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664_1989 AT

664. Bundesgesetz: Änderung des Rechnungshofgesetzes 1948

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 664. Bundesgesetz: Änderung des Rechnungshofgesetzes 1948

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Rechnungshofgesetz 1948, BGBl. Nr. 144,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 541/1977, wird wie folgt geändert

1. Nach § 14 wird folgender § 14 a eingefügt

„D. Einkommenserhebung

§ 14 a. (1) Der Rechnungshof hat bei Unternehmungen

und Einrichtungen, die seiner Kontrolle

unterliegen und für die eine Berichterstattungspflicht

an den Nationalrat besteht, jedes zweite Jahr

die durchschnittlichen Einkommen einschließlich

aller Sozial- und Sachleistungen von Mitgliedern

des Vorstandes und des Aufsichtsrates sowie aller

Beschäftigten und ferner zusätzliche Leistungen für

Pensionen, die ehemaligen Angehörigen dieses

Personenkreises zukommen oder künftig noch

zukommen sollen, für die beiden jeweils vorangegangenen

Jahre, jedoch nach Jahreswerten getrennt,

zu erheben. Für diese Erhebung gelten § 3 Abs. 2

Z 1 und § 4 Abs. 1 sinngemäß.

(2) In dem darüber dem Nationalrat zu

erstattenden Bericht sind die durchschnittlichen

Einkommen der genannten Personenkreise getrennt

und die erbrachten zusätzlichen Leistungen für

Pensionen in einer Summe für jede Unternehmung

und für jede Einrichtung gesondert auszuweisen."

2. § 15 Abs. 4 lautet

„(4) Der Rechnungshof hat auf Beschluß des

Landtages oder auf Verlangen der durch Landesverfassungsgesetz

bestimmten Anzahl von Mitgliedern

eines Landtages in seinen Wirkungsbereich (Abs. 1)

fallende besondere Akte der Gebarungsüberprüfung

durchzuführen. Desgleichen hat der Rechnungshof

auf begründetes Ersuchen der Landesregierung in

seinen Wirkungsbereich (Abs. 1) fallende besondere

Akte der Gebarungsüberprüfung durchzuführen

und das Prüfungsergebnis der Landesregierung

mitzuteilen."

3. § 15 Abs. 8 und 9 lauten

„(8) Der Rechnungshof teilt das Ergebnis seiner

Überprüfung der Landesregierung mit. Diese hat

hiezu längstens innerhalb dreier Monate unter

Bekanntgabe der allenfalls getroffenen Maßnahmen

Stellung zu nehmen.

(9) Der Rechnungshof erstattet dem Landtag

über seine Tätigkeit im vorausgegangenen Jahr, die

sich auf das betreffende Land bezieht, spätestens bis

31. Dezember jeden Jahres Bericht. Überdies kann

der Rechnungshof über einzelne Wahrnehmungen

jederzeit an den Landtag berichten. Der Rechnungshof

hat jeden Bericht gleichzeitig mit der

Vorlage an den Landtag der Landesregierung sowie

der Bundesregierung mitzuteilen. Die Berichte des

Rechnungshofes sind nach Vorlage an den Landtag

zu veröffentlichen."

4. § 18 Abs. 7 lautet

„(7) Der Rechnungshof gibt das Ergebnis seiner

Überprüfung dem Bürgermeister bekannt. Der

Bürgermeister hat hiezu längstens innerhalb dreier

Monate unter Bekanntgabe der allenfalls getroffenen

Maßnahmen Stellung zu nehmen. Der Rechnungshof

hat das Ergebnis seiner Gebarungsüberprüfung

samt einer allfälligen Äußerung des

Bürgermeisters und einer allfälligen Gegenäußerung

des Rechnungshofes der Landesregierung und

der Bundesregierung mitzuteilen."

5. Dem § 18 wird als Abs. 8 angefügt

„(8) Der Rechnungshof erstattet dem Gemeinderat

über seine Tätigkeit im vorausgegangenen Jahr,

soweit sie sich auf die betreffende Gemeinde

bezieht, spätestens bis 31. Dezember Bericht. Er hat

jeden Bericht gleichzeitig mit der Vorlage an den

Gemeinderat auch der Landesregierung sowie der

Bundesregierung mitzuteilen; ferner ist dieser

Bericht auch in den Bericht an den Landtag (§ 15

Abs. 9) aufzunehmen. Die Berichte des Rechnungshofes

sind nach Vorlage an den Gemeinderat zu

veröffentlichen."

6. Dem § 20 wird als Abs. 4 angefügt

»(4) § 14 a gilt auch für die Träger der

Sozialversicherung."

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1990 in

Kraft.

(2) (Verfassungsbestimmung) Berichte gemäß

Art. I Z 1 sind gemäß § 14 a des Rechnungshofgesetzes

zu erstatten, auch wenn die ihnen zugrundeliegenden

Erhebungen bereits vor dem Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes erfolgt sind.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

die Bundesregierung betraut.

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