663. Bundesgesetz: 25. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl.
Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 319/1977, wird wie folgt geändert
1. Nach § 2 wird eingefügt
„§ 2 a. Stellenplan und Planstellen
(1) De; Stellenplan ist jener Teil des jährlichen
Bundesfinanzgesetzes, der durch die Festlegung
von Planstellen die zulässige Anzahl der Bundesbediensteten
für das betreffende Jahr bestimmt.
Im Stellenplan sind die Planstellen nach Bereichen
der Personalverwaltung (Planstellenbereichen)
und innerhalb dieser nach dienstrechtlichen Merkmalen
zu gliedern.
(2) Im Stellenplan dürfen Planstellen für Vertragsbedienstete
nur in der Art und Anzahl vorgesehen
werden, die zur Bewältigung der Aufgaben
des Bundes zwingend notwendig sind.
(3) Die für die Bundesbeamten geltenden gesetzlichen
Bestimmungen über die Mitwirkung des
Bundeskanzlers an der Besetzung einer Planstelle
bzw. die Antragstellung hiefür sind auf Vertragsbedienstete
sinngemäß anzuwenden.
(4) Die Abs. 1 bis 3 sind abweichend von den
Bestimmungen des § 1 auf alle Bundesbediensteten
anzuwenden, die nicht Beamte sind.
(5) Durch die Abs. 1 bis 4. werden die wechselseitigen
Rechtsbeziehungen zwischen Dienstgeber
und Dienstnehmer nicht berührt"
2. § 3 erhält folgende Fassung
„§ 3. Aufnahme
(1) Als Vertragsbedienstete dürfen nur Personen
aufgenommen werden, bei denen nachstehende
Voraussetzungen zutreffen
1. die österreichische Staatsbürgerschaft,
2. die volle Handlungsfähigkeit, ausgenommen
ihre Beschränkung wegen Minderjährigkeit,
3. die persönliche und fachliche Eignung für
die Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen
Verwendung verbunden sind,
sowie die Erfüllung der in besonderen
Vorschriften festgesetzten Bedingungen, und
4. ein Lebensalter von mindestens 18 Jahren.
(2) Wenn geeignete Bewerber, die das betreffende
Erfordernis erfüllen, nicht zur Verfügung
stehen, kann
1. von der Voraussetzung des Abs. 1 Z. 1 vom
zuständiges Bundesministe? im Einvernehmen
mit dem Bundeskanzler
2. von der Voraussetzung des Abs. 1 Z. 4 vom
zuständigen Bundesminister,
3. von den Voraussetzungen des Abs. 1 Z. 3
von der Bundesregierung
in begründeten Ausnahmefällen abgesehen werden.
Bei der Aufnahme von Personen, die die
Voraussetzung des Abs. 1 Z. 1 nicht erbringen,
in die Entlohnungsgruppe e des Entlohnungsschemas
I und in die Entlohnungsgruppen p 4
und p 5 des Entlohnungsschemas II ist die Herstellung
des Einvernehmens mit dem Bundeskanzler
nicht erforderlich. Bei einer Überstellung
dieser Personen in eine in diesem Absatz nicht
angeführte Entlohnungsgruppe ist jedoch Z. 1
anzuwenden.
(3) Eine vor Vollendung des 18. Lebensjahres
im Dienstverhältnis zurückgelegte Zeit ist für
Rechte, die von der Dauer des Dienstverhält-
nisses oder von der Dauer einer bestimmten
Dienstzeit abhängen, nur in den Fällen der §§ 24,
27a, 28a und 28b zu berücksichtigen."
3. § 5 Abs. 3 erhält folgende Fassung
„(3) Der Vertragsbedienstete hat beim Dienstantritt
durch Handschlag zu geloben, die Gesetze
der Republik Österreich zu befolgen und alle mit
seinem Dienst verbundenen Pflichten treu und
gewissenhaft zu erfüllen."
4. Die Tabelle im § 11 Abs. 1 erhält folgende
Fassung
5. § 13 erhält folgende Fassung
„§ 13. Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas
II
Die im Beamten-Dienstrechtsgesetz, BGBl.
Nr. 329/1977, geregelten Ernennungserfordernisse
für die Beamten in handwerklicher Verwendung
gelten als Bestimmungen über die
Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen
des Entlohnungsschemas II.
