festgesetzt

wird.

§ 5. Der Lern- und Arbeitsmittelbeitrag wird pro

Schuljahr und Schüler mit 150 Punkten festgesetzt

und kann in zwei gleichen Teilbeträgen jeweils zu

Beginn eines Schulhalbjahres entrichtet werden.

Ein Überschuß ist dem Schüler am Ende des Schuljahres

zurückzuzahlen.

II. ABSCHNITT

Forstliche Ausbildungsstätten

§ 6. Forstliche Ausbildungsstätten im Sinne des

§ 129 des Forstgesetzes 1975 sind

1. die Forstliche Ausbildungsstätte in Ort bei

Gmunden und

2. die Forstliche Ausbildungsstätte in Ossiach.

§ 7. Der Internatsbeitrag wird je Kursteilnehmer

und Tag für

1. Frühstück mit 2,5 Punkten,

2. Mittagessen mit 7 Punkten,

3. Abendessen mit 5 Punkten,

4. Nächtigung mit 7,5 Punkten

einschließlich Umsatzsteuer festgesetzt.

§ 8. Der Beitrag für den Besuch der nachstehend

bezeichneten Veranstaltungen wird je Teilnehmer

für

1. einen Grundkurs (erster Tag) mit 10 Punkten,

2. jeden weiteren Tag mit 5 Punkten,

3. ein Seminar für Führungskräfte (erster Tag)

mit 20 Punkten,

4. jeden weiteren Tag mit 10 Punkten

festgesetzt.

(2) Werden bei Veranstaltungen gemäß Abs. 1

auch Maschinen, Geräte oder sonstige Lernbehelfe

verwendet oder Exkursionen durchgeführt, sind die

Beiträge hiefür nach dem erforderlichen Aufwand,

dem Prinzip der Kostendeckung entsprechend, zu

berechnen und von jedem Teilnehmer als Lernmittel-

oder Exkursionsbeiträge anteilsmäßig zu entrichten.

§ 9. Für Betriebsberatungen, einschließlich des

Einsatzes von Geräten und Maschinen, ist dem

Betriebsinhaber ein Beitrag nach den hiefür anfallenden

Kosten zu verrechnen.

III. ABSCHNITT

Punktewert, Inkrafttreten

§ 10. Ein Punkt der in dieser Verordnung festgesetzten

Beiträge entspricht einem Betrag von 10 S.

§ 11. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1988

in Kraft.

§ 12. Die Verordnung des Bundesministers für

Land- und Forstwirtschaft, BGBl. Nr. 649/1975,

über die Forstfachschule und die Forstlichen Ausbildungsstätten

in der Fassung der Verordnung

BGBl. Nr. 117/1984 tritt mit Ablauf des

31. Dezember 1987 außer Kraft.

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