664. Bundesgesetz: 2. Novelle zum Entgeltfortzahlungsgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Entgeltfortzahlungsgesetz, BGBl. Nr. 399/
1974, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 775/1974 und BGBl. Nr. 621/1977 wird geändert
wie folgt
1. Art. I § 8 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Als Pauschalbetrag (Abs. 1 lit. b) sind
23 v. H. des nach § 3 fortgezahlten Entgeltes
zu leisten."
2. Im Art. I § 8 Abs. 4 zweiter Sau ist der
Ausdruck „zwei Wochen" durch den Ausdruck
„vier Wochen" zu ersetzen.
3. Dem Art. I § 8 ist ein Abs. 7 mit folgendem
Wortlaut anzufügen
„(7) Die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung
haben dem Arbeitgeber den Pauschalbetrag
gemäß Abs. 1 lit. b nur danin zu erstatten,
wenn die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen
im Sinne des § 44 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
der bei ihm beschäftigten
Arbeiter, Angestellten und Lehrlinge den Betrag
von 108000 S in dem dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit
des Arbeitnehmers, für den die Leistung
des Erstattungsbetrages beantragt wird,
zweitvorangegangenen Kalendermonat nicht
übersteigt. Weicht der Beitragszeitraum vom
Kalendermonat ab, so tritt an die Stelle des Betrages
von 108000 S der dem abweichenden Beitragszeitraum
entsprechende Betrag."
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner
1979 in Kraft; Artikel I Z. 1 und 3 treten
mit 31. Dezember 1980 außer Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für soziale Verwaltung
betraut.