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665_1978 AT

665. Bundesgesetz: Änderung des Anti-Marktstörungsgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 665. Bundesgesetz: Änderung des Anti-Marktstörungsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Anti-Marktstörungsgesetz, BGBl. Nr. 393/

1971, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 364/1975 wird wie folgt geändert

1. § 5 hat zu entfallen.

2. Die §§ 6 und 7 erhalten die Bezeichnung

„5." und „6.".

3. § 8 erhält die Bezeichnung „7." und hat zu

lauten

„§ 7. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist, soweit in diesem Bundesgesetz nichts

anderes (bestimmt ist, der Bundesminister für

Handel, Gewerbe und Industrie betraut, hinsichtlich

des § 1 Abs. 1 im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Finanzen; betrifft die

Vollziehung des § 1 Abs. 1 Waren, bezüglich

derer für die Erteilung von Ein- oder Ausfuhrbewilligungen

nach dem Außenhandelsgesetz

1968, BGBl. Nr. 314, der Bundesminister für

Land- und Forstwirtschaft zuständig ist, so ist

auch mit diesem das Einvernahmen herzustellen.

(2) Mit der Vollziehung der §§ 4 und 5 und

des § 6 Abs. 1 ist der Bundesminister für Finanzen

betraut.

(3) Mit der Vollziehung des § 3 ist hinsichtlich

der sinngemäßen Anwendung des § 32 Abs. 3

des Antidumpinggesetzes 1971 der Bundesminister

für Justiz betraut."

Artikel II

Die Zuständigkeit zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes

richtet sich nach § 7 des Anti-Marktstörungsgesetzes

in der Fassung des Art. I dieses

Bundesgesetzes.

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