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663. Bundesgesetz: Änderung des Zollgesetzes 1955, des Devisengesetzes und des Gebührengesetzes 1957 sowie Anpassung anderer Bundesgesetze an Begriffsänderungen des Zollgesetzes 1955

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BGBlPdf 663. Bundesgesetz: Änderung des Zollgesetzes 1955, des Devisengesetzes und des Gebührengesetzes 1957 sowie Anpassung anderer Bundesgesetze an Begriffsänderungen des Zollgesetzes 1955

Der Nationalrat hat beschlossen

Abschnitt I

Zollgesetz 1955

Das Zollgesetz 1955, BGBl. Nr. 129, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 155/

1987, wird wie folgt geändert

Artikel I

1. Dem § 2 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt

„Als zum Handel bestimmt im Sinn dieses Bundesgesetzes

gelten auch Waren zur Verwendung in

einem gewerblichen oder landwirtschaftlichen

Betrieb."

2. Im § 4 erhalten die Abs. 1 und 2 die nachstehende

Fassung, wird der Abs. 5 aufgehoben und

erhält der Abs. 6 die Bezeichnung „(5)"

(1) Vertragszollsäue sind die durch völkerrechtliche

Vereinbarungen bestimmten Zollsätze. Sie

sind nur dann anzuwenden, wenn sie günstiger sind

als die im Zolltarif festgelegten allgemeinen Zollsätze

oder andere Vertragszollsätze.

(2) Vertragszollsätze sind auch auf Waren anzuwenden,

die

1. ihren Ursprung in Zollausschlüssen (§ 1

Abs. 2) haben,

2. aus dem freien Verkehr ausgeführt worden

sind und wieder in das Zollgebiet eingeführt

werden, wobei im Zollausland notwendig

gewordene Instandsetzungen die Anwendung

der Vertragszollsätze nicht hindern; im letzteren

Fall gilt § 90 Abs. 3 sinngemäß."

3. Der § 7 Abs. 2 lautet

„(2) Können die nach Abs. 1 maßgebende

Menge, Art und Beschaffenheit der Waren oder

sonstige für die Durchführung eines Verfahrens

nach diesem Bundesgesetz maßgebende Tatsachen

nicht eindeutig ermittelt werden, weil Waren nicht

gestellt werden oder die innere Beschau auf Veranlassung

des Anmelders unterblieben ist, so sind jene

Tatsachen heranzuziehen, die zur höchsten Abgabenbelastung

führen. Würden nach dem Ergebnis

der Ermittlungen gleichfalls in Betracht kommende

Umstände dazu führen, daß ein gesetzliches Verbot

der Abfertigung entgegensteht, so sind jedoch letztere

Tatsachen heranzuziehen."

4. Der § 9 lautet

„Anwendung der zolltarifarischen Bestimmungen

bei Kleinsendungen

§ 9. (1) Für zollpflichtige Waren in einer Kleinsendung,

deren Wert bei der Einfuhr im Reiseverkehr

insgesamt nicht mehr als 2600 S, in anderen

Fällen insgesamt nicht mehr als 500 S beträgt und

die nicht zum Handel bestimmt sind, sind die Eingangsabgaben,

ausgenommen Verbrauchsteuern

und Monopolabgaben sowie die Abgabe von alkoholischen

Getränken, ohne Einreihung in den Zolltarif

nach einem Pauschalsatz in Höhe von 25 vH

des Wertes zu erheben, wenn der Anmelder nicht

die Verzollung entsprechend der Einreihung der

Waren in den Zolltarif verlangt. Wird der Pauschalsatz

angewendet, so ist gegen die Anwendung

als solche keine Berufung zulässig.

(2) Zollfreie Waren in Kleinsendungen, einschließlich

der von Reisenden mitgeführten Waren,

deren Wert insgesamt nicht mehr als 5000 S

beträgt, sind ohne Einreihung in den Zolltarif

abzufertigen. Die Einfuhrumsatzsteuer ist nach

dem im § 10 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1972,

BGBl. Nr. 223, genannten Steuersatz zu erheben.

(3) Unbeschadet der Anwendung des Abs. 1 oder

2 hat eine Einreihung der Waren in den Zolltarif zu

erfolgen, wenn

1. die Waren nach anderen bundesrechtlichen

Vorschriften nach ihrer Einreihung in den

Zolltarif anzumelden sind;

2. auch nur für einen Teil der Sendung Einfuhr- oder

Ausfuhrverbote einer Zollabfertigung

entgegenstehen.

(4) Abs. 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn es

sich bei den betreffenden Waren um einen Teil

einer größeren Warenmenge handelt, die zuvor im

Zollgebiet aufgeteilt worden ist. Abs. 2 ist außerdem

nicht anzuwenden, wenn auch nur für einen

Teil der Sendung andere Abgaben als die Einfuhrumsatzsteuer

zu erheben sind, deren Satz sich nach

der Einreihung der Ware in den Zolltarif richtet.

(5) Wenn aus der Anwendung des Abs. 1 auf

bestimmte Waren ein erheblicher Nachteil für

einen inländischen Wirtschaftszweig entstünde, hat

der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten

und, soweit es sich um Waren handelt,

für die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

nach dem Außenhandelsgesetz 1984 zur

Erteilung der Einfuhrbewilligung zuständig ist,

auch im Einvernehmen mit diesem Bundesminister,

durch Verordnung diese Waren von der Anwendung

des Abs. 1 auszunehmen oder auf bestimmte

Mengen zu beschränken.

(6) Die Einnahmen aus Verzollungen unter

Anwendung des Pauschalsatzes nach Abs. 1 gelten

zu 30 vH als Zoll und zu 70 vH als Einfuhrumsatzsteuer."

5. Dem § 21 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Zollämter, Zweigstellen von Zollämtern und

Zollposten sind Zollstellen."

6. Im § 22 Abs. 2 lit. a Z 2 wird der Ausdruck

„§ 41 Abs. 1 lit. a" durch den Ausdruck „§ 29

Abs. 1" ersetzt.

7. An die Stelle des § 23 treten folgende §§ 23

und 23 a

„Zollwache

§ 23. (1) Die Zollwache ist ein uniformierter,

bewaffneter Wachkörper des Bundes.

(2) Den Zollwacheorganen obliegt die Überwachung

der Zollgrenze und die Überwachung des

Warenverkehrs über die Zollgrenze, im Zollgrenzbezirk,

auf der Donau zwischen Strom-km 1887

und Strom-km 1933 sowie auf einem je 1 km breiten

Landstreifen zu beiden Seiten der Donau in

diesem Bereich zum Zweck der Verhinderung und

Aufdeckung von Zollzuwiderhandlungen und der

Sicherung von Beweisen. Den Zollwacheorganen

durch andere Rechtsvorschriften übertragene Aufgaben

bleiben unberührt.

(3) Unbeschadet ihrer Befugnisse als Zollwacheorgane

können Angehörige der Zollwache ständig

oder vorübergehend zur Dienstleistung bei Zollämtern

als deren Organe herangezogen werden. Die

Angehörigen der Zollwache sind, wenn sie nicht

selbst zum Leiter des Zollamtes bestellt sind, diesem

in allen Angelegenheiten unterstellt, die ihre

Dienstleistung beim Zollamt betreffen.

(4) Zollwachebeamte sind bei den Finanzlandesdirektionen

und beim Bundesministerium für

Finanzen zur Inspizierung der Zollwache heranzuziehen.

Soweit es zweckmäßig ist, können Zollwachebeamte

bei den Finanzlandesdirektionen und

beim Bundesministerium für Finanzen auch zur

Behandlung sonstiger Angelegenheiten der Zollwache

verwendet werden.

(5) Die Zollwachebeamten sind, soweit sie nicht

bei den Hauptzollämtern als Finanzstrafbehörden

erster Instanz, bei ständigen Mobilen Einsatzgruppen,

bei den Finanzlandesdirektionen oder beim

Bundesministerium für Finanzen verwendet werden

oder zum Leiter eines Zollamtes oder einer Zweigstelle

eines solchen bestellt sind, in Zollwachabteilungen

zusammenzufassen. Die Organisation der

Zollwachabteilungen obliegt unter der Leitung des

Bundesministeriums für Finanzen den Finanzlandesdirektionen.

(6) Amtshandlungen von Zollwacheorganen als

Angehörige einer Zollwachabteilung bei Erfüllung

von Aufgaben gemäß Abs. 2 erster Satz sind, wenn

sie in Befolgung eines Auftrages einer Zollbehörde

durchgeführt werden, dieser, ansonsten dem

Hauptzollamt im Bereich jener Finanzlandesdirektion

zuzurechnen, in dem die Zollwachabteilung

errichtet ist.

(7) Die Zollwachebeamten haben ihren Dienst

uniformiert und bewaffnet zu versehen, soweit

nicht durch die Dienstvorschriften im Hinblick auf

die Art des zu versehenden Dienstes Ausnahmen

verfügt werden.

(8) Abgesehen von den im Finanzstrafgesetz vorgesehenen

Fällen sind die Zollwacheorgane auch

befugt, Personen, die Verpflichtungen verletzen,

die sich aus § 24 Abs. 1 ergeben, festzunehmen. Der

Festgenommene ist nach Wegfall des Festnahmegrundes,

jedenfalls aber innerhalb der nächsten

24 Stunden freizulassen.

(9) Versucht eine von Zollwacheorganen vorschriftsmäßig

angerufene Person sich der Amtshandlung

durch die Flucht in ein Gebäude, in einen

anderen geschlossenen Raum oder auf ein zum

Hauswesen gehöriges, eingefriedetes Grundstück

zu entziehen, so sind die Zollwacheorgane bei

Gefahr im Verzug ohne Einholung einer besonderen

Ermächtigung befugt, zu fordern, daß das

Gebäude, der geschlossene Raum oder das zum

Hauswesen gehörige eingefriedete Grundstück,

wenn sie versperrt sind, geöffnet und den Zollwacheorganen

der Eintritt ermöglicht wird, um die

entflohene Person samt den allenfalls mitgeführten

Waren anzuhalten und der gesetzlichen Amtshandlung

zu unterziehen. Wird die Öffnung verweigert,

so sind die Zollwacheorgane befugt, die Öffnung

zu bewirken. Über die Gründe und das Ergebnis

der Amtshandlung ist dem Betroffenen auf sein

Verlangen sofort oder zumindest binnen 24 Stunden

eine Bescheinigung auszufolgen.

Waffengebrauch der Zollwache

§ 23 a. (1) Die Zollwacheorgane dürfen in Ausübung

ihrer gesetzlichen Zwangsbefugnisse nach

Maßgabe der Abs. 2 bis 6 von Dienstwaffen

Gebrauch machen

1. im Fall der Notwehr,

2. zur Überwindung eines auf die Vereitlung

einer rechtmäßigen Amtshandlung gerichteten

Widerstandes,

3. zur Erzwingung einer rechtmäßigen Festnahme,

4. zur Verhinderung des Entkommens einer

rechtmäßig festgehaltenen Person,

5. zur Abwehr einer von einer Sache drohenden

Gefahr.

(2) Der Waffengebrauch ist nur zulässig, wenn

ungefährliche oder weniger gefährliche Maßnahmen,

wie insbesondere die Aufforderung zur Herstellung

des gesetzmäßigen Zustandes, die Androhung

des Waffengebrauches, die Verfolgung eines

Flüchtenden, die Anwendung von Körperkraft oder

verfügbarer gelinderer Mittel ungeeignet erscheinen

oder sich als wirkungslos erwiesen haben. Stehen

verschiedene Waffen zur Verfügung, so darf

nur von der am wenigsten gefährlichen, nach der

jeweiligen Lage noch geeignet erscheinenden

Waffe Gebrauch gemacht werden.

(3) Zweck des Waffengebrauches gegen Menschen

darf nur sein, angriffs-, Widerstands- oder

fluchtunfähig zu machen. In den Fällen des Abs. 1

Z 2 bis 5 darf der durch den Waffengebrauch zu

erwartende Schaden nicht offensichtlich außer Verhältnis

zu dem beabsichtigten Erfolg stehen; im Fall

des Abs. 1 Z 1 gilt dies nur dann, wenn dem Angegriffenen

offensichtlich bloß ein geringer Nachteil

droht. Jede Waffe ist mit möglichster Schonung

von Menschen und Sachen zu gebrauchen. Gegen

Menschen dürfen Waffen nur angewendet werden,

wenn der Zweck ihrer Anwendung nicht durch

Waffenwirkung gegen Sachen erreicht werden

kann.

