663. Bundesgesetz: Änderung des Forschungsorganisationsgesetzes 1981
Gesetzestext (1 Artikel)
1981, BGBl. Nr. 341, geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundesgesetz vom 1. Juni 1981 über die
Forschungsorganisation in Österreich und über die
Änderung des Forschungsförderungsgesetzes (Forschungsorganisationsgesetz
— FOG), BGBl.
Nr. 341, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 246/1986, wird wie folgt geändert
1. Im § 18 Abs. 1 sind die Worte „ohne eigene
Rechtspersönlichkeit" zu streichen.
1 a. Dem § 18 wird folgender neuer Abs. 5
angefügt
„(5) Der geologischen Bundesanstalt kommt
insofern Rechtspersönlichkeit zu, als sie berechtigt
ist,
1. durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte Vermögen
und Rechte zu erwerben und hievon zur
Erfüllung ihrer Zwecke Gebrauch zu machen;
2. Verträge über die Durchführung von Arbeiten
im Auftrag Dritter in sinngemäßer Anwendung
des § 15 Abs. 2 bis 4 abzuschließen;
3. Druckwerke, Ton-, Bild- und sonstige Datenträger,
Repliken sowie sonstige Artikel, die mit
der Tätigkeit der Anstalt in unmittelbarem
Zusammenhang stehen, beispielsweise durch
Beteiligung an Gesellschaften und Genossenschaften,
herzustellen bzw. zu verlegen und zu
vertreiben sowie von ihr entwickelte Methoden
zu vertreiben;
4. Fachveranstaltungen durchzuführen;
5. mit Genehmigung des Bundesministers für
Wissenschaft und Forschung die Mitgliedschaft
zu Vereinen, anderen juiristischen
Personen und zwischenstaatlichen Organisationen,
deren Zweck ihren Aufgaben (Abs. 2)
entspricht, zu erwerben."
2. Dem § 18 wird folgender neuer Absatz 6
angefügt
„(6) § 31 Abs. 3 und 4 sowie § 31 a Abs. 2 bis 8
gelten sinngemäß."
3. Im § 19 Abs. 3 ist „BGBl. Nr. 700/1974" durch
„BGBl. Nr. 85/1989" zu ersetzen.
3 a. Im § 22 Z l sind die Worte „ohne eigene
Rechtspersönlichkeit" zu streichen.
4. § 20 Abs. 2 entfällt.
5. § 22 Abs. 2 lautet
„(2) Ihre Aufgaben umfassen insbesondere
1. Führung eines meteorologischen Dienstes
insbesondere für synoptische, klimatologische
und aerologische Zwecke, einschließlich des
Betriebes von entsprechenden Observatorien,
Laboratorien, Meßnetzen, von geeigneten
Einrichtungen zur Beobachtung der freien
Atmosphäre und des Empfangs sowie der
Verarbeitung von Satellitendaten;
2. Führung eines geophysikalischen Dienstes
insbesondere für seismische, erdmagnetische,
gravimetrische und geoelektrische Zwecke,
einschließlich des Betriebes von entsprechenden
Observatorien, Laboratorien und Meßnetzen;
3. Behandlung einschlägiger meteorologischer
und geophysikalischer Fragen des Umweltschutzes;
4. Arbeiten zur klimatologischen und geophysikalischen
Landesaufnahme Österreichs;
5. Forschung im gesamten Bereich der Meteorologie
und Geophysik einschließlich ihrer
Randgebiete,
6. Auskunfts-, Gutachter- und Beratungstätigkeit
für die Bundesverwaltung, Gebietskörperschaften
und sonstige natürliche und juristische
Personen;
7. Förderung der interdisziplinären Zusammenarbeit
von Meteorologie und Geophysik mit
anderen wissenschaftlichen Fachgebieten;
8. Sammlung, Bearbeitung und Evidenzhaltung
der Ergebnisse meteorologischer und geophysikalischer
Untersuchungen und Beobachtungen
für das gesamte Bundesgebiet sowie
Information und Dokumentation in allen
Bereichen. Diesbezügliches Datenmaterial ist
der Zentralanstalt auf Verlangen von Bundesdienststellen
kostenlos zur Verfügung zu
stellen."
6. Dem § 22 wird folgender neuer Abs. 5
angefügt
„(5) § 2 des Bundesgesetzes vom 22. Oktober
1947 über die Durchforschung des Bundesgebietes
nach nutzbaren Mineralien (Lagerstättengesetz),
BGBl. Nr. 246, gilt sinngemäß."
7. § 23 lautet neu
„§ 23. § 18 Abs. 5 und 6 sowie §§ 19 und 20 gelten
sinngemäß."
8. Im § 34 tritt anstelle des Ausdruckes „§ 7 Abs. 1
Z 5" der Ausdruck „§ 7 Abs. 1 Z 3".
9. Weiters wird im § 34 nach den beiden Zitaten
„BGBl. Nr. 565/1978" der Zusatz „in der jeweils
geltenden Fassung" eingefügt.
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1990 in
Kraft.
(2) Mit der Vollziehung ist der Bundesminister
für Wissenschaft und Forschung betraut.