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664_1990 AT

664. Übereinkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung von Malaysia zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen samt Protokoll

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 664. Übereinkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung von Malaysia zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen samt Protokoll

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Protokoll wird genehmigt.

DIE REGIERUNG DER REPUBLIK ÖSTERREICH

UND

DIE REGIERUNG VON MALAYSIA

VON DEM WUNSCHE GELEITET, ein

Übereinkommen zur Vermeidung der Doppelbe-

Steuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung

auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen

und vom Vermögen abzuschließen, haben folgendes

vereinbart

Artikel 1

Persönlicher Geltungsbereich

Dieses Übereinkommen gilt für Personen, die in

einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten

ansässig sind.

Artikel 2

Unter das Abkommen fallende Steuern

(1) Dieses Übereinkommen gilt, ohne Rücksicht

auf die Art der Erhebung, für Steuern vom

Einkommen, die von einem Vertragsstaat erhoben

werden.

(2) Zu den Steuern, die Gegenstand dieses

Übereinkommens sind, gehören

a) in Malaysia

i) die Einkommensteuer (income tax) sowie

die Mehrgewinnsteuer (excess profit tax);

ii) die Ergänzungsteuer zur Einkommensteuer

(Entwicklungsteuer, development

tax); und

iii) die Steuer auf Einkünfte aus Öl (petroleum

income tax) (im folgenden als

„malaysische Steuer" bezeichnet);

b) in Österreich

i) die Einkommensteuer;

ii) die Körperschaftsteuer;

iii) die Aufsichtsratsabgabe; und

iv) die Gewerbesteuer einschließlich der

Lohnsummensteuer (im folgenden als

„österreichische Steuer" bezeichnet).

(3) Das Übereinkommen gilt auch für alle Steuern

gleicher oder im wesentlichen ähnlicher Art vom

Einkommen, die nach der Unterzeichnung des

Übereinkommens neben den bestehenden Steuern

oder an deren Stelle erhoben werden. Die

zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen

einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen

wesentlichen Änderungen mit.

Artikel 3

Allgemeine Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieses Übereinkommens, wenn der

Zusammenhang nichts anderes erfordert,

a) bedeutet der Ausdruck „Malaysia" den

malaysischen Bund und umfaßt die angrenzenden

Hoheitsgewässer und das Gebiet des

Festlandsockels und der darüberliegenden

Gewässer, in dem Malaysia seine Hoheitsrechte

in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht

und dem Recht Malaysias ausübt;

b) bedeutet der Ausdruck „Österreich" die

Republik Österreich;

c) bedeutet der Ausdruck „ein Vertragsstaat"

und „der andere Vertragsstaat", je nachdem,

Malaysia oder Österreich;

d) umfaßt der Ausdruck „Person" natürliche

Personen, Gesellschaften und alle anderen

Personenvereinigungen, die für die Besteuerung

als Steuersubjekte behandelt werden;

e) bedeutet der Ausdruck „Gesellschaft" juristische

Personen oder Rechtsträger, die für die

Besteuerung wie juristische Personen behandelt

werden;

f) bedeuten die Ausdrücke „Unternehmen eines

Vertragsstaats" und „Unternehmen des anderen

Vertragsstaats", je nachdem, ein Unternehmen,

das von einer in einem Vertragsstaat

ansässigen Person betrieben wird, oder ein

Unternehmen, das von einer im anderen

Vertragsstaat ansässigen Person betrieben

wird;

g) bedeutet der Ausdruck „Steuer", je nachdem,

malaysische Steuer oder österreichische

Steuer;

h) bedeutet der Ausdruck „Staatsangehörige"

i) natürliche Personen, die die Staatsangehörigkeit

eines Vertragsstaats besitzen;

ii) juristische Personen, Personengesellschaften,

Personenvereinigungen und andere

Körperschaften, die nach dem in einem

Vertragsstaat geltenden Recht errichtet

worden sind;

i) bedeutet der Ausdruck „internationaler Verkehr"

jede Beförderung mit einem Seeschiff

oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen

eines Vertragsstaats betrieben wird, es sei

denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird

ausschließlich zwischen Orten im anderen

Vertragsstaat betrieben;

j) bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde"

i) in Malaysia den Finanzminister oder

seinen bevollmächtigten Vertreter;

ii) in Österreich den Bundesminister für

Finanzen.

(2) Bei der Anwendung des Übereinkommens

durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang

nichts anderes erfordert, jeder im

Übereinkommen nicht definierte Ausdruck die

Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates

über die Steuern zukommt, für die das Übereinkommen

gilt.

Artikel 4

Ansässige Person

(1) Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet

der Ausdruck „eine in einem Vertragsstaat ansässige

Person" eine Person, die nach dem Recht dieses

Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, des Ortes

ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen

Merkmals steuerpflichtig ist. Der Ausdruck umfaßt

jedoch nicht eine Person, die in diesem Staat nur mit

Einkünften aus Quellen in diesem Staat steuerpflichtig

ist.

(2) Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in

beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt folgendes

a) Die Person gilt als in dem Staat ansässig, in

dem sie über eine ständige Wohnstätte

verfügt; verfügt sie in beiden Staaten über eine

ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem

Staat ansässig, zu dem sie die engeren

persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen

hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen);

b) kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat

die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen

hat, oder verfügt sie in keinem der

Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt

sie als in dem Staat ansässig, in dem sie ihren

gewöhnlichen Aufenthalt hat;

c) hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt

in beiden Staaten oder in keinem der Staaten,

so gilt sie als in dem Staat ansässig, dessen

Staatsangehöriger sie ist;

d) ist die Person Staatsangehöriger beider

Staaten oder keines der Staaten, so werden

sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten

bemühen, die Frage in gegenseitigem

Einvernehmen zu regeln.

