662_1993
AT
662. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 662. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen
1993_662_0 662. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen
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Nach Mitteilung der Niederländischen Regierung hat Lettland am 15. Dezember 1992 seine Beitrittsurkunde zum Übereinkommen betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen (BGBl. Nr. 91/1957, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 364/1993) hinterlegt. Dieser Beitritt ist gemäß Art. 31 Abs. 1 des Übereinkommens mit 15. Juli 1993 wirksam geworden.
Ferner haben folgende Staaten erklärt, sich auch weiterhin an das Übereinkommen gebunden zu erachten
Staaten: mit Wirksamkeit vom
Kroatien 8. Oktober 1991
Slowakei 1. Jänner 1993