664. Übereinkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung von Malaysia zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen samt Protokoll
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Protokoll wird genehmigt.
DIE REGIERUNG DER REPUBLIK ÖSTERREICH
UND
DIE REGIERUNG VON MALAYSIA
VON DEM WUNSCHE GELEITET, ein
Übereinkommen zur Vermeidung der Doppelbe-
Steuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung
auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen
und vom Vermögen abzuschließen, haben folgendes
vereinbart
Artikel 1
Persönlicher Geltungsbereich
Dieses Übereinkommen gilt für Personen, die in
einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten
ansässig sind.
Artikel 2
Unter das Abkommen fallende Steuern
(1) Dieses Übereinkommen gilt, ohne Rücksicht
auf die Art der Erhebung, für Steuern vom
Einkommen, die von einem Vertragsstaat erhoben
werden.
(2) Zu den Steuern, die Gegenstand dieses
Übereinkommens sind, gehören
a) in Malaysia
i) die Einkommensteuer (income tax) sowie
die Mehrgewinnsteuer (excess profit tax);
ii) die Ergänzungsteuer zur Einkommensteuer
(Entwicklungsteuer, development
tax); und
iii) die Steuer auf Einkünfte aus Öl (petroleum
income tax) (im folgenden als
„malaysische Steuer" bezeichnet);
b) in Österreich
i) die Einkommensteuer;
ii) die Körperschaftsteuer;
iii) die Aufsichtsratsabgabe; und
iv) die Gewerbesteuer einschließlich der
Lohnsummensteuer (im folgenden als
„österreichische Steuer" bezeichnet).
(3) Das Übereinkommen gilt auch für alle Steuern
gleicher oder im wesentlichen ähnlicher Art vom
Einkommen, die nach der Unterzeichnung des
Übereinkommens neben den bestehenden Steuern
oder an deren Stelle erhoben werden. Die
zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen
einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen
wesentlichen Änderungen mit.
Artikel 3
Allgemeine Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieses Übereinkommens, wenn der
Zusammenhang nichts anderes erfordert,
a) bedeutet der Ausdruck „Malaysia" den
malaysischen Bund und umfaßt die angrenzenden
Hoheitsgewässer und das Gebiet des
Festlandsockels und der darüberliegenden
Gewässer, in dem Malaysia seine Hoheitsrechte
in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht
und dem Recht Malaysias ausübt;
b) bedeutet der Ausdruck „Österreich" die
Republik Österreich;
c) bedeutet der Ausdruck „ein Vertragsstaat"
und „der andere Vertragsstaat", je nachdem,
Malaysia oder Österreich;
d) umfaßt der Ausdruck „Person" natürliche
Personen, Gesellschaften und alle anderen
Personenvereinigungen, die für die Besteuerung
als Steuersubjekte behandelt werden;
e) bedeutet der Ausdruck „Gesellschaft" juristische
Personen oder Rechtsträger, die für die
Besteuerung wie juristische Personen behandelt
werden;
f) bedeuten die Ausdrücke „Unternehmen eines
Vertragsstaats" und „Unternehmen des anderen
Vertragsstaats", je nachdem, ein Unternehmen,
das von einer in einem Vertragsstaat
ansässigen Person betrieben wird, oder ein
Unternehmen, das von einer im anderen
Vertragsstaat ansässigen Person betrieben
wird;
g) bedeutet der Ausdruck „Steuer", je nachdem,
malaysische Steuer oder österreichische
Steuer;
h) bedeutet der Ausdruck „Staatsangehörige"
i) natürliche Personen, die die Staatsangehörigkeit
eines Vertragsstaats besitzen;
ii) juristische Personen, Personengesellschaften,
Personenvereinigungen und andere
Körperschaften, die nach dem in einem
Vertragsstaat geltenden Recht errichtet
worden sind;
i) bedeutet der Ausdruck „internationaler Verkehr"
jede Beförderung mit einem Seeschiff
oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen
eines Vertragsstaats betrieben wird, es sei
denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird
ausschließlich zwischen Orten im anderen
Vertragsstaat betrieben;
j) bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde"
i) in Malaysia den Finanzminister oder
seinen bevollmächtigten Vertreter;
ii) in Österreich den Bundesminister für
Finanzen.
(2) Bei der Anwendung des Übereinkommens
durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang
nichts anderes erfordert, jeder im
Übereinkommen nicht definierte Ausdruck die
Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates
über die Steuern zukommt, für die das Übereinkommen
gilt.
Artikel 4
Ansässige Person
(1) Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet
der Ausdruck „eine in einem Vertragsstaat ansässige
Person" eine Person, die nach dem Recht dieses
Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, des Ortes
ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen
Merkmals steuerpflichtig ist. Der Ausdruck umfaßt
jedoch nicht eine Person, die in diesem Staat nur mit
Einkünften aus Quellen in diesem Staat steuerpflichtig
ist.
(2) Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in
beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt folgendes
a) Die Person gilt als in dem Staat ansässig, in
dem sie über eine ständige Wohnstätte
verfügt; verfügt sie in beiden Staaten über eine
ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem
Staat ansässig, zu dem sie die engeren
persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen
hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen);
b) kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat
die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen
hat, oder verfügt sie in keinem der
Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt
sie als in dem Staat ansässig, in dem sie ihren
gewöhnlichen Aufenthalt hat;
c) hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt
in beiden Staaten oder in keinem der Staaten,
so gilt sie als in dem Staat ansässig, dessen
Staatsangehöriger sie ist;
d) ist die Person Staatsangehöriger beider
Staaten oder keines der Staaten, so werden
sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten
bemühen, die Frage in gegenseitigem
Einvernehmen zu regeln.
