663. Bundesgesetz: 7. Handelskammergesetznovelle
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Handelskammergesetz, BGBl. Nr.
182/1946, zuletzt geändert durch die 6. Handelskammergesetznovelle,
BGBl. Nr. 570/1979, wird
wie folgt geändert
1. Im § 57 Abs. 4 sind an Stelle des vierten und
fünften Satzes folgende Sätze einzufügen
„Der Hundertsatz ist von der Landeskammer festzusetzen;
er darf im Jahre 1984 0,16 vH der Beitragsgrundlage,
im Jahre 1985 0,24 vH der Beitragsgrundlage
und ab dem Jahre 1986 0,32 vH der
Beitragsgrundlage nicht übersteigen. Hat ein Kammermitglied
gemeinsam mit einem oder mit mehr
als einem anderen Kammermitglied eine Arbeitsgemeinschaft
gebildet, so wird die weitere Umlage
hinsichtlich der Arbeitslöhne, die bei der Arbeitsgemeinschaft
anfallen, durch diese entrichtet. Bei
einer Personengesellschaft des Handelsrechtes, bei
der ein Komplementär eine juristische Person oder
eine Personengesellschaft des Handelsrechtes ist,
gehören die diesbezüglichen, bei der Komplementärgesellschaft
anfallenden Arbeitslöhne auch dann
zur Beitragsgrundlage, wenn die Komplementärgesellschaft
keine Berechtigung nach § 3 Abs. 2
besitzt. Die Bestimmungen der §§ 42 a und 43
Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl.
Nr. 367, in der jeweils geltenden Fassung, finden
auf die Umlage sinngemäß Anwendung."
2. Im § 57 Abs. 5 hat der zweite Satz zu lauten
„Abs. 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die
Umlage im Jahre 1984 0,04 vH der dort angeführten
Beitragsgrundlage, im Jahre 1985 0,06 vH dieser
Beitragsgrundlage und ab dem Jahre 1986
0,08 vH dieser Beitragsgrundlage nicht übersteigen
darf."
3. § 66 hat zu lauten
„§ 66. Verschwiegenheitspflicht
Alle Funktionäre und das gesamte Personal der
nach diesem Gesetz gebildeten Körperschaften
sind, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist,
zur Verschwiegenheit über alle ihnen aus ihrer amtlichen
Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen
verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse
einer nach diesem Gesetz gebildeten Körperschaft
oder der Parteien geboten ist. Von dieser Verpflichtung
hat der zuständige Vorgesetzte auf Verlangen
eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde
zu entbinden, wenn dies im Interesse der
Rechtspflege oder im sonstigen öffentlichen Interesse
liegt."
Artikel II
Während des Kalenderjahres 1984 können die
Landeskammern und die Bundeskammer der
gewerblichen Wirtschaft Beschlüsse über die Festsetzung
der Hundertsätze nach § 57 Abs. 4 und 5
HKG, rückwirkend ab 1. Jänner 1984, fassen.
Artikel III
Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1984 in
Kraft.
Artikel IV
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Handel, Gewerbe und
Industrie betraut, hinsichtlich des Art. I Z 1 und 2
und des Art. II im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen.