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664_1994 AT

664. Bundesgesetz: Marktordnungsgesetz-Novelle 1994, Viehwirtschaftsgesetz-Novelle 1994, AMA-Gesetz-Novelle 1994, Weingesetz-Novelle 1994 und Änderungen des Mühlenstrukturverbesserungsgesetzes (MSTVG-Novelle 1994)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 664. Bundesgesetz: Marktordnungsgesetz-Novelle 1994, Viehwirtschaftsgesetz-Novelle 1994, AMA-Gesetz-Novelle 1994, Weingesetz-Novelle 1994 und Änderungen des Mühlenstrukturverbesserungsgesetzes (MSTVG-Novelle 1994)

Der Nationalrat hat beschlossen

ABSCHNITT I Marktordnungsgesetz 1985

Artikel I (Verfassungsbestimmung)

(1) Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie in Art. II des vorliegenden Bundesgesetzes enthalten sind, sowie deren Vollziehung sind hinsichtlich der Abschnitte A, B und C bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 und hinsichtlich des Abschnitts D bis zum Ablauf des 30. Juni 1996 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.

(2) Dieser Artikel tritt mit 1. Juli 1994 in Kraft.

(3) Mit der Vollziehung dieses Artikels ist die Bundesregierung betraut.

Artikel II

Das Marktordnungsgesetz 1985, BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 969/1993, wird wie folgt geändert

1. Nach § 6 wird folgender § 7 eingefügt

„§ 7 Allfällige Überschüsse aus dem Aufkommen des Ausgleichsbeitrags gemäß § 3 für den mit dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts Österreichs zur Europäischen Union endenden

Abrechnungszeitraum sind für Marketingmaßnahmen im Bereich Milch bei der AMA zu verwenden."

2. Nach § 9 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Für Sachverhalte, die nach dem 31. Oktober 1994 verwirklicht werden, ist kein Werbekostenbeitrag gemäß Abs. 1 bis 3 einzuheben."

3. § 28 Abs. 5 lautet

„(5) Importeuren, die Auflagen, unter denen die Bewilligung erteilt wurde, schuldhaft nicht einhalten, sowie Importeuren, die die Ware innerhalb der Gültigkeitsdauer der Einfuhrbewilligung schuldhaft nicht oder nicht zur Gänze einführen, können bereits erteilte Bewilligungen entzogen werden, wenn ihre Aufrechterhaltung zu volkswirtschaftlichen Nachteilen führen würde. Aus den gleichen Gründen können Importeure überdies zeitweise oder dauernd von der Durchführung von Importgeschäften ausgeschlossen werden. Außerdem .können aus diesen Gründen Sicherstellungen ganz oder teilweise von der AMA zugunsten des Bundes für verfallen erklärt werden. Hiebei ist auf allfällige vom Importeur erbrachte Nachweise, daß er die Frist für die Einfuhr oder die Auflagen ohne sein Verschulden nicht einhalten konnte, Bedacht zu nehmen. Zur Gänze oder zum überwiegenden Teil darf der Sicherstellungsbetrag nur für verfallen, erklärt werden, wenn die Nichteinhaltung der Frist für die Einfuhr oder von Auflagen eine erhebliche Beeinträchtigung öffentlicher Interessen zur Folge hat."

4. In. § 41 Abs. 1 wird das Zitat „§ 38 Abs. 5" durch das Zitat „§ 38 Abs. 7" ersetzt.

5. Nach § 46 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Für Sachverhalte, die ab der Ernte 1994 verwirklicht werden, ist kein Beitrag zu erheben."

6. Nach § 53 Abs. 2 b wird folgender Abs. 2 c eingefügt

„(2 c) Allfällige Fehlbeträge aus dem Aufkommen des Verwertungsbeitrags (§ 46), des Förderungsbeitrags (§ 53 a) und des Saatgutbeitrags (§ 53 n) einschließlich Verzinsung zur Finanzierung gemäß § 53 Abs. 2 b sind durch Mittel des Bundes zu bedecken. Ab dem 1. Juli 1994 erfolgt die Finanzierung der Absatz- und Verwertungsmaßnahmen im Bereich der Getreidewirtschaft, der Förderungsmaßnahmen zugunsten von Ersatzkulturen des Getreidebaus (sogenannte Alternativenförderung), der Förderung von Grünbracheflächen sowie der Förderung der Stärke- und Alkoholwirtschaft (Stärkeförderung) durch Mittel des Bundes. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Vorschriften nähere Bestimmungen über die Abwicklung der Förderungen zu erlassen."

7. (Verfassungsbestimmung) Nach § 53 a Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) (Verfassungsbestimmung) Für Sachverhalte, die nach dem 30. Juni 1994 verwirklicht werden, ist kein Förderungsbeitrag zu erheben."

8. Nach § 69 a werden folgende §§ 69 b und 69 c eingefügt

„§ 69 b. Bei Wirksamwerden des Beitritts Österreichs zur Europäischen Union vor Ende des Wirtschaftsjahres 1994/9.5 sind für den dadurch verkürzten Berechnungszeitraum die Bestimmungsgrößen Inlandsabsatz und Milchmenge (Anlieferung), die zur Ermittlung der Anteile des Finanzierungserfordernisses gemäß § 70 notwendig sind, auf Basis der sich für das gesamte Kalenderjahr 1994 ergebenden Bestimmungsgrößen heranzuziehen.

§ 69 c. Für den Fall, daß in Abschnitt D nicht anderes bestimmt ist, verkürzt sich das Wirtschaftsjahr 1994/95 bei Wirksamwerden des Beitritts Österreichs zur Europäischen Union vor dem 30. Juni 1995 entsprechend."

9. § 70 werden folgende Sätze angefügt

„Mit Wirkung vom 1.Juli 1994 wird der allgemeine Absatzförderungsbeitrag mit 0,16 S festgesetzt. Diese Festsetzung gilt bis zu einer neuen Festsetzung durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft gemäß § 77 "

10. Nach § 71 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 eingefügt

„(5) § 71 Abs. 5 idF der Bundesgesetze BGBl. Nr. 291/1985 und 138/1987 ist auf Sachverhalte, die vor dem 30. November 1990 verwirklicht wurden, nicht mehr anzuwenden."

11. § 73 Abs. 1 lautet

„(1) Die Einzelrichtmenge ist diejenige Milchmenge, für deren Übernahme durch einen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb von einem Milcherzeuger in einem Wirtschaftsjahr ein zusätzlicher Absatzförderungsbeitrag nicht zu entrichten ist. Die Einzelrichtmenge bemißt sich in Kilogramm und ist erforderlichenfalls auf die nächste zur Gänze durch zwölf teilbare Milchmenge aufzurunden. Wenn auf ein und demselben landwirtschaftlichen Betrieb mehrere Einzelrichtmengen bestehen, sind für alle Milcherzeuger dieses Betriebes die Einzelrichtmengen und Milchlieferungen zusammenzuzählen. Einzelrichtmengen und Milchlieferungen eines Milcherzeugers, seines Ehegatten, seiner minderjährigen Kinder und Wahlkinder sowie der am selben Hof lebenden volljährigen Kinder und Wahlkinder sind beim zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb zusammenzuzählen, wenn diese Personen über mehrere landwirtschaftliche Betriebe im selben Land oder in einem an dieses Land angrenzenden Verwaltungsbezirk verfügungsberechtigt sind und mit demselben Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb Lieferverträge (§ 14 a) bestehen. Die gemeinsame Abrechnung beginnt mit Beginn jenes Wirtschaftsjahres, in welchem die Voraussetzungen für die gemeinsame Abrechnung erstmals vorliegen. In den Fällen, in denen zwischen 1. Jänner und 30. Juni 1994 ein gemeinsames Verfügungsrecht erworben wurde, ist eine rückwirkende gemeinsame Abrechnung möglich, wenn dies bis 30. September 1994 beantragt wird. Der Entfall der Voraussetzungen für die Zusammenzählung der Einzelrichtmenge oder ein schriftlicher Widerruf durch einen der Verfügungsberechtigten beim zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb beendet die Zusammenrechnung mit Beginn jenes Wirtschaftsjahres, das unmittelbar auf den Entfall der Voraussetzungen oder auf das Einlangen des Widerrufs beim zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb folgt. Eine neuerliche gemeinsame Abrechnung ist in diesen Fällen auch erst mit Beginn des nächsten Wirtschaftsjahres möglich. Die Zusammenrechnung von Einzelrichtmengen, die gemäß § 73 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 373/1992 am 31. Dezember 1993 wirksam ist, bleibt bestehen, solange nicht ein Entfall der Voraussetzungen eintritt oder ein schriftlicher Widerruf erfolgt."

12. Nach § 73 Abs. 8 c wird folgender Abs. 8 d eingefügt

„(8 d) Für das Wirtschaftsjahr 1994/95 können Anträge gemäß Abs. 8 und Erklärungen gemäß Abs. 8 a bis 1. August 1994 gestellt bzw abgegeben werden."

13. Nach § 73 Abs. 10 wird folgender Abs. 10 a eingefügt

„(10 a) Die Verpflichtung der Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe zur monatlichen Mitteilung über die Restmengen von erklärten Lieferrücknahmemengen wird für den Zeitraum 1. Juli 1994 bis 28. Februar 1995 ausgesetzt."

