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664_1995 AT

664. Verordnung: Änderung der Verordnung über Lehrpläne für technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 664. Verordnung: Änderung der Verordnung über Lehrpläne für technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen

Artikel I

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 642/1994, insbesondere dessen §§ 6,58 und 59, sowie des § 7 Abs. 1 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 297/1995, wird — hinsichtlich der Einstufung in die Lehrverpflichtungsgruppen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler — verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport über Lehrpläne für technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen, BGBl. Nr. 592/1986, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 702/1993, wird wie folgt geändert

1. Artikel I § 1 lautet

„§ 1. Für die nachstehend genannten technischen, gewerblichen und kunstgewerblichen Fachschulen werden die in der jeweils angeführten Anlage enthaltenen Lehrpläne (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) erlassen

1. Fachschule für Bautechnik — Ausbildungszweig: Maurer und Zimmerer (Anlagen 1A und 1A.1.1)

2. Fachschule für Tischlerei (Anlagen 1A und 1A.1.2)

3. Fachschule für Zimmerer (Anlagen 1A und 1A.1.3)

4. Fachschule für Holzwirtschaft und Sägetechnik (Anlagen 1 A und 1 A1.4)

5. Fachschule für Chemie — Ausbildungszweig: Technische Chemie (Anlagen 1A und 1A.2.1)

6. Fachschule für Chemie — Ausbildungszweig: Biochemie und Biotechnologie (Anlagen 1A

und 1A.2.2)

7. Fachschule für Chemie — Ausbildungszweig: Leder- und Naturstofftechnologie (Anlagen 1A

und 1A.2.3)

8. Fachschule für Elektrotechnik (Anlagen 1 A und 1A.3.1)

9. Fachschule für Elektronik (Anlagen 1A und 1A.3.2)

10. Fachschule für Maschinenbau — Ausbildungszweig: Allgemeiner Maschinenbau (Anlagen 1A und 1A.4.1)

11. Fachschule für Maschinenbau — Ausbildungszweig: Kraftfahrzeugbau (Anlagen 1A und 1A.4.2)

12. Fachschule für Maschinenbau — Ausbildungszweig: Fertigungstechnik (Anlagen 1A und 1A.4.3)

13. Fachschule für Feinwerktechnik (Anlagen 1A und 1A.6.1)

14. Fachschule für Uhrmacher (Anlagen 1A und 1A.6.2)

15. Fachschule für Mikromechanik (Anlagen 1A und 1A.6.3)

16. Fachschule für Mikroelektronik (Anlagen 1A und 1A.6.4)

17. Fachschule für Reproduktions- und Drucktechnik — Ausbildungszweig: Druckformentechnik (Anlagen 1A und 1A.6.5)

18. Fachschule für Reproduktions- und Drucktechnik — Ausbildungszweig: Drucktechnik (Anlagen 1A und 1A.6.6)

19. Fachschule für Flugtechnik (Anlagen 1A und 1A.6.7)

20. Fachschule für chemische Betriebstechnik (Anlagen IB und 1B.2.1)

21. Fachschule für Textiltechnik — Ausbildungszweig: Weberei und Spinnerei (Anlagen 1B und 1B.5.1)

22. Fachschule für Textiltechnik — Ausbüdungszweig: Wirkerei und Strickerei (Anlagen 1B und 1B.5.2)

23. Fachschule für Textiltechnik — Ausbildungszweig: Bekleidungstechnik (Anlagen 1B und 1B.5.3)

24. Fachschule für Textiltechnik — Ausbildungszweig: Maschinstickerei (Anlagen 1B und 1B.5.4)

25. Fachschule für Textilchemie (Anlagen 1B und 1B.5.5)

26. Fachschule für Mode und Bekleidungstechnik (Anlage 1B.5.6)

27. Fachschule für Mode und Bekleidungstechnik für Hörbehinderte (Anlage 1B.5.7)

28. Fachschule für Kunsthandwerk — Ausbildungszweig: Angewandte Malerei (Anlagen 1C und 1C.1.1)

29. Fachschule für Kunsthandwerk — Ausbildungszweig: Bildhauerei (Anlagen 1C und 1C.1.2)

30. Fachschule für Kunsthandwerk — Ausbildungszweig: Drechslerei (Anlagen 1C und 1C.1.3)

31. Fachschule für Kunsthandwerk — Ausbildungszweig: Gold- und Silberschmiede, Juweliere und Modeschmuckerzeuger (Anlagen 1C und 1C. 1.4)

