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663_1977 AT

663. Bundesgesetz: 25. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 663. Bundesgesetz: 25. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl.

Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 319/1977, wird wie folgt geändert

1. Nach § 2 wird eingefügt

„§ 2 a. Stellenplan und Planstellen

(1) De; Stellenplan ist jener Teil des jährlichen

Bundesfinanzgesetzes, der durch die Festlegung

von Planstellen die zulässige Anzahl der Bundesbediensteten

für das betreffende Jahr bestimmt.

Im Stellenplan sind die Planstellen nach Bereichen

der Personalverwaltung (Planstellenbereichen)

und innerhalb dieser nach dienstrechtlichen Merkmalen

zu gliedern.

(2) Im Stellenplan dürfen Planstellen für Vertragsbedienstete

nur in der Art und Anzahl vorgesehen

werden, die zur Bewältigung der Aufgaben

des Bundes zwingend notwendig sind.

(3) Die für die Bundesbeamten geltenden gesetzlichen

Bestimmungen über die Mitwirkung des

Bundeskanzlers an der Besetzung einer Planstelle

bzw. die Antragstellung hiefür sind auf Vertragsbedienstete

sinngemäß anzuwenden.

(4) Die Abs. 1 bis 3 sind abweichend von den

Bestimmungen des § 1 auf alle Bundesbediensteten

anzuwenden, die nicht Beamte sind.

(5) Durch die Abs. 1 bis 4. werden die wechselseitigen

Rechtsbeziehungen zwischen Dienstgeber

und Dienstnehmer nicht berührt"

2. § 3 erhält folgende Fassung

„§ 3. Aufnahme

(1) Als Vertragsbedienstete dürfen nur Personen

aufgenommen werden, bei denen nachstehende

Voraussetzungen zutreffen

1. die österreichische Staatsbürgerschaft,

2. die volle Handlungsfähigkeit, ausgenommen

ihre Beschränkung wegen Minderjährigkeit,

3. die persönliche und fachliche Eignung für

die Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen

Verwendung verbunden sind,

sowie die Erfüllung der in besonderen

Vorschriften festgesetzten Bedingungen, und

4. ein Lebensalter von mindestens 18 Jahren.

(2) Wenn geeignete Bewerber, die das betreffende

Erfordernis erfüllen, nicht zur Verfügung

stehen, kann

1. von der Voraussetzung des Abs. 1 Z. 1 vom

zuständiges Bundesministe? im Einvernehmen

mit dem Bundeskanzler

2. von der Voraussetzung des Abs. 1 Z. 4 vom

zuständigen Bundesminister,

3. von den Voraussetzungen des Abs. 1 Z. 3

von der Bundesregierung

in begründeten Ausnahmefällen abgesehen werden.

Bei der Aufnahme von Personen, die die

Voraussetzung des Abs. 1 Z. 1 nicht erbringen,

in die Entlohnungsgruppe e des Entlohnungsschemas

I und in die Entlohnungsgruppen p 4

und p 5 des Entlohnungsschemas II ist die Herstellung

des Einvernehmens mit dem Bundeskanzler

nicht erforderlich. Bei einer Überstellung

dieser Personen in eine in diesem Absatz nicht

angeführte Entlohnungsgruppe ist jedoch Z. 1

anzuwenden.

(3) Eine vor Vollendung des 18. Lebensjahres

im Dienstverhältnis zurückgelegte Zeit ist für

Rechte, die von der Dauer des Dienstverhält-

nisses oder von der Dauer einer bestimmten

Dienstzeit abhängen, nur in den Fällen der §§ 24,

27a, 28a und 28b zu berücksichtigen."

3. § 5 Abs. 3 erhält folgende Fassung

„(3) Der Vertragsbedienstete hat beim Dienstantritt

durch Handschlag zu geloben, die Gesetze

der Republik Österreich zu befolgen und alle mit

seinem Dienst verbundenen Pflichten treu und

gewissenhaft zu erfüllen."

4. Die Tabelle im § 11 Abs. 1 erhält folgende

Fassung

5. § 13 erhält folgende Fassung

„§ 13. Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas

II

Die im Beamten-Dienstrechtsgesetz, BGBl.

Nr. 329/1977, geregelten Ernennungserfordernisse

für die Beamten in handwerklicher Verwendung

gelten als Bestimmungen über die

Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen

des Entlohnungsschemas II.

