664. Bundesgesetz: Änderung des Prämiensparförderungsgesetzes und des Einkommensteuergesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
ABSCHNITT I
Prämiensparförderungsgesetz
Artikel I
Das Prämiensparförderungsgesetz, BGBl.
Nr. 143/1962, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 24/1973 wird wie folgt geändert
1. Nach § 2 ist folgender § 2 a einzufügen
„§ 2 a. Für die nach dem 8. Juni 1976 abgeschlossenen
Prämiensparverträge gilt § 2 nur
nach Maßgabe folgender Bestimmungen
1. Die Prämiensparzeit beträgt fünf Jahre,
2. die Kreditunternehmung hat für die Zeit
bis 31. Dezember 1976 eine Sparprämie in
Höhe von sieben Zwölftel, für die Zeit ab
1. Jänner 1977 in Höhe von einem Drittel
der Zinsen und Zinseszinsen zu gewähren."
2. Dem § 4 ist folgender Abs. 4 anzufügen
„(4) Bei Ableben eines Prämiensparers gilt der
Prämiensparvertrag als mit sofortiger Wirkung
abgelaufen. In diesem Fall hat die Kreditunternehmung
den angesparten Betrag bis zum Todestag
mit 6% zu verzinsen und die anteiligen Sparprämien
gutzuschreiben. Ab dem Todestag ist
das Guthaben mit dem für Spareinlagen mit gesetzlicher
Kündigungsfrist jeweils allgemein geltenden
Zinsfuß zu verzinsen."
3. Im § 6 entfällt Abs. 2. Die Absatzbezeichnung
„(1)" ist zu streichen.
4. Im § 7 Abs. 1 sind die Höchstbeträge
„70000 S" und „40000 S" durch „150000 S"
und „100000 S" und im Abs. 2 ist der Betrag
„40000 S" durch „100000 S" zu ersetzen.
5. Dem § 8 ist als letzter Satz anzufügen
„§ 3 Abs. 1 ist in diesem Falle nicht anzuwenden."
6. § 9 hat wie folgt zu lauten
„§ 9. Sparprämien) gemäß § 2 Abs. 2 lit. b
und § 2 a Z. 2 sind von der Einkommensteuer
befreit."
7. § 11 hat zu lauten
„§ 11. (1) Die Verbände der Kreditunternehmungen
haben dem Bundesminister für Finanzen
spätestens bis zum 28. Feber jedes Jahres für
ihren Bereich folgende Daten mit Stand Ende
des vorangegangenen Jahres bekanntzugeben
a) Die Zahl der im abgelaufenen Jahr neu
abgeschlossenen sowie die Zahl der bestehenden
Prämiensparverträge,
b) den gesamten Stand der Prämiensparguthaben,
aufgeschlüsselt nach den geleisteten
Kapitaleinzahlungen und der Summe der
bisher angefallenen Zinsen und Sparprämien,
c) den Gesamtbetrag der aushaftenden bundesverbürgten
Kredite gemäß § 7 Albs. 1.
(2) Die Kreditunternehmungen haben dem
Bundesminister für Finanzen oder seinen Beauftragten
jederzeit Einsicht in die Unterlagen, betreffend
die Prämiensparkonten und die gemäß
§ 7 Abs. 1 bundesverbürgten Kredite, zu gewähren."
Artikel II
Von Prämiensparkonten zu Prämiensparverträgen,
die vor dem 9. Juni 1976 abgeschlossen
wurden, können vom Sparer auf ein nach Ablauf
der Prämiensparzeit bei derselben Kreditunternehmung
neu zu errichtendes Prämiensparkonto bis
zu 20000 S in Anrechnung auf die für die ersten
vier Kalendervierteljahre gemäß § 2 Abs. 1 lit. a
des Prämiensparförderungsgesetzes, BGBl.
Nr. 143/1962, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 24/1973 zulässige Einlage übertragen
werden. § 3 Abs. 2 des Prämiensparförderungsgesetzes
findet in diesem Falle keine Anwendung.
