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664_1991 AT

664. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich und der für das ADR zuständigen Behörde des Königreiches Norwegen gemäß Rn. 10 602 des ADR betreffend Abweichungen von den Vorschriften hinsichtlich der Abmessungen für die orangefarbene Tafel und den Gefahrzettel 7 D

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 664. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich und der für das ADR zuständigen Behörde des Königreiches Norwegen gemäß Rn. 10 602 des ADR betreffend Abweichungen von den Vorschriften hinsichtlich der Abmessungen für die orangefarbene Tafel und den Gefahrzettel 7 D

(Übersetzung)

1. Abweichend von Rn. 10 500 und Rn. 71 500

der Anlage B des ADR dürfen, wenn es die Größe

und Konstruktion des Fahrzeugs erfordert, die

Abmessungen der orangefarbenen Tafel gemäß

Rn. 10 500 auf 300 mm für die Grundlinie, 120 mm

für die Höhe und 10 mm für den schwarzen Rand

verkleinert werden und die Abmessung des

Gefahrzettels nach Muster 7D auf 100 mm für jede

Seite verkleinert werden.

2. Im Beförderungspapier hat der Absender

zusätzlich zu vermerken

„Beförderung vereinbart nach Rn. 10 602 des

ADR."

3. Diese Vereinbarung gilt im Verkehr zwischen

Österreich und Norwegen bis auf Widerruf durch

eine der Vertragsparteien.

Wien, am 4. Oktober 1991

Für den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft

und Verkehr der Republik Österreich

Kafka

Oslo, am 7. November 1991

Die für das ADR zuständige Behörde des

Königreiches Norwegen

I. Tenold

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