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664_1978 AT

664. Bundesgesetz: 2. Novelle zum Entgeltfortzahlungsgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 664. Bundesgesetz: 2. Novelle zum Entgeltfortzahlungsgesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Entgeltfortzahlungsgesetz, BGBl. Nr. 399/

1974, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 775/1974 und BGBl. Nr. 621/1977 wird geändert

wie folgt

1. Art. I § 8 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Als Pauschalbetrag (Abs. 1 lit. b) sind

23 v. H. des nach § 3 fortgezahlten Entgeltes

zu leisten."

2. Im Art. I § 8 Abs. 4 zweiter Sau ist der

Ausdruck „zwei Wochen" durch den Ausdruck

„vier Wochen" zu ersetzen.

3. Dem Art. I § 8 ist ein Abs. 7 mit folgendem

Wortlaut anzufügen

„(7) Die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung

haben dem Arbeitgeber den Pauschalbetrag

gemäß Abs. 1 lit. b nur danin zu erstatten,

wenn die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen

im Sinne des § 44 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

der bei ihm beschäftigten

Arbeiter, Angestellten und Lehrlinge den Betrag

von 108000 S in dem dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit

des Arbeitnehmers, für den die Leistung

des Erstattungsbetrages beantragt wird,

zweitvorangegangenen Kalendermonat nicht

übersteigt. Weicht der Beitragszeitraum vom

Kalendermonat ab, so tritt an die Stelle des Betrages

von 108000 S der dem abweichenden Beitragszeitraum

entsprechende Betrag."

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner

1979 in Kraft; Artikel I Z. 1 und 3 treten

mit 31. Dezember 1980 außer Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für soziale Verwaltung

betraut.

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