Ist die Übertragung geringer als 20000 S,
kann der Sparer durch Einzahlungen in den
ersten vier Kalendervierteljahren den übertragenen
Betrag auf 20000 S ergänzen, wobei jedoch
die vierteljährliche Höchsteinzahlung gemäß § 3
Abs. 2 nicht überschritten werden darf. Diese
Bestimmungen gelten erstmals für die am 31. Dezember
1976 auslaufenden Prämiensparverträge.
ABSCHNITT II
Einkommensteuergesetz
Artikel I
Das Einkommensteuergesetz 1972, BGBl.
Nr. 440, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 493/1972, 27/1974, 409/1974, 469/1974,
335/1975, 391/1975, 636/1975 und 143/1976 wird
wie folgt geändert
1. Der Abs. 6 des § 4 hat zu lauten:.,
(6) Bei der Ermittlung der Einkünfte aus
selbständiger Arbeit sind für üblicherweise nicht
belegbare Betriebsausgaben 5 v. H. der Einnahmen
aus freiberuflicher Tätigkeit (§ 22 Abs. 1
Z. 1), höchstens jedoch 20000 S jährlich, ohne
besonderen Nachweis abzusetzen. Die genannten
Beträge erhöhen sich auf 10 v. H. der Einnahmen
aus der freiberuflichen Tätigkeit als Arzt,
Tierarzt oder Dentist, höchstens jedoch auf
30000 S jährlich; dieser Betrag erhöht sich bei
praktischen Ärzten, die in Gemeinden mit weniger
als 5000 Einwohnern ihre Praxis ausüben
(Landärzte), auf 35000 S jährlich. Die Einwohnerzahl
bestimmt sich nach dem vom Österreichischen
Statistischen Zentralamt auf Grund der
letzten Volkszählung festgestellten Ergebnis."
2. Der Abs. 4 des § 8 hat zu lauten:.,
(4) Abweichend vom Abs. 3 beträgt der Abschreibungssatz
60 v. H. der Anschaffungs- oder
Herstellungskosten
1. von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens,
soweit diese im Inland ausschließlich und unmittelbar
dem Umweltschutz dienen und
die Anschaffung oder Herstellung gesetzlich
vorgeschrieben oder im öffentlichen Interesse
erforderlich ist,
2. von Mitbenützungsrechten an den unter
Z. 1 genannten Anlagen,
3. von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens,
die ausschließlich und unmittelbar der Entwicklung
oder Verbesserung volkswirtschaftlich
wertvoller Erfindungen dienen,
wenn der volkswirtschaftliche Wert der betreffenden
Erfindung durch eine Bescheinigung
des Bundesministers für Handel, Gewerbe
und Industrie nachgewiesen wind,
4. von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens,
die der Erzeugung elektrischer Energie dienen,
wenn von den Bestimmungen des Elektrizitätsförderungsgesetzes
1969 nicht Gebrauch
gemacht wird oder nicht Gebrauch
gemacht werden kann. Voraussetzung ist,
daß es sich entweder um Anlagen der Kraft-
Wärme-Kupplung handelt oder um Anlagen.,
die elektrische Energie überwiegend aus der
Verbrennung eigenbetrieblich anfallender
Abfallstoffe erzeugen. Das Vorliegen dieser
Voraussetzungen ist durch eine Bescheinigung
des Bundesministers für Handel, Gewerbe
und Industrie nachzuweisen.
Der restliche Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten
der in den Z. 1 bis 4 genannten
Wirtschaftsgüter ist gleichmäßig auf die nächsten
vier Wirtschaftsjahre verteilt abzuschreiben.
Neben diesen vorzeitigen Abschreibungen ist
keine gewöhnliche Absetzung für Abnutzung
(§ 7) zulässig. Abs. 3 letzter Satz ist anzuwenden."
3. Im § 106 a Abs. 3 tritt an die Stelle des
Betrages von 55000 S der Betrag von 60000 S
und an die Stelle des Betrages von 15000 S der
Betrag von 17000 S.
