663. Bundesgesetz: Änderung des Zollgesetzes 1955, des Devisengesetzes und des Gebührengesetzes 1957 sowie Anpassung anderer Bundesgesetze an Begriffsänderungen des Zollgesetzes 1955
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Abschnitt I
Zollgesetz 1955
Das Zollgesetz 1955, BGBl. Nr. 129, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 155/
1987, wird wie folgt geändert
Artikel I
1. Dem § 2 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt
„Als zum Handel bestimmt im Sinn dieses Bundesgesetzes
gelten auch Waren zur Verwendung in
einem gewerblichen oder landwirtschaftlichen
Betrieb."
2. Im § 4 erhalten die Abs. 1 und 2 die nachstehende
Fassung, wird der Abs. 5 aufgehoben und
erhält der Abs. 6 die Bezeichnung „(5)"
(1) Vertragszollsäue sind die durch völkerrechtliche
Vereinbarungen bestimmten Zollsätze. Sie
sind nur dann anzuwenden, wenn sie günstiger sind
als die im Zolltarif festgelegten allgemeinen Zollsätze
oder andere Vertragszollsätze.
(2) Vertragszollsätze sind auch auf Waren anzuwenden,
die
1. ihren Ursprung in Zollausschlüssen (§ 1
Abs. 2) haben,
2. aus dem freien Verkehr ausgeführt worden
sind und wieder in das Zollgebiet eingeführt
werden, wobei im Zollausland notwendig
gewordene Instandsetzungen die Anwendung
der Vertragszollsätze nicht hindern; im letzteren
Fall gilt § 90 Abs. 3 sinngemäß."
3. Der § 7 Abs. 2 lautet
„(2) Können die nach Abs. 1 maßgebende
Menge, Art und Beschaffenheit der Waren oder
sonstige für die Durchführung eines Verfahrens
nach diesem Bundesgesetz maßgebende Tatsachen
nicht eindeutig ermittelt werden, weil Waren nicht
gestellt werden oder die innere Beschau auf Veranlassung
des Anmelders unterblieben ist, so sind jene
Tatsachen heranzuziehen, die zur höchsten Abgabenbelastung
führen. Würden nach dem Ergebnis
der Ermittlungen gleichfalls in Betracht kommende
Umstände dazu führen, daß ein gesetzliches Verbot
der Abfertigung entgegensteht, so sind jedoch letztere
Tatsachen heranzuziehen."
4. Der § 9 lautet
„Anwendung der zolltarifarischen Bestimmungen
bei Kleinsendungen
§ 9. (1) Für zollpflichtige Waren in einer Kleinsendung,
deren Wert bei der Einfuhr im Reiseverkehr
insgesamt nicht mehr als 2600 S, in anderen
Fällen insgesamt nicht mehr als 500 S beträgt und
die nicht zum Handel bestimmt sind, sind die Eingangsabgaben,
ausgenommen Verbrauchsteuern
und Monopolabgaben sowie die Abgabe von alkoholischen
Getränken, ohne Einreihung in den Zolltarif
nach einem Pauschalsatz in Höhe von 25 vH
des Wertes zu erheben, wenn der Anmelder nicht
die Verzollung entsprechend der Einreihung der
Waren in den Zolltarif verlangt. Wird der Pauschalsatz
angewendet, so ist gegen die Anwendung
als solche keine Berufung zulässig.
(2) Zollfreie Waren in Kleinsendungen, einschließlich
der von Reisenden mitgeführten Waren,
deren Wert insgesamt nicht mehr als 5000 S
beträgt, sind ohne Einreihung in den Zolltarif
abzufertigen. Die Einfuhrumsatzsteuer ist nach
dem im § 10 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1972,
BGBl. Nr. 223, genannten Steuersatz zu erheben.
(3) Unbeschadet der Anwendung des Abs. 1 oder
2 hat eine Einreihung der Waren in den Zolltarif zu
erfolgen, wenn
1. die Waren nach anderen bundesrechtlichen
Vorschriften nach ihrer Einreihung in den
Zolltarif anzumelden sind;
2. auch nur für einen Teil der Sendung Einfuhr- oder
Ausfuhrverbote einer Zollabfertigung
entgegenstehen.
(4) Abs. 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn es
sich bei den betreffenden Waren um einen Teil
einer größeren Warenmenge handelt, die zuvor im
Zollgebiet aufgeteilt worden ist. Abs. 2 ist außerdem
nicht anzuwenden, wenn auch nur für einen
Teil der Sendung andere Abgaben als die Einfuhrumsatzsteuer
zu erheben sind, deren Satz sich nach
der Einreihung der Ware in den Zolltarif richtet.
(5) Wenn aus der Anwendung des Abs. 1 auf
bestimmte Waren ein erheblicher Nachteil für
einen inländischen Wirtschaftszweig entstünde, hat
der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten
und, soweit es sich um Waren handelt,
für die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
nach dem Außenhandelsgesetz 1984 zur
Erteilung der Einfuhrbewilligung zuständig ist,
auch im Einvernehmen mit diesem Bundesminister,
durch Verordnung diese Waren von der Anwendung
des Abs. 1 auszunehmen oder auf bestimmte
Mengen zu beschränken.
(6) Die Einnahmen aus Verzollungen unter
Anwendung des Pauschalsatzes nach Abs. 1 gelten
zu 30 vH als Zoll und zu 70 vH als Einfuhrumsatzsteuer."
5. Dem § 21 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) Zollämter, Zweigstellen von Zollämtern und
Zollposten sind Zollstellen."
6. Im § 22 Abs. 2 lit. a Z 2 wird der Ausdruck
„§ 41 Abs. 1 lit. a" durch den Ausdruck „§ 29
Abs. 1" ersetzt.
7. An die Stelle des § 23 treten folgende §§ 23
und 23 a
„Zollwache
§ 23. (1) Die Zollwache ist ein uniformierter,
bewaffneter Wachkörper des Bundes.
(2) Den Zollwacheorganen obliegt die Überwachung
der Zollgrenze und die Überwachung des
Warenverkehrs über die Zollgrenze, im Zollgrenzbezirk,
auf der Donau zwischen Strom-km 1887
und Strom-km 1933 sowie auf einem je 1 km breiten
Landstreifen zu beiden Seiten der Donau in
diesem Bereich zum Zweck der Verhinderung und
Aufdeckung von Zollzuwiderhandlungen und der
Sicherung von Beweisen. Den Zollwacheorganen
durch andere Rechtsvorschriften übertragene Aufgaben
bleiben unberührt.
(3) Unbeschadet ihrer Befugnisse als Zollwacheorgane
können Angehörige der Zollwache ständig
oder vorübergehend zur Dienstleistung bei Zollämtern
als deren Organe herangezogen werden. Die
Angehörigen der Zollwache sind, wenn sie nicht
selbst zum Leiter des Zollamtes bestellt sind, diesem
in allen Angelegenheiten unterstellt, die ihre
Dienstleistung beim Zollamt betreffen.
(4) Zollwachebeamte sind bei den Finanzlandesdirektionen
und beim Bundesministerium für
Finanzen zur Inspizierung der Zollwache heranzuziehen.
Soweit es zweckmäßig ist, können Zollwachebeamte
bei den Finanzlandesdirektionen und
beim Bundesministerium für Finanzen auch zur
Behandlung sonstiger Angelegenheiten der Zollwache
verwendet werden.
(5) Die Zollwachebeamten sind, soweit sie nicht
bei den Hauptzollämtern als Finanzstrafbehörden
erster Instanz, bei ständigen Mobilen Einsatzgruppen,
bei den Finanzlandesdirektionen oder beim
Bundesministerium für Finanzen verwendet werden
oder zum Leiter eines Zollamtes oder einer Zweigstelle
eines solchen bestellt sind, in Zollwachabteilungen
zusammenzufassen. Die Organisation der
Zollwachabteilungen obliegt unter der Leitung des
Bundesministeriums für Finanzen den Finanzlandesdirektionen.
(6) Amtshandlungen von Zollwacheorganen als
Angehörige einer Zollwachabteilung bei Erfüllung
von Aufgaben gemäß Abs. 2 erster Satz sind, wenn
sie in Befolgung eines Auftrages einer Zollbehörde
durchgeführt werden, dieser, ansonsten dem
Hauptzollamt im Bereich jener Finanzlandesdirektion
zuzurechnen, in dem die Zollwachabteilung
errichtet ist.
(7) Die Zollwachebeamten haben ihren Dienst
uniformiert und bewaffnet zu versehen, soweit
nicht durch die Dienstvorschriften im Hinblick auf
die Art des zu versehenden Dienstes Ausnahmen
verfügt werden.
(8) Abgesehen von den im Finanzstrafgesetz vorgesehenen
Fällen sind die Zollwacheorgane auch
befugt, Personen, die Verpflichtungen verletzen,
die sich aus § 24 Abs. 1 ergeben, festzunehmen. Der
Festgenommene ist nach Wegfall des Festnahmegrundes,
jedenfalls aber innerhalb der nächsten
24 Stunden freizulassen.
(9) Versucht eine von Zollwacheorganen vorschriftsmäßig
angerufene Person sich der Amtshandlung
durch die Flucht in ein Gebäude, in einen
anderen geschlossenen Raum oder auf ein zum
Hauswesen gehöriges, eingefriedetes Grundstück
zu entziehen, so sind die Zollwacheorgane bei
Gefahr im Verzug ohne Einholung einer besonderen
Ermächtigung befugt, zu fordern, daß das
Gebäude, der geschlossene Raum oder das zum
Hauswesen gehörige eingefriedete Grundstück,
wenn sie versperrt sind, geöffnet und den Zollwacheorganen
der Eintritt ermöglicht wird, um die
entflohene Person samt den allenfalls mitgeführten
Waren anzuhalten und der gesetzlichen Amtshandlung
zu unterziehen. Wird die Öffnung verweigert,
so sind die Zollwacheorgane befugt, die Öffnung
zu bewirken. Über die Gründe und das Ergebnis
der Amtshandlung ist dem Betroffenen auf sein
Verlangen sofort oder zumindest binnen 24 Stunden
eine Bescheinigung auszufolgen.
Waffengebrauch der Zollwache
§ 23 a. (1) Die Zollwacheorgane dürfen in Ausübung
ihrer gesetzlichen Zwangsbefugnisse nach
Maßgabe der Abs. 2 bis 6 von Dienstwaffen
Gebrauch machen
1. im Fall der Notwehr,
2. zur Überwindung eines auf die Vereitlung
einer rechtmäßigen Amtshandlung gerichteten
Widerstandes,
3. zur Erzwingung einer rechtmäßigen Festnahme,
4. zur Verhinderung des Entkommens einer
rechtmäßig festgehaltenen Person,
5. zur Abwehr einer von einer Sache drohenden
Gefahr.
(2) Der Waffengebrauch ist nur zulässig, wenn
ungefährliche oder weniger gefährliche Maßnahmen,
wie insbesondere die Aufforderung zur Herstellung
des gesetzmäßigen Zustandes, die Androhung
des Waffengebrauches, die Verfolgung eines
Flüchtenden, die Anwendung von Körperkraft oder
verfügbarer gelinderer Mittel ungeeignet erscheinen
oder sich als wirkungslos erwiesen haben. Stehen
verschiedene Waffen zur Verfügung, so darf
nur von der am wenigsten gefährlichen, nach der
jeweiligen Lage noch geeignet erscheinenden
Waffe Gebrauch gemacht werden.
(3) Zweck des Waffengebrauches gegen Menschen
darf nur sein, angriffs-, Widerstands- oder
fluchtunfähig zu machen. In den Fällen des Abs. 1
Z 2 bis 5 darf der durch den Waffengebrauch zu
erwartende Schaden nicht offensichtlich außer Verhältnis
zu dem beabsichtigten Erfolg stehen; im Fall
des Abs. 1 Z 1 gilt dies nur dann, wenn dem Angegriffenen
offensichtlich bloß ein geringer Nachteil
droht. Jede Waffe ist mit möglichster Schonung
von Menschen und Sachen zu gebrauchen. Gegen
Menschen dürfen Waffen nur angewendet werden,
wenn der Zweck ihrer Anwendung nicht durch
Waffenwirkung gegen Sachen erreicht werden
kann.
