664. Bundesgesetz: 10. Novelle zur Bundesforste-Dienstordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Die Bundesforste-Dienstordnung, BGBl. Nr.
201/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 384/1977, wird wie folgt geändert
1. Die Tabelle im § 17 Abs. 2 erhält folgende
Fassung
2. § 21 Abs. 2 erhält folgende Fassung
„(2) Die Dienstalterszulage beträgt in der
Verwendungsgruppe A 721 S, in der Verwendungsgruppe
B 550 S, in der Verwendungsgruppe
C 343 S und in der Verwendungsgruppe
D 298 S. Sie erhöht sich nach vier in der höchsten
Gehaltsstufe verbrachten Jahren auf das doppelte
Ausmaß der vorgenannten Beträge."
3. Die Tabelle im § 22 Abs. 4 erhält folgende Fassung
4. § 25 Abs. 6 erhält folgende Fassung
„(6) Der Zuschlag beträgt
1. für Bedienstet der Verwendungsstufe A 3
für jeden vollen Punkt 39,60 S, wenn jedoch
die Punktezahl mehr als 26 beträgt, für jeden
vollen Punkt, mit dem die Zahl 26 überschritten
wird, abweichend vom erstgenannten
Betrag 79,30 S;
2. für Revierförster
a) für 3 Punkte 271,60 S,
b) für 4 Punkte 361,20 S,
c) für 5 Punkte 452,10 S und
d) für jeden weiteren Punkt 224,50 S zusätzlich."
5. Im § 25 a Abs. 1 wird der Betrag „993 S"
durch den Betrag „1072 S" ersetzt.
6. § 65 Abs. 3 erhält folgende Fassung
„(3) Der monatliche Beitrag beträgt
a) ab 1. Jänner 1978 0,22 v. H.,
b) ab 1. Jänner 1979 0,24 v. H.,
c) ab 1. Jänner 1980 0,26 v. H. und
d) ab 1. Jänner 1981 0,28 v. H.
der Beitragsgrundlage nach Abs. 2 bis zur Höhe
der jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage in der
gesetzlichen Pensionsversicherung und
a) ab 1. Jänner 1978 5,5 v. H.,
b) ab 1. Jänner 1979 6 v. H.,
c) ab 1. Jänner 1980 6,5 v. H. und
d) ab 1. Jänner 1981 7 v. H.
des diese Höchstbeitragsgrundlage übersteigenden
Teiles. Der Beitrag von der Sonderzahlung
beträgt die Hälfte des sich unter Außerachtlassung
der Nebengebühren ergebenden monatlichen
Beitrages."
Artikel II
Der im Art. III Z. 3 der 7. Novelle zur Bundesforste-
Dienstordnung, BGBl. Nr. 398/1975, in
der Fassung des Art. III Z. 2 des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 295/1976 angeführte Betrag von
„951 S" wird durch den Betrag von „1027 S"
ersetzt.
Artikel DI
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1978
in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist, soweit darin nichts anders bestimmt wird,
die Bundesregierung, in Angelegenheiten jedoch,
die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers
betreffen, dieser Bundesminister betraut.