4. Der Abs. 1 des § 107 hat zu lauten
„(1) Bei Erwerb von auf Inhaber lautenden
Teilschuldverschreibungen inländischer Schuldner
wird unbeschränkt Steuerpflichtigen (§ 1 Abs. 1)
auf Antrag Einkommensteuer (Lohnsteuer)
pauschal erstattet. Das Ausmaß dieser Erstattung
beträgt
1. bei Erwerb von Teilschuldverschreibungen
nach dem 31. Dezember 1972 und vor dem
1. Jänner 1977 15 v. H. des Nennbetrages
der erworbenen Wertpapiere, soweit dieser
im Kalenderjahr 100000 S nicht übersteigt,
2. bei Erwerb von in Schillingwährung begebenen
Teilschuldverschreibungen nach dem
31. Dezember 1976 10 v. H. des Nennbetrages
der erworbenen Wertpapiere, soweit
dieser im Kalenderjahr 100000 S nicht
übersteigt.
Den Teilschuldverschreibungen sind Pfandbriefe
und Kommunalschuldverschreibungen gleichgestellt.
Voraussetzung ist, daß die in Z. 1 genannten
Wertpapiere mit einer Mindestlaufzeit
von 15 Jahren und die in Z. 2 genannten Wertpapiere
mit einer mittleren Laufzeit von mindestens
acht Jahren ausgestattet sind, wobei die
mittlere Laufzeit nach folgender Formel zu berechnen
ist
Weiters ist Voraussetzung, daß die Wertpapiere
im Jahre ihrer Begebung (Ausgabe) bei ein und
derselben österreichischen Kreditunternehmung
erworben und hinterlegt werden. Als Hinterlegung
gelten die Streifbandverwahrung und die
Sammelverwahrung sowie die Eintragung im
Bundesschuldbuch."
5. Der Abs. 4 des § 107 hat zu lauten
„(4) Dem Steuerpflichtigen steht das Recht
zu, die Wertpapiere jederzeit dem Depot zu
entnehmen. Als Entnahme gilt auch die Entnahme
aus der Sammelverwahrung — ausgenommen
die Fälle des Abs. 6 — und die Löschung
der Eintragung im Bundesschuldbuch.
In diesen Fällen hat die Kreditunternehmung
für Wertpapiere im Sinne des Abs. 1 Z. 1
15 v. H., für Wertpapiere im Sinne des Abs. 1
Z. 2 10 v. H. des Nennbetrages der entnommenen
Wertpapiere als Einkommensteuer (Lohnsteuer)
für Rechnung des Steuerpflichtigen an
die für sie zuständige Finanzlandesdirektion abzuführen;
diese Beträge sind nach den für die
Einhebung der Lohnsteuer geltenden Bestimmungen
zu behandeln. Der abzuführende Abgabenbetrag
ermäßigt sich für Wertpapiere im Sinne
des Abs. 1 Z. 1 auf 6 v. H., wenn die Entnahme
aus dem Depot erst nach Ablauf von sieben
Jahren erfolgt. Die Abgabenabfuhr entfällt,
wenn die Wertpapiere bis zur Tilgung oder
mindestens 15 Jahre im Depot belassen werden.
Dies gilt nicht, wenn zwischen der Anschaffung
und einer Tilgung, die auf eine vorzeitige Kündigung
zurückzuführen ist, ein Zeitraum von weniger
als sieben Jahren liegt. Gehen die Wertpapiere
von Todes wegen oder in Abgeltung
eines Pflichtteilsanspruches oder in Abgeltung
von Ansprüchen aus Vermächtnissen über oder
erfolgt eine Übertragung auf Miterben zur
Teilung des Nachlasses, so liegt keine Entnahme
vor, soweit diese Wertpapiere weiterhin im
Sinne des Abs. 1 hinterlegt bleiben. Dies gilt
auch für gemäß den §§ 84 a und 104 des
Einkommensteuergesetzes 1967, BGBl. Nr. 268,
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 370/1970, erworbene Wertpapiere."