(3) Ist nach Absatz 1 eine andere als eine
natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig,
so gilt sie als in dem Staat ansässig, in dem sich
der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.
Artikel 5
Betriebstätte
(1) Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet
der Ausdruck „Betriebstätte" eine feste Geschäftseinrichtung,
durch die die Tätigkeit eines Unternehmens
ganz oder teilweise ausgeübt wird.
(2) Der Ausdruck „Betriebstätte" umfaßt insbesondere
a) einen Ort der Leitung,
b) eine Zweigniederlassung,
c) eine Geschäftsstelle,
d) eine Fabrikationsstätte,
e) eine Werkstätte,
f) ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen,
einen Steinbruch oder eine andere Stätte der
Ausbeutung von Bodenschätzen, einschließlich
der Gewinnung von Holz oder anderen
forstwirtschaftlichen Produkten, und
g) eine Farm oder Plantage.
(3) Eine Bauausführung oder Montage ist nur
dann eine Betriebstätte, wenn ihre Dauer sechs
Monate überschreitet.
(4) Als Betriebstätten gelten nicht
a) Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung,
Ausstellung oder Auslieferung von
Gütern oder Waren des Unternehmens
benutzt werden;
b) Bestände von Gütern oder Waren des
Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung,
Ausstellung oder Auslieferung unterhalten
werden;
c) Bestände von Gütern oder Waren des
Unternehmens, die ausschließlich zu dem
Zweck unterhalten werden, durch ein anderes
Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu
werden;
d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich
zu dem Zweck unterhalten wird,
für das Unternehmen Güter oder Waren
einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;
e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich
zu dem Zweck unterhalten wird,
für das Unternehmen andere Tätigkeiten
auszuüben, die vorbereitender Art sind oder
eine Hilfstätigkeit darstellen;
f) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich
zu dem Zweck unterhalten wird,
mehrere der unter lit. a bis e genannten
Tätigkeiten auszuüben, vorausgesetzt, daß die
sich daraus ergebende Gesamttätigkeit der
festen Geschäftseinrichtung vorbereitender
Art ist oder eine Hilfstätigkeit darstellt.
(5) Ein Unternehmen eines Vertragsstaates wird
so behandelt, als habe es eine Betriebstätte im
anderen Vertragsstaat, wenn es in diesem anderen
Staat eine Aufsichtstätigkeit im Zusammenhang mit
einer in diesem anderen Staat unterhaltenen
Bauausführung oder Montage ausführt, deren
Dauer sechs Monate innerhalb eines Kalenderjahres
überschreitet.
(6) Ist eine Person (mit Ausnahme eines Maklers,
Kommissionärs oder eines anderen unabhängigen
Vertreters im Sinne des Absatzes 7) in einem
Vertragsstaat für ein Unternehmen des anderen
Vertragsstaates tätig, so wird sie so behandelt, als
habe sie im erstgenannten Staat eine Betriebstätte,
wenn
a) sie im erstgenannten Staat die Vollmacht
besitzt, im Namen des Unternehmens Verträge
abzuschließen und sie die Vollmacht
dort gewöhnlich ausübt, es sei denn, diese
Tätigkeiten beschränken sich auf den Einkauf
von Gütern oder Waren für das Unternehmen;
b) sie im erstgenannten Staat Bestände von
Gütern oder Waren des Unternehmens
unterhält, aus denen sie regelmäßig für das
Unternehmen Aufträge erfüllt.
(7) Ein Unternehmen eines Vertragsstaates wird
nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine
Betriebstätte im anderen Vertragsstaat, weil es dort
seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär
oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt,
sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen
Geschäftstätigkeit handeln.
Wird jedoch die Tätigkeit dieses Vertreters zur
Gänze oder fast zur Gänze für dieses Unternehmen
ausgeübt, wird er nicht als unabhängiger Vertreter
angesehen, wenn die Beziehungen zwischen dem
Vertreter und dem Unternehmen nicht den
Grundsätzen des Fremdvergleichs entsprechen.
(8) Allein dadurch, daß eine in einem Vertragsstaat
ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft
beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht
wird, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder
dort (entweder durch eine Betriebstätte oder auf
andere Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird keine der
beiden Gesellschaften zur Betriebstätte der anderen.
Artikel 6
Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen
(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat
ansässige Person aus unbeweglichem Vermögen
bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, dürfen
im anderen Staat besteuert werden.
(2) Im Sinne dieses Übereinkommens hat der
Ausdruck „unbewegliches Vermögen" die Bedeutung,
die ihm nach dem Recht des Vertragsstaats
zukommt, in dem das Vermögen liegt. Der
Ausdruck umfaßt in jedem Fall das Zubehör zum
unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote
Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe,
die Rechte, für die die Vorschriften des Privatrechts
über Grundstücke gelten, Nutzungsrechte an
unbeweglichem Vermögen sowie Rechte auf veränderliche
oder feste Vergütungen für die Ausbeutung
oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen,
Öl- oder Gasvorkommen, Steinbrüchen
und andere Stätten der Ausbeutung von Bodenschätzen,
einschließlich der Gewinnung von Holz
und anderen forstwirtschaftlichen Produkten.
Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches
Vermögen.
(3) Absatz 1 gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren
Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung
sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen
Vermögens.
(4) Die Absätze 1 und 3 gelten auch für Einkünfte
aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens
und für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen,
das der Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit
dient.
Artikel 7
Unternehmensgewinne
(1) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats
dürfen nur in diesem Staat besteuert werden,
es sei denn, das Unternehmen übt seine Tätigkeit im
anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene
Betriebstätte aus. Übt das Unternehmen seine
Tätigkeit auf diese Weise aus, so dürfen die
Gewinne des Unternehmens im anderen Staat
besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser
Betriebstätte zugerechnet werden können.
