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664_1976 AT

664. Bundesgesetz: Änderung des Prämiensparförderungsgesetzes und des Einkommensteuergesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 664. Bundesgesetz: Änderung des Prämiensparförderungsgesetzes und des Einkommensteuergesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

ABSCHNITT I

Prämiensparförderungsgesetz

Artikel I

Das Prämiensparförderungsgesetz, BGBl.

Nr. 143/1962, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 24/1973 wird wie folgt geändert

1. Nach § 2 ist folgender § 2 a einzufügen

„§ 2 a. Für die nach dem 8. Juni 1976 abgeschlossenen

Prämiensparverträge gilt § 2 nur

nach Maßgabe folgender Bestimmungen

1. Die Prämiensparzeit beträgt fünf Jahre,

2. die Kreditunternehmung hat für die Zeit

bis 31. Dezember 1976 eine Sparprämie in

Höhe von sieben Zwölftel, für die Zeit ab

1. Jänner 1977 in Höhe von einem Drittel

der Zinsen und Zinseszinsen zu gewähren."

2. Dem § 4 ist folgender Abs. 4 anzufügen

„(4) Bei Ableben eines Prämiensparers gilt der

Prämiensparvertrag als mit sofortiger Wirkung

abgelaufen. In diesem Fall hat die Kreditunternehmung

den angesparten Betrag bis zum Todestag

mit 6% zu verzinsen und die anteiligen Sparprämien

gutzuschreiben. Ab dem Todestag ist

das Guthaben mit dem für Spareinlagen mit gesetzlicher

Kündigungsfrist jeweils allgemein geltenden

Zinsfuß zu verzinsen."

3. Im § 6 entfällt Abs. 2. Die Absatzbezeichnung

„(1)" ist zu streichen.

4. Im § 7 Abs. 1 sind die Höchstbeträge

„70000 S" und „40000 S" durch „150000 S"

und „100000 S" und im Abs. 2 ist der Betrag

„40000 S" durch „100000 S" zu ersetzen.

5. Dem § 8 ist als letzter Satz anzufügen

„§ 3 Abs. 1 ist in diesem Falle nicht anzuwenden."

6. § 9 hat wie folgt zu lauten

„§ 9. Sparprämien) gemäß § 2 Abs. 2 lit. b

und § 2 a Z. 2 sind von der Einkommensteuer

befreit."

7. § 11 hat zu lauten

„§ 11. (1) Die Verbände der Kreditunternehmungen

haben dem Bundesminister für Finanzen

spätestens bis zum 28. Feber jedes Jahres für

ihren Bereich folgende Daten mit Stand Ende

des vorangegangenen Jahres bekanntzugeben

a) Die Zahl der im abgelaufenen Jahr neu

abgeschlossenen sowie die Zahl der bestehenden

Prämiensparverträge,

b) den gesamten Stand der Prämiensparguthaben,

aufgeschlüsselt nach den geleisteten

Kapitaleinzahlungen und der Summe der

bisher angefallenen Zinsen und Sparprämien,

c) den Gesamtbetrag der aushaftenden bundesverbürgten

Kredite gemäß § 7 Albs. 1.

(2) Die Kreditunternehmungen haben dem

Bundesminister für Finanzen oder seinen Beauftragten

jederzeit Einsicht in die Unterlagen, betreffend

die Prämiensparkonten und die gemäß

§ 7 Abs. 1 bundesverbürgten Kredite, zu gewähren."

Artikel II

Von Prämiensparkonten zu Prämiensparverträgen,

die vor dem 9. Juni 1976 abgeschlossen

wurden, können vom Sparer auf ein nach Ablauf

der Prämiensparzeit bei derselben Kreditunternehmung

neu zu errichtendes Prämiensparkonto bis

zu 20000 S in Anrechnung auf die für die ersten

vier Kalendervierteljahre gemäß § 2 Abs. 1 lit. a

des Prämiensparförderungsgesetzes, BGBl.

Nr. 143/1962, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 24/1973 zulässige Einlage übertragen

werden. § 3 Abs. 2 des Prämiensparförderungsgesetzes

findet in diesem Falle keine Anwendung.

