663. Kundmachung: Rechtsstellung von Einrichtungen der KSZE in Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
Gemäß § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Rechtsstellung von Einrichtungen der KSZE in Österreich, BGBl. Nr. 511/1993, wird kundgemacht
Nachstehende Einrichtungen der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (KSZE) mit Sitz in Österreich haben gemäß § 1 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes in Österreich Rechtspersönlichkeit
— Der Generalsekretär der KSZE und das Büro des Generalsekretärs
— Die Wiener Gruppe des Ausschusses Hoher Beamter
— Das KSZE-Forum für Sicherheitskooperation
— Das KSZE-Konfliktverhütungszentrum
— Das Exekutivsekretariat des KSZE-Forums für Sicherheitskooperation, der Gemeinsamen Beratungsgruppe des Vertrages über konventionelle Streitkräfte in Europa und der Beratungskommission des Vertrages über den Offenen Himmel.