(2) Übt ein Unternehmen eines Vertragsstaats
seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine
dort gelegene Betriebstätte aus, so werden vorbehaltlich
des Absatzes 3 in jedem Vertragsstaat dieser
Betriebstätte die Gewinne zugerechnet, die sie hätte
erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche
Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen
als selbständiges Unternehmen ausgeübt hätte
und im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen
Betriebstätte sie ist, völlig unabhängig gewesen
wäre.
(3) Bei der Ermittlung der Gewinne einer
Betriebstätte werden die für diese Betriebstätte
entstandenen Aufwendungen, einschließlich der
Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten,
die abzugsfähig wären, wenn die Betriebstätte
ein unabhängiges Unternehmen wäre, insoweit
zum Abzug zugelassen, als sie der Betriebstätte
sachlich zuzuordnen sind, gleichgültig, ob sie in
dem Staat, in dem die Betriebstätte liegt, oder
anderswo entstanden sind.
(4) Fehlt es der zuständigen Behörde an
ausreichenden Informationen zur Ermittlung des
der Betriebstätte eines Unternehmens zuzurechnenden
Gewinnes, so kann die Steuerschuld einer
Person gemäß diesem Artikel nach den Gesetzen
dieses Staates von der Abgabenbehörde im Wege
des Ermessens oder einer Schätzung bestimmt
werden, vorausgesetzt, daß die Anwendung dieser
Gesetze unter Berücksichtigung der der Abgabenbehörde
zur Verfügung stehenden Informationen mit
den Grundsätzen dieses Artikels übereinstimmt.
(5) Auf Grund des bloßen Einkaufs von Gütern
oder Waren für das Unternehmen wird einer
Betriebstätte kein Gewinn zugerechnet.
(6) Bei der Anwendung der vorstehenden Absätze
sind die der Betriebstätte zuzurechnenden Gewinne
jedes Jahr auf dieselbe Art zu ermitteln, es sei denn,
daß ausreichende Gründe dafür bestehen, anders zu
verfahren.
(7) Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in
anderen Artikeln dieses Übereinkommens behandelt
werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel
durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht
berührt.
Artikel 8
Seeschiffahrt und Luftfahrt
(1) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats
aus dem Betrieb von Seeschiffen oder
Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr dürfen
nur in diesem Staat besteuert werden.
(2) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats
aus dem Betrieb von Seeschiffen im
internationalen Verkehr, die aus dem anderen
Vertragsstaat stammen, dürfen in diesem anderen
Vertragsstaat besteuert werden; die in diesem
anderen Staat von diesen Gewinnen zu erhebende
Steuer wird jedoch um einen Betrag in Höhe von 50
vom Hundert dieser Steuer vermindert.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für
Gewinnanteile aus dem Betrieb von Seeschiffen
oder Luftfahrzeugen aus einer Beteiligung einer in
einem Vertragsstaat ansässigen Person an einem
Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen
Betriebsstelle.
Artikel 9
Verbundene Unternehmen
Wenn
a) ein Unternehmen eines Vertragsstaats unmittelbar
oder mittelbar an der Geschäftsleitung,
der Kontrolle oder dem Kapital eines
Unternehmens des anderen Vertragsstaats
beteiligt ist oder
b) dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar
an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder
dem Kapital eines Unternehmens eines Vertragsstaats
und eines Unternehmens des
anderen Vertragsstaats beteiligt sind
und in diesen Fällen die beiden Unternehmen in
ihren kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen
an vereinbarte oder auferlegte Bedingungen
gebunden sind, die von denen abweichen, die
unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren
würden, so dürfen die Gewinne, die eines der
Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt hätte,
wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat,
den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet
und entsprechend besteuert werden.
Artikel 10
Dividenden
(1) Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat
ansässige Gesellschaft an eine im anderen Vertragsstaat
ansässige Person zahlt, dürfen im anderen
Staat besteuert werden.
(2) Dividenden, die eine in Österreich ansässige
Gesellschaft an eine in Malaysia ansässige Person
zahlt, dürfen in Österreich nach dem Recht
Österreichs besteuert werden; die Steuer darf aber,
wenn der Empfänger der Dividenden der Nutzungsberechtigte
ist, nicht übersteigen
a) 5 vom Hundert des Bruttobetrags der
Dividenden, wenn der Nutzungsberechtigte
eine Gesellschaft (jedoch keine Personengesellschaft)
ist, die unmittelbar über mindestens
25 vom Hundert des Kapitals der die
Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt;
b) 10 vom Hundert des Bruttobetrags der
Dividenden in allen anderen Fällen.
(3) Dividenden, die eine in Malaysia ansässige
Gesellschaft an einen in Österreich ansässigen
Nutzungsberechtigten zahlt, sind in Malaysia von
jeder Steuer befreit, die auf Dividenden zusätzlich
zur Steuer auf das Einkommen der Gesellschaft
erhoben wird. Dieser Absatz läßt die Bestimmungen
des malaysischen Rechts unberührt, wonach die
Steuer auf Dividenden, die von einer in Malaysia
ansässigen Gesellschaft gezahlt werden und von
denen malaysische Steuer einbehalten wurde oder
als einbehalten gilt, unter Bezugnahme auf den im
malaysischen Veranlagungsjahr, das dem Jahr der
Dividendenzahlung unmittelbar folgt, gültigen
Steuersatz angepaßt werden kann.
(4) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck
„Dividenden" bedeutet Einkünfte aus Aktien oder
anderen Rechten — ausgenommen Forderungen —
mit Gewinnbeteiligung sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen
stammende Einkünfte, die nach dem
Recht des Staates, in dem die ausschüttende
Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien
steuerlich gleichgestellt sind.
