665. Bundesgesetz: Änderung des Anti-Marktstörungsgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Anti-Marktstörungsgesetz, BGBl. Nr. 393/
1971, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 364/1975 wird wie folgt geändert
1. § 5 hat zu entfallen.
2. Die §§ 6 und 7 erhalten die Bezeichnung
„5." und „6.".
3. § 8 erhält die Bezeichnung „7." und hat zu
lauten
„§ 7. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist, soweit in diesem Bundesgesetz nichts
anderes (bestimmt ist, der Bundesminister für
Handel, Gewerbe und Industrie betraut, hinsichtlich
des § 1 Abs. 1 im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Finanzen; betrifft die
Vollziehung des § 1 Abs. 1 Waren, bezüglich
derer für die Erteilung von Ein- oder Ausfuhrbewilligungen
nach dem Außenhandelsgesetz
1968, BGBl. Nr. 314, der Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft zuständig ist, so ist
auch mit diesem das Einvernahmen herzustellen.
(2) Mit der Vollziehung der §§ 4 und 5 und
des § 6 Abs. 1 ist der Bundesminister für Finanzen
betraut.
(3) Mit der Vollziehung des § 3 ist hinsichtlich
der sinngemäßen Anwendung des § 32 Abs. 3
des Antidumpinggesetzes 1971 der Bundesminister
für Justiz betraut."
Artikel II
Die Zuständigkeit zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes
richtet sich nach § 7 des Anti-Marktstörungsgesetzes
in der Fassung des Art. I dieses
Bundesgesetzes.