(3) Ist nach Absatz 1 eine andere als eine

natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig,

so gilt sie als in dem Staat ansässig, in dem sich

der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.

Artikel 5

Betriebstätte

(1) Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet

der Ausdruck „Betriebstätte" eine feste Geschäftseinrichtung,

durch die die Tätigkeit eines Unternehmens

ganz oder teilweise ausgeübt wird.

(2) Der Ausdruck „Betriebstätte" umfaßt insbesondere

a) einen Ort der Leitung,

b) eine Zweigniederlassung,

c) eine Geschäftsstelle,

d) eine Fabrikationsstätte,

e) eine Werkstätte,

f) ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen,

einen Steinbruch oder eine andere Stätte der

Ausbeutung von Bodenschätzen, einschließlich

der Gewinnung von Holz oder anderen

forstwirtschaftlichen Produkten, und

g) eine Farm oder Plantage.

(3) Eine Bauausführung oder Montage ist nur

dann eine Betriebstätte, wenn ihre Dauer sechs

Monate überschreitet.

(4) Als Betriebstätten gelten nicht

a) Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung,

Ausstellung oder Auslieferung von

Gütern oder Waren des Unternehmens

benutzt werden;

b) Bestände von Gütern oder Waren des

Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung,

Ausstellung oder Auslieferung unterhalten

werden;

c) Bestände von Gütern oder Waren des

Unternehmens, die ausschließlich zu dem

Zweck unterhalten werden, durch ein anderes

Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu

werden;

d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich

zu dem Zweck unterhalten wird,

für das Unternehmen Güter oder Waren

einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;

e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich

zu dem Zweck unterhalten wird,

für das Unternehmen andere Tätigkeiten

auszuüben, die vorbereitender Art sind oder

eine Hilfstätigkeit darstellen;

f) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich

zu dem Zweck unterhalten wird,

mehrere der unter lit. a bis e genannten

Tätigkeiten auszuüben, vorausgesetzt, daß die

sich daraus ergebende Gesamttätigkeit der

festen Geschäftseinrichtung vorbereitender

Art ist oder eine Hilfstätigkeit darstellt.

(5) Ein Unternehmen eines Vertragsstaates wird

so behandelt, als habe es eine Betriebstätte im

anderen Vertragsstaat, wenn es in diesem anderen

Staat eine Aufsichtstätigkeit im Zusammenhang mit

einer in diesem anderen Staat unterhaltenen

Bauausführung oder Montage ausführt, deren

Dauer sechs Monate innerhalb eines Kalenderjahres

überschreitet.

(6) Ist eine Person (mit Ausnahme eines Maklers,

Kommissionärs oder eines anderen unabhängigen

Vertreters im Sinne des Absatzes 7) in einem

Vertragsstaat für ein Unternehmen des anderen

Vertragsstaates tätig, so wird sie so behandelt, als

habe sie im erstgenannten Staat eine Betriebstätte,

wenn

a) sie im erstgenannten Staat die Vollmacht

besitzt, im Namen des Unternehmens Verträge

abzuschließen und sie die Vollmacht

dort gewöhnlich ausübt, es sei denn, diese

Tätigkeiten beschränken sich auf den Einkauf

von Gütern oder Waren für das Unternehmen;

b) sie im erstgenannten Staat Bestände von

Gütern oder Waren des Unternehmens

unterhält, aus denen sie regelmäßig für das

Unternehmen Aufträge erfüllt.

(7) Ein Unternehmen eines Vertragsstaates wird

nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine

Betriebstätte im anderen Vertragsstaat, weil es dort

seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär

oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt,

sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen

Geschäftstätigkeit handeln.

Wird jedoch die Tätigkeit dieses Vertreters zur

Gänze oder fast zur Gänze für dieses Unternehmen

ausgeübt, wird er nicht als unabhängiger Vertreter

angesehen, wenn die Beziehungen zwischen dem

Vertreter und dem Unternehmen nicht den

Grundsätzen des Fremdvergleichs entsprechen.

(8) Allein dadurch, daß eine in einem Vertragsstaat

ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft

beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht

wird, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder

dort (entweder durch eine Betriebstätte oder auf

andere Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird keine der

beiden Gesellschaften zur Betriebstätte der anderen.

Artikel 6

Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen

(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat

ansässige Person aus unbeweglichem Vermögen

bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, dürfen

im anderen Staat besteuert werden.

(2) Im Sinne dieses Übereinkommens hat der

Ausdruck „unbewegliches Vermögen" die Bedeutung,

die ihm nach dem Recht des Vertragsstaats

zukommt, in dem das Vermögen liegt. Der

Ausdruck umfaßt in jedem Fall das Zubehör zum

unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote

Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe,

die Rechte, für die die Vorschriften des Privatrechts

über Grundstücke gelten, Nutzungsrechte an

unbeweglichem Vermögen sowie Rechte auf veränderliche

oder feste Vergütungen für die Ausbeutung

oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen,

Öl- oder Gasvorkommen, Steinbrüchen

und andere Stätten der Ausbeutung von Bodenschätzen,

einschließlich der Gewinnung von Holz

und anderen forstwirtschaftlichen Produkten.

Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches

Vermögen.

(3) Absatz 1 gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren

Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung

sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen

Vermögens.

(4) Die Absätze 1 und 3 gelten auch für Einkünfte

aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens

und für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen,

das der Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit

dient.

Artikel 7

Unternehmensgewinne

(1) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats

dürfen nur in diesem Staat besteuert werden,

es sei denn, das Unternehmen übt seine Tätigkeit im

anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene

Betriebstätte aus. Übt das Unternehmen seine

Tätigkeit auf diese Weise aus, so dürfen die

Gewinne des Unternehmens im anderen Staat

besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser

Betriebstätte zugerechnet werden können.