(5) Die Absätze 1, 2 und 3 sind nicht anzuwenden,
wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte
im anderen Vertragsstaat, in dem
die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig
ist, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort
gelegene Betriebstätte ausübt und die Beteiligung,
für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich
zu dieser Betriebstätte gehört. In diesem Fall ist
Artikel 7 anzuwenden.
(6) Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige
Gesellschaft Einkünfte oder Gewinne aus dem
anderen Vertragsstaat, so darf dieser andere Staat
weder die von der Gesellschaft an im anderen Staat
nicht ansässige Personen gezahlten Dividenden
besteuern, noch Gewinne der Gesellschaft einer
Steuer für nichtausgeschüttete Gewinne unterwerfen,
selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die
nichtausgeschütteten Gewinne ganz oder teilweise
aus im anderen Staat erzielten Einkünften oder
Gewinnen bestehen.
Artikel 11
Zinsen
(1) Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen
und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige
Person gezahlt werden, dürfen im anderen Staat
besteuert werden.
(2) Diese Zinsen dürfen jedoch auch in dem
Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem
Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer
darf aber, wenn der Empfänger der Zinsen der
Nutzungsberechtigte ist, 15 vom Hundert des
Bruttobetrags der Zinsen nicht übersteigen.
(3) Ungeachtet des Absatzes 2 sind Zinsen, die
einem in Österreich ansässigen Nutzungsberechtigten
zufließen, von der malaysischen Steuer befreit,
wenn die Darlehens- oder sonstige Schuld,
hinsichtlich der die Zinsen gezahlt werden, eine
genehmigte Anleihe im Sinne des § 2 Abs. 1 des
malaysischen Einkommensteuergesetzes 1967 ist.
(4) Ungeachtet der Absätze 2 und 3 ist die
Regierung eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat
von der Steuer auf Zinsen befreit, die der
Regierung aus diesem anderen Staat zufließen.
(5) Im Sinne des Absatzes 4 bedeutet der
Ausdruck „Regierung"
a) im Falle Malaysias die Regierung von
Malaysia und umfaßt
i) die Regierungen der Staaten;
ii) die Gebietskörperschaften;
iii) die Körperschaften öffentlichen Rechts;
und
iv) die Bank Negara Malaysia;
b) im Falle Österreichs die Republik Österreich
einschließlich ihrer Gebietskörperschaften
und umfaßt auch die „Österreichische Kontrollbank
AG".
(6) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck
„Zinsen" bedeutet Einkünfte aus Forderungen jeder
Art, auch wenn die Forderungen durch Pfandrechte
an Grundstücken gesichert oder mit einer Beteiligung
am Gewinn des Schuldners ausgestattet sind,
und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen
Anleihen und aus Obligationen.
(7) Die Absätze 1, 2 und 3 sind nicht anzuwenden,
wenn der in einem Vertragsstaat ansässige
Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus
dem die Zinsen stammen, eine gewerbliche
Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte
ausübt und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt
werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte gehört.
In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.
(8) Zinsen gelten dann als aus einem Vertragsstaat
stammend, wenn der Schuldner dieser Staat
selbst, eine seiner Gebietskörperschaften oder
Körperschaften öffentlichen Rechts oder eine in
diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der
Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob er
in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in
einem Vertragsstaat eine Betriebstätte und ist die
Schuld, für die die Zinsen gezahlt werden, für
Zwecke der Betriebstätte eingegangen worden und
trägt die Betriebstätte die Zinsen, so gelten die
Zinsen als aus dem Staat stammend, in dem die
Betriebstätte liegt.
(9) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem
Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von
ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen
und übersteigen deshalb die gezahlten Zinsen,
gemessen an der zugrundeliegenden Forderung,
den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter
ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so
wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag
angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende
Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats
und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen
dieses Übereinkommens besteuert werden.
Artikel 12
Lizenzgebühren
(1) Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat
stammen und an eine im anderen Vertragsstaat
ansässige Person gezahlt werden, dürfen in diesem
anderen Staat besteuert werden.
(2) Diese Lizenzgebühren dürfen jedoch auch in
dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem
Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer
darf aber, wenn der Empfänger der Lizenzgebühren
der Nutzungsberechtigte ist, nicht übersteigen
a) 10 vom Hundert des Bruttobetrags der in
Absatz 3 lit. a genannten Lizenzgebühren;
b) 15 vom Hundert des Bruttobetrags der in
Absatz 3 lit. b genannten Lizenzgebühren.
(3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck
„Lizenzgebühren" bedeutet Vergütungen jeder Art,
die
a) für die Benutzung oder für das Recht auf
Benutzung von Patenten, Mustern oder
Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder
Verfahren oder von Urheberrechten an
wissenschaftlichen Werken oder für die
Benutzung oder das Recht auf Benutzung
gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher
Ausrüstungen oder für die Mitteilung
gewerblicher kaufmännischer oder wissenschaftlicher
Erfahrungen;
b) für die Benutzung oder für das Recht auf
Benutzung kinematographischer Filme oder
Bandaufnahmen für Rundfunk oder Fernsehen
oder von Urheberrechten an literarischen
und künstlerischen Werken
gezahlt werden.
(4) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden,
wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte
im anderen Vertragsstaat, aus dem
die Lizenzgebühren stammen, eine gewerbliche
Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte
ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für
die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich
zu dieser Betriebstätte gehören. In diesem Fall ist
Artikel 7 anzuwenden.