14. Nach § 73 Abs. 16 wird folgender Abs. 17 eingefügt

„(17) Bei Wirksamwerden des Beitritts Österreichs zur Europäischen Union vor Ende des Wirtschaftsjahres 1994/95 gelten für die freiwillige Lieferrücknahme infolge der Verkürzung ihrer Laufzeit die Bestimmungen der Abs. 11 bis 16 nach Maßgabe folgender Bestimmungen.

1. Für die Berechnung der Höhe der freiwilligen Lieferrücknahmeprämie sind die Anlieferungen des Lieferrücknahmebetriebs in den Monaten des Wirtschaftsjahres 1994/95 vor Wirksamwerden des Beitritts Österreichs zur Europäischen Union sowie die Anlieferungen des Lieferrücknahmebetriebs in jenen Monaten vor dem 1. Juli 1994, die zur Erreichung eines Zwölfmonatszeitraums notwendig sind, heranzuziehen und ist somit das tatsächliche Ausmaß der gegenüber der Ausgangsmenge erfolgten Lieferrücknahme festzustellen. Die entsprechende Lieferrücknahmeprämie ist für alle Anlieferungen ab 1. Juli 1994 bis zum Wirksamwerden des Beitritts Österreichs zur Europäischen Union zu leisten, wobei die ab 1. Juli 1994 geleisteten Prämienvorauszahlungen anzurechnen sind.

2. Änderungen der Einzelrichtmengen mit Wirksamkeit im mit 1. Juli 1994 beginnenden Wirtschaftsjahr im Sinne des Abs. 9 Z 2, 4, 6 und 7 sind für die jeweiligen Monate ab 1. Juli 1994 bei der Berechnung der Höhe der Lieferrücknahmeprämie und der Ausgangsmenge gemäß Z 1 aliquot zu berücksichtigen.

3. Für Milcherzeuger, die im Wirtschaftsjahr 1993/94 an der freiwilligen Lieferrücknahme nicht teilgenommen und die_ einen Antrag gemäß Abs. 8 d gestellt haben, ist die für das Wirtschaftsjahr 1994/95 für den Lieferrücknahmebetrieb berechnete Ausgangsmenge für die sich ab 1.Juli 1994 bis zum Wirksamwerden des Beitritts Österreichs zur Europäischen Union ergebenden Monate zu aliquotieren. Die Höhe der Lieferrücknahmeprämie bemißt sich nach dem tatsächlichen Ausmaß der gegenüber der aliquotierten Ausgangsmenge erfolgten Lieferrücknahme und die entsprechende Lieferrücknahmeprämie ist für alle Anlieferungen ab 1. Juli 1994 bis zum Wirksamwerden des Beitritts Österreichs zur Europäischen Union zu leisten, wobei die ab 1. Juli 1994 geleisteten Prämienvorauszahlungen anzurechnen sind."

15. § 75 g Abs. 2 Z 1 lautet

„1. deren Verfügungsberechtigte entweder die Voraussetzungen des § 75 Abs. 6 c Z 3 erfüllen oder das Eigentum über diesen landwirtschaftlichen Betrieb in seiner Gesamtheit (alle Flächen, die im Zeitpunkt der

Antragstellung zum landwirtschaftlichen Betrieb gehören) erwarben, binnen drei Jahren ab diesem Erwerb,"

16. Nach § 75 g Abs. 7 wird folgender Abs. 7 a eingefügt

„(7 a) Sind nach Abschluß des Zuteilungsverfahrens eines Wirtschaftsjahres Bescheide infolge eines Rechtsmittels oder Rechtsbehelfs oder infolge Ausübung des Aufsichtsrechts gemäß § 83 zu erlassen, hat die Zuteilung aus den gemäß Abs. 3 letzter Satz und Abs. 6 letzter Satz für dieses Wirtschaftsjahr nicht zugeteilten Restmengen gemäß Abs. 3 bis 7 zu erfolgen. Ist diese Menge nicht ausreichend, so sind die fehlenden Mengen beim nächstfolgenden Zuteilungsverfahren — unbeschadet eines allfälligen weiteren Antrags dieses Antragstellers für das folgende Wirtschaftsjahr — bei der Neuzuteilung gemäß den Abs. 3 bis 7 mitzuberücksichtigen."

17 Nach § 76 Abs. 1 wird folgender Abs.1 a eingefügt

„(1 a) Auch für den Fall des Wirksamwerdens des Beitritts Österreichs zur Europäischen Union vor Ende des Wirtschaftsjahres 1994/95 erfolgt keine aliquote Kürzung der Einzelrichtmenge."

18. Nach § 77 Abs. 4 wird folgender Abs. 4 a eingefügt

„(4 a) Bei Wirksamwerden des Beitritts Österreichs zur Europäischen Union vor Ende des Wirtschaftsjahres 1994/95 sind allfällige Überschüsse beim Aufkommen aus dem allgemeinen Absatzförderungsbeitrag und dem zusätzlichen Absatzförderungsbeitrag sowie sonstigen für die Bedeckung des Finanzierungserfordernisses gemäß § 70 Z 2 heranzuziehenden Mitteln für Marketingmaßnahmen im Bereich Milch bei der AMA zu verwenden."

19 Nach § 77 Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt

„(6) Um für den Fall des Wirksamwerdens des Beitritts Österreichs zur Europäischen Union vor Ende des Wirtschaftsjahres 1994/95 ein Entstehen allfälliger Überschüsse und Fehlbeträge möglichst zu vermeiden, sind jeweils nach Vorliegen der für die Höhe des allgemeinen Absatzförderungsbeitrages maßgeblichen Berechnungsgrößen umgehend Berechnungen im Sinne des Abs. 5 vorzunehmen und ist zum nächstfolgenden Monatsersten der allgemeine Absatzförderungsbeitrag entsprechend zu ändern."

20. Nach § 81 werden folgende §§ 81 a bis 81 c eingefügt

„§ 81 a. Die Vorauszahlungen auf den allgemeinen und den zusätzlichen Absatzförderungsbeitrag gemäß § 81 erfolgen im Wirtschaftsjahr 1994/ 95 nach Maßgabe folgender Bestimmungen

Der Bemessung des zusätzlichen Absatzförderungsbeitrags sind jene im Kalendermonat von den Milcherzeugern übernommenen Mengen an Milch und Erzeugnissen aus Milch zugrunde zu legen, die ein Zwölftel der Einzelrichtmengen der einzelnen Milcherzeuger übersteigen. Eine gemäß § 81 Abs. 5 von der gleichmäßigen monatsweisen Aufteilung abweichende Aufteilung der Einzelrichtmenge auf die einzelnen Kalendermonate des Wirtschaftsjahres besteht im Wirtschaftsjahr 1994/ 95 nicht. § 81 Abs. 5 und 5 a ist für das Wirtschaftsjahr 1994/95 nicht anzuwenden.

§ 81 b. Kann nach dem 1. Juli 1994 die Abrechnung des zusätzlichen Absatzförderungsbeitrags und der Lieferrücknahmeprämie infolge Wirksamwerden des Beitritts Österreichs zur Europäischen Union nicht über die gesamte Dauer des Wirtschaftsjahres 1994/95 laufen, ist § 80 bei der Bemessung des zusätzlichen Absatzförderungsbeitrages und der Lieferrücknahmeprämie nach Maßgabe folgender Bestimmungen anzuwenden

1. Die Beitragsschuld wird mit dem Ende des vierten Monats nach Wirksamwerden des Beitritts Österreichs zur Europäischen Union fällig.

2. Bei der Bemessung des zusätzlichen Absatzförderungsbeitrages ist von den die aliquoten Einzelrichtmengen der Milcherzeuger in den Monaten des Wirtschaftsjahres 1994/95 vor dem Wirksamwerden des Beitritts Österreichs zur Europäischen Union übersteigenden Mengen an Milch und Erzeugnissen aus Milch auszugehen.

3. Diese Mengen sind um allfällige Unterlieferungen jener unmittelbar vorangehenden Monate des Wirtschaftsjahres 1993/94, die zur Erreichung eines Zwölfmonatszeitraums noch erforderlich sind, in der Weise zu verringern, daß Unterlieferungen in den betreffenden vorangehenden Monaten des Wirtschaftsjahres 1993/94 Überlieferungen im laufenden Wirtschaftsjahr 1994/95 vermindern. Die Berechnung allfälliger Unterlieferungen erfolgt ausschließlich auf der Basis von je einem Zwölftel der Einzelrichtmenge je Kalendermonat, auch dann, wenn im Wirtschaftsjahr 1993/94 eine abweichende Verteilung der Einzelrichtmengen gemäß § 81. Abs. 5 und 5 a bestanden haben sollte. Auf eine sodann noch immer bestehende Überlieferungsmenge ist der gemäß § 77 Abs. 1 festgesetzte Beitragssatz anzuwenden. Für Milcherzeuger, die eine Lieferrücknahmeprämie zwar im Wirtschaftsjahr 1993/94 (§ 73 Abs. 11), nicht jedoch im Wirtschaftsjahr 1994/95 (§ 73 Abs. 17) erhalten haben, ist die Bestimmung dieser Ziffer nicht anwendbar.