(2) Übt ein Unternehmen eines Vertragsstaats

seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine

dort gelegene Betriebstätte aus, so werden vorbehaltlich

des Absatzes 3 in jedem Vertragsstaat dieser

Betriebstätte die Gewinne zugerechnet, die sie hätte

erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche

Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen

als selbständiges Unternehmen ausgeübt hätte

und im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen

Betriebstätte sie ist, völlig unabhängig gewesen

wäre.

(3) Bei der Ermittlung der Gewinne einer

Betriebstätte werden die für diese Betriebstätte

entstandenen Aufwendungen, einschließlich der

Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten,

die abzugsfähig wären, wenn die Betriebstätte

ein unabhängiges Unternehmen wäre, insoweit

zum Abzug zugelassen, als sie der Betriebstätte

sachlich zuzuordnen sind, gleichgültig, ob sie in

dem Staat, in dem die Betriebstätte liegt, oder

anderswo entstanden sind.

(4) Fehlt es der zuständigen Behörde an

ausreichenden Informationen zur Ermittlung des

der Betriebstätte eines Unternehmens zuzurechnenden

Gewinnes, so kann die Steuerschuld einer

Person gemäß diesem Artikel nach den Gesetzen

dieses Staates von der Abgabenbehörde im Wege

des Ermessens oder einer Schätzung bestimmt

werden, vorausgesetzt, daß die Anwendung dieser

Gesetze unter Berücksichtigung der der Abgabenbehörde

zur Verfügung stehenden Informationen mit

den Grundsätzen dieses Artikels übereinstimmt.

(5) Auf Grund des bloßen Einkaufs von Gütern

oder Waren für das Unternehmen wird einer

Betriebstätte kein Gewinn zugerechnet.

(6) Bei der Anwendung der vorstehenden Absätze

sind die der Betriebstätte zuzurechnenden Gewinne

jedes Jahr auf dieselbe Art zu ermitteln, es sei denn,

daß ausreichende Gründe dafür bestehen, anders zu

verfahren.

(7) Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in

anderen Artikeln dieses Übereinkommens behandelt

werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel

durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht

berührt.

Artikel 8

Seeschiffahrt und Luftfahrt

(1) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats

aus dem Betrieb von Seeschiffen oder

Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr dürfen

nur in diesem Staat besteuert werden.

(2) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats

aus dem Betrieb von Seeschiffen im

internationalen Verkehr, die aus dem anderen

Vertragsstaat stammen, dürfen in diesem anderen

Vertragsstaat besteuert werden; die in diesem

anderen Staat von diesen Gewinnen zu erhebende

Steuer wird jedoch um einen Betrag in Höhe von 50

vom Hundert dieser Steuer vermindert.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für

Gewinnanteile aus dem Betrieb von Seeschiffen

oder Luftfahrzeugen aus einer Beteiligung einer in

einem Vertragsstaat ansässigen Person an einem

Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen

Betriebsstelle.

Artikel 9

Verbundene Unternehmen

Wenn

a) ein Unternehmen eines Vertragsstaats unmittelbar

oder mittelbar an der Geschäftsleitung,

der Kontrolle oder dem Kapital eines

Unternehmens des anderen Vertragsstaats

beteiligt ist oder

b) dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar

an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder

dem Kapital eines Unternehmens eines Vertragsstaats

und eines Unternehmens des

anderen Vertragsstaats beteiligt sind

und in diesen Fällen die beiden Unternehmen in

ihren kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen

an vereinbarte oder auferlegte Bedingungen

gebunden sind, die von denen abweichen, die

unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren

würden, so dürfen die Gewinne, die eines der

Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt hätte,

wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat,

den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet

und entsprechend besteuert werden.

Artikel 10

Dividenden

(1) Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat

ansässige Gesellschaft an eine im anderen Vertragsstaat

ansässige Person zahlt, dürfen im anderen

Staat besteuert werden.

(2) Dividenden, die eine in Österreich ansässige

Gesellschaft an eine in Malaysia ansässige Person

zahlt, dürfen in Österreich nach dem Recht

Österreichs besteuert werden; die Steuer darf aber,

wenn der Empfänger der Dividenden der Nutzungsberechtigte

ist, nicht übersteigen

a) 5 vom Hundert des Bruttobetrags der

Dividenden, wenn der Nutzungsberechtigte

eine Gesellschaft (jedoch keine Personengesellschaft)

ist, die unmittelbar über mindestens

25 vom Hundert des Kapitals der die

Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt;

b) 10 vom Hundert des Bruttobetrags der

Dividenden in allen anderen Fällen.

(3) Dividenden, die eine in Malaysia ansässige

Gesellschaft an einen in Österreich ansässigen

Nutzungsberechtigten zahlt, sind in Malaysia von

jeder Steuer befreit, die auf Dividenden zusätzlich

zur Steuer auf das Einkommen der Gesellschaft

erhoben wird. Dieser Absatz läßt die Bestimmungen

des malaysischen Rechts unberührt, wonach die

Steuer auf Dividenden, die von einer in Malaysia

ansässigen Gesellschaft gezahlt werden und von

denen malaysische Steuer einbehalten wurde oder

als einbehalten gilt, unter Bezugnahme auf den im

malaysischen Veranlagungsjahr, das dem Jahr der

Dividendenzahlung unmittelbar folgt, gültigen

Steuersatz angepaßt werden kann.

