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664_1977 AT

664. Bundesgesetz: 10. Novelle zur Bundesforste-Dienstordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 664. Bundesgesetz: 10. Novelle zur Bundesforste-Dienstordnung

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Die Bundesforste-Dienstordnung, BGBl. Nr.

201/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 384/1977, wird wie folgt geändert

1. Die Tabelle im § 17 Abs. 2 erhält folgende

Fassung

2. § 21 Abs. 2 erhält folgende Fassung

„(2) Die Dienstalterszulage beträgt in der

Verwendungsgruppe A 721 S, in der Verwendungsgruppe

B 550 S, in der Verwendungsgruppe

C 343 S und in der Verwendungsgruppe

D 298 S. Sie erhöht sich nach vier in der höchsten

Gehaltsstufe verbrachten Jahren auf das doppelte

Ausmaß der vorgenannten Beträge."

3. Die Tabelle im § 22 Abs. 4 erhält folgende Fassung

4. § 25 Abs. 6 erhält folgende Fassung

„(6) Der Zuschlag beträgt

1. für Bedienstet der Verwendungsstufe A 3

für jeden vollen Punkt 39,60 S, wenn jedoch

die Punktezahl mehr als 26 beträgt, für jeden

vollen Punkt, mit dem die Zahl 26 überschritten

wird, abweichend vom erstgenannten

Betrag 79,30 S;

2. für Revierförster

a) für 3 Punkte 271,60 S,

b) für 4 Punkte 361,20 S,

c) für 5 Punkte 452,10 S und

d) für jeden weiteren Punkt 224,50 S zusätzlich."

5. Im § 25 a Abs. 1 wird der Betrag „993 S"

durch den Betrag „1072 S" ersetzt.

6. § 65 Abs. 3 erhält folgende Fassung

„(3) Der monatliche Beitrag beträgt

a) ab 1. Jänner 1978 0,22 v. H.,

b) ab 1. Jänner 1979 0,24 v. H.,

c) ab 1. Jänner 1980 0,26 v. H. und

d) ab 1. Jänner 1981 0,28 v. H.

der Beitragsgrundlage nach Abs. 2 bis zur Höhe

der jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage in der

gesetzlichen Pensionsversicherung und

a) ab 1. Jänner 1978 5,5 v. H.,

b) ab 1. Jänner 1979 6 v. H.,

c) ab 1. Jänner 1980 6,5 v. H. und

d) ab 1. Jänner 1981 7 v. H.

des diese Höchstbeitragsgrundlage übersteigenden

Teiles. Der Beitrag von der Sonderzahlung

beträgt die Hälfte des sich unter Außerachtlassung

der Nebengebühren ergebenden monatlichen

Beitrages."

Artikel II

Der im Art. III Z. 3 der 7. Novelle zur Bundesforste-

Dienstordnung, BGBl. Nr. 398/1975, in

der Fassung des Art. III Z. 2 des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 295/1976 angeführte Betrag von

„951 S" wird durch den Betrag von „1027 S"

ersetzt.

Artikel DI

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1978

in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist, soweit darin nichts anders bestimmt wird,

die Bundesregierung, in Angelegenheiten jedoch,

die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers

betreffen, dieser Bundesminister betraut.

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