Hiebei entsprechen

der Verwendungsgruppe P 1 die Entlohnungsgruppe

p 1,

der Verwendungsgruppe P 2 die Entlohnungsgruppe

p 2,

der Verwendungsgruppe P 3 die Entlohnungsgruppe

p 3,

der Verwendungsgruppe P 4 die Entlohnungsgruppe

p 4,

der Verwendungsgruppe P 5 die Entlohnungsgruppe

p 5."

6. Die Tabelle im § 14 Abs. 1 erhält folgende

Fassung

7. Im § 15 Abs. 2 Z. 1 wird der Ausdruck „p 6"

durch den Ausdruck „p 5" ersetzt.

8. In der Tabelle im § 15 Abs. 4 wird der Ausdruck

„Ausbildung im Sinne der für Beamte

geltenden gemeinsamen Anstellungserfordernisse"

durch den Ausdruck „Ausbildung im

Sinne der für Beamte geltenden Ernennungserfordernisse"

ersetzt.

9. § 15 Abs. 8 erhält folgende Fassung

„(8) Ist das jeweilige Monatsentgelt in des

neuen Entlohnungsgruppe niedriger als das

Monatsentgelt, das dem Vertragsbediensteten

jeweils in seiner bisherigen Entlohnungsgruppe

zukommen würde, so gebührt dem Vertragsbediensteten

eine Ergänzungszulage auf dieses

Monatsentgelt. Ist jedoch das Monatsentgelt, das

der Vertragsbedienstete bei einer Überstellung

in ein anderes Entlohnungsschema oder in eine

niedrigere Entlohnungsgruppe erhält, niedriger

als das bisherige Monatsentgelt, so gebührt dem

Vertragsbediensteten abweichend vom ersten

Satz eine nach Maßgabe des Erreichens eines

höheren Monatsentgeltes einzuziehende Ergänzungszulage

auf das bisherige Monatsentgelt.

Dienstzulagen sind, soweit sie nur für die Dauer

einer bestimmten Verwendung gebühren, bei der

Ermittlung der Ergänzungszulage dem jeweiligen

Monatsentgelt nicht zuzurechnen."

10. Die Tabelle im § 22 Abs. 2 erhält folgende

Fassung

11. § 26 Abs. 2 Z. 5 erhält folgende Fassung:"

5. die Zeit einer Verwendung oder Ausbildungs

wenn sie für entsprechend eingestufte

Beamte in der Anlage 1 des Beamten-

Dienstrechtsgesetzes, in einer Verordnung

zu diesem Bundesgesetz oder in einer

gemäß § 134 Abs. 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes

weiter anzuwendenden

Rechtsvorschrift für die Verwendung des

Beamten

a) in einer des Verwendungsgruppen A,

L PA oder L 1 über das Erfordernis der

abgeschlossenen Hochschulbildung hinaus

vorgeschrieben ist;

b) in einer der Verwendungsgruppen B

oder L 2b über das Erfordernis der

erfolgreichen Ablegung der Reifeprüfung

an einer höheren Schule hinaus

vorgeschrieben ist;

ferner die nach des Erlangung des Reifezeugnisses

eines höheren Schule für die Ausbildung

zur Ablegung der Befähigungsprüfung

für den Fremdsprachunterricht aufgewendeten

Zeit, soweit sie ein Jahr nicht übersteigt;"

12. Die Z. 7 und 8 des § 26 Abs. 2 erhalten

folgende Fassung

„7. die Zeit eines abgeschlossenen Studiums

an einer Akademie oder den Akademien

verwandten Lehranstalt, das für den Vertragsbediensteten

Aufnahmeerfordernis gewesen

ist, sowie die nach Erlangung des

Reifezeugnisses einer höheren Schule zurückgelegte

Berufspraxis, wenn sie für

die Erlangung der Lehrbefähigung für eine

Verwendung in der Entlohnungsgruppe

1 2a 2 vorgeschrieben war, in beiden

Fällen bis zum Höchstausmaß von insgesamt

zwei Jahren, wenn jedoch das

Studium lehrplanmäßig länger dauert, bis

zum Höchstausmaß des Sehrplanmäßig

vorgesehenen Studiums;

