664. Bundesgesetz: Neuerliche Änderung des Präferenzzollgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Präferenzzollgesetz, BGBl. Nr. 487/1981, in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/
1987, wird wie folgt geändert
1. Im § 1 Abs. 3 lit. a werden die Worte „Zolltarifgesetzes
1958, BGBl. Nr. 74," durch „Zolltarifgesetzes
1988, BGBl. Nr. 155/1987, in der jeweils
geltenden Fassung," ersetzt.
2. Im § 2 Abs. 5 lit. b und c werden die Worte
„Kapitel 25 bis 99" jeweils durch „Kapitel 25 bis
97" ersetzt.
3. Im § 4 hat der Abs. 8 zu lauten
„Für die Einreihung der Waren nach den Anlagen
zu diesem Bundesgesetz gelten die Bestimmungen
des Zolltarifgesetzes 1988, BGBl. Nr. 155/
1987, in der jeweils geltenden Fassung."
4. Im § 5 werden die Worte „im § 4 Abs. 2, 4 und
5 des Zollgesetzes 1955, BGBl. Nr. 129," durch
„im § 4 Abs. 2 und 4 des Zollgesetzes 1955, BGBl.
Nr. 129, in der jeweils geltenden Fassung," ersetzt.
5. Im § 10 Abs. 2 hat die lit. c zu lauten
„c) der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für auswärtige
Angelegenheiten, dem Bundesminister für wirt-
schaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft hinsichtlich des
§ 3 Abs. 2 bis 5 und des § 4 Abs. 2,".
6. Die Anlage D erhält die aus der Anlage I zu
diesem Bundesgesetz ersichtliche Fassung.
7. Die Anlage E erhält die aus der Anlage II zu
diesem Bundesgesetz ersichtliche Fassung.
Artikel II
1. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1988 in
Kraft.
2. Ursprungsnachweise, die auf der Grundlage
der bis zum 31. Dezember 1987 in Geltung stehenden
Ursprungsregeln (Anlagen D und E zum Präferenzzollgesetz,
BGBl. Nr. 487/1981, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1987) ausgestellt
werden, sind auch nach diesem Zeitpunkt
anzuerkennen, sofern der Zeitpunkt ihrer Ausstellung
vor dem 1. Jänner 1990 liegt.
3. In Ursprungsnachweisen, die nach dem
31. Dezember 1987, aber vor dem 1. Jänner 1990
ausgestellt werden; ist die Angabe der Nummer des
ausgeführten Erzeugnisses nach dem Zolltarif
(Spalte 8 des Formblattes A sowie Spalte 7 des
Formblattes APR) nicht zwingend erforderlich.
Artikel III
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist,
soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes
bestimmt ist, der Bundesminister für Finanzen
betraut.