(4) Der mit Gefährdung menschlichen Lebens

verbundene Gebrauch einer Waffe ist nur zulässig

1. im Fall der Notwehr zur Verteidigung eines

Menschen,

2. zur Unterdrückung eines Aufstandes oder

Aufruhrs bei einer Zolldienststelle, soweit

wegen Gefahr im Verzug das Einschreiten der

zuständigen Sicherheitsorgane nicht abgewartet

werden kann,

3. zur Erzwingung der rechtmäßigen Festnahme

oder zur Verhinderung des Entkommens

einer rechtmäßig festgehaltenen Person, die

überwiesen oder dringend verdächtig ist,

a) ein vorsätzliches Finanzvergehen, ausgenommen

eine Finanzordnungswidrigkeit,

begangen zu haben, wenn Grund zu der

Annahme besteht, daß sie eine Waffe oder

ein anderes Mittel, dessen Wirkung der

einer Waffe gleichkommt, bei sich führen

und zum Widerstand benützen könnte,

b) durch eine Tat oder durch mehrere selbständige

Taten sowohl ein vorsätzliches

Finanzvergehen, ausgenommen eine

Finanzordnungswidrigkeit, als auch eine

solche gerichtlich strafbare Handlung

begangen zu haben, die nur vorsätzlich

begangen werden kann, mit mehr als einjähriger

Freiheitsstrafe bedroht ist und für

sich allein oder in Verbindung mit dem

Verhalten bei der Festnahme oder Entweichung

diese Person als einen für die

Sicherheit des Staates, der Person oder

des Eigentums allgemein gefährlichen

Menschen kennzeichnet.

(5) Der lebensgefährdende Waffengebrauch

(Abs. 4) ist außer dem Fall der Notwehr ausdrücklich,

zeitlich unmittelbar vorangehend und deutlich

wahrnehmbar anzudrohen. Gegenüber einer Menschenmenge

ist die Androhung zu wiederholen. Als

Androhung des Schußwaffengebrauches gilt auch

die Abgabe eines Warnschusses.

(6) Der lebensgefährdende Waffengebrauch

(Abs. 4) ist außer dem Fall der Notwehr nur dann

zulässig, wenn dadurch Unbeteiligte voraussichtlich

nicht gefährdet werden, es sei denn, daß er unvermeidbar

erscheint, um eine Menschenmenge von

Gewalttaten abzuhalten, durch die die Sicherheit

von Personen mittelbar oder unmittelbar gefährdet

wird.

(7) Steht eine geeignet erscheinende Dienstwaffe

nicht zur Verfügung, so dürfen unter sinngemäßer

Anwendung der Abs. 1 bis 6 auch andere Waffen

gebraucht oder Mittel angewendet werden, deren

Wirkung der einer Waffe gleichkommt.

(8) Der scharfe Einsatz eines Diensthundes

gegen Menschen ist unter sinngemäßer Anwendung

der Abs. 1 bis 3 zulässig

1. im Fall der Notwehr,

2. zur Überwindung eines aktiven, gewaltsamen

Widerstandes gegen rechtmäßige Amtshandlungen,

3. zur Erzwingung der rechtmäßigen Festnahme

oder zur Verhinderung des Entkommens

einer rechtmäßig festgehaltenen Person, die

überwiesen oder dringend verdächtigt ist,

a) ein vorsätzliches Finanzvergehen, ausgenommen

eine Finanzordnungswidrigkeit,

begangen zu haben, wenn Grund zu der

Annahme besteht, daß sie eine Waffe oder

ein anderes Mittel, dessen Wirkung der

einer Waffe gleichkommt, bei sich führen

und zum Widerstand benützen könnte,

b) durch eine Tat oder durch mehrere selbständige

Taten sowohl ein vorsätzliches

Finanzvergehen, ausgenommen eine

Finanzordnungswidrigkeit, als auch eine

solche gerichtlich strafbare Handlung

begangen zu haben, die nur vorsätzlich

begangen werden kann und mit mehr als

einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist."

8. § 24 Abs. 4 lautet

„(4) Jedermann ist verpflichtet, den von den

Zollorganen sowie von den in Abs. 3 genannten

Aufsichtsorganen in rechtmäßiger Ausübung ihres

Dienstes ergangenen Anordnungen Folge zu leisten.

Wer sich ungeachtet vorausgegangener

Abmahnung gegenüber Organen der Zollämter

oder den in Abs. 3 genannten Aufsichtsorganen,

während sich diese Personen in rechtmäßiger Ausübung

des Amtes oder des Dienstes befinden, ungestüm

benimmt, begeht eine Verwaltungsübertretung

und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde,

im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde,

von dieser, mit Geldstrafe bis zu 3000 S zu bestrafen."

9. Dem § 28 wird folgender Abs. 9 angefügt

„(9) Personen, die den Amtsplatz für nicht der

Abfertigung dienende Zwecke benutzen, haben,

wenn durch die Benutzung die Aufdeckung von

Zollzuwiderhandlungen erschwert oder der Verkehrsfluß

behindert oder schutzwürdige Interessen

von Parteien des Zollverfahrens beeinträchtigt werden,

den Amtsplatz über Verlangen des Zollamtes

zu verlassen. Wird diesem Verlangen nicht entsprochen,

so können sie von den Organen der Zollwache

vom Amtsplatz entfernt werden."

10. Der § 29 lautet

„Gewährung von Zollbegünstigungen

§ 29. (1) Soweit für Waren eine Zollbefreiung

nach den §§ 30 bis 40 besteht und die Waren von

der Stellungspflicht ausgenommen sind, tritt die

Zollfreiheit kraft Gesetzes ein. Im übrigen wird die

Zollfreiheit nur auf Antrag gewährt. Über die

Gewährung der Zollfreiheit ist bei Zollbefreiungen

1. gemäß § 30 lit. h, § 31 Abs. 1 lit. a, d, e und f,

§ 36 Abs. 1 lit. b und c, § 38, § 39 Abs. 1 lit. c

und Abs. 2, § 40 und, soweit es sich um motorisierte

Beförderungsmittel handelt, auch

gemäß § 36 Abs. 1 lit. a und

2. in den übrigen Fällen, wenn der Antrag nicht

in der Anmeldung gestellt wird,

mit gesondertem Bescheid (§ 185 BAO) zu entscheiden,

sonst in der zollamtlichen Bestätigung

(§ 59).

(2) Außer den in Abs. 1 genannten Fällen ist mit

gesondertem Bescheid abzusprechen, wenn

1. auf Grund anderer bundesgesetzlicher Vorschriften

für den Einzelfall eine Ermäßigung

oder ein Erlaß von Zöllen oder eine Ermäßigung

oder Aufhebung des Zollsatzes gewährt

wird oder

2. Zölle nach § 183 erlassen werden, bevor eine

Festsetzung erfolgt ist, oder

3. Zollbegünstigungen nach völkerrechtlichen

Vereinbarungen zu gewähren sind und die

Entscheidung, ob die für die Verwirklichung

des Tatbestandes maßgebenden Umstände

gegeben sind, Ermittlungen erfordert, die

nicht im Zug der Abfertigung abgeschlossen

werden können; auf welche Zollbegünstigungen

dies zutrifft, hat der Bundesminister für

Finanzen mit Verordnung festzulegen.

(3) Nach Ablauf der Verjährungsfrist ist die

Erlassung eines gesonderten Bescheides nicht mehr

zulässig; diese Frist wird jedoch durch die Einbringung

eines Antrags der Partei auf Gewährung der

Begünstigung bei der zuständigen Behörde solange

gehemmt, bis über den Antrag rechtskräftig entschieden

worden ist.

(4) Zur Erlassung des gesonderten Bescheides

sind in den Fällen des Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 3 nur

die Zollämter erster Klasse zuständig. Örtlich

zuständig ist in den Fällen des § 40 das Hauptzollamt

und das Flugzollamt im Bereich der Finanzlandesdirektion,

in dem der Begünstigte seinen Wohnsitz

oder Sitz hat.

(5) Die einem anderen als dem Empfänger

gewährte Begünstigung im Sinn des Abs. 1 oder 2

ist der Zollfestsetzung zugrunde zu legen, wenn im

Zeitpunkt des Überganges der Ware in den freien

Verkehr feststeht, daß die Ware zur Weitergabe an

den Begünstigten bestimmt ist. Die Begünstigung

ist in diesem Fall an die Bedingung geknüpft, daß

der erlangte Zollvorteil dem Begünstigten weitergegeben

wird.

(6) In den Fällen des § 30 lit. h, des § 36 Abs. 1

lit. b, des § 40 Abs. 1 lit. d und, sofern es sich um

motorisierte Beförderungsmittel handelt, auch des

§ 40 Abs. 1 lit. a, b und c ist die Zollfreiheit nur zu

gewähren, wenn und soweit der betreffende ausländische

Staat Gegenrecht übt.

(7) Die §§ 30 bis 40 gelten sinngemäß für die

Ausfuhr ausfuhrzollpflichtiger Waren."

11. Der § 30 lit. d lautet

„d) Sendungen, die nach § 153 von der Stellungspflicht

ausgenommen sind;"

12. Der § 36 Abs. 4 wird aufgehoben.

13. Im § 40 Abs. 3 wird der Ausdruck „§ 29

Abs. 1 lit. b" durch den Ausdruck „§ 41 Abs. 1 Z 2"

ersetzt.

14. Der § 41 lautet

„Erfüllung von Verpflichtungen bei Zollbegünstigungen

§ 41. (1) Wenn nach den §§ 30 bis 40 die Zollfreiheit

an eine bestimmte Verwendung geknüpft

ist, ist diese Verpflichtung als erfüllt anzusehen,

wenn

1. Waren, die ihrer natürlichen Beschaffenheit

nach zum Verbrauch bestimmt sind, bestimmungsgemäß

verbraucht worden sind;

2. in den Fällen des § 31 Abs. 1 lit. a, d, e und f,

des § 36 Abs. 1 lit. b und c und, soweit es sich

um motorisierte Beförderungsmittel handelt,

auch der §§ 36 Abs. 1 lit. a und 40 Abs. 1 die

Waren während zweier Jahre ab dem Zeitpunkt

ihres Überganges in den freien Verkehr

bestimmungsgemäß verwendet worden sind;

3. in allen übrigen Fällen die Waren während

eines Jahres ab dem Zeitpunkt ihres Überganges

in den freien Verkehr bestimmungsgemäß

verwendet worden sind.

(2) Wenn auf Grund anderer bundesgesetzlicher

Vorschriften oder nach auf Grund solcher Vorschriften

ergangenen Bescheiden eine Zollfreiheit

oder Zollbegünstigung an ein bestimmtes Verhalten

des Begünstigten geknüpft ist oder sich eine

bestimmte Verarbeitung oder Verwendung aus der

Warenbezeichnung ergibt, ist diese Verpflichtung,

sofern in der Vorschrift oder im Bescheid nicht

anderes bestimmt ist, als erfüllt anzusehen, wenn

1. im Fall einer vorgesehenen Verarbeitung die

Waren innerhalb von zwei Jahren ab dem

Zeitpunkt ihres Überganges in den freien Verkehr

bestimmungsgemäß verarbeitet worden

sind;

2. im Fall einer vorgesehenen Verwendung die

Waren während zweier Jahre ab dem Zeitpunkt

ihres Überganges in den freien Verkehr

bestimmungsgemäß verwendet worden sind;

3. im Fall eines vorgesehenen sonstigen Verhaltens

dieses innerhalb von zwei Jahren ab dem

Zeitpunkt des Überganges der Waren in den

freien Verkehr gesetzt worden ist.

(3) Können die Fristen der Abs. 1 und 2 wegen

unvorhergesehener oder unabwendbarer Ereignisse

nicht eingehalten werden, so ist dies auf Antrag

unter gleichzeitiger Setzung einer angemessenen

Nachfrist nachzusehen, sofern die für die Zollfreiheit

oder Zollbegünstigung maßgebend gewesenen

Gründe fortbestehen.

(4) Im Fall der Gesamtrechtsnachfolge geht die

Begünstigung und eine mit ihr verbundene Verpflichtung

im Sinn des Abs. 1 oder 2 auf den

Rechtsnachfolger über.

(5) Bei Einzelrechtsnachfolge geht die Begünstigung

und eine mit ihr verbundene Verpflichtung im

Sinn des Abs. 2 mit der Übernahme der Ware auf

den Rechtsnachfolger über, wenn dieser die Voraussetzungen

für die Gewährung der Zollbegünstigung

erfüllt und der vorangehende Begünstigte auf

die Verpflichtung hingewiesen hat; andernfalls gilt

die Verpflichtung mit der Übernahme der Ware als

nicht erfüllt, es sei denn, die Voraussetzungen liegen

vor und die Verpflichtung wird nachträglich

vom Übergeber oder vom Übernehmer erfüllt.

(6) Besteht eine Verpflichtung im Sinn des Abs. 1

oder 2 im Verbrauch oder in der Verarbeitung von

vertretbaren Waren, so kann auch eine den begünstigten

Waren entsprechende Menge gleichartiger

Waren (§ 1 Abs. 1 Z 2 des Wertzollgesetzes 1980,

BGBl. Nr. 221) verbraucht oder verarbeitet werden.

