663. Verordnung: Festlegung der ärztlichen Untersuchungen zur Erlangung der erhöhten Geburtenbeihilfe und der Sonderzahlung sowie über den Mutter-Kind-Paß
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 32 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes
1967, BGBl. Nr. 376, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 556/1986 wird
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Familie, Jugend und Konsumentenschutz verordnet
§ 1. (1) Die zur Erlangung des ersten Teiles der
erhöhten Geburtenbeihilfe gemäß § 32 Abs. 2 zweiter
Satz des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
erforderlichen ärztlichen Untersuchungen haben,
sofern § 2 nichts anderes bestimmt, aus fünf ärztlichen
Untersuchungen der Schwangeren und einer
ärztlichen Untersuchung des Kindes zu bestehen.
(2) Die erste Untersuchung der Schwangeren ist
bis Ende der 16. Schwangerschaftswoche vorzunehmen;
sie hat folgende Blutuntersuchungen einzuschließen
1. auf Vorliegen einer Luesinfektion mittels des
VDRL-Tests,
2. Bestimmung der Blutgruppe und des Rhesusfaktors,
ausgenommen bei Vorliegen eines
Originalbefundes,
3. Bestimmung des Hämoglobinwertes und des
Hämatokrits (oder der Erythrozytenzahl),
4. Toxoplasmosetest mit Wiederholungsuntersuchungen
bei negativem bzw. abklärungsbedürftigem
Titer, ausgenommen bei Vorliegen
eines Originalbefundes über einen eindeutig
positiven Titer,
5. Bestimmung des Rötelnantikörpertiters.
(3) Die zweite Untersuchung ist in der 17., 18.,
19. oder 20: Schwangerschaftswoche vorzunehmen;
sie hat eine interne Untersuchung einzuschließen.
(4) Die dritte Untersuchung ist in der 25., 26.,
27. oder 28. Schwangerschaftswoche vorzunehmen;
sie hat die Bestimmung des Hämatokrits und
des Hämoglobinwertes einzuschließen.
(5) Die vierte Untersuchung ist in der 30., 31.,
32., 33. oder 34. Schwangerschaftswoche vorzunehmen.
(6) Die fünfte Untersuchung ist in der 35., 36.,
37. oder 38. Schwangerschaftswoche vorzunehmen.
(7) Die Untersuchung des Kindes ist in der
ersten Lebenswoche vorzunehmen.
(8) Eine Überschreitung der in den Abs. 2 bis 7
angeführten Untersuchungstermine hat außer
Betracht zu bleiben, wenn sie aus einem von der
Schwangeren bzw. von der Mutter nicht zu vertretenden
Grund erfolgt. Die erste Untersuchung der
Schwangeren hat jedoch spätestens bis Ende der
20. Schwangerschaftswoche, die Untersuchung des
Kindes spätestens in der dritten Lebenswoche zu
erfolgen.
§ 2. (1) War die Schwangerschaft trotz einer einschlägigen
ärztlichen Untersuchung erst nach der
20. Schwangerschaftswoche feststellbar, oder kann
die Schwangere glaubhaft machen, daß für sie kein
Anlaß zu einer solchen Untersuchung bestand, auf
Grund derer sie Kenntnis von ihrer Schwangerschaft
erhalten hätte können, genügen die nachstehend
angeführten Untersuchungen
1. Bei Feststellung der Schwangerschaft bis Ende
der 28. Schwangerschaftswoche
a) die Untersuchungen der Schwangeren gemäß
§ 1 Abs. 4, 5 und 6, die im § 1 Abs. 2 Z1,2
und 4 genannten Blutuntersuchungen sowie
die interne Untersuchung gemäß § 1 Abs. 3
und
b) die Untersuchung des Kindes gemäß § 1
Abs. 7,
2. bei Feststellung der Schwangerschaft nach der
28. bis Ende der 34. Schwangerschaftswoche
a) die Untersuchungen der Schwangeren gemäß
§ 1 Abs. 5 und 6, die im § 1 Abs. 2 Z 1 bis 4
genannten Blutuntersuchungen sowie die
interne Untersuchung gemäß § 1 Abs. 3 und
b) die Untersuchung des Kindes gemäß § 1
Abs. 7,
3. bei Feststellung der Schwangerschaft nach der
34. Schwangerschaftswoche
a) die Untersuchung der Schwangeren gemäß
§ 1 Abs. 6, die im § 1 Abs. 2 Z 1 bis 4 genannten
Blutuntersuchungen sowie die interne
Untersuchung gemäß § 1 Abs. 3 und
b) die Untersuchung des Kindes gemäß § 1
Abs. 7,
4. bei Feststellung der Schwangerschaft erst
unmittelbar vor der Geburt die Untersuchung des
Kindes gemäß § 1 Abs. 7.