4. Änderungen der Einzelrichtmenge auf Grund eines gesetzlichen Übergangs von Einzelrichtmengen oder Anteilen von Einzelrichtmengen sind aliquot zu berücksichtigen.

5. Die Einreichung der Beitragserklärung durch den Beitragsschuldner hat bis zu dem in Z 1 genannten Termin zu erfolgen.

6. Anschließend erfolgt die Veranlagung durch die AMA.

§ 81 c. (1) Soweit sich aus der Umstellung des Marktordnungsgesetzes auf die gemeinsame Marktorganisation der Europäischen Union im Bereich dieses Abschnitts auf Grund genereller Tatbestände unbillige Härten ergeben, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung für das Wirtschaftsjahr 1994/95 von den §§ 81 a und 81 b abweichende Regelungen festlegen.

(2) Eine Verordnung gemäß Abs. 1 ist abweichend von § 86 im Bundesgesetzblatt kundzumachen."

21. § 87 Abs. 2 Z 7 lautet

„7 seinen Verpflichtungen nach den §§ 41 Abs. 3, 50 Abs. 1, 51 Abs. 1, 53 e Abs. 2, 53 g Abs. 1, 53 h, 53 q Abs. 3 oder 53 r nicht nachkommt,"

22. In § 91 c Abs. 1 Z 2 entfällt das Zitat „§ 73 Abs. 1,"

23. Nach § 91 c wird folgender § 91 d eingefügt

„§ 91 d. Art. II des Abschnitts I des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 664/1994 tritt

1. hinsichtlich der Änderung des § 91 c Abs. 1 Z 2 mit 31. Dezember 1993,

2. hinsichtlich der Änderung der §§ 7, 28 Abs. 5, 41 Abs. 1, 46 Abs. 4, 53 Abs. 2 c, 69 b, 69 c, 70, 71 Abs. 5, 73 Abs. 1, Abs. 8 d, Abs. 10 a und Abs. 17, 75 g Abs. 2 Z 1, 75 g Abs. 7 a, 76 Abs. 1 a, 77 Abs. 4 a und Abs. 6, 81 a bis 81 c und 87 Abs. 2 Z 7 mit 1. Juli 1994,

3. (Verfassungsbestimmung) hinsichtlich des § 53 a Abs. 3 mit 1. Juli 1994 und

4. hinsichtlich des § 9 Abs. 4 mit 1. Oktober

1994 in Kraft."

24. Nach § 92 wird folgender Abschnitt F eingefügt

„Abschnitt F

Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen

§ 93. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie in diesem Abschnitt enthalten sind, sind Angelegen-

heiten des Art. 10 B-VG. Die in diesem Abschnitt geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden vollzogen werden.

Gemeinsame Marktorganisationen

§ 94. (1) Gemeinsame Marktorganisationen im Sinne dieses Abschnittes sind Regelungen zur Schaffung und Durchführung der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte für die in Anhang II des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) angeführten Erzeugnisse sowie sonstige Handelsregelungen (im folgenden: gemeinschaftliches Marktordnungsrecht).

(2) Regelungen im Sinne dieses Abschnittes, ausgenommen Regelungen im Rahmen der Zuständigkeit nach § 96 Abs. 3, sind

1. die Bestimmungen des EG-Vertrages samt Protokollen,

2. die Bestimmungen in Verträgen, einschließlich der zu ihnen gehörigen Akte mit Protokollen, die auf Grund des EG-Vertrages zustande gekommen sind oder zu dessen Erweiterung, Ergänzung oder Durchführung oder zur Begründung einer Assoziation, Präferenz oder Freihandelszone abgeschlossen und rechtswirksam sind,

3. Rechtsakte des Rates oder der Kommission der Europäischen Union auf Grund oder im Rahmen der unter den Z 1 und 2 genannten Verträge sowie rechtsverbindliche Entscheidungen des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften.

Marktordnungswaren

§ 95. Marktordnungswaren im Sinne dieses Abschnittes sind die Erzeugnisse, die den gemeinsamen Marktorganisationen unterliegen, sowie die Erzeugnisse, für die in Ergänzung oder zur Sicherung einer gemeinsamen Marktorganisation Regelungen im Sinne des § 94 Abs. 2 getroffen sind.

Zuständige Marktordnungs- und Interventionsstelle

§ 96. (1) Zuständige Marktordnungs- und Interventionsstelle im Sinne dieses Abschnittes ist die AMA, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung gemeinsamer Marktorganisationen vorbehält. Jedenfalls sind dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft die Erlassung allgemeiner Normen, soweit sie zur Durchführung von Regelungen gemäß § 94 Abs. 2 erforderlich sind, die Abwicklung der Transferzahlungen an die jeweils zuständige Marktordnungsstelle, die Vertretung der Land-, Forst- und Wasserwirtschaft bei den Organen und Gremien der Europäischen Union sowie hinsichtlich der

nach diesem Absatz sowie Abs. 2 zuständigen Marktordnungsstellen auch die Aufsicht und Kontrolle vorbehalten.

(2) (Verfassungsbestimmung) In die Durchführung einzelner Akte der Vollziehung gemeinsamer Marktorganisationen können unbeschadet des Abs. 1 durch Verordnung durch Landesgesetz eingerichtete Rechtsträger der Länder oder sonstige geeignete Rechtsträger einbezogen werden.

(3) Die Vollziehung der Vorschriften für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und der Erhebung von Ein- und Ausfuhrabgaben obliegt dem Bundesminister für Finanzen.

Ein- und Ausfuhr

§ 97 Soweit sich aus unmittelbar geltenden Regelungen im Sinne des § 94 Abs. 2 nicht anderes ergibt, gelten die Vorschriften dieses Abschnittes

1. über die Einfuhr beim Verbringen von Nichtgemeinschaftswaren aus Gebieten, die nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören, in den freien Verkehr der Gemeinschaft;

2. über die Ausfuhr beim Verbringen von Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft und die der Ausfuhr durch Gemeinschaftsrecht gleichgestellten Lieferungen.

Sonstige Begriffsbestimmungen

§ 98. Im Sinne dieses Abschnittes sind

1. Interventionen: die Übernahme, Abgabe oder Verwertung von Marktordnungswaren durch Interventionsstellen;

2. Lizenzen: Ein- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für Marktordnungswaren.

Besondere Förderungsbestimmungen

§ 99. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann durch Verordnung, soweit dies zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 94 Abs. 2 hinsichtlich Marktordnungswaren erforderlich oder geboten ist, Vorschriften erlassen über Verfahren sowie über Voraussetzungen und die Höhe von Vergünstigungen insbesondere bei 1. Produktionserstattungen,

2. Übergangsvergütungen,

3. Denaturierungsprämien,

4. Nichtvermarktungsprämien,

5. Erzeuger- und Käuferprämien,

6. flächenbezogenen oder produktbezogenen

Beihilfen,

7. Vergütungen für frühe Aufnahme von

Marktordnungswaren,

8. Vergütungen im Zusammenhang mit der

Destillation,

9. Vergütungen an Erzeugerorganisationen zum Ausgleich von Kosten für die Entnahme von Marktordnungswaren aus dem Handel,

10. Vergütungen zum Ausgleich von Lagerkosten,

11. Beihilfen für private Lagerhaltung,

12. Beihilfen zur Erleichterung des Absatzes,

13. Beihilfen für die Herstellung von Marktordnungswaren, die für bestimmte Zwecke verwendet werden,

14. Vergütungen für die Aufgabe der Produktion und

15. sonstigen Vergünstigungen.

(2) In Verordnungen nach Abs. 1 können, soweit dies in Regelungen im Sinne des § 94 Abs. 2 vorgesehen ist, auch Preise vorgeschrieben werden, wenn dies zur Sicherstellung des Zwecks der Maßnahmen erforderlich ist.

(3) Soweit Bundesmittel bei Vergünstigungen nach Abs. 1 bereitgestellt werden sowie hinsichtlich Angelegenheiten des Abs. 1 Z 8 ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen erforderlich.

Interventionen

§ 100. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann durch Verordnung die für die Intervention erforderlichen Durchführungsbestimmungen insbesondere über Verfahren bei Interventionen sowie über Voraussetzungen und Umfang von Interventionen und die Höhe des .Interventionspreises erlassen, soweit dies zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 94 Abs. 2 hinsichtlich Marktordnungswaren erforderlich oder geboten ist. § 99 Abs. 2 gilt entsprechend.

Mengenregelungen

§ 101. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann durch Verordnung, soweit dies zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 94 Abs. 2 hinsichtlich Marktordnungswaren erforderlich oder geboten ist, Vorschriften erlassen über Verfahren bei der Aufteilung, Zuteilung und Änderung von Garantiemengen, Referenzmengen, Quoten und sonstigen Mindest- oder Höchstmengen im Rahmen von Marktordnungsmaßnahmen (Mengenregelungen), über Voraussetzungen und Höhe solcher Mengenregelungen sowie über die anzuwendenden Verfahrensvorschriften.