Hiebei entsprechen
der Verwendungsgruppe P 1 die Entlohnungsgruppe
p 1,
der Verwendungsgruppe P 2 die Entlohnungsgruppe
p 2,
der Verwendungsgruppe P 3 die Entlohnungsgruppe
p 3,
der Verwendungsgruppe P 4 die Entlohnungsgruppe
p 4,
der Verwendungsgruppe P 5 die Entlohnungsgruppe
p 5."
6. Die Tabelle im § 14 Abs. 1 erhält folgende
Fassung
7. Im § 15 Abs. 2 Z. 1 wird der Ausdruck „p 6"
durch den Ausdruck „p 5" ersetzt.
8. In der Tabelle im § 15 Abs. 4 wird der Ausdruck
„Ausbildung im Sinne der für Beamte
geltenden gemeinsamen Anstellungserfordernisse"
durch den Ausdruck „Ausbildung im
Sinne der für Beamte geltenden Ernennungserfordernisse"
ersetzt.
9. § 15 Abs. 8 erhält folgende Fassung
„(8) Ist das jeweilige Monatsentgelt in des
neuen Entlohnungsgruppe niedriger als das
Monatsentgelt, das dem Vertragsbediensteten
jeweils in seiner bisherigen Entlohnungsgruppe
zukommen würde, so gebührt dem Vertragsbediensteten
eine Ergänzungszulage auf dieses
Monatsentgelt. Ist jedoch das Monatsentgelt, das
der Vertragsbedienstete bei einer Überstellung
in ein anderes Entlohnungsschema oder in eine
niedrigere Entlohnungsgruppe erhält, niedriger
als das bisherige Monatsentgelt, so gebührt dem
Vertragsbediensteten abweichend vom ersten
Satz eine nach Maßgabe des Erreichens eines
höheren Monatsentgeltes einzuziehende Ergänzungszulage
auf das bisherige Monatsentgelt.
Dienstzulagen sind, soweit sie nur für die Dauer
einer bestimmten Verwendung gebühren, bei der
Ermittlung der Ergänzungszulage dem jeweiligen
Monatsentgelt nicht zuzurechnen."
10. Die Tabelle im § 22 Abs. 2 erhält folgende
Fassung
11. § 26 Abs. 2 Z. 5 erhält folgende Fassung:"
5. die Zeit einer Verwendung oder Ausbildungs
wenn sie für entsprechend eingestufte
Beamte in der Anlage 1 des Beamten-
Dienstrechtsgesetzes, in einer Verordnung
zu diesem Bundesgesetz oder in einer
gemäß § 134 Abs. 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes
weiter anzuwendenden
Rechtsvorschrift für die Verwendung des
Beamten
a) in einer des Verwendungsgruppen A,
L PA oder L 1 über das Erfordernis der
abgeschlossenen Hochschulbildung hinaus
vorgeschrieben ist;
b) in einer der Verwendungsgruppen B
oder L 2b über das Erfordernis der
erfolgreichen Ablegung der Reifeprüfung
an einer höheren Schule hinaus
vorgeschrieben ist;
ferner die nach des Erlangung des Reifezeugnisses
eines höheren Schule für die Ausbildung
zur Ablegung der Befähigungsprüfung
für den Fremdsprachunterricht aufgewendeten
Zeit, soweit sie ein Jahr nicht übersteigt;"
12. Die Z. 7 und 8 des § 26 Abs. 2 erhalten
folgende Fassung
„7. die Zeit eines abgeschlossenen Studiums
an einer Akademie oder den Akademien
verwandten Lehranstalt, das für den Vertragsbediensteten
Aufnahmeerfordernis gewesen
ist, sowie die nach Erlangung des
Reifezeugnisses einer höheren Schule zurückgelegte
Berufspraxis, wenn sie für
die Erlangung der Lehrbefähigung für eine
Verwendung in der Entlohnungsgruppe
1 2a 2 vorgeschrieben war, in beiden
Fällen bis zum Höchstausmaß von insgesamt
zwei Jahren, wenn jedoch das
Studium lehrplanmäßig länger dauert, bis
zum Höchstausmaß des Sehrplanmäßig
vorgesehenen Studiums;
8. die Zeit eines abgeschlossenen Studiums
an einer Universität (wissenschaftlichen
Hochschule), Kunsthochschule oder einer
staatlichen Kunstakademie, das für den
Vertragsbediensteten Aufnahmeerfordernis
gewesen ist,
a) bei Studien, auf die die Bestimmungen
des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes,
BGBl. Nr. 177/1966, und die
nach ihm erlassenen besonderen Studiengesetze
anzuwenden sind, bis zu
der in den Studiengesetzen und Stadienordnungen
für die betreffende Studienrichtung
oder den betreffenden Studienzweig
vorgesehenen Studiendauer; hat
der Vertragsbedienstete an das Diplomstudium,
auf das bereits die Bestimmungen
des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes anzuwenden waren, das
zugehörige Doktoratsstudium angeschlossen,
und
aa) waren auf dieses Doktoratsstudium
die Bestimmungen des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes noch
nicht anzuwenden oder
bb) wird die Dauer des Doktorratsstudiums
in den neuen Studienvorschriften
nicht genau festgelegt,
so ist die tatsächliche Dauer des Doktoratsstudiums
bis zum Höchstausmaß
von einem Jahr für die Ermittlung
des Vorrückungsstichtages zu berücksichtigen;
b) bei Studien, auf die die Bestimmungen
des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes
und die nach ihm erlassenen besonderen
Studiengesetze nicht anzuwenden
sind, bis zu dem in der Anlage
festgesetzten Höchstausmaß; zum
Studium zählt auch die für die Erwerbung
eines akademischen Grades erforderliche
Vorbereitungszeit.