(4) Der mit Gefährdung menschlichen Lebens
verbundene Gebrauch einer Waffe ist nur zulässig
1. im Fall der Notwehr zur Verteidigung eines
Menschen,
2. zur Unterdrückung eines Aufstandes oder
Aufruhrs bei einer Zolldienststelle, soweit
wegen Gefahr im Verzug das Einschreiten der
zuständigen Sicherheitsorgane nicht abgewartet
werden kann,
3. zur Erzwingung der rechtmäßigen Festnahme
oder zur Verhinderung des Entkommens
einer rechtmäßig festgehaltenen Person, die
überwiesen oder dringend verdächtig ist,
a) ein vorsätzliches Finanzvergehen, ausgenommen
eine Finanzordnungswidrigkeit,
begangen zu haben, wenn Grund zu der
Annahme besteht, daß sie eine Waffe oder
ein anderes Mittel, dessen Wirkung der
einer Waffe gleichkommt, bei sich führen
und zum Widerstand benützen könnte,
b) durch eine Tat oder durch mehrere selbständige
Taten sowohl ein vorsätzliches
Finanzvergehen, ausgenommen eine
Finanzordnungswidrigkeit, als auch eine
solche gerichtlich strafbare Handlung
begangen zu haben, die nur vorsätzlich
begangen werden kann, mit mehr als einjähriger
Freiheitsstrafe bedroht ist und für
sich allein oder in Verbindung mit dem
Verhalten bei der Festnahme oder Entweichung
diese Person als einen für die
Sicherheit des Staates, der Person oder
des Eigentums allgemein gefährlichen
Menschen kennzeichnet.
(5) Der lebensgefährdende Waffengebrauch
(Abs. 4) ist außer dem Fall der Notwehr ausdrücklich,
zeitlich unmittelbar vorangehend und deutlich
wahrnehmbar anzudrohen. Gegenüber einer Menschenmenge
ist die Androhung zu wiederholen. Als
Androhung des Schußwaffengebrauches gilt auch
die Abgabe eines Warnschusses.
(6) Der lebensgefährdende Waffengebrauch
(Abs. 4) ist außer dem Fall der Notwehr nur dann
zulässig, wenn dadurch Unbeteiligte voraussichtlich
nicht gefährdet werden, es sei denn, daß er unvermeidbar
erscheint, um eine Menschenmenge von
Gewalttaten abzuhalten, durch die die Sicherheit
von Personen mittelbar oder unmittelbar gefährdet
wird.
(7) Steht eine geeignet erscheinende Dienstwaffe
nicht zur Verfügung, so dürfen unter sinngemäßer
Anwendung der Abs. 1 bis 6 auch andere Waffen
gebraucht oder Mittel angewendet werden, deren
Wirkung der einer Waffe gleichkommt.
(8) Der scharfe Einsatz eines Diensthundes
gegen Menschen ist unter sinngemäßer Anwendung
der Abs. 1 bis 3 zulässig
1. im Fall der Notwehr,
2. zur Überwindung eines aktiven, gewaltsamen
Widerstandes gegen rechtmäßige Amtshandlungen,
3. zur Erzwingung der rechtmäßigen Festnahme
oder zur Verhinderung des Entkommens
einer rechtmäßig festgehaltenen Person, die
überwiesen oder dringend verdächtigt ist,
a) ein vorsätzliches Finanzvergehen, ausgenommen
eine Finanzordnungswidrigkeit,
begangen zu haben, wenn Grund zu der
Annahme besteht, daß sie eine Waffe oder
ein anderes Mittel, dessen Wirkung der
einer Waffe gleichkommt, bei sich führen
und zum Widerstand benützen könnte,
b) durch eine Tat oder durch mehrere selbständige
Taten sowohl ein vorsätzliches
Finanzvergehen, ausgenommen eine
Finanzordnungswidrigkeit, als auch eine
solche gerichtlich strafbare Handlung
begangen zu haben, die nur vorsätzlich
begangen werden kann und mit mehr als
einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist."
8. § 24 Abs. 4 lautet
„(4) Jedermann ist verpflichtet, den von den
Zollorganen sowie von den in Abs. 3 genannten
Aufsichtsorganen in rechtmäßiger Ausübung ihres
Dienstes ergangenen Anordnungen Folge zu leisten.
Wer sich ungeachtet vorausgegangener
Abmahnung gegenüber Organen der Zollämter
oder den in Abs. 3 genannten Aufsichtsorganen,
während sich diese Personen in rechtmäßiger Ausübung
des Amtes oder des Dienstes befinden, ungestüm
benimmt, begeht eine Verwaltungsübertretung
und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde,
im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde,
von dieser, mit Geldstrafe bis zu 3000 S zu bestrafen."
9. Dem § 28 wird folgender Abs. 9 angefügt
„(9) Personen, die den Amtsplatz für nicht der
Abfertigung dienende Zwecke benutzen, haben,
wenn durch die Benutzung die Aufdeckung von
Zollzuwiderhandlungen erschwert oder der Verkehrsfluß
behindert oder schutzwürdige Interessen
von Parteien des Zollverfahrens beeinträchtigt werden,
den Amtsplatz über Verlangen des Zollamtes
zu verlassen. Wird diesem Verlangen nicht entsprochen,
so können sie von den Organen der Zollwache
vom Amtsplatz entfernt werden."
10. Der § 29 lautet
„Gewährung von Zollbegünstigungen
§ 29. (1) Soweit für Waren eine Zollbefreiung
nach den §§ 30 bis 40 besteht und die Waren von
der Stellungspflicht ausgenommen sind, tritt die
Zollfreiheit kraft Gesetzes ein. Im übrigen wird die
Zollfreiheit nur auf Antrag gewährt. Über die
Gewährung der Zollfreiheit ist bei Zollbefreiungen
1. gemäß § 30 lit. h, § 31 Abs. 1 lit. a, d, e und f,
§ 36 Abs. 1 lit. b und c, § 38, § 39 Abs. 1 lit. c
und Abs. 2, § 40 und, soweit es sich um motorisierte
Beförderungsmittel handelt, auch
gemäß § 36 Abs. 1 lit. a und
2. in den übrigen Fällen, wenn der Antrag nicht
in der Anmeldung gestellt wird,
mit gesondertem Bescheid (§ 185 BAO) zu entscheiden,
sonst in der zollamtlichen Bestätigung
(§ 59).
(2) Außer den in Abs. 1 genannten Fällen ist mit
gesondertem Bescheid abzusprechen, wenn
1. auf Grund anderer bundesgesetzlicher Vorschriften
für den Einzelfall eine Ermäßigung
oder ein Erlaß von Zöllen oder eine Ermäßigung
oder Aufhebung des Zollsatzes gewährt
wird oder
2. Zölle nach § 183 erlassen werden, bevor eine
Festsetzung erfolgt ist, oder
3. Zollbegünstigungen nach völkerrechtlichen
Vereinbarungen zu gewähren sind und die
Entscheidung, ob die für die Verwirklichung
des Tatbestandes maßgebenden Umstände
gegeben sind, Ermittlungen erfordert, die
nicht im Zug der Abfertigung abgeschlossen
werden können; auf welche Zollbegünstigungen
dies zutrifft, hat der Bundesminister für
Finanzen mit Verordnung festzulegen.
(3) Nach Ablauf der Verjährungsfrist ist die
Erlassung eines gesonderten Bescheides nicht mehr
zulässig; diese Frist wird jedoch durch die Einbringung
eines Antrags der Partei auf Gewährung der
Begünstigung bei der zuständigen Behörde solange
gehemmt, bis über den Antrag rechtskräftig entschieden
worden ist.
(4) Zur Erlassung des gesonderten Bescheides
sind in den Fällen des Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 3 nur
die Zollämter erster Klasse zuständig. Örtlich
zuständig ist in den Fällen des § 40 das Hauptzollamt
und das Flugzollamt im Bereich der Finanzlandesdirektion,
in dem der Begünstigte seinen Wohnsitz
oder Sitz hat.
(5) Die einem anderen als dem Empfänger
gewährte Begünstigung im Sinn des Abs. 1 oder 2
ist der Zollfestsetzung zugrunde zu legen, wenn im
Zeitpunkt des Überganges der Ware in den freien
Verkehr feststeht, daß die Ware zur Weitergabe an
den Begünstigten bestimmt ist. Die Begünstigung
ist in diesem Fall an die Bedingung geknüpft, daß
der erlangte Zollvorteil dem Begünstigten weitergegeben
wird.
(6) In den Fällen des § 30 lit. h, des § 36 Abs. 1
lit. b, des § 40 Abs. 1 lit. d und, sofern es sich um
motorisierte Beförderungsmittel handelt, auch des
§ 40 Abs. 1 lit. a, b und c ist die Zollfreiheit nur zu
gewähren, wenn und soweit der betreffende ausländische
Staat Gegenrecht übt.
(7) Die §§ 30 bis 40 gelten sinngemäß für die
Ausfuhr ausfuhrzollpflichtiger Waren."
11. Der § 30 lit. d lautet
„d) Sendungen, die nach § 153 von der Stellungspflicht
ausgenommen sind;"
12. Der § 36 Abs. 4 wird aufgehoben.
13. Im § 40 Abs. 3 wird der Ausdruck „§ 29
Abs. 1 lit. b" durch den Ausdruck „§ 41 Abs. 1 Z 2"
ersetzt.
14. Der § 41 lautet
„Erfüllung von Verpflichtungen bei Zollbegünstigungen
§ 41. (1) Wenn nach den §§ 30 bis 40 die Zollfreiheit
an eine bestimmte Verwendung geknüpft
ist, ist diese Verpflichtung als erfüllt anzusehen,
wenn
1. Waren, die ihrer natürlichen Beschaffenheit
nach zum Verbrauch bestimmt sind, bestimmungsgemäß
verbraucht worden sind;
2. in den Fällen des § 31 Abs. 1 lit. a, d, e und f,
des § 36 Abs. 1 lit. b und c und, soweit es sich
um motorisierte Beförderungsmittel handelt,
auch der §§ 36 Abs. 1 lit. a und 40 Abs. 1 die
Waren während zweier Jahre ab dem Zeitpunkt
ihres Überganges in den freien Verkehr
bestimmungsgemäß verwendet worden sind;
3. in allen übrigen Fällen die Waren während
eines Jahres ab dem Zeitpunkt ihres Überganges
in den freien Verkehr bestimmungsgemäß
verwendet worden sind.
(2) Wenn auf Grund anderer bundesgesetzlicher
Vorschriften oder nach auf Grund solcher Vorschriften
ergangenen Bescheiden eine Zollfreiheit
oder Zollbegünstigung an ein bestimmtes Verhalten
des Begünstigten geknüpft ist oder sich eine
bestimmte Verarbeitung oder Verwendung aus der
Warenbezeichnung ergibt, ist diese Verpflichtung,
sofern in der Vorschrift oder im Bescheid nicht
anderes bestimmt ist, als erfüllt anzusehen, wenn
1. im Fall einer vorgesehenen Verarbeitung die
Waren innerhalb von zwei Jahren ab dem
Zeitpunkt ihres Überganges in den freien Verkehr
bestimmungsgemäß verarbeitet worden
sind;
2. im Fall einer vorgesehenen Verwendung die
Waren während zweier Jahre ab dem Zeitpunkt
ihres Überganges in den freien Verkehr
bestimmungsgemäß verwendet worden sind;
3. im Fall eines vorgesehenen sonstigen Verhaltens
dieses innerhalb von zwei Jahren ab dem
Zeitpunkt des Überganges der Waren in den
freien Verkehr gesetzt worden ist.
(3) Können die Fristen der Abs. 1 und 2 wegen
unvorhergesehener oder unabwendbarer Ereignisse
nicht eingehalten werden, so ist dies auf Antrag
unter gleichzeitiger Setzung einer angemessenen
Nachfrist nachzusehen, sofern die für die Zollfreiheit
oder Zollbegünstigung maßgebend gewesenen
Gründe fortbestehen.
(4) Im Fall der Gesamtrechtsnachfolge geht die
Begünstigung und eine mit ihr verbundene Verpflichtung
im Sinn des Abs. 1 oder 2 auf den
Rechtsnachfolger über.
(5) Bei Einzelrechtsnachfolge geht die Begünstigung
und eine mit ihr verbundene Verpflichtung im
Sinn des Abs. 2 mit der Übernahme der Ware auf
den Rechtsnachfolger über, wenn dieser die Voraussetzungen
für die Gewährung der Zollbegünstigung
erfüllt und der vorangehende Begünstigte auf
die Verpflichtung hingewiesen hat; andernfalls gilt
die Verpflichtung mit der Übernahme der Ware als
nicht erfüllt, es sei denn, die Voraussetzungen liegen
vor und die Verpflichtung wird nachträglich
vom Übergeber oder vom Übernehmer erfüllt.
(6) Besteht eine Verpflichtung im Sinn des Abs. 1
oder 2 im Verbrauch oder in der Verarbeitung von
vertretbaren Waren, so kann auch eine den begünstigten
Waren entsprechende Menge gleichartiger
Waren (§ 1 Abs. 1 Z 2 des Wertzollgesetzes 1980,
BGBl. Nr. 221) verbraucht oder verarbeitet werden.
(7) Der Begünstigte, den eine Verpflichtung im
Sinn des Abs. 1 oder 2 trifft, sowie der durch § 29
Abs. 5 Verpflichtete unterliegt der besonderen Zollaufsicht
(§ 26).