(2) Falls die Geburt vor dem im § 1 Abs. 4, 5
oder 6 angeführten Untersuchungstermin erfolgt,
genügen die Vornahme der bis zur Geburt vorgesehenen
Untersuchungen sowie die Untersuchung
des Kindes.
§ 3. (1) Die zur Erlangung des zweiten Teiles der
erhöhten Geburtenbeihilfe gemäß § 32 Abs. 3 des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 erforderlichen
ärztlichen Untersuchungen haben aus vier
ärztlichen Untersuchungen des Kindes zu bestehen.
(2) Die erste Untersuchung ist in der vierten,
fünften oder sechsten Lebenswoche des Kindes vorzunehmen;
sie hat eine orthopädische Untersuchung
einzuschließen.
(3) Die zweite Untersuchung ist im dritten, vierten
oder fünften Lebensmonat vorzunehmen.
(4) Die dritte Untersuchung ist im siebenten,
achten oder neunten Lebensmonat vorzunehmen;
sie hat eine Untersuchung des Hals-, Nasen- und
Ohrenbereiches einzuschließen.
(5) Die vierte Untersuchung ist im 10., 11., 12.,
13. oder 14. Lebensmonat vorzunehmen; sie hat
eine Augenuntersuchung einzuschließen.
(6) Die in den Abs. 2 bis 5 genannten Untersuchungen
haben jeweils die Feststellung von Körpergewicht
und Körperlänge, die Erhebung von Beobachtungen
der Mutter und einer Krankheitsanamnese,
eine eingehende ärztliche Untersuchung des
Kindes und die Beurteilung der Notwendigkeit
weiterer Untersuchungen einzuschließen.
(7) Eine Überschreitung des im Abs. 2 angeführten
Untersuchungstermines hat außer Betracht zu
bleiben, wenn sie aus einem vom Anspruchsberechtigten
(§ 33 Abs. 2, 3 und 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes
1967) nicht zu vertretenden Grund
erfolgt.
(8) Ferner hat eine Überschreitung der in den
Abs. 3 bis 5 angeführten Untersuchungstermine
jeweils bis zur Höchstdauer eines Monates außer
Betracht zu bleiben, wenn sie aus einem vom
Anspruchsberechtigten (§ 33 Abs. 2, 3 und 5 des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967) nicht zu
vertretenden Grund erfolgt.
§ 4. Die zur Erlangung des dritten Teiles der
erhöhten Geburtenbeihilfe gemäß § 32 Abs. 3 des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 erforderliche
ärztliche Untersuchung ist im 22., 23., 24., 25.
oder 26. Lebensmonat des Kindes vorzunehmen.
§ 5. (1) Die zur Erlangung der Sonderzahlung
gemäß § 32 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes
1967 erforderlichen ärztlichen Untersuchungen
haben aus zwei ärztlichen Untersuchungen des
Kindes zu bestehen.
(2) Die erste Untersuchung ist im 34., 35., 36.,
37. oder 38. Lebensmonat des Kindes vorzunehmen.
(3) Die zweite Untersuchung ist im 46., 47., 48.,
49. oder 50. Lebensmonat vorzunehmen.
§ 6. (1) Die Untersuchungen nach § 4 und § 5
Abs. 2 und 3 haben die Feststellung von Körpergewicht
und Körperlänge, die Erhebung von Beobachtungen
der Mutter und einer Krankheitsanamnese,
eine eingehende ärztliche Untersuchung des
Kindes und die Beurteilung der Notwendigkeit
weiterer Untersuchungen einzuschließen; dabei ist
auf die in diesem Alter erreichte Entwicklung der
Organfunktionen Bedacht zu nehmen.
(2) Eine Überschreitung der im § 4 und § 5
Abs. 2 und 3 genannten Untersuchungstermine bis
zur Höchstdauer eines Monates hat außer Betracht
zu bleiben, wenn sie aus einem vom Anspruchsberechtigten
nicht zu vertretenden Grund erfolgt.