Obligatorische Marktordnungsmaßnahmen

§ 102. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann durch Verordnung, soweit dies zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 94 Abs. 2 hinsichtlich Marktordnungswaren erforderlich oder geboten ist, Vorschriften erlassen über Verfahren bei Marktordnungswaren, an denen teilzunehmen der Einzelne verpflichtet ist

(obligatorische Maßnahmen), sowie über Voraussetzungen, Umfang und Dauer solcher obligatorischer Maßnahmen sowie über die Höhe allfälliger Geldleistungen.

Bescheidbehebung, Rückzahlung

§ 103. (1) Bescheide können von Amts wegen von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechts vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft aufgehoben oder abgeändert werden,

1. wenn der dem Bescheid zugrunde liegende Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt unrichtig festgestellt oder aktenwidrig angenommen wurde,

2. wenn Verfahrensvorschriften außer acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden können, oder

3. wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts.

Soweit es zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 94 Abs. 2 erforderlich und notwendig ist, können in Verordnungen nach den §§ 99 und 101 auch Dritte, die Marktordnungswaren erzeugen, gewinnen, be- oder verarbeiten, verbringen, ein- oder ausführen, besitzen oder besessen haben oder unmittelbar oder mittelbar am Geschäftsverkehr mit solchen Waren teilnehmen oder teilgenommen haben, zur Rückzahlung von Vorteilen aus zu Unrecht gewährten Vergünstigungen im Sinne dieses Abschnitts verpflichtet werden.

(2) Bescheide, aus denen ein Recht erwachsen ist, können selbst nach Rechtskraft in den Fällen der §§ 99 und 101 aufgehoben werden, soweit eine Voraussetzung für die Bescheiderlassung nachträglich entfallen oder nicht erfüllt worden ist, insbesondere die gewährte Vergünstigung nicht oder nicht mehr nach Maßgabe des Bescheides verwendet wird. Der Bescheid ist mit Wirkung für die Vergangenheit zu beheben, soweit Regelungen im Sinne des § 94 Abs. 2 nicht anderes zulassen.

(3) Die Höhe des rückzuzahlenden Betrags ist durch Bescheid festzusetzen.

Beweislast

§ 104. Der Begünstigte trägt die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Vergünstigung.

Abgaben

§ 105. (1) Auf Abgaben auf Marktordnungswaren, die im Rahmen von Regelungen im Sinne des § 94 Abs. 2 erhoben werden, sind die Vorschriften der Bundesabgabenordnung anzuwenden, soweit durch diesen Abschnitt oder durch Verordnung auf Grund dieses Abschnittes nicht anderes bestimmt ist. Der Bundesminister für Land-

und Forstwirtschaft und die jeweils zuständige Marktordnungsstelle sind, soweit die Vorschriften der Bundesabgabenordnung anzuwenden sind, bei der Vollziehung dieser Bestimmung Abgabenbehörden im Sinne des § 49 Abs. 1 BAO; weiters ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft Oberbehörde bei Ausübung des Aufsichtsrechts.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann durch Verordnung, soweit dies zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 94 Abs. 2 hinsichtlich Marktordnungswaren erforderlich ist, Vorschriften erlassen über das Verfahren bei Abgaben gemäß Abs. 1, insbesondere über den Kreis der Abgabeschuldner, Abführungspflichtigen und die Ansprüche zwischen diesen, sowie über Voraussetzungen und Höhe dieser Abgaben.

Sicherheiten

§ 106. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann durch Verordnung, soweit Regelungen im Sinne des § 94 ,Abs. 2 hinsichtlich Marktordnungswaren dies erfordern, Vorschriften erlassen über Art, Höhe und Verfahren bei Sicherheiten, Kautionen und Garantien (Sicherheiten), insbesondere über Gestaltung, Verwaltung, Freigabe und Verfall. Sind für die Freigabe die Entnahme von Mustern, Proben und Warenuntersuchungen erforderlich, gilt § 109

(2) Wird die Sicherheit durch Bürgschaft geleistet, so muß der Bürge zur geschäftsmäßigen Übernahme von Bürgschaften nach der österreichischen Rechtsordnung berechtigt sein und im Inland seinen Sitz oder eine Niederlassung haben.

Zinsen

§ 107 Rückzahlungsbeträge von Vergünstigungen im Sinne dieses Abschnittes sind vom Tag der Auszahlung an, Abgaben vom Fälligkeitstag an mit 3 vH über dem jeweils geltenden Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank pro Jahr zu verzinsen. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung eines Rückzahlungsbetrages hat die Berechnung dieser Zinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen.

Überwachungs-, Duldungs- und Mitwirkungspflichten

§ 108. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann durch Verordnung die Vorschriften erlassen, die zur Überwachung der Einhaltung der Regelungen im Sinne des § 94 Abs. 2 hinsichtlich Marktordnungswaren sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen erforderlich sind, insbesondere betreffend Meldepflichten, Aufzeichnungspflichten, Pflichten zur Aufbewahrung von geschäftlichen Unterlagen, zur Erteilung von Auskünften, zur Duldung von Besichtigungen der Geschäftsräume und Betriebsstätten, Unterstützungspflichten, Pflichten zur Verwendung von Begleit- und Schlußscheinen, amtliche Überwachung der zweck- und fristgerechten Verwendung sowie Kostentragung.

Entnahme von Proben und Kostentragung

§ 109. Soweit dies zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 94 Abs. 2 oder von Verordnungen auf Grund dieses Abschnittes erforderlich ist, können im notwendigen Umfang Muster und Proben ohne Entschädigung entnommen werden sowie die aus der Kontrolle und Untersuchung erwachsenden Kosten vom Begünstigten eingehoben werden, soweit nicht Regelungen im Sinne des § 94 Abs. 2 entgegenstehen.

Lizenzen, Vorausfestsetzungen, Sicherheiten

§ 110. (1) Lizenzen sowie sonstige Einfuhr- und Ausfuhrdokumente sowie Einfuhr- und Ausfuhrgenehmigungen im Rahmen von Regelungen im Sinne des § 94 Abs. 2 über den Handelsverkehr werden von der jeweils zuständigen Marktordnungsstelle erteilt.

(2). Die Vorausfestsetzung von Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Ausfuhrerstattungen erfolgt ebenfalls durch die jeweils zuständige Marktordnungsstelle.

.(3) Sieht der Bescheid gemäß Abs. 2 die Stellung einer Sicherheit vor, ist § 106 anzuwenden.

(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann — hinsichtlich der Z 2 und 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen — durch Verordnung, soweit dies zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 94 Abs. 2 erforderlich ist, Vorschriften erlassen über das Verfahren sowie über Voraussetzungen und Umfang bei

1. der Erteilung von Lizenzen, Einfuhr- und Ausfuhrdokumenten und Einfuhr- und Ausfuhrgenehmigungen (Abs. 1) hinsichtlich Marktordnungswaren,

2. der Einfuhr von Marktordnungswaren, wenn die Einfuhr auf bestimmte Qualitäten, Aufmachungen oder Verwendungsarten beschränkt ist und

3. der Überwachung der Einhaltung gemeinsamer Mindestpreisregelungen bei der Einfuhr und Ausfuhr von Marktordnungswaren.

Mengenkontingente

§ 111. Soweit Regelungen im Sinne des § 94 Abs. 2 vorsehen, daß Genehmigungen im Sinne des § 110 Abs. 1 insgesamt nur bis zu einer bestimmten Menge oder einem bestimmten Wert erteilt werden dürfen, ist auf eine effiziente Ausnutzung der zugelassenen Mengen und Werte Bedacht zu nehmen. Dabei ist insbesondere auch der Versor-

gungslage, der Wirtschaftlichkeit dieser Geschäfte und der Pflege von Handelsbeziehungen Rechnung zu tragen.

Marktstörungen

§ 112. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann bei Marktstörungen oder drohenden Marktstörungen durch Verordnung nähere Vorschriften zur Durchführung von Schutzmaßnahmen, die in Regelungen im Sinne des § 94 Abs. 2, insbesondere auch gemäß Art. 146 a Beitrittsakte, vorgesehen sind, erlassen.

Meldepflichten

§ 113. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann durch Verordnung, soweit dies zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 94 Abs. 2 erforderlich ist,

1. Personen und nicht rechtsfähige Personenvereinigungen zu regelmäßigen Aufzeichnungen und Meldungen insbesondere über Mengen an Marktordnungswaren und über deren Preise, sowie über landwirtschaftlich genutzte Grundstücke mit Zuordnung des Bewirtschafters und mit Bebauungsart,

2. Börsen, Verwaltungen öffentlicher Märkte und sonstige Stellen, die Preisnotierungen oder Preisfeststellungen hinsichtlich Marktordnungswaren vornehmen, zur Meldung der Ergebnisse der Notierungen oder Feststellungen verpflichten.

Auskunftserteilung

§ 114. (1) Die Abgabenbehörden des Bundes, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und auch die jeweils zuständigen Marktordnungsstellen haben einander die zur Vollziehung dieses Abschnittes und von Regelungen im Sinne des § 94 Abs. 2 erforderlichen Auskünfte zu erteilen, soweit .die Daten für die Wahrnehmung der Aufgaben dieser Behörden oder Einrichtungen erforderlich sind, wenn die Empfänger der Daten sich diese auf andere Weise nicht, nicht mit ausreichender Verläßlichkeit oder nur mit unverhältnismäßig höherem Aufwand verschaffen könnten; die Mitteilung kann auch automationsunterstützt erfolgen.

