665. Bundesgesetz: Änderung des Vermögensteuergesetzes 1954 und des Erbschaftssteueräquivalentgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Vermögensteuergesetz 1954, BGBl.
Nr. 192, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 33/1957, 194/1961, 83/1963, 44/1968, 302/
1968, 278/1969 und 448/1972 wird wie folgt
geändert
1. § 5 hat zu lauten
„§ 5. Freibeträge für natürliche
Personen
(1) Bei der Veranlagung unbeschränkt steuerpflichtiger
natürlicher Personen bleiben vorbehaltlich
der Bestimmungen des Abs. 3 vermögensteuerfrei
(Freibeträge)
1. 150000 Schilling für den Steuerpflichtigen
selbst;
2. 150000 Schilling für die Ehefrau, wenn beide
Ehegatten unbeschränkt steuerpflichtig sind und
in dauernder Haushaltsgemeinschaft leben. Lagen
diese Voraussetzungen beim Tod eines Ehegatten
vor, so wird der Freibetrag dem überlebenden
Ehegatten auch für den verstorbenen Ehegatten
gewährt. Dies gilt nicht, wenn der überlebende
Ehegatte sich wieder verheiratet;
3. 150000 Schilling für jedes minderjährige
Kind, wenn die Kinder zum Haushalt des Steuerpflichtigen
gehören oder überwiegend auf seine
Kosten unterhalten und erzogen werden. Der
Freibetrag wird auf Antrag für volljährige Kinder
gewährt, die überwiegend auf Kosten des
Steuerpflichtigen unterhalten und für einen Beruf
ausgebildet werden und das 27. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben. § 11 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) Weitere 150000 Schilling sind steuerfrei,
wenn die folgenden Voraussetzungen sämtlich
gegeben sind
1. Der Steuerpflichtige muß über 60 Jahre alt
oder voraussichtlich für mindestens drei Jahre
erwerbsunfähig sein;
2. Das sich nach Abzug der Freibeträge gemäß
Abs. 1 ergebende Vermögen darf nicht mehr als
300000 Schilling betragen. Erfolgt eine Zusammenveranlagung
gemäß § 11 Abs. 1 bzw. Abs. 2,
so wird der Freibetrag auch gewährt, wenn das
sich nach Abzug der Freibeträge gemäß Abs. 1
ergebende Vermögen nicht mehr als 600000 Schilling
beträgt.
Ist der Lebensunterhalt zusammenveranlagter
Ehegatten (§ 11 Abs. 1) überwiegend durch Einkünfte
aus einer Erwerbstätigkeit der Ehefrau
bestritten worden, so ist die Voraussetzung der
Z. 1 auch dann gegeben, wenn nicht der Ehemann,
sondern die Ehefrau über 60 Jahre alt oder
voraussichtlich für mindestens drei Jahre erwerbsunfähig
ist.
(3) Personen, die auf Grund eines bestehenden
Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
als in einem anderen Vertragsstaat ansässig
gelten, stehen die Freibeträge gemäß Abs. 1 und 2
nicht zu.
(4) Für die Gewährung der Freibeträge sind
die Verhältnisse im Hauptveranlagungszeitpunkt
(§ 12 Abs. 2), bei Neuveranlagungen die Verhältnisse
im Neuveranlagungszeitpunkt (§ 13
Abs. 3), bei Nachveranlagungen die Verhältnisse
im Nachveranlagungszeitpunkt (§ 14 Abs. 2)
maßgebend."
2. § 6 hat zu lauten
„§ 6. Mindestbesteuerung und Besteuerungsgrenze
bei Körperschaften
(1) Als Mindestvermögen wird bei unbeschränkt
steuerpflichtigen Kapitalgesellschaften
der Besteuerung zugrunde gelegt
1. Bei Aktiengesellschaften ein Betrag von
10000000 Schilling;
2. bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung
ein Betrag von 1000000 Schilling.
Dies gilt auch für Kapitalgesellschaften, die nur
mit einem Teil ihres Vermögens der Vermögensteuer
unterliegen.
(2) Von den übrigen unbeschränkt steuerpflichtigen
Körperschaften, Personenvereinigungen und
Vermögensmassen wird die Vermögensteuer
nur erhoben, wenn das Gesamtvermögen
150000 Schilling übersteigt."
3. § 7 Z. 1 lit. c hat zu lauten
„c) bei den im § 6 Abs. 2 bezeichneten Körperschaften,
Personenvereinigungen und
Vermögensmassen mit mehr als
150000 Schilling Vermögen das Gesamtvermögen;"
4. § 8 hat zu lauten
„§ 8. Steuersatz
Die Vermögensteuer beträgt jährlich 1 v. H.
des steuerpflichtigen Vermögens."
5. § 13 Abs. 1 Z. 1 hat zu lauten
„1. wenn der Wert des gemäß § 4 Abs. 2
abgerundeten Gesamtvermögens oder Inlandsvermögens,
der sich für den Beginn eines Kalenderjahres
ergibt, entweder um mehr als ein Fünftel
oder um mehr als 1000000 Schilling von dem
abgerundeten Wert des letzten Veranlagungszeitpunktes
abweicht oder"
6. Im § 13 wird als Abs. 6 angefügt
„(6) Neuveranlagungsbescheide sind ersatzlos
aufzuheben, wenn infolge nachträglicher Veranlagung
auf einen früheren Zeitpunkt die
Voraussetzungen für eine Neuveranlagung nicht
mehr gegeben sind."
7. Im § 14 wird als Abs. 4 angefügt
„(4) Nachveranlagungsbescheide sind ersatzlos
aufzuheben, wenn infolge nachträglicher Veranlagung
auf einen früheren Zeitpunkt die Voraussetzungen
für eine Nachveranlagung nicht mehr
gegeben sind."
8. § 15 Abs. 2 Z. 2 hat zu lauten
„2. unbeschränkt steuerpflichtige nichtnatürliche
Personen, wenn ihr Gesamtvermögen erstmalig
den in § 6 Abs. 2 genannten Betrag übersteigt."
9. § 16 hat zu lauten
„§ 16. Nichtfestsetzung kleinster
Vermögensteuerbeträge
Vermögensteuerbeträge unter 100 Schilling sind
nicht festzusetzen."
10. § 20 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Von der Pflicht zur Abgabe einer Vermögenserklärung
sind befreit
1. Unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Personen,
deren Gesamtvermögen die Summe der
Freibeträge gemäß § 5 Abs. 1 Z. 1, 2 und 3
erster Satz nicht übersteigt.
2. Unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften,
Personenvereinigungen und Vermögensmassen
der im § 1 Z. 2 lit. b bis e genannten Art,
wenn ihr Gesamtvermögen den in § 6 Abs. 2
genannten Betrag nicht übersteigt."
Artikel II
Das Erbschaftssteueräquivalentgesetz, BGBl.
Nr. 286/1960, wird wie folgt geändert
1. § 5 hat zu lauten
„Grenze für die Erhebung der
Abgabe
§ 5. Die Abgabe ist nur zu erheben, wenn das
Gesamtvermögen (Inlandsvermögen) oder der
nach § 4 Abs. 1 abgabepflichtige Teil des Vermögens
150000 S übersteigt."
2. § 9 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Von der Pflicht zur Abgabe der Erklärung
sind Abgabepflichtige befreit, deren Gesamtvermögen
(Inlandsvermögen) 150000 S nicht übersteigt."
Artikel III
Die Bestimmungen des Art. I und II sind
erstmalig auf Veranlagungszeitpunkte anzuwenden,
die nach dem 31. Dezember 1976 liegen.
Artikel IV
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Finanzen betraut.