(8) Eine Verpflichtung im Sinn des Abs. 1
erlischt durch den Tod des Begünstigten. Eine Verpflichtung
im Sinn des Abs. 1 oder 2 erlischt außerdem
dadurch, daß die Ware durch natürliche Einflüsse,
Zufall oder höhere Gewalt untergeht oder
so schwer beschädigt oder verändert wird, daß ihre
bestimmungsgemäße Verarbeitung, Verwendung
oder Wiederherstellung unwirtschaftlich wäre; in
den Fällen des Abs. 2 ist der Vorfall unverzüglich
dem Zollamt anzuzeigen. Eine solche Verpflichtung
erlischt weiters, wenn die Ware auf Antrag des
Begünstigten unter Aufsicht des Zollamtes vernichtet
wird; § 7 Abs. 4 gilt sinngemäß."
15. Im § 46 Abs. 4 lit. f wird der Ausdruck
„(§ 176 Abs. 2)" aufgehoben.
16. Dem § 46 wird folgender Abs. 5 angefügt
„(5) Die Preisgabe einer Ware an den Bund
(Abs. 4 lit. f) kann derjenige erklären, der befugt
wäre, eine Anmeldung abzugeben. Die Preisgabe
ist vom Zollamt abzulehnen, wenn dem Bund
durch die Verwertung erwachsende Kosten in
einem zu erwartenden Verwertungserlös keine
Deckung finden. Die Preisgabe ist außerdem abzulehnen,
wenn gesetzliche Einfuhrverbote bestehen,
die durch die Verwertung unwirksam gemacht
würden, es sei denn, die Ware kann mit der Verpflichtung
der Wiederausfuhr der Ware und des
Nachweises der Verzollung im Ausland veräußert
werden. Die Verwertung preisgegebener Waren hat
unter sinngemäßer Anwendung der §§ 37 bis 52 der
Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949,
über die Verwertung beweglicher körperlicher
Sachen zu erfolgen. Ist auf Grund der im Einzelfall
gegebenen besonderen Umstände eine solche Verwertung
nicht möglich, insbesondere weil sich kein
Käufer findet, oder würde durch die Verwertung
nachteilig in die Wettbewerbsverhältnisse eingegriffen
werden, so können preisgegebene Waren
dadurch verwertet werden, daß sie karitativen
Zwecken zugeführt werden; der Empfänger steht
unter besonderer Zollaufsicht. Eine Verwertung ist
unzulässig, wenn dadurch das Leben oder die
Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen
nachteilig beeinflußt würde. Preisgegebene Waren,
die nicht verwertet werden können, sind zu vernichten."
17. Dem § 48 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt
„Zur Stellung sind dem Zollamt die Fracht- und
sonstigen Begleitpapiere vorzulegen."
18. Der § 50 wird aufgehoben.
19. Der § 51 lautet
„Anmelder, Bevollmächtigter
(1) Jeder, der die Ware im Gewahrsam hat oder
die für die Abfertigung erforderlichen Unterlagen
dem Zollamt vorlegen kann, ist befugt, eine Anmeldung
abzugeben (Anmelder).
(2) Die Parteien im Zollverfahren können sich
durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Personen,
die im Rahmen eines Unternehmens zur
Besorgung von Geschäften eingesetzt sind, mit
denen gewöhnlich auch Zollabfertigungen verbunden
sind, gelten ohne Vorliegen einer schriftlichen
Vollmacht als zur Vertretung des Unternehmens
bei der Zollabfertigung bevollmächtigt; das Fehlen
oder eine Beschränkung der Vollmacht braucht die
Zollbehörde nur dann gegen sich gelten lassen,
wenn sie dies kannte oder kennen mußte."
20. Der § 52 Abs. 1 bis 3 lautet
„(1) Waren sind beim Zollamt zur Durchführung
des Zollverfahrens nach näherer Bestimmung
dieses Bundesgesetzes schriftlich oder mündlich
anzumelden (Anmeldung).
(2) In der Anmeldung sind je nach den Erfordernissen
dieses Bundesgesetzes und sonstiger Rechtsvorschriften
für das jeweilige Zollverfahren zu
erklären
a) Art des beantragten Zollverfahrens;
b) Name und Anschrift des Anmelders unter
Beifügung der für die Verrechnung des Zolles
im Rahmen einer Zahlungsfrist nach § 175
Abs. 3 oder 4 notwendigen Daten für Verrechnungszwecke,
des Empfängers unter Beifügung
der für eine automationsunterstützte
Erfassung notwendigen Daten und des Versenders
der Waren;
c) Anzahl, Art, Zeichen und Nummern der
Packstücke;
d) Ursprungs-, Herkunfts- und Handelsland,
für die Durchfuhr und Ausfuhr auch das
Bestimmungsland der Waren; nach Maßgabe
völkerrechtlicher Vereinbarungen auch das
Versendungsland (Land, in dem die Waren
unter Verwendung durchgehender Zollpapiere
zur Ausfuhr angemeldet wurden),
jeweils unter Verwendung der im Gebrauchszolltarif
(§ 7 des Zolltarifgesetzes 1988) verlautbarten
Codes;
e) Menge (Gewicht/Masse, Stückzahl, andere
Maße) der Waren;
f) Art und Beschaffenheit der Waren nach
sprachgebräuchlicher, handelsüblicher oder
zolltarifarischer Benennung unter Angabe
aller aus dieser nicht bereits erkennbaren, für
die Zollbehandlung maßgebenden Merkmale;
bei zum Handel bestimmten Waren,
ausgenommen im gebundenen Verkehr und
im Zwischenauslandsverkehr, die Warennummer
(Nummer des Zolltarifs 1988, BGBl.
Nr. 155/1987, mit den für das betreffende
Zollverfahren notwendigen Zusätzen entsprechend
dem Gebrauchszolltarif nach § 7
des Zolltarifgesetzes 1988), sofern nicht alle
zur Bestimmung dieser Nummer maßgebenden
Merkmale erklärt werden;
g) Zollwert und nach anderen Rechtsvorschriften
erforderlicher Wert sowie die zu seiner
Ermittlung notwendigen Angaben;
h) Daten vorgelegter Bewilligungen, Nachweise
und sonstiger Unterlagen;
i) sonstige Angaben, die für die Durchführung
des betreffenden Zollverfahrens erforderlich
sind.
Die schriftliche Anmeldung ist unter Angabe des
Datums eigenhändig zu unterschreiben; das Zollamt
kann jedoch zur Vereinfachung des Verfahrens
zulassen, daß Anmeldungen, die mittels automationsunterstützter
Datenverarbeitung oder mittels
Datenübermittlungsgeräten erstellt werden,
ohne eigenhändige Unterschrift abgegeben werden,
sofern der Anmelder oder der zur Anmeldung
Bevollmächtigte schriftlich erklärt hat, daß er von
ihm auf diese Art erstellte Anmeldungen als bindend
anerkennt, und die Anmeldung eine Angabe
darüber enthält, wer sie abgefaßt hat.
(3) Die mündliche Anmeldung kann sich auf die
Bezeichnung der Art des beantragten Zollverfahrens
unter Vorlage der für die Abfertigung notwendigen
Unterlagen beschränken. Die Stellung von
Waren zur Postverzollung (§ 156 Abs. 1) gilt vorbehaltlich
des § 156 Abs. 4 lit. b als Antrag auf Abfertigung
zum freien Verkehr."
21. Im § 52 Abs. 4 wird der Strichpunkt am
Schluß des ersten Halbsatzes durch einen Punkt
ersetzt und der zweite Halbsatz aufgehoben.
22. Der § 52 Abs. 7 lautet
„(7) Wenn keine Anmeldung abgegeben wird
oder die Anmeldung zurückgewiesen wird, sind
zollhängige Waren auf Kosten und Gefahr dessen,
der sie im Gewahrsam hat, einzulagern oder die allgemeine
Zollaufsicht auf andere Weise aufrecht zu
erhalten, sofern die Ware nicht in das Zollausland
zurückgebracht wird."
23. Im § 52 a Abs. 1 zweiter Satz lautet der erste
Halbsatz
„Zur Abfertigung sind dem Zollamt geeignete
Unterlagen über die gestellten Waren, für die dem
Empfänger oder dem Versender die Abgabe von
Sammelanmeldungen bewilligt worden ist, zu übergeben
und das Vorliegen der Bewilligung nachzuweisen;"
23a. § 52a Abs. 2, erster und zweiter Satz, lautet
„Die Finanzlandesdirektionen können Personen
oder Unternehmen, die kaufmännische Bücher ordnungsgemäß
führen und deren bisheriges Verhalten
Gewähr für die Einhaltung der Zollvorschriften
bietet, zur Vereinfachung des Verfahrens von der
Verpflichtung zur Stellung eingeführter Waren
gleichbleibender Art und Beschaffenheit befreien
und ihnen die Abgabe von Sammelanmeldungen
bewilligen, wenn die Richtigkeit der Sammelanmeldung
beim Begünstigten durch Maßnahmen der
besonderen Zollaufsicht (§ 26) überprüft werden
kann und gegebenenfalls die Einbringung des Zolles
nicht gefährdet erscheint; unter den gleichen
Voraussetzungen können die Zollämter erster
Klasse von der Verpflichtung zur Stellung von zur
Ausfuhr bestimmten Waren befreien und die
Abgabe von Sammelanmeldungen bewilligen. Hinsichtlich
eingeführter Waren ist eine solche Bewilligung,
soferne es sich nicht um Waren einheitlicher
Art und Beschaffenheit (zum Beispiel Massengüter,
Kraftfahrzeuge) handelt, außerdem nur zulässig,
wenn die für die Durchführung des Zollverfahrens
maßgebende Art und Beschaffenheit der Waren aus
der Bezeichnung, unter der solche Waren geliefert
und vom Begünstigten erfaßt werden, ohne Schwierigkeiten
ersehen werden kann, wenn die Sammelanmeldung
in ein automationsunterstützt geführtes
System der Aufzeichnungen einbezogen ist und
wenn eine stichprobenweise Beschau der Waren
entweder vor deren Ausfolgung an den Begünstigten
oder in einer Betriebsstätte des Begünstigten
jederzeit möglich ist."
24. Der § 52 a Abs. 4 dritter Satz lautet
„Ein Bescheid nach § 201 der Bundesabgabenordnung
ist nicht zu erlassen, wenn der Begünstigte
von sich aus die Unrichtigkeit durch eine neue
Selbstberechnung beseitigt und diese Berichtigung
spätestens anläßlich der darauffolgenden Sammelanmeldung
berücksichtigt."
25. Die §§ 53 und 54 lauten
„Formelle Erfordernisse der schriftlichen Anmeldung
S 53. (1) Schriftliche Anmeldungen nach diesem
Bundesgesetz sind unter Verwendung der nach
Abs. 3 bestimmten Vordrucke abzugeben, sofern
nicht für bestimmte Arten des Zollverfahrens durch
völkerrechtliche Vereinbarungen festgelegte Vordrucke
zu verwenden sind.
(2) Die schriftliche Anmeldung ist in deutscher
Sprache abzugeben. Bei Verwendung von durch
völkerrechtliche Vereinbarungen festgelegten Vordrucken
können Angaben, die bereits im Zollausland
in die Anmeldung eingetragen wurden, auch
in einer anderen Sprache gemacht werden; das
Zollamt ist befugt, vom Anmelder eine Übersetzung
in die deutsche Sprache zu verlangen. Die
schriftliche Anmeldung muß in deutlich lesbarer
und nicht entfernbarer Schrift abgefaßt sein und
darf keine Änderungen aufweisen, die die
ursprüngliche Angabe unkenntlich machen.
(3) Der Bundesminister für Finanzen hat nach
Maßgabe des § 52 Abs. 2 und völkerrechtlicher
Vereinbarungen nach den Gesichtspunkten der
Vollständigkeit, Übersichtlichkeit und Zweckmäßigkeit
mit Verordnung zu bestimmen
1. Die Muster der zu verwendenden Vordrucke
schriftlicher Anmeldungen;
2. die Art der Herstellung und des Ausfüllens
der Vordrucke;
3. die Vordrucke (Exemplare) der Muster, die
bei den verschiedenen Arten des Zollverfahrens
zu verwenden sind;
4. zusätzliche Ausfertigungen von Vordrucken,
die zur Erfüllung von Anmeldepflichten nach
anderen Rechtsvorschriften erforderlich sind;
5. die Felder der Vordrucke, die in den verschiedenen
Arten des Zollverfahrens auszufüllen
sind;
6. die Angaben in den einzelnen Feldern, wobei
auch eine bestimmte Ordnung und Bezeichnung
der Angaben in den Feldern vorgeschrieben
werden kann, wenn dies zur Bearbeitung
notwendig ist;
7. die Abkürzung oder Zeichen (Codes), die in
bestimmten Feldern zu verwenden sind, und
ihre Bedeutung;
8. die zusätzlichen Erklärungen, die einem Vordruck
(Exemplar) beizugeben sind, wenn
a) die im Vordruck enthaltenen Angaben zur
Durchführung der anzuwendenden
Rechtsvorschriften nicht ausreichen oder
b) dies zur automationsunterstützten Verarbeitung
erforderlich ist.
