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663_1993 AT

663. Kundmachung: Rechtsstellung von Einrichtungen der KSZE in Österreich

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 663. Kundmachung: Rechtsstellung von Einrichtungen der KSZE in Österreich

Gemäß § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Rechtsstellung von Einrichtungen der KSZE in Österreich, BGBl. Nr. 511/1993, wird kundgemacht

Nachstehende Einrichtungen der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (KSZE) mit Sitz in Österreich haben gemäß § 1 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes in Österreich Rechtspersönlichkeit

— Der Generalsekretär der KSZE und das Büro des Generalsekretärs

— Die Wiener Gruppe des Ausschusses Hoher Beamter

— Das KSZE-Forum für Sicherheitskooperation

— Das KSZE-Konfliktverhütungszentrum

— Das Exekutivsekretariat des KSZE-Forums für Sicherheitskooperation, der Gemeinsamen Beratungsgruppe des Vertrages über konventionelle Streitkräfte in Europa und der Beratungskommission des Vertrages über den Offenen Himmel.

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