663. Kundmachung: Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der
Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten
ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum
Internationalen Übereinkommen über die Beseitigung
aller Formen rassischer Diskriminierung
(BGBl. Nr. 377/1972, letzte Kundmachung des
Geltungsbereiches BGBl. Nr. 131/1986) hinterlegt
bzw. erklärt, sich auch nach Erlangung ihrer
Unabhängigkeit an dieses Übereinkommen als
gebunden zu erachten
Staaten
Datum der Hinterlegung
der Ratifikations- bzw.
Beitrittsurkunde bzw.
Kontinuitätserklärung
Antigua und Barbuda 25. Oktober 1988
Bahrain 27. März 1990
Jemen 6. April 1989
Kongo 11. Juli 1988
Mauretanien 13. Dezember 1988
St. Lucia 14. Februar 1990
Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations-
bzw. Beitrittsurkunde haben folgende Staaten
nachstehende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen
abgegeben
Antigua und Barbuda
Die Verfassung von Antigua und Barbuda legt die
Grundrechte und -freiheiten des Menschen ohne
Ansehen von Rasse oder Herkunft fest und
gewährleistet diese jedermann in Antigua und
Barbuda. Die Verfassung schreibt Gerichtsverfahren
vor, die im Falle einer Verletzung eines dieser
Rechte durch den Staat oder eine Privatperson
einzuhalten sind. Die Annahme dieses Übereinkommens
durch die Regierung von Antigua und
Barbuda bedeutet nicht die Übernahme von über die
Grenzen der Verfassung hinausgehenden Verpflichtungen
oder die Übernahme einer Verpflichtung
zur Einführung von gerichtlichen Verfahren,
die über die in der Verfassung vorgesehenen
hinausgehen.
Die Regierung von Antigua und Barbuda legt
Art. 4 des Übereinkommens dahingehend aus, daß
eine Partei nur dann gehalten ist, Maßnahmen auf
den unter lit. a, b und c dieses Artikels fallenden
Gebieten zu treffen, wenn die Verfügung einer
solchen Gesetzgebung als notwendig erachtet wird.
Bahrain
Unter Bezugnahme auf Art. 22 des Übereinkommens
erklärt die Regierung des Staates Bahrain, daß
für die Vorlage eines jeden Streitfalls zur
Rechtsprechung an den Internationalen Gerichtshof
gemäß dem genannten Artikel in jedem einzelnen
Fall die ausdrückliche Zustimmung aller am
jeweiligen Streitfall beteiligten Parteien erforderlich
ist.
Jemen
In bezug auf Art. 5 lit. c und Art. 5 lit. d Z iv und
vii.
Ferner haben Algerien am 12. September 1989
und Ungarn am 13. September 1989 eine Erklärung
gemäß Art. 14 des Übereinkommens abgegeben.
Weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs der
Vereinten Nationen zufolge haben nachstehende
Staaten ihren anläßlich der Hinterlegung der
Ratifikationsurkunde erklärten Vorbehalt zu Artikel
22 des Übereinkommens zurückgezogen
Sowjetunion, Ukraine, Ungarn und Weißrußland.