(2) Alle Dienststellen von Körperschaften des öffentlichen Rechts (soweit sie nicht als gesetzliche Berufsvertretungen tätig sind) haben gegenüber den Abgabenbehörden des Bundes, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und der jeweils zuständigen Marktordnungsstelle für Zwecke der Durchführung dieses Abschnittes die Verpflichtung zur Beistandspflicht gemäß § 158 BAO sinngemäß anzuwenden.

Allgemeine Prüfungsrechte und Auskunftspflichten

§ 115. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, die jeweils zuständige Marktordnungsstelle und der Rechnungshof können alle Auskünfte verlangen, soweit dies eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der ihnen zukommenden Aufgaben zur Durchführung und Überwachung von Regelungen im Sinne des § 94 Abs. 2 hinsichtlich Marktordnungswaren ist. Zu diesem Zweck können sie insbesondere die Vorlage von geschäftlichen Unterlagen und alle Prüfungen einschließlich des Zutrittes zu Geschäfts- und Lagerräumen — im Fall dringender Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung auch zu Wohnräumen — und sonstigen Grundstücken verlangen, soweit sie oder ihre mit der Prüfung beauftragten Organe dies für erforderlich erachten.

Strafbestimmungen

§ 116. Wer vorsätzlich oder fahrlässig Marktordnungswaren ohne die in § 110 Abs. 1 bezeichneten Papiere oder ohne Vorlage dieser Papiere einführt oder ausführt, begeht ein Finanzvergehen. Die Tat wird mit einer Geldstrafe geahndet, wobei das Höchstausmaß bei vorsätzlicher Begehung 1 Million Schilling und bei fahrlässiger Begehung 500000 S beträgt.

§ 117 (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer

1. unrichtige oder unvollständige Angaben tatsächlicher Art macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen eine Lizenz, Erlaubnis, Genehmigung, Zulassung, .Anerkennung, Bewilligung oder Bescheinigung zu erlangen, die nach Regelungen im Sinne des § 94 Abs. 2 hinsichtlich Marktordnungswaren oder nach Verordnungen auf Grund dieses Abschnittes erforderlich sind, oder

2. einer nach § 99 Abs. 1, § 99 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 100 zweiter Satz, § 100, § 101, § 102, § 105 Abs. 2, § 108 oder § 110 Abs. 4 Z 3 erlassenen Verordnung, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafbestimmung verweist, zuwiderhandelt oder

3. Geboten, Verboten oder Beschränkungen hinsichtlich der Erzeugung, des Anbaus, der Verwendung oder der Vermarktung von Marktordnungswaren, die in Regelungen im Sinne des § 94 Abs. 2 enthalten sind, zuwiderhandelt oder

4. Erzeugnisse, die entgegen solchen Verboten oder Beschränkungen gewonnen worden sind, gewerbsmäßig in den Verkehr bringt und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 500000 S zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.

(2) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer

1. entgegen einer Vorschrift in Regelungen im Sinne des § 94 Abs. 2 hinsichtlich Marktordnungswaren oder in Verordnungen auf Grund dieses Abschnittes oder entgegen § 115

a) einer Melde-, Aufzeichnungs- oder Aufbewahrungspflicht zuwiderhandelt,

b) eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht fristgemäß erteilt,

c) Geschäftsunterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht fristgemäß vorlegt oder die Einsichtnahme in Geschäftspapiere oder sonstige Unterlagen nicht gestattet oder

d) die Besichtigung von Grundstücken oder Räumen oder eine amtliche Überwachung der zweck- oder fristgerechten Verwendung nicht gestattet,

2. die Nachprüfung (§ 115) von Umständen, die nach Regelungen im Sinne des § 94 Abs. 2 hinsichtlich Marktordnungswaren, nach diesem Abschnitt oder nach Verordnungen auf Grund dieses Abschnittes erheblich sind, dadurch verhindert oder erschwert, daß er Bücher oder Aufzeichnungen, deren Führung oder Aufbewahrung ihm nach handels- oder steuerrechtlichen Vorschriften oder nach einer auf Grund dieses Abschnittes erlassenen Verordnung obliegt, nicht oder nicht ordentlich führt, nicht aufbewahrt oder verheimlicht.

Die Verwaltungsübertretung ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 50000 S zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.

Besondere Maßnahmen bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten

§ 118. (1) Auf Maßnahmen, die im Rahmen der Beitrittsakte oder deren Protokolle zum Beitrittsvertrag zur Erleichterung oder Beseitigung von wirtschaftlichen Schwierigkeiten vorgesehen sind, ist, soweit die Schwierigkeiten die Durchführung, die Überleitung oder Anpassung der gemeinsamen Marktorganisationen und der in Ergänzung oder zur Sicherung dieser gemeinsamen Marktorganisationen getroffenen Regelungen im Sinne des § 94 Abs. 2 betreffen und sich aus Regelungen nach § 94 Abs. 2 nicht anderes ergibt, dieser Abschnitt mit der Maßgabe anzuwenden, daß die die Ein- und Ausfuhr betreffenden Vorschriften, insbesondere über Schutzmaßnahmen, sinngemäß auch 'für den Handel zwischen den bisherigen und den neuen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft gelten.

(2) Im übrigen kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit. dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung, soweit dies zur Durchführung der in Abs. 1 genannten Maßnahmen erforderlich ist und die in Abs. 1 genannten Vorschriften nicht ausreichen, Vorschriften erlassen über die Vermarktung, Preise, Produktions- und Verwendungsbeschränkungen sowie über ähnliche Maßnahmen, soweit deren Voraussetzungen und Umfang nach den vom Rat und der Kommission auf Grund der Beitrittsakte oder der Protokolle zum Beitrittsvertrag erlassenen Rechtsakte bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind. In Verordnungen nach dem ersten Satz können die Marktordnungsstelle oder die Abgabenbehörden des Bundes als für die Durchführung zuständige Stelle bestimmt werden.

Einvernehmen

§ 119. Soweit Bundesmittel bereitgestellt werden, ist für Verordnungen nach diesem Abschnitt das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen erforderlich.

Inkrafttreten

§ 120. (1) Dieser Abschnitt tritt

1. hinsichtlich der §§ 113 bis 115 mit 1.Juli 1994,

2. (Verfassungsbestimmung) hinsichtlich des § 93 und des § 96 Abs. 2 und

3. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union Die Kundmachung des Vertrages und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Abschnitts können bereits ab der Verlautbarung dieses Bundesgesetzes erlassen werden. Diese Verordnungen treten — ausgenommen Verordnungen gemäß § 113 — frühestens mit dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union in Kraft.

Vollziehung

§ 121. (1) (Verfassungsbestimmung) Mit der Vollziehung des § 93 und des § 96 Abs. 2 ist die Bundesregierung betraut.

(2) Soweit in den übrigen Bestimmungen dieses Abschnitts nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, ist mit der Vollziehung der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, in Angelegenheiten jedoch,

1. die den Wirkungsbereich eines anderen Bundesministers betreffen, dieser Bundesminister

2. die den Wirkungsbereich der Bundesregierung betreffen, die Bundesregierung betraut."

ABSCHNITT II Viehwirtschaftsgesetz 1983

Artikel I (Verfassungsbestimmung)

(1) Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie in Art. II des vorliegenden Bundesgesetzes enthalten sind, sowie deren Vollziehung sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.

(2) Dieser Artikel tritt mit 1. Juli 1994 in Kraft.

(3) Mit der Vollziehung dieses Artikels ist die Bundesregierung betraut.

Artikel II

Das Viehwirtschaftsgesetz 1983, BGBl. Nr. 621, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 969/1993, wird wie folgt geändert

1. § 13 Abs. 15 entfällt.

2. Nach § 13 wird folgender § 13 a eingefügt

„§ 13 a. (1) Ab dem I.Juli 1994 dürfen abweichend von § 13 Abs. 1 Inhaber von Betrieben folgende Tierbestände ohne Bewilligung halten

1. 1000 Mastschweine

2. 125 Zuchtsauen

3. 325 Mastkälber

4. 75 Kühe

5. 250 Mastrinder

6. 55000 Masthühner

7 25000 Legehennen

8. 55000 Junghennen

9 20000 Truthühner.

Abweichend von Z 4 dürfen auf Betrieben ohne oder nach Wirksamwerden des Beitritts Österreichs zur Europäischen Union auch mit einer Einzelrichtmenge (§ 73 Marktordnungsgesetz 1985) bis 120000 kg 125 Kühe gehalten werden. Jeder der genannten Bestände entspricht — abzüglich der insgesamt hinsichtlich der Z 3 und 5 höchstzulässigen Anzahl an Jungrindern, die als Nachzucht gelten — dem höchstzulässigen Gesamtbestand von 100%; werden mehrere dieser Tierarten gehalten, so dürfen die Bestände — abzüglich der insgesamt hinsichtlich der Z 3 und 5 höchstzulässigen Anzahl an Jungrindern, die als Nachzucht gelten — insgesamt nicht mehr als 100% betragen.

(2) Soweit in Bestimmungen auf § 13 Abs. 1 verwiesen wird, ist ab dem 1. Juli 1994 § 13 Abs. 1 in Verbindung mit § 13 a anzuwenden."

