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663a_1976 AT

663a. Verordnung : Neuerliche Änderung der Verordnung zur Durchführung des Stempelmarkengesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 663a. Verordnung : Neuerliche Änderung der Verordnung zur Durchführung des Stempelmarkengesetzes

Auf Grund des § 6 des Stempelmarkengesetzes,

BGBl. Nr. 24/1964, wird verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministers für

Finanzen vom 11. Mai 1964 zur Durchführung

des Stempelmarkengesetzes, BGBl. Nr. 89, in der

Fassung der Verordnungen des Bundesministers

für Finanzen BGBl. Nr. 119/1965 und 131/1966

wird wie folgt geändert

Der § 1 hat zu lauten

„§ 1. (1) Auszugeben sind Stempelmarken zu

10 g, 30 g, 50 g, 1 S, 1,20 S, 2 S, 3 S, 4 S, 5 S, 6 S,

10 S, 15 S, 20 S, 25 S, 30 S, 35 S, 40 S, 50 S, 60 S,

70 S, 100 S, 200 S, 500 S und 1000 S.

(2) Die Stempelmarke des Wertes von 1000 S ist

50 mm hoch und 31,8 mm breit, die Stempelmarken

der Werte von 100 S, 200 S und 500 S

sind 40 mm hoch und 26,5 mm breit, die Stempelmarken

der übrigen Werte sind 31 mm hoch

und 26 mm breit. Die Stempelmarken enthalten

im farbigen Feld den Stempelwert. Das Markenbild

zeigt auf der Vorderseite ein Ovalband mit

den Worten „Republik Österreich" und „Stempelmarke"

in negativer Antiquaschrift, in einem

Bändchen die Jahreszahl des Ausgabejahres, ferner

die Wertziffer und die Bezeichnung „Schilling"

oder „Groschen", außerdem beim Wert

von 1000 S die Wertangabe oberhalb und unterhalb

des Ovalbandes, bei den Werten von 100 S,

200 S und 500 S die Wertziffern in den beiden

unteren Ecken, bei den übrigen Schillingwerten

die Wertziffer in den vier Ecken. Auf der Rückseite

der Stempeilmarke befindet sich das von

einem Kreis umgebene österreichische Staatswappen

und das positive Guillochendessin, das

beim Werte von 1000 S oben und unten in einer

waagrechten Linie je vier Guillochenrosetten, bei

den Werten von 100 S, 200 S und 500 S in den

beiden oberen Ecken einfache und in den beiden

unteren Ecken doppelte Guillochenrosetten trägt.

Bei den übrigen Werten scheinen in den vier

Ecken einfache Guillochenrosetten auf. Der

Untergrund bedeckt mit Ausnahme des runden

Wappenschildes, des Ovalbandes und der Jahreszahlschleife

die ganze Bildfläche.

(3) Die Stempelmarken sind auf einem dünnen,

transparenten Spezialpapier im einfarbigen

Rastertiefdruck auf der Vorderseite und einfarbigen

Buchdruck über dem Klebstoff auf der

Rückseite hergestellt. Die Zähnung der Stempelmarken

ist bei dem Wert von 1000 S 13 3/4 X 14,

bei den Werten von 100 S, 200 S und 500 S

123/4 X 131/2, bei den übrigen Werten

141/2 X 143/4 auf je 2 cm Kammzähnung. Ovalband,

Wertziffer und die Bezeichnung „Schilling"

oder „Groschen" sind in einem dunkleren Ton

der Farbe des Rückseitenuntergrundes gehalten.

Die Farbe der Groschenwerte ist grün, der Werte

von 1 S bis 6 S rot, der Werte von 10 S bis

70 S blau, der Werte von 100 S bis 500 S braun

und des Wertes von 1000 S violett."

Artikel II

Die im Artikel I angeführten Stempelmarken

der Werte von 35 S, 70 S und 1000 S erlangen

mit Wirksamkeitsbeginn dieser Verordnung ihre

Gültigkeit.

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