Ist die Übertragung geringer als 20000 S,

kann der Sparer durch Einzahlungen in den

ersten vier Kalendervierteljahren den übertragenen

Betrag auf 20000 S ergänzen, wobei jedoch

die vierteljährliche Höchsteinzahlung gemäß § 3

Abs. 2 nicht überschritten werden darf. Diese

Bestimmungen gelten erstmals für die am 31. Dezember

1976 auslaufenden Prämiensparverträge.

ABSCHNITT II

Einkommensteuergesetz

Artikel I

Das Einkommensteuergesetz 1972, BGBl.

Nr. 440, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 493/1972, 27/1974, 409/1974, 469/1974,

335/1975, 391/1975, 636/1975 und 143/1976 wird

wie folgt geändert

1. Der Abs. 6 des § 4 hat zu lauten:.,

(6) Bei der Ermittlung der Einkünfte aus

selbständiger Arbeit sind für üblicherweise nicht

belegbare Betriebsausgaben 5 v. H. der Einnahmen

aus freiberuflicher Tätigkeit (§ 22 Abs. 1

Z. 1), höchstens jedoch 20000 S jährlich, ohne

besonderen Nachweis abzusetzen. Die genannten

Beträge erhöhen sich auf 10 v. H. der Einnahmen

aus der freiberuflichen Tätigkeit als Arzt,

Tierarzt oder Dentist, höchstens jedoch auf

30000 S jährlich; dieser Betrag erhöht sich bei

praktischen Ärzten, die in Gemeinden mit weniger

als 5000 Einwohnern ihre Praxis ausüben

(Landärzte), auf 35000 S jährlich. Die Einwohnerzahl

bestimmt sich nach dem vom Österreichischen

Statistischen Zentralamt auf Grund der

letzten Volkszählung festgestellten Ergebnis."

2. Der Abs. 4 des § 8 hat zu lauten:.,

(4) Abweichend vom Abs. 3 beträgt der Abschreibungssatz

60 v. H. der Anschaffungs- oder

Herstellungskosten

1. von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens,

soweit diese im Inland ausschließlich und unmittelbar

dem Umweltschutz dienen und

die Anschaffung oder Herstellung gesetzlich

vorgeschrieben oder im öffentlichen Interesse

erforderlich ist,

2. von Mitbenützungsrechten an den unter

Z. 1 genannten Anlagen,

3. von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens,

die ausschließlich und unmittelbar der Entwicklung

oder Verbesserung volkswirtschaftlich

wertvoller Erfindungen dienen,

wenn der volkswirtschaftliche Wert der betreffenden

Erfindung durch eine Bescheinigung

des Bundesministers für Handel, Gewerbe

und Industrie nachgewiesen wind,

4. von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens,

die der Erzeugung elektrischer Energie dienen,

wenn von den Bestimmungen des Elektrizitätsförderungsgesetzes

1969 nicht Gebrauch

gemacht wird oder nicht Gebrauch

gemacht werden kann. Voraussetzung ist,

daß es sich entweder um Anlagen der Kraft-

Wärme-Kupplung handelt oder um Anlagen.,

die elektrische Energie überwiegend aus der

Verbrennung eigenbetrieblich anfallender

Abfallstoffe erzeugen. Das Vorliegen dieser

Voraussetzungen ist durch eine Bescheinigung

des Bundesministers für Handel, Gewerbe

und Industrie nachzuweisen.

Der restliche Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten

der in den Z. 1 bis 4 genannten

Wirtschaftsgüter ist gleichmäßig auf die nächsten

vier Wirtschaftsjahre verteilt abzuschreiben.

Neben diesen vorzeitigen Abschreibungen ist

keine gewöhnliche Absetzung für Abnutzung

(§ 7) zulässig. Abs. 3 letzter Satz ist anzuwenden."

3. Im § 106 a Abs. 3 tritt an die Stelle des

Betrages von 55000 S der Betrag von 60000 S

und an die Stelle des Betrages von 15000 S der

Betrag von 17000 S.

