664. Bundesgesetz: Änderung des Rechnungshofgesetzes 1948
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Rechnungshofgesetz 1948, BGBl. Nr. 144,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 541/1977, wird wie folgt geändert
1. Nach § 14 wird folgender § 14 a eingefügt
„D. Einkommenserhebung
§ 14 a. (1) Der Rechnungshof hat bei Unternehmungen
und Einrichtungen, die seiner Kontrolle
unterliegen und für die eine Berichterstattungspflicht
an den Nationalrat besteht, jedes zweite Jahr
die durchschnittlichen Einkommen einschließlich
aller Sozial- und Sachleistungen von Mitgliedern
des Vorstandes und des Aufsichtsrates sowie aller
Beschäftigten und ferner zusätzliche Leistungen für
Pensionen, die ehemaligen Angehörigen dieses
Personenkreises zukommen oder künftig noch
zukommen sollen, für die beiden jeweils vorangegangenen
Jahre, jedoch nach Jahreswerten getrennt,
zu erheben. Für diese Erhebung gelten § 3 Abs. 2
Z 1 und § 4 Abs. 1 sinngemäß.
(2) In dem darüber dem Nationalrat zu
erstattenden Bericht sind die durchschnittlichen
Einkommen der genannten Personenkreise getrennt
und die erbrachten zusätzlichen Leistungen für
Pensionen in einer Summe für jede Unternehmung
und für jede Einrichtung gesondert auszuweisen."
2. § 15 Abs. 4 lautet
„(4) Der Rechnungshof hat auf Beschluß des
Landtages oder auf Verlangen der durch Landesverfassungsgesetz
bestimmten Anzahl von Mitgliedern
eines Landtages in seinen Wirkungsbereich (Abs. 1)
fallende besondere Akte der Gebarungsüberprüfung
durchzuführen. Desgleichen hat der Rechnungshof
auf begründetes Ersuchen der Landesregierung in
seinen Wirkungsbereich (Abs. 1) fallende besondere
Akte der Gebarungsüberprüfung durchzuführen
und das Prüfungsergebnis der Landesregierung
mitzuteilen."
3. § 15 Abs. 8 und 9 lauten
„(8) Der Rechnungshof teilt das Ergebnis seiner
Überprüfung der Landesregierung mit. Diese hat
hiezu längstens innerhalb dreier Monate unter
Bekanntgabe der allenfalls getroffenen Maßnahmen
Stellung zu nehmen.
(9) Der Rechnungshof erstattet dem Landtag
über seine Tätigkeit im vorausgegangenen Jahr, die
sich auf das betreffende Land bezieht, spätestens bis
31. Dezember jeden Jahres Bericht. Überdies kann
der Rechnungshof über einzelne Wahrnehmungen
jederzeit an den Landtag berichten. Der Rechnungshof
hat jeden Bericht gleichzeitig mit der
Vorlage an den Landtag der Landesregierung sowie
der Bundesregierung mitzuteilen. Die Berichte des
Rechnungshofes sind nach Vorlage an den Landtag
zu veröffentlichen."
4. § 18 Abs. 7 lautet
„(7) Der Rechnungshof gibt das Ergebnis seiner
Überprüfung dem Bürgermeister bekannt. Der
Bürgermeister hat hiezu längstens innerhalb dreier
Monate unter Bekanntgabe der allenfalls getroffenen
Maßnahmen Stellung zu nehmen. Der Rechnungshof
hat das Ergebnis seiner Gebarungsüberprüfung
samt einer allfälligen Äußerung des
Bürgermeisters und einer allfälligen Gegenäußerung
des Rechnungshofes der Landesregierung und
der Bundesregierung mitzuteilen."
5. Dem § 18 wird als Abs. 8 angefügt
„(8) Der Rechnungshof erstattet dem Gemeinderat
über seine Tätigkeit im vorausgegangenen Jahr,
soweit sie sich auf die betreffende Gemeinde
bezieht, spätestens bis 31. Dezember Bericht. Er hat
jeden Bericht gleichzeitig mit der Vorlage an den
Gemeinderat auch der Landesregierung sowie der
Bundesregierung mitzuteilen; ferner ist dieser
Bericht auch in den Bericht an den Landtag (§ 15
Abs. 9) aufzunehmen. Die Berichte des Rechnungshofes
sind nach Vorlage an den Gemeinderat zu
veröffentlichen."
6. Dem § 20 wird als Abs. 4 angefügt
»(4) § 14 a gilt auch für die Träger der
Sozialversicherung."
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1990 in
Kraft.
(2) (Verfassungsbestimmung) Berichte gemäß
Art. I Z 1 sind gemäß § 14 a des Rechnungshofgesetzes
zu erstatten, auch wenn die ihnen zugrundeliegenden
Erhebungen bereits vor dem Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes erfolgt sind.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
die Bundesregierung betraut.