8. die Zeit eines abgeschlossenen Studiums

an einer Universität (wissenschaftlichen

Hochschule), Kunsthochschule oder einer

staatlichen Kunstakademie, das für den

Vertragsbediensteten Aufnahmeerfordernis

gewesen ist,

a) bei Studien, auf die die Bestimmungen

des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes,

BGBl. Nr. 177/1966, und die

nach ihm erlassenen besonderen Studiengesetze

anzuwenden sind, bis zu

der in den Studiengesetzen und Stadienordnungen

für die betreffende Studienrichtung

oder den betreffenden Studienzweig

vorgesehenen Studiendauer; hat

der Vertragsbedienstete an das Diplomstudium,

auf das bereits die Bestimmungen

des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes anzuwenden waren, das

zugehörige Doktoratsstudium angeschlossen,

und

aa) waren auf dieses Doktoratsstudium

die Bestimmungen des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes noch

nicht anzuwenden oder

bb) wird die Dauer des Doktorratsstudiums

in den neuen Studienvorschriften

nicht genau festgelegt,

so ist die tatsächliche Dauer des Doktoratsstudiums

bis zum Höchstausmaß

von einem Jahr für die Ermittlung

des Vorrückungsstichtages zu berücksichtigen;

b) bei Studien, auf die die Bestimmungen

des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes

und die nach ihm erlassenen besonderen

Studiengesetze nicht anzuwenden

sind, bis zu dem in der Anlage

festgesetzten Höchstausmaß; zum

Studium zählt auch die für die Erwerbung

eines akademischen Grades erforderliche

Vorbereitungszeit.

Als Laufzeit des Sommersemesters ist die

Zeit vom 1. Jänner bis zum 30. Juni, als

Laufzeit des Wintersemesters ist die Zeit

vom 1. Juli bis zum 31. Dezember anzusehen.

Wurde das Studium mit einem

Trimester begonnen, so ist als Beginn des

Studiums, wenn das erste Trimester ein

Sommer- oder Herbsttrimester war, der

1. Juli, wenn das erste Trimester ein

Wintertrimester war, der 1. Jänner des

betreffenden Jahres anzusehen."

13. In der Anlage zu § 26 Abs. 2 Z. 8 werden

die Z. 2 und 3 aufgehoben; in der Z. 1 entfällt

die Ziffernbezeichnung.

14. Die Abs. 6 und 7 des § 26 erhalten folgende

Fassung

„(6) Die im Abs. 2 Z. 1 angeführten Zeiten

sind in dem Ausmaß voranzusetzen, in dem sie

im Falle einer Überstellung aus der entsprechenden

niedrigeren Entlohnungsgruppe in die höhere

Entlohnungsgruppe gemäß § 15 für die Vorrückung

anrechenbar wären, wenn sie

1. in den Fällen, in denen das gegenwärtige

Dienstverhältnis in einer der Entlohnungsgruppen

1 2a begonnen hat, vor Erfüllung

des Erfordernisses der erfolgreichen Absolvierung

einer Akademie oder den Akademien

verwandten Lehranstalt oder eines

Erfordernisses liegen, das dieses Erfordernis

ersetzt oder an seine Stelle tritt;

2. in den Fällen, in denen das gegenwärtige

Dienstverhältnis in den Entlohnungsgruppen

a, 1 pa oder l 1 begonnen hat, vor der

Erfüllung des für entspechend eingestufte

Beamte vorgeschriebenen Ernennungserfordernisses

der abgeschlossenen Hochschulbildung

oder der Erfüllung eines Ernennungserfordernisses

liegen, das bei entsprechend

eingestuften Beamten das erstgenannte

Ernennungserfordernis ersetzt oder

an seine Stelle tritt;

3. in den Fällen der Z. 1 und 2 zwar nach der

Erfüllung der angeführten Erfordernisse

liegen, aber in einer Einstufung zurückgelegt

worden sind, die der Entlohnungsgruppe,

in der das gegenwärtige Dienstverhältnis

begonnen hat, nicht mindestens

gleichwertig ist.

(7) Die in Abs. 1 lit. b, Abs. 2 Z. 7 und 8 und

Abs. 3 angeführten Zeiträume sind in dem Ausmaß

voranzusetzen, in dem sie im Falle einer

Überstellung aus der entsprechenden niedrigeren

Entlohnungsgruppe in die höhere Entlohnungsgruppe

gemäß § 15 für die Vorrückung anrechenbar

wären, wenn auf sie die Voraussetzungen des

Abs. 6 Z. 1 oder 2 zutreffen."

15. Im § 34 Abs. 4 wird die Zitierung „§ 3

Abs. 3" durch die Zitierung „§ 3 Abs. 2" ersetzt.