Mitwirkung von Zollorganen
§ 54. Die Mitwirkung von Zollorganen an der
schriftlichen Anmeldung ist unzulässig."
26. Der § 56 lautet
„Zollamtliche Beschau
(1) Das Zollamt ist berechtigt, zur Abfertigung
gestellte Waren einer Beschau zu unterziehen.
(2) Die äußere Beschau besteht in der Ermittlung
des Rohgewichtes/der Rohmasse oder der Stückzahl
der Waren, bei verpackten Waren auch der
Stückzahl und Bezeichnung der Packstücke. Zur
äußeren Beschau gehört auch die Überprüfung von
Verschlüssen oder Nämlichkeitszeichen auf ihre
Ordnungsmäßigkeit und von Beförderungsmitteln
auf das Vorhandensein von zur Aufnahme von
Waren geeigneten geheimen oder schwer zu entdeckenden
Räumen.
(3) Die innere Beschau umfaßt alle über die
äußere Beschau hinausgehenden Ermittlungen an
den Waren zur Prüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit
der Anmeldung und der gesetzlichen
Voraussetzungen für die Abfertigung der Waren.
Sie schließt die Untersuchung von Mustern ein. Bei
der Beschau verbrauchte oder zerstörte Muster
bleiben zollfrei.
(4) Der Anmelder hat die für die Vornahme
einer Beschau notwendigen Handleistungen, wie
das Öffnen und Verschließen von Packstücken
oder Beförderungsmitteln, die Entnahme von
Mustern und das Verwiegen von Waren, nach
Anordnung des Zollamtes auf eigene Kosten und
Gefahr zu besorgen (Darlegung). Wenn zur Verrichtung
solcher Handleistungen Hilfskräfte amtlich
bestellt sind, hat sich der Anmelder ausschließlich
ihrer Dienste zu bedienen.
(5) Packstücke und Beförderungsmittel dürfen
zur Vornahme einer Beschau in Abwesenheit des
Anmelders nur mit seiner Zustimmung geöffnet
werden. Der Zustimmung bedarf es nicht, wenn der
Verdacht eines strafbaren Verhaltens oder die
Gefahr einer Veränderung der Waren ein sofortiges
Einschreiten erfordern.
(6) Lehnt der Anmelder eine Darlegung ab, weil
durch die Öffnung von Packstücken oder Beförderungsmitteln
Menschen oder Sachen gefährdet
werden könnten, oder ist eine solche Gefährdung
sonst für das Zollamt erkennbar, so hat das Zollamt
anzuordnen, daß die Waren zu einer Beschau an
einen Ort verbracht werden, der so eingerichtet ist,
daß die Gefährdung ausgeschlossen ist, oder daß
der Öffnung eine vom Anmelder bestimmte sachkundige
Person beigezogen wird.
(7) Wenn nach der Lage des nach Abs. 6
bestimmten Ortes ein anderes Zollamt besser geeignet
ist, die Abfertigung dort vorzunehmen, hat das
Zollamt die Anmeldung zurückzuweisen und den
Anmelder aufzufordern, den Antrag auf Anweisung
der Waren an das andere Zollamt zu stellen; § 52
Abs. 8 vorletzter und letzter Satz gilt sinngemäß.
(8) Bei der Beschau kann sich das Zollamt auf
Stichproben beschränken, wenn aus diesen für die
ganze Sendung auf das Vorhandensein der für das
Zollverfahren maßgebenden Merkmale geschlossen
werden kann. Eine Beschränkung auf Stichproben
ist nicht mehr zulässig, wenn bei der stichprobenweisen
Beschau eine Unrichtigkeit festgestellt wird,
die für die Freigabe (Ausfolgung) der Waren oder
die Festsetzung des Zolles von Bedeutung ist.
(9) Vor Beendigung der Beschau der ganzen
Sendung können bereits beschaute Waren nur freigegeben
(ausgefolgt) werden, wenn sie für die weiteren
Ermittlungen nicht mehr benötigt werden
und der § 59 Abs. 3 der Ausfolgung nicht entgegensteht."
27. Der § 57 wird aufgehoben.
28. Der § 59 Abs. 1 und 2 lautet
(1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes
bestimmt ist, hat das Zollamt über die Durchführung
der beantragten Abfertigung (§ 47 Abs. 2) eine
zollamtliche Bestätigung zu erteilen. Die zollamtliche
Bestätigung ist auf einer Ausfertigung der
Anmeldung oder einer sonst in den Abgabenvorschriften
vorgesehenen Urkunde oder der Begleitpapiere,
auf dem Packstück oder auf einem amtlichen
Vordruck auszufertigen; über Teile des
Inhalts der zollamtlichen Bestätigung sind
getrennte Papiere auszufertigen, wenn dies wegen
des Einsatzes der automationsunterstützten Datenverarbeitung
oder wegen der Gestaltung von durch
völkerrechtliche Vereinbarung festgelegten Vordrucken
erforderlich ist; diese Papiere sind
Bestandteil der zollamtlichen Bestätigung. Die
Abfertigung ist außerdem auf den vorgelegten
Unterlagen zu vermerken, wenn dies zur Vermeidung
einer Mehrfachverwendung erforderlich ist.
Im Reiseverkehr ist eine zollamtliche Bestätigung
nur auszustellen, wenn es sich um zum Handel
bestimmte Waren handelt oder es der Reisende verlangt
oder sie für das weitere Zollverfahren notwendig
ist.
(2) In der zollamtlichen Bestätigung ist festzuhalten,
ob und inwieweit eine Beschau erfolgt ist.
Ermittlungsergebnisse des Zollamtes, die von der
Anmeldung abweichen, sowie von den Anträgen in
der Anmeldung abweichende Entscheidungen sind
in der zollamtlichen Bestätigung festzuhalten; die
betreffenden Angaben der Anmeldung können
kenntlich gemacht werden, müssen aber sichtbar
bleiben. Die zollamtliche Bestätigung hat auch die
Festsetzung des Zolles oder einer im Einzelfall zu
leistenden Sicherheit zu enthalten; wird keine zollamtliche
Bestätigung ausgestellt, so ist über die
Entrichtung des Zolles eine Zahlungsbestätigung
zu erteilen."
29. Der § 60 lautet
„Sicherheitsleistung
§ 60. (1) Wenn im Zollverfahren nach näherer
Bestimmung dieses Bundesgesetzes Sicherheit zu
leisten ist, kann dies auf folgende Arten erfolgen
a) durch Barerlag;
b) durch Garantie oder Bürgschaft als Bürge
und Zahler seitens einer inländischen Bank;
aus Gründen wirtschaftlicher Notwendigkeit
ist auch die Garantie oder Bürgschaft anderer
vertrauenswürdiger und zahlungsfähiger Personen
anzunehmen;
c) durch Hinterlegung von auf den Überbringer
lautenden Sparurkunden einer inländischen
Bank.
(2) Die Sicherheit ist in der Höhe des Zolles zu
bemessen.
(3) Zur Vereinfachung des Verfahrens kann die
Sicherheit mit einem Pauschalbetrag bemessen werden,
wenn der zur Sicherheitsleistung Verpflichtete
nicht die Bemessung nach Abs. 2 verlangt. Der Pauschalbetrag
ist unter Bedachtnahme auf Art und
Menge der Waren in einer Höhe zu bestimmen,
durch die die ordnungsgemäße Erledigung des
Zollverfahrens gewährleistet erscheint. Pauschalsicherheit
kann auch für künftige Forderungen
gegen noch nicht bekannte Zollschuldner oder
Ersatzpflichtige geleistet werden; für die Annahme
der Sicherheit und die Bestimmung der Höhe des
Pauschalbetrages ist in diesem Fall das Hauptzollamt
am Sitz der Finanzlandesdirektion zuständig,
in deren Bereich der Sicherheitsgeber seinen
Wohnsitz oder Sitz hat.
(4) Für eine Mehrzahl von Einzelfällen in einem
Zollverfahren eines zur Sicherheitsleistung Verpflichteten
kann mit dessen Zustimmung die
Sicherheit mit einem Gesamtbetrag bemessen werden.
Der Gesamtbetrag ist unter Bedachtnahme auf
die zu erwartende Zollbelastung und auf das Einbringungsrisiko
zu bestimmen. Soweit die Sicherheit
im Rahmen eines Verfahrens zu leisten ist, für
das eine besondere Bewilligung nach diesem Bundesgesetz
erforderlich ist, ist der Gesamtbetrag in
dieser Bewilligung zu bestimmen. Andernfalls ist
der Gesamtbetrag auf Antrag vom Hauptzollamt
des Bereiches jener Finanzlandesdirektion zu
bestimmen, in deren Bereich der zur Sicherheitsleistung
Verpflichtete seinen Wohnsitz oder Sitz hat;
hat er im Zollgebiet keinen Wohnsitz oder Sitz, so
ist das Hauptzollamt zuständig, bei dem der Antrag
eingebracht wurde. Zum Nachweis der Zulassung
einer Gesamtsicherheit sind auf Verlangen eine
oder mehrere Bestätigungen auszustellen.
(5) Die im Zollverfahren durch Garantie oder
durch die Übernahme der Bürgschaft begründeten
persönlichen Haftungen sind durch die Erlassung
von Haftungsbescheiden (§ 224 BAO) geltend zu
machen.
(6) Geleistete Sicherheiten sind über Antrag der
Person, die sie geleistet hat, insoweit freizugeben,
als die Gründe für die Sicherheitsleistung weggefallen
sind.
(7) Von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung
sind befreit
a) die Gebietskörperschaften und ihre Betriebe;
b) die inländischen öffentlichen Verkehrsunternehmen.
(8) Auf Antrag sind andere Personen, Personenvereinigungen
und Vermögensmassen von der Verpflichtung
zur Sicherheitsleistung zu befreien,
wenn sie nach § 175 Abs. 4 ohne Sicherheitsleistung
zur Nachhineinzahlung des Zolles zugelassen sind
oder sonst ihren abgabenrechtlichen Verpflichtungen
ordnungsgemäß nachkommen und keine
Umstände bekannt sind, die auf Zahlungsschwierigkeiten
oder sonstige Gefährdungen der Einbringlichkeit
hinweisen. Abs. 4 gilt sinngemäß.
(9) In berücksichtigungswürdigen Einzelfällen
kann das Zollamt von der Forderung einer Sicherheit
Abstand nehmen, wenn ein Einbringungsrisiko
nicht besteht oder die Abstandnahme im öffentlichen
Interesse geboten ist."
30. Der § 61 Abs. 4 und 5 lautet
„(4) Für die Abfertigung zum freien Verkehr in
der Einfuhr ist schriftliche Anmeldung erforderlich,
soweit im Abs. 5 nicht anderes bestimmt ist.
(5) Mündliche Anmeldung ist für Waren gestattet,
die
a) nicht zum Handel bestimmt sind;
b) im Postverkehr eingeführt werden;
c) im Sinn des Abs. 3 freizuschreiben sind;
d) im Reiseverkehr eingefühlt werden und zum
Handel bestimmt sind, sofern ihr Wert insgesamt
25000 S nicht überschreitet."
31. Der § 61 a wird aufgehoben.
32. Im § 62 treten folgende Absätze an die Stelle
des Abs. 2
„(2) Das Grenzzollamt hat den Austritt der
Waren zu überwachen und in der zollamtlichen
Bestätigung zu bescheinigen, wenn dies für den
Nachweis des Austritts erforderlich ist und in diesem
Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Die
zollamtliche Bestätigung ist dem Warenführer auszufolgen,
sofern sie nicht mit einer Rücksendeanschrift
versehen ist.
(3) Kann eine Ware nach Erteilung der Bescheinigung
nach Abs. 2 nicht sogleich in das Zollausland
verbracht werden, so darf sie vom Zollamt nur
gegen Vorlage der zollamtlichen Bestätigung zum
Verbleib im Inland freigegeben werden; die
Bescheinigung nach Abs. 2 ist ungültig zu machen.
(4) Über Antrag hat das Zollamt den Mangel des
Vorliegens der Austrittsbestätigung nachzusehen,
wenn der tatsächliche Austritt der Waren auf
Grund anderer Beweismittel als erwiesen anzusehen
ist."
33. Die §§ 63 und 64 lauten
„Vorabfertigung
§ 63. (1) Die Abfertigung von Waren des freien
Verkehrs in der Ausfuhr kann auch bei einem ande-
ren Zollamt als dem Austrittszollamt erfolgen
(Vorabfertigung). Wenn die Abfertigung bestimmter
Waren, bei deren Ausfuhr Abgaben oder andere
Beträge aus öffentlichen Mitteln erstattet oder vergütet
werden oder Ausfuhrverbote eine Untersuchung
erfordern, beim Austrittszollamt nicht mit
ausreichender Sicherheit vorgenommen werden
kann, kann der Bundesminister für Finanzen durch
Verordnung bestimmen, daß diese Waren der Vorabfertigung
zu unterziehen sind. Für die Vorabfertigung
gilt § 62 Abs. 1.