32. Fachschule für Kunsthandwerk — Ausbildungszweig: Graveure, Gürtler, Stahlschneider und Modeschmuckerzeuger (Anlagen 1C und 1C.1.5)

33. Fachschule für Kunsthandwerk — Ausbildungszweig: Musikinstrumentenbau (Anlagen 1C und 1C.1.6)

34. Fachschule für Kunsthandwerk — Ausbildungszweig: Textil-Design (Anlagen 1C und 1C.1.7)

35. Fachschule für Kunsthandwerk — Ausbildungszweig: Kunstschmiede und Metallplastiker (Anlagen 1C und 1C.1.8)

36. Fachschule für Kunsthandwerk — Ausbildungszweig: Vergolder und Schilderhersteller (Anlagen 1C und 1C.1.9)

37. Fachschule für Grafik-Design (Anlagen 1C und 1C.2.1)

38. Fachschule für Keramik und Ofenbau (Anlagen 1C und 1C.2.2)

39. Fachschule für Glastechnik — Ausbildungszweig: Hohlglas, Ausbildungszweig: Flachglas, Ausbildungszweig: Technisches Glas (Anlagen 1C und 1C.2.3)

40. Fachschule für Steinmetzerei (Anlagen 1C und 1C.2.4)

41. Fachschule für Fotografie (Anlagen 1C und 1C.2.5)

42. Fachschule für Büchsenmacher (Anlagen 1C und 1C.2.6)

43. Vorbereitungslehrgang für Kunsthandwerk (Anlage 2C. 1.1)

44. Hotelfachschule (Anlage 1D)

45. Tourismusfachschule (Anlage 1E)

46. Vorbereitungslehrgang für Tourismus (Anlage 2E)

47. Vorbereitungslehrgang für Berufstätige — Chemie (Anlagen 3A und 3A.2.1)

48. Vorbereitungslehrgang für Berufstätige — Elektrotechnik (Anlagen 3A und 3A.3.1)

49. Vorbereitungslehrgang für Berufstätige — Elektronik (Anlagen 3A und 3A.3.2)

50. Vorbereitungslehrgang für Berufstätige — Elektrotechnik (Anlagen 3A und 3A.3.3)

51. Vorbereitungslehrgang für Berufstätige — Elektronische Datenverarbeitung und Organisation (Anlagen 3A und 3A.3.5)

52. Vorbereitungslehrgang für Berufstätige — Maschinenbau (Anlagen 3A und 3A.4.1)

53. Vorbereitungslehrgang für Berufstätige — Maschinenbau (Anlagen 3A und 3A.4.2)

54. Vorbereitungslehrgang für Berufstätige — Wirtschaftsingenieurwesen (Anlagen 3A und 3A.5.1)

55. Vorbereitungslehrgang für Berufstätige — Kunsthandwerk (Anlagen 3A und 3C.1.1)

56. Bauhandwerkerschule für Maurer (Anlagen 4A und 4A.1.1)

57. Bauhandwerkerschule für Zimmerer (Anlagen 4A und 4A.1.2)

58. Bauhandwerkerschule für Steinmetze (Anlagen 4A und 4A.1.3)

59. Speziallehrgang für Direktricen (Anlage2 B.5.1)

60. Speziallehrgang für Textilrestauratoren (Anlage 2B.5.2)

61. Speziallehrgang für Bühnenkostüm (Anlage 2B.5.3)

62. Speziallehrgang für Trachtenschneiderei (Anlage 2B.5.4)."

2. Im Artikel III wird dem § 1 folgender Abs. 3 angefügt

„(3) § 1 und die Anlagen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 664/1995 treten wie folgt in Kraft

1. Artikel I § 1 und die nicht in Z 2 genannten Anlagen treten (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) mit 1. September 1995 in Kraft.

2. Die Anlagen 1A.4.2,1A.4.3, 1B.5.6, 1B.5.7, 1E, 2E, 3A.2.1, 3A.3.5,4A, 4A.1.1, 4A.1.2, 4A.1.3, 2B.5.1,2B.5.2,2B.5.3 und 2B.5.4 treten (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) beginnend mit 1.September 1995 klassen- bzw. semesterweise aufsteigend in Kraft."