4. Der Abs. 1 des § 107 hat zu lauten

„(1) Bei Erwerb von auf Inhaber lautenden

Teilschuldverschreibungen inländischer Schuldner

wird unbeschränkt Steuerpflichtigen (§ 1 Abs. 1)

auf Antrag Einkommensteuer (Lohnsteuer)

pauschal erstattet. Das Ausmaß dieser Erstattung

beträgt

1. bei Erwerb von Teilschuldverschreibungen

nach dem 31. Dezember 1972 und vor dem

1. Jänner 1977 15 v. H. des Nennbetrages

der erworbenen Wertpapiere, soweit dieser

im Kalenderjahr 100000 S nicht übersteigt,

2. bei Erwerb von in Schillingwährung begebenen

Teilschuldverschreibungen nach dem

31. Dezember 1976 10 v. H. des Nennbetrages

der erworbenen Wertpapiere, soweit

dieser im Kalenderjahr 100000 S nicht

übersteigt.

Den Teilschuldverschreibungen sind Pfandbriefe

und Kommunalschuldverschreibungen gleichgestellt.

Voraussetzung ist, daß die in Z. 1 genannten

Wertpapiere mit einer Mindestlaufzeit

von 15 Jahren und die in Z. 2 genannten Wertpapiere

mit einer mittleren Laufzeit von mindestens

acht Jahren ausgestattet sind, wobei die

mittlere Laufzeit nach folgender Formel zu berechnen

ist

Weiters ist Voraussetzung, daß die Wertpapiere

im Jahre ihrer Begebung (Ausgabe) bei ein und

derselben österreichischen Kreditunternehmung

erworben und hinterlegt werden. Als Hinterlegung

gelten die Streifbandverwahrung und die

Sammelverwahrung sowie die Eintragung im

Bundesschuldbuch."

5. Der Abs. 4 des § 107 hat zu lauten

„(4) Dem Steuerpflichtigen steht das Recht

zu, die Wertpapiere jederzeit dem Depot zu

entnehmen. Als Entnahme gilt auch die Entnahme

aus der Sammelverwahrung — ausgenommen

die Fälle des Abs. 6 — und die Löschung

der Eintragung im Bundesschuldbuch.

In diesen Fällen hat die Kreditunternehmung

für Wertpapiere im Sinne des Abs. 1 Z. 1

15 v. H., für Wertpapiere im Sinne des Abs. 1

Z. 2 10 v. H. des Nennbetrages der entnommenen

Wertpapiere als Einkommensteuer (Lohnsteuer)

für Rechnung des Steuerpflichtigen an

die für sie zuständige Finanzlandesdirektion abzuführen;

diese Beträge sind nach den für die

Einhebung der Lohnsteuer geltenden Bestimmungen

zu behandeln. Der abzuführende Abgabenbetrag

ermäßigt sich für Wertpapiere im Sinne

des Abs. 1 Z. 1 auf 6 v. H., wenn die Entnahme

aus dem Depot erst nach Ablauf von sieben

Jahren erfolgt. Die Abgabenabfuhr entfällt,

wenn die Wertpapiere bis zur Tilgung oder

mindestens 15 Jahre im Depot belassen werden.

Dies gilt nicht, wenn zwischen der Anschaffung

und einer Tilgung, die auf eine vorzeitige Kündigung

zurückzuführen ist, ein Zeitraum von weniger

als sieben Jahren liegt. Gehen die Wertpapiere

von Todes wegen oder in Abgeltung

eines Pflichtteilsanspruches oder in Abgeltung

von Ansprüchen aus Vermächtnissen über oder

erfolgt eine Übertragung auf Miterben zur

Teilung des Nachlasses, so liegt keine Entnahme

vor, soweit diese Wertpapiere weiterhin im

Sinne des Abs. 1 hinterlegt bleiben. Dies gilt

auch für gemäß den §§ 84 a und 104 des

Einkommensteuergesetzes 1967, BGBl. Nr. 268,

in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 370/1970, erworbene Wertpapiere."