§ 7. (1) Zusätzlich zu den im § 1 Abs. 2 bis 6
genannten Untersuchungen der Schwangeren kann
jeweils eine Ultraschalluntersuchung der Schwangeren
in der 16., 17., 18., 19. oder 20. und in der
30., 31., 32., 33. oder 34. Schwangerschaftswoche
vorgenommen werden.
(2) Eine weitere Augenuntersuchung des Kindes
durch einen Facharzt für Augenheilkunde kann im
22., 23., 24., 25. oder 26. Lebensmonat des Kindes
vorgenommen werden.
(3) Die in den Abs. 1 und 2 genannten Untersuchungen
sind nicht Voraussetzung zur Erlangung
der erhöhten Geburtenbeihilfe und der Sonderzahlung.
§ 8. Art und Umfang der ärztlichen Untersuchungen
zur Erlangung des ersten, zweiten und
dritten Teiles der erhöhten Geburtenbeihilfe, der
Sonderzahlung sowie der ärztlichen Untersuchungen
gemäß § 7 Abs. 1 und 2 sind im Mutter-Kind-
Paß festzuhalten.
§ 9. (1) Der Mutter-Kind-Paß ist vom Bundesministerium
für Gesundheit und Umweltschutz aufzulegen.
(2) Der Mutter-Kind-Paß hat aus gehefteten
Blättern in einem dauerhaften Umschlag zu bestehen.
(3) Im Mutter-Kind-Paß sind Vordrucke für folgende
Eintragungen vorzusehen
1. Personaldaten der Mutter und des Kindes,
2. für den Gesundheitszustand der Mutter und
des Kindes erhebliche Daten, insbesondere
über die Ergebnisse der ärztlichen Untersuchungen
zur Erlangung des ersten, zweiten
und dritten Teiles der erhöhten Geburtenbeihilfe,
der Sonderzahlung sowie der ärztlichen
Untersuchungen gemäß § 7 Abs. 1 und
2,
3. Bestätigungen zur Vorlage beim Finanzamt
über die Durchführung der ärztlichen Untersuchungen
zur Erlangung des ersten, zweiten
und dritten Teiles der erhöhten Geburtenbeihilfe
sowie der Sonderzahlung.
(4) Der Mutter-Kind-Paß hat weiters die werdende
Mutter über die zur Erlangung der erhöhten
Geburtenbeihilfe bzw. der Sonderzahlung erforderlichen
ärztlichen Untersuchungen sowie über die
Untersuchungen gemäß § 7 Abs. 1 und 2 zu unterrichten.
§ 10. Der Mutter-Kind-Paß ist insbesondere den
Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung,
deren Vertragsärzten und sonstigen Vertragspartnern,
die Untersuchungen im Sinne dieser Verordnung
durchführen, den Schwangeren- und Mutterberatungsstellen
sowie den Bezirksverwaltungsbehörden
zur Ausfolgung an die in Betracht kommenden
Personen zur Verfügung zu stellen.
§ 11. (1) Der Mutter-Kind-Paß ist bei der
Durchführung der Untersuchungen dem untersuchenden
Arzt zum Zweck der Eintragungen zu
übergeben.
(2) Es ist niemand berechtigt, ohne Zustimmung
des Anspruchsberechtigten (§ 33 Abs. 1, 2 und 5 des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967) in den Mutter-Kind-Paß
Einsicht zu nehmen.
§ 12. Für Kinder, die vor dem 1. Mai 1985 geboren
wurden, ist für den Erhalt des dritten Teiles der
erhöhten Geburtenbeihilfe der Nachweis einer
ärztlichen Untersuchung zwischen dem 22. und
einschließlich 36. Lebensmonat erforderlich. § 6
Abs. 1 gilt sinngemäß.
§ 13. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner
1987 in Kraft.
(2) Die Verordnung über die Festlegung der
ärztlichen Untersuchungen zur Erlangung der
erhöhten Geburtenbeihilfe und den Mutter-Kind-
Paß, BGBl. Nr. 509/1976, in der Fassung BGBl.
Nr. 499/1978 und 621/1981 tritt mit Ablauf des
31. Dezember 1986 außer Kraft.