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663. Verordnung: Festlegung der ärztlichen Untersuchungen zur Erlangung der erhöhten Geburtenbeihilfe und der Sonderzahlung sowie über den Mutter-Kind-Paß

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 663. Verordnung: Festlegung der ärztlichen Untersuchungen zur Erlangung der erhöhten Geburtenbeihilfe und der Sonderzahlung sowie über den Mutter-Kind-Paß

Auf Grund des § 32 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes

1967, BGBl. Nr. 376, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 556/1986 wird

im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Familie, Jugend und Konsumentenschutz verordnet

§ 1. (1) Die zur Erlangung des ersten Teiles der

erhöhten Geburtenbeihilfe gemäß § 32 Abs. 2 zweiter

Satz des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967

erforderlichen ärztlichen Untersuchungen haben,

sofern § 2 nichts anderes bestimmt, aus fünf ärztlichen

Untersuchungen der Schwangeren und einer

ärztlichen Untersuchung des Kindes zu bestehen.

(2) Die erste Untersuchung der Schwangeren ist

bis Ende der 16. Schwangerschaftswoche vorzunehmen;

sie hat folgende Blutuntersuchungen einzuschließen

1. auf Vorliegen einer Luesinfektion mittels des

VDRL-Tests,

2. Bestimmung der Blutgruppe und des Rhesusfaktors,

ausgenommen bei Vorliegen eines

Originalbefundes,

3. Bestimmung des Hämoglobinwertes und des

Hämatokrits (oder der Erythrozytenzahl),

4. Toxoplasmosetest mit Wiederholungsuntersuchungen

bei negativem bzw. abklärungsbedürftigem

Titer, ausgenommen bei Vorliegen

eines Originalbefundes über einen eindeutig

positiven Titer,

5. Bestimmung des Rötelnantikörpertiters.

(3) Die zweite Untersuchung ist in der 17., 18.,

19. oder 20: Schwangerschaftswoche vorzunehmen;

sie hat eine interne Untersuchung einzuschließen.

(4) Die dritte Untersuchung ist in der 25., 26.,

27. oder 28. Schwangerschaftswoche vorzunehmen;

sie hat die Bestimmung des Hämatokrits und

des Hämoglobinwertes einzuschließen.

(5) Die vierte Untersuchung ist in der 30., 31.,

32., 33. oder 34. Schwangerschaftswoche vorzunehmen.

(6) Die fünfte Untersuchung ist in der 35., 36.,

37. oder 38. Schwangerschaftswoche vorzunehmen.

(7) Die Untersuchung des Kindes ist in der

ersten Lebenswoche vorzunehmen.

(8) Eine Überschreitung der in den Abs. 2 bis 7

angeführten Untersuchungstermine hat außer

Betracht zu bleiben, wenn sie aus einem von der

Schwangeren bzw. von der Mutter nicht zu vertretenden

Grund erfolgt. Die erste Untersuchung der

Schwangeren hat jedoch spätestens bis Ende der

20. Schwangerschaftswoche, die Untersuchung des

Kindes spätestens in der dritten Lebenswoche zu

erfolgen.

§ 2. (1) War die Schwangerschaft trotz einer einschlägigen

ärztlichen Untersuchung erst nach der

20. Schwangerschaftswoche feststellbar, oder kann

die Schwangere glaubhaft machen, daß für sie kein

Anlaß zu einer solchen Untersuchung bestand, auf

Grund derer sie Kenntnis von ihrer Schwangerschaft

erhalten hätte können, genügen die nachstehend

angeführten Untersuchungen

1. Bei Feststellung der Schwangerschaft bis Ende

der 28. Schwangerschaftswoche

a) die Untersuchungen der Schwangeren gemäß

§ 1 Abs. 4, 5 und 6, die im § 1 Abs. 2 Z1,2

und 4 genannten Blutuntersuchungen sowie

die interne Untersuchung gemäß § 1 Abs. 3

und

b) die Untersuchung des Kindes gemäß § 1

Abs. 7,

2. bei Feststellung der Schwangerschaft nach der

28. bis Ende der 34. Schwangerschaftswoche

a) die Untersuchungen der Schwangeren gemäß

§ 1 Abs. 5 und 6, die im § 1 Abs. 2 Z 1 bis 4

genannten Blutuntersuchungen sowie die

interne Untersuchung gemäß § 1 Abs. 3 und

b) die Untersuchung des Kindes gemäß § 1

Abs. 7,

3. bei Feststellung der Schwangerschaft nach der

34. Schwangerschaftswoche

a) die Untersuchung der Schwangeren gemäß

§ 1 Abs. 6, die im § 1 Abs. 2 Z 1 bis 4 genannten

Blutuntersuchungen sowie die interne

Untersuchung gemäß § 1 Abs. 3 und

b) die Untersuchung des Kindes gemäß § 1

Abs. 7,

4. bei Feststellung der Schwangerschaft erst

unmittelbar vor der Geburt die Untersuchung des

Kindes gemäß § 1 Abs. 7.