(7) Der Begünstigte, den eine Verpflichtung im

Sinn des Abs. 1 oder 2 trifft, sowie der durch § 29

Abs. 5 Verpflichtete unterliegt der besonderen Zollaufsicht

(§ 26).

(8) Eine Verpflichtung im Sinn des Abs. 1

erlischt durch den Tod des Begünstigten. Eine Verpflichtung

im Sinn des Abs. 1 oder 2 erlischt außerdem

dadurch, daß die Ware durch natürliche Einflüsse,

Zufall oder höhere Gewalt untergeht oder

so schwer beschädigt oder verändert wird, daß ihre

bestimmungsgemäße Verarbeitung, Verwendung

oder Wiederherstellung unwirtschaftlich wäre; in

den Fällen des Abs. 2 ist der Vorfall unverzüglich

dem Zollamt anzuzeigen. Eine solche Verpflichtung

erlischt weiters, wenn die Ware auf Antrag des

Begünstigten unter Aufsicht des Zollamtes vernichtet

wird; § 7 Abs. 4 gilt sinngemäß."

15. Im § 46 Abs. 4 lit. f wird der Ausdruck

„(§ 176 Abs. 2)" aufgehoben.

16. Dem § 46 wird folgender Abs. 5 angefügt

„(5) Die Preisgabe einer Ware an den Bund

(Abs. 4 lit. f) kann derjenige erklären, der befugt

wäre, eine Anmeldung abzugeben. Die Preisgabe

ist vom Zollamt abzulehnen, wenn dem Bund

durch die Verwertung erwachsende Kosten in

einem zu erwartenden Verwertungserlös keine

Deckung finden. Die Preisgabe ist außerdem abzulehnen,

wenn gesetzliche Einfuhrverbote bestehen,

die durch die Verwertung unwirksam gemacht

würden, es sei denn, die Ware kann mit der Verpflichtung

der Wiederausfuhr der Ware und des

Nachweises der Verzollung im Ausland veräußert

werden. Die Verwertung preisgegebener Waren hat

unter sinngemäßer Anwendung der §§ 37 bis 52 der

Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949,

über die Verwertung beweglicher körperlicher

Sachen zu erfolgen. Ist auf Grund der im Einzelfall

gegebenen besonderen Umstände eine solche Verwertung

nicht möglich, insbesondere weil sich kein

Käufer findet, oder würde durch die Verwertung

nachteilig in die Wettbewerbsverhältnisse eingegriffen

werden, so können preisgegebene Waren

dadurch verwertet werden, daß sie karitativen

Zwecken zugeführt werden; der Empfänger steht

unter besonderer Zollaufsicht. Eine Verwertung ist

unzulässig, wenn dadurch das Leben oder die

Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen

nachteilig beeinflußt würde. Preisgegebene Waren,

die nicht verwertet werden können, sind zu vernichten."

17. Dem § 48 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt

„Zur Stellung sind dem Zollamt die Fracht- und

sonstigen Begleitpapiere vorzulegen."

18. Der § 50 wird aufgehoben.

19. Der § 51 lautet

„Anmelder, Bevollmächtigter

(1) Jeder, der die Ware im Gewahrsam hat oder

die für die Abfertigung erforderlichen Unterlagen

dem Zollamt vorlegen kann, ist befugt, eine Anmeldung

abzugeben (Anmelder).

(2) Die Parteien im Zollverfahren können sich

durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Personen,

die im Rahmen eines Unternehmens zur

Besorgung von Geschäften eingesetzt sind, mit

denen gewöhnlich auch Zollabfertigungen verbunden

sind, gelten ohne Vorliegen einer schriftlichen

Vollmacht als zur Vertretung des Unternehmens

bei der Zollabfertigung bevollmächtigt; das Fehlen

oder eine Beschränkung der Vollmacht braucht die

Zollbehörde nur dann gegen sich gelten lassen,

wenn sie dies kannte oder kennen mußte."

20. Der § 52 Abs. 1 bis 3 lautet

„(1) Waren sind beim Zollamt zur Durchführung

des Zollverfahrens nach näherer Bestimmung

dieses Bundesgesetzes schriftlich oder mündlich

anzumelden (Anmeldung).

(2) In der Anmeldung sind je nach den Erfordernissen

dieses Bundesgesetzes und sonstiger Rechtsvorschriften

für das jeweilige Zollverfahren zu

erklären

a) Art des beantragten Zollverfahrens;

b) Name und Anschrift des Anmelders unter

Beifügung der für die Verrechnung des Zolles

im Rahmen einer Zahlungsfrist nach § 175

Abs. 3 oder 4 notwendigen Daten für Verrechnungszwecke,

des Empfängers unter Beifügung

der für eine automationsunterstützte

Erfassung notwendigen Daten und des Versenders

der Waren;

c) Anzahl, Art, Zeichen und Nummern der

Packstücke;

d) Ursprungs-, Herkunfts- und Handelsland,

für die Durchfuhr und Ausfuhr auch das

Bestimmungsland der Waren; nach Maßgabe

völkerrechtlicher Vereinbarungen auch das

Versendungsland (Land, in dem die Waren

unter Verwendung durchgehender Zollpapiere

zur Ausfuhr angemeldet wurden),

jeweils unter Verwendung der im Gebrauchszolltarif

(§ 7 des Zolltarifgesetzes 1988) verlautbarten

Codes;

e) Menge (Gewicht/Masse, Stückzahl, andere

Maße) der Waren;

f) Art und Beschaffenheit der Waren nach

sprachgebräuchlicher, handelsüblicher oder

zolltarifarischer Benennung unter Angabe

aller aus dieser nicht bereits erkennbaren, für

die Zollbehandlung maßgebenden Merkmale;

bei zum Handel bestimmten Waren,

ausgenommen im gebundenen Verkehr und

im Zwischenauslandsverkehr, die Warennummer

(Nummer des Zolltarifs 1988, BGBl.

Nr. 155/1987, mit den für das betreffende

Zollverfahren notwendigen Zusätzen entsprechend

dem Gebrauchszolltarif nach § 7

des Zolltarifgesetzes 1988), sofern nicht alle

zur Bestimmung dieser Nummer maßgebenden

Merkmale erklärt werden;

g) Zollwert und nach anderen Rechtsvorschriften

erforderlicher Wert sowie die zu seiner

Ermittlung notwendigen Angaben;

h) Daten vorgelegter Bewilligungen, Nachweise

und sonstiger Unterlagen;

i) sonstige Angaben, die für die Durchführung

des betreffenden Zollverfahrens erforderlich

sind.

Die schriftliche Anmeldung ist unter Angabe des

Datums eigenhändig zu unterschreiben; das Zollamt

kann jedoch zur Vereinfachung des Verfahrens

zulassen, daß Anmeldungen, die mittels automationsunterstützter

Datenverarbeitung oder mittels

Datenübermittlungsgeräten erstellt werden,

ohne eigenhändige Unterschrift abgegeben werden,

sofern der Anmelder oder der zur Anmeldung

Bevollmächtigte schriftlich erklärt hat, daß er von

ihm auf diese Art erstellte Anmeldungen als bindend

anerkennt, und die Anmeldung eine Angabe

darüber enthält, wer sie abgefaßt hat.

(3) Die mündliche Anmeldung kann sich auf die

Bezeichnung der Art des beantragten Zollverfahrens

unter Vorlage der für die Abfertigung notwendigen

Unterlagen beschränken. Die Stellung von

Waren zur Postverzollung (§ 156 Abs. 1) gilt vorbehaltlich

des § 156 Abs. 4 lit. b als Antrag auf Abfertigung

zum freien Verkehr."

21. Im § 52 Abs. 4 wird der Strichpunkt am

Schluß des ersten Halbsatzes durch einen Punkt

ersetzt und der zweite Halbsatz aufgehoben.

22. Der § 52 Abs. 7 lautet

„(7) Wenn keine Anmeldung abgegeben wird

oder die Anmeldung zurückgewiesen wird, sind

zollhängige Waren auf Kosten und Gefahr dessen,

der sie im Gewahrsam hat, einzulagern oder die allgemeine

Zollaufsicht auf andere Weise aufrecht zu

erhalten, sofern die Ware nicht in das Zollausland

zurückgebracht wird."

23. Im § 52 a Abs. 1 zweiter Satz lautet der erste

Halbsatz

„Zur Abfertigung sind dem Zollamt geeignete

Unterlagen über die gestellten Waren, für die dem

Empfänger oder dem Versender die Abgabe von

Sammelanmeldungen bewilligt worden ist, zu übergeben

und das Vorliegen der Bewilligung nachzuweisen;"

23a. § 52a Abs. 2, erster und zweiter Satz, lautet

„Die Finanzlandesdirektionen können Personen

oder Unternehmen, die kaufmännische Bücher ordnungsgemäß

führen und deren bisheriges Verhalten

Gewähr für die Einhaltung der Zollvorschriften

bietet, zur Vereinfachung des Verfahrens von der

Verpflichtung zur Stellung eingeführter Waren

gleichbleibender Art und Beschaffenheit befreien

und ihnen die Abgabe von Sammelanmeldungen

bewilligen, wenn die Richtigkeit der Sammelanmeldung

beim Begünstigten durch Maßnahmen der

besonderen Zollaufsicht (§ 26) überprüft werden

kann und gegebenenfalls die Einbringung des Zolles

nicht gefährdet erscheint; unter den gleichen

Voraussetzungen können die Zollämter erster

Klasse von der Verpflichtung zur Stellung von zur

Ausfuhr bestimmten Waren befreien und die

Abgabe von Sammelanmeldungen bewilligen. Hinsichtlich

eingeführter Waren ist eine solche Bewilligung,

soferne es sich nicht um Waren einheitlicher

Art und Beschaffenheit (zum Beispiel Massengüter,

Kraftfahrzeuge) handelt, außerdem nur zulässig,

wenn die für die Durchführung des Zollverfahrens

maßgebende Art und Beschaffenheit der Waren aus

der Bezeichnung, unter der solche Waren geliefert

und vom Begünstigten erfaßt werden, ohne Schwierigkeiten

ersehen werden kann, wenn die Sammelanmeldung

in ein automationsunterstützt geführtes

System der Aufzeichnungen einbezogen ist und

wenn eine stichprobenweise Beschau der Waren

entweder vor deren Ausfolgung an den Begünstigten

oder in einer Betriebsstätte des Begünstigten

jederzeit möglich ist."

24. Der § 52 a Abs. 4 dritter Satz lautet

„Ein Bescheid nach § 201 der Bundesabgabenordnung

ist nicht zu erlassen, wenn der Begünstigte

von sich aus die Unrichtigkeit durch eine neue

Selbstberechnung beseitigt und diese Berichtigung

spätestens anläßlich der darauffolgenden Sammelanmeldung

berücksichtigt."

25. Die §§ 53 und 54 lauten

„Formelle Erfordernisse der schriftlichen Anmeldung

S 53. (1) Schriftliche Anmeldungen nach diesem

Bundesgesetz sind unter Verwendung der nach

Abs. 3 bestimmten Vordrucke abzugeben, sofern

nicht für bestimmte Arten des Zollverfahrens durch

völkerrechtliche Vereinbarungen festgelegte Vordrucke

zu verwenden sind.

(2) Die schriftliche Anmeldung ist in deutscher

Sprache abzugeben. Bei Verwendung von durch

völkerrechtliche Vereinbarungen festgelegten Vordrucken

können Angaben, die bereits im Zollausland

in die Anmeldung eingetragen wurden, auch

in einer anderen Sprache gemacht werden; das

Zollamt ist befugt, vom Anmelder eine Übersetzung

in die deutsche Sprache zu verlangen. Die

schriftliche Anmeldung muß in deutlich lesbarer

und nicht entfernbarer Schrift abgefaßt sein und

darf keine Änderungen aufweisen, die die

ursprüngliche Angabe unkenntlich machen.

(3) Der Bundesminister für Finanzen hat nach

Maßgabe des § 52 Abs. 2 und völkerrechtlicher

Vereinbarungen nach den Gesichtspunkten der

Vollständigkeit, Übersichtlichkeit und Zweckmäßigkeit

mit Verordnung zu bestimmen

1. Die Muster der zu verwendenden Vordrucke

schriftlicher Anmeldungen;

2. die Art der Herstellung und des Ausfüllens

der Vordrucke;

3. die Vordrucke (Exemplare) der Muster, die

bei den verschiedenen Arten des Zollverfahrens

zu verwenden sind;

4. zusätzliche Ausfertigungen von Vordrucken,

die zur Erfüllung von Anmeldepflichten nach

anderen Rechtsvorschriften erforderlich sind;

5. die Felder der Vordrucke, die in den verschiedenen

Arten des Zollverfahrens auszufüllen

sind;

6. die Angaben in den einzelnen Feldern, wobei

auch eine bestimmte Ordnung und Bezeichnung

der Angaben in den Feldern vorgeschrieben

werden kann, wenn dies zur Bearbeitung

notwendig ist;

7. die Abkürzung oder Zeichen (Codes), die in

bestimmten Feldern zu verwenden sind, und

ihre Bedeutung;

8. die zusätzlichen Erklärungen, die einem Vordruck

(Exemplar) beizugeben sind, wenn

a) die im Vordruck enthaltenen Angaben zur

Durchführung der anzuwendenden

Rechtsvorschriften nicht ausreichen oder

b) dies zur automationsunterstützten Verarbeitung

erforderlich ist.

