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663_1989 AT

663. Bundesgesetz: Änderung des Forschungsorganisationsgesetzes 1981

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 663. Bundesgesetz: Änderung des Forschungsorganisationsgesetzes 1981

1981, BGBl. Nr. 341, geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundesgesetz vom 1. Juni 1981 über die

Forschungsorganisation in Österreich und über die

Änderung des Forschungsförderungsgesetzes (Forschungsorganisationsgesetz

— FOG), BGBl.

Nr. 341, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 246/1986, wird wie folgt geändert

1. Im § 18 Abs. 1 sind die Worte „ohne eigene

Rechtspersönlichkeit" zu streichen.

1 a. Dem § 18 wird folgender neuer Abs. 5

angefügt

„(5) Der geologischen Bundesanstalt kommt

insofern Rechtspersönlichkeit zu, als sie berechtigt

ist,

1. durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte Vermögen

und Rechte zu erwerben und hievon zur

Erfüllung ihrer Zwecke Gebrauch zu machen;

2. Verträge über die Durchführung von Arbeiten

im Auftrag Dritter in sinngemäßer Anwendung

des § 15 Abs. 2 bis 4 abzuschließen;

3. Druckwerke, Ton-, Bild- und sonstige Datenträger,

Repliken sowie sonstige Artikel, die mit

der Tätigkeit der Anstalt in unmittelbarem

Zusammenhang stehen, beispielsweise durch

Beteiligung an Gesellschaften und Genossenschaften,

herzustellen bzw. zu verlegen und zu

vertreiben sowie von ihr entwickelte Methoden

zu vertreiben;

4. Fachveranstaltungen durchzuführen;

5. mit Genehmigung des Bundesministers für

Wissenschaft und Forschung die Mitgliedschaft

zu Vereinen, anderen juiristischen

Personen und zwischenstaatlichen Organisationen,

deren Zweck ihren Aufgaben (Abs. 2)

entspricht, zu erwerben."

2. Dem § 18 wird folgender neuer Absatz 6

angefügt

„(6) § 31 Abs. 3 und 4 sowie § 31 a Abs. 2 bis 8

gelten sinngemäß."

3. Im § 19 Abs. 3 ist „BGBl. Nr. 700/1974" durch

„BGBl. Nr. 85/1989" zu ersetzen.

3 a. Im § 22 Z l sind die Worte „ohne eigene

Rechtspersönlichkeit" zu streichen.

4. § 20 Abs. 2 entfällt.

5. § 22 Abs. 2 lautet

„(2) Ihre Aufgaben umfassen insbesondere

1. Führung eines meteorologischen Dienstes

insbesondere für synoptische, klimatologische

und aerologische Zwecke, einschließlich des

Betriebes von entsprechenden Observatorien,

Laboratorien, Meßnetzen, von geeigneten

Einrichtungen zur Beobachtung der freien

Atmosphäre und des Empfangs sowie der

Verarbeitung von Satellitendaten;

2. Führung eines geophysikalischen Dienstes

insbesondere für seismische, erdmagnetische,

gravimetrische und geoelektrische Zwecke,

einschließlich des Betriebes von entsprechenden

Observatorien, Laboratorien und Meßnetzen;

3. Behandlung einschlägiger meteorologischer

und geophysikalischer Fragen des Umweltschutzes;

4. Arbeiten zur klimatologischen und geophysikalischen

Landesaufnahme Österreichs;

5. Forschung im gesamten Bereich der Meteorologie

und Geophysik einschließlich ihrer

Randgebiete,

6. Auskunfts-, Gutachter- und Beratungstätigkeit

für die Bundesverwaltung, Gebietskörperschaften

und sonstige natürliche und juristische

Personen;

7. Förderung der interdisziplinären Zusammenarbeit

von Meteorologie und Geophysik mit

anderen wissenschaftlichen Fachgebieten;

8. Sammlung, Bearbeitung und Evidenzhaltung

der Ergebnisse meteorologischer und geophysikalischer

Untersuchungen und Beobachtungen

für das gesamte Bundesgebiet sowie

Information und Dokumentation in allen

Bereichen. Diesbezügliches Datenmaterial ist

der Zentralanstalt auf Verlangen von Bundesdienststellen

kostenlos zur Verfügung zu

stellen."

6. Dem § 22 wird folgender neuer Abs. 5

angefügt

„(5) § 2 des Bundesgesetzes vom 22. Oktober

1947 über die Durchforschung des Bundesgebietes

nach nutzbaren Mineralien (Lagerstättengesetz),

BGBl. Nr. 246, gilt sinngemäß."

7. § 23 lautet neu

„§ 23. § 18 Abs. 5 und 6 sowie §§ 19 und 20 gelten

sinngemäß."

8. Im § 34 tritt anstelle des Ausdruckes „§ 7 Abs. 1

Z 5" der Ausdruck „§ 7 Abs. 1 Z 3".

9. Weiters wird im § 34 nach den beiden Zitaten

„BGBl. Nr. 565/1978" der Zusatz „in der jeweils

geltenden Fassung" eingefügt.

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1990 in

Kraft.

(2) Mit der Vollziehung ist der Bundesminister

für Wissenschaft und Forschung betraut.

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