(5) Lizenzgebühren gelten dann als aus einem
Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner dieser
Staat selbst, eine seiner Gebietskörperschaften oder
Körperschaften öffentlichen Rechts oder eine in
diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der
Schuldner der Lizenzgebühren, ohne Rücksicht
darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder
nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebstätte und
ist die Verpflichtung zur Zahlung der Lizenzgebühren
für Zwecke der Betriebstätte eingegangen
worden und trägt die Betriebstätte die Lizenzgebühren,
so gelten die Lizenzgebühren als aus dem Staat
stammend, in dem die Betriebstätte liegt.
(6) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem
Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von
ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen
und übersteigen deshalb die gezahlten Lizenzgebühren,
gemessen an der zugrundeliegenden
Leistung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter
ohne diese Beziehungen vereinbart
hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren
Betrag angewendet. In diesem Fall kann der
übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden
Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der
anderen Bestimmungen dieses Übereinkommens
besteuert werden.
Artikel 13
Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen
(1) Gewinne aus der Veräußerung unbeweglichen
Vermögens im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 dürfen
in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem
dieses Vermögen liegt.
(2) Gewinne aus der Veräußerung beweglichen
Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte
ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats
im anderen Vertragsstaat hat, einschließlich derartiger
Gewinne, die bei der Veräußerung einer solchen
Betriebstätte (allein oder mit dem übrigen Unternehmen)
erzielt werden, dürfen im anderen Staat
besteuert werden. Gewinne aus der Veräußerung
von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen, die von einem
Unternehmen eines Vertragsstaats im internationalen
Verkehr betrieben werden, und von beweglichem
Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe
oder Luftfahrzeuge dient, dürfen jedoch nur in dem
Staat besteuert werden, in dem das Unternehmen
ansässig ist.
(3) Gewinne aus der Veräußerung des in den
Absätzen 1 und 2 dieses Artikels nicht genannten
Vermögens dürfen nur in dem Vertragsstaat
besteuert werden, in dem der Veräußerer ansässig
ist.
Artikel 14
Persönliche Dienste
(1) Vorbehaltlich der Artikel 15, 16, 17 und 18
dürfen Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat
ansässige natürliche Person aus unselbständiger
oder selbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem
Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird
im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Arbeit
dort ausgeübt, so dürfen die dafür bezogenen
Vergütungen im anderen Staat besteuert werden.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 dürfen Vergütungen,
die eine in einem Vertragsstaat ansässige
natürliche Person für eine solche im anderen
Vertragsstaat ausgeübte unselbständige oder selbständige
Arbeit bezieht, nur im erstgenannten Staat
besteuert werden, wenn
a) die natürliche Person sich im anderen Staat
insgesamt nicht länger als 183 Tage während
des betreffenden Kalenderjahres aufhält und
b) die Vergütungen von einer Person oder für
eine Person gezahlt werden, die nicht im
anderen Staat ansässig ist, und
c) die Vergütungen nicht von einer Betriebstätte
getragen werden, die die Person, welche die
Vergütungen zahlt, im anderen Staat hat.
(3) Ungeachtet der Bestimmungen der Absätze 1
und 2 dürfen Vergütungen für unselbständige
Arbeit, die an Bord eines Seeschiffes oder
Luftfahrzeuges, das im internationalen Verkehr
durch ein Unternehmen eines Vertragsstaats betrieben
wird, ausgeübt wird, in diesem Staat besteuert
werden.
Artikel 15
Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen
Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen
und ähnliche Zahlungen, die eine in einem
Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft
als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats
einer Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat
ansässig ist, dürfen im anderen Staat besteuert
werden.
Artikel 16
Künstler und Sportler
(1) Ungeachtet des Artikels 14 dürfen Einkünfte,
die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als
Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und
Fernsehkünstler sowie Musiker, oder als Sportler
aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich
ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat
besteuert werden.
(2) Fließen Einkünfte aus einer von einem
Künstler oder Sportler in dieser Eigenschaft
persönlich ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler
oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person
zu, so dürfen diese Einkünfte ungeachtet der
Artikel 7 und 14 in dem Vertragsstaat besteuert
werden, in dem der Künstler oder Sportler seine
Tätigkeit ausübt.
(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung
auf Vergütungen oder Gewinne, die für Tätigkeiten
bezogen werden, die in einem Vertragsstaat
ausgeübt werden, wenn der Aufenthalt in diesem
Staat direkt oder indirekt zur Gänze oder
wesentlich aus öffentlichen Kassen des anderen
Vertragsstaats oder seiner Gebietskörperschaften
oder Körperschaften des öffentlichen Rechts
unterstützt wird.
Artikel 17
Ruhegehälter und Renten
Vorbehaltlich des Artikels 18 Absatz 2 dürfen
Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen für frühere
unselbständige Arbeit oder Renten, die aus
einem Vertragsstaat stammen und an eine im
anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt
werden, nur in diesem anderen Staat besteuert
werden.
Artikel 18
Öffentlicher Dienst
(1) a) Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter,
die von einem Vertragsstaat oder einer
seiner Gebietskörperschaften oder Körperschaften
des öffentlichen Rechts an
eine natürliche Person für die diesem Staat
oder der Gebietskörperschaft oder Körperschaft
des öffentlichen Rechts geleisteten
Dienste gezahlt werden, dürfen nur in
diesem Staat besteuert werden.
b) Diese Vergütungen dürfen jedoch nur im
anderen Vertragsstaat besteuert werden,
wenn die Dienste in diesem anderen Staat
geleistet werden und der Empfänger in
diesem anderen Staat ansässig ist und
i) ein Staatsangehöriger dieses Staates
ist oder
ii) nicht ausschließlich deshalb in diesem
Staat ansässig geworden ist, um die
Dienste zu leisten.