(2) Wenn verschiedene Sendungen als Sammelgut
ausgeführt werden sollen, hat der Anmelder,
der die Sammelladung zusammenstellt, für die
Sammelladung eine zusätzliche schriftliche Anmeldung
auszustellen, in der bei den einzelnen Waren
unter Heinweis auf die Daten der zollamtlichen
Bestätigung anzugeben ist, welchem Zollverfahren
sie in der Ausfuhr unterzogen worden sind.
(3) Die Vorabfertigung der Sammelladung hat
auf Grund der zusätzlichen Anmeldung nach
Abs. 2 zu erfolgen. Anläßlich dieser Abfertigung
hat das Zollamt bei Vorliegen der Voraussetzungen
hinsichtlich der einzelnen Sendungen auch die
Amtshandlungen des Grenzzollamtes vorzunehmen.
Die Nämlichkeit der Sammelladung ist in
sinngemäßer Anwendung des § 114 zu sichern.
(4) Sind in der Sammelladung zollhängige
Waren enthalten, so gelten die Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes über das Begleitscheinverfahren
sinngemäß; die Stellungsfrist beträgt zwei Wochen.
(5) Über die Vorabfertigung ist eine zollamtliche
Bestätigung zu erteilen (Vorabfertigungsbefund).
(6) § 62 Abs. 2 bis 4 gilt auch bei vorabgefertigten
Waren, jedoch mit der Maßgabe, daß bei Sammelgut
(Abs. 2) die zollamtliche Bestätigung vom
Zollamt einzuziehen ist.
(7) § 126 gilt sinngemäß für vorabgefertigte
Waren.
(8) An die Stelle der Vorabfertigung kann die
Abfertigung zu einem durch völkerrechtliche Vereinbarung
geregelten Verfahren für die Ausfuhr
von Waren treten. Die Abs. 1 bis 7 gelten sinngemäß
für dieses Verfahren, soweit in der betreffenden
völkerrechtlichen Vereinbarung nicht anderes
bestimmt ist.
Ausfuhr von austrittsnachweispflichtigen Waren des
freien Verkehrs
§ 64. (1) Waren des freien Verkehrs sind austrittsnachweispflichtig,
wenn ihre Ausfuhr in das
Zollausland die Voraussetzung für die Nichterhebung,
Erstattung oder Vergütung des Zolles oder
einer anderen Abgabe ist oder der Anmelder die
Behandlung als austrittsnachweispflichtige Waren
zur Erfüllung gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtungen,
die Ausfuhr durch eine zollamtliche
Bestätigung nachzuweisen, durch Abgabe einer entsprechenden
Anmeldung beantragt.
(2) Die §§ 62 und 63 gelten auch für austrittsnachweispflichtige
Waren."
34. Im § 73 treten folgende Bestimmungen an die
Stelle der Abs. 3 bis 6
„(3) Mündliche Anmeldung ist jedoch in den
Fällen des § 67 Abs. 1 lit. b und f sowie des § 67
Abs. 3 lit. a zulässig, soweit für den letzten Fall
nicht anderes bestimmt ist. Überdies ist mündliche
Anmeldung in den im § 61 Abs. 5 lit. a und d
bezeichneten Fällen zulässig.
(4) Die nachträgliche Einbeziehung nach § 68
Abs. 7 ist durch Abgabe einer entsprechenden
bezeichneten Anmeldung für die Abfertigung zum
Vormerkverkehr zu beantragen. Eine solche Einbeziehung
ist auch zulässig, wenn der Vormerkverkehr
keiner Ausübungsbewilligung bedarf.
(5) Als zollamtliche Bestätigung (§ 59) ist ein
Vormerkschein zu erteilen."
35. Dem § 74 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) Ist in einem Vormerkverkehr die Verarbeitung
oder Lagerung von vertretbaren Waren zugelassen,
so kann auch eine den vorgemerkten Waren
entsprechende Menge gleichartiger Waren (§ 1
Abs. 1 Z 2 des Wertzollgesetzes 1980, BGBl.
Nr. 221) verarbeitet oder gelagert werden."
36. Die §§ 75 und 76 lauten
„Rückbringungsfrist
§ 75. (1) Für die Rückbringung von Waren des
Vormerkverkehrs ist vom Zollamt eine Rückbringungsfrist
nach der Art des Vormerkverkehrs und
den Erfordernissen des Einzelfalles, höchstens
jedoch für die Dauer eines Jahres, zu setzen. Wenn
jedoch in diesem Bundesgesetz oder in einer auf
Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung
oder in der Ausübungsbewilligung die Dauer
der Rückbringungsfrist bereits bestimmt ist, ist
diese Frist im Vormerkschein festzuhalten. Die
Rückbringungsfrist beginnt, soweit in diesem Bundesgesetz
nicht anderes bestimmt ist, mit der Freigabe
der Waren anläßlich der Abfertigung zum
Vormerkverkehr, in den Fällen der Einbeziehung
mit dieser zu laufen.
(2) Reicht die nach Abs. 1 gesetzte Rückbringungsfrist
im Hinblick auf die Art des Vormerkverkehrs
und die Erfordernisse des Einzelfalles nicht
aus, so ist sie auf Antrag entsprechend, längstens
jedoch auf insgesamt 5 Jahre, zu verlängern, es sei
denn, daß im Fall von in Benutzung genommenen
Waren die Verlängerung zu einer Umgehung des
Zolles führen würde. Die Verlängerung einer
Rückbringungsfrist über die in einer Ausübungsbewilligung
bestimmte Dauer hinaus ist nur zulässig,
wenn die Voraussetzungen des § 68 Abs. 5 auch
weiterhin gegeben sind. Eine antragsgemäße Verlängerung
der Rückbringungsfrist ist auf dem Vormerkschein
zu beurkunden.
(3) Wird ein Antrag auf Verlängerung der Rückbringungsfrist
gestellt, so wird der Lauf dieser Frist
bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den
Antrag gehemmt. Der Lauf der Frist ist weiters für
die Dauer einer Beschlagnahme, Pfändung oder
ähnlichen die Verfügung über die Ware ausschließenden
Maßnahmen gehemmt, wenn diese zur
Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen
vollzogen worden ist.
(4) Die Rückbringungsfrist ist eingehalten, wenn
die Ware innerhalb dieser Frist dem Zollamt
gestellt wird.
(5) Die Versäumung einer Rückbringungsfrist ist
nachzusehen, wenn die Ware wegen eines unvorhergesehenen
oder unabwendbaren Ereignisses verspätet
gestellt wird und die Fristüberschreitung
nicht mehr als zwei Wochen beträgt. Sie kann zur
Vermeidung unbilliger Härten auf Antrag auch in
anderen Fällen nachgesehen werden, wenn berücksichtigungswürdige
Gründe für ihre Versäumung
vorliegen.
Sicherheitsleistung im Vormerkverkehr
§ 76. Der Vormerknehmer hat nach Maßgabe
des § 60 für den Zoll Sicherheit zu leisten."
37. Der § 79 lautet
„Rückbringung von im Eingang vorgemerkten
Waren
§ 79. (1) Im Eingang vorgemerkte Waren sind
bei der Rückbringung dem Zollamt unter Vorlage
der allfälligen Ausübungsbewilligung zu stellen.
(2) Werden die Waren einem Grenzzollamt zum
unmittelbaren Austritt gestellt, so genügt mündliche
Anmeldung, sofern in einer allfälligen Ausübungsbewilligung
nicht anderes bestimmt ist. Werden
sie einem anderen Zollamt gestellt, so sind sie
austrittsnachweispflichtig; die §§ 62 bis 64 gelten
sinngemäß. Die schriftliche Anmeldung hat alle für
die Durchführung des Zollverfahrens anläßlich der
Rückbringung notwendigen Angaben zu enthalten;
§ 73 Abs. 2 gilt sinngemäß.
(3) Wurden den vorgemerkten Waren inländische
Zutaten hinzugefügt, die als solche ausfuhrzollpflichtig
sind, so gilt für die Erhebung des Ausfuhrzolles
§ 90 Abs. 3 sinngemäß.
(4) Verletzungen und sonstige Mängel von
Nämlichkeitszeichen sind nachzusehen, wenn die
Nämlichkeit auf andere Weise nachgewiesen wird.
(5) Zur Abfertigung bei der Rückbringung ist
auch der Vormerkschein vorzulegen, sofern es sich
nicht um einen Vormerkverkehr auf Vormerkrechnung
handelt. Die gestellten Waren sind vom Zollamt
auf dem Vormerkschein abzuschreiben; nach
Abschreibung aller Waren ist dieser vom Zollamt
einzuziehen, auf Verlangen jedoch dem Vormerknehmer
wieder auszufolgen."
38. Der § 80 Abs. 4 zweiter Satz wird aufgehoben.
39. Der § 91 lautet
„Abrechnungsschlüssel und Behandlung von Fehlmengen
§ 91. (1) Den im Veredlungsverkehr hergestellten
Waren ist der tatsächliche Einsatz an vorgemerkten
Waren und an anderen Waren (Zutaten)
unter Berücksichtigung der Fehlmengen gegenüberzustellen
(Abrechnungsschlüssel).
(2) Soweit eine stückweise Erfassung der Waren
nicht möglich ist, kann zur Vereinfachung des Verfahrens
in der Ausübungsbewilligung auf Antrag
der Abrechnungsschlüssel nach dem durchschnittlichen
Einsau und den durchschnittlichen Fehlmengen
festgestellt werden.
(3) Der Antragsteller hat die für die Feststellung
des Abrechnungsschlüssels bedeutsamen Umstände
offenzulegen und über Aufforderung des Zollamtes
nach Möglichkeit nachzuweisen sowie die Überwachung
aller oder einzelner Erzeugungsvorgänge
durch das Zollamt zu gestatten.
(4) Bei der Herstellung der rückgebrachten
Waren entstandene Fehlmengen, einschließlich von
Abfällen und Nebenerzeugnissen, gelten als mit
den Waren rückgebracht.
(5) Abs. 4 gilt nicht und der Zoll ist im Zug der
Zollabrechnung nach Maßgabe der Menge, Art
und Beschaffenheit und des Wertes der Abfälle und
Nebenerzeugnisse zu erheben, wenn diese nicht
fristgerecht rückgebracht werden und
1. für sie bei der Einfuhr als selbständige Ware
gesetzliche Maßnahmen zum Ausgleich der
ausländischen und der inländischen Preise
bestehen oder
2. durch die Anwendung des Abs. 4 Nachteile
für einzelne Bereiche der österreichischen
Wirtschaft entstünden und diese Nachteile
nicht unter Bedachtnahme auf die Interessen
der gesamten österreichischen Wirtschaft
unberücksichtigt bleiben müssen.
(6) Auf welche Arten von Abfällen und Nebenerzeugnissen
die Voraussetzungen des Abs. 5 Z 2
zutreffen, hat der Bundesminister für Finanzen im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche
Angelegenheiten und, sofern es sich
dabei um Waren handelt, für die der Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft nach dem
Außenhandelsgesetz 1984 zur Erteilung der Einfuhrbewilligung
zuständig ist, auch im Einvernehmen
mit diesem Bundesminister, mit Verordnung
zu bestimmen."
40. Im § 95 Abs. 4 wird das Wort „Verfügungsberechtigt"
durch die Worte „Halter dieser Fahrzeuge"
ersetzt.
41. Im § 97 Abs. 3 tritt folgender Satz an die
Stelle des zweiten und dritten Satzes
„Ein Bescheid nach § 201 der Bundesabgabenordnung
ist nicht zu erlassen, wenn der Begünstigte
von sich aus die Unrichtigkeit durch eine neue
Selbstberechnung beseitigt und diese Berichtigung
spätestens in der nächstfolgenden Abmeldung
berücksichtigt."
42. Im § 99 Abs. 3 wird der zweite Satz aufgehoben.
43. der § 102 lautet
„Zolleigenlager
(1) Zolleigenlager sind Zollager, in die Waren
nur auf Grund von Anmeldungen des Lagerhalters
eingelagert werden können.
(2) Die Lagerbewilligung (§ 98) ist nur zu erteilen,
wenn der Antragsteller Gewähr für die Einhaltung
der Zollvorschriften bietet."
44. Der § 105 wird aufgehoben.
45. Der § 106 Abs. 2 wird aufgehoben.
46. Im § 109 Abs. 2 werden die Worte „des Verfügungsberechtigten"
durch die Worte „dessen, der
die Waren im Gewahrsam hat," ersetzt.
