Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
664_1996 AT

664. Verordnung: Änderung der Verordnung über die arbeitsmedizinische Ausbildung von Ärzten

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 664. Verordnung: Änderung der Verordnung über die arbeitsmedizinische Ausbildung von Ärzten

Gemäß § 14 Abs. 3 Ärztegesetz 1984, BGBl. Nr. 373, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 378/1996, wird verordnet

Die Verordnung über die arbeitsmedizinische Ausbildung von Ärzten, BGBl. Nr. 489/1995, wird

wie folgt geändert

1. § 2 Abs. 1 lautet

„(1) Ausbildungslehrgänge für Ärzte, die beabsichtigen, eine Tätigkeit als Arbeitsmediziner im Sinne

des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, auszuüben, sind an einer Akademie für

Arbeitsmedizin zu führen, die über die zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlichen Lehrkräfte

sowie Lehrmittel verfügt. Die Ausbildungslehrgänge sind gemäß § 14 Abs. 4 des Ärztegesetzes 1984,

BGBl. Nr. 373, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 100/1994, vom Bundesminister für Gesundheit

und Konsumentenschutz anzuerkennen.“

2. § 2 Abs. 2 erster Satz lautet

„Der Träger einer Akademie für Arbeitsmedizin hat zum Leiter des Ausbildungslehrgangs einen zur

selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufs berechtigten Arzt zu bestellen, der über umfassende

Kenntnisse und praktische Erfahrungen auf dem Gebiet der arbeitsmedizinischen Betreuungstätigkeit im

Sinne des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes sowie über pädagogische Fähigkeiten verfügt.“

3. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt

„§ 2a. Der Träger einer Akademie für Arbeitsmedizin hat dem Bundesminister für Gesundheit und

Konsumentenschutz längstens bis zum 31. Jänner eines jeden Jahres die Liste des Lehrpersonals für das

laufende Jahr vorzulegen sowie jeden Wechsel des Leiters des Ausbildungslehrgangs und Verhinderungen

des sonstigen Lehrpersonals, die voraussichtlich mehr als drei Monate übersteigen werden, unverzüglich

anzuzeigen.“

4. § 7 Abs. 1 wird folgender zweiter Satz angefügt

„Der Träger einer Akademie für Arbeitsmedizin hat dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz

die Termine von Abschlußkolloquien und die Zahl der dafür vorgemerkten Kandidaten

sowie nach jedem Abschlußkolloquium die Zahl der erfolgreich abgelegten Kolloquien mitzuteilen.“

5. § 7 Abs. 2 lautet

„(2) Das Abschlußkolloquium ist vor einer Kommission, bestehend aus dem Leiter des Ausbildungslehrgangs

oder einer von ihm bestellten Person und zwei Mitgliedern des Lehrpersonals, abzulegen.

Der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz ist berechtigt, zu einem Abschlußkolloquium

einen Vertreter aus dem Kreis der fachlich qualifizierten Beamten des Bundesministeriums für Gesundheit

und Konsumentenschutz zu entsenden. Über ein ,mit ausgezeichnetem Erfolg‘ oder ein ,mit

Erfolg‘ abgelegtes Abschlußkolloquium ist dem Teilnehmer ein Zertifikat nach dem Muster der Anlage

auszustellen und vom Leiter des Ausbildungslehrgangs zu unterzeichnen.“

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →