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665_1977 AT

665. Bundesgesetz: 12. Novelle zum Hochschulassistentengesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 665. Bundesgesetz: 12. Novelle zum Hochschulassistentengesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Hochschulassistentengesetz 1962, BGBl.

Nr. 216, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 295/1976, wird wie folgt geändert

1. § 6 Abs. 7 erhält folgende Fassung

„(7) Beabsichtigt das zuständige Kollegialorgan

(die zuständige akademische Behörde), einem

Weiterbestellungsantrag eines Universitätsassistenten

nicht stattzugeben (einen Weiterbestellungsantrag

eines Hochschulassistenten nicht zu befürworten),

so ist dies Universitäts(Hochschul)assistenten

und Assistenzärzten spätestens drei

Monate, Oberassistenten und Oberärzten spätestens

sechs Monate vor Ablauf der Bestellungsdauer

schriftlich zu eigenen Handen bekanntzugeben.

Die Unterlassung der Nachricht gilt

nicht als Weiterbestellung. Wenn aus Gründen,

die nicht in der Person des Universitäts(Hochschul)

assistenten liegen, die Verständigung nicht

zeitgerecht erfolgen kann, so erhält er den für

den letzten Monat der Bestellungsdauer gebührenden

Monatsbezug so lange weiter, bis seit

der Verständigung drei (sechs) volle Kalendermonate

verstrichen sind."

2. § 18 Abs. 1 erhält folgende Fassung

„(1) Vollbeschäftigten wissenschaftlichen Hilfskräften

gebührt ein Monatsentgelt im Ausmaß

von 73,1 v. H. des Monatsentgeltes, das gemäß

§ 41 Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes

1948 für Vertragslehrer des Entlohnungsschemas

I L in der Entlohnungsstufe 3 der Entlohnungsgruppe

1 2a 1 vorgesehen ist. Dieses Ausmaß

erhöht sich für vollbeschäftigte wissenschaftliche

Hilfskräfte, die Diplomkaufmann, Diplomvolkswirt

oder Diplomdolmetscher sind, auf 76,3 v. H.

Neben dem Monatsentgelt gebührt eine Haushaltszulage

nach den §§ 4 und 5 des Gehaltsgesetzes

1956. Nicht vollbeschäftigten wissenschaftlichen

Hilfskräften gebührt der ihrer Arbeitszeit

entsprechende Teil des Monatsentgeltes

und der Haushaltszulage."

3. Die Abs. 2 und 3 des § 21 erhalten folgernde

Fassung

„(2) Das Monatsentgelt der vollbeschäftigten

Vertragsassistenten beträgt im ersten Jahr ihrer

Verwendung 80,8 v. H.

vom zweiten bis einschließlich vierten

Jahr ihrer Verwendung 85,1 v. H.,

ab dem fünften Jahr ihrer Verwendung

89,5 v. H.,

ab dem siebenten Jahr ihrer Verwendung......

98,1 v. H.

und ab dem neunten Jahr ihrer Verwendung

104,2 v. H.

des Monatsentgeltes, das gemäß § 41 Abs. 1 des

Vertragsbedienstetengesetzes 1948 für Vertragslehrer

des Entlohnungsschemas I L in der Entlohnungsstufe

3 der Entlohnungsgruppe 1 1 vorgesehen

ist.

(3) Das Monatsentgelt erhöht sich für Vertragsassistenten,

welche das Doktorat der Medizin

erworben haben und als Ärzte verwendet

werden, ab dem elften Jahr ihrer Verwendung

auf 111,4 v.H.,

ab dem dreizehnten Jahr ihrer Verwendung

auf 117,5 v.H.

und ab dem fünfzehnten Jahr ihrer Verwendung

auf 123,5 v.H.

des Monatsentgeltes, das gemäß § 41 Abs. 1 des

Vertragsbedienstetengesetzes 1948 für Vertragslehrer

des Entlohnungsschemas I L in der Entlohnungsstufe

3 der Entlohnungsgruppe l 1 vorgesehen

ist."

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner

1978 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Wissenschaft und

Forschung betraut.

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