(4) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck

„Dividenden" bedeutet Einkünfte aus Aktien oder

anderen Rechten — ausgenommen Forderungen —

mit Gewinnbeteiligung sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen

stammende Einkünfte, die nach dem

Recht des Staates, in dem die ausschüttende

Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien

steuerlich gleichgestellt sind.

(5) Die Absätze 1, 2 und 3 sind nicht anzuwenden,

wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte

im anderen Vertragsstaat, in dem

die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig

ist, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort

gelegene Betriebstätte ausübt und die Beteiligung,

für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich

zu dieser Betriebstätte gehört. In diesem Fall ist

Artikel 7 anzuwenden.

(6) Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige

Gesellschaft Einkünfte oder Gewinne aus dem

anderen Vertragsstaat, so darf dieser andere Staat

weder die von der Gesellschaft an im anderen Staat

nicht ansässige Personen gezahlten Dividenden

besteuern, noch Gewinne der Gesellschaft einer

Steuer für nichtausgeschüttete Gewinne unterwerfen,

selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die

nichtausgeschütteten Gewinne ganz oder teilweise

aus im anderen Staat erzielten Einkünften oder

Gewinnen bestehen.

Artikel 11

Zinsen

(1) Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen

und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige

Person gezahlt werden, dürfen im anderen Staat

besteuert werden.

(2) Diese Zinsen dürfen jedoch auch in dem

Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem

Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer

darf aber, wenn der Empfänger der Zinsen der

Nutzungsberechtigte ist, 15 vom Hundert des

Bruttobetrags der Zinsen nicht übersteigen.

(3) Ungeachtet des Absatzes 2 sind Zinsen, die

einem in Österreich ansässigen Nutzungsberechtigten

zufließen, von der malaysischen Steuer befreit,

wenn die Darlehens- oder sonstige Schuld,

hinsichtlich der die Zinsen gezahlt werden, eine

genehmigte Anleihe im Sinne des § 2 Abs. 1 des

malaysischen Einkommensteuergesetzes 1967 ist.

(4) Ungeachtet der Absätze 2 und 3 ist die

Regierung eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat

von der Steuer auf Zinsen befreit, die der

Regierung aus diesem anderen Staat zufließen.

(5) Im Sinne des Absatzes 4 bedeutet der

Ausdruck „Regierung"

a) im Falle Malaysias die Regierung von

Malaysia und umfaßt

i) die Regierungen der Staaten;

ii) die Gebietskörperschaften;

iii) die Körperschaften öffentlichen Rechts;

und

iv) die Bank Negara Malaysia;

b) im Falle Österreichs die Republik Österreich

einschließlich ihrer Gebietskörperschaften

und umfaßt auch die „Österreichische Kontrollbank

AG".

(6) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck

„Zinsen" bedeutet Einkünfte aus Forderungen jeder

Art, auch wenn die Forderungen durch Pfandrechte

an Grundstücken gesichert oder mit einer Beteiligung

am Gewinn des Schuldners ausgestattet sind,

und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen

Anleihen und aus Obligationen.

(7) Die Absätze 1, 2 und 3 sind nicht anzuwenden,

wenn der in einem Vertragsstaat ansässige

Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus

dem die Zinsen stammen, eine gewerbliche

Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte

ausübt und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt

werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte gehört.

In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.

(8) Zinsen gelten dann als aus einem Vertragsstaat

stammend, wenn der Schuldner dieser Staat

selbst, eine seiner Gebietskörperschaften oder

Körperschaften öffentlichen Rechts oder eine in

diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der

Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob er

in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in

einem Vertragsstaat eine Betriebstätte und ist die

Schuld, für die die Zinsen gezahlt werden, für

Zwecke der Betriebstätte eingegangen worden und

trägt die Betriebstätte die Zinsen, so gelten die

Zinsen als aus dem Staat stammend, in dem die

Betriebstätte liegt.

(9) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem

Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von

ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen

und übersteigen deshalb die gezahlten Zinsen,

gemessen an der zugrundeliegenden Forderung,

den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter

ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so

wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag

angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende

Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats

und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen

dieses Übereinkommens besteuert werden.

Artikel 12

Lizenzgebühren

(1) Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat

stammen und an eine im anderen Vertragsstaat

ansässige Person gezahlt werden, dürfen in diesem

anderen Staat besteuert werden.

(2) Diese Lizenzgebühren dürfen jedoch auch in

dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem

Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer

darf aber, wenn der Empfänger der Lizenzgebühren

der Nutzungsberechtigte ist, nicht übersteigen

a) 10 vom Hundert des Bruttobetrags der in

Absatz 3 lit. a genannten Lizenzgebühren;

b) 15 vom Hundert des Bruttobetrags der in

Absatz 3 lit. b genannten Lizenzgebühren.

(3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck

„Lizenzgebühren" bedeutet Vergütungen jeder Art,

die

a) für die Benutzung oder für das Recht auf

Benutzung von Patenten, Mustern oder

Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder

Verfahren oder von Urheberrechten an

wissenschaftlichen Werken oder für die

Benutzung oder das Recht auf Benutzung

gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher

Ausrüstungen oder für die Mitteilung

gewerblicher kaufmännischer oder wissenschaftlicher

Erfahrungen;

b) für die Benutzung oder für das Recht auf

Benutzung kinematographischer Filme oder

Bandaufnahmen für Rundfunk oder Fernsehen

oder von Urheberrechten an literarischen

und künstlerischen Werken

gezahlt werden.

(4) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden,

wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte

im anderen Vertragsstaat, aus dem

die Lizenzgebühren stammen, eine gewerbliche

Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte

ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für

die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich

zu dieser Betriebstätte gehören. In diesem Fall ist

Artikel 7 anzuwenden.