Mitwirkung von Zollorganen

§ 54. Die Mitwirkung von Zollorganen an der

schriftlichen Anmeldung ist unzulässig."

26. Der § 56 lautet

„Zollamtliche Beschau

(1) Das Zollamt ist berechtigt, zur Abfertigung

gestellte Waren einer Beschau zu unterziehen.

(2) Die äußere Beschau besteht in der Ermittlung

des Rohgewichtes/der Rohmasse oder der Stückzahl

der Waren, bei verpackten Waren auch der

Stückzahl und Bezeichnung der Packstücke. Zur

äußeren Beschau gehört auch die Überprüfung von

Verschlüssen oder Nämlichkeitszeichen auf ihre

Ordnungsmäßigkeit und von Beförderungsmitteln

auf das Vorhandensein von zur Aufnahme von

Waren geeigneten geheimen oder schwer zu entdeckenden

Räumen.

(3) Die innere Beschau umfaßt alle über die

äußere Beschau hinausgehenden Ermittlungen an

den Waren zur Prüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit

der Anmeldung und der gesetzlichen

Voraussetzungen für die Abfertigung der Waren.

Sie schließt die Untersuchung von Mustern ein. Bei

der Beschau verbrauchte oder zerstörte Muster

bleiben zollfrei.

(4) Der Anmelder hat die für die Vornahme

einer Beschau notwendigen Handleistungen, wie

das Öffnen und Verschließen von Packstücken

oder Beförderungsmitteln, die Entnahme von

Mustern und das Verwiegen von Waren, nach

Anordnung des Zollamtes auf eigene Kosten und

Gefahr zu besorgen (Darlegung). Wenn zur Verrichtung

solcher Handleistungen Hilfskräfte amtlich

bestellt sind, hat sich der Anmelder ausschließlich

ihrer Dienste zu bedienen.

(5) Packstücke und Beförderungsmittel dürfen

zur Vornahme einer Beschau in Abwesenheit des

Anmelders nur mit seiner Zustimmung geöffnet

werden. Der Zustimmung bedarf es nicht, wenn der

Verdacht eines strafbaren Verhaltens oder die

Gefahr einer Veränderung der Waren ein sofortiges

Einschreiten erfordern.

(6) Lehnt der Anmelder eine Darlegung ab, weil

durch die Öffnung von Packstücken oder Beförderungsmitteln

Menschen oder Sachen gefährdet

werden könnten, oder ist eine solche Gefährdung

sonst für das Zollamt erkennbar, so hat das Zollamt

anzuordnen, daß die Waren zu einer Beschau an

einen Ort verbracht werden, der so eingerichtet ist,

daß die Gefährdung ausgeschlossen ist, oder daß

der Öffnung eine vom Anmelder bestimmte sachkundige

Person beigezogen wird.

(7) Wenn nach der Lage des nach Abs. 6

bestimmten Ortes ein anderes Zollamt besser geeignet

ist, die Abfertigung dort vorzunehmen, hat das

Zollamt die Anmeldung zurückzuweisen und den

Anmelder aufzufordern, den Antrag auf Anweisung

der Waren an das andere Zollamt zu stellen; § 52

Abs. 8 vorletzter und letzter Satz gilt sinngemäß.

(8) Bei der Beschau kann sich das Zollamt auf

Stichproben beschränken, wenn aus diesen für die

ganze Sendung auf das Vorhandensein der für das

Zollverfahren maßgebenden Merkmale geschlossen

werden kann. Eine Beschränkung auf Stichproben

ist nicht mehr zulässig, wenn bei der stichprobenweisen

Beschau eine Unrichtigkeit festgestellt wird,

die für die Freigabe (Ausfolgung) der Waren oder

die Festsetzung des Zolles von Bedeutung ist.

(9) Vor Beendigung der Beschau der ganzen

Sendung können bereits beschaute Waren nur freigegeben

(ausgefolgt) werden, wenn sie für die weiteren

Ermittlungen nicht mehr benötigt werden

und der § 59 Abs. 3 der Ausfolgung nicht entgegensteht."

27. Der § 57 wird aufgehoben.

28. Der § 59 Abs. 1 und 2 lautet

(1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes

bestimmt ist, hat das Zollamt über die Durchführung

der beantragten Abfertigung (§ 47 Abs. 2) eine

zollamtliche Bestätigung zu erteilen. Die zollamtliche

Bestätigung ist auf einer Ausfertigung der

Anmeldung oder einer sonst in den Abgabenvorschriften

vorgesehenen Urkunde oder der Begleitpapiere,

auf dem Packstück oder auf einem amtlichen

Vordruck auszufertigen; über Teile des

Inhalts der zollamtlichen Bestätigung sind

getrennte Papiere auszufertigen, wenn dies wegen

des Einsatzes der automationsunterstützten Datenverarbeitung

oder wegen der Gestaltung von durch

völkerrechtliche Vereinbarung festgelegten Vordrucken

erforderlich ist; diese Papiere sind

Bestandteil der zollamtlichen Bestätigung. Die

Abfertigung ist außerdem auf den vorgelegten

Unterlagen zu vermerken, wenn dies zur Vermeidung

einer Mehrfachverwendung erforderlich ist.

Im Reiseverkehr ist eine zollamtliche Bestätigung

nur auszustellen, wenn es sich um zum Handel

bestimmte Waren handelt oder es der Reisende verlangt

oder sie für das weitere Zollverfahren notwendig

ist.

(2) In der zollamtlichen Bestätigung ist festzuhalten,

ob und inwieweit eine Beschau erfolgt ist.

Ermittlungsergebnisse des Zollamtes, die von der

Anmeldung abweichen, sowie von den Anträgen in

der Anmeldung abweichende Entscheidungen sind

in der zollamtlichen Bestätigung festzuhalten; die

betreffenden Angaben der Anmeldung können

kenntlich gemacht werden, müssen aber sichtbar

bleiben. Die zollamtliche Bestätigung hat auch die

Festsetzung des Zolles oder einer im Einzelfall zu

leistenden Sicherheit zu enthalten; wird keine zollamtliche

Bestätigung ausgestellt, so ist über die

Entrichtung des Zolles eine Zahlungsbestätigung

zu erteilen."

29. Der § 60 lautet

„Sicherheitsleistung

§ 60. (1) Wenn im Zollverfahren nach näherer

Bestimmung dieses Bundesgesetzes Sicherheit zu

leisten ist, kann dies auf folgende Arten erfolgen

a) durch Barerlag;

b) durch Garantie oder Bürgschaft als Bürge

und Zahler seitens einer inländischen Bank;

aus Gründen wirtschaftlicher Notwendigkeit

ist auch die Garantie oder Bürgschaft anderer

vertrauenswürdiger und zahlungsfähiger Personen

anzunehmen;

c) durch Hinterlegung von auf den Überbringer

lautenden Sparurkunden einer inländischen

Bank.

(2) Die Sicherheit ist in der Höhe des Zolles zu

bemessen.

(3) Zur Vereinfachung des Verfahrens kann die

Sicherheit mit einem Pauschalbetrag bemessen werden,

wenn der zur Sicherheitsleistung Verpflichtete

nicht die Bemessung nach Abs. 2 verlangt. Der Pauschalbetrag

ist unter Bedachtnahme auf Art und

Menge der Waren in einer Höhe zu bestimmen,

durch die die ordnungsgemäße Erledigung des

Zollverfahrens gewährleistet erscheint. Pauschalsicherheit

kann auch für künftige Forderungen

gegen noch nicht bekannte Zollschuldner oder

Ersatzpflichtige geleistet werden; für die Annahme

der Sicherheit und die Bestimmung der Höhe des

Pauschalbetrages ist in diesem Fall das Hauptzollamt

am Sitz der Finanzlandesdirektion zuständig,

in deren Bereich der Sicherheitsgeber seinen

Wohnsitz oder Sitz hat.

(4) Für eine Mehrzahl von Einzelfällen in einem

Zollverfahren eines zur Sicherheitsleistung Verpflichteten

kann mit dessen Zustimmung die

Sicherheit mit einem Gesamtbetrag bemessen werden.

Der Gesamtbetrag ist unter Bedachtnahme auf

die zu erwartende Zollbelastung und auf das Einbringungsrisiko

zu bestimmen. Soweit die Sicherheit

im Rahmen eines Verfahrens zu leisten ist, für

das eine besondere Bewilligung nach diesem Bundesgesetz

erforderlich ist, ist der Gesamtbetrag in

dieser Bewilligung zu bestimmen. Andernfalls ist

der Gesamtbetrag auf Antrag vom Hauptzollamt

des Bereiches jener Finanzlandesdirektion zu

bestimmen, in deren Bereich der zur Sicherheitsleistung

Verpflichtete seinen Wohnsitz oder Sitz hat;

hat er im Zollgebiet keinen Wohnsitz oder Sitz, so

ist das Hauptzollamt zuständig, bei dem der Antrag

eingebracht wurde. Zum Nachweis der Zulassung

einer Gesamtsicherheit sind auf Verlangen eine

oder mehrere Bestätigungen auszustellen.

(5) Die im Zollverfahren durch Garantie oder

durch die Übernahme der Bürgschaft begründeten

persönlichen Haftungen sind durch die Erlassung

von Haftungsbescheiden (§ 224 BAO) geltend zu

machen.

(6) Geleistete Sicherheiten sind über Antrag der

Person, die sie geleistet hat, insoweit freizugeben,

als die Gründe für die Sicherheitsleistung weggefallen

sind.

(7) Von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung

sind befreit

a) die Gebietskörperschaften und ihre Betriebe;

b) die inländischen öffentlichen Verkehrsunternehmen.

(8) Auf Antrag sind andere Personen, Personenvereinigungen

und Vermögensmassen von der Verpflichtung

zur Sicherheitsleistung zu befreien,

wenn sie nach § 175 Abs. 4 ohne Sicherheitsleistung

zur Nachhineinzahlung des Zolles zugelassen sind

oder sonst ihren abgabenrechtlichen Verpflichtungen

ordnungsgemäß nachkommen und keine

Umstände bekannt sind, die auf Zahlungsschwierigkeiten

oder sonstige Gefährdungen der Einbringlichkeit

hinweisen. Abs. 4 gilt sinngemäß.

(9) In berücksichtigungswürdigen Einzelfällen

kann das Zollamt von der Forderung einer Sicherheit

Abstand nehmen, wenn ein Einbringungsrisiko

nicht besteht oder die Abstandnahme im öffentlichen

Interesse geboten ist."

30. Der § 61 Abs. 4 und 5 lautet

„(4) Für die Abfertigung zum freien Verkehr in

der Einfuhr ist schriftliche Anmeldung erforderlich,

soweit im Abs. 5 nicht anderes bestimmt ist.

(5) Mündliche Anmeldung ist für Waren gestattet,

die

a) nicht zum Handel bestimmt sind;

b) im Postverkehr eingeführt werden;

c) im Sinn des Abs. 3 freizuschreiben sind;

d) im Reiseverkehr eingefühlt werden und zum

Handel bestimmt sind, sofern ihr Wert insgesamt

25000 S nicht überschreitet."

31. Der § 61 a wird aufgehoben.

32. Im § 62 treten folgende Absätze an die Stelle

des Abs. 2

„(2) Das Grenzzollamt hat den Austritt der

Waren zu überwachen und in der zollamtlichen

Bestätigung zu bescheinigen, wenn dies für den

Nachweis des Austritts erforderlich ist und in diesem

Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Die

zollamtliche Bestätigung ist dem Warenführer auszufolgen,

sofern sie nicht mit einer Rücksendeanschrift

versehen ist.

(3) Kann eine Ware nach Erteilung der Bescheinigung

nach Abs. 2 nicht sogleich in das Zollausland

verbracht werden, so darf sie vom Zollamt nur

gegen Vorlage der zollamtlichen Bestätigung zum

Verbleib im Inland freigegeben werden; die

Bescheinigung nach Abs. 2 ist ungültig zu machen.

(4) Über Antrag hat das Zollamt den Mangel des

Vorliegens der Austrittsbestätigung nachzusehen,

wenn der tatsächliche Austritt der Waren auf

Grund anderer Beweismittel als erwiesen anzusehen

ist."