3. Im Artikel III wird dem § 2 folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Mit dem Inkrafttreten der in § 1 Abs. 3 genannten Bestimmungen treten folgende in der Verordnung über die Lehrpläne für gewerbliche, technische und kunstgewerbliche Fachschulen, BGBl. Nr. 162/1963, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 125/1964, BGBl. Nr. 280/1965, BGBl. Nr. 176/1969, BGBl. Nr. 416/1979, BGBl. Nr. 517/1982, BGBl. Nr. 88/1984, BGBl. Nr. 592/1986, BGBl. Nr. 631/1987, BGBl. Nr. 452/1989, BGBl. Nr. 762/1990 und BGBl. Nr. 702/1993 enthaltene Lehrpläne wie folgt außer Kraft

1. Fachschule für Metallbearbeitung (Fachrichtungen: Metallbearbeitung und Werkzeugbau, Motoren- und Kraftfahrzeugbau, Motoren- und Landmaschinenbau) (Anlage A/1),

2. Fachschule für Mode und Bekleidungstechnik (Anlage A/25),

3. Fachschule für Mode und Bekleidungstechnik — Fachrichtung Herrenbekleidung (Anlage A/26),

4. Fachschule für Mode und Bekleidungstechnik für Gehörlose (Anlage E/3),

5. Bauhandwerkerschule für Maurer (Anlage C/1),

6. Bauhandwerkerschule für Zimmerer (Anlage C/2) und 7 Bauhandwerkerschule für Steinmetze (Anlage C/3)."

4. In Anlage 1A Abschnitt I (Allgemeines Bildungsziel) lautet Unterabschnitt Ia (Schulautonome Lehrplanbestimmungen)

„Ia. SCHULAUTONOME LEHRPLANBESTIMMUNGEN

Schulautonome Lehrplanbestimmungen (§ 6 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes) eröffnen in dem vorgegebenen Rahmen Freiräume im Bereich der Stundentafel, der durch den Lehrplan geregelten Inhalte des Unterrichts (Lehrpläne der einzelnen Unterrichtsgegenstände), der Lern- und Arbeitsformen sowie der Lernorganisation. Für eine sinnvolle Nutzung dieser Freiräume ist die Orientierung an der jeweiligen Bedarfs- und Problemsituation in der Schule oder in der Klasse an einem bestimmten Schulstandort sowie an den daraus resultierenden Wunsch- bzw Zielvorstellungen von wesentlicher Bedeutung. Die Nutzung der schulautonomen Freiräume bedarf ernes an den Bedürfnissen der Schüler, der Schulpartner insgesamt sowie des schulischen Umfeldes orientierten Konzeptes.

Die schulautonomen Lehrplanbestimmungen haben den zur Verfügung stehenden Rahmen an Lehrerwochenstunden und Möglichkeiten der räumlichen und ausstattungsmäßigen Gegebenheiten der Schule zu beachten.

Schulautonome Lehrplanbestimmungen haben auf das allgemeinbildende, das fachtheoretische und fachpraktische Ausbildungsziel des Lehrplanes, die damit verbundenen gewerblichen Berechtigungen sowie auf die Erhaltung der Übertrittsmöglichkeiten im Rahmen des Schulwesens Bedacht zu nehmen.

Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen können Abweichungen von der Stundentafel unter Beachtung der folgenden Bestimmungen vorgenommen werden

1. Der Pflichtgegenstand Religion ist von der autonomen Gestaltung ausgenommen.

2. In allen Pflichtgegenständen ist eine Reduktion der Wochenstunden um durchschnittlich bis zu zwei Wochenstunden pro Klasse zulässig. In jeder Klasse kann die Wochenstundenzahl in höchstens drei Pflichtgegenständen, die ein Stundenausmaß von mindestens zwei Wochenstunden aufweisen, um je eine Wochenstunde verringert werden.

3. Im Ausmaß der sich aus Z 2 ergebenden Reduktionen sind ein zusätzlicher Pflichtgegenstand in jeder Klasse mit bis zu drei Wochenstunden und/oder Erhöhungen des Stundenausmaßes von lehrplanmäßig festgelegten Pflichtgegenständen vorzusehen.

4. In jeder Klasse kann ein Pflichtgegenstand, dessen Wochenstundenausmaß reduziert wurde, mit einem bezüglich Fachgebiet und Methodik verwandten Pflichtgegenstand als zusammengefaßter Pflichtgegenstand geführt werden, wenn Lehrer mit den entsprechenden Verwendungserfordernissen zur Verfügung stehen; aus der neuen Bezeichnung müssen die Bezeichnungen der zusammengefaßten Pflichtgegenstände hervorgehen.