Als Laufzeit des Sommersemesters ist die
Zeit vom 1. Jänner bis zum 30. Juni, als
Laufzeit des Wintersemesters ist die Zeit
vom 1. Juli bis zum 31. Dezember anzusehen.
Wurde das Studium mit einem
Trimester begonnen, so ist als Beginn des
Studiums, wenn das erste Trimester ein
Sommer- oder Herbsttrimester war, der
1. Juli, wenn das erste Trimester ein
Wintertrimester war, der 1. Jänner des
betreffenden Jahres anzusehen."
13. In der Anlage zu § 26 Abs. 2 Z. 8 werden
die Z. 2 und 3 aufgehoben; in der Z. 1 entfällt
die Ziffernbezeichnung.
14. Die Abs. 6 und 7 des § 26 erhalten folgende
Fassung
„(6) Die im Abs. 2 Z. 1 angeführten Zeiten
sind in dem Ausmaß voranzusetzen, in dem sie
im Falle einer Überstellung aus der entsprechenden
niedrigeren Entlohnungsgruppe in die höhere
Entlohnungsgruppe gemäß § 15 für die Vorrückung
anrechenbar wären, wenn sie
1. in den Fällen, in denen das gegenwärtige
Dienstverhältnis in einer der Entlohnungsgruppen
1 2a begonnen hat, vor Erfüllung
des Erfordernisses der erfolgreichen Absolvierung
einer Akademie oder den Akademien
verwandten Lehranstalt oder eines
Erfordernisses liegen, das dieses Erfordernis
ersetzt oder an seine Stelle tritt;
2. in den Fällen, in denen das gegenwärtige
Dienstverhältnis in den Entlohnungsgruppen
a, 1 pa oder l 1 begonnen hat, vor der
Erfüllung des für entspechend eingestufte
Beamte vorgeschriebenen Ernennungserfordernisses
der abgeschlossenen Hochschulbildung
oder der Erfüllung eines Ernennungserfordernisses
liegen, das bei entsprechend
eingestuften Beamten das erstgenannte
Ernennungserfordernis ersetzt oder
an seine Stelle tritt;
3. in den Fällen der Z. 1 und 2 zwar nach der
Erfüllung der angeführten Erfordernisse
liegen, aber in einer Einstufung zurückgelegt
worden sind, die der Entlohnungsgruppe,
in der das gegenwärtige Dienstverhältnis
begonnen hat, nicht mindestens
gleichwertig ist.
(7) Die in Abs. 1 lit. b, Abs. 2 Z. 7 und 8 und
Abs. 3 angeführten Zeiträume sind in dem Ausmaß
voranzusetzen, in dem sie im Falle einer
Überstellung aus der entsprechenden niedrigeren
Entlohnungsgruppe in die höhere Entlohnungsgruppe
gemäß § 15 für die Vorrückung anrechenbar
wären, wenn auf sie die Voraussetzungen des
Abs. 6 Z. 1 oder 2 zutreffen."
15. Im § 34 Abs. 4 wird die Zitierung „§ 3
Abs. 3" durch die Zitierung „§ 3 Abs. 2" ersetzt.