(2) Falls die Geburt vor dem im § 1 Abs. 4, 5

oder 6 angeführten Untersuchungstermin erfolgt,

genügen die Vornahme der bis zur Geburt vorgesehenen

Untersuchungen sowie die Untersuchung

des Kindes.

§ 3. (1) Die zur Erlangung des zweiten Teiles der

erhöhten Geburtenbeihilfe gemäß § 32 Abs. 3 des

Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 erforderlichen

ärztlichen Untersuchungen haben aus vier

ärztlichen Untersuchungen des Kindes zu bestehen.

(2) Die erste Untersuchung ist in der vierten,

fünften oder sechsten Lebenswoche des Kindes vorzunehmen;

sie hat eine orthopädische Untersuchung

einzuschließen.

(3) Die zweite Untersuchung ist im dritten, vierten

oder fünften Lebensmonat vorzunehmen.

(4) Die dritte Untersuchung ist im siebenten,

achten oder neunten Lebensmonat vorzunehmen;

sie hat eine Untersuchung des Hals-, Nasen- und

Ohrenbereiches einzuschließen.

(5) Die vierte Untersuchung ist im 10., 11., 12.,

13. oder 14. Lebensmonat vorzunehmen; sie hat

eine Augenuntersuchung einzuschließen.

(6) Die in den Abs. 2 bis 5 genannten Untersuchungen

haben jeweils die Feststellung von Körpergewicht

und Körperlänge, die Erhebung von Beobachtungen

der Mutter und einer Krankheitsanamnese,

eine eingehende ärztliche Untersuchung des

Kindes und die Beurteilung der Notwendigkeit

weiterer Untersuchungen einzuschließen.

(7) Eine Überschreitung des im Abs. 2 angeführten

Untersuchungstermines hat außer Betracht zu

bleiben, wenn sie aus einem vom Anspruchsberechtigten

(§ 33 Abs. 2, 3 und 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes

1967) nicht zu vertretenden Grund

erfolgt.

(8) Ferner hat eine Überschreitung der in den

Abs. 3 bis 5 angeführten Untersuchungstermine

jeweils bis zur Höchstdauer eines Monates außer

Betracht zu bleiben, wenn sie aus einem vom

Anspruchsberechtigten (§ 33 Abs. 2, 3 und 5 des

Familienlastenausgleichsgesetzes 1967) nicht zu

vertretenden Grund erfolgt.

§ 4. Die zur Erlangung des dritten Teiles der

erhöhten Geburtenbeihilfe gemäß § 32 Abs. 3 des

Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 erforderliche

ärztliche Untersuchung ist im 22., 23., 24., 25.

oder 26. Lebensmonat des Kindes vorzunehmen.

§ 5. (1) Die zur Erlangung der Sonderzahlung

gemäß § 32 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes

1967 erforderlichen ärztlichen Untersuchungen

haben aus zwei ärztlichen Untersuchungen des

Kindes zu bestehen.

(2) Die erste Untersuchung ist im 34., 35., 36.,

37. oder 38. Lebensmonat des Kindes vorzunehmen.

(3) Die zweite Untersuchung ist im 46., 47., 48.,

49. oder 50. Lebensmonat vorzunehmen.

§ 6. (1) Die Untersuchungen nach § 4 und § 5

Abs. 2 und 3 haben die Feststellung von Körpergewicht

und Körperlänge, die Erhebung von Beobachtungen

der Mutter und einer Krankheitsanamnese,

eine eingehende ärztliche Untersuchung des

Kindes und die Beurteilung der Notwendigkeit

weiterer Untersuchungen einzuschließen; dabei ist

auf die in diesem Alter erreichte Entwicklung der

Organfunktionen Bedacht zu nehmen.

