663a. Verordnung : Neuerliche Änderung der Verordnung zur Durchführung des Stempelmarkengesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 6 des Stempelmarkengesetzes,
BGBl. Nr. 24/1964, wird verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministers für
Finanzen vom 11. Mai 1964 zur Durchführung
des Stempelmarkengesetzes, BGBl. Nr. 89, in der
Fassung der Verordnungen des Bundesministers
für Finanzen BGBl. Nr. 119/1965 und 131/1966
wird wie folgt geändert
Der § 1 hat zu lauten
„§ 1. (1) Auszugeben sind Stempelmarken zu
10 g, 30 g, 50 g, 1 S, 1,20 S, 2 S, 3 S, 4 S, 5 S, 6 S,
10 S, 15 S, 20 S, 25 S, 30 S, 35 S, 40 S, 50 S, 60 S,
70 S, 100 S, 200 S, 500 S und 1000 S.
(2) Die Stempelmarke des Wertes von 1000 S ist
50 mm hoch und 31,8 mm breit, die Stempelmarken
der Werte von 100 S, 200 S und 500 S
sind 40 mm hoch und 26,5 mm breit, die Stempelmarken
der übrigen Werte sind 31 mm hoch
und 26 mm breit. Die Stempelmarken enthalten
im farbigen Feld den Stempelwert. Das Markenbild
zeigt auf der Vorderseite ein Ovalband mit
den Worten „Republik Österreich" und „Stempelmarke"
in negativer Antiquaschrift, in einem
Bändchen die Jahreszahl des Ausgabejahres, ferner
die Wertziffer und die Bezeichnung „Schilling"
oder „Groschen", außerdem beim Wert
von 1000 S die Wertangabe oberhalb und unterhalb
des Ovalbandes, bei den Werten von 100 S,
200 S und 500 S die Wertziffern in den beiden
unteren Ecken, bei den übrigen Schillingwerten
die Wertziffer in den vier Ecken. Auf der Rückseite
der Stempeilmarke befindet sich das von
einem Kreis umgebene österreichische Staatswappen
und das positive Guillochendessin, das
beim Werte von 1000 S oben und unten in einer
waagrechten Linie je vier Guillochenrosetten, bei
den Werten von 100 S, 200 S und 500 S in den
beiden oberen Ecken einfache und in den beiden
unteren Ecken doppelte Guillochenrosetten trägt.
Bei den übrigen Werten scheinen in den vier
Ecken einfache Guillochenrosetten auf. Der
Untergrund bedeckt mit Ausnahme des runden
Wappenschildes, des Ovalbandes und der Jahreszahlschleife
die ganze Bildfläche.
(3) Die Stempelmarken sind auf einem dünnen,
transparenten Spezialpapier im einfarbigen
Rastertiefdruck auf der Vorderseite und einfarbigen
Buchdruck über dem Klebstoff auf der
Rückseite hergestellt. Die Zähnung der Stempelmarken
ist bei dem Wert von 1000 S 13 3/4 X 14,
bei den Werten von 100 S, 200 S und 500 S
123/4 X 131/2, bei den übrigen Werten
141/2 X 143/4 auf je 2 cm Kammzähnung. Ovalband,
Wertziffer und die Bezeichnung „Schilling"
oder „Groschen" sind in einem dunkleren Ton
der Farbe des Rückseitenuntergrundes gehalten.
Die Farbe der Groschenwerte ist grün, der Werte
von 1 S bis 6 S rot, der Werte von 10 S bis
70 S blau, der Werte von 100 S bis 500 S braun
und des Wertes von 1000 S violett."
Artikel II
Die im Artikel I angeführten Stempelmarken
der Werte von 35 S, 70 S und 1000 S erlangen
mit Wirksamkeitsbeginn dieser Verordnung ihre
Gültigkeit.