665. Bundesgesetz: 12. Novelle zum Hochschulassistentengesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Hochschulassistentengesetz 1962, BGBl.
Nr. 216, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 295/1976, wird wie folgt geändert
1. § 6 Abs. 7 erhält folgende Fassung
„(7) Beabsichtigt das zuständige Kollegialorgan
(die zuständige akademische Behörde), einem
Weiterbestellungsantrag eines Universitätsassistenten
nicht stattzugeben (einen Weiterbestellungsantrag
eines Hochschulassistenten nicht zu befürworten),
so ist dies Universitäts(Hochschul)assistenten
und Assistenzärzten spätestens drei
Monate, Oberassistenten und Oberärzten spätestens
sechs Monate vor Ablauf der Bestellungsdauer
schriftlich zu eigenen Handen bekanntzugeben.
Die Unterlassung der Nachricht gilt
nicht als Weiterbestellung. Wenn aus Gründen,
die nicht in der Person des Universitäts(Hochschul)
assistenten liegen, die Verständigung nicht
zeitgerecht erfolgen kann, so erhält er den für
den letzten Monat der Bestellungsdauer gebührenden
Monatsbezug so lange weiter, bis seit
der Verständigung drei (sechs) volle Kalendermonate
verstrichen sind."
2. § 18 Abs. 1 erhält folgende Fassung
„(1) Vollbeschäftigten wissenschaftlichen Hilfskräften
gebührt ein Monatsentgelt im Ausmaß
von 73,1 v. H. des Monatsentgeltes, das gemäß
§ 41 Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes
1948 für Vertragslehrer des Entlohnungsschemas
I L in der Entlohnungsstufe 3 der Entlohnungsgruppe
1 2a 1 vorgesehen ist. Dieses Ausmaß
erhöht sich für vollbeschäftigte wissenschaftliche
Hilfskräfte, die Diplomkaufmann, Diplomvolkswirt
oder Diplomdolmetscher sind, auf 76,3 v. H.
Neben dem Monatsentgelt gebührt eine Haushaltszulage
nach den §§ 4 und 5 des Gehaltsgesetzes
1956. Nicht vollbeschäftigten wissenschaftlichen
Hilfskräften gebührt der ihrer Arbeitszeit
entsprechende Teil des Monatsentgeltes
und der Haushaltszulage."
3. Die Abs. 2 und 3 des § 21 erhalten folgernde
Fassung
„(2) Das Monatsentgelt der vollbeschäftigten
Vertragsassistenten beträgt im ersten Jahr ihrer
Verwendung 80,8 v. H.
vom zweiten bis einschließlich vierten
Jahr ihrer Verwendung 85,1 v. H.,
ab dem fünften Jahr ihrer Verwendung
89,5 v. H.,
ab dem siebenten Jahr ihrer Verwendung......
98,1 v. H.
und ab dem neunten Jahr ihrer Verwendung
104,2 v. H.
des Monatsentgeltes, das gemäß § 41 Abs. 1 des
Vertragsbedienstetengesetzes 1948 für Vertragslehrer
des Entlohnungsschemas I L in der Entlohnungsstufe
3 der Entlohnungsgruppe 1 1 vorgesehen
ist.
(3) Das Monatsentgelt erhöht sich für Vertragsassistenten,
welche das Doktorat der Medizin
erworben haben und als Ärzte verwendet
werden, ab dem elften Jahr ihrer Verwendung
auf 111,4 v.H.,
ab dem dreizehnten Jahr ihrer Verwendung
auf 117,5 v.H.
und ab dem fünfzehnten Jahr ihrer Verwendung
auf 123,5 v.H.
des Monatsentgeltes, das gemäß § 41 Abs. 1 des
Vertragsbedienstetengesetzes 1948 für Vertragslehrer
des Entlohnungsschemas I L in der Entlohnungsstufe
3 der Entlohnungsgruppe l 1 vorgesehen
ist."
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner
1978 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Wissenschaft und
Forschung betraut.