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663_1983 AT

663. Bundesgesetz: 7. Handelskammergesetznovelle

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 663. Bundesgesetz: 7. Handelskammergesetznovelle

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Handelskammergesetz, BGBl. Nr.

182/1946, zuletzt geändert durch die 6. Handelskammergesetznovelle,

BGBl. Nr. 570/1979, wird

wie folgt geändert

1. Im § 57 Abs. 4 sind an Stelle des vierten und

fünften Satzes folgende Sätze einzufügen

„Der Hundertsatz ist von der Landeskammer festzusetzen;

er darf im Jahre 1984 0,16 vH der Beitragsgrundlage,

im Jahre 1985 0,24 vH der Beitragsgrundlage

und ab dem Jahre 1986 0,32 vH der

Beitragsgrundlage nicht übersteigen. Hat ein Kammermitglied

gemeinsam mit einem oder mit mehr

als einem anderen Kammermitglied eine Arbeitsgemeinschaft

gebildet, so wird die weitere Umlage

hinsichtlich der Arbeitslöhne, die bei der Arbeitsgemeinschaft

anfallen, durch diese entrichtet. Bei

einer Personengesellschaft des Handelsrechtes, bei

der ein Komplementär eine juristische Person oder

eine Personengesellschaft des Handelsrechtes ist,

gehören die diesbezüglichen, bei der Komplementärgesellschaft

anfallenden Arbeitslöhne auch dann

zur Beitragsgrundlage, wenn die Komplementärgesellschaft

keine Berechtigung nach § 3 Abs. 2

besitzt. Die Bestimmungen der §§ 42 a und 43

Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl.

Nr. 367, in der jeweils geltenden Fassung, finden

auf die Umlage sinngemäß Anwendung."

2. Im § 57 Abs. 5 hat der zweite Satz zu lauten

„Abs. 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die

Umlage im Jahre 1984 0,04 vH der dort angeführten

Beitragsgrundlage, im Jahre 1985 0,06 vH dieser

Beitragsgrundlage und ab dem Jahre 1986

0,08 vH dieser Beitragsgrundlage nicht übersteigen

darf."

3. § 66 hat zu lauten

„§ 66. Verschwiegenheitspflicht

Alle Funktionäre und das gesamte Personal der

nach diesem Gesetz gebildeten Körperschaften

sind, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist,

zur Verschwiegenheit über alle ihnen aus ihrer amtlichen

Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen

verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse

einer nach diesem Gesetz gebildeten Körperschaft

oder der Parteien geboten ist. Von dieser Verpflichtung

hat der zuständige Vorgesetzte auf Verlangen

eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde

zu entbinden, wenn dies im Interesse der

Rechtspflege oder im sonstigen öffentlichen Interesse

liegt."

Artikel II

Während des Kalenderjahres 1984 können die

Landeskammern und die Bundeskammer der

gewerblichen Wirtschaft Beschlüsse über die Festsetzung

der Hundertsätze nach § 57 Abs. 4 und 5

HKG, rückwirkend ab 1. Jänner 1984, fassen.

Artikel III

Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1984 in

Kraft.

Artikel IV

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Handel, Gewerbe und

Industrie betraut, hinsichtlich des Art. I Z 1 und 2

und des Art. II im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen.

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