6. Der Abs. 8 des § 107 hat zu lauten
„(8) Beim Umtausch von Wandelschuldverschreibungen
in Aktien gelten die Bestimmungen
des Abs. 7 sinngemäß. Der abzuführende Abgabenbetrag
(Abs. 4) ermäßigt sich für Wandelschuldverschreibungen,
die vor dem 1. Jänner
1977 erworben wurden, auf 6 v. H., wenn die
Entnahme der eingetauschten Aktien aus dem
Depot erst nach Ablauf von sieben Jahren seit
dem Erwerb der Wandelschuldverschreibungen
erfolgt. Die Abgabenabfuhr entfällt zur Gänze,
wenn die Wandelschuldverschreibungen und die
eingetauschten Aktien zusammen mehr als zehn
Jahre im Depot belassen wurden."
7. Der Abs. 14 des § 107 hat zu lauten
„(14) Die Zeit der Hinterlegung beträgt mindestens
zehn Jahre. Der äbzuführende Abgabenbetrag
ermäßigt sich für Aktien, die vor dem
1. Jänner 1977 erworben wurden, auf 6 v. H.,
wenn die Entnahme aus dem Depot erst nach
Ablauf von sieben Jahren erfolgt."
8. Der Abs. 1 des § 108 hat zu lauten
„(1) Leistet ein unbeschränkt Steuerpflichtiger
(§ 1 Abs. 1) Beiträge an eine Bausparkasse, die
ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland
hat, so wird ihm auf Antrag Einkommensteuer
(Lohnsteuer) erstattet. Die Erstattung erfolgt mit
einem Pauschbetrag in Höhe von 17 v. H. des
Gesamtbetrages, der auf Grund der im jeweiligen
Kalenderjahr tatsächlich geleisteten Zahlung
und der Steuererstattung gutgeschrieben wird,
wobei der Anteil der tatsächlich geleisteten
Zahlung 83 v. H. zu betragen hat. Die Erstattung
steht dem Steuerpflichtigen nur für
jeweils einen Bausparvertrag zu."
9. Der Abs. 2 des § 108 hat zu lauten
„(2) Die Einkommensteuer (Lohnsteuer) darf
dem Steuerpflichtigen nur bis zu einer Bemessungsgrundlage
im Sinne des Abs. 1 zweiter Satz
von 7000 S jährlich erstattet werden. Diese Bemessungsgrundlage
erhöht sich für den unbeschränkt
steuerpflichtigen Ehegatten um 7000 S
jährlich und für jedes Kind, für das dem Steuerpflichtigen
oder seinem unbeschränkt steuerpflichtigen
Ehegatten Familienbeihilfe auf Grund
des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 oder
eine gleichartige ausländische Beihilfe im Sinne
des § 4 des (genannten Gesetzes gewährt wird,
um je 3000 S jährlich, sofern diesen Personen
nicht im selben Kalenderjahr auf Grund einer
eigenen Abgabenerklärung (Abs. 3 erster Satz)
Erstattungsbeträge zustehen. Ehegatten und
Kinder, für die dem Steuerpflichtigen in einem
Kalenderjahr Erhöhungsbeträge zustehen, dürfen
im selben Kalenderjahr keine Einkommen(Lohn)steuererstattung
geltend machen. Sie können jedoch
erklären, daß die im Rahmen des betreffenden
Bausparvertrages für sie geltend gemachten
Erhöhungsbeträge dem Steuerpflichtigen ab
dem folgenden Kalenderjahr nicht mehr zustehen
sollen. Diese Erklärung ist auf dem amtlichen
Vordruck in zweifacher Ausfertigung bis
30. November bei der Abgabenbehörde im Wege
jener Bausparkasse abzugeben, mit der der
Steuerpflichtige den betreffenden Bausparvertrag
abgeschlossen hat. Für Personen, die eine
solche Erklärung abgegeben haben, stehen dem
Steuerpflichtigen Erhöhungsbeträge ab dem folgenden
Kalenderjahr nicht mehr zu. Die Bausparkasse
ist verpflichtet, binnen zwei Wochen
den Steuerpflichtigen durch Übermittlung der
zweiten Erklärungsausfertigung vom Wegfall der
Erhöhungsbeträge zu verständigen. Eine Mitteilungspflicht
im Sinne des Abs. 4 vorletzter
Satz besteht nicht."
