664. Bundesgesetz: Änderung des Lohnpfändungsgesetzes (LPfG-Novelle 1983)
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Lohnpfändungsgesetz, BGBl. Nr. 51/1955,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr.
141/1980, wird wie folgt geändert
1. § 3 Z 4 hat zu lauten
„4. Weihnachtszuwendungen bis zum Betrag der
Hälfte des monatlichen Arbeitseinkommens,
höchstens aber bis zum Betrag von 3300 S;"
2. § 5 Abs. 1 und 2 hat zu lauten
„(1) Arbeitseinkommen unterliegen nicht der
Pfändung
1. bei Auszahlung für Monate oder Bruchteile
von Monaten in Höhe von 3300 S monatlich,
2. bei Auszahlung für Wochen in Höhe von
770 S wöchentlich,
3. bei Auszahlung für Tage in Höhe von 123 S
täglich.
(2) Gewährt der Verpflichtete seinem Ehegatten,
seinem früheren Ehegatten, einem ehelichen oder
unehelichen Kind oder einem sonstigen Verwandten
den Unterhalt, so erhöht sich der unpfändbare
Betrag für jede Person, der Unterhalt gewährt
wird, um 990 S monatlich (235 S wöchentlich, 37 S
täglich)."
3. Nach dem § 11 wird folgender § 11 a samt
Überschrift eingefügt
„Festsetzung von Zuschlägen
§ 11 a. Der Bundesminister für Justiz wird
ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß
des Nationalrates durch Verordnung zu den
in den §§ 3 Z 4 und 5 Abs. 1 und 2 angeführten
Beträgen einen Zuschlag festzusetzen, soweit dies
notwendig ist, um diese Beträge den geänderten
wirtschaftlichen Verhältnissen anzupassen; dabei
ist auf die Entwicklung des vom Österreichischen
Statistischen Zentralamt verlautbarten Verbraucherpreisindex
1976 und der Richtsätze für die
Ausgleichszulage nach dem ASVG Bedacht zu nehmen.
Die sich hiernach ergebenden Beträge sind in
der Verordnung festzustellen; die Beträge sind auf
volle Schilling aufzurunden."
Artikel II
Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1984 in
Kraft.
Artikel III
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Justiz, hinsichtlich des
§ 11 a im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen und mit dem Bundesminister für
soziale Verwaltung, betraut.