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665. Bundesgesetz: Änderung des Vermögensteuergesetzes 1954 und des Erbschaftssteueräquivalentgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 665. Bundesgesetz: Änderung des Vermögensteuergesetzes 1954 und des Erbschaftssteueräquivalentgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Vermögensteuergesetz 1954, BGBl.

Nr. 192, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 33/1957, 194/1961, 83/1963, 44/1968, 302/

1968, 278/1969 und 448/1972 wird wie folgt

geändert

1. § 5 hat zu lauten

„§ 5. Freibeträge für natürliche

Personen

(1) Bei der Veranlagung unbeschränkt steuerpflichtiger

natürlicher Personen bleiben vorbehaltlich

der Bestimmungen des Abs. 3 vermögensteuerfrei

(Freibeträge)

1. 150000 Schilling für den Steuerpflichtigen

selbst;

2. 150000 Schilling für die Ehefrau, wenn beide

Ehegatten unbeschränkt steuerpflichtig sind und

in dauernder Haushaltsgemeinschaft leben. Lagen

diese Voraussetzungen beim Tod eines Ehegatten

vor, so wird der Freibetrag dem überlebenden

Ehegatten auch für den verstorbenen Ehegatten

gewährt. Dies gilt nicht, wenn der überlebende

Ehegatte sich wieder verheiratet;

3. 150000 Schilling für jedes minderjährige

Kind, wenn die Kinder zum Haushalt des Steuerpflichtigen

gehören oder überwiegend auf seine

Kosten unterhalten und erzogen werden. Der

Freibetrag wird auf Antrag für volljährige Kinder

gewährt, die überwiegend auf Kosten des

Steuerpflichtigen unterhalten und für einen Beruf

ausgebildet werden und das 27. Lebensjahr noch

nicht vollendet haben. § 11 Abs. 3 gilt entsprechend.

(2) Weitere 150000 Schilling sind steuerfrei,

wenn die folgenden Voraussetzungen sämtlich

gegeben sind

1. Der Steuerpflichtige muß über 60 Jahre alt

oder voraussichtlich für mindestens drei Jahre

erwerbsunfähig sein;

2. Das sich nach Abzug der Freibeträge gemäß

Abs. 1 ergebende Vermögen darf nicht mehr als

300000 Schilling betragen. Erfolgt eine Zusammenveranlagung

gemäß § 11 Abs. 1 bzw. Abs. 2,

so wird der Freibetrag auch gewährt, wenn das

sich nach Abzug der Freibeträge gemäß Abs. 1

ergebende Vermögen nicht mehr als 600000 Schilling

beträgt.

Ist der Lebensunterhalt zusammenveranlagter

Ehegatten (§ 11 Abs. 1) überwiegend durch Einkünfte

aus einer Erwerbstätigkeit der Ehefrau

bestritten worden, so ist die Voraussetzung der

Z. 1 auch dann gegeben, wenn nicht der Ehemann,

sondern die Ehefrau über 60 Jahre alt oder

voraussichtlich für mindestens drei Jahre erwerbsunfähig

ist.

(3) Personen, die auf Grund eines bestehenden

Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

als in einem anderen Vertragsstaat ansässig

gelten, stehen die Freibeträge gemäß Abs. 1 und 2

nicht zu.

(4) Für die Gewährung der Freibeträge sind

die Verhältnisse im Hauptveranlagungszeitpunkt

(§ 12 Abs. 2), bei Neuveranlagungen die Verhältnisse

im Neuveranlagungszeitpunkt (§ 13

Abs. 3), bei Nachveranlagungen die Verhältnisse

im Nachveranlagungszeitpunkt (§ 14 Abs. 2)

maßgebend."

2. § 6 hat zu lauten

„§ 6. Mindestbesteuerung und Besteuerungsgrenze

bei Körperschaften

(1) Als Mindestvermögen wird bei unbeschränkt

steuerpflichtigen Kapitalgesellschaften

der Besteuerung zugrunde gelegt

1. Bei Aktiengesellschaften ein Betrag von

10000000 Schilling;

2. bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung

ein Betrag von 1000000 Schilling.