33. Die §§ 63 und 64 lauten

„Vorabfertigung

§ 63. (1) Die Abfertigung von Waren des freien

Verkehrs in der Ausfuhr kann auch bei einem ande-

ren Zollamt als dem Austrittszollamt erfolgen

(Vorabfertigung). Wenn die Abfertigung bestimmter

Waren, bei deren Ausfuhr Abgaben oder andere

Beträge aus öffentlichen Mitteln erstattet oder vergütet

werden oder Ausfuhrverbote eine Untersuchung

erfordern, beim Austrittszollamt nicht mit

ausreichender Sicherheit vorgenommen werden

kann, kann der Bundesminister für Finanzen durch

Verordnung bestimmen, daß diese Waren der Vorabfertigung

zu unterziehen sind. Für die Vorabfertigung

gilt § 62 Abs. 1.

(2) Wenn verschiedene Sendungen als Sammelgut

ausgeführt werden sollen, hat der Anmelder,

der die Sammelladung zusammenstellt, für die

Sammelladung eine zusätzliche schriftliche Anmeldung

auszustellen, in der bei den einzelnen Waren

unter Heinweis auf die Daten der zollamtlichen

Bestätigung anzugeben ist, welchem Zollverfahren

sie in der Ausfuhr unterzogen worden sind.

(3) Die Vorabfertigung der Sammelladung hat

auf Grund der zusätzlichen Anmeldung nach

Abs. 2 zu erfolgen. Anläßlich dieser Abfertigung

hat das Zollamt bei Vorliegen der Voraussetzungen

hinsichtlich der einzelnen Sendungen auch die

Amtshandlungen des Grenzzollamtes vorzunehmen.

Die Nämlichkeit der Sammelladung ist in

sinngemäßer Anwendung des § 114 zu sichern.

(4) Sind in der Sammelladung zollhängige

Waren enthalten, so gelten die Bestimmungen dieses

Bundesgesetzes über das Begleitscheinverfahren

sinngemäß; die Stellungsfrist beträgt zwei Wochen.

(5) Über die Vorabfertigung ist eine zollamtliche

Bestätigung zu erteilen (Vorabfertigungsbefund).

(6) § 62 Abs. 2 bis 4 gilt auch bei vorabgefertigten

Waren, jedoch mit der Maßgabe, daß bei Sammelgut

(Abs. 2) die zollamtliche Bestätigung vom

Zollamt einzuziehen ist.

(7) § 126 gilt sinngemäß für vorabgefertigte

Waren.

(8) An die Stelle der Vorabfertigung kann die

Abfertigung zu einem durch völkerrechtliche Vereinbarung

geregelten Verfahren für die Ausfuhr

von Waren treten. Die Abs. 1 bis 7 gelten sinngemäß

für dieses Verfahren, soweit in der betreffenden

völkerrechtlichen Vereinbarung nicht anderes

bestimmt ist.

Ausfuhr von austrittsnachweispflichtigen Waren des

freien Verkehrs

§ 64. (1) Waren des freien Verkehrs sind austrittsnachweispflichtig,

wenn ihre Ausfuhr in das

Zollausland die Voraussetzung für die Nichterhebung,

Erstattung oder Vergütung des Zolles oder

einer anderen Abgabe ist oder der Anmelder die

Behandlung als austrittsnachweispflichtige Waren

zur Erfüllung gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtungen,

die Ausfuhr durch eine zollamtliche

Bestätigung nachzuweisen, durch Abgabe einer entsprechenden

Anmeldung beantragt.

(2) Die §§ 62 und 63 gelten auch für austrittsnachweispflichtige

Waren."

34. Im § 73 treten folgende Bestimmungen an die

Stelle der Abs. 3 bis 6

„(3) Mündliche Anmeldung ist jedoch in den

Fällen des § 67 Abs. 1 lit. b und f sowie des § 67

Abs. 3 lit. a zulässig, soweit für den letzten Fall

nicht anderes bestimmt ist. Überdies ist mündliche

Anmeldung in den im § 61 Abs. 5 lit. a und d

bezeichneten Fällen zulässig.

(4) Die nachträgliche Einbeziehung nach § 68

Abs. 7 ist durch Abgabe einer entsprechenden

bezeichneten Anmeldung für die Abfertigung zum

Vormerkverkehr zu beantragen. Eine solche Einbeziehung

ist auch zulässig, wenn der Vormerkverkehr

keiner Ausübungsbewilligung bedarf.

(5) Als zollamtliche Bestätigung (§ 59) ist ein

Vormerkschein zu erteilen."

35. Dem § 74 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Ist in einem Vormerkverkehr die Verarbeitung

oder Lagerung von vertretbaren Waren zugelassen,

so kann auch eine den vorgemerkten Waren

entsprechende Menge gleichartiger Waren (§ 1

Abs. 1 Z 2 des Wertzollgesetzes 1980, BGBl.

Nr. 221) verarbeitet oder gelagert werden."

36. Die §§ 75 und 76 lauten

„Rückbringungsfrist

§ 75. (1) Für die Rückbringung von Waren des

Vormerkverkehrs ist vom Zollamt eine Rückbringungsfrist

nach der Art des Vormerkverkehrs und

den Erfordernissen des Einzelfalles, höchstens

jedoch für die Dauer eines Jahres, zu setzen. Wenn

jedoch in diesem Bundesgesetz oder in einer auf

Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung

oder in der Ausübungsbewilligung die Dauer

der Rückbringungsfrist bereits bestimmt ist, ist

diese Frist im Vormerkschein festzuhalten. Die

Rückbringungsfrist beginnt, soweit in diesem Bundesgesetz

nicht anderes bestimmt ist, mit der Freigabe

der Waren anläßlich der Abfertigung zum

Vormerkverkehr, in den Fällen der Einbeziehung

mit dieser zu laufen.

(2) Reicht die nach Abs. 1 gesetzte Rückbringungsfrist

im Hinblick auf die Art des Vormerkverkehrs

und die Erfordernisse des Einzelfalles nicht

aus, so ist sie auf Antrag entsprechend, längstens

jedoch auf insgesamt 5 Jahre, zu verlängern, es sei

denn, daß im Fall von in Benutzung genommenen

Waren die Verlängerung zu einer Umgehung des

Zolles führen würde. Die Verlängerung einer

Rückbringungsfrist über die in einer Ausübungsbewilligung

bestimmte Dauer hinaus ist nur zulässig,

wenn die Voraussetzungen des § 68 Abs. 5 auch

weiterhin gegeben sind. Eine antragsgemäße Verlängerung

der Rückbringungsfrist ist auf dem Vormerkschein

zu beurkunden.

(3) Wird ein Antrag auf Verlängerung der Rückbringungsfrist

gestellt, so wird der Lauf dieser Frist

bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den

Antrag gehemmt. Der Lauf der Frist ist weiters für

die Dauer einer Beschlagnahme, Pfändung oder

ähnlichen die Verfügung über die Ware ausschließenden

Maßnahmen gehemmt, wenn diese zur

Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen

vollzogen worden ist.

(4) Die Rückbringungsfrist ist eingehalten, wenn

die Ware innerhalb dieser Frist dem Zollamt

gestellt wird.

(5) Die Versäumung einer Rückbringungsfrist ist

nachzusehen, wenn die Ware wegen eines unvorhergesehenen

oder unabwendbaren Ereignisses verspätet

gestellt wird und die Fristüberschreitung

nicht mehr als zwei Wochen beträgt. Sie kann zur

Vermeidung unbilliger Härten auf Antrag auch in

anderen Fällen nachgesehen werden, wenn berücksichtigungswürdige

Gründe für ihre Versäumung

vorliegen.

Sicherheitsleistung im Vormerkverkehr

§ 76. Der Vormerknehmer hat nach Maßgabe

des § 60 für den Zoll Sicherheit zu leisten."

37. Der § 79 lautet

„Rückbringung von im Eingang vorgemerkten

Waren

§ 79. (1) Im Eingang vorgemerkte Waren sind

bei der Rückbringung dem Zollamt unter Vorlage

der allfälligen Ausübungsbewilligung zu stellen.

(2) Werden die Waren einem Grenzzollamt zum

unmittelbaren Austritt gestellt, so genügt mündliche

Anmeldung, sofern in einer allfälligen Ausübungsbewilligung

nicht anderes bestimmt ist. Werden

sie einem anderen Zollamt gestellt, so sind sie

austrittsnachweispflichtig; die §§ 62 bis 64 gelten

sinngemäß. Die schriftliche Anmeldung hat alle für

die Durchführung des Zollverfahrens anläßlich der

Rückbringung notwendigen Angaben zu enthalten;

§ 73 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(3) Wurden den vorgemerkten Waren inländische

Zutaten hinzugefügt, die als solche ausfuhrzollpflichtig

sind, so gilt für die Erhebung des Ausfuhrzolles

§ 90 Abs. 3 sinngemäß.

(4) Verletzungen und sonstige Mängel von

Nämlichkeitszeichen sind nachzusehen, wenn die

Nämlichkeit auf andere Weise nachgewiesen wird.

(5) Zur Abfertigung bei der Rückbringung ist

auch der Vormerkschein vorzulegen, sofern es sich

nicht um einen Vormerkverkehr auf Vormerkrechnung

handelt. Die gestellten Waren sind vom Zollamt

auf dem Vormerkschein abzuschreiben; nach

Abschreibung aller Waren ist dieser vom Zollamt

einzuziehen, auf Verlangen jedoch dem Vormerknehmer

wieder auszufolgen."

38. Der § 80 Abs. 4 zweiter Satz wird aufgehoben.

39. Der § 91 lautet

„Abrechnungsschlüssel und Behandlung von Fehlmengen

§ 91. (1) Den im Veredlungsverkehr hergestellten

Waren ist der tatsächliche Einsatz an vorgemerkten

Waren und an anderen Waren (Zutaten)

unter Berücksichtigung der Fehlmengen gegenüberzustellen

(Abrechnungsschlüssel).

(2) Soweit eine stückweise Erfassung der Waren

nicht möglich ist, kann zur Vereinfachung des Verfahrens

in der Ausübungsbewilligung auf Antrag

der Abrechnungsschlüssel nach dem durchschnittlichen

Einsau und den durchschnittlichen Fehlmengen

festgestellt werden.

(3) Der Antragsteller hat die für die Feststellung

des Abrechnungsschlüssels bedeutsamen Umstände

offenzulegen und über Aufforderung des Zollamtes

nach Möglichkeit nachzuweisen sowie die Überwachung

aller oder einzelner Erzeugungsvorgänge

durch das Zollamt zu gestatten.

(4) Bei der Herstellung der rückgebrachten

Waren entstandene Fehlmengen, einschließlich von

Abfällen und Nebenerzeugnissen, gelten als mit

den Waren rückgebracht.

(5) Abs. 4 gilt nicht und der Zoll ist im Zug der

Zollabrechnung nach Maßgabe der Menge, Art

und Beschaffenheit und des Wertes der Abfälle und

Nebenerzeugnisse zu erheben, wenn diese nicht

fristgerecht rückgebracht werden und

1. für sie bei der Einfuhr als selbständige Ware

gesetzliche Maßnahmen zum Ausgleich der

ausländischen und der inländischen Preise

bestehen oder

2. durch die Anwendung des Abs. 4 Nachteile

für einzelne Bereiche der österreichischen

Wirtschaft entstünden und diese Nachteile

nicht unter Bedachtnahme auf die Interessen

der gesamten österreichischen Wirtschaft

unberücksichtigt bleiben müssen.

(6) Auf welche Arten von Abfällen und Nebenerzeugnissen

die Voraussetzungen des Abs. 5 Z 2

zutreffen, hat der Bundesminister für Finanzen im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche

Angelegenheiten und, sofern es sich

dabei um Waren handelt, für die der Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft nach dem

Außenhandelsgesetz 1984 zur Erteilung der Einfuhrbewilligung

zuständig ist, auch im Einvernehmen

mit diesem Bundesminister, mit Verordnung

zu bestimmen."

40. Im § 95 Abs. 4 wird das Wort „Verfügungsberechtigt"

durch die Worte „Halter dieser Fahrzeuge"

ersetzt.

41. Im § 97 Abs. 3 tritt folgender Satz an die

Stelle des zweiten und dritten Satzes

„Ein Bescheid nach § 201 der Bundesabgabenordnung

ist nicht zu erlassen, wenn der Begünstigte

von sich aus die Unrichtigkeit durch eine neue

Selbstberechnung beseitigt und diese Berichtigung

spätestens in der nächstfolgenden Abmeldung

berücksichtigt."

42. Im § 99 Abs. 3 wird der zweite Satz aufgehoben.

43. der § 102 lautet

„Zolleigenlager

(1) Zolleigenlager sind Zollager, in die Waren

nur auf Grund von Anmeldungen des Lagerhalters

eingelagert werden können.

(2) Die Lagerbewilligung (§ 98) ist nur zu erteilen,

wenn der Antragsteller Gewähr für die Einhaltung

der Zollvorschriften bietet."

44. Der § 105 wird aufgehoben.

45. Der § 106 Abs. 2 wird aufgehoben.

46. Im § 109 Abs. 2 werden die Worte „des Verfügungsberechtigten"

durch die Worte „dessen, der

die Waren im Gewahrsam hat," ersetzt.