(5) Lizenzgebühren gelten dann als aus einem

Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner dieser

Staat selbst, eine seiner Gebietskörperschaften oder

Körperschaften öffentlichen Rechts oder eine in

diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der

Schuldner der Lizenzgebühren, ohne Rücksicht

darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder

nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebstätte und

ist die Verpflichtung zur Zahlung der Lizenzgebühren

für Zwecke der Betriebstätte eingegangen

worden und trägt die Betriebstätte die Lizenzgebühren,

so gelten die Lizenzgebühren als aus dem Staat

stammend, in dem die Betriebstätte liegt.

(6) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem

Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von

ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen

und übersteigen deshalb die gezahlten Lizenzgebühren,

gemessen an der zugrundeliegenden

Leistung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter

ohne diese Beziehungen vereinbart

hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren

Betrag angewendet. In diesem Fall kann der

übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden

Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der

anderen Bestimmungen dieses Übereinkommens

besteuert werden.

Artikel 13

Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen

(1) Gewinne aus der Veräußerung unbeweglichen

Vermögens im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 dürfen

in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem

dieses Vermögen liegt.

(2) Gewinne aus der Veräußerung beweglichen

Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte

ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats

im anderen Vertragsstaat hat, einschließlich derartiger

Gewinne, die bei der Veräußerung einer solchen

Betriebstätte (allein oder mit dem übrigen Unternehmen)

erzielt werden, dürfen im anderen Staat

besteuert werden. Gewinne aus der Veräußerung

von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen, die von einem

Unternehmen eines Vertragsstaats im internationalen

Verkehr betrieben werden, und von beweglichem

Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe

oder Luftfahrzeuge dient, dürfen jedoch nur in dem

Staat besteuert werden, in dem das Unternehmen

ansässig ist.

(3) Gewinne aus der Veräußerung des in den

Absätzen 1 und 2 dieses Artikels nicht genannten

Vermögens dürfen nur in dem Vertragsstaat

besteuert werden, in dem der Veräußerer ansässig

ist.

Artikel 14

Persönliche Dienste

(1) Vorbehaltlich der Artikel 15, 16, 17 und 18

dürfen Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat

ansässige natürliche Person aus unselbständiger

oder selbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem

Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird

im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Arbeit

dort ausgeübt, so dürfen die dafür bezogenen

Vergütungen im anderen Staat besteuert werden.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 dürfen Vergütungen,

die eine in einem Vertragsstaat ansässige

natürliche Person für eine solche im anderen

Vertragsstaat ausgeübte unselbständige oder selbständige

Arbeit bezieht, nur im erstgenannten Staat

besteuert werden, wenn

a) die natürliche Person sich im anderen Staat

insgesamt nicht länger als 183 Tage während

des betreffenden Kalenderjahres aufhält und

b) die Vergütungen von einer Person oder für

eine Person gezahlt werden, die nicht im

anderen Staat ansässig ist, und

c) die Vergütungen nicht von einer Betriebstätte

getragen werden, die die Person, welche die

Vergütungen zahlt, im anderen Staat hat.

(3) Ungeachtet der Bestimmungen der Absätze 1

und 2 dürfen Vergütungen für unselbständige

Arbeit, die an Bord eines Seeschiffes oder

Luftfahrzeuges, das im internationalen Verkehr

durch ein Unternehmen eines Vertragsstaats betrieben

wird, ausgeübt wird, in diesem Staat besteuert

werden.

Artikel 15

Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen

Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen

und ähnliche Zahlungen, die eine in einem

Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft

als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats

einer Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat

ansässig ist, dürfen im anderen Staat besteuert

werden.

Artikel 16

Künstler und Sportler

(1) Ungeachtet des Artikels 14 dürfen Einkünfte,

die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als

Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und

Fernsehkünstler sowie Musiker, oder als Sportler

aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich

ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat

besteuert werden.

(2) Fließen Einkünfte aus einer von einem

Künstler oder Sportler in dieser Eigenschaft

persönlich ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler

oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person

zu, so dürfen diese Einkünfte ungeachtet der

Artikel 7 und 14 in dem Vertragsstaat besteuert

werden, in dem der Künstler oder Sportler seine

Tätigkeit ausübt.

(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung

auf Vergütungen oder Gewinne, die für Tätigkeiten

bezogen werden, die in einem Vertragsstaat

ausgeübt werden, wenn der Aufenthalt in diesem

Staat direkt oder indirekt zur Gänze oder

wesentlich aus öffentlichen Kassen des anderen

Vertragsstaats oder seiner Gebietskörperschaften

oder Körperschaften des öffentlichen Rechts

unterstützt wird.

Artikel 17

Ruhegehälter und Renten

Vorbehaltlich des Artikels 18 Absatz 2 dürfen

Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen für frühere

unselbständige Arbeit oder Renten, die aus

einem Vertragsstaat stammen und an eine im

anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt

werden, nur in diesem anderen Staat besteuert

werden.

Artikel 18

Öffentlicher Dienst

(1) a) Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter,

die von einem Vertragsstaat oder einer

seiner Gebietskörperschaften oder Körperschaften

des öffentlichen Rechts an

eine natürliche Person für die diesem Staat

oder der Gebietskörperschaft oder Körperschaft

des öffentlichen Rechts geleisteten

Dienste gezahlt werden, dürfen nur in

diesem Staat besteuert werden.

b) Diese Vergütungen dürfen jedoch nur im

anderen Vertragsstaat besteuert werden,

wenn die Dienste in diesem anderen Staat

geleistet werden und der Empfänger in

diesem anderen Staat ansässig ist und

i) ein Staatsangehöriger dieses Staates

ist oder

ii) nicht ausschließlich deshalb in diesem

Staat ansässig geworden ist, um die

Dienste zu leisten.