16. § 40 Abs. 2 erhält folgende Fassung
„(2) Die im § 120 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes
und in der Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz
enthaltenen Bestimmungen über die
Ernennungserfordernisse für Lehrer gelten als
Bestimmungen über die Voraussetzungen für die
Einreihung in die Entlohnungsgruppen 1 pa, l 1,
l 2 und l 3. Hiebei entsprechen
der Verwendungsgruppe L PA die Entlohnungsgruppe
l pa,
der Verwendungsgruppe L 1 die Entlohnungsgruppe
l 1,
der Verwendungsgruppe L 2a 2 die Entlohnungsgruppe
l 2a 2,
der Verwendungsgruppe L 2a 1 die Entlohnungsgruppe
l 2a 1,
der Verwendungsgruppe L 2b 1 die Entlohnungsgruppe
l 2b 1 und
der Verwendungsgruppe L 3 die Entlohnungsgruppe
l 3."
17. Die Anlage zu § 40 Abs. 3 erhält folgende
Fassung
„Anlage
zu § 40 Abs. 3 des Vertragsbedienstetengesetzes
1948
In Ergänzung zu den durch § 40 Abs. 3 festgelegten
Voraussetzungen für die Einreihung in die
Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas
I L sind Vertragslehrer wie folgt in die Entlohnungsgruppe
1 2b 1 einzureihen, sofern eine Einreihung
nach der angeführten Bestimmung nicht
günstiger ist: Vertragslehrer an Berufsschulen
und für den Fachunterricht an gewerblichen, technischen
und kunstgewerblichen Fachschulen und
höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten
sowie für Werken und den praktischen
Unterricht aa Werkschulheimen.
Personen, welche die betreffende Lehramtsprüfung
noch nicht abgelegt haben, jedoch die
Aufnahmeerfordernisse gemäß § 113 Abs. 1 und 3
des Schulorganisationsgesetzes in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 323/1975 sowie die für
diese Fälle in der Verordnung BGBl. Nr. 541/1976
in der geltenden Fassung vorgeschriebene Mindestdauer
der Berufspraxis nachweisen."
18. Die Tabelle im § 41 Abs. 1 erhält folgende Fassung
19. Die §§ 42 a und 42 b werden aufgehoben.
20. Die Tabelle im § 44 Abs. 2 erhält folgende
Fassung
21. § 44 a erhält folgende Fassung
„§ 44 a. (1) Den nachstehend angeführten
Gruppen von Vertragslehrern der Entlohnungsgruppe
.1 3 gebührt für jede Jahreswochenstunde
eine Dienstzulage
1. Fremdsprachlehrern an Hauptschulen und
Polytechnischen Lehrgängen,
2. Musiklehrern an mittleren und höheren
Schulen sowie an den Akademien mit der
Lehrbefähigungsprüfung (Staatsprüfung)
aus Gesang,
3„ Arbeitslehrerinnen an Hauptschulen, Sonderschulen,
Polytechnischen Lehrgängen oder
hauswirtschaftlichen Berufsschulen mit der
Befähigung zum Unterricht in Werkerziehung
(für Mädchen) und Hauswirtschaft an
Hauptschulen,
4. Lehrerinnen für Werkerziehung (für Mädchen)
oder für Hauswirtschaft an mittleren
und höheren Schulen (einschließlich der
Übungsschulen) mit der Befähigung zum
Unterricht in Werkerziehung (für Mädchen)
und Hauswirtschaft an Hauptschulen,
5. Sonderkindergärtnerinnen.
Die Dienstzulage für jede Jahreswochenstunde
beträgt
in der Entgeltstufe 1228,70 S,
in der Entgeltstufe 2328,60 S,
sie erhöht sich bei den in Z. 1 genannten Fremdsprachlehrern
an Polytechnischen Lehrgängen
und bei den in Z. 3 genannten Arbeitslehrerinnen
an Polytechnischen Lehrgängen und hauswirtschaftlichen
Berufsschulen um 119,30 S jährlich.
(2) Vertragslehrern der Entlohnungsgruppe
l 2b 1, die an Hauptschulen Fremdsprachen unterrichten,
gebührt für jede Jahreswochenstunde
eine Dienstzulage von 220,— S jährlich. Vertragslehrern
der Entlohnungsgruppe l 2 b 1,
die an Polytechnischen Lehrgängen Fremdsprachen
unterrichten, gebührt für jede Jahreswochenstunde
eine Dienstzulage von 402,80 S
jährlich.