47. Der§ 111 lautet

„Einstweilige Niederlegung

§ 111. (1) Dem Zollamt gestellte zollhängige

Waren, die nicht ausgefolgt werden dürfen, können

beim Zollamt einstweilig niedergelegt werden,

wenn das Zollamt über die zur Verwahrung der

Waren notwendigen Einrichtungen verfügt.

(2) Während der einstweiligen Niederlegung

kann derjenige, der die Waren bei der Niederlegung

im Gewahrsam hatte, unter Aufsicht des Zollamtes

aus den niedergelegten Waren Muster oder

Proben entnehmen und die Umschließung der

Waren insoweit erneuern, als dies zur Verwahrung

und Wegbringung der Waren notwendig ist.

(3) Die einstweilige Niederlegung ist mit zwei

Monaten gerechnet vom Tag der Niederlegung

befristet. Können die Waren innerhalb dieser Frist

vom Zollamt nicht ausgefolgt werden, so ist dem,

der die Waren bei der Niederlegung im Gewahrsam

hatte, unter Hinweis auf die Rechtsfolge des

Abs. 4 eine Nachfrist von zwei Monaten zu setzen.

(4) Bei ungenütztem Verstreichen der Nachfrist

nach Abs. 3 oder wenn niedergelegte Waren zu

verderben drohen, sind die niedergelegten Waren

in sinngemäßer Anwendung des § 46 Abs. 5 zu verwerten.

(5) Die Kosten der Verwertung oder der Vernichtung

hat derjenige zu tragen, der die Waren bei

der Niederlegung im Gewahrsam hatte; der Erlös

aus der Verwertung ist ihm nach Abzug angefallener

Verwaltungsabgaben nach § 190 Abs. 3 auf

Antrag auszufolgen."

48. Die §§ 112 und 113 lauten

„Anwendungsfälle und Arten des Anweisungsverfahrens

§ 112. (1) Wenn zollhängige Waren von einem

Ort an einen anderen Ort verbracht werden sollen,

sind sie dem Anweisungsverfahren zu unterziehen.

(2) Die Zollstelle, welche die Abfertigung zum

Anweisungsverfahren vornimmt, ist Abgangszollstelle,

die Zollstelle bei der das Anweisungsverfahren

beendet wird, Bestimmungszollstelle im Sinn

dieses Bundesgesetzes. Dieselbe Zollstelle kann in

einem Anweisungsverfahren sowohl Abgangszollstelle

als auch Bestimmungszollstelle sein.

§ 113. (1) Die Anweisung hat im Begleitscheinverfahren

zu erfolgen, wenn weder das Ansageverfahren

anzuwenden ist noch ein durch völkerrechtliche

Vereinbarung geregeltes Verfahren, das die

Überwachung der Verbringung der Waren gewährleistet,

angewendet wird.

(2) Bei Anwendung eines durch völkerrechtliche

Vereinbarung geregelten Verfahrens sind die für

das Begleitscheinverfahren geltenden Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes sinngemäß anzuwenden,

soweit die völkerrechtliche Vereinbarung dem nicht

entgegensteht."

49. Im § 114 Abs. 4 wird das Wort „Verfügungsberechtigten"

durch die Worte „Halters des Beförderungsmittels"

ersetzt.

50. Der § 116 lautet

„Stellungs- und Ersatzpflicht im Ansageverfahren

§ 116. (1) Die zum Ansageverfahren abgefertigten

Waren (Ansagegut) sind der Bestimmungszollstelle

vollständig, unverändert und unbenutzt sowie

mit unverletzten Verschlüssen und Nämlichkeitszeichen

zu stellen; § 7 Abs. 3 und 4 bleibt unberührt.

Die Stellung hat weiters innerhalb der Stellungsfrist

und unter Vorlage des Ansagescheines zu

erfolgen.

(2) Zur Stellung ist das Verkehrsunternehmen

verpflichtet, das die Abfertigung zum Ansageverfahren

beantragt hat (Hauptverpflichteter). Die

Stellungspflicht geht auf jedes weitere zum Ansageverfahren

zugelassene Verkehrsunternehmen über,

dem der Ansageschein und das Ansagegut nachweislich

übergeben werden.

(3) Wird die Stellungspflicht nach Abs. 1 erster

Satz verletzt, so hat der Hauptverpflichtete insoweit

für den auf das Ansagegut entfallenden Zoll

Ersatz zu leisten (Ersatzforderung); § 7 BAO gilt

sinngemäß. Mit dem Übergang der Stellungspflicht

geht auch die Ersatzpflicht auf das nachfolgende

Verkehrsunternehmen über.

(4) Werden gemeinsam mit dem Ansagegut oder

an dessen Stelle zollhängige Waren befördert, die

bei der Abgangszollstelle dem Zollverfahren entzogen

wurden, so erstreckt sich bei NichtStellung die

Ersatzpflicht auf den auf diese Waren entfallenden

Zoll."

51. Der § 117 Abs. 1 lautet

„(1) Zum Ansageverfahren ist schriftliche

Anmeldung der Waren erforderlich."

52. Der § 117 Abs. 3 wird aufgehoben.

53. Im § 117 Abs. 6 wird das Wort „verfügungsberechtigten"

aufgehoben.

54. Der§ 118 lautet

„Verfahren bei der Bestimmungszollstelle im Ansageverfahren

§ 118. (1) Die Bestimmungszollstelle hat den

Ansageschein einzuziehen.

(2) Eine zollamtliche Bestätigung über die Abfertigung

durch die Bestimmungszollstelle ist nur auf

Verlangen des Verkehrsunternehmens zu erteilen."

55. Der § 119 lautet

„Stellungs- und Ersatzpflicht im Begleitscheinverfahren

§ 119. (1) Die zum Begleitscheinverfahren abgefertigten

Waren (Begleitscheingut) sind der Bestimmungszollstelle

vollständig, unverändert und unbenutzt

sowie mit unverletzten Verschlüssen und

Nämlichkeitszeichen zu stellen; § 7 Abs. 3 und 4

bleibt unberührt. Die Stellung hat weiters innerhalb

der Stellungsfrist und unter Vorlage des Begleitscheines

zu erfolgen.

(2) Zur Stellung ist derjenige verpflichtet, der die

Abfertigung zum Begleitscheinverfahren beantragt

hat (Hauptverpflichteter). Die Stellungspflicht geht

auf jeden über, dem der Begleitschein und das

Begleitscheingut nachweislich übergeben werden

(Warenführer).

(3) Wird die Stellungspflicht nach Abs. 1 erster

Satz verletzt, so hat der Hauptverpflichtete insoweit

für den auf das Begleitscheingut entfallenden

Zoll Ersatz zu leisten (Ersatzforderung); § 7 BAO

gilt sinngemäß. Ist der Warenführer ein öffentliches

Verkehrsunternehmen, so geht mit der Stellungspflicht

auch die Ersatzpflicht auf ihn über.

(4) Werden gemeinsam mit dem Begleitscheingut

oder an dessen Stelle zollhängige Waren befördert,

die bei der Abgangszollstelle dem Zollverfahren

entzogen wurden, so erstreckt sich bei Nichtstellung

die Ersatzpflicht auf den auf diese Waren entfallenden

Zoll."

56. Der § 120 lautet

„Sicherheitsleistung im Begleitscheinverfahren

§ 120. Der Begleitscheinnehmer hat nach Maßgabe

des § 60 für den Zoll Sicherheit zu leisten."

57. Der § 121 Abs. 1 zweiter Satz wird aufgehoben.

58. Der § 121 Abs. 3 bis 5 lautet

„(3) Für Waren, die nicht zum Handel bestimmt

sind, ist mündliche Anmeldung zulässig.

(4) Als zollamtliche Bestätigung (§ 59) ist ein

Begleitschein zu erteilen.

(5) Der Begleitschein hat jedenfalls die zur

Sicherung der Nämlichkeit getroffenen Maßnahmen,

die Bezeichnung der Bestimmungszollstelle

und die Stellungsfrist zu enthalten."

59. Im § 121 werden der Abs. 6 aufgehoben und

im Abs. 7 der Ausdruck „nach § 120 Abs. 3 oder 4

von der Leistung einer Sicherstellung befreit"

durch den Ausdruck „nach § 60 Abs. 7 oder 8 von

der Sicherheitsleistung befreit" ersetzt.

60. Im § 122 werden der Abs. 2 und die Absatzbezeichnung

„(1)" aufgehoben.

61. Der § 123 Abs. 1 und 2 lauten

„(1) Die Bestimmungszollstelle hat den Begleitschein

einzuziehen.

(2) Eine zollamtliche Bestätigung über die Abfertigung

durch die Bestimmungszollstelle ist nur auf

Verlangen des Warenführers zu erteilen."

62. Der § 124 wird aufgehoben.

63. In den §§ 129, 132 Abs. 3, 143 a und 153

Abs. 1 wird jeweils der Ausdruck „Abs. 2" aufgehoben.

64. Im § 140 Abs. 3 werden die Worte „Versendeerklärungen

und" aufgehoben.

65. Im § 145 Abs. 2 wird der vorletzte Satz aufgehoben.

66. Im § 153 werden im Abs. 1 die Worte „der

Versendererklärung (Zollerklärung)" durch die

Worte „der Zollerklärung oder dem Zollzettel

(§ 154)" ersetzt und im Abs. 2 am Schluß der lit. d

der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt und die

lit. e aufgehoben.

67. Der § 154 lautet

„Zollerklärung

§ 154. (1) Die im § 153 Abs. 1 genannten Postsendungen

müssen entsprechend den für den internationalen

Postdienst jeweils geltenden völkerrechtlichen

Vereinbarungen von einer Zollerklärung

begleitet oder mit einem Zollzettel versehen

sein.

(2) Von der Stellungspflicht ausgenommene Sendungen

bedürfen keiner Zollerklärung und keines

Zollzettels.

(3) Die Zollerklärungen haben nach der zollamtlichen

Abfertigung beim Zollamt zu verbleiben."

68. Im § 157 Abs. 2 werden die Worte „unter

Anbringung des Amtsstempels" aufgehoben.

69. Der § 161 Abs. 1 lautet

„(2) Bereits geöffnete Postsendungen gelten als

postordnungsgemäß ausgefolgt; von der Öffnung

an gilt für sie der § 111 sinngemäß."

70. Im § 171 Abs. 6 werden die Worte „der Verfügungsberechtigte"

durch die Worte „derjenige,

der die Waren im Gewahrsam hat," ersetzt und der

Ausdruck „Abs. 2" aufgehoben.

71. Der § 171 Abs. 9 lautet

„(9) Zur Ausfuhr bestimmte Waren dürfen erst

verladen werden, wenn das Zollamt sie zur Ausfuhr

freigegeben hat; Abs. 6 letzter Satz gilt sinngemäß."

72. Der § 172 Abs. 5 lautet

„(5) Wenn ein Reisender hinsichtlich mitgeführter

Waren, auf die ein Eingangsabgabenbetrag oder

ein Ausgangsabgabenbetrag von nicht mehr als

2000 S entfällt, eine Stellungs-, Erklärungs-,

Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht verletzt oder

zu verletzen versucht, sind dadurch begangene

Finanzvergehen nicht zu verfolgen, wenn der Reisende

unter Verzicht auf die Einbringung einer

Berufung neben den Eingangs- oder Ausgangsabgaben

eine Abgabenerhöhung in der Höhe dieser

Abgaben entrichtet oder, falls keine Eingangs- oder

Ausgangsabgaben zu entrichten wären, eine Zahlung

in der Höhe dieser Abgaben leistet (Nebenanspruch

gemäß § 3 Abs. 2 BAO). Diese Bestimmung

gilt nicht, wenn die Zollabfertigung wegen Fehlens

einer hiefür erforderlichen Voraussetzung nicht

möglich ist. Die Vorschreibung der Eingangs- oder

Ausgangsabgaben und der Nebenansprüche hat

auch im Falle einer bereits entstandenen. Zollschuld

mittels zollamtlicher Bestätigung zu erfolgen. Der

Berufungsverzicht ist schriftlich zu erklären."

73. Im § 174 Abs. 3 lit. c werden die Worte

„zweiter Satz aber in der Versendererklärung oder

in sonstigen Begleitpapieren" durch die Worte „in

den zur Abfertigung vorgelegten Unterlagen"

ersetzt.

74. Im § 174 Abs. 3 treten folgende Bestimmungen

an die Stelle der lit. d

„d) für den Begünstigten, wenn

1. er dem Zollamt anzeigt, einer Verpflichtung,

unter der eine Zollbegünstigung

gewährt wurde, nicht entsprechen zu wollen,

2. einer Verpflichtung, unter der eine Zollbegünstigung

gewährt wurde, nicht entsprochen

wird, ohne daß dies vorher dem Zollamt

angezeigt wird,

3. er durch unrichtige oder unvollständige

Angaben bewirkt, daß ihm eine Zollbegünstigung

gewährt wird,

hinsichtlich des unerhoben gebliebenen Zollbetrages;

e) für den, der

1. von einem Begünstigten zollbegünstigte

Waren übernimmt, ohne die Voraussetzungen

für die Gewährung der Zollbegünstigung

zu erfüllen, obwohl ihm diese

bekannt oder nur infolge grober Fahrlässigkeit

unbekannt war,

2. als Empfänger der Bedingung des § 29

Abs. 5 nicht entspricht,

hinsichtlich des unerhoben gebliebenen Zollbetrages."