Soweit im Rahmen schulautonomer Lehrplanbestimmungen in diesem Lehrplan nicht enthaltene Unterrichtsgegenstände geschaffen werden oder Unterrichtsgegenstände vorgesehen werden, für die dieser Lehrplan keinen Lehrstoff enthält, haben die schulautonomen Lehrplanbestimmungen auch die diesbezüglichen Bestimmungen zu enthalten. Sofern durch die schulautonomen Lehrplanbestimmungen ein höheres Stundenausmaß vorgesehen wird, als für den Fall des Nichtbestehens schulauto-

nomer Lehrplanbestimmungen in diesem Lehrplan vorgeschrieben wird, können durch die zusätzlichen Lehrplanbestimmungen zusätzliche Bildungs- und Lehraufgaben, Lehrstoffunischreibungen und didaktische Grundsätze vorgenommen werden.

Freigegenstände und unverbindliche Übungen können bei Bedarf schulstufenübergreifend geführt werden.

Ferner können durch schulautonome Lehrplanbestimmungen zusätzliche Freigegenstände und unverbindliche Übungen, ein zusätzlicher Förderunterricht sowie ein geändertes Stundenausmaß in den im Lehrplan vorgesehenen Freigegenständen, unverbindlichen Übungen und Förderunterrichtsbereichen festgelegt werden.

Bei der Schaffung zusätzlicher Unterrichtsgegenstände und bei der Veränderung bestehender Unterrichtsgegenstände ist auf das fachliche Ausbildungsziel des Lehrplanes und die folgenden Richtlinien zu achten

Richtlinien für die Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll allgemeine oder fachliche Kompetenzen erwerben, die die in den anderen Pflichtgegenständen vermittelten Haltungen, Kenntnisse und Fertigkeiten unter Berücksichtigung regionaler Erfordernisse vertiefen oder ergänzen.

Richtlinien für den Lehrstoff

Soweit sich der Lehrstoff auf Inhalte erstreckt, die nicht innerhalb der lehrplanmäßig vorgesehenen Unterrichtsgegenstände durch entsprechende Erhöhung des Stundenausmaßes abgedeckt werden können, sind folgende zusätzliche Fachgebiete vorgesehen

Fachgebiet „Fremdsprache"

Eine weitere lebende Fremdsprache mit einer zum Pflichtgegenstand Englisch analogen Gestaltung des Lehrstoffes und der didaktischen Grundsätze (Lehrverpflichtungsgruppe I).

Fachgebiet „Persönlichkeitsbildung"

Förderung der Persönlichkeitsentwicklung durch allgemeinbildende, musische oder berufsbezogene Unterrichtsangebote. (Hinsichtlich der Einstufung in Lehrverpflichtungsgruppe siehe § 7 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes.)

Fachgebiet „Wirtschaft und Technik"

Unterrichtsangebote, die die wirtschaftliche Bildung in bezug zur jeweiligen Fachrichtung vertiefen (Lehrverpflichtungsgruppe I für die Ausbildungsbereiche Wirtschaftsingenieurwesen, Elektronische Datenverarbeitung und Organisation sowie Betriebstechnik; sonst Lehrverpflichtungsgruppe II).

Fachgebiet „Recht und Politische Bildung"

Unterrichtsangebote, die die rechtlichen Pflichtgegenstände vor allem im Hinblick auf die selbständige Ausübung eines Handwerkes oder gebundenen Gewerbes bzw die Politische Bildung vertiefen (Lehrverpflichtungsgruppe III).

Fachgebiet „Umwelt"

Einführende Darstellungen zur Ergänzung der technisch-naturwissenschaftlichen Bildung in allgemein-naturwissenschaftlichen Bereichen (Lehrverpflichtungsgruppe III).

Fachgebiet „Spezielle Fachtheorie"

Den Ausbildungsschwerpunkt im Bereich der Fachtheorie vertiefende oder ergänzende Unterrichtsangebote mit nichtenzyklopädischem Charakter (Lehrverpflichtungsgruppe I).

Fachgebiet „Projekt"

Unterrichtsangebote, die eine gegenstandsübergreifende Vertiefung innerhalb der Fachrichtung zum Ziel haben unter Einbeziehung von fachtheoretischen sowie fachpraktischen Elementen mit Laboratoriumscharakter bzw. Konstruktionsübungen (Lehrverpflichtungsgruppe I).