(2) Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat
oder einer seiner Gebietskörperschaften oder
Körperschaften des öffentlichen Rechts oder aus
einem von diesem Staat oder der Gebietskörperschaft
oder Körperschaft des öffentlichen Rechts
errichteten Sondervermögen an eine natürliche
Person für die diesem Staat oder der Gebietskörperschaft
oder Körperschaft des öffentlichen Rechts
geleisteten Dienste gezahlt werden, dürfen nur in
diesem Staat besteuert werden.
(3) Auf Vergütungen oder Ruhegehälter für
Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer
gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaats oder
einer seiner Gebietskörperschaften oder Körperschaften
des öffentlichen Rechts erbracht werden,
sind die Artikel 14, 15 und 17 anzuwenden.
Artikel 19
Studenten
(1) Zahlungen, die ein Student, Praktikant oder
Lehrling, der sich in einem Vertragsstaat ausschließlich
zum Studium oder zur Ausbildung aufhält und
der im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort
unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten
Staat ansässig war, für seinen Unterhalt, sein
Studium oder seine Ausbildung erhält, dürfen im
erstgenannten Staat nicht besteuert werden, sofern
diese Zahlungen aus Quellen außerhalb dieses
Staates stammen.
(2) Vergütungen, die ein Student oder Lehrling,
der in einem Vertragsstaat ansässig ist oder vorher
dort ansässig war, für eine Beschäftigung erhält, die
er in dem anderen Staat insgesamt nicht länger als
183 Tage während des betreffenden Kalenderjahres
ausübt, werden in dem anderen Staat nicht
besteuert, wenn die Beschäftigung in unmittelbarem
Zusammenhang mit seinen Studien oder seiner
Ausbildung steht.
Artikel 20
Lehrer und Forscher
(1) Eine in einem Vertragsstaat unmittelbar vor
ihrem Aufenthalt im anderen Vertragsstaat ansässige
natürliche Person, die sich in diesem anderen
Staat auf Einladung einer Universität, eines
Colleges, einer Schule oder anderen ähnlichen
Erziehungseinrichtung während eines Zeitraumes
von höchstens zwei Jahren ausschließlich zum
Zwecke der Lehre oder Forschung an dieser
Erziehungseinrichtung aufhält, ist in diesem anderen
Staat hinsichtlich der Vergütungen, die sie für
diese Lehr- oder Forschungstätigkeit erhält und die
im erstgenannten Vertragsstaat steuerpflichtig sind,
von der Besteuerung ausgenommen.
(2) Dieser Artikel findet keine Anwendung auf
Einkünfte aus einer Forschungstätigkeit, die hauptsächlich
zum persönlichen Nutzen einer bestimmten
Person oder bestimmter Personen unternommen
wird.
Artikel 21
Andere Einkünfte
Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen
Person, die in den vorstehenden Artikeln dieses
Übereinkommens nicht behandelt wurden, dürfen
nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden, es sei
denn, diese Einkünfte stammen aus Quellen des
anderen Vertragsstaates; in diesem Fall dürfen sie
auch in diesem anderen Staat besteuert werden.
Artikel 22
Vermeidung der Doppelbesteuerung
(1) In Malaysia wird die Doppelbesteuerung wie
folgt vermieden
a) Gemäß dem Recht Malaysias betreffend die
Anrechnung von Steuern anderer Staaten als
Malaysia auf die malaysische Steuer wird die
österreichische Steuer, die nach dem Recht
Österreichs und in Übereinstimmung mit
diesem Übereinkommen von einer in Malaysia
ansässigen Person von aus Österreich stammenden
Einkünften erhoben wird, auf die
malaysische Steuer, die von diesen Einkünften
erhoben wird, angerechnet. Bestehen diese
Einkünfte in Dividenden, die eine in Österreich
ansässige Gesellschaft an eine in
Malaysia ansässige Gesellschaft zahlt, der
mindestens 25 vom Hundert der Stimmanteile
der die Dividenden zahlenden Gesellschaft
gehören, wird bei der Steueranrechnung auch
jene österreichische Steuer berücksichtigt, die
von dieser Gesellschaft in bezug auf das
Einkommen erhoben wurde, aus dem die
Dividenden gezahlt wurden. Der anzurechnende
Betrag darf jedoch den Teil der vor der
Anrechnung ermittelten malaysischen Steuer
nicht übersteigen, der auf diese Einkünfte
entfällt.
b) Im Sinne der lit. a umfaßt der Ausdruck
„österreichische Steuer" nicht die Gewerbesteuer,
die von einer anderen Bemessungsgrundlage
als dem Ertrag erhoben wird.
(2) In Österreich wird die Doppelbesteuerung wie
folgt vermieden
a) Bezieht eine in Österreich ansässige Person
Einkünfte und dürfen diese Einkünfte nach
diesem Übereinkommen in Malaysia besteuert
werden, so nimmt Österreich vorbehaltlich der
lit. b und c diese Einkünfte von der Besteuerung
aus. Darüber hinaus sind Dividenden, die
eine in Malaysia ansässige Gesellschaft an eine
in Österreich ansässige Gesellschaft zahlt, die
seit mindestens zwölf Monaten vor dem für
die Ermittlung des Einkommens der letztgenannten
Gesellschaft maßgebenden Zeitpunkt
am Grund- oder Stammkapital der die
Dividenden zahlenden erstgenannten Gesellschaft
mindestens zu 25 vom Hundert beteiligt
ist, von der österreichischen Körperschaftsteuer
befreit, die von der die Dividenden
empfangenden letztgenannten Gesellschaft
erhoben wird.
b) Bezieht eine in Österreich ansässige Person
Einkünfte, die nach den Absätzen 2 der
Artikel 8, 11 und 12 und nach Artikel 21 in
Malaysia besteuert werden dürfen, so rechnet
Österreich auf die vom Einkommen dieser
Person zu erhebende Steuer den Betrag an,
der der in Malaysia gezahlten Steuer ent-
spricht. Der anzurechnende Betrag darf
jedoch den Teil der vor der Anrechnung
ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf
die aus Malaysia bezogenen Einkünfte entfällt.