75. Im Schlußsatz des § 174 Abs. 3 wird der Ausdruck

„lit. a bis d" durch den Ausdruck „lit. a bis

e" ersetzt.

76. Im § 174 Abs. 5 wird nach dem Wort „eingeführten"

eingefügt: „oder ausgeführten".

77. Der § 175 Abs. 1 zweiter Satz wird aufgehoben.

78. Dem § 175 wird folgender Abs. 6 angefügt

„(6) Unbeschadet der Fälligkeit der Zollschuld

tritt die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlags

nicht ein

a) in den Fällen des § 174 Abs. 2, sofern keine

Nachhineinzahlung des Zolles nach Abs. 3

oder 4 zusteht, bis zur Ausfolgung der Ware;

b) in den sonstigen Fällen des § 174 Abs. 2 und

in den Fällen des § 174 Abs. 3 lit. c, sofern

der Zollschuldner die Unrichtigkeit von sich

aus dem Zollamt anzeigt, und in den Fällen

des § 174 Abs. 3 lit. d Z 1, wenn der Zoll

innerhalb der nach Abs. 5 festgesetzten Zahlungsfrist

entrichtet wird;

c) in den Fällen des § 174 Abs. 5, wenn die

Selbstberechnung nach § 52 a Abs. 4 dritter

Satz berichtigt und der Betrag spätestens zu

dem auf die Richtigstellung nächstfolgenden

Zahlungstermin entrichtet wird;

d) in den Fällen des § 177 Abs. 3 lit. a und b

und, sofern der Zollschuldner die beabsichtigte

Verwendung vorher dem Zollamt

anzeigt, auch des § 177 Abs. 3 lit. d, wenn der

Zoll innerhalb der nach Abs. 5 festgesetzten

Zahlungsfrist entrichtet wird;

e) in den Fällen des § 177 Abs. 3 lit. c, wenn der

Zoll im Weg der Selbstberechnung ordnungsgemäß

entrichtet oder die Selbstberechnung

nach § 97 Abs. 3 zweiter Satz berichtigt und

der Betrag spätestens zu dem auf die Richtigstellung

nächstfolgenden Zahlungstermin

entrichtet wird."

79. Im § 176 treten folgende Absätze an die

Stelle der Abs. 2 und 3

„(2) Soweit keine Nachhineinzahlung des Zolles

nach § 175 Abs. 3 oder 4 zusteht, ist der Zoll

sogleich bar zu entrichten. Der Bundesminister für

Finanzen kann durch Verordnung die Annahme

von Schecks und anderen unbaren Zahlungsmitteln

mit gleicher Wirkung wie die Barzahlung zulassen,

soweit deren Einlösung sichergestellt ist und dem

Bund daraus keine Kosten erwachsen.

(3) Ferner erlischt eine nach § 174 Abs. 2 entstandene

Zollschuld, wenn

1. vor der Ausfolgung der Ware durch das Zollamt

der Antrag auf Wiederausfuhr oder auf

Abfertigung zum gebundenen Verkehr

gestellt oder die Ware an den Bund preisgegeben

wird;

2. eine ausfuhrzollpflichtige Ware vor ihrem

Austritt in das Zollausland dem Zollamt unter

Vorlage der zollamtlichen Bestätigung mit

der Erklärung zum Verbleib im Zollgebiet

gestellt wird.

(4) War bei Eintritt der Bedingungen für das

Erlöschen der Zollschuld nach Abs. 3 diese schon

durch Entrichtung erloschen, so ist der Zollbetrag

zu erstatten."

80. Der § 179 lautet

„Übernahme der Zollschuld, Gesamtschuld

§ 179. (1) Die Zollschuld kann von einer dritten

Person mit Bewilligung des Zollamtes übernommen

werden; Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn

dadurch die Einbringlichkeit des Zolles nicht

gefährdet ist. Für das Wirksamwerden der Übernahme

genügt es, daß der die Bewilligung aussprechende

Bescheid dem Übernehmer bekanntgegeben

wird.

(2) Eine Zollschuld, Haftung oder Ersatzpflicht,

die für einen Dienstnehmer entstanden ist, weil dieser

als Erfüllungsgehilfe seines Dienstgebers bei der

Wahrnehmung zollrechtlicher Pflichten ein rechtswidriges

Verhalten gesetzt hat, entsteht im selben

Zeitpunkt auch für den Dienstgeber, soweit dieser

nicht bereits nach einer anderen Bestimmung in

derselben Sache abgabepflichtig ist oder haftet.

(3) Mehrere Zollschuldner in derselben Sache

sind Gesamtschuldner.

(4) Zahlungserleichterungen gemäß § 212 BAO

können auch einem Gesamtschuldner bewilligt

werden, gelten nur für diesen und sind den anderen

Gesamtschuldnern gegenüber ohne Wirkung."

81. Der § 182 lautet

„Erlaß der Zollschuld bei Ausfuhr der Ware

§ 182. (1) Eine nach § 174 Abs. 3 lit. a entstandene

Zollschuld und deren Nebengebühren sind

auf Antrag des Zollschuldners oder eines in derselben

Sache Ersatzpflichtigen insoweit zu erlassen,

als die Ware nachweislich unverändert aus dem

Zollgebiet ausgeführt worden ist. Der Nachweis ist,

soweit die Ware dem Austrittszollamt nicht gestellt

wurde, durch die Vorlage der Bestätigung einer

Zollbehörde des Nachbarstaates zu führen, aus der

hervorgeht, daß die Ware dem dem Austrittszollamt

gegenüberliegenden Zollamt gestellt wurde.

Vom Erlaß ist entsprechend dem Verschulden der

an der Entstehung der Zollschuld Beteiligten ein

Betrag bis zu 10 vH der Zollschuld auszunehmen.

(2) Wird die Ausfuhr der Ware durch andere

Beweismittel glaubhaft gemacht, so kann die

Finanzlandesdirektion insoweit einen Erlaß gewähren,

als die Höhe der Zollbelastung, gemessen an

den objektiven und subjektiven Umständen der

Entstehung der Zollschuld, als unbillig erscheint.

(3) Für den Erlaß ist die Finanzlandesdirektion

zuständig, in deren Bereich im Fall eines Ansage- oder

Begleitscheinverfahrens die Abgangszollstelle,

in anderen Fällen das Austrittszollamt liegt."

82. Die §§ 186 und 187 lauten

„Kostenpflichtiger

§ 186. Die Kosten nach § 184 sind demjenigen

vorzuschreiben, der die Amtshandlung beantragt

hat. Liegt kein solcher Antrag vor, so ist Kostenpflichtiger,

wer die Waren im Zeitpunkt des Begin-

nes der kostenpflichtigen Amtshandlung in

Gewahrsam hatte, in den Fällen des § 184 Abs. 1

lit. c und d der Begünstigte.

Erhebung der Kosten

§ 187. (1) Die Kosten sind nach den für den Zoll

geltenden Bestimmungen zu erheben. Steht dem

Kostenschuldner nicht nach § 175 Abs. 3 oder 4

eine Zahlungsfrist zu, so hat er vor Beendigung der

kostenpflichtigen Amtshandlung außerhalb des

Amtsplatzes Kosten, die nicht durch eine Sicherheit

abgedeckt sind, in Stempelmarken zu entrichten.

Die Erhebung der Kosten obliegt jenem Zollamt,

bei dem die kostenpflichtige Amtshandlung angefallen

ist.

(2) Abweichend von Abs. 1 sind

a) die Kosten nach § 184 Abs. 2 lit. b in Verbindung

mit § 190 Abs. 2 in der Ausübungsbewilligung

oder Lagerbewilligung zu bestimmen

und vom Begünstigten monatlich jeweils bis

zum 14. Tag des Monats zu entrichten;

b) die Kosten nach § 184 Abs. 3 in Verbindung

mit § 3 Abs. 6 des Zolltarifgesetzes 1988,

BGBl. Nr. 155/1987, im Tarifbescheid oder

Tarabescheid festzusetzen und vom Zollamt

Wien einzuheben."

83. Folgende Abschnitte VII und VIII treten an

die Stelle des Abschnittes VII

„VII. Zwischenstaatliche Amtshilfe

Anwendungsbereich

§ 192. (1) Die Zollbehörden sind befugt, in Verfahren

betreffend Zollangelegenheiten ausländische

Zollbehörden um Amtshilfe zu ersuchen und ihnen

Amtshilfe zu gewähren. Den ausländischen Zollbehörden

sind die Dienststellen der Kommission der

Europäischen Gemeinschaften, wenn sie in Vollziehung

von Gemeinschaftsrecht betreffend Zollangelegenheiten

tätig werden, sowie der Generalsekretär

der durch das Abkommen über die Errichtung

eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem

Gebiet des Zollwesens, BGBl. Nr. 165/1955,

errichteten internationalen Organisation gleichgestellt.

(2) Zollangelegenheiten im Sinne dieses

Abschnittes sind die Angelegenheiten, die von den

Zollbehörden auf Grund von Rechtsvorschriften

wahrzunehmen sind, welche

1. die Erhebung von Zöllen und anderen Eingangs-

oder Ausgangsabgaben oder die

Erstattung oder Vergütung von Abgaben

oder anderen Beträgen aus Anlaß der Ausfuhr

von Waren oder Verbote, Beschränkungen

oder Kontrollen im grenzüberschreitenden

Warenverkehr oder

2. die Verfolgung von Zuwiderhandlungen

gegen solche Vorschriften

betreffen.

(3) Die Einhebung und zwangsweise Einbringung

von Abgaben, der Vollzug von Strafen sowie

Festnahmen, Hausdurchsuchungen und Personendurchsuchungen

sind von der Amtshilfe ausgenommen.

Die Beschlagnahme von Beweismitteln ist

zulässig, jedoch darf der beschlagnahmte Gegenstand

nur nach Maßgabe des § 196 der ausländischen

Zollbehörde übersendet werden.

(4) Der Umstand, daß Daten automationsunterstützt

verarbeitet worden sind, sowie die abgabenrechtliche

Geheimhaltungspflicht (§ 48 a BAO) stehen

der Leistung von Amtshilfe nicht entgegen.

(5) Völkerrechtliche Vereinbarungen über Amtshilfe

werden durch diesen Abschnitt nicht eingeschränkt.

Amtshilfeersuchen an fremde Staaten

§ 193. (1) Ein Ersuchen an eine ausländische

Zollbehörde darf nur gestellt werden, wenn die im

Inland möglichen Ermittlungen zur Feststellung

des maßgeblichen Sachverhaltes nicht ausreichen.

(2) In einem Ersuchen an eine ausländische Zollbehörde

ist, wenn einem gleichartigen Ersuchen

dieser Behörde nicht entsprochen werden könnte,

auf das Fehlen der Gegenseitigkeit hinzuweisen.

(3) Bedingungen, die eine ausländische Zollbehörde

anläßlich der Gewährung von Amtshilfe

gestellt hat, sind einzuhalten.

Gewährung von Amtshilfe an fremde Staaten

§ 194. (1) Ausländischen Zollbehörden darf,

soweit im Abs. 4 nicht anderes bestimmt ist, Amtshilfe

nur auf Ersuchen gewährt werden.

(2) Ausländischen Zollbehörden darf Amtshilfe

nur gewährt werden, soweit hiedurch die öffentliche

Ordnung oder andere wesentliche Interessen

Österreichs sowie schutzwürdige Interessen an der

Geheimhaltung, insbesondere von Handels-, Industrie-,

Gewerbe- oder Berufsgeheimnissen, nicht

verletzt werden.

(3) Einer ausländischen Zollbehörde darf Amtshilfe

überdies nur gewährt werden, wenn gewährleistet

ist, daß

1. die ausländische Zollbehörde die im Wege

der Amtshilfe mitgeteilten personenbezogenen

Daten (§ 3 Z 1 des Datenschutzgesetzes,

BGBl. Nr. 565/1978) nur solchen Personen,

Behörden oder Gerichten, die mit dem Verfahren,

für das die Amtshilfe gewährt werden

soll, oder mit einem mit diesem Verfahren im

unmittelbaren Zusammenhang stehenden

anderen Verfahren befaßt sind, zugänglich

machen und im übrigen geheimhalten wird, es

sei denn, daß der Bundesminister für Finanzen

der Weitergabe für Zwecke eines Verfahrens,

dessen Durchführung im Hinblick auf

seine wirtschaftliche, humanitäre, soziale oder

politische Bedeutung auch im Interesse der

Republik Österreich gelegen ist, zustimmt;

2. die ausländische Zollbehörde einem gleichartigen

österreichischen Ersuchen entsprechen

und allfällige an die Gewährung der Amtshilfe

geknüpfte Bedingungen beachten wird;

3. die ausländische Zollbehörde die aus der Hilfeleistung

erwachsenden Kosten (§ 198)

ersetzt.