(3) Vertragslehrern
1. der Entlohnungsgruppe l 2a 1, die, ohne
die Voraussetzungen für die Einreihung in
die Entlohnungsgruppe l 2a 2 zu erfüllen,
an Hauptschulen, Sonderschulen, Polytechnischen
Lehrgängen oder an Berufsschulen
unterrichten, gebührt für jede Jahreswochenstunde
eine Dienstzulage von 220,— S
jährlich;
2. der Entlohnungsgruppe l 2b 1, die, ohne
die bis zum 31. Dezember 1977 geltenden
Voraussetzungen für die Einreihung in die
Entlohnungsgruppe l 2b 2 zu erfüllen, an
Hauptschulen oder Sonderschulen unterrichten,
gebührt für jede Jahreswochenstunde
eine Dienstzulage von 220,— S
jährlich;
3. der Entlohnungsgruppe l 2b 1, die, ohne
die bis zum 31. Dezember 1977 geltenden
Voraussetzungen für die Einreihung in die
Entlohnungsgruppe l 2b 3 zu erfüllen, an
Polytechnischen Lehrgängen oder an Berufsschulen
unterrichten, gebührt für jede
Jahreswochenstunde eine Dienstzulage von
402,80 S jährlich;
4. der Entlohnungsgruppe l 2b 2, die, ohne
die bis zum 31. Dezember 1977 geltenden
Voraussetzungen für die Einreihung in die
Entlohnungsgruppe l 2b 3 zu erfüllen, an
Polytechnischen Lehrgängen oder an Berufsschulen
unterrichten, gebührt für jede
Jahreswochenstunde eine Dienstzulage von
180,90 S jährlich.
(4) Vertragslehrerinnen (Kindergärtnerinnen)
der Entlohnungsgruppe l 3, die, ohne die im
Abs. 1 Z. 3, 4 oder 5 angeführten Befähigungen
aufzuweisen, in einer der in diesen Bestimmungen
angeführten Verwendungen beschäftigt werden,
sowie Religionslehrern der Entlohnungsgruppe
l 3, die an Hauptschulen, Sonderschulen oder
Polytechnischen Lehrgängen verwendet werden,
gebührt für jede Jahreswochenstunde eine Dienstzulage
von 143,90 S jährlich; sie erhöht sich bei
den an Polytechnischen Lehrgängen verwendeten
Lehrern um 119,30 S.
(5) Vertragslehrern an zweisprachigen Schulklassen
mit der Befähigung zur Unterrichtserteilung
in beiden Sprachen gebührt für die Dauer
dieser Verwendung für jede Jahreswochenstunde
eine Dienstzulage von 244,70 S jährlich.
(6) Den Vertragslehrern, die neben ihrer
Lehrtätigkeit an Bundeserziehungsanstalten,
Bundeskonvikten, Blindeninstituten, Taubstummeninstituten
oder an gleichartigen Anstalten als
Erzieher verwendet werden, gebührt für die
Dauer dieser Verwendung eine Erzieherzulage.
Die Erzieherzulage beträgt jährlich
in der Entlohnungsgruppe l 1 21 423 S,
in den Entlohnungsgruppen l 2....17 068 S,
in der Entlohnungsgruppe l 3 11 409 S.
(7) Die Erzieherzulage gebührt im vollen Ausmaß,
wenn der Vertragslehrer in einem Umfang
als Erzieher beschäftigt wird, der zumindest einer
Beschäftigung mit zwei Drittel der Lehrverpflichtung
eines Lehrers gleichkommt (§ 38 Abs. 1).
Die Erzieherzulage gebührt im halben Ausmaß,
wenn der Beschäftigungsumfang unter dieser
Grenze liegt; sie gebührt jedoch nicht, wenn der
Beschäftigungsumfang weniger als einem Drittel
der Lehrverpflichtung eines Lehrers gleichkommt.
Für die Feststellung des Beschäftigungsausmaßes
ist § 60 a Abs. 2 zweiter Satz des Gehaltsgesetzes
1956 sinngemäß anzuwenden."
Artikel II
Das Bundesgesetz über die Mitwirkung des
Bundeskanzleramtes bei der Besetzung von Dienstposten
im Bereiche des Bundes, BGBl. Nr. 82/
1963, in der zuletzt geltenden Fassung tritt außer
Kraft.