Fachgebiet „Allgemeine Fachtheorie"

Einführung in technische Disziplinen, die nicht den Schwerpunkt der Fachausbildung darstellen (Lehrverpflichtungsgruppe II).

Richtlinien für die didaktischen Grundsätze

Die pädagogischen Möglichkeiten sollten so eingesetzt werden, daß insbesondere die Kooperationsfähigkeit, die gedankliche Mobilität sowie die Auseinandersetzung mit dem sozialen, ökonomischen

und ökologischen Umfeld gefördert werden. Wo es das Sachgebiet zuläßt, ist Projektunterricht — auch klassenübergreifend oder geblockt — zu empfehlen."

5. In den Anlagen 1A.1.1, 1A.1.2, 1A.1.3, 1A.1.4, 1A.2.1, 1A.2.2, 1A.2.3, 1A.3.1, 1A.3.2, 1A.4.1, 1A.6.1, 1A.6.2, 1A.6.3, 1A.6.4, 1A.6.5 und 1A.6.6 wird jeweils im Abschnitt I (Stundentafel) nach dem Wort „Pflichtgegenstände" der Fußnotenverweis „*)" angefügt.

6. In der Anlage 1A.6.7 wird im Abschnitt I (Stundentafel) nach dem Wort „Pflichtgegenstände" der Fußnotenverweis ,,1)" angefügt.

7 Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen 1 A.4.2 und 1A.4.3 werden nach Anlage 1 A.4.1 eingereiht.

8. In den Anlagen 1B.2.1, 1B.5.1, 1B.5.2, 1B.5.3, 1B.5.4 und 1B.5.5-wird jeweils im Abschnitt I (Stundentafel) nach dem Wort „Pflichtgegenstände" der Fußnotenverweis „*)" angefügt.

9. In den Anlagen 1C.1.1, 1C.1.2, 1C.1.3, 1C.1.4, 1C.1.5, 1C.1.6, 1C.1.7, 1C.1.8, 1C.1.9, 1C.2.1, 1C.2.2, 1C.2.3, 1C.2.4, 1C.2.5 und 2C.1.1 wird jeweils im Abschnitt I (Stundentafel) nach dem Wort „Pflichtgegenstände" der Fußnotenverweis „*)" angefügt.

10. In der Anlage 1C.2.6 wird im Abschnitt I (Stundentafel) nach dem Wort „Pflichtgegenstände" der Fußnotenverweis ,,3)" angefügt.

11. In Anlage 3A Abschnitt I (Allgemeines Bildungsziel) lautet Unterabschnitt Ia (Schulautonome Lehrplanbestimmungen)

„la. SCHULAUTONOME LEHRPLANBESTIMMUNGEN

Schulautonome Lehrplanbestimmungen (§ 6 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes) eröffnen in dem vorgegebenen Rahmen Freiräume im Bereich der Stundentafel, der durch den Lehrplan geregelten Inhalte des Unterrichts (Lehrpläne der einzelnen Unterrichtsgegenstände), der Lern- und Arbeitsformen sowie der Lernorganisation. Für eine sinnvolle Nutzung dieser Freiräume ist die Orientierung an der jeweiligen Bedarfs- und Problemsituation in der Schule oder in der Klasse an einem bestimmten Schulstandort sowie an den daraus resultierenden Wunsch- bzw Zielvorstellungen von wesentlicher Bedeutung. Die Nutzung der schulautonomen Freiräume bedarf eines an den Bedürfnissen der Schüler, der Schulpartner insgesamt sowie des schulischen Umfeldes orientierten Konzeptes.

Die schulautonomen Lehrplanbestimmungen haben den zur Verfügung stehenden Rahmen an Lehrerwochenstunden und Möglichkeiten der räumlichen und ausstattungsmäßigen Gegebenheiten der Schule zu beachten.

Schulautonome Lehrplanbestimmungen haben auf das allgemeinbildende, das fachtheoretische und fachpraktische Ausbildungsziel des Lehrplanes, die damit verbundenen gewerblichen Berechtigungen sowie auf die Erhaltung der Übertrittsmöglichkeiten im Rahmen des Schulwesens Bedacht zu nehmen.

Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen können Abweichungen von der Stundentafel unter Beachtung der folgenden Bestimmungen vorgenommen werden

1. Der Pflichtgegenstand Religion ist von der autonomen Gestaltung ausgenommen.

2. In allen Pflichtgegenständen ist eine Reduktion der Wochenstunden um bis zu vier Semesterwochenstunden über alle Semester zulässig. In jedem Semester kann die Wochenstundenzahl in höchstens drei Pflichtgegenständen, die ein Stundenausmaß von mindestens zwei Wochenstunden aufweisen, um je eine Wochenstunde verringert werden.

3. Im Ausmaß der sich aus Z 2 ergebenden Reduktionen sind ein zusätzlicher Pflichtgegenstand in jedem Semester mit bis zu drei Wochenstunden und/oder Erhöhungen des Stundenausmaßes von lehrplanmäßig festgelegten Pflichtgegenständen vorzusehen.

4. In jedem Semester kann ein Pflichtgegenstand, dessen Wochenstundenausmaß reduziert wurde, mit einem bezüglich Fachgebiet und Methodik verwandten Pflichtgegenstand als zusammengefaßter Pflichtgegenstand geführt werden, wenn Lehrer mit den entsprechenden Verwendungserfordernissen zur Verfügung stehen; aus der neuen Bezeichnung müssen die Bezeichnungen der zusammengefaßten Pflichtgegenstände hervorgehen.

Soweit im Rahmen schulautonomer Lehrplanbestimmungen in diesem Lehrplan nicht enthaltene Unterrichtsgegenstände geschaffen werden oder Unterrichtsgegenstände vorgesehen werden, für die dieser Lehrplan keinen Lehrstoff enthält, haben die schulautonomen Lehrplanbestimmungen auch die diesbezüglichen Bestimmungen zu enthalten. Sofern durch die schulautonomen Lehrplanbestimmungen ein höheres Stundenausmaß vorgesehen wird, als für den Fall des Nichtbestehens schulautonomer Lehrplanbestimmungen in diesem Lehrplan vorgeschrieben wird, können durch die zusätzli-

eben Lehrplanbestimmungen zusätzliche Bildungs- und Lehraufgaben, Lehrstoffumschreibungen und didaktische Grundsätze vorgenommen werden.

Freigegenstände und unverbindliche Übungen können bei Bedarf schulstufenübergreifend geführt werden.

Ferner können durch schulautonome Lehrplanbestimmungen zusätzliche Freigegenstände und unverbindliche Übungen, ein zusätzlicher Förderunterricht sowie ein geändertes Stundenausmaß in den im Lehrplan vorgesehenen Freigegenständen, unverbindlichen Übungen und Förderunterrichtsbereichen festgelegt werden.

Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen kann im Bereich der Pflichtgegenstände festgelegt werden, daß die Ausbildung unter Einbeziehung von Formen des Fernunterrichtes erfolgt. In diesem Fall ist das Ausmaß des Fernunterrichtes entsprechend den regionalen Gegebenheiten und fachlichen Erfordernissen festzulegen; dabei soll die Anzahl der Unterrichtseinheiten der Individualphase jene der Sozialphase nicht übertreffen.

Die Ausbildung unter Einbeziehung der Formen des Fernunterrichtes ist in einer Sozial- und in einer Individualphase so durchzuführen, daß die für den Bildungsgang erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten erworben werden können. Die Individualphase hat grundsätzlich der selbständigen Erarbeitung und Vertiefung des Lehrstoffes anhand der während der Sozialphase vorgestellten Materialien und Unterlagen in Form des Selbststudiums zu dienen, wobei die Schüler fachlich und andragogisch zu betreuen sind. In hiefür geeigneten Fällen kann die Individualphase auch zur Vorbereitung der Sozialphase dienen.

Bei der Schaffung zusätzlicher Unterrichtsgegenstände und bei der Veränderung bestehender Unterrichtsgegenstände ist auf das fachliche Ausbildungsziel des Lehrplanes und die folgenden Richtlinien zu achten

Richtlinien für die Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll allgemeine oder fachliche Kompetenzen erwerben, die die in den anderen Pflichtgegenständen vermittelten Haltungen, Kenntnisse und Fertigkeiten unter Berücksichtigung regionaler Erfordernisse vertiefen oder ergänzen.