10. Der Abs. 3 des § 108 hat zu lauten
„(3) Der Steuerpflichtige hat die Erstattung
auf dem amtlichen Vordruck im Wege der Bausparkasse
bei der Abgabenbehörde zu beantragen
und dabei zu erklären, daß die in den
Abs. 1 und 2 angeführten Voraussetzungen vorliegen.
Diese Abgabenerklärung ist mit dem
Antrag auf Abschluß des Bausparvertrages, auf
Grund dessen die Einkommensteuer (Lohnsteuer)
erstattet werden soll, abzugeben. Mit dem Todestag
des Steuerpflichtigen verliert die Abgabenerklärung
ihre Wirksamkeit. Die Abgabenerklärung
kann widerrufen werden; ebenso kann auf
Erhöhungsbeträge (Abs. 2) verzichtet werden.
Sowohl der Widerruf als auch der Verzicht sind,
erst mit Beginn des nächstfolgenden Kalenderjahres
wirksam."
11. Der Abs. 6 des § 108 hat zu lauten
„(6) Die Bausparkasse ist verpflichtet, der Abgabenbehörde
ohne amtliche Aufforderung Mitteilung
zu machen, wenn Beiträge, die als
Grundlage einer Steuererstattung geleistet wurden,
und die erstattete Steuer selbst ganz oder
zum Teil zurückgezahlt werden oder die Ansprüche
aus dem Bausparvertrag als Sicherstellung
dienen. Die Mitteilung hat die erstatteten
Beträge auszuweisen. Die Mitteilungspflicht
bleibt durch einen Widerruf der Abgabenerklärung
(Abs. 3 vorletzter Satz) unberührt. Erfolgt
die Rückzahlung oder Sicherstellung im Sinne
des ersten Satzes erst nach Ablauf von sechs
Jahren seit Vertragsabschluß, so erstreckt sich
die Mitteilungspflicht nur auf jene Beiträge, die
nach diesem Zeitpunkt im Kalenderjahr der
Rückzahlung oder Sicherstellung als Grundlage
einer Steuererstattung geleistet wurden, und auf
die erstattete Steuer selbst. Die Mitteilungspflicht
entfällt, wenn Beiträge zurückgezahlt werden,
weil der Bausparvertrag wegen Todes des Bausparers
aufgelöst wurde."
12. Der Abs. 7 des § 108 hat zu lauten
„(7) Zu Unrecht erstattete Einkommensteuer
(Lohnsteuer) ist vom Steuerpflichtigen zurückzufordern.
Die Rückforderung hat auch insoweit
zu erfolgen, als eine Rückzahlung oder Sicherstellung
erfolgt, für die eine Mitteilungspflicht
der Bausparkasse besteht (Abs. 6). Eine Rückforderung
hat jedoch zu unterbleiben, wenn
1. die Bausparkasse den zurückzufordernden
Betrag mit Zustimmung des Steuerpflichtigen an
die für sie zuständige Finanzlandesdirektion abführt,
2. in den Fällen des Abs. 6 die rückgezahlten,
begünstigten Beiträge oder die Sicherstellung der
Wohnraumbeschaffung im Sinne des § 18 Abs. 1
Z. 3 dienen, wobei eine Rückforderung auch dann
zu unterbleiben hat, wenn der Wohnraum durch
oder für im Abs. 2 genannte Personen geschaffen
wird."
13. Der Abs. 10 des § 108 hat zu lauten
„(10) Sobald das Guthaben aus dem Bausparvertrag
ganz oder zum Teil zurückgezahlt wird
oder die Ansprüche aus dem Bausparvertrag als
Sicherstellung dienen, kann der Bausparvertrag
nicht mehr die Grundlage für eine Steuererstattung
bilden, wobei es unmaßgeblich ist, ob eine
Rückforderung im Sinne der Abs. 7 bis 9 zu erfolgen
hat. Dies gilt auch, wenn der Steuerpflichtige
nach Ablauf von sechs Jahren seit
Vertragsabschluß in einem der folgenden Kalenderjahre
keine Beiträge mehr geleistet hat."