Artikel III
(1) Die Vertragsbediensteten der bisherigen
Entlohnungsgruppe p 5 gelten als Vertragsbedienstete
der neuen Entlohnungsgruppe p 4,
die Vertragsbediensteten der bisherigen Entlohnungsgruppe
p 6 gelten als Vertragsbedienstete
der neuen Entlohnungsgruppe p 5.
(2) Aufnahmen von Vertragslehrern in die Entlohnungsgruppen
1 2b 3 und 1 2b 2 sind nicht
mehr zulässig.
(3) Die Übergangsbestimmungen der §§ 134 bis
136 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes sind auf die
entsprechenden Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas
II und auf die entsprechenden
Vertragslehrer sinngemäß anzuwenden.
Artikel IV
(1) § 26 Abs. 2 Z. 7 des Vertragsbedienstetengesetzes
1948 in der Fassung des Art. I ist mit der
Maßgabe anzuwenden, daß sich das für die Anrechnung
von Praxiszeiten dort vorgesehene
Höchstausmaß entsprechend vermindert, wenn
dem Vertragsbediensteten bereits zuvor solche
Praxiszeiten nach § 26 Abs. 3 des Vertragsbedienstetengesetzes
1948 für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages
angerechnet wurden.
(2) Für Vertragsbedienstete mit einem abgeschlossenen
Hochschulstudium im Sinne der für
Beamte gemäß Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz
geltenden Ernennungserfordernisse,
die sich am 1. Jänner 1978 in einem Bundesdienstverhältnis
befinden, ist der Vorrückungsstichtag
mit Wirkung von diesem Tage gemäß § 26 des
Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in der Fassung
des Art I und gemäß Art. II der 15. Vertragsbedienstetengesetz-
Novelle, BGBl. Nr. 199/1969,
in der Fassung des Art. V der 17. Vertragsbedienstetengesetz-
Novelle, BGBl. Nr. 246/1970,
neu festzusetzen, wenn dieser Vorrückungsstichtag
infolge der Neuregelung des Art I günstiger
ist als der auf Grund der bisherigen Bestimmungen
geltende Vorrückungsstichtag.
(3) Bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages
nach Abs. 2 ist Art. III Abs. 5 der 15. Vertragsbedienstengesetz-
Novelle sinngemäß anzuwenden.
Art II Abs. 1 Z. 1 der 15. Vertragsbedienstetengesetz-
Novelle ist mit der Maßgabe
anzuwenden, daß an die Stelle der Anwendung des
§ 26 Abs. 6 und 7 des Vertragsbedienstetengesetzes
1948 in der Fassung des Art. I der 15. Vertragsbedienstetengesetz-
Novelle die Anwendung des
§ 26 Abs. 6 und 7 des Vertragsbedienstetengesetzes
1948 in der Fassung des Art I dieses Bundesgesetzes
tritt.
(4) Die bezugsrechtliche Stellung der Vertragsbediensteten,
deren Vorrückungsstichtag nach
Abs. 2 neu festgesetzt wird, ist mit 1. Jänner 1978
um den Zeitraum zu verbessern, um den der
gemäß § 19 Abs. 6 des Vertragsbedienstetengesetzes
1948 auf den nächstliegenden Vorrückungstermin
gerundete verbesserte Vorrückungsstichtag
vor dem gemäß § 19 Abs. 6 des Vertragsbedienstetengesetzes
1948 gerundeten bisherigen
Vorrückungsstichtag liegt
(5) Eine Anrechnung gemäß § 6 Z. 6 des Opferfürsorgegesetzes,
BGBL Nr. 183/1947, wird durch
diese Maßnahme nach Abs. 3 nicht berührt.
Artikel V
Die Tabelle des § 41 Abs. 1 in der Fassung des
Art. I dieses Bundesgesetzes wird für die Vertragslehrer
der Entlohnungsgruppen 1 pa, l 1,
l 2a, l 2b 1 und l 3 durch folgende Tabellen
ersetzt
Artikel VI
(1) Es treten in Kraft
1. Art. I Z. 9 und 19 mit 1. Juni 1977;
2. Art. I Z. 1 bis 8, 10 bis 18, 20 und 21 und
die Art. II bis IV mit 1. Jänner 1978;
3. Art. V mit 1. Jänner 1979.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist die Bundesregierung, in Angelegenheiten
jedoch, die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers
betreffen, dieser Bundesminister
betraut.