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663_1996 AT

663. Verordnung: Lohnzuschläge für die Sachbereiche der Urlaubs- und der Abfertigungsregelung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 663. Verordnung: Lohnzuschläge für die Sachbereiche der Urlaubs- und der Abfertigungsregelung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz

Auf Grund der §§ 4 Abs. 2 und 21 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes, BGBl. Nr.

414/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 417/1996, wird verordnet

§ 1. (1) Der Zuschlag zum Lohn, der gemäß § 21a in Verbindung mit § 21 Abs. 1 und 2 des Bauarbeiter-Urlaubs-

und Abfertigungsgesetzes zur Bestreitung des Aufwandes der Bauarbeiter-Urlaubs- und

Abfertigungskasse für den Sachbereich der Urlaubsregelung einschließlich der anteiligen Verwaltungskosten

zu entrichten ist, beträgt für eine Anwartschaftswoche das 12fache des um 25 % erhöhten kollektivvertraglichen

Stundenlohnes gemäß § 21a Abs. 3 und 4 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes,

soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt.

(2) Der Zuschlag gemäß Abs. 1 beträgt

1. für Arbeitnehmer, für die eine kollektivvertraglich geregelte wöchentliche Normalarbeitszeit von

39 Stunden gilt, das 11,7fache,

2. für Arbeitnehmer, für die eine kollektivvertraglich geregelte wöchentliche Normalarbeitszeit von

weniger als 39 Stunden gilt, das 11,55fache

des um 25 % erhöhten kollektivvertraglichen Stundenlohnes gemäß § 21a Abs. 3 und 4 des Bauarbeiter-

Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes.

§ 2. Der Arbeitnehmer erwirbt als Anwartschaft

1. bei einem Urlaubsausmaß von 30 Werktagen 725/1000,

2. bei einem Urlaubsausmaß von 36 Werktagen 870/1000

der in der Anwartschaftsperiode geleisteten Zuschläge (§ 1).

§ 3. Der Zuschlag zum Lohn, der gemäß § 21a in Verbindung mit § 21 Abs. 1 und 3 des Bauarbeiter-Urlaubs-

und Abfertigungsgesetzes zur Bestreitung des Aufwandes der Bauarbeiter-Urlaubs- und

Abfertigungskasse für den Sachbereich der Abfertigungsregelung einschließlich der anteiligen Verwaltungskosten

zu entrichten ist, beträgt für eine Kalenderwoche (Beschäftigungswoche) das 1,3fache des

um 20 % erhöhten kollektivvertraglichen Stundenlohnes gemäß § 21a Abs. 3 und 4 des Bauarbeiter-

Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes.

§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 30. Dezember 1996 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 29. Dezember 1996 tritt die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales

betreffend die Festsetzung des Zuschlags zum Lohn für den Sachbereich der Urlaubsregelung sowie

der Anwartschaft auf die Zuschlagswerte und des Zuschlags zum Lohn für den Sachbereich der Abfertigungsregelung

nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 799/1992, zuletzt

geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 822/1995, außer Kraft. Sie ist jedoch für die Berechnung,

Vorschreibung und Eintreibung von Zuschlägen für Anwartschaftswochen bzw. Kalenderwochen

(Beschäftigungswochen), die vor dem 30. Dezember 1996 liegen, in der bis dahin geltenden Fassung

weiterhin anzuwenden.

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