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662_1993 AT

662. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 662. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen

Nach Mitteilung der Niederländischen Regierung hat Lettland am 15. Dezember 1992 seine Beitrittsurkunde zum Übereinkommen betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen (BGBl. Nr. 91/1957, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 364/1993) hinterlegt. Dieser Beitritt ist gemäß Art. 31 Abs. 1 des Übereinkommens mit 15. Juli 1993 wirksam geworden.

Ferner haben folgende Staaten erklärt, sich auch weiterhin an das Übereinkommen gebunden zu erachten

Staaten: mit Wirksamkeit vom

Kroatien 8. Oktober 1991

Slowakei 1. Jänner 1993

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