47. Der§ 111 lautet
„Einstweilige Niederlegung
§ 111. (1) Dem Zollamt gestellte zollhängige
Waren, die nicht ausgefolgt werden dürfen, können
beim Zollamt einstweilig niedergelegt werden,
wenn das Zollamt über die zur Verwahrung der
Waren notwendigen Einrichtungen verfügt.
(2) Während der einstweiligen Niederlegung
kann derjenige, der die Waren bei der Niederlegung
im Gewahrsam hatte, unter Aufsicht des Zollamtes
aus den niedergelegten Waren Muster oder
Proben entnehmen und die Umschließung der
Waren insoweit erneuern, als dies zur Verwahrung
und Wegbringung der Waren notwendig ist.
(3) Die einstweilige Niederlegung ist mit zwei
Monaten gerechnet vom Tag der Niederlegung
befristet. Können die Waren innerhalb dieser Frist
vom Zollamt nicht ausgefolgt werden, so ist dem,
der die Waren bei der Niederlegung im Gewahrsam
hatte, unter Hinweis auf die Rechtsfolge des
Abs. 4 eine Nachfrist von zwei Monaten zu setzen.
(4) Bei ungenütztem Verstreichen der Nachfrist
nach Abs. 3 oder wenn niedergelegte Waren zu
verderben drohen, sind die niedergelegten Waren
in sinngemäßer Anwendung des § 46 Abs. 5 zu verwerten.
(5) Die Kosten der Verwertung oder der Vernichtung
hat derjenige zu tragen, der die Waren bei
der Niederlegung im Gewahrsam hatte; der Erlös
aus der Verwertung ist ihm nach Abzug angefallener
Verwaltungsabgaben nach § 190 Abs. 3 auf
Antrag auszufolgen."
48. Die §§ 112 und 113 lauten
„Anwendungsfälle und Arten des Anweisungsverfahrens
§ 112. (1) Wenn zollhängige Waren von einem
Ort an einen anderen Ort verbracht werden sollen,
sind sie dem Anweisungsverfahren zu unterziehen.
(2) Die Zollstelle, welche die Abfertigung zum
Anweisungsverfahren vornimmt, ist Abgangszollstelle,
die Zollstelle bei der das Anweisungsverfahren
beendet wird, Bestimmungszollstelle im Sinn
dieses Bundesgesetzes. Dieselbe Zollstelle kann in
einem Anweisungsverfahren sowohl Abgangszollstelle
als auch Bestimmungszollstelle sein.
§ 113. (1) Die Anweisung hat im Begleitscheinverfahren
zu erfolgen, wenn weder das Ansageverfahren
anzuwenden ist noch ein durch völkerrechtliche
Vereinbarung geregeltes Verfahren, das die
Überwachung der Verbringung der Waren gewährleistet,
angewendet wird.
(2) Bei Anwendung eines durch völkerrechtliche
Vereinbarung geregelten Verfahrens sind die für
das Begleitscheinverfahren geltenden Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes sinngemäß anzuwenden,
soweit die völkerrechtliche Vereinbarung dem nicht
entgegensteht."
49. Im § 114 Abs. 4 wird das Wort „Verfügungsberechtigten"
durch die Worte „Halters des Beförderungsmittels"
ersetzt.
50. Der § 116 lautet
„Stellungs- und Ersatzpflicht im Ansageverfahren
§ 116. (1) Die zum Ansageverfahren abgefertigten
Waren (Ansagegut) sind der Bestimmungszollstelle
vollständig, unverändert und unbenutzt sowie
mit unverletzten Verschlüssen und Nämlichkeitszeichen
zu stellen; § 7 Abs. 3 und 4 bleibt unberührt.
Die Stellung hat weiters innerhalb der Stellungsfrist
und unter Vorlage des Ansagescheines zu
erfolgen.
(2) Zur Stellung ist das Verkehrsunternehmen
verpflichtet, das die Abfertigung zum Ansageverfahren
beantragt hat (Hauptverpflichteter). Die
Stellungspflicht geht auf jedes weitere zum Ansageverfahren
zugelassene Verkehrsunternehmen über,
dem der Ansageschein und das Ansagegut nachweislich
übergeben werden.
(3) Wird die Stellungspflicht nach Abs. 1 erster
Satz verletzt, so hat der Hauptverpflichtete insoweit
für den auf das Ansagegut entfallenden Zoll
Ersatz zu leisten (Ersatzforderung); § 7 BAO gilt
sinngemäß. Mit dem Übergang der Stellungspflicht
geht auch die Ersatzpflicht auf das nachfolgende
Verkehrsunternehmen über.
(4) Werden gemeinsam mit dem Ansagegut oder
an dessen Stelle zollhängige Waren befördert, die
bei der Abgangszollstelle dem Zollverfahren entzogen
wurden, so erstreckt sich bei NichtStellung die
Ersatzpflicht auf den auf diese Waren entfallenden
Zoll."
51. Der § 117 Abs. 1 lautet
„(1) Zum Ansageverfahren ist schriftliche
Anmeldung der Waren erforderlich."
52. Der § 117 Abs. 3 wird aufgehoben.
53. Im § 117 Abs. 6 wird das Wort „verfügungsberechtigten"
aufgehoben.
54. Der§ 118 lautet
„Verfahren bei der Bestimmungszollstelle im Ansageverfahren
§ 118. (1) Die Bestimmungszollstelle hat den
Ansageschein einzuziehen.
(2) Eine zollamtliche Bestätigung über die Abfertigung
durch die Bestimmungszollstelle ist nur auf
Verlangen des Verkehrsunternehmens zu erteilen."
55. Der § 119 lautet
„Stellungs- und Ersatzpflicht im Begleitscheinverfahren
§ 119. (1) Die zum Begleitscheinverfahren abgefertigten
Waren (Begleitscheingut) sind der Bestimmungszollstelle
vollständig, unverändert und unbenutzt
sowie mit unverletzten Verschlüssen und
Nämlichkeitszeichen zu stellen; § 7 Abs. 3 und 4
bleibt unberührt. Die Stellung hat weiters innerhalb
der Stellungsfrist und unter Vorlage des Begleitscheines
zu erfolgen.
(2) Zur Stellung ist derjenige verpflichtet, der die
Abfertigung zum Begleitscheinverfahren beantragt
hat (Hauptverpflichteter). Die Stellungspflicht geht
auf jeden über, dem der Begleitschein und das
Begleitscheingut nachweislich übergeben werden
(Warenführer).
(3) Wird die Stellungspflicht nach Abs. 1 erster
Satz verletzt, so hat der Hauptverpflichtete insoweit
für den auf das Begleitscheingut entfallenden
Zoll Ersatz zu leisten (Ersatzforderung); § 7 BAO
gilt sinngemäß. Ist der Warenführer ein öffentliches
Verkehrsunternehmen, so geht mit der Stellungspflicht
auch die Ersatzpflicht auf ihn über.
(4) Werden gemeinsam mit dem Begleitscheingut
oder an dessen Stelle zollhängige Waren befördert,
die bei der Abgangszollstelle dem Zollverfahren
entzogen wurden, so erstreckt sich bei Nichtstellung
die Ersatzpflicht auf den auf diese Waren entfallenden
Zoll."
56. Der § 120 lautet
„Sicherheitsleistung im Begleitscheinverfahren
§ 120. Der Begleitscheinnehmer hat nach Maßgabe
des § 60 für den Zoll Sicherheit zu leisten."
57. Der § 121 Abs. 1 zweiter Satz wird aufgehoben.
58. Der § 121 Abs. 3 bis 5 lautet
„(3) Für Waren, die nicht zum Handel bestimmt
sind, ist mündliche Anmeldung zulässig.
(4) Als zollamtliche Bestätigung (§ 59) ist ein
Begleitschein zu erteilen.
(5) Der Begleitschein hat jedenfalls die zur
Sicherung der Nämlichkeit getroffenen Maßnahmen,
die Bezeichnung der Bestimmungszollstelle
und die Stellungsfrist zu enthalten."
59. Im § 121 werden der Abs. 6 aufgehoben und
im Abs. 7 der Ausdruck „nach § 120 Abs. 3 oder 4
von der Leistung einer Sicherstellung befreit"
durch den Ausdruck „nach § 60 Abs. 7 oder 8 von
der Sicherheitsleistung befreit" ersetzt.
60. Im § 122 werden der Abs. 2 und die Absatzbezeichnung
„(1)" aufgehoben.
61. Der § 123 Abs. 1 und 2 lauten
„(1) Die Bestimmungszollstelle hat den Begleitschein
einzuziehen.
(2) Eine zollamtliche Bestätigung über die Abfertigung
durch die Bestimmungszollstelle ist nur auf
Verlangen des Warenführers zu erteilen."
62. Der § 124 wird aufgehoben.
63. In den §§ 129, 132 Abs. 3, 143 a und 153
Abs. 1 wird jeweils der Ausdruck „Abs. 2" aufgehoben.
64. Im § 140 Abs. 3 werden die Worte „Versendeerklärungen
und" aufgehoben.
65. Im § 145 Abs. 2 wird der vorletzte Satz aufgehoben.
66. Im § 153 werden im Abs. 1 die Worte „der
Versendererklärung (Zollerklärung)" durch die
Worte „der Zollerklärung oder dem Zollzettel
(§ 154)" ersetzt und im Abs. 2 am Schluß der lit. d
der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt und die
lit. e aufgehoben.
67. Der § 154 lautet
„Zollerklärung
§ 154. (1) Die im § 153 Abs. 1 genannten Postsendungen
müssen entsprechend den für den internationalen
Postdienst jeweils geltenden völkerrechtlichen
Vereinbarungen von einer Zollerklärung
begleitet oder mit einem Zollzettel versehen
sein.
(2) Von der Stellungspflicht ausgenommene Sendungen
bedürfen keiner Zollerklärung und keines
Zollzettels.
(3) Die Zollerklärungen haben nach der zollamtlichen
Abfertigung beim Zollamt zu verbleiben."
68. Im § 157 Abs. 2 werden die Worte „unter
Anbringung des Amtsstempels" aufgehoben.
69. Der § 161 Abs. 1 lautet
„(2) Bereits geöffnete Postsendungen gelten als
postordnungsgemäß ausgefolgt; von der Öffnung
an gilt für sie der § 111 sinngemäß."
70. Im § 171 Abs. 6 werden die Worte „der Verfügungsberechtigte"
durch die Worte „derjenige,
der die Waren im Gewahrsam hat," ersetzt und der
Ausdruck „Abs. 2" aufgehoben.
71. Der § 171 Abs. 9 lautet
„(9) Zur Ausfuhr bestimmte Waren dürfen erst
verladen werden, wenn das Zollamt sie zur Ausfuhr
freigegeben hat; Abs. 6 letzter Satz gilt sinngemäß."
72. Der § 172 Abs. 5 lautet
„(5) Wenn ein Reisender hinsichtlich mitgeführter
Waren, auf die ein Eingangsabgabenbetrag oder
ein Ausgangsabgabenbetrag von nicht mehr als
2000 S entfällt, eine Stellungs-, Erklärungs-,
Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht verletzt oder
zu verletzen versucht, sind dadurch begangene
Finanzvergehen nicht zu verfolgen, wenn der Reisende
unter Verzicht auf die Einbringung einer
Berufung neben den Eingangs- oder Ausgangsabgaben
eine Abgabenerhöhung in der Höhe dieser
Abgaben entrichtet oder, falls keine Eingangs- oder
Ausgangsabgaben zu entrichten wären, eine Zahlung
in der Höhe dieser Abgaben leistet (Nebenanspruch
gemäß § 3 Abs. 2 BAO). Diese Bestimmung
gilt nicht, wenn die Zollabfertigung wegen Fehlens
einer hiefür erforderlichen Voraussetzung nicht
möglich ist. Die Vorschreibung der Eingangs- oder
Ausgangsabgaben und der Nebenansprüche hat
auch im Falle einer bereits entstandenen. Zollschuld
mittels zollamtlicher Bestätigung zu erfolgen. Der
Berufungsverzicht ist schriftlich zu erklären."
73. Im § 174 Abs. 3 lit. c werden die Worte
„zweiter Satz aber in der Versendererklärung oder
in sonstigen Begleitpapieren" durch die Worte „in
den zur Abfertigung vorgelegten Unterlagen"
ersetzt.
74. Im § 174 Abs. 3 treten folgende Bestimmungen
an die Stelle der lit. d
„d) für den Begünstigten, wenn
1. er dem Zollamt anzeigt, einer Verpflichtung,
unter der eine Zollbegünstigung
gewährt wurde, nicht entsprechen zu wollen,
2. einer Verpflichtung, unter der eine Zollbegünstigung
gewährt wurde, nicht entsprochen
wird, ohne daß dies vorher dem Zollamt
angezeigt wird,
3. er durch unrichtige oder unvollständige
Angaben bewirkt, daß ihm eine Zollbegünstigung
gewährt wird,
hinsichtlich des unerhoben gebliebenen Zollbetrages;
e) für den, der
1. von einem Begünstigten zollbegünstigte
Waren übernimmt, ohne die Voraussetzungen
für die Gewährung der Zollbegünstigung
zu erfüllen, obwohl ihm diese
bekannt oder nur infolge grober Fahrlässigkeit
unbekannt war,
2. als Empfänger der Bedingung des § 29
Abs. 5 nicht entspricht,
hinsichtlich des unerhoben gebliebenen Zollbetrages."