16. § 40 Abs. 2 erhält folgende Fassung

„(2) Die im § 120 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes

und in der Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz

enthaltenen Bestimmungen über die

Ernennungserfordernisse für Lehrer gelten als

Bestimmungen über die Voraussetzungen für die

Einreihung in die Entlohnungsgruppen 1 pa, l 1,

l 2 und l 3. Hiebei entsprechen

der Verwendungsgruppe L PA die Entlohnungsgruppe

l pa,

der Verwendungsgruppe L 1 die Entlohnungsgruppe

l 1,

der Verwendungsgruppe L 2a 2 die Entlohnungsgruppe

l 2a 2,

der Verwendungsgruppe L 2a 1 die Entlohnungsgruppe

l 2a 1,

der Verwendungsgruppe L 2b 1 die Entlohnungsgruppe

l 2b 1 und

der Verwendungsgruppe L 3 die Entlohnungsgruppe

l 3."

17. Die Anlage zu § 40 Abs. 3 erhält folgende

Fassung

„Anlage

zu § 40 Abs. 3 des Vertragsbedienstetengesetzes

1948

In Ergänzung zu den durch § 40 Abs. 3 festgelegten

Voraussetzungen für die Einreihung in die

Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas

I L sind Vertragslehrer wie folgt in die Entlohnungsgruppe

1 2b 1 einzureihen, sofern eine Einreihung

nach der angeführten Bestimmung nicht

günstiger ist: Vertragslehrer an Berufsschulen

und für den Fachunterricht an gewerblichen, technischen

und kunstgewerblichen Fachschulen und

höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten

sowie für Werken und den praktischen

Unterricht aa Werkschulheimen.

Personen, welche die betreffende Lehramtsprüfung

noch nicht abgelegt haben, jedoch die

Aufnahmeerfordernisse gemäß § 113 Abs. 1 und 3

des Schulorganisationsgesetzes in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 323/1975 sowie die für

diese Fälle in der Verordnung BGBl. Nr. 541/1976

in der geltenden Fassung vorgeschriebene Mindestdauer

der Berufspraxis nachweisen."

18. Die Tabelle im § 41 Abs. 1 erhält folgende Fassung

19. Die §§ 42 a und 42 b werden aufgehoben.

20. Die Tabelle im § 44 Abs. 2 erhält folgende

Fassung

21. § 44 a erhält folgende Fassung

„§ 44 a. (1) Den nachstehend angeführten

Gruppen von Vertragslehrern der Entlohnungsgruppe

.1 3 gebührt für jede Jahreswochenstunde

eine Dienstzulage

1. Fremdsprachlehrern an Hauptschulen und

Polytechnischen Lehrgängen,

2. Musiklehrern an mittleren und höheren

Schulen sowie an den Akademien mit der

Lehrbefähigungsprüfung (Staatsprüfung)

aus Gesang,

3„ Arbeitslehrerinnen an Hauptschulen, Sonderschulen,

Polytechnischen Lehrgängen oder

hauswirtschaftlichen Berufsschulen mit der

Befähigung zum Unterricht in Werkerziehung

(für Mädchen) und Hauswirtschaft an

Hauptschulen,

4. Lehrerinnen für Werkerziehung (für Mädchen)

oder für Hauswirtschaft an mittleren

und höheren Schulen (einschließlich der

Übungsschulen) mit der Befähigung zum

Unterricht in Werkerziehung (für Mädchen)

und Hauswirtschaft an Hauptschulen,

5. Sonderkindergärtnerinnen.

Die Dienstzulage für jede Jahreswochenstunde

beträgt

in der Entgeltstufe 1228,70 S,

in der Entgeltstufe 2328,60 S,

sie erhöht sich bei den in Z. 1 genannten Fremdsprachlehrern

an Polytechnischen Lehrgängen

und bei den in Z. 3 genannten Arbeitslehrerinnen

an Polytechnischen Lehrgängen und hauswirtschaftlichen

Berufsschulen um 119,30 S jährlich.

(2) Vertragslehrern der Entlohnungsgruppe

l 2b 1, die an Hauptschulen Fremdsprachen unterrichten,

gebührt für jede Jahreswochenstunde

eine Dienstzulage von 220,— S jährlich. Vertragslehrern

der Entlohnungsgruppe l 2 b 1,

die an Polytechnischen Lehrgängen Fremdsprachen

unterrichten, gebührt für jede Jahreswochenstunde

eine Dienstzulage von 402,80 S

jährlich.

