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663_1990 AT

663. Kundmachung: Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 663. Kundmachung: Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der

Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten

ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum

Internationalen Übereinkommen über die Beseitigung

aller Formen rassischer Diskriminierung

(BGBl. Nr. 377/1972, letzte Kundmachung des

Geltungsbereiches BGBl. Nr. 131/1986) hinterlegt

bzw. erklärt, sich auch nach Erlangung ihrer

Unabhängigkeit an dieses Übereinkommen als

gebunden zu erachten

Staaten

Datum der Hinterlegung

der Ratifikations- bzw.

Beitrittsurkunde bzw.

Kontinuitätserklärung

Antigua und Barbuda 25. Oktober 1988

Bahrain 27. März 1990

Jemen 6. April 1989

Kongo 11. Juli 1988

Mauretanien 13. Dezember 1988

St. Lucia 14. Februar 1990

Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations-

bzw. Beitrittsurkunde haben folgende Staaten

nachstehende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen

abgegeben

Antigua und Barbuda

Die Verfassung von Antigua und Barbuda legt die

Grundrechte und -freiheiten des Menschen ohne

Ansehen von Rasse oder Herkunft fest und

gewährleistet diese jedermann in Antigua und

Barbuda. Die Verfassung schreibt Gerichtsverfahren

vor, die im Falle einer Verletzung eines dieser

Rechte durch den Staat oder eine Privatperson

einzuhalten sind. Die Annahme dieses Übereinkommens

durch die Regierung von Antigua und

Barbuda bedeutet nicht die Übernahme von über die

Grenzen der Verfassung hinausgehenden Verpflichtungen

oder die Übernahme einer Verpflichtung

zur Einführung von gerichtlichen Verfahren,

die über die in der Verfassung vorgesehenen

hinausgehen.

Die Regierung von Antigua und Barbuda legt

Art. 4 des Übereinkommens dahingehend aus, daß

eine Partei nur dann gehalten ist, Maßnahmen auf

den unter lit. a, b und c dieses Artikels fallenden

Gebieten zu treffen, wenn die Verfügung einer

solchen Gesetzgebung als notwendig erachtet wird.

Bahrain

Unter Bezugnahme auf Art. 22 des Übereinkommens

erklärt die Regierung des Staates Bahrain, daß

für die Vorlage eines jeden Streitfalls zur

Rechtsprechung an den Internationalen Gerichtshof

gemäß dem genannten Artikel in jedem einzelnen

Fall die ausdrückliche Zustimmung aller am

jeweiligen Streitfall beteiligten Parteien erforderlich

ist.

Jemen

In bezug auf Art. 5 lit. c und Art. 5 lit. d Z iv und

vii.

Ferner haben Algerien am 12. September 1989

und Ungarn am 13. September 1989 eine Erklärung

gemäß Art. 14 des Übereinkommens abgegeben.

Weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs der

Vereinten Nationen zufolge haben nachstehende

Staaten ihren anläßlich der Hinterlegung der

Ratifikationsurkunde erklärten Vorbehalt zu Artikel

22 des Übereinkommens zurückgezogen

Sowjetunion, Ukraine, Ungarn und Weißrußland.

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