75. Im Schlußsatz des § 174 Abs. 3 wird der Ausdruck
„lit. a bis d" durch den Ausdruck „lit. a bis
e" ersetzt.
76. Im § 174 Abs. 5 wird nach dem Wort „eingeführten"
eingefügt: „oder ausgeführten".
77. Der § 175 Abs. 1 zweiter Satz wird aufgehoben.
78. Dem § 175 wird folgender Abs. 6 angefügt
„(6) Unbeschadet der Fälligkeit der Zollschuld
tritt die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlags
nicht ein
a) in den Fällen des § 174 Abs. 2, sofern keine
Nachhineinzahlung des Zolles nach Abs. 3
oder 4 zusteht, bis zur Ausfolgung der Ware;
b) in den sonstigen Fällen des § 174 Abs. 2 und
in den Fällen des § 174 Abs. 3 lit. c, sofern
der Zollschuldner die Unrichtigkeit von sich
aus dem Zollamt anzeigt, und in den Fällen
des § 174 Abs. 3 lit. d Z 1, wenn der Zoll
innerhalb der nach Abs. 5 festgesetzten Zahlungsfrist
entrichtet wird;
c) in den Fällen des § 174 Abs. 5, wenn die
Selbstberechnung nach § 52 a Abs. 4 dritter
Satz berichtigt und der Betrag spätestens zu
dem auf die Richtigstellung nächstfolgenden
Zahlungstermin entrichtet wird;
d) in den Fällen des § 177 Abs. 3 lit. a und b
und, sofern der Zollschuldner die beabsichtigte
Verwendung vorher dem Zollamt
anzeigt, auch des § 177 Abs. 3 lit. d, wenn der
Zoll innerhalb der nach Abs. 5 festgesetzten
Zahlungsfrist entrichtet wird;
e) in den Fällen des § 177 Abs. 3 lit. c, wenn der
Zoll im Weg der Selbstberechnung ordnungsgemäß
entrichtet oder die Selbstberechnung
nach § 97 Abs. 3 zweiter Satz berichtigt und
der Betrag spätestens zu dem auf die Richtigstellung
nächstfolgenden Zahlungstermin
entrichtet wird."
79. Im § 176 treten folgende Absätze an die
Stelle der Abs. 2 und 3
„(2) Soweit keine Nachhineinzahlung des Zolles
nach § 175 Abs. 3 oder 4 zusteht, ist der Zoll
sogleich bar zu entrichten. Der Bundesminister für
Finanzen kann durch Verordnung die Annahme
von Schecks und anderen unbaren Zahlungsmitteln
mit gleicher Wirkung wie die Barzahlung zulassen,
soweit deren Einlösung sichergestellt ist und dem
Bund daraus keine Kosten erwachsen.
(3) Ferner erlischt eine nach § 174 Abs. 2 entstandene
Zollschuld, wenn
1. vor der Ausfolgung der Ware durch das Zollamt
der Antrag auf Wiederausfuhr oder auf
Abfertigung zum gebundenen Verkehr
gestellt oder die Ware an den Bund preisgegeben
wird;
2. eine ausfuhrzollpflichtige Ware vor ihrem
Austritt in das Zollausland dem Zollamt unter
Vorlage der zollamtlichen Bestätigung mit
der Erklärung zum Verbleib im Zollgebiet
gestellt wird.
(4) War bei Eintritt der Bedingungen für das
Erlöschen der Zollschuld nach Abs. 3 diese schon
durch Entrichtung erloschen, so ist der Zollbetrag
zu erstatten."
80. Der § 179 lautet
„Übernahme der Zollschuld, Gesamtschuld
§ 179. (1) Die Zollschuld kann von einer dritten
Person mit Bewilligung des Zollamtes übernommen
werden; Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn
dadurch die Einbringlichkeit des Zolles nicht
gefährdet ist. Für das Wirksamwerden der Übernahme
genügt es, daß der die Bewilligung aussprechende
Bescheid dem Übernehmer bekanntgegeben
wird.
(2) Eine Zollschuld, Haftung oder Ersatzpflicht,
die für einen Dienstnehmer entstanden ist, weil dieser
als Erfüllungsgehilfe seines Dienstgebers bei der
Wahrnehmung zollrechtlicher Pflichten ein rechtswidriges
Verhalten gesetzt hat, entsteht im selben
Zeitpunkt auch für den Dienstgeber, soweit dieser
nicht bereits nach einer anderen Bestimmung in
derselben Sache abgabepflichtig ist oder haftet.
(3) Mehrere Zollschuldner in derselben Sache
sind Gesamtschuldner.
(4) Zahlungserleichterungen gemäß § 212 BAO
können auch einem Gesamtschuldner bewilligt
werden, gelten nur für diesen und sind den anderen
Gesamtschuldnern gegenüber ohne Wirkung."
81. Der § 182 lautet
„Erlaß der Zollschuld bei Ausfuhr der Ware
§ 182. (1) Eine nach § 174 Abs. 3 lit. a entstandene
Zollschuld und deren Nebengebühren sind
auf Antrag des Zollschuldners oder eines in derselben
Sache Ersatzpflichtigen insoweit zu erlassen,
als die Ware nachweislich unverändert aus dem
Zollgebiet ausgeführt worden ist. Der Nachweis ist,
soweit die Ware dem Austrittszollamt nicht gestellt
wurde, durch die Vorlage der Bestätigung einer
Zollbehörde des Nachbarstaates zu führen, aus der
hervorgeht, daß die Ware dem dem Austrittszollamt
gegenüberliegenden Zollamt gestellt wurde.
Vom Erlaß ist entsprechend dem Verschulden der
an der Entstehung der Zollschuld Beteiligten ein
Betrag bis zu 10 vH der Zollschuld auszunehmen.
(2) Wird die Ausfuhr der Ware durch andere
Beweismittel glaubhaft gemacht, so kann die
Finanzlandesdirektion insoweit einen Erlaß gewähren,
als die Höhe der Zollbelastung, gemessen an
den objektiven und subjektiven Umständen der
Entstehung der Zollschuld, als unbillig erscheint.
(3) Für den Erlaß ist die Finanzlandesdirektion
zuständig, in deren Bereich im Fall eines Ansage- oder
Begleitscheinverfahrens die Abgangszollstelle,
in anderen Fällen das Austrittszollamt liegt."
82. Die §§ 186 und 187 lauten
„Kostenpflichtiger
§ 186. Die Kosten nach § 184 sind demjenigen
vorzuschreiben, der die Amtshandlung beantragt
hat. Liegt kein solcher Antrag vor, so ist Kostenpflichtiger,
wer die Waren im Zeitpunkt des Begin-
nes der kostenpflichtigen Amtshandlung in
Gewahrsam hatte, in den Fällen des § 184 Abs. 1
lit. c und d der Begünstigte.
Erhebung der Kosten
§ 187. (1) Die Kosten sind nach den für den Zoll
geltenden Bestimmungen zu erheben. Steht dem
Kostenschuldner nicht nach § 175 Abs. 3 oder 4
eine Zahlungsfrist zu, so hat er vor Beendigung der
kostenpflichtigen Amtshandlung außerhalb des
Amtsplatzes Kosten, die nicht durch eine Sicherheit
abgedeckt sind, in Stempelmarken zu entrichten.
Die Erhebung der Kosten obliegt jenem Zollamt,
bei dem die kostenpflichtige Amtshandlung angefallen
ist.
(2) Abweichend von Abs. 1 sind
a) die Kosten nach § 184 Abs. 2 lit. b in Verbindung
mit § 190 Abs. 2 in der Ausübungsbewilligung
oder Lagerbewilligung zu bestimmen
und vom Begünstigten monatlich jeweils bis
zum 14. Tag des Monats zu entrichten;
b) die Kosten nach § 184 Abs. 3 in Verbindung
mit § 3 Abs. 6 des Zolltarifgesetzes 1988,
BGBl. Nr. 155/1987, im Tarifbescheid oder
Tarabescheid festzusetzen und vom Zollamt
Wien einzuheben."
83. Folgende Abschnitte VII und VIII treten an
die Stelle des Abschnittes VII
„VII. Zwischenstaatliche Amtshilfe
Anwendungsbereich
§ 192. (1) Die Zollbehörden sind befugt, in Verfahren
betreffend Zollangelegenheiten ausländische
Zollbehörden um Amtshilfe zu ersuchen und ihnen
Amtshilfe zu gewähren. Den ausländischen Zollbehörden
sind die Dienststellen der Kommission der
Europäischen Gemeinschaften, wenn sie in Vollziehung
von Gemeinschaftsrecht betreffend Zollangelegenheiten
tätig werden, sowie der Generalsekretär
der durch das Abkommen über die Errichtung
eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem
Gebiet des Zollwesens, BGBl. Nr. 165/1955,
errichteten internationalen Organisation gleichgestellt.
(2) Zollangelegenheiten im Sinne dieses
Abschnittes sind die Angelegenheiten, die von den
Zollbehörden auf Grund von Rechtsvorschriften
wahrzunehmen sind, welche
1. die Erhebung von Zöllen und anderen Eingangs-
oder Ausgangsabgaben oder die
Erstattung oder Vergütung von Abgaben
oder anderen Beträgen aus Anlaß der Ausfuhr
von Waren oder Verbote, Beschränkungen
oder Kontrollen im grenzüberschreitenden
Warenverkehr oder
2. die Verfolgung von Zuwiderhandlungen
gegen solche Vorschriften
betreffen.
(3) Die Einhebung und zwangsweise Einbringung
von Abgaben, der Vollzug von Strafen sowie
Festnahmen, Hausdurchsuchungen und Personendurchsuchungen
sind von der Amtshilfe ausgenommen.
Die Beschlagnahme von Beweismitteln ist
zulässig, jedoch darf der beschlagnahmte Gegenstand
nur nach Maßgabe des § 196 der ausländischen
Zollbehörde übersendet werden.
(4) Der Umstand, daß Daten automationsunterstützt
verarbeitet worden sind, sowie die abgabenrechtliche
Geheimhaltungspflicht (§ 48 a BAO) stehen
der Leistung von Amtshilfe nicht entgegen.
(5) Völkerrechtliche Vereinbarungen über Amtshilfe
werden durch diesen Abschnitt nicht eingeschränkt.
Amtshilfeersuchen an fremde Staaten
§ 193. (1) Ein Ersuchen an eine ausländische
Zollbehörde darf nur gestellt werden, wenn die im
Inland möglichen Ermittlungen zur Feststellung
des maßgeblichen Sachverhaltes nicht ausreichen.
(2) In einem Ersuchen an eine ausländische Zollbehörde
ist, wenn einem gleichartigen Ersuchen
dieser Behörde nicht entsprochen werden könnte,
auf das Fehlen der Gegenseitigkeit hinzuweisen.
(3) Bedingungen, die eine ausländische Zollbehörde
anläßlich der Gewährung von Amtshilfe
gestellt hat, sind einzuhalten.
Gewährung von Amtshilfe an fremde Staaten
§ 194. (1) Ausländischen Zollbehörden darf,
soweit im Abs. 4 nicht anderes bestimmt ist, Amtshilfe
nur auf Ersuchen gewährt werden.
(2) Ausländischen Zollbehörden darf Amtshilfe
nur gewährt werden, soweit hiedurch die öffentliche
Ordnung oder andere wesentliche Interessen
Österreichs sowie schutzwürdige Interessen an der
Geheimhaltung, insbesondere von Handels-, Industrie-,
Gewerbe- oder Berufsgeheimnissen, nicht
verletzt werden.
(3) Einer ausländischen Zollbehörde darf Amtshilfe
überdies nur gewährt werden, wenn gewährleistet
ist, daß
1. die ausländische Zollbehörde die im Wege
der Amtshilfe mitgeteilten personenbezogenen
Daten (§ 3 Z 1 des Datenschutzgesetzes,
BGBl. Nr. 565/1978) nur solchen Personen,
Behörden oder Gerichten, die mit dem Verfahren,
für das die Amtshilfe gewährt werden
soll, oder mit einem mit diesem Verfahren im
unmittelbaren Zusammenhang stehenden
anderen Verfahren befaßt sind, zugänglich
machen und im übrigen geheimhalten wird, es
sei denn, daß der Bundesminister für Finanzen
der Weitergabe für Zwecke eines Verfahrens,
dessen Durchführung im Hinblick auf
seine wirtschaftliche, humanitäre, soziale oder
politische Bedeutung auch im Interesse der
Republik Österreich gelegen ist, zustimmt;
2. die ausländische Zollbehörde einem gleichartigen
österreichischen Ersuchen entsprechen
und allfällige an die Gewährung der Amtshilfe
geknüpfte Bedingungen beachten wird;
3. die ausländische Zollbehörde die aus der Hilfeleistung
erwachsenden Kosten (§ 198)
ersetzt.