Dies gilt auch für Kapitalgesellschaften, die nur

mit einem Teil ihres Vermögens der Vermögensteuer

unterliegen.

(2) Von den übrigen unbeschränkt steuerpflichtigen

Körperschaften, Personenvereinigungen und

Vermögensmassen wird die Vermögensteuer

nur erhoben, wenn das Gesamtvermögen

150000 Schilling übersteigt."

3. § 7 Z. 1 lit. c hat zu lauten

„c) bei den im § 6 Abs. 2 bezeichneten Körperschaften,

Personenvereinigungen und

Vermögensmassen mit mehr als

150000 Schilling Vermögen das Gesamtvermögen;"

4. § 8 hat zu lauten

„§ 8. Steuersatz

Die Vermögensteuer beträgt jährlich 1 v. H.

des steuerpflichtigen Vermögens."

5. § 13 Abs. 1 Z. 1 hat zu lauten

„1. wenn der Wert des gemäß § 4 Abs. 2

abgerundeten Gesamtvermögens oder Inlandsvermögens,

der sich für den Beginn eines Kalenderjahres

ergibt, entweder um mehr als ein Fünftel

oder um mehr als 1000000 Schilling von dem

abgerundeten Wert des letzten Veranlagungszeitpunktes

abweicht oder"

6. Im § 13 wird als Abs. 6 angefügt

„(6) Neuveranlagungsbescheide sind ersatzlos

aufzuheben, wenn infolge nachträglicher Veranlagung

auf einen früheren Zeitpunkt die

Voraussetzungen für eine Neuveranlagung nicht

mehr gegeben sind."

7. Im § 14 wird als Abs. 4 angefügt

„(4) Nachveranlagungsbescheide sind ersatzlos

aufzuheben, wenn infolge nachträglicher Veranlagung

auf einen früheren Zeitpunkt die Voraussetzungen

für eine Nachveranlagung nicht mehr

gegeben sind."

8. § 15 Abs. 2 Z. 2 hat zu lauten

„2. unbeschränkt steuerpflichtige nichtnatürliche

Personen, wenn ihr Gesamtvermögen erstmalig

den in § 6 Abs. 2 genannten Betrag übersteigt."

9. § 16 hat zu lauten

„§ 16. Nichtfestsetzung kleinster

Vermögensteuerbeträge

Vermögensteuerbeträge unter 100 Schilling sind

nicht festzusetzen."

10. § 20 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Von der Pflicht zur Abgabe einer Vermögenserklärung

sind befreit

1. Unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Personen,

deren Gesamtvermögen die Summe der

Freibeträge gemäß § 5 Abs. 1 Z. 1, 2 und 3

erster Satz nicht übersteigt.

2. Unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften,

Personenvereinigungen und Vermögensmassen

der im § 1 Z. 2 lit. b bis e genannten Art,

wenn ihr Gesamtvermögen den in § 6 Abs. 2

genannten Betrag nicht übersteigt."

Artikel II

Das Erbschaftssteueräquivalentgesetz, BGBl.

Nr. 286/1960, wird wie folgt geändert

1. § 5 hat zu lauten

„Grenze für die Erhebung der

Abgabe

§ 5. Die Abgabe ist nur zu erheben, wenn das

Gesamtvermögen (Inlandsvermögen) oder der

nach § 4 Abs. 1 abgabepflichtige Teil des Vermögens

150000 S übersteigt."

2. § 9 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Von der Pflicht zur Abgabe der Erklärung

sind Abgabepflichtige befreit, deren Gesamtvermögen

(Inlandsvermögen) 150000 S nicht übersteigt."

Artikel III

Die Bestimmungen des Art. I und II sind

erstmalig auf Veranlagungszeitpunkte anzuwenden,

die nach dem 31. Dezember 1976 liegen.

Artikel IV

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Finanzen betraut.

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