(4) Ohne Ersuchen dürfen Mitteilungen gemacht

werden über

1. neue oder besonders gefährliche Methoden

zur Begehung von Zuwiderhandlungen gegen

Zollvorschriften;

2. Verstecke in Beförderungsmitteln oder

Behältnissen;

3. Verfälschung oder Nachahmung von im Zollverfahren

verwendeten Urkunden, Stempeln

und Nämlichkeitszeichen;

4. Zuwiderhandlungen, die im Hinblick auf ihre

wirtschaftliche, humanitäre, soziale oder politische

Bedeutung auch Interessen der Republik

Österreich gefährden, insbesondere über

Zuwiderhandlungen im Zusammenhang mit

Suchtgiften, Waffen, Munition, Sprengstoffen,

Kunstgegenständen oder Archivalien.

Verfahrensbestimmungen

§ 195. (1) Für die zur Gewährung der Amtshilfe

erforderlichen Maßnahmen gelten in Angelegenheiten

des § 192 Abs. 2 Z 1 die Vorschriften für das

Verfahren zur Erhebung von Zöllen, in Angelegenheiten

des § 192 Abs. 2 Z 2 die Vorschriften für das

verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren.

(2) Einem Ersuchen um Einhaltung einer

bestimmten vom österreichischen Verfahrensrecht

abweichenden Vorgangsweise kann entsprochen

werden, wenn diese mit den Grundsätzen des österreichischen

Verfahrensrechtes vereinbar ist.

(3) Hat eine am Verfahren beteiligte Person

ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im

Zollgebiet, so ist sie vor Leistung der Amtshilfe zu

hören, es sei denn, daß die Mitteilung der Öffentlichkeit

zugängliche Verhältnisse oder Umstände

betrifft oder im Hinblick auf die wirtschaftliche,

humanitäre, soziale oder politische Bedeutung der

Hilfeleistung auch im Interesse der Republik Österreich

gelegen ist oder deren Zweck durch die

Anhörung in Frage gestellt wäre.

(4) Der Amtshilfeverkehr erfolgt durch den Bundesminister

für Finanzen, mit dessen Zustimmung

auch unmittelbar durch die ihm nachgeordneten

Zollbehörden, wobei Ersuchen und Erledigungen

über den Bundesminister für Finanzen zu senden

sind.

Übersendung von Gegenständen und Akten

§ 196. (1) Gegenstände, an denen Rechte der

Republik Österreich oder Rechte dritter Personen

bestehen, dürfen nur mit dem Vorbehalt übersendet

werden; daß diese Rechte unberührt bleiben. Eine

Übersendung ist unzulässig, wenn zu besorgen ist,

daß durch sie die Verfolgung oder die Verwirklichung

solcher Rechte vereitelt oder unangemessen

erschwert würde.

(2) Gegenstände oder Akten dürfen nur übersendet

werden, wenn gewährleistet ist, daß sie so bald

wie möglich zurückgegeben werden. Auf die Rückgabe

übersendeter Gegenstände kann verzichtet

werden, wenn diese nicht mehr benötigt werden.

(3) Gegenstände oder Akten dürfen so lange

nicht übersendet werden, als sie für ein im Inland

anhängiges Gerichts- oder Verwaltungsverfahren

benötigt werden.

Zulassung ausländischer Behördenorgane und Verfahrensbeteiligter

an Amtshandlungen

§ 197. Die Vornahme von Erhebungen und Verfahrenshandlungen

durch Organe ausländischer

Zollbehörden im Zollgebiet ist unzulässig. Der

Bundesminister für Finanzen kann jedoch solchen

Organen sowie anderen am Verfahren beteiligten

Personen und deren Rechtsbeiständen die Anwesenheit

bei Amtshilfehandlungen gestatten, wenn

dies zur sachgemäßen Erledigung des Ersuchens

erforderlich ist. Diese Personen können durch Stellung

von Ersuchen oder durch Fragen am Verfahren

mitwirken.

Kosten

§ 198. Für die durch die Leistung von Amtshilfe

entstandenen Kosten für Sachverständige oder für

auf Ersuchen einer ausländischen Zollbehörde als

Zeugen oder Sachverständige in das Ausland entsendete

Behördenorgane ist von der ausländischen

Zollbehörde Ersatz zu verlangen. Alle anderen

durch die Leistung von Amtshilfe entstandenen

Kosten hat die Republik Österreich zu tragen,

soweit Gegenseitigkeit gewährleistet ist.

VIII. Schlußbestimmungen

§ 199. Unbeschadet des Abschnittes VII können

der Bundesminister für Finanzen und die ihm nachgeordneten

Zollbehörden in Angelegenheiten von

durch völkerrechtliche Vereinbarungen geregelten

Zollverfahren oder Zollpapieren unmittelbar mit

den zuständigen Dienststellen anderer Staaten, den

Sekretariaten internationaler Organisationen und

den Dienststellen der Kommission der Europäischen

Gemeinschaften verkehren.

§ 200. Auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassene

Verordnungen der Finanzlandesdirektion sind

im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" kundzumachen.

Die Verordnungen treten, sofern nicht ein

späterer Zeitpunkt festgesetzt ist, mit dem Beginn

des auf den Tag ihres Erscheinens folgenden Tages

in Kraft.

§ 201. Soweit in diesem Bundesgesetz auf

Bestimmungen anderer Bundesgesetze hingewiesen

wird, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden

Fassung anzuwenden.

§ 202. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist betraut

a) hinsichtlich der §§ 126 Abs. 2, 144 Abs. 1, 150

Abs. 2 und 3 und 171 Abs. 3, soweit das Einschreiten

von Polizei- oder Gendarmeriedienststellen

vorgesehen ist, der Bundesminister

für Inneres im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Finanzen;

b) hinsichtlich der §§ 144 Abs. 1 und 150 Abs. 2

und 3, soweit das Einschreiten von Stromaufsichtsstellen

vorgesehen ist, der Bundesminister

für öffentliche Wirtschaft und Verkehr

im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen;

c) hinsichtlich der §§ 4 Abs. 5, 9 Abs. 5, 45

Abs. 1 und 4, 67 Abs. 4, 68 Abs. 1, 2, 3 und 9,

89 Abs. 3, 90 Abs. 2, 91 Abs. 6 und 96 Abs. 3

der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für wirtschaftliche

Angelegenheiten und — im Rahmen

der jeweiligen Bestimmung — mit dem

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft;

d) hinsichtlich der §§ 18 Abs. 1, 136 Abs. 3, 149

Abs. 3, 153 Abs. 3 und 167 Abs. 3 der Bundesminister

für Finanzen, und zwar nach

Maßgabe der jeweiligen Bestimmung im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für

öffentliche Wirtschaft und Verkehr;

e) hinsichtlich der §§ 114 Abs. 3 und 8, 115

Abs. 2 und 5 und 173 Abs. 1 und 5 der Bundesminister

für Finanzen im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für wirtschaftliche

Angelegenheiten und dem Bundesminister

für öffentliche Wirtschaft und Verkehr;

f) hinsichtlich der §§ 88 Abs. 3, 96 Abs. 4 und

98 Abs. 3 der Bundesminister für Finanzen im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für

wirtschaftliche Angelegenheiten;

g) hinsichtlich des § 53 Abs. 3 der Bundesminister

für Finanzen, und zwar, soweit Anmeldungen

für handelsstatistische Zwecke

betroffen sind, im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten

und, soweit Anmeldungen für verkehrsstatistische

Zwecke betroffen sind, im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für

öffentliche Wirtschaft und Verkehr;

h) hinsichtlich des § 24 Abs. 4 zweiter Satz der

Bundesminister für Inneres;

i) im übrigen der Bundesminister für Finanzen."

Artikel II

Über die durch Artikel I geänderten Bestimmungen

hinaus, werden im Zollgesetz 1955, BGBl.

Nr. 129, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 155/1987, die nachstehenden Begriffe,

auch in Abwandlung oder in Zusammensetzung mit

anderen Begriffen, ersetzt

a) „Ansagescheinnehmer" durch „Hauptverpflichteter",

b) „Anweisungszollamt" durch „Abgangszollstelle",

c) „Begleitscheinnehmer" durch „Hauptverpflichteter",

d) „Empfangszollamt" durch „Bestimmungszollstelle",

e) „Sicherstellung" durch „Sicherheit",

f) „Verfügungsberechtigter" durch „Anmelder",

g) „Warenempfänger" durch „Empfänger",

h) „Warenerklärung" durch „Anmeldung".

Artikel III

1. Die Artikel I und II treten mit 1. Jänner 1988

in Kraft.

2. Die durch Artikel I geänderten Bestimmungen

des Zollgesetzes 1955 gelten auch für

Fälle, über die im Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieses Bundesgesetzes noch nicht rechtskräftig

entschieden wurde, wenn sie in ihrer

Gesamtauswirkung für den Abgabepflichtigen

günstiger sind als die Bestimmungen vor dieser

Änderung.

3. Verordnungen auf Grund der durch Artikel I

und II geänderten Bestimmungen des Zollgesetzes

1955 können von dem auf die Kundmachung

dieses Bundesgesetzes folgenden Tag

an erlassen werden, treten jedoch frühestens

gleichzeitig mit diesem in Kraft.

4. Die Zuständigkeit zur Vollziehung dieses

Abschnittes richtet sich nach § 202 des Zollgesetzes

1955 in der Fassung des Artikels I dieses

Abschnittes.

Abschnitt II

Devisengesetz

1. Das Devisengesetz, BGBl. Nr. 162/1946,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 264/1978, wird wie folgt geändert

Der § 17 wird aufgehoben.

2. Die Z 1 tritt mit 1. Jänner 1988 in Kraft.

3. Mit der Vollziehung dieses Abschnittes ist der

Bundesminister für Finanzen betraut.

Abschnitt III

Gebührengesetz 1957

1. Das Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 606/1987, wird wie folgt geändert

Der § 14 TP 14 Abs. 2 Z 19 lautet

„19. Bestätigungen zum Nachweis, daß im

Zollverfahren eine Gesamtsicherheit oder eine

Befreiung von der Sicherheitsleistung bewilligt

worden ist."

2. Die Z 1 tritt mit 1. Jänner 1988 in Kraft.

3. Mit der Vollziehung dieses Abschnittes ist der

Bundesminister für Finanzen betraut.

Abschnitt IV

Andere Bundesgesetze

1. Der Abschnitt I, Artikel II, gilt sinngemäß,

soweit in den nachstehend angeführten Bundesgesetzen

die genannten zollrechtlichen

Begriffe verwendet werden

a) Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/

1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 312/1987,

b) Zolltarifgesetz 1988, BGBl. Nr. 155/1987,

c) Taragesetz, BGBl. Nr. 130/1955, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 191/1963,

d) Wertzollgesetz 1980, BGBl. Nr. 221,

e) Antidumpinggesetz 1985, BGBl. Nr. 97,

f) Zuckergesetz, BGBl. Nr. 217/1967, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 619/1987,

g) Stärkegesetz, BGBl. Nr. 218/1967, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 620/1987,

h) Ausgleichsabgabegesetz, BGBl. Nr. 219/

1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 621/1987,

i) Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 223,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 312/1987,

j) Alkoholabgabegesetz 1973, BGBl.

Nr. 446/1972, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. Nr. 312/1987,

k) Mineralölsteuergesetz 1981, BGBl.

Nr. 597, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 608/1987,

1) Biersteuergesetz 1977, BGBl. Nr. 297,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 608/1987,

m) Tabaksteuergesetz 1962, BGBl. Nr. 107,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 608/1987,

n) Tabakmonopolgesetz 1968, BGBl. Nr. 38,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 608/1987,

o) Außenhandelsgesetz 1984, BGBl. Nr. 184,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 511/1987,

p) Marktordnungsgesetz 1985, BGBl.

Nr. 210, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 578/1987,

q) Viehwirtschaftsgesetz 1983, BGBl.

Nr. 621, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 325/1987,

r) Bundesgesetz vom 26. März 1969, BGBl.

Nr. 152, betreffend eine Abgabe auf

bestimmte Stärkeerzeugnisse, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 622/1987,

s) Außenhandelsförderungs-Beitragsgesetz

1984, BGBl. Nr. 49, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 512/

1987.

2. Die Z 1 tritt mit 1. Jänner 1988 in Kraft.

3. Die Zuständigkeit zur Vollziehung dieses

Abschnittes richtet sich nach den diesbezüglichen

Bestimmungen der in Z 1 genannten

Bundesgesetze.

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