14. Der § 114 hat zu lauten
„§ 114. (1) Für Bausparverträge, die vor dem
1. Jänner 1973 abgeschlossen wurden, können die
Abgabenerklärungen im Sinne des § 108 Abs. 3
bis 31. Dezember 1977 abgegeben werden. Eine
Steuererstattung kann jedoch bei derartigen Bausparverträgen
erst für Beiträge erfolgen, die ab
Beginn des Kalenderjahres der Antragstellung
geleistet wurden.
(2) Für Bausparverträge, die vor dem 1. November
1971 abgeschlossen wurden, kann eine
Steuererstattung nach Ablauf von fünf Jahren
nicht erfolgen.
(3) Abweichend von der Bestimmung des § 108
Abs. 1 erfolgt die Steuererstattung für Beiträge,
die vor dem 1. Jänner 1977 geleistet werden,
mit einem Pauschbetrag in Höhe von 25 v. H.
des Gesamtbetrages, der auf Grund der im jeweiligen
Kalenderjahr tatsächlich geleisteten
Zahlung und der Steuererstattung gutgeschrieben
wird, wobei der Anteil der tasächlich geleisteten
Zahlung 75 v. H. zu betragen hat. In gleicher
Höhe erfolgt die Steuererstattung für Beiträge,
die innerhalb von sechs Jahren nach Abschluß
eines Bausparvertrages geleistet werden, wenn
der Antrag auf Vertragsabschluß vor dem
9. Juni 1976 gestellt wurde.
(4) Für Bausparverträge, die vor dem 1. Jänner
1973 abgeschlossen wurden, tritt an die Stelle
des im Abs. 3 sowie im § 108 Abs. 6 und 10
genannten Zeitraumes von sechs Jahren ein Zeitraum
von fünf Jahren.
(5) Für die im Abs. 4 genannten Bausparverträge
bleibt die Mitteilungspflicht der Bausparkassen
nach § 10 Abs. 1 Z. 3 lit. b vorletzter
Satz des Einkommensteuergesetzes 1967 aufrecht.
(6) Für Bausparibeiträge, die vor dem 1. Jänner
1973 als Sonderausgaben geltend gemacht wurden
und in der Folge widmungswidrig verwendet
werden (§ 10 Abs. 1 Z. 3 lit. b des Einkommensteuergesetzes
1967), hat eine Nachversteuerung
unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmung
des § 18 Abs. 4 dieses Bundesgesetzes zu erfolgen."
15. Der Abs. 1 des § 123 hat zu lauten
„(1) Von Forderungen aus Lieferungen und
sonstigen Leistungen, die gemäß § 6 Z. 1 bis 3
des Umsatzsteuergesetzes 1972 von der Umsatzsteuer
befreit sind und in den Kalenderjahren
1973 bis 1979 angeschafft wurden, kann in den
Vermögensübersichten (Bilanzen), in denen sie
erstmals auszuweisen sind, eine pauschale Teilwertabschreibung
vorgenommen werden. Diese
Teilwertabschreibung beträgt für die im Kalenderjahr
1973 angeschafften Forderungen 5 v. H.,
für die in den Kalenderjahren 1974 bis 1976
angeschafften Forderungen 10 v. H. und für die
in den Kalenderjahren 1977 bis 1979 angeschafften
Forderungen 15 v. H. der Anschaffungskosten
(des Forderungsnennbetrages)."
Artikel II
1. Die Bestimmungen des Art. I Z. 1 und 2
sind erstmalig bei der Veranlagung für das
Kalenderjahr 1977 anzuwenden.
2. Die Bestimmungen des Art. I Z. 3 sind
erstmalig für Zeiträume nach dem 31. Dezember
1976 anzuwenden.
Abschnitt III
Vollziehung
Mit der Vollziehung des Abschnittes II Art. I
Z. 2 ist hinsichtlich der Anwendung des § 8
Abs. 4 Z. 3 zweiter Halbsatz und des § 8 Abs. 4
Z. 4 letzter Satz des Einkommensteuergesetzes
1972 der Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie, mit der Vollziehung der übrigen
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Bundesminister
für Finanzen betraut.