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664_1983 AT

664. Bundesgesetz: Änderung des Lohnpfändungsgesetzes (LPfG-Novelle 1983)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 664. Bundesgesetz: Änderung des Lohnpfändungsgesetzes (LPfG-Novelle 1983)

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Lohnpfändungsgesetz, BGBl. Nr. 51/1955,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr.

141/1980, wird wie folgt geändert

1. § 3 Z 4 hat zu lauten

„4. Weihnachtszuwendungen bis zum Betrag der

Hälfte des monatlichen Arbeitseinkommens,

höchstens aber bis zum Betrag von 3300 S;"

2. § 5 Abs. 1 und 2 hat zu lauten

„(1) Arbeitseinkommen unterliegen nicht der

Pfändung

1. bei Auszahlung für Monate oder Bruchteile

von Monaten in Höhe von 3300 S monatlich,

2. bei Auszahlung für Wochen in Höhe von

770 S wöchentlich,

3. bei Auszahlung für Tage in Höhe von 123 S

täglich.

(2) Gewährt der Verpflichtete seinem Ehegatten,

seinem früheren Ehegatten, einem ehelichen oder

unehelichen Kind oder einem sonstigen Verwandten

den Unterhalt, so erhöht sich der unpfändbare

Betrag für jede Person, der Unterhalt gewährt

wird, um 990 S monatlich (235 S wöchentlich, 37 S

täglich)."

3. Nach dem § 11 wird folgender § 11 a samt

Überschrift eingefügt

„Festsetzung von Zuschlägen

§ 11 a. Der Bundesminister für Justiz wird

ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß

des Nationalrates durch Verordnung zu den

in den §§ 3 Z 4 und 5 Abs. 1 und 2 angeführten

Beträgen einen Zuschlag festzusetzen, soweit dies

notwendig ist, um diese Beträge den geänderten

wirtschaftlichen Verhältnissen anzupassen; dabei

ist auf die Entwicklung des vom Österreichischen

Statistischen Zentralamt verlautbarten Verbraucherpreisindex

1976 und der Richtsätze für die

Ausgleichszulage nach dem ASVG Bedacht zu nehmen.

Die sich hiernach ergebenden Beträge sind in

der Verordnung festzustellen; die Beträge sind auf

volle Schilling aufzurunden."

Artikel II

Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1984 in

Kraft.

Artikel III

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Justiz, hinsichtlich des

§ 11 a im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen und mit dem Bundesminister für

soziale Verwaltung, betraut.

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