(2) Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat

oder einer seiner Gebietskörperschaften oder

Körperschaften des öffentlichen Rechts oder aus

einem von diesem Staat oder der Gebietskörperschaft

oder Körperschaft des öffentlichen Rechts

errichteten Sondervermögen an eine natürliche

Person für die diesem Staat oder der Gebietskörperschaft

oder Körperschaft des öffentlichen Rechts

geleisteten Dienste gezahlt werden, dürfen nur in

diesem Staat besteuert werden.

(3) Auf Vergütungen oder Ruhegehälter für

Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer

gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaats oder

einer seiner Gebietskörperschaften oder Körperschaften

des öffentlichen Rechts erbracht werden,

sind die Artikel 14, 15 und 17 anzuwenden.

Artikel 19

Studenten

(1) Zahlungen, die ein Student, Praktikant oder

Lehrling, der sich in einem Vertragsstaat ausschließlich

zum Studium oder zur Ausbildung aufhält und

der im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort

unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten

Staat ansässig war, für seinen Unterhalt, sein

Studium oder seine Ausbildung erhält, dürfen im

erstgenannten Staat nicht besteuert werden, sofern

diese Zahlungen aus Quellen außerhalb dieses

Staates stammen.

(2) Vergütungen, die ein Student oder Lehrling,

der in einem Vertragsstaat ansässig ist oder vorher

dort ansässig war, für eine Beschäftigung erhält, die

er in dem anderen Staat insgesamt nicht länger als

183 Tage während des betreffenden Kalenderjahres

ausübt, werden in dem anderen Staat nicht

besteuert, wenn die Beschäftigung in unmittelbarem

Zusammenhang mit seinen Studien oder seiner

Ausbildung steht.

Artikel 20

Lehrer und Forscher

(1) Eine in einem Vertragsstaat unmittelbar vor

ihrem Aufenthalt im anderen Vertragsstaat ansässige

natürliche Person, die sich in diesem anderen

Staat auf Einladung einer Universität, eines

Colleges, einer Schule oder anderen ähnlichen

Erziehungseinrichtung während eines Zeitraumes

von höchstens zwei Jahren ausschließlich zum

Zwecke der Lehre oder Forschung an dieser

Erziehungseinrichtung aufhält, ist in diesem anderen

Staat hinsichtlich der Vergütungen, die sie für

diese Lehr- oder Forschungstätigkeit erhält und die

im erstgenannten Vertragsstaat steuerpflichtig sind,

von der Besteuerung ausgenommen.

(2) Dieser Artikel findet keine Anwendung auf

Einkünfte aus einer Forschungstätigkeit, die hauptsächlich

zum persönlichen Nutzen einer bestimmten

Person oder bestimmter Personen unternommen

wird.

Artikel 21

Andere Einkünfte

Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen

Person, die in den vorstehenden Artikeln dieses

Übereinkommens nicht behandelt wurden, dürfen

nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden, es sei

denn, diese Einkünfte stammen aus Quellen des

anderen Vertragsstaates; in diesem Fall dürfen sie

auch in diesem anderen Staat besteuert werden.

Artikel 22

Vermeidung der Doppelbesteuerung

(1) In Malaysia wird die Doppelbesteuerung wie

folgt vermieden

a) Gemäß dem Recht Malaysias betreffend die

Anrechnung von Steuern anderer Staaten als

Malaysia auf die malaysische Steuer wird die

österreichische Steuer, die nach dem Recht

Österreichs und in Übereinstimmung mit

diesem Übereinkommen von einer in Malaysia

ansässigen Person von aus Österreich stammenden

Einkünften erhoben wird, auf die

malaysische Steuer, die von diesen Einkünften

erhoben wird, angerechnet. Bestehen diese

Einkünfte in Dividenden, die eine in Österreich

ansässige Gesellschaft an eine in

Malaysia ansässige Gesellschaft zahlt, der

mindestens 25 vom Hundert der Stimmanteile

der die Dividenden zahlenden Gesellschaft

gehören, wird bei der Steueranrechnung auch

jene österreichische Steuer berücksichtigt, die

von dieser Gesellschaft in bezug auf das

Einkommen erhoben wurde, aus dem die

Dividenden gezahlt wurden. Der anzurechnende

Betrag darf jedoch den Teil der vor der

Anrechnung ermittelten malaysischen Steuer

nicht übersteigen, der auf diese Einkünfte

entfällt.

b) Im Sinne der lit. a umfaßt der Ausdruck

„österreichische Steuer" nicht die Gewerbesteuer,

die von einer anderen Bemessungsgrundlage

als dem Ertrag erhoben wird.

(2) In Österreich wird die Doppelbesteuerung wie

folgt vermieden

a) Bezieht eine in Österreich ansässige Person

Einkünfte und dürfen diese Einkünfte nach

diesem Übereinkommen in Malaysia besteuert

werden, so nimmt Österreich vorbehaltlich der

lit. b und c diese Einkünfte von der Besteuerung

aus. Darüber hinaus sind Dividenden, die

eine in Malaysia ansässige Gesellschaft an eine

in Österreich ansässige Gesellschaft zahlt, die

seit mindestens zwölf Monaten vor dem für

die Ermittlung des Einkommens der letztgenannten

Gesellschaft maßgebenden Zeitpunkt

am Grund- oder Stammkapital der die

Dividenden zahlenden erstgenannten Gesellschaft

mindestens zu 25 vom Hundert beteiligt

ist, von der österreichischen Körperschaftsteuer

befreit, die von der die Dividenden

empfangenden letztgenannten Gesellschaft

erhoben wird.

b) Bezieht eine in Österreich ansässige Person

Einkünfte, die nach den Absätzen 2 der

Artikel 8, 11 und 12 und nach Artikel 21 in

Malaysia besteuert werden dürfen, so rechnet

Österreich auf die vom Einkommen dieser

Person zu erhebende Steuer den Betrag an,

der der in Malaysia gezahlten Steuer ent-

spricht. Der anzurechnende Betrag darf

jedoch den Teil der vor der Anrechnung

ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf

die aus Malaysia bezogenen Einkünfte entfällt.