Artikel III

Art. II des Abschnitts II des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 664/1994 tritt mit 1 Juli 1994 in Kraft.

ABSCHNITT III AMA-Gesetz 1992

Das AMA-Gesetz 1992, BGBl. Nr. 376, wird wie folgt geändert

1. § 1 lautet

„§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im vorliegenden Bundesgesetz enthalten sind, sowie deren Vollziehung sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes vorsieht. Soweit durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, Aufgaben an die Agrarmarkt Austria (AMA) übertragen werden, können diese Angelegenheiten von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde versehen werden."

2. Nach § 2 wird folgende Abschnittsbezeichnung eingefügt

„l. Abschnitt"

3. § 5 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt

„Durch die Geschäftsordnung kann die Zuständigkeit zur Vergabe von Mitteln im eigenen Wirkungsbereich auch einzelnen Vorstandsmitgliedern übertragen werden."

4. § 17 Abs. 4 lautet

„(4) Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter haben Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. § 13 Abs. 1 ist dabei anzuwenden. Die übrigen Mitglieder und Ersatzmitglieder des Kontrollausschusses sind ehrenamtlich tätig. § 13 Abs. 2 ist für die übrigen Mitglieder und Ersatzmitglieder anzuwenden."

5. § 18 lautet

„§ 18. (1) Zusätzlich zur Prüfung durch den Kontrollausschuß hat sich der Verwaltungsrat zur Prüfung des Jahresabschlusses der AMA auch eines beeideten Wirtschaftsprüfers und Steuerberaters oder einer Wirtschaftsprüfer- und Steuerberatungsgesellschaft zu bedienert.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, der Verwaltungsrat oder der Vorstand können beeidete Wirtschaftsprüfer und Steuerberater oder eine Wirtschaftsprüfer- und Steuerberatungsgesellschaft mit der Prüfung der Gebarung beauftragen, wenn es insbesondere aus Gründen der Aktualität oder des Arbeitsumfanges notwendig erscheint.

(3) Die Wirtschaftsprüfer können vom Vorstand alle Aufklärungen und Nachweise verlangen, welche die sorgfältige Erfüllung ihrer Prüfungs-

pflicht erfordert. Im Bericht ist insbesondere festzustellen, ob die Buchführung, der Jahresabschluß und der Geschäftsbericht, soweit er den Jahresabschluß erläutert, den einschlägigen Vorschriften entsprechen und ob der Vorstand die verlangten Aufklärungen und Nachweise erbracht hat. Der Bericht ist dem Vorstand und dem Verwaltungsrat vorzulegen."

6. Nach § 19 Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt

„(6) Mit Wirksamwerden des Beitritts Österreichs zur Europäischen Union wird die AMA ermächtigt, zur Finanzierung der Durchführung von Maßnahmen im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisationen gemäß Abschnitt F des Marktordnungsgesetzes 1985 Kredite aufzunehmen. Die Kreditaufnahme erfolgt in dem Umfang, in dem Ausgaben geleistet werden müssen und entsprechende Mittel aus dem Gemeinschaftshaushalt noch nicht zur Verfügung gestellt sind. Zur Aufnahme der Kredite ist die Zustimmung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft und des Bundesministers für Finanzen erforderlich."

7 Nach § 21 wird folgender Abschnitt samt Abschnittsbezeichnung und Überschriften eingefügt

„2. Abschnitt

Aufbringung von Beiträgen zur Förderung des Agrarmarketings

Beitragszweck

§ 21 a. Der Agrarmarketingbeitrag (im folgenden Beitrag genannt) wird für folgende Zwecke erhoben

1. zur Förderung und Sicherung des Absatzes von inländischen land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen und daraus hergestellten Erzeugnissen;

2. zur Erschließung und Pflege von Märkten für diese Erzeugnisse im In- und Ausland;

3. zur Verbesserung des Vertriebs dieser Erzeugnisse;

4. zur Förderung von allgemeinen Maßnahmen zur Qualitätsverbesserung und -sicherung bezüglich dieser Erzeugnisse (insbesondere der entsprechenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse);

5. zur Förderung sonstiger Marketingmaßnahmen (insbesondere damit zusammenhängender Serviceleistungen und Personalkosten).

Begriffsbestimmungen

§ 21 b. Im Sinne dieses Abschnitts sind

1. Milch: Kuhmilch, frisch, weder eingedickt noch gezuckert;

2. Versand: die Übernahme von Milch und deren Weiterleitung zur Bearbeitung oder Verarbeitung;

3. Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb" Unternehmen, das Milch unter Einhaltung ihrer Wesensart bearbeitet (zum Beispiel pasteurisiert, homogenisiert, auf einen bestimmten Fettgehalt einstellt) oder zu Erzeugnissen aus Milch verarbeitet, soweit diese Tätigkeiten der Gewerbeordnung 1994 unterliegen oder lediglich gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 lit. a der Gewerbeordnung 1994 von deren Bestimmungen ausgenommen sind; Gemeinschaftsanlagen gemäß § 16 a MOG sowie Betriebe gemäß § 69 a MOG gelten nicht als Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe;

4. Getreide: Weizen, Roggen, Gerste, Mais, Hafer, Triticale und Menggetreide, für den menschlichen Genuß;

5. Handelsvermahlung: jede Vermahlung, die keine Lohnvermahlung für landwirtschaftliche Selbstversorger ist;

6. Schlachtgeflügel: Masthühner und Truthühner, die zum Schlachten bestimmt sind;

7 Legehennen. Hennen ab dem ersten Legebeginn;

8. Kälber: Jungrinder bis 220 kg, die zum Schlachten bestimmt sind und ausschließlich mit Milch und Milchaustauschfutter gefüttert werden;

9 Obst: Kern-, Stein- und Beerenobst;

10. Gartenbauerzeugnisse: Schnittblumen, Zierpflanzen, Zier- und Nutzgehölze oder deren Pflanzgut (ausgenommen Forstpflanzgut);

11. Großhandel: Weiterverkauf einer Ware ohne eigene Bearbeitung oder Verarbeitung an andere als an Letztverbraucher;

12. Übernahme: Erwerb der Verfügungsmacht über eine Ware;

13. Erzeugerzusammenschluß. Vereinigung mehrerer Erzeuger in welcher Rechtsform auch immer zum Zweck der gemeinsamen Vermarktung von Obst, Gemüse und Kartoffeln;

14. Weingartenflächen: im Rebflächenverzeichnis eingetragene und bepflanzte Flächen.

Beitragsgegenstand

§ 21 c. (1) Bei

1. Übernahme von Milch zum Versand oder zur Bearbeitung oder Verarbeitung,

2. Vermahlung von Getreide im Rahmen einer Handelsvermahlung,

3. Schlachtung, von Rindern, Kälbern, Schweinen, Lämmern, Schafen und Schlachtgeflügel,

4. Haltung von Legehennen zur Erzeugung von Hühnereiern,

5. Übernahme von Gemüse und Obst,

6. Übernahme von Kartoffeln (ausgenommen Kartoffeln zur Stärke- und Alkoholerzeugung),

7. Erzeugung oder Kultivierung von Gartenbauerzeugnissen,

8. Bewirtschaftung von Weingartenflächen,

9. erstmaligem Inverkehrbringen von Wein in Behältnissen mit einem Inhalt bis zu 50 Litern,

ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ein

Beitrag zu entrichten.

(2) Auf eingeführte Waren mit Ursprung im Ausland werden keine Beiträge erhoben, wenn vom Beitragsschuldner der Ursprung im Ausland nachgewiesen wird.

Beitragshöhe

§ 21 d. (1) Die AMA hat durch Verordnung die Beitragshöhe für alle oder einzelne der in § 21 c Abs. 1 Z 1 bis 7 genannten Erzeugnisse unter Bedachtnahme auf die Marktlage der jeweiligen Erzeugnisse und die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Durchführung von Marketingmaßnahmen, höchstens aber bis zu den in Abs. 2 jeweils angeführten Sätzen, festzusetzen. Dabei ist insbesondere auf die Absatzentwicklung und die Erlössituation inländischer Erzeugnisse in Österreich und im Ausland Rücksicht zu nehmen.