(4) Ohne Ersuchen dürfen Mitteilungen gemacht
werden über
1. neue oder besonders gefährliche Methoden
zur Begehung von Zuwiderhandlungen gegen
Zollvorschriften;
2. Verstecke in Beförderungsmitteln oder
Behältnissen;
3. Verfälschung oder Nachahmung von im Zollverfahren
verwendeten Urkunden, Stempeln
und Nämlichkeitszeichen;
4. Zuwiderhandlungen, die im Hinblick auf ihre
wirtschaftliche, humanitäre, soziale oder politische
Bedeutung auch Interessen der Republik
Österreich gefährden, insbesondere über
Zuwiderhandlungen im Zusammenhang mit
Suchtgiften, Waffen, Munition, Sprengstoffen,
Kunstgegenständen oder Archivalien.
Verfahrensbestimmungen
§ 195. (1) Für die zur Gewährung der Amtshilfe
erforderlichen Maßnahmen gelten in Angelegenheiten
des § 192 Abs. 2 Z 1 die Vorschriften für das
Verfahren zur Erhebung von Zöllen, in Angelegenheiten
des § 192 Abs. 2 Z 2 die Vorschriften für das
verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren.
(2) Einem Ersuchen um Einhaltung einer
bestimmten vom österreichischen Verfahrensrecht
abweichenden Vorgangsweise kann entsprochen
werden, wenn diese mit den Grundsätzen des österreichischen
Verfahrensrechtes vereinbar ist.
(3) Hat eine am Verfahren beteiligte Person
ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im
Zollgebiet, so ist sie vor Leistung der Amtshilfe zu
hören, es sei denn, daß die Mitteilung der Öffentlichkeit
zugängliche Verhältnisse oder Umstände
betrifft oder im Hinblick auf die wirtschaftliche,
humanitäre, soziale oder politische Bedeutung der
Hilfeleistung auch im Interesse der Republik Österreich
gelegen ist oder deren Zweck durch die
Anhörung in Frage gestellt wäre.
(4) Der Amtshilfeverkehr erfolgt durch den Bundesminister
für Finanzen, mit dessen Zustimmung
auch unmittelbar durch die ihm nachgeordneten
Zollbehörden, wobei Ersuchen und Erledigungen
über den Bundesminister für Finanzen zu senden
sind.
Übersendung von Gegenständen und Akten
§ 196. (1) Gegenstände, an denen Rechte der
Republik Österreich oder Rechte dritter Personen
bestehen, dürfen nur mit dem Vorbehalt übersendet
werden; daß diese Rechte unberührt bleiben. Eine
Übersendung ist unzulässig, wenn zu besorgen ist,
daß durch sie die Verfolgung oder die Verwirklichung
solcher Rechte vereitelt oder unangemessen
erschwert würde.
(2) Gegenstände oder Akten dürfen nur übersendet
werden, wenn gewährleistet ist, daß sie so bald
wie möglich zurückgegeben werden. Auf die Rückgabe
übersendeter Gegenstände kann verzichtet
werden, wenn diese nicht mehr benötigt werden.
(3) Gegenstände oder Akten dürfen so lange
nicht übersendet werden, als sie für ein im Inland
anhängiges Gerichts- oder Verwaltungsverfahren
benötigt werden.
Zulassung ausländischer Behördenorgane und Verfahrensbeteiligter
an Amtshandlungen
§ 197. Die Vornahme von Erhebungen und Verfahrenshandlungen
durch Organe ausländischer
Zollbehörden im Zollgebiet ist unzulässig. Der
Bundesminister für Finanzen kann jedoch solchen
Organen sowie anderen am Verfahren beteiligten
Personen und deren Rechtsbeiständen die Anwesenheit
bei Amtshilfehandlungen gestatten, wenn
dies zur sachgemäßen Erledigung des Ersuchens
erforderlich ist. Diese Personen können durch Stellung
von Ersuchen oder durch Fragen am Verfahren
mitwirken.
Kosten
§ 198. Für die durch die Leistung von Amtshilfe
entstandenen Kosten für Sachverständige oder für
auf Ersuchen einer ausländischen Zollbehörde als
Zeugen oder Sachverständige in das Ausland entsendete
Behördenorgane ist von der ausländischen
Zollbehörde Ersatz zu verlangen. Alle anderen
durch die Leistung von Amtshilfe entstandenen
Kosten hat die Republik Österreich zu tragen,
soweit Gegenseitigkeit gewährleistet ist.
VIII. Schlußbestimmungen
§ 199. Unbeschadet des Abschnittes VII können
der Bundesminister für Finanzen und die ihm nachgeordneten
Zollbehörden in Angelegenheiten von
durch völkerrechtliche Vereinbarungen geregelten
Zollverfahren oder Zollpapieren unmittelbar mit
den zuständigen Dienststellen anderer Staaten, den
Sekretariaten internationaler Organisationen und
den Dienststellen der Kommission der Europäischen
Gemeinschaften verkehren.
§ 200. Auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassene
Verordnungen der Finanzlandesdirektion sind
im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" kundzumachen.
Die Verordnungen treten, sofern nicht ein
späterer Zeitpunkt festgesetzt ist, mit dem Beginn
des auf den Tag ihres Erscheinens folgenden Tages
in Kraft.
§ 201. Soweit in diesem Bundesgesetz auf
Bestimmungen anderer Bundesgesetze hingewiesen
wird, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden
Fassung anzuwenden.
§ 202. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist betraut
a) hinsichtlich der §§ 126 Abs. 2, 144 Abs. 1, 150
Abs. 2 und 3 und 171 Abs. 3, soweit das Einschreiten
von Polizei- oder Gendarmeriedienststellen
vorgesehen ist, der Bundesminister
für Inneres im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Finanzen;
b) hinsichtlich der §§ 144 Abs. 1 und 150 Abs. 2
und 3, soweit das Einschreiten von Stromaufsichtsstellen
vorgesehen ist, der Bundesminister
für öffentliche Wirtschaft und Verkehr
im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen;
c) hinsichtlich der §§ 4 Abs. 5, 9 Abs. 5, 45
Abs. 1 und 4, 67 Abs. 4, 68 Abs. 1, 2, 3 und 9,
89 Abs. 3, 90 Abs. 2, 91 Abs. 6 und 96 Abs. 3
der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für wirtschaftliche
Angelegenheiten und — im Rahmen
der jeweiligen Bestimmung — mit dem
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft;
d) hinsichtlich der §§ 18 Abs. 1, 136 Abs. 3, 149
Abs. 3, 153 Abs. 3 und 167 Abs. 3 der Bundesminister
für Finanzen, und zwar nach
Maßgabe der jeweiligen Bestimmung im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für
öffentliche Wirtschaft und Verkehr;
e) hinsichtlich der §§ 114 Abs. 3 und 8, 115
Abs. 2 und 5 und 173 Abs. 1 und 5 der Bundesminister
für Finanzen im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für wirtschaftliche
Angelegenheiten und dem Bundesminister
für öffentliche Wirtschaft und Verkehr;
f) hinsichtlich der §§ 88 Abs. 3, 96 Abs. 4 und
98 Abs. 3 der Bundesminister für Finanzen im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für
wirtschaftliche Angelegenheiten;
g) hinsichtlich des § 53 Abs. 3 der Bundesminister
für Finanzen, und zwar, soweit Anmeldungen
für handelsstatistische Zwecke
betroffen sind, im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten
und, soweit Anmeldungen für verkehrsstatistische
Zwecke betroffen sind, im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für
öffentliche Wirtschaft und Verkehr;
h) hinsichtlich des § 24 Abs. 4 zweiter Satz der
Bundesminister für Inneres;
i) im übrigen der Bundesminister für Finanzen."
Artikel II
Über die durch Artikel I geänderten Bestimmungen
hinaus, werden im Zollgesetz 1955, BGBl.
Nr. 129, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 155/1987, die nachstehenden Begriffe,
auch in Abwandlung oder in Zusammensetzung mit
anderen Begriffen, ersetzt
a) „Ansagescheinnehmer" durch „Hauptverpflichteter",
b) „Anweisungszollamt" durch „Abgangszollstelle",
c) „Begleitscheinnehmer" durch „Hauptverpflichteter",
d) „Empfangszollamt" durch „Bestimmungszollstelle",
e) „Sicherstellung" durch „Sicherheit",
f) „Verfügungsberechtigter" durch „Anmelder",
g) „Warenempfänger" durch „Empfänger",
h) „Warenerklärung" durch „Anmeldung".
Artikel III
1. Die Artikel I und II treten mit 1. Jänner 1988
in Kraft.
2. Die durch Artikel I geänderten Bestimmungen
des Zollgesetzes 1955 gelten auch für
Fälle, über die im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Bundesgesetzes noch nicht rechtskräftig
entschieden wurde, wenn sie in ihrer
Gesamtauswirkung für den Abgabepflichtigen
günstiger sind als die Bestimmungen vor dieser
Änderung.
3. Verordnungen auf Grund der durch Artikel I
und II geänderten Bestimmungen des Zollgesetzes
1955 können von dem auf die Kundmachung
dieses Bundesgesetzes folgenden Tag
an erlassen werden, treten jedoch frühestens
gleichzeitig mit diesem in Kraft.
4. Die Zuständigkeit zur Vollziehung dieses
Abschnittes richtet sich nach § 202 des Zollgesetzes
1955 in der Fassung des Artikels I dieses
Abschnittes.
Abschnitt II
Devisengesetz
1. Das Devisengesetz, BGBl. Nr. 162/1946,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 264/1978, wird wie folgt geändert
Der § 17 wird aufgehoben.
2. Die Z 1 tritt mit 1. Jänner 1988 in Kraft.
3. Mit der Vollziehung dieses Abschnittes ist der
Bundesminister für Finanzen betraut.
Abschnitt III
Gebührengesetz 1957
1. Das Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 606/1987, wird wie folgt geändert
Der § 14 TP 14 Abs. 2 Z 19 lautet
„19. Bestätigungen zum Nachweis, daß im
Zollverfahren eine Gesamtsicherheit oder eine
Befreiung von der Sicherheitsleistung bewilligt
worden ist."
2. Die Z 1 tritt mit 1. Jänner 1988 in Kraft.
3. Mit der Vollziehung dieses Abschnittes ist der
Bundesminister für Finanzen betraut.
Abschnitt IV
Andere Bundesgesetze
1. Der Abschnitt I, Artikel II, gilt sinngemäß,
soweit in den nachstehend angeführten Bundesgesetzen
die genannten zollrechtlichen
Begriffe verwendet werden
a) Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/
1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 312/1987,
b) Zolltarifgesetz 1988, BGBl. Nr. 155/1987,
c) Taragesetz, BGBl. Nr. 130/1955, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 191/1963,
d) Wertzollgesetz 1980, BGBl. Nr. 221,
e) Antidumpinggesetz 1985, BGBl. Nr. 97,
f) Zuckergesetz, BGBl. Nr. 217/1967, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 619/1987,
g) Stärkegesetz, BGBl. Nr. 218/1967, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 620/1987,
h) Ausgleichsabgabegesetz, BGBl. Nr. 219/
1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 621/1987,
i) Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 223,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 312/1987,
j) Alkoholabgabegesetz 1973, BGBl.
Nr. 446/1972, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. Nr. 312/1987,
k) Mineralölsteuergesetz 1981, BGBl.
Nr. 597, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 608/1987,
1) Biersteuergesetz 1977, BGBl. Nr. 297,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 608/1987,
m) Tabaksteuergesetz 1962, BGBl. Nr. 107,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 608/1987,
n) Tabakmonopolgesetz 1968, BGBl. Nr. 38,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 608/1987,
o) Außenhandelsgesetz 1984, BGBl. Nr. 184,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 511/1987,
p) Marktordnungsgesetz 1985, BGBl.
Nr. 210, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 578/1987,
q) Viehwirtschaftsgesetz 1983, BGBl.
Nr. 621, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 325/1987,
r) Bundesgesetz vom 26. März 1969, BGBl.
Nr. 152, betreffend eine Abgabe auf
bestimmte Stärkeerzeugnisse, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 622/1987,
s) Außenhandelsförderungs-Beitragsgesetz
1984, BGBl. Nr. 49, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 512/
1987.
2. Die Z 1 tritt mit 1. Jänner 1988 in Kraft.
3. Die Zuständigkeit zur Vollziehung dieses
Abschnittes richtet sich nach den diesbezüglichen
Bestimmungen der in Z 1 genannten
Bundesgesetze.