664. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich und der für das ADR zuständigen Behörde des Königreiches Norwegen gemäß Rn. 10 602 des ADR betreffend Abweichungen von den Vorschriften hinsichtlich der Abmessungen für die orangefarbene Tafel und den Gefahrzettel 7 D
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
1. Abweichend von Rn. 10 500 und Rn. 71 500
der Anlage B des ADR dürfen, wenn es die Größe
und Konstruktion des Fahrzeugs erfordert, die
Abmessungen der orangefarbenen Tafel gemäß
Rn. 10 500 auf 300 mm für die Grundlinie, 120 mm
für die Höhe und 10 mm für den schwarzen Rand
verkleinert werden und die Abmessung des
Gefahrzettels nach Muster 7D auf 100 mm für jede
Seite verkleinert werden.
2. Im Beförderungspapier hat der Absender
zusätzlich zu vermerken
„Beförderung vereinbart nach Rn. 10 602 des
ADR."
3. Diese Vereinbarung gilt im Verkehr zwischen
Österreich und Norwegen bis auf Widerruf durch
eine der Vertragsparteien.
Wien, am 4. Oktober 1991
Für den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft
und Verkehr der Republik Österreich
Kafka
Oslo, am 7. November 1991
Die für das ADR zuständige Behörde des
Königreiches Norwegen
I. Tenold