6. Der Abs. 8 des § 107 hat zu lauten

„(8) Beim Umtausch von Wandelschuldverschreibungen

in Aktien gelten die Bestimmungen

des Abs. 7 sinngemäß. Der abzuführende Abgabenbetrag

(Abs. 4) ermäßigt sich für Wandelschuldverschreibungen,

die vor dem 1. Jänner

1977 erworben wurden, auf 6 v. H., wenn die

Entnahme der eingetauschten Aktien aus dem

Depot erst nach Ablauf von sieben Jahren seit

dem Erwerb der Wandelschuldverschreibungen

erfolgt. Die Abgabenabfuhr entfällt zur Gänze,

wenn die Wandelschuldverschreibungen und die

eingetauschten Aktien zusammen mehr als zehn

Jahre im Depot belassen wurden."

7. Der Abs. 14 des § 107 hat zu lauten

„(14) Die Zeit der Hinterlegung beträgt mindestens

zehn Jahre. Der äbzuführende Abgabenbetrag

ermäßigt sich für Aktien, die vor dem

1. Jänner 1977 erworben wurden, auf 6 v. H.,

wenn die Entnahme aus dem Depot erst nach

Ablauf von sieben Jahren erfolgt."

8. Der Abs. 1 des § 108 hat zu lauten

„(1) Leistet ein unbeschränkt Steuerpflichtiger

(§ 1 Abs. 1) Beiträge an eine Bausparkasse, die

ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland

hat, so wird ihm auf Antrag Einkommensteuer

(Lohnsteuer) erstattet. Die Erstattung erfolgt mit

einem Pauschbetrag in Höhe von 17 v. H. des

Gesamtbetrages, der auf Grund der im jeweiligen

Kalenderjahr tatsächlich geleisteten Zahlung

und der Steuererstattung gutgeschrieben wird,

wobei der Anteil der tatsächlich geleisteten

Zahlung 83 v. H. zu betragen hat. Die Erstattung

steht dem Steuerpflichtigen nur für

jeweils einen Bausparvertrag zu."

9. Der Abs. 2 des § 108 hat zu lauten

„(2) Die Einkommensteuer (Lohnsteuer) darf

dem Steuerpflichtigen nur bis zu einer Bemessungsgrundlage

im Sinne des Abs. 1 zweiter Satz

von 7000 S jährlich erstattet werden. Diese Bemessungsgrundlage

erhöht sich für den unbeschränkt

steuerpflichtigen Ehegatten um 7000 S

jährlich und für jedes Kind, für das dem Steuerpflichtigen

oder seinem unbeschränkt steuerpflichtigen

Ehegatten Familienbeihilfe auf Grund

des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 oder

eine gleichartige ausländische Beihilfe im Sinne

des § 4 des (genannten Gesetzes gewährt wird,

um je 3000 S jährlich, sofern diesen Personen

nicht im selben Kalenderjahr auf Grund einer

eigenen Abgabenerklärung (Abs. 3 erster Satz)

Erstattungsbeträge zustehen. Ehegatten und

Kinder, für die dem Steuerpflichtigen in einem

Kalenderjahr Erhöhungsbeträge zustehen, dürfen

im selben Kalenderjahr keine Einkommen(Lohn)steuererstattung

geltend machen. Sie können jedoch

erklären, daß die im Rahmen des betreffenden

Bausparvertrages für sie geltend gemachten

Erhöhungsbeträge dem Steuerpflichtigen ab

dem folgenden Kalenderjahr nicht mehr zustehen

sollen. Diese Erklärung ist auf dem amtlichen

Vordruck in zweifacher Ausfertigung bis

30. November bei der Abgabenbehörde im Wege

jener Bausparkasse abzugeben, mit der der

Steuerpflichtige den betreffenden Bausparvertrag

abgeschlossen hat. Für Personen, die eine

solche Erklärung abgegeben haben, stehen dem

Steuerpflichtigen Erhöhungsbeträge ab dem folgenden

Kalenderjahr nicht mehr zu. Die Bausparkasse

ist verpflichtet, binnen zwei Wochen

den Steuerpflichtigen durch Übermittlung der

zweiten Erklärungsausfertigung vom Wegfall der

Erhöhungsbeträge zu verständigen. Eine Mitteilungspflicht

im Sinne des Abs. 4 vorletzter

Satz besteht nicht."