Richtlinien für den Lehrstoff

Soweit sich der Lehrstoff auf Inhalte erstreckt, die nicht innerhalb der lehrplanmäßig vorgesehenen Unterrichtsgegenstände durch entsprechende Erhöhung des Stundenausmaßes abgedeckt werden können, sind folgende zusätzliche Fachgebiete vorgesehen

Fachgebiet „Fremdsprache"

Eine weitere lebende Fremdsprache mit einer zurrt Pflichtgegenstand Englisch analogen Gestaltung des Lehrstoffes und der didaktischen Grundsätze (Lehrverpflichtungsgruppe I).

Fachgebiet „Persönlichkeitsbildung"

Förderung der Persönlichkeitsentwicklung durch allgemeinbildende, musische oder berufsbezogene Unterrichtsangebote. (Hinsichtlich der Einstufung in Lehrverpflichtungsgruppe siehe § 7 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes.)

Fachgebiet „Wirtschaft und Technik"

Unterrichtsangebote, die die wirtschaftliche Bildung in bezug zur jeweiligen Fachrichtung vertiefen (Lehrverpflichtungsgruppe I für die Ausbildungsbereiche Wirtschaftsingenieurwesen, Elektronische Datenverarbeitung und Organisation sowie Betriebstechnik; sonst Lehrverpflichtungsgruppe II).

Fachgebiet „Recht und Politische Bildung"

Unterrichtsangebote, die die rechtlichen Pflichtgegenstände vor allem im Hinblick auf die selbständige Ausübung eines Handwerkes oder gebundenen Gewerbes bzw die Politische Bildung vertiefen (Lehrverpflichtungsgruppe III).

Fachgebiet „Umwelt"

Einführende Darstellungen zur Ergänzung der technisch-naturwissenschaftlichen Bildung in allgemein-naturwissenschaftlichen Bereichen (Lehrverpflichtungsgruppe III).

Fachgebiet „Spezielle Fachtheorie"'

Den Ausbildungsschwerpunkt im Bereich der Fachtheorie vertiefende oder ergänzende Unterrichtsangebote mit nichtenzyklopädischem Charakter (Lehrverpflichtungsgruppe I).

Fachgebiet „Projekt"

Unterrichtsangebote, die eine gegenstandsübergreifende Vertiefung innerhalb der Fachrichtung zum Ziel haben unter Einbeziehung von fachtheoretischen sowie fachpraktischen Elementen mit Laboratoriumscharakter bzw. Konstruktionsübungen (Lehrverpflichtungsgruppe I).

Fachgebiet „Allgemeine Fachtheorie"

Einführung in technische Disziplinen, die nicht den Schwerpunkt der Fachausbildung darstellen (Lehrverpflichtungsgruppe II).

Richtlinien für die didaktischen Grundsätze

Die pädagogischen Möglichkeiten sollten so eingesetzt werden, daß insbesondere die Kooperationsfähigkeit, die gedankliche Mobilität sowie die Auseinandersetzung mit dem sozialen, ökonomischen und ökologischen Umfeld gefördert werden. Wo es das Sachgebiet zuläßt, ist Projektunterricht — auch semesterübergreifend oder geblockt — zu empfehlen."

12. In den Anlagen 3A.3.1 und 3A.3.2 wird jeweils im Abschnitt I (Stundentafel) nach dem Wort „Pflichtgegenstände" der Fußnotenverweis „*)" angefügt.

13. In den Anlagen 3A.3.3 und 3A.4.2 wird jeweils im Abschnitt I (Stundentafel) nach dem Wort „Pflichtgegenstände" der Fußnotenverweis ,,2)" angefügt.

14. In den Anlagen 3A.4.1 und 3A.5.1 wird jeweils im Abschnitt I (Stundentafel) nach dem Wort „Pflichtgegenstände" der Fußnotenverweis ,,1)" angefügt.

15. In der Anlage 3C.1.1 wird im Abschnitt I (Stundentafel) nach den Worten „Pflichtgegenstände" und „Förderunterricht" der Fußnotenverweis „*)" und folgende Fußnote angefügt

„*) Siehe Anlage 3A, Abschnitt Ia."

16. Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Anlage 3A.2.1 wird nach Anlage 1D und Anlage 3A.3.5 nach Anlage 3A.3.3 eingereiht.

17. Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen 4A, 4A.1.1, 4A.1.2 und 4A.1.3 werden nach Anlage 3C.1.1 eingereiht.

Artikel II

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 256/1993, wird bekanntgemacht

Die in den Anlagen zu dieser Verordnung enthaltenen Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden von den betreffenden Kirchen und Religionsgesellschaften erlassen und werden hiermit gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes bekanntgemacht.

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