Dies gilt auch für Dividenden (ausgenommen
jene, die in Absatz 2 lit. a behandelt
werden), die unter Artikel 10 Absatz 3 fallen,
und für Zinsen, die unter Artikel 11 Absatz 3
fallen.
c) Einkünfte einer in Österreich ansässigen
Person, die nach diesem Übereinkommen von
der Besteuerung in Österreich auszunehmen
sind, dürfen gleichwohl in Österreich bei der
Festsetzung der Steuer für das übrige
Einkommen der Person einbezogen werden.
(3) Im Sinne des Absatzes 2 lit. b umfaßt der
Ausdruck „in Malaysia gezahlte Steuer"
a) in bezug auf Dividenden, die von einer in
Malaysia ansässigen Gesellschaft bezogen
werden, den Betrag der malaysischen Steuer,
die geschuldet würde, wenn diese Einkünfte
nicht auf Grund einer nach den malaysischen
Gesetzen betreffend die Förderung der
wirtschaftlichen Entwicklung in Malaysia in
der im Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses
Übereinkommens gültigen Fassung oder nach
anderen Bestimmungen, die in Malaysia
nachträglich in Abänderung oder Ergänzung
dieser Gesetze eingeführt wurden und die im
wesentlichen ähnlicher Art sind, von der
Besteuerung ausgenommen oder steuerlich
begünstigt wären, vorausgesetzt, daß die
gemäß Absatz 3 gewährte Anrechnung auf die
österreichische Steuer 40 vom Hundert des
Bruttobetrags der Dividenden nicht übersteigt;
b) in bezug auf Zinsen, auf die Artikel 11
Absatz 3 anzuwenden ist, einen Betrag, der 15
vom Hundert des Bruttobetrags der Zinsen,
die in Malaysia ohne die gemäß diesem Absatz
gewährte Befreiung steuerpflichtig wären,
nicht übersteigt.
Artikel 23
Gleichbehandlung
(1) Staatsangehörige eines Vertragsstaats dürfen
im anderen Vertragsstaat keiner Besteuerung oder
damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen
werden, die anders oder belastender ist als
die Besteuerung und die damit zusammenhängenden
Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des
anderen Staates unter gleichen Verhältnissen
unterworfen sind oder unterworfen werden können.
(2) Die Besteuerung einer Betriebstätte, die ein
Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen
Vertragsstaat hat, darf im anderen Staat nicht
ungünstiger sein als die Besteuerung von Unterneh-
men des anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit
ausüben.
(3) Unternehmen eines Vertragsstaats, deren
Kapital ganz oder teilweise unmittelbar oder
mittelbar einer im anderen Vertragsstaat ansässigen
Person oder mehreren solchen Personen gehört
oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen im erstgenannten
Staat keiner Besteuerung oder damit
zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen
werden, die anders oder belastender ist als die
Besteuerung und die damit zusammenhängenden
Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen
des erstgenannten Staates unterworfen sind
oder unterworfen werden können.
(4) Dieser Artikel ist nicht so auszulegen, als
verpflichte er
a) einen Vertragsstaat, den im anderen Vertragsstaat
ansässigen Personen Steuerfreibeträge,
-vergünstigungen und -ermäßigungen auf
Grund des Personenstandes oder der Familienlasten
zu gewähren, die er seinen ansässigen
Personen gewährt;
b) Malaysia, in Malaysia nicht ansässigen österreichischen
Staatsangehörigen Steuerfreibeträge,
-vergünstigungen und -ermäßigungen
zu gewähren, die nach dem im Zeitpunkt der
Unterzeichnung dieses Übereinkommens gültigen
Recht nur malaysischen Staatsangehörigen,
die nicht in Malaysia ansässig sind,
gewährt werden.
(5) Dieser Artikel ist nicht so auszulegen, als
hindere er einen Vertragsstaat, den Genuß von
Steuerbegünstigungen zur Förderung der wirtschaftlichen
Entwicklung in diesem Staat auf seine
Staatsangehörigen zu beschränken, vorausgesetzt,
daß diese Steuerbegünstigungen nicht Staatsangehörigen
eines dritten Staates gewährt wurden.
(6) Im Sinne dieses Artikels bezieht sich der
Ausdruck „Besteuerung" auf Steuern, für die das
Übereinkommen gilt.
Artikel 24
Verständigungsverfahren
(1) Ist eine in einem Vertragsstaat ansässige
Person der Auffassung, daß Maßnahmen eines
Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten für sie zu
einer Besteuerung führen oder führen werden, die
diesem Übereinkommen nicht entspricht, so kann
sie unbeschadet der nach dem innerstaatlichen
Steuerrecht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel
ihren Fall der zuständigen Behörde des Staates,
in dem sie ansässig ist, oder, sofern ihr Fall von
Artikel 23 Absatz 1 erfaßt wird, der zuständigen
Behörde des Staates unterbreiten, dessen Staatsangehöriger
sie ist. Der Fall muß innerhalb von drei
Jahren nach der ersten Mitteilung der Maßnahme
unterbreitet werden, die zu einer dem Übereinkommen
nicht entsprechenden Besteuerung führt.
(2) Hält die zuständige Behörde die Einwendung
für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage,
eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird
sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit
der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats
so zu regeln, daß eine dem Übereinkommen
nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird.
