663. Verordnung: Lohnzuschläge für die Sachbereiche der Urlaubs- und der Abfertigungsregelung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 4 Abs. 2 und 21 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes, BGBl. Nr.
414/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 417/1996, wird verordnet
§ 1. (1) Der Zuschlag zum Lohn, der gemäß § 21a in Verbindung mit § 21 Abs. 1 und 2 des Bauarbeiter-Urlaubs-
und Abfertigungsgesetzes zur Bestreitung des Aufwandes der Bauarbeiter-Urlaubs- und
Abfertigungskasse für den Sachbereich der Urlaubsregelung einschließlich der anteiligen Verwaltungskosten
zu entrichten ist, beträgt für eine Anwartschaftswoche das 12fache des um 25 % erhöhten kollektivvertraglichen
Stundenlohnes gemäß § 21a Abs. 3 und 4 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes,
soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt.
(2) Der Zuschlag gemäß Abs. 1 beträgt
1. für Arbeitnehmer, für die eine kollektivvertraglich geregelte wöchentliche Normalarbeitszeit von
39 Stunden gilt, das 11,7fache,
2. für Arbeitnehmer, für die eine kollektivvertraglich geregelte wöchentliche Normalarbeitszeit von
weniger als 39 Stunden gilt, das 11,55fache
des um 25 % erhöhten kollektivvertraglichen Stundenlohnes gemäß § 21a Abs. 3 und 4 des Bauarbeiter-
Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes.
§ 2. Der Arbeitnehmer erwirbt als Anwartschaft
1. bei einem Urlaubsausmaß von 30 Werktagen 725/1000,
2. bei einem Urlaubsausmaß von 36 Werktagen 870/1000
der in der Anwartschaftsperiode geleisteten Zuschläge (§ 1).
§ 3. Der Zuschlag zum Lohn, der gemäß § 21a in Verbindung mit § 21 Abs. 1 und 3 des Bauarbeiter-Urlaubs-
und Abfertigungsgesetzes zur Bestreitung des Aufwandes der Bauarbeiter-Urlaubs- und
Abfertigungskasse für den Sachbereich der Abfertigungsregelung einschließlich der anteiligen Verwaltungskosten
zu entrichten ist, beträgt für eine Kalenderwoche (Beschäftigungswoche) das 1,3fache des
um 20 % erhöhten kollektivvertraglichen Stundenlohnes gemäß § 21a Abs. 3 und 4 des Bauarbeiter-
Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes.
§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 30. Dezember 1996 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 29. Dezember 1996 tritt die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales
betreffend die Festsetzung des Zuschlags zum Lohn für den Sachbereich der Urlaubsregelung sowie
der Anwartschaft auf die Zuschlagswerte und des Zuschlags zum Lohn für den Sachbereich der Abfertigungsregelung
nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 799/1992, zuletzt
geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 822/1995, außer Kraft. Sie ist jedoch für die Berechnung,
Vorschreibung und Eintreibung von Zuschlägen für Anwartschaftswochen bzw. Kalenderwochen
(Beschäftigungswochen), die vor dem 30. Dezember 1996 liegen, in der bis dahin geltenden Fassung
weiterhin anzuwenden.