(3) Vertragslehrern

1. der Entlohnungsgruppe l 2a 1, die, ohne

die Voraussetzungen für die Einreihung in

die Entlohnungsgruppe l 2a 2 zu erfüllen,

an Hauptschulen, Sonderschulen, Polytechnischen

Lehrgängen oder an Berufsschulen

unterrichten, gebührt für jede Jahreswochenstunde

eine Dienstzulage von 220,— S

jährlich;

2. der Entlohnungsgruppe l 2b 1, die, ohne

die bis zum 31. Dezember 1977 geltenden

Voraussetzungen für die Einreihung in die

Entlohnungsgruppe l 2b 2 zu erfüllen, an

Hauptschulen oder Sonderschulen unterrichten,

gebührt für jede Jahreswochenstunde

eine Dienstzulage von 220,— S

jährlich;

3. der Entlohnungsgruppe l 2b 1, die, ohne

die bis zum 31. Dezember 1977 geltenden

Voraussetzungen für die Einreihung in die

Entlohnungsgruppe l 2b 3 zu erfüllen, an

Polytechnischen Lehrgängen oder an Berufsschulen

unterrichten, gebührt für jede

Jahreswochenstunde eine Dienstzulage von

402,80 S jährlich;

4. der Entlohnungsgruppe l 2b 2, die, ohne

die bis zum 31. Dezember 1977 geltenden

Voraussetzungen für die Einreihung in die

Entlohnungsgruppe l 2b 3 zu erfüllen, an

Polytechnischen Lehrgängen oder an Berufsschulen

unterrichten, gebührt für jede

Jahreswochenstunde eine Dienstzulage von

180,90 S jährlich.

(4) Vertragslehrerinnen (Kindergärtnerinnen)

der Entlohnungsgruppe l 3, die, ohne die im

Abs. 1 Z. 3, 4 oder 5 angeführten Befähigungen

aufzuweisen, in einer der in diesen Bestimmungen

angeführten Verwendungen beschäftigt werden,

sowie Religionslehrern der Entlohnungsgruppe

l 3, die an Hauptschulen, Sonderschulen oder

Polytechnischen Lehrgängen verwendet werden,

gebührt für jede Jahreswochenstunde eine Dienstzulage

von 143,90 S jährlich; sie erhöht sich bei

den an Polytechnischen Lehrgängen verwendeten

Lehrern um 119,30 S.

(5) Vertragslehrern an zweisprachigen Schulklassen

mit der Befähigung zur Unterrichtserteilung

in beiden Sprachen gebührt für die Dauer

dieser Verwendung für jede Jahreswochenstunde

eine Dienstzulage von 244,70 S jährlich.

(6) Den Vertragslehrern, die neben ihrer

Lehrtätigkeit an Bundeserziehungsanstalten,

Bundeskonvikten, Blindeninstituten, Taubstummeninstituten

oder an gleichartigen Anstalten als

Erzieher verwendet werden, gebührt für die

Dauer dieser Verwendung eine Erzieherzulage.

Die Erzieherzulage beträgt jährlich

in der Entlohnungsgruppe l 1 21 423 S,

in den Entlohnungsgruppen l 2....17 068 S,

in der Entlohnungsgruppe l 3 11 409 S.

(7) Die Erzieherzulage gebührt im vollen Ausmaß,

wenn der Vertragslehrer in einem Umfang

als Erzieher beschäftigt wird, der zumindest einer

Beschäftigung mit zwei Drittel der Lehrverpflichtung

eines Lehrers gleichkommt (§ 38 Abs. 1).

Die Erzieherzulage gebührt im halben Ausmaß,

wenn der Beschäftigungsumfang unter dieser

Grenze liegt; sie gebührt jedoch nicht, wenn der

Beschäftigungsumfang weniger als einem Drittel

der Lehrverpflichtung eines Lehrers gleichkommt.

Für die Feststellung des Beschäftigungsausmaßes

ist § 60 a Abs. 2 zweiter Satz des Gehaltsgesetzes

1956 sinngemäß anzuwenden."

Artikel II

Das Bundesgesetz über die Mitwirkung des

Bundeskanzleramtes bei der Besetzung von Dienstposten

im Bereiche des Bundes, BGBl. Nr. 82/

1963, in der zuletzt geltenden Fassung tritt außer

Kraft.

