664. Verordnung: Änderung der Verordnung über die arbeitsmedizinische Ausbildung von Ärzten
Gesetzestext (1 Artikel)
Gemäß § 14 Abs. 3 Ärztegesetz 1984, BGBl. Nr. 373, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 378/1996, wird verordnet
Die Verordnung über die arbeitsmedizinische Ausbildung von Ärzten, BGBl. Nr. 489/1995, wird
wie folgt geändert
1. § 2 Abs. 1 lautet
„(1) Ausbildungslehrgänge für Ärzte, die beabsichtigen, eine Tätigkeit als Arbeitsmediziner im Sinne
des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, auszuüben, sind an einer Akademie für
Arbeitsmedizin zu führen, die über die zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlichen Lehrkräfte
sowie Lehrmittel verfügt. Die Ausbildungslehrgänge sind gemäß § 14 Abs. 4 des Ärztegesetzes 1984,
BGBl. Nr. 373, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 100/1994, vom Bundesminister für Gesundheit
und Konsumentenschutz anzuerkennen.“
2. § 2 Abs. 2 erster Satz lautet
„Der Träger einer Akademie für Arbeitsmedizin hat zum Leiter des Ausbildungslehrgangs einen zur
selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufs berechtigten Arzt zu bestellen, der über umfassende
Kenntnisse und praktische Erfahrungen auf dem Gebiet der arbeitsmedizinischen Betreuungstätigkeit im
Sinne des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes sowie über pädagogische Fähigkeiten verfügt.“
3. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt
„§ 2a. Der Träger einer Akademie für Arbeitsmedizin hat dem Bundesminister für Gesundheit und
Konsumentenschutz längstens bis zum 31. Jänner eines jeden Jahres die Liste des Lehrpersonals für das
laufende Jahr vorzulegen sowie jeden Wechsel des Leiters des Ausbildungslehrgangs und Verhinderungen
des sonstigen Lehrpersonals, die voraussichtlich mehr als drei Monate übersteigen werden, unverzüglich
anzuzeigen.“
4. § 7 Abs. 1 wird folgender zweiter Satz angefügt
„Der Träger einer Akademie für Arbeitsmedizin hat dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz
die Termine von Abschlußkolloquien und die Zahl der dafür vorgemerkten Kandidaten
sowie nach jedem Abschlußkolloquium die Zahl der erfolgreich abgelegten Kolloquien mitzuteilen.“
5. § 7 Abs. 2 lautet
„(2) Das Abschlußkolloquium ist vor einer Kommission, bestehend aus dem Leiter des Ausbildungslehrgangs
oder einer von ihm bestellten Person und zwei Mitgliedern des Lehrpersonals, abzulegen.
Der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz ist berechtigt, zu einem Abschlußkolloquium
einen Vertreter aus dem Kreis der fachlich qualifizierten Beamten des Bundesministeriums für Gesundheit
und Konsumentenschutz zu entsenden. Über ein ,mit ausgezeichnetem Erfolg‘ oder ein ,mit
Erfolg‘ abgelegtes Abschlußkolloquium ist dem Teilnehmer ein Zertifikat nach dem Muster der Anlage
auszustellen und vom Leiter des Ausbildungslehrgangs zu unterzeichnen.“