Dies gilt auch für Dividenden (ausgenommen

jene, die in Absatz 2 lit. a behandelt

werden), die unter Artikel 10 Absatz 3 fallen,

und für Zinsen, die unter Artikel 11 Absatz 3

fallen.

c) Einkünfte einer in Österreich ansässigen

Person, die nach diesem Übereinkommen von

der Besteuerung in Österreich auszunehmen

sind, dürfen gleichwohl in Österreich bei der

Festsetzung der Steuer für das übrige

Einkommen der Person einbezogen werden.

(3) Im Sinne des Absatzes 2 lit. b umfaßt der

Ausdruck „in Malaysia gezahlte Steuer"

a) in bezug auf Dividenden, die von einer in

Malaysia ansässigen Gesellschaft bezogen

werden, den Betrag der malaysischen Steuer,

die geschuldet würde, wenn diese Einkünfte

nicht auf Grund einer nach den malaysischen

Gesetzen betreffend die Förderung der

wirtschaftlichen Entwicklung in Malaysia in

der im Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses

Übereinkommens gültigen Fassung oder nach

anderen Bestimmungen, die in Malaysia

nachträglich in Abänderung oder Ergänzung

dieser Gesetze eingeführt wurden und die im

wesentlichen ähnlicher Art sind, von der

Besteuerung ausgenommen oder steuerlich

begünstigt wären, vorausgesetzt, daß die

gemäß Absatz 3 gewährte Anrechnung auf die

österreichische Steuer 40 vom Hundert des

Bruttobetrags der Dividenden nicht übersteigt;

b) in bezug auf Zinsen, auf die Artikel 11

Absatz 3 anzuwenden ist, einen Betrag, der 15

vom Hundert des Bruttobetrags der Zinsen,

die in Malaysia ohne die gemäß diesem Absatz

gewährte Befreiung steuerpflichtig wären,

nicht übersteigt.

Artikel 23

Gleichbehandlung

(1) Staatsangehörige eines Vertragsstaats dürfen

im anderen Vertragsstaat keiner Besteuerung oder

damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen

werden, die anders oder belastender ist als

die Besteuerung und die damit zusammenhängenden

Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des

anderen Staates unter gleichen Verhältnissen

unterworfen sind oder unterworfen werden können.

(2) Die Besteuerung einer Betriebstätte, die ein

Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen

Vertragsstaat hat, darf im anderen Staat nicht

ungünstiger sein als die Besteuerung von Unterneh-

men des anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit

ausüben.

(3) Unternehmen eines Vertragsstaats, deren

Kapital ganz oder teilweise unmittelbar oder

mittelbar einer im anderen Vertragsstaat ansässigen

Person oder mehreren solchen Personen gehört

oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen im erstgenannten

Staat keiner Besteuerung oder damit

zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen

werden, die anders oder belastender ist als die

Besteuerung und die damit zusammenhängenden

Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen

des erstgenannten Staates unterworfen sind

oder unterworfen werden können.

(4) Dieser Artikel ist nicht so auszulegen, als

verpflichte er

a) einen Vertragsstaat, den im anderen Vertragsstaat

ansässigen Personen Steuerfreibeträge,

-vergünstigungen und -ermäßigungen auf

Grund des Personenstandes oder der Familienlasten

zu gewähren, die er seinen ansässigen

Personen gewährt;

b) Malaysia, in Malaysia nicht ansässigen österreichischen

Staatsangehörigen Steuerfreibeträge,

-vergünstigungen und -ermäßigungen

zu gewähren, die nach dem im Zeitpunkt der

Unterzeichnung dieses Übereinkommens gültigen

Recht nur malaysischen Staatsangehörigen,

die nicht in Malaysia ansässig sind,

gewährt werden.

(5) Dieser Artikel ist nicht so auszulegen, als

hindere er einen Vertragsstaat, den Genuß von

Steuerbegünstigungen zur Förderung der wirtschaftlichen

Entwicklung in diesem Staat auf seine

Staatsangehörigen zu beschränken, vorausgesetzt,

daß diese Steuerbegünstigungen nicht Staatsangehörigen

eines dritten Staates gewährt wurden.

(6) Im Sinne dieses Artikels bezieht sich der

Ausdruck „Besteuerung" auf Steuern, für die das

Übereinkommen gilt.

Artikel 24

Verständigungsverfahren

(1) Ist eine in einem Vertragsstaat ansässige

Person der Auffassung, daß Maßnahmen eines

Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten für sie zu

einer Besteuerung führen oder führen werden, die

diesem Übereinkommen nicht entspricht, so kann

sie unbeschadet der nach dem innerstaatlichen

Steuerrecht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel

ihren Fall der zuständigen Behörde des Staates,

in dem sie ansässig ist, oder, sofern ihr Fall von

Artikel 23 Absatz 1 erfaßt wird, der zuständigen

Behörde des Staates unterbreiten, dessen Staatsangehöriger

sie ist. Der Fall muß innerhalb von drei

Jahren nach der ersten Mitteilung der Maßnahme

unterbreitet werden, die zu einer dem Übereinkommen

nicht entsprechenden Besteuerung führt.

(2) Hält die zuständige Behörde die Einwendung

für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage,

eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird

sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit

der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats

so zu regeln, daß eine dem Übereinkommen

nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird.

(3) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten

werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder

Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des

Übereinkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen

zu beseitigen. Sie können auch gemeinsam

darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung

in Fällen vermieden werden kann, die im Übereinkommen

nicht behandelt sind.

(4) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten

können zur Herbeiführung einer Einigung im

Sinne der vorstehenden Absätze unmittelbar miteinander

verkehren.

Artikel 25

Informationsaustausch

(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten

tauschen die Informationen aus, die zur

Durchführung dieses Übereinkommens erforderlich

sind. Alle Informationen, die ein Vertragsstaat

erhalten hat, sind ebenso geheimzuhalten wie die

auf Grund des innerstaatlichen Rechts dieses Staates

beschafften Informationen und dürfen nur den

Personen oder Behörden (einschließlich der Gerichte

und der Verwaltungsbehörden) zugänglich

gemacht werden, die mit der Veranlagung oder

Erhebung, der Vollstreckung oder Strafverfolgung

oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln

hinsichtlich der unter das Übereinkommen fallenden

Steuern befaßt sind. Diese Personen oder

Behörden dürfen die Informationen nur für diese

Zwecke verwenden. Sie dürfen die Informationen in

einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer

Gerichtsentscheidung offenlegen.

(2) Absatz 1 ist nicht so auszulegen, als

verpflichte er einen Vertragsstaat,

a) Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die

von den Gesetzen oder der Verwaltungspraxis

dieses oder des anderen Vertragsstaats abweichen;

b) Informationen zu erteilen, die nach den

Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren

dieses oder des anderen Vertragsstaats

nicht beschafft werden können;

c) Informationen zu erteilen, die ein Handels-,

Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis

oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden

oder deren Erteilung dem Ordre public

widerspräche.

Artikel 26

Diplomaten und Konsularbeamte

Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen

Vorrechte, die den Diplomaten und Konsularbeamten

nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts

oder auf Grund besonderer Übereinkünfte zustehen.

Artikel 27

Inkrafttreten

(1) Das Übereinkommen bedarf der Ratifikation;

die Ratifikationsurkunden werden so bald wie

möglich in Kuala Lumpur ausgetauscht.

(2) Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag

des dritten Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in

dem der Austausch der Ratifikationsurkunden

erfolgt ist, und seine Bestimmungen finden

Anwendung

a) in Malaysia

hinsichtlich malaysischer Steuern für das

Veranlagungsjahr, das am 1. Jänner 1988

beginnt, sowie für die folgenden Veranlagungsjahre;

b) in Österreich

hinsichtlich österreichischer Steuern für das

Steuerjahr, das am 1. Jänner 1987 beginnt,

sowie für die folgenden Steuerjahre.

Artikel 28

Kündigung

Dieses Übereinkommen bleibt auf unbestimmte

Zeit in Kraft. Jeder Vertragsstaat kann es jedoch am

oder vor dem 30. Juni eines jeden Kalenderjahres

nach dem Jahr 1990 schriftlich auf diplomatischem

Weg kündigen. In diesem Fall findet das Abkommen

nicht mehr Anwendung

a) in Malaysia

auf das Veranlagungsjahr, das am 1. Jänner

des auf das Kalenderjahr, in dem die

Kündigung erfolgt ist, zweitfolgenden Kalenderjahres

beginnt, sowie auf die folgenden

Veranlagungsjahre;

b) in Österreich

auf das Steuerjahr, das am 1. Jänner des auf

das Kalenderjahr, in dem die Kündigung

erfolgt ist, folgenden Kalenderjahres beginnt,

sowie auf die folgenden Steuerjahre.

ZU URKUND DESSEN haben die hiezu

gehörig Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet

und mit Siegeln versehen.

GESCHEHEN zu Wien, am 20. September 1989,

in zwei Urschriften, jede in deutscher Sprache,

Bahasa Malaysia und englischer Sprache, wobei alle

drei Texte gleichermaßen authentisch sind. Im Falle

einer Meinungsverschiedenheit hinsichtlich der

Auslegung und Anwendung dieses Übereinkommens

ist der englische Text maßgebend.

Für die Regierung der Republik Österreich

Dr. Wolfgang Nolz

Für die Regierung von Malaysia

Abdul Halim bin Ali

Protokoll

Anläßlich der Unterzeichnung des Übereinkommens

zwischen der Regierung der Republik

Österreich und der Regierung von Malaysia zur

Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur

Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete

der Steuern vom Einkommen haben die

Unterzeichneten vereinbart, daß folgende Bestimmungen

einen Bestandteil des Übereinkommens

bilden

Zu Artikel 7 (Unternehmensgewinne)

a) Es besteht Einvernehmen, daß in Österreich

der Ausdruck „Gewinne" im Sinne dieses

Artikels Gewinne aus der Beteiligung an einer

stillen Gesellschaft des österreichischen

Rechts umfaßt.

b) Im Falle Malaysias

i) berücksichtigt Malaysia bei der Zurechnung

von Unternehmensgewinnen an eine

Betriebstätte im Sinne des Artikels 5

Absatz 3 zur Ermittlung eines angemessenen

Betriebstättengewinnes den Gesamtwert

der vertraglichen Leistung und

ii) erkennt dabei den Abzug von Kosten für

Materialien und Ausrüstungen, die vom

Unternehmen entweder hergestellt oder

angeschafft wurden und an die Betriebstätte

zum Fremdvergleichspreis geliefert

wurden, vom Gesamtwert der vertraglichen

Leistung an.

Für die Regierung der Republik Österreich

Dr. Wolfgang Nolz

Für die Regierung von Malaysia

Abdul Halim bin Ali

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 20. September 1990 ausgetauscht; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 27

Abs. 2 mit 1. Dezember 1990 in Kraft.

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