Schilling je Bezugseinheit

(2) Der Höchstbeitrag beträgt für

1. Milch..................... 75 S je t

übernommener Milch

2. Getreide................ 45 S je t

Handelsvermahlung

3. Rinder, zum Schlachten bestimmt.................... 150 S je Stück

geschlachtetem Rind

4. Kälber, zum Schlachten bestimmt.................... 30 S je Stück

geschlachtetem Kalb

5. Schweine, zum Schlachten bestimmt.................... 30 S je Stück

geschlachtetem Schwein

6. Lämmer, Schafe, zum Schlachten bestimmt................ 30 S je Stück

geschlachtetem Lamm, Schaf

7. Schlachtgeflügel.... 30 S je 100 kg

Lebendgewicht

8. Legehennen........... 0,90 S je

Legehenne

9. Gemüse und Obst 20 S je 1000 S

angekaufter Waren

10. Kartoffeln............. 20 S je 1000 S

angekaufter Waren

11. Gartenbauerzeugnisse....................... 3 S je Flächeneinheit

(3) Der Beitrag beträgt für

Wein................................. 750 S je Hektar Weingartenfläche sowie 0,15 S je Liter Wein

Beitragsschuldner

§ 21 e. Beitragsschuldner ist

1. für Milch der Versender oder der Inhaber des Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebs, soweit nicht bereits ein Versender oder Inhaber eines anderen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebs beitragspflichtig ist;

2. für Getreide der Inhaber der Mühle;

3. für Rinder, Kälber, Schweine, Lämmer und Schafe, die zum Schlachten bestimmt sind, der Inhaber des Betriebs, in dem die der Untersuchungspflicht nach dem Fleischuntersuchungsgesetz, BGBl. Nr. 522/1982, unterliegenden Tiere geschlachtet werden und die monatliche Schlachtkapazität mehr als fünf Stück beträgt;

4. für Schlachtgeflügel der Inhaber der Geflügelschlächterei, deren jährliche Schlachtkapazität mindestens 5000 Tiere beträgt;

5. für Legehennen der Inhaber des Betriebs, der mehr als 1000 Legehennen hält;

6. für Gemüse und Obst der Erzeugerzusammenschluß oder der Inhaber des Betriebs, der mit diesen Waren Großhandel treibt, oder — soweit nicht ein anderer Betriebsinhaber bereits beitragspflichtig ist — der Inhaber des Betriebs, der diese Waren industriell bearbeitet oder zu Erzeugnissen verarbeitet, deren Charakter überwiegend von diesen Waren bestimmt wird;

7. für Kartoffeln der Erzeugerzusammenschluß oder der Inhaber des Betriebs, der mit Kartoffeln Großhandel treibt, oder — soweit nicht ein anderer Betriebsinhaber bereits beitragspflichtig ist — der Inhaber des Betriebs, der Kartoffeln industriell bearbeitet oder zu Erzeugnissen verarbeitet, deren Charakter überwiegend von Kartoffeln bestimmt wird;

8. für Gartenbauerzeugnisse der Inhaber des Betriebs, der Schnittblumen, Zierpflanzen, Zier- und Nutzgehölze oder deren Pflanzgut (ausgenommen Forstpflanzgut) auf einer Mindestgrundfläche von 200 Flächeneinheiten erzeugt oder kultiviert. Als Flächeneinheiten gelten folgende Anbauflächen: a) bei Schnittblumen, Zierpflanzen oder deren Pflanzgut: 10;0 m2 Freiland, 1,0 m2 Gewächshaus oder beheizbares Folienhaus;

b) bei Zier- und Nutzgehölzen oder deren

Pflanzgut: 20,0 m² Freiland. Werden die unter den lit. a und b genannten Pflanzen miteinander im zeitlichen Wechsel oder gemischt angebaut, gelten als Flächeneinheit die Quadratmetersätze derjenigen Pflanzen, deren Anbau überwiegt; 9. für Wein hinsichtlich des Flächenbeitrags der Bewirtschafter der Weingartenflächen sowie hinsichtlich des Beitrags auf die abgefüllte Menge die Winzergenossenschaft oder der Inhaber des Handelsbetriebs, die (der) Wein, der in Behältnissen mit einem Inhalt bis zu 50 Litern abgefüllt ist, erstmals in Verkehr bringt.

Entstehung der Beitragsschuld

§ 21 f. (1) Die Beitragsschuld entsteht

1 in den Fällen des § 21 c Abs. 1 Z 1, 5 und 6

im Zeitpunkt der Übernahme der Waren

durch den Beitragsschuldner,

2. in den Fällen des § 21 c Abs. 1 Z 2 im Zeitpunkt der Vermahlung des Getreides,

3. in den Fällen des § 21 c Abs. 1 Z 3 im Zeitpunkt der Schlachtung,

4. in den Fällen des § 2i c Abs. 1 Z 4 jeweils am 1. Jänner, 1. April, 1. Juli, 1. Oktober für die in den vorangegangenen drei Monaten jeweils am Quartalsende gehaltenen Legehennen,

5. in. den Fällen des § 21 c Abs. 1 Z 7 und 8 jeweils am 1. Jänner für die im vorangegangenen Kalenderjahr mit Gartenbauerzeugnissen bebauten Flächeneinheiten bzw bewirtschafteten Weingartenflächen,

6. in den Fällen des § 21 c Abs. 1 Z 9 jeweils am 1. Jänner, 1. April, 1. Juli, 1. Oktober, erstmals aber am 1. April 1995, für die in den vorangegangenen drei Monaten erstmals in Verkehr gebrachten Mengen an Wein in Behältnissen mit einem Inhalt bis zu 50 Litern.

(2) Der Beitrag ist spätestens am letzten Tag des der Entstehung folgenden Kalendermonats an die AMA zu entrichten.

(3) Wenn der Beitragsschuldner der AMA glaubhaft macht, daß in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis 3 im Jahresdurchschnitt der gemäß Abs. 2 zu entrichtende Beitrag geringer als 5 000 S ist, kann die AMA eine Entrichtung für jeweils drei Kalendermonate genehmigen. Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn die Beitragsschuld in drei aufeinanderfolgenden Monaten jeweils mehr als 5000 S beträgt oder die Einbringlichkeit gefährdet erscheint.

Beitragserklärung

§ 21 g. (1) Der Beitragsschuldner hat bis zu dem in § 21 f Abs. 2 oder 3 genannten Termin unter Verwendung eines hiefür von der AMA aufgelegten Vordrucks eine Beitragserklärung einzureichen, in der er in den Fällen des § 21 f Abs. 1 Z 1 bis 3 den für den Vormonat zu entrichtenden Beitrag, in den Fällen des § 21 f Abs. 1 Z 5 den für das Vorjahr und in den Fällen des § 21 f Abs. 1 Z 4 und 6 den für die jeweils vorangehenden drei Monate zu entrichtenden Beitrag selbst zu berechnen hat.

(2) Wird der Beitrag vom Beitragsschuldner nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der richtigen Höhe entrichtet, so hat die AMA den Beitrag mit Bescheid vorzuschreiben.

(3) Stellt die AMA fest, daß der Beitrag nicht oder nicht in der richtigen Höhe entrichtet wurde, kann sie eine Erhöhung bis zum Zweifachen des Beitrags vorschreiben. Bei der Festsetzung dieser Erhöhung ist zu berücksichtigen, inwieweit dem Beitragsschuldner bei Beachtung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes das Erkennen der Beitragsschuld zugemutet werden konnte und die Nichtentrichtung oder nicht richtige Entrichtung erstmalig oder wiederholt erfolgt ist. Bei verspäteter Entrichtung kann die AMA, soweit es im Einzelfall keine unbillige Härte bedeutet, Verzugszinsen vorschreiben, deren Höhe den Diskontsatz der Oesterreichischen Nationalbank um 6 vH übersteigt.

Aufzeichnungspflicht

§ 21 h. (1) Der Beitragsschuldner hat zur Feststellung des Beitrags und der Grundlagen seiner Berechnung geeignete Aufzeichnungen zu führen, die mindestens zu enthalten haben

1. Tag, Monat und Jahr des Entstehens der Beitragsschuld in den Fällen des § 21 c Abs. 1 Z 1 bis 6 und 9,

2. Flächeneinheiten, aufgeschlüsselt nach einzelnen Kategorien gemäß § 21 e Z 8 lit. a und b und deren überwiegender Bebauung mit den einzelnen Gartenbauerzeugnissen im vergangenen Jahr, in den Fällen des § 21 c Abs. 1 Z 7,

3..Art und Menge des vermahlenen Getreides in den Fällen des § 21 c Abs. 1 Z 2,

4. Art und Menge der übernommenen Erzeugnisse in den Fällen des § 21 c Abs. 1 Z 1, 5 und 6,

5. Anzahl der geschlachteten Tiere in den Fällen des § 21 c Abs. 1 Z 3,

6. Anzahl der gehaltenen Legehennen in den

Fällen des § 21 c Abs. 1 Z 4,

7. Wert der übernommenen Erzeugnisse in den

Fällen des § 21 c Abs. 1 Z 5 und 6,

8. Anzahl der Flächeneinheiten in den Fällen

des § 21 c Abs. 1 Z 7,

9. Ausmaß der Weingartenflächen in den

Fällen des § 21 c Abs. 1 Z 8, .10. Menge des erstmals in Behältnissen mit

einem Inhalt bis zu 50 Litern in Verkehr

gebrachten Weins in den Fällen des § 21 c

Abs. 1 Z 9, 11. Name und Anschrift des Beitragsschuldners.

(2) Die der AMA im Zusammenhang mit der Beitragserhebung bekanntgewordenen Daten dürfen ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Beitragsschuldners nur zur Wahrnehmung der auf Grund dieses Abschnitts durchzuführenden Aufgaben herangezogen werden.

Beitragserhebung

§ 21 i. (1) Die Erhebung des Beitrags obliegt der AMA.

(2) Gegen Bescheide der AMA auf Grund dieses Abschnitts ist eine Berufung an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zulässig.

(3) Die AMA und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft sind bei der Vollziehung dieses Abschnitts Abgabenbehörden im Sinne des § 49 Abs. 1 BAO in der jeweils geltenden Fassung; weiters ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft Oberbehörde bei Ausübung des Aufsichtsrechts.