(2) Eine Überschreitung der im § 4 und § 5

Abs. 2 und 3 genannten Untersuchungstermine bis

zur Höchstdauer eines Monates hat außer Betracht

zu bleiben, wenn sie aus einem vom Anspruchsberechtigten

nicht zu vertretenden Grund erfolgt.

§ 7. (1) Zusätzlich zu den im § 1 Abs. 2 bis 6

genannten Untersuchungen der Schwangeren kann

jeweils eine Ultraschalluntersuchung der Schwangeren

in der 16., 17., 18., 19. oder 20. und in der

30., 31., 32., 33. oder 34. Schwangerschaftswoche

vorgenommen werden.

(2) Eine weitere Augenuntersuchung des Kindes

durch einen Facharzt für Augenheilkunde kann im

22., 23., 24., 25. oder 26. Lebensmonat des Kindes

vorgenommen werden.

(3) Die in den Abs. 1 und 2 genannten Untersuchungen

sind nicht Voraussetzung zur Erlangung

der erhöhten Geburtenbeihilfe und der Sonderzahlung.

§ 8. Art und Umfang der ärztlichen Untersuchungen

zur Erlangung des ersten, zweiten und

dritten Teiles der erhöhten Geburtenbeihilfe, der

Sonderzahlung sowie der ärztlichen Untersuchungen

gemäß § 7 Abs. 1 und 2 sind im Mutter-Kind-

Paß festzuhalten.

§ 9. (1) Der Mutter-Kind-Paß ist vom Bundesministerium

für Gesundheit und Umweltschutz aufzulegen.

(2) Der Mutter-Kind-Paß hat aus gehefteten

Blättern in einem dauerhaften Umschlag zu bestehen.

(3) Im Mutter-Kind-Paß sind Vordrucke für folgende

Eintragungen vorzusehen

1. Personaldaten der Mutter und des Kindes,

2. für den Gesundheitszustand der Mutter und

des Kindes erhebliche Daten, insbesondere

über die Ergebnisse der ärztlichen Untersuchungen

zur Erlangung des ersten, zweiten

und dritten Teiles der erhöhten Geburtenbeihilfe,

der Sonderzahlung sowie der ärztlichen

Untersuchungen gemäß § 7 Abs. 1 und

2,

3. Bestätigungen zur Vorlage beim Finanzamt

über die Durchführung der ärztlichen Untersuchungen

zur Erlangung des ersten, zweiten

und dritten Teiles der erhöhten Geburtenbeihilfe

sowie der Sonderzahlung.

(4) Der Mutter-Kind-Paß hat weiters die werdende

Mutter über die zur Erlangung der erhöhten

Geburtenbeihilfe bzw. der Sonderzahlung erforderlichen

ärztlichen Untersuchungen sowie über die

Untersuchungen gemäß § 7 Abs. 1 und 2 zu unterrichten.

§ 10. Der Mutter-Kind-Paß ist insbesondere den

Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung,

deren Vertragsärzten und sonstigen Vertragspartnern,

die Untersuchungen im Sinne dieser Verordnung

durchführen, den Schwangeren- und Mutterberatungsstellen

sowie den Bezirksverwaltungsbehörden

zur Ausfolgung an die in Betracht kommenden

Personen zur Verfügung zu stellen.

§ 11. (1) Der Mutter-Kind-Paß ist bei der

Durchführung der Untersuchungen dem untersuchenden

Arzt zum Zweck der Eintragungen zu

übergeben.

(2) Es ist niemand berechtigt, ohne Zustimmung

des Anspruchsberechtigten (§ 33 Abs. 1, 2 und 5 des

Familienlastenausgleichsgesetzes 1967) in den Mutter-Kind-Paß

Einsicht zu nehmen.

§ 12. Für Kinder, die vor dem 1. Mai 1985 geboren

wurden, ist für den Erhalt des dritten Teiles der

erhöhten Geburtenbeihilfe der Nachweis einer

ärztlichen Untersuchung zwischen dem 22. und

einschließlich 36. Lebensmonat erforderlich. § 6

Abs. 1 gilt sinngemäß.

§ 13. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner

1987 in Kraft.

(2) Die Verordnung über die Festlegung der

ärztlichen Untersuchungen zur Erlangung der

erhöhten Geburtenbeihilfe und den Mutter-Kind-

Paß, BGBl. Nr. 509/1976, in der Fassung BGBl.

Nr. 499/1978 und 621/1981 tritt mit Ablauf des

31. Dezember 1986 außer Kraft.

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