10. Der Abs. 3 des § 108 hat zu lauten

„(3) Der Steuerpflichtige hat die Erstattung

auf dem amtlichen Vordruck im Wege der Bausparkasse

bei der Abgabenbehörde zu beantragen

und dabei zu erklären, daß die in den

Abs. 1 und 2 angeführten Voraussetzungen vorliegen.

Diese Abgabenerklärung ist mit dem

Antrag auf Abschluß des Bausparvertrages, auf

Grund dessen die Einkommensteuer (Lohnsteuer)

erstattet werden soll, abzugeben. Mit dem Todestag

des Steuerpflichtigen verliert die Abgabenerklärung

ihre Wirksamkeit. Die Abgabenerklärung

kann widerrufen werden; ebenso kann auf

Erhöhungsbeträge (Abs. 2) verzichtet werden.

Sowohl der Widerruf als auch der Verzicht sind,

erst mit Beginn des nächstfolgenden Kalenderjahres

wirksam."

11. Der Abs. 6 des § 108 hat zu lauten

„(6) Die Bausparkasse ist verpflichtet, der Abgabenbehörde

ohne amtliche Aufforderung Mitteilung

zu machen, wenn Beiträge, die als

Grundlage einer Steuererstattung geleistet wurden,

und die erstattete Steuer selbst ganz oder

zum Teil zurückgezahlt werden oder die Ansprüche

aus dem Bausparvertrag als Sicherstellung

dienen. Die Mitteilung hat die erstatteten

Beträge auszuweisen. Die Mitteilungspflicht

bleibt durch einen Widerruf der Abgabenerklärung

(Abs. 3 vorletzter Satz) unberührt. Erfolgt

die Rückzahlung oder Sicherstellung im Sinne

des ersten Satzes erst nach Ablauf von sechs

Jahren seit Vertragsabschluß, so erstreckt sich

die Mitteilungspflicht nur auf jene Beiträge, die

nach diesem Zeitpunkt im Kalenderjahr der

Rückzahlung oder Sicherstellung als Grundlage

einer Steuererstattung geleistet wurden, und auf

die erstattete Steuer selbst. Die Mitteilungspflicht

entfällt, wenn Beiträge zurückgezahlt werden,

weil der Bausparvertrag wegen Todes des Bausparers

aufgelöst wurde."

12. Der Abs. 7 des § 108 hat zu lauten

„(7) Zu Unrecht erstattete Einkommensteuer

(Lohnsteuer) ist vom Steuerpflichtigen zurückzufordern.

Die Rückforderung hat auch insoweit

zu erfolgen, als eine Rückzahlung oder Sicherstellung

erfolgt, für die eine Mitteilungspflicht

der Bausparkasse besteht (Abs. 6). Eine Rückforderung

hat jedoch zu unterbleiben, wenn

1. die Bausparkasse den zurückzufordernden

Betrag mit Zustimmung des Steuerpflichtigen an

die für sie zuständige Finanzlandesdirektion abführt,

2. in den Fällen des Abs. 6 die rückgezahlten,

begünstigten Beiträge oder die Sicherstellung der

Wohnraumbeschaffung im Sinne des § 18 Abs. 1

Z. 3 dienen, wobei eine Rückforderung auch dann

zu unterbleiben hat, wenn der Wohnraum durch

oder für im Abs. 2 genannte Personen geschaffen

wird."

13. Der Abs. 10 des § 108 hat zu lauten

„(10) Sobald das Guthaben aus dem Bausparvertrag

ganz oder zum Teil zurückgezahlt wird

oder die Ansprüche aus dem Bausparvertrag als

Sicherstellung dienen, kann der Bausparvertrag

nicht mehr die Grundlage für eine Steuererstattung

bilden, wobei es unmaßgeblich ist, ob eine

Rückforderung im Sinne der Abs. 7 bis 9 zu erfolgen

hat. Dies gilt auch, wenn der Steuerpflichtige

nach Ablauf von sechs Jahren seit

Vertragsabschluß in einem der folgenden Kalenderjahre

keine Beiträge mehr geleistet hat."