Finanzierung

§ 21 j. (1) Der Beitrag ist eine Einnahme der AMA. Die AMA hat aus dem Beitragsaufkommen die Kosten, die ihr durch die Beitragserhebung erwachsen, sowie die Verwaltungskosten im Zusammenhang mit der Förderung des Agrarmarketings zu bedecken.

(2) Das restliche Beitragsaufkommen und allfällige Zinsen sind durch die AMA für die in § 21 a genannten Zwecke zu verwenden.

(3) Die restlichen Einnahmen aus dem Beitragsaufkommen bei Wein sind der österreichischen Weinmarketingservice GesmbH als Finanzierungsanteil des Bundes zur Durchführung von Marketingmaßnahmen im Weinbereich zur Verfügung zu stellen. Soweit diese Einnahmen bei der österreichischen Weinmarketingservice GesmbH nicht zur Durchführung von Marketingmaßnahmen im Weinbereich verwendet werden oder werden können, gilt Abs. 2.

Auskunftspflicht und Überprüfung

§ 21 k. (1) Die AMA wird ermächtigt, zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Abschnitts durch ihre Organe oder die von ihr beauftragten Sachverständigen im gesamten Bundesgebiet die in Betracht kommenden Wirtschaftsräume, Betriebsflächen, Transportmittel und

Aufzeichnungen zu überprüfen sowie von den Beitragsschuldnern Berichte und Nachweise zu fordern. Insbesondere

1. ist Zutritt zu allen Wirtschaftsräumen, Betriebsflächen und Transportmitteln zu gewähren, die der Haltung, Bewirtschaftung oder Aufbewahrung der in § 21 c genannten Erzeugnisse dienen oder dienen können,

2. ist Auskunft über einschlägige Betriebsvorgänge zu geben,

3. sind auf Verlangen vorhandene einschlägige Aufzeichnungen und Unterlagen, aus denen sich insbesondere die Menge der in § 21 c genannten Erzeugnisse, die Anzahl der Schlachtungen, die Anzahl der Legehennen, der Wert der Erzeugnisse (§ 21 c Abs. 1 Z 5 und 6), die Anzahl der Flächeneinheiten und die Art der Bebauung dieser Flächeneinheiten mit bestimmten Gartenbauerzeugnissen und das Ausmaß der Flächen ergibt, vorzulegen und ist in diese Einsicht zu gewähren und

4. sind auf Verlangen vorhandene einschlägige Betriebseinrichtungen kostenlos zur Verfügung zu stellen, um eine Überprüfung abwickeln zu können.

(2) In den Fällen des § 21 c Abs. 1 Z 8 und 9 wird — unbeschadet der Kontrolle durch Organe der AMA oder von ihr beauftragte Sachverständige — auch der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft (Bundeskellereiinspektion) ermächtigt, Kontrollen gemäß Abs. 1 durchzuführen.

Strafbestimmung

§ 21 1. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, ist wegen Verwaltungsübertretung von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 50000 S zu bestrafen, wer

1. seinen Verpflichtungen gemäß § 21 g Abs. 1 oder § 21 h Abs. 1 nicht nachkommt oder

2. eine Prüfung, Besichtigung oder Einsichtnahme in geschäftliche Unterlagen nicht duldet oder sonst einer Verpflichtung gemäß § 21 k nicht nachkommt oder

3. durch unrichtige oder unvollständige Angaben bewirkt, daß der Beitrag ganz oder teilweise nicht entrichtet wird.

(2) Der Versuch ist strafbar. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen.

(3) Die AMA ist nach Maßgabe ihrer Zuständigkeit von den Verwaltungsstrafbehörden und Gerichten über den Ausgang der bei ihnen auf Grund dieses Abschnitts anhängigen Strafverfahren zu verständigen."

8. Vor § 22 wird folgende Abschnittsbezeichnung eingefügt

„3. Abschnitt"

9. § 43 Abs. 1 lautet

„Inkrafttreten

(1) Dieses Bundesgesetz tritt

1. hinsichtlich der §§ 5 bis 14, 19 bis 21, 22 bis

27, 29, 31 bis 33, 38, 39, 41 und 42 mit 1. Juli

1992',

2. (Verfassungsbestimmung) hinsichtlich des § 1 mit 1.Juli 1993,

3. hinsichtlich der §§ 2 bis 4, 15 bis 18, 28, 30, 34 bis 37, 40 und 44 und hinsichtlich § 43 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 664/1994 mit 1. Juli 1993 und

4. hinsichtlich §§ 5 Abs. 4, 17 Abs. 4, 18 und 19 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 664/1994 und der Einfügung der Abschnittsbezeichnungen und der §§ 21 a bis 21 1 mit 1. November 1994 in Kraft."

10. Nach § 43 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Verordnungen gemäß § 21 d können ab dem Tag der Verlautbarung dieses Bundesgesetzes erlassen werden. Sie treten jedoch frühestens mit 1. November 1994 in Kraft."

ABSCHNITT IV Weingesetz 1985

Das Weingesetz 1985, BGBl. Nr. 444, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 970/ 1993, wird wie folgt geändert

Nach § 45 Abs. 7 wird folgender Abs. 8 angefügt

„(8) Für Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 1994 verwirklicht werden, ist Abs. 7 nicht mehr anzuwenden."

ABSCHNITT V Mühlenstrukturverbesserungsgesetz

Artikel I (Verfassungsbestimmung)

(1) Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie in den Art. II und III des vorliegenden Bundesgesetzes enthalten sind, sowie deren Vollziehung sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 1996 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden wahrgenommen werden.

(2) Dieser Artikel tritt mit 1. Juli 1994 in Kraft.

(3) Mit der Vollziehung dieses Artikels ist die Bundesregierung betraut.

Artikel II

Das Mühlenstrukturverbesserungsgesetz, BGBl. Nr. 381/1992, wird wie folgt geändert

1. § 2 a Abs. 5 lautet

„(5) Hat ein Mühleninhaber im Getreidewirtschaftsjahr die Verpflichtung gemäß Abs. 1 erster Satz oder Abs. 2 nicht oder nicht zur Gänze erfüllt, so hat er ab I.Juli 1994 je 100kg Fehlmenge eine Zahlung von 245 S an die Agrarmarkt Austria (AMA) zu leisten."

2. § 2 b Abs. 5 lautet

„(5) Wird in einem Getreidewirtschaftsjahr mehr Mahlweizen (Normalweizen) vermählen, als dem sich aus den Abs. 1, 3 und 4 ergebenden Anteil entspricht, so hat der Mühleninhaber ab 1. Juli 1994 je 100 kg Fehlmenge eine Zahlung von 245 S an die AMA zu leisten."

3. § 2 e Abs. 4 lautet

„(4) Wird die Verpflichtung zur Lagerhaltung zum 30. Juni 1994 unterschritten, hat der Mühleninhaber ab 1. Juli 1994 je 100 kg Fehlmenge eine Zahlung von 245 S an die AMA zu leisten."

4. Dem § 4 b Abs. 4 wird folgender Satz angefügt

„In Verträgen, die nach dem 1. Juli 1994 abgeschlossen werden, ist ferner zu vereinbaren, daß zur Geltendmachung der Förderungsmaßnahmen die Exporte spätestens sechs Monate ab der für den indirekten Export bestimmten Vermahlung durchzuführen sind."

5. § 13 Abs. 3 lautet

„(3). Die AMA hat die Grundbeiträge über das in Z 1 angeführte Ausmaß, höchstens jedoch bis 15 S je 100 kg Weizenvermahlung und bis 14,50 S je 100 kg Roggenvermahlung, zu erhöhen, wenn die ihr zur Verfügung stehenden Mittel zur Durchführung der ihr übertragenen Aufgaben einschließlich dafür bereits aufgenommener Kredite (Abs. 5) nicht ausreichen. Werden Einnahmen dieser Erhöhung der Grundbeiträge nicht zur Gänze in Anspruch genommen, so sind verbleibende Überschüsse gemäß § 5 Abs. 8 zu verwenden. Der letzte Satz des § 9 gilt sinngemäß."

Artikel III

Das Außerkrafttreten des Mühlenstrukturverbesserungsgesetzes vor Ablauf eines Getreidewirtschaftsjahres ist durch eine der Verkürzung des

Zeitraums zur Erfüllung der Getreidebezugspflicht gemäß den §§ 2 a, 2 b und 2 e entsprechende anteilsmäßige Verminderung der Pflichtbezugsmengen zu berücksichtigen. Allfällige Vorgriffsbezugsmengen an Qualitätsweizen einer Mühle sind bei der Berechnung zu berücksichtigen. Ist bei Außerkrafttreten des Mühlenstrukturverbesserungsgesetzes der Pflichtbezug nicht oder nicht zur Gänze erfüllt, so hat der Mühleninhaber je 100 kg Fehlmenge eine Zahlung von 245 S an die AMA zu leisten.

Artikel IV

(1) Art. II und III des Abschnitts V des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 664/1994 treten mit 1. Juli 1994 in Kraft.

(2) Die Zuständigkeit zur Vollziehung der An. II und III bestimmt sich nach § 18 Abs. 6 und 7 MSTVG."

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