Artikel III

(1) Die Vertragsbediensteten der bisherigen

Entlohnungsgruppe p 5 gelten als Vertragsbedienstete

der neuen Entlohnungsgruppe p 4,

die Vertragsbediensteten der bisherigen Entlohnungsgruppe

p 6 gelten als Vertragsbedienstete

der neuen Entlohnungsgruppe p 5.

(2) Aufnahmen von Vertragslehrern in die Entlohnungsgruppen

1 2b 3 und 1 2b 2 sind nicht

mehr zulässig.

(3) Die Übergangsbestimmungen der §§ 134 bis

136 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes sind auf die

entsprechenden Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas

II und auf die entsprechenden

Vertragslehrer sinngemäß anzuwenden.

Artikel IV

(1) § 26 Abs. 2 Z. 7 des Vertragsbedienstetengesetzes

1948 in der Fassung des Art. I ist mit der

Maßgabe anzuwenden, daß sich das für die Anrechnung

von Praxiszeiten dort vorgesehene

Höchstausmaß entsprechend vermindert, wenn

dem Vertragsbediensteten bereits zuvor solche

Praxiszeiten nach § 26 Abs. 3 des Vertragsbedienstetengesetzes

1948 für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages

angerechnet wurden.

(2) Für Vertragsbedienstete mit einem abgeschlossenen

Hochschulstudium im Sinne der für

Beamte gemäß Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz

geltenden Ernennungserfordernisse,

die sich am 1. Jänner 1978 in einem Bundesdienstverhältnis

befinden, ist der Vorrückungsstichtag

mit Wirkung von diesem Tage gemäß § 26 des

Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in der Fassung

des Art I und gemäß Art. II der 15. Vertragsbedienstetengesetz-

Novelle, BGBl. Nr. 199/1969,

in der Fassung des Art. V der 17. Vertragsbedienstetengesetz-

Novelle, BGBl. Nr. 246/1970,

neu festzusetzen, wenn dieser Vorrückungsstichtag

infolge der Neuregelung des Art I günstiger

ist als der auf Grund der bisherigen Bestimmungen

geltende Vorrückungsstichtag.

(3) Bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages

nach Abs. 2 ist Art. III Abs. 5 der 15. Vertragsbedienstengesetz-

Novelle sinngemäß anzuwenden.

Art II Abs. 1 Z. 1 der 15. Vertragsbedienstetengesetz-

Novelle ist mit der Maßgabe

anzuwenden, daß an die Stelle der Anwendung des

§ 26 Abs. 6 und 7 des Vertragsbedienstetengesetzes

1948 in der Fassung des Art. I der 15. Vertragsbedienstetengesetz-

Novelle die Anwendung des

§ 26 Abs. 6 und 7 des Vertragsbedienstetengesetzes

1948 in der Fassung des Art I dieses Bundesgesetzes

tritt.

(4) Die bezugsrechtliche Stellung der Vertragsbediensteten,

deren Vorrückungsstichtag nach

Abs. 2 neu festgesetzt wird, ist mit 1. Jänner 1978

um den Zeitraum zu verbessern, um den der

gemäß § 19 Abs. 6 des Vertragsbedienstetengesetzes

1948 auf den nächstliegenden Vorrückungstermin

gerundete verbesserte Vorrückungsstichtag

vor dem gemäß § 19 Abs. 6 des Vertragsbedienstetengesetzes

1948 gerundeten bisherigen

Vorrückungsstichtag liegt

(5) Eine Anrechnung gemäß § 6 Z. 6 des Opferfürsorgegesetzes,

BGBL Nr. 183/1947, wird durch

diese Maßnahme nach Abs. 3 nicht berührt.

Artikel V

Die Tabelle des § 41 Abs. 1 in der Fassung des

Art. I dieses Bundesgesetzes wird für die Vertragslehrer

der Entlohnungsgruppen 1 pa, l 1,

l 2a, l 2b 1 und l 3 durch folgende Tabellen

ersetzt

Artikel VI

(1) Es treten in Kraft

1. Art. I Z. 9 und 19 mit 1. Juni 1977;

2. Art. I Z. 1 bis 8, 10 bis 18, 20 und 21 und

die Art. II bis IV mit 1. Jänner 1978;

3. Art. V mit 1. Jänner 1979.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist die Bundesregierung, in Angelegenheiten

jedoch, die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers

betreffen, dieser Bundesminister

betraut.

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