14. Der § 114 hat zu lauten

„§ 114. (1) Für Bausparverträge, die vor dem

1. Jänner 1973 abgeschlossen wurden, können die

Abgabenerklärungen im Sinne des § 108 Abs. 3

bis 31. Dezember 1977 abgegeben werden. Eine

Steuererstattung kann jedoch bei derartigen Bausparverträgen

erst für Beiträge erfolgen, die ab

Beginn des Kalenderjahres der Antragstellung

geleistet wurden.

(2) Für Bausparverträge, die vor dem 1. November

1971 abgeschlossen wurden, kann eine

Steuererstattung nach Ablauf von fünf Jahren

nicht erfolgen.

(3) Abweichend von der Bestimmung des § 108

Abs. 1 erfolgt die Steuererstattung für Beiträge,

die vor dem 1. Jänner 1977 geleistet werden,

mit einem Pauschbetrag in Höhe von 25 v. H.

des Gesamtbetrages, der auf Grund der im jeweiligen

Kalenderjahr tatsächlich geleisteten

Zahlung und der Steuererstattung gutgeschrieben

wird, wobei der Anteil der tasächlich geleisteten

Zahlung 75 v. H. zu betragen hat. In gleicher

Höhe erfolgt die Steuererstattung für Beiträge,

die innerhalb von sechs Jahren nach Abschluß

eines Bausparvertrages geleistet werden, wenn

der Antrag auf Vertragsabschluß vor dem

9. Juni 1976 gestellt wurde.

(4) Für Bausparverträge, die vor dem 1. Jänner

1973 abgeschlossen wurden, tritt an die Stelle

des im Abs. 3 sowie im § 108 Abs. 6 und 10

genannten Zeitraumes von sechs Jahren ein Zeitraum

von fünf Jahren.

(5) Für die im Abs. 4 genannten Bausparverträge

bleibt die Mitteilungspflicht der Bausparkassen

nach § 10 Abs. 1 Z. 3 lit. b vorletzter

Satz des Einkommensteuergesetzes 1967 aufrecht.

(6) Für Bausparibeiträge, die vor dem 1. Jänner

1973 als Sonderausgaben geltend gemacht wurden

und in der Folge widmungswidrig verwendet

werden (§ 10 Abs. 1 Z. 3 lit. b des Einkommensteuergesetzes

1967), hat eine Nachversteuerung

unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmung

des § 18 Abs. 4 dieses Bundesgesetzes zu erfolgen."

15. Der Abs. 1 des § 123 hat zu lauten

„(1) Von Forderungen aus Lieferungen und

sonstigen Leistungen, die gemäß § 6 Z. 1 bis 3

des Umsatzsteuergesetzes 1972 von der Umsatzsteuer

befreit sind und in den Kalenderjahren

1973 bis 1979 angeschafft wurden, kann in den

Vermögensübersichten (Bilanzen), in denen sie

erstmals auszuweisen sind, eine pauschale Teilwertabschreibung

vorgenommen werden. Diese

Teilwertabschreibung beträgt für die im Kalenderjahr

1973 angeschafften Forderungen 5 v. H.,

für die in den Kalenderjahren 1974 bis 1976

angeschafften Forderungen 10 v. H. und für die

in den Kalenderjahren 1977 bis 1979 angeschafften

Forderungen 15 v. H. der Anschaffungskosten

(des Forderungsnennbetrages)."

Artikel II

1. Die Bestimmungen des Art. I Z. 1 und 2

sind erstmalig bei der Veranlagung für das

Kalenderjahr 1977 anzuwenden.

2. Die Bestimmungen des Art. I Z. 3 sind

erstmalig für Zeiträume nach dem 31. Dezember

1976 anzuwenden.

Abschnitt III

Vollziehung

Mit der Vollziehung des Abschnittes II Art. I

Z. 2 ist hinsichtlich der Anwendung des § 8

Abs. 4 Z. 3 zweiter Halbsatz und des § 8 Abs. 4

Z. 4 letzter Satz des Einkommensteuergesetzes

1972 der Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie, mit der Vollziehung der übrigen

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Bundesminister

für Finanzen betraut.

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