665. Verordnung: Forstfachschule und Forstliche Ausbildungsstätten
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 117 Abs. 2, 121 Abs. 2, 126
Abs. 3, 128 Abs. 4, 129 Abs. 2 und 132 Abs. 1 des
Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, wird im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet
I. ABSCHNITT
Forstfachschule
§ 1. Die Forstfachschule hat ihren Sitz in Waidhofen
an der Ybbs.
§ 2. (1) Der Schülerheimbeitrag wird pro Schuljahr
für Schüler, die im Schülerheim
1. untergebracht sind sowie verpflegt und
betreut werden (intern), mit 2300 Punkten,
2. verpflegt und betreut werden (halbintern), mit
1700 Punkten,
3. nur betreut werden (extern), mit 400 Punkten
festgesetzt.
(2) Der Schülerheimbeitrag kann in zehn gleichen
Monatsraten entrichtet werden.
§ 3. Bei verkürztem Unterrichtsjahr oder bei
einem Spitalsaufenthalt von mehr als zwei Wochen
ist ein entsprechend verringerter Schülerheimbeitrag
zu entrichten.
§ 4. Internen und halbinternen Schülern ist für
einen durch Teilnahme an schulischen Lehrfahrten
und Exkursionen bedingten gänzlichen Verpflegungsausfall
ein Verpflegungskostenrückersatz zu
leisten, welcher mit 4,5 Punkten pro Tag festgesetzt
wird.
§ 5. Der Lern- und Arbeitsmittelbeitrag wird pro
Schuljahr und Schüler mit 150 Punkten festgesetzt
und kann in zwei gleichen Teilbeträgen jeweils zu
Beginn eines Schulhalbjahres entrichtet werden.
Ein Überschuß ist dem Schüler am Ende des Schuljahres
zurückzuzahlen.
II. ABSCHNITT
Forstliche Ausbildungsstätten
§ 6. Forstliche Ausbildungsstätten im Sinne des
§ 129 des Forstgesetzes 1975 sind
1. die Forstliche Ausbildungsstätte in Ort bei
Gmunden und
2. die Forstliche Ausbildungsstätte in Ossiach.
§ 7. Der Internatsbeitrag wird je Kursteilnehmer
und Tag für
1. Frühstück mit 2,5 Punkten,
2. Mittagessen mit 7 Punkten,
3. Abendessen mit 5 Punkten,
4. Nächtigung mit 7,5 Punkten
einschließlich Umsatzsteuer festgesetzt.
§ 8. Der Beitrag für den Besuch der nachstehend
bezeichneten Veranstaltungen wird je Teilnehmer
für
1. einen Grundkurs (erster Tag) mit 10 Punkten,
2. jeden weiteren Tag mit 5 Punkten,
3. ein Seminar für Führungskräfte (erster Tag)
mit 20 Punkten,
4. jeden weiteren Tag mit 10 Punkten
festgesetzt.
(2) Werden bei Veranstaltungen gemäß Abs. 1
auch Maschinen, Geräte oder sonstige Lernbehelfe
verwendet oder Exkursionen durchgeführt, sind die
Beiträge hiefür nach dem erforderlichen Aufwand,
dem Prinzip der Kostendeckung entsprechend, zu
berechnen und von jedem Teilnehmer als Lernmittel-
oder Exkursionsbeiträge anteilsmäßig zu entrichten.
§ 9. Für Betriebsberatungen, einschließlich des
Einsatzes von Geräten und Maschinen, ist dem
Betriebsinhaber ein Beitrag nach den hiefür anfallenden
Kosten zu verrechnen.
III. ABSCHNITT
Punktewert, Inkrafttreten
§ 10. Ein Punkt der in dieser Verordnung festgesetzten
Beiträge entspricht einem Betrag von 10 S.
§ 11. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1988
in Kraft.
§ 12. Die Verordnung des Bundesministers für
Land- und Forstwirtschaft, BGBl. Nr. 649/1975,
über die Forstfachschule und die Forstlichen Ausbildungsstätten
in der Fassung der Verordnung
BGBl. Nr. 117/1984 tritt mit Ablauf des
31. Dezember 1987 außer Kraft.