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664_1987 AT

664. Bundesgesetz: Neuerliche Änderung des Präferenzzollgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 664. Bundesgesetz: Neuerliche Änderung des Präferenzzollgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Präferenzzollgesetz, BGBl. Nr. 487/1981, in

der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/

1987, wird wie folgt geändert

1. Im § 1 Abs. 3 lit. a werden die Worte „Zolltarifgesetzes

1958, BGBl. Nr. 74," durch „Zolltarifgesetzes

1988, BGBl. Nr. 155/1987, in der jeweils

geltenden Fassung," ersetzt.

2. Im § 2 Abs. 5 lit. b und c werden die Worte

„Kapitel 25 bis 99" jeweils durch „Kapitel 25 bis

97" ersetzt.

3. Im § 4 hat der Abs. 8 zu lauten

„Für die Einreihung der Waren nach den Anlagen

zu diesem Bundesgesetz gelten die Bestimmungen

des Zolltarifgesetzes 1988, BGBl. Nr. 155/

1987, in der jeweils geltenden Fassung."

4. Im § 5 werden die Worte „im § 4 Abs. 2, 4 und

5 des Zollgesetzes 1955, BGBl. Nr. 129," durch

„im § 4 Abs. 2 und 4 des Zollgesetzes 1955, BGBl.

Nr. 129, in der jeweils geltenden Fassung," ersetzt.

5. Im § 10 Abs. 2 hat die lit. c zu lauten

„c) der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für auswärtige

Angelegenheiten, dem Bundesminister für wirt-

schaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft hinsichtlich des

§ 3 Abs. 2 bis 5 und des § 4 Abs. 2,".

6. Die Anlage D erhält die aus der Anlage I zu

diesem Bundesgesetz ersichtliche Fassung.

7. Die Anlage E erhält die aus der Anlage II zu

diesem Bundesgesetz ersichtliche Fassung.

Artikel II

1. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1988 in

Kraft.

2. Ursprungsnachweise, die auf der Grundlage

der bis zum 31. Dezember 1987 in Geltung stehenden

Ursprungsregeln (Anlagen D und E zum Präferenzzollgesetz,

BGBl. Nr. 487/1981, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1987) ausgestellt

werden, sind auch nach diesem Zeitpunkt

anzuerkennen, sofern der Zeitpunkt ihrer Ausstellung

vor dem 1. Jänner 1990 liegt.

3. In Ursprungsnachweisen, die nach dem

31. Dezember 1987, aber vor dem 1. Jänner 1990

ausgestellt werden; ist die Angabe der Nummer des

ausgeführten Erzeugnisses nach dem Zolltarif

(Spalte 8 des Formblattes A sowie Spalte 7 des

Formblattes APR) nicht zwingend erforderlich.

Artikel III

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist,

soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes

bestimmt ist, der Bundesminister für Finanzen

betraut.

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