(3) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten
werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder
Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des
Übereinkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen
zu beseitigen. Sie können auch gemeinsam
darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung
in Fällen vermieden werden kann, die im Übereinkommen
nicht behandelt sind.
(4) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten
können zur Herbeiführung einer Einigung im
Sinne der vorstehenden Absätze unmittelbar miteinander
verkehren.
Artikel 25
Informationsaustausch
(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten
tauschen die Informationen aus, die zur
Durchführung dieses Übereinkommens erforderlich
sind. Alle Informationen, die ein Vertragsstaat
erhalten hat, sind ebenso geheimzuhalten wie die
auf Grund des innerstaatlichen Rechts dieses Staates
beschafften Informationen und dürfen nur den
Personen oder Behörden (einschließlich der Gerichte
und der Verwaltungsbehörden) zugänglich
gemacht werden, die mit der Veranlagung oder
Erhebung, der Vollstreckung oder Strafverfolgung
oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln
hinsichtlich der unter das Übereinkommen fallenden
Steuern befaßt sind. Diese Personen oder
Behörden dürfen die Informationen nur für diese
Zwecke verwenden. Sie dürfen die Informationen in
einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer
Gerichtsentscheidung offenlegen.
(2) Absatz 1 ist nicht so auszulegen, als
verpflichte er einen Vertragsstaat,
a) Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die
von den Gesetzen oder der Verwaltungspraxis
dieses oder des anderen Vertragsstaats abweichen;
b) Informationen zu erteilen, die nach den
Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren
dieses oder des anderen Vertragsstaats
nicht beschafft werden können;
c) Informationen zu erteilen, die ein Handels-,
Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis
oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden
oder deren Erteilung dem Ordre public
widerspräche.
Artikel 26
Diplomaten und Konsularbeamte
Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen
Vorrechte, die den Diplomaten und Konsularbeamten
nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts
oder auf Grund besonderer Übereinkünfte zustehen.
Artikel 27
Inkrafttreten
(1) Das Übereinkommen bedarf der Ratifikation;
die Ratifikationsurkunden werden so bald wie
möglich in Kuala Lumpur ausgetauscht.
(2) Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag
des dritten Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in
dem der Austausch der Ratifikationsurkunden
erfolgt ist, und seine Bestimmungen finden
Anwendung
a) in Malaysia
hinsichtlich malaysischer Steuern für das
Veranlagungsjahr, das am 1. Jänner 1988
beginnt, sowie für die folgenden Veranlagungsjahre;
b) in Österreich
hinsichtlich österreichischer Steuern für das
Steuerjahr, das am 1. Jänner 1987 beginnt,
sowie für die folgenden Steuerjahre.
Artikel 28
Kündigung
Dieses Übereinkommen bleibt auf unbestimmte
Zeit in Kraft. Jeder Vertragsstaat kann es jedoch am
oder vor dem 30. Juni eines jeden Kalenderjahres
nach dem Jahr 1990 schriftlich auf diplomatischem
Weg kündigen. In diesem Fall findet das Abkommen
nicht mehr Anwendung
a) in Malaysia
auf das Veranlagungsjahr, das am 1. Jänner
des auf das Kalenderjahr, in dem die
Kündigung erfolgt ist, zweitfolgenden Kalenderjahres
beginnt, sowie auf die folgenden
Veranlagungsjahre;
b) in Österreich
auf das Steuerjahr, das am 1. Jänner des auf
das Kalenderjahr, in dem die Kündigung
erfolgt ist, folgenden Kalenderjahres beginnt,
sowie auf die folgenden Steuerjahre.
ZU URKUND DESSEN haben die hiezu
gehörig Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet
und mit Siegeln versehen.
GESCHEHEN zu Wien, am 20. September 1989,
in zwei Urschriften, jede in deutscher Sprache,
Bahasa Malaysia und englischer Sprache, wobei alle
drei Texte gleichermaßen authentisch sind. Im Falle
einer Meinungsverschiedenheit hinsichtlich der
Auslegung und Anwendung dieses Übereinkommens
ist der englische Text maßgebend.
Für die Regierung der Republik Österreich
Dr. Wolfgang Nolz
Für die Regierung von Malaysia
Abdul Halim bin Ali
Protokoll
Anläßlich der Unterzeichnung des Übereinkommens
zwischen der Regierung der Republik
Österreich und der Regierung von Malaysia zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur
Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete
der Steuern vom Einkommen haben die
Unterzeichneten vereinbart, daß folgende Bestimmungen
einen Bestandteil des Übereinkommens
bilden
Zu Artikel 7 (Unternehmensgewinne)
a) Es besteht Einvernehmen, daß in Österreich
der Ausdruck „Gewinne" im Sinne dieses
Artikels Gewinne aus der Beteiligung an einer
stillen Gesellschaft des österreichischen
Rechts umfaßt.
b) Im Falle Malaysias
i) berücksichtigt Malaysia bei der Zurechnung
von Unternehmensgewinnen an eine
Betriebstätte im Sinne des Artikels 5
Absatz 3 zur Ermittlung eines angemessenen
Betriebstättengewinnes den Gesamtwert
der vertraglichen Leistung und
ii) erkennt dabei den Abzug von Kosten für
Materialien und Ausrüstungen, die vom
Unternehmen entweder hergestellt oder
angeschafft wurden und an die Betriebstätte
zum Fremdvergleichspreis geliefert
wurden, vom Gesamtwert der vertraglichen
Leistung an.
Für die Regierung der Republik Österreich
Dr. Wolfgang Nolz
Für die Regierung von Malaysia
Abdul Halim bin Ali
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 20. September 1990 ausgetauscht; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 27